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Verordnung über die Veränderungssperre Rahlstedt 132

Seite 197

Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das
Wintersemester 2020/2021
221-6-16

Seite 199

Gesetz zum Erlass des Covid-19-Notsituationsgesetzes sowie zur Aufhebung haushaltsrechtlicher
Vorschriften
63-3, 63-4

Seite 200

FREITAG, DEN3. APRIL
197
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 16 2020
Tag I n h a l t Seite
24. 3. 2020 Verordnung über die Veränderungssperre Rahlstedt 132 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197
25. 3. 2020 Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das
Wintersemester 2020/2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199
221-6-16
2. 4. 2020 Gesetz zum Erlass des Covid-19-Notsituationsgesetzes sowie zur Aufhebung haushaltsrechtlicher
Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200
63-3, 63-4
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Einziger Paragraph
(1) Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungs-
sperre für die in der Anlage durch eine schwarze Linie
begrenzte Fläche für den Bereich des Bebauungsplanentwurfs
Rahlstedt 132 (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) für zwei Jahre
erlassen.
(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt,
dass
1. Vorhaben im Sinne des §29 Baugesetzbuchs nicht durchge-
führt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen,
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände-
rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigen-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung ver-
langen, wenn die in §18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs
bezeichnete Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fällig-
keit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leis-
tung der Entschädigung schriftlich bei dem örtlich zustän-
digen Bezirksamt beantragt. Das Erlöschen eines Entschä-
digungsanspruchs richtet sich nach §
18 Absatz 3 des
Baugesetzbuchs.
2. Unbeachtlich wird eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Num-
mern 1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der
dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn
sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung die-
ser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Verordnung
über die Veränderungssperre Rahlstedt 132
Vom 24. März 2020
Auf Grund von §14 und §16 Absatz 1 des Baugesetzbuchs
in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) in
Verbindung mit §4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der
Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), sowie
§
1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August
2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 20. Februar 2020
(HmbGVBl. S. 148, 155), wird verordnet:
Hamburg, den 24. März 2020.
Das Bezirksamt Wandsbek
Freitag, den 3. April 2020
198 HmbGVBl. Nr. 16
Anlage zur Verordnung über die Veränderungssperre Rahlstedt 132
M1:2.500
Freitag, den 3. April 2020 199
HmbGVBl. Nr. 16
Verordnung
über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen
für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2020/2021
Vom 25. März 2020
Auf Grund von Artikel 7 Satz 1 des Gesetzes zu dem Staats-
vertrag über die Hochschulzulassung vom 30. Oktober 2019
(HmbGVBl. S. 351) in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1
Nummer 8 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung
vom 21. März bis 4. April 2019 (HmbGVBl. S. 354) sowie §
1
Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-Hochschul
wesen vom 12. November 2019 (HmbGVBl. S. 392) wird ver-
ordnet:
Einziger Paragraph
(1) An der Universität Hamburg bestehen in dem in der
Anlage aufgeführten Studiengang im Wintersemester 2020/
2021 Zulassungsbeschränkungen.
(2) Für die Zulassung in dem nach Absatz 1 zulassungs
beschränkten Studiengang wird für das Wintersemester
2020/2021 die in der Anlage aufgeführte Zulassungszahl fest
gesetzt.
Hamburg, den 25. März 2020.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung
Anlage
Zulassungsbeschränkter Studiengang im Wintersemester 2020/2021
Studienfach Studienabschluss Wintersemester
2020/2021
Zulassungszahl
einschließlich
Hochschulpakt
Pharmazie Staatsprüfung 64
Freitag, den 3. April 2020
200 HmbGVBl. Nr. 16
Artikel 1
Gesetz
zur Zulassung eines Fehlbetrags im Gesamtergebnisplan
und einer Nettokreditaufnahme
aus Anlass der Covid-19-Pandemie
(Covid-19-Notsituationsgesetz ­ CNG)
§1
Inhalt
Nachdem die Bürgerschaft festgestellt hat, dass die Covid-
19-Pandemie eine Naturkatastrophe und die Beeinträchtigung
der Wirtschaftsabläufe aufgrund der Bekämpfung der Covid-
19-Pandemie eine außergewöhnliche Notsituation, jeweils im
Sinne des Artikels 72 Absatz 3 Satz 1 der Verfassung der Freien
und Hansestadt Hamburg, darstellen, werden die nach §
27
Absatz 3 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom
17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert am
27. November 2019 (HmbGVBl. S. 408, 409), notwendigen
Bestimmungen getroffen.
§2
Zulässiger Fehlbetrag im Gesamtergebnisplan
Es wird zugelassen, dass die Aufwendungen die Erträge im
Gesamtergebnisplan der Freien und Hansestadt Hamburg in
den Haushaltsjahren 2020 und 2021 um insgesamt bis zu
1,5 Milliarden Euro übersteigen. §27 LHO und Artikel 40 §5
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des SNH-Gesetzes vom
17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) bleiben unberührt.
§3
Zulässige Kreditaufnahme
Es wird zugelassen, im doppischen Gesamtfinanzplan der
Freien und Hansestadt Hamburg in den Haushaltsjahren 2020
und 2021 Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten in
Höhe von insgesamt bis zu 1,5 Milliarden Euro zu veranschla-
gen. §28 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3 LHO bleibt unbe-
rührt.
§4
Ausgleich der notsituationsbedingten bilanziellen
Vorbelastung
Die notsituationsbedingte bilanzielle Vorbelastung nach
§
79 Absatz 4 LHO, die sich aus der Inanspruchnahme der
Ausnahme nach §
2 ergibt, ist ab dem Haushaltsjahr 2025 in
gleichmäßigen Schritten binnen 20 Jahren zurückzuführen.
§5
Tilgung von Schulden
Die sich aus der Kreditaufnahme nach §
3 ergebenden
Schulden sind ab dem Haushaltsjahr 2025 in gleichmäßigen
Schritten binnen 20 Jahren zurückzuführen. Soweit in einem
Haushaltsjahr mehr Schulden getilgt werden, als nach Satz 1
erforderlich ist, kann die Tilgung in den folgenden Jahren
geringer ausfallen.
Artikel 2
Aufhebung des Finanzrahmengesetzes
Das Finanzrahmengesetz vom 21. Dezember 2012
(HmbGVBl. 2013 S. 8) in der geltenden Fassung wird aufgeho-
ben.
Artikel 3
Aufhebung des Gesetzes
über die Kreditaufnahme und Auszahlungen
an die HSH Finanzfonds AöR
im Zusammenhang mit der Veräußerung
der HSH Nordbank AG
Das Gesetz über die Kreditaufnahme und Auszahlungen an
die HSH Finanzfonds AöR im Zusammenhang mit der Veräu-
ßerung der HSH Nordbank AG vom 14. Juni 2018 (HmbGVBl.
S. 209) wird aufgehoben.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
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II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Gesetz
zum Erlass des Covid-19-Notsituationsgesetzes
sowie zur Aufhebung haushaltsrechtlicher Vorschriften
Vom 2. April 2020
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 2. April 2020.
Der Senat