SONNTAG, DEN7. MÄRZ
121
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 16 2021
Tag I n h a l t Seite
§1
Änderung der Hamburgischen
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am
26. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 107), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 In Teil 3 werden hinter dem Eintrag zu §10c folgende
Einträge eingefügt:
,,§10d Testungen und Testverfahren
§10e Betriebliche Testkonzepte
§10f Testkonzepte in bestimmten sozialen Einrichtun-
gen
§10g Pflichten nach positivem Testergebnis“.
1.2 Der Eintrag zu §24 erhält folgende Fassung:
,,Eingeschränkter Regelbetrieb in Kindertagesstätten“.
1.3 Der Eintrag zu §26a wird gestrichen.
2. In §2 Absatz 2 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:
,,Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebens-
gemeinschaft sowie Verlobte gelten unabhängig vom
Bestehen einer gemeinsamen Wohnung stets als Ange-
hörige desselben Haushalts. Obdach- und Wohnungs-
lose, die sich zu einer Schutz- und Unterstützungsge-
meinschaft zusammengeschlossen haben und gemein-
sam in einem Zelt- oder Schlaflager leben und schlafen,
gelten als Angehörige desselben Haushalts.“
3. §3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Personen müssen an öffentlichen Orten zueinander
einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten
(Abstandsgebot). Das Abstandsgebot gilt nicht
1. für Angehörige eines gemeinsamen Haushalts,
2. für Personen, zwischen denen ein familienrechtli-
ches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht
oder
Vierunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 5. März 2021
Auf Grund von §
32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am
21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136, 3137), in Verbindung mit
dem Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverord-
nung-Infektionsschutzgesetz vom 8. Januar 2021 (HmbGVBl.
S. 9) wird verordnet:
5. 3. 2021 Vierunddreißigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Sonntag, den 7. März 2021
122 HmbGVBl. Nr. 16
3. bei Zusammenkünften mit den Angehörigen eines
weiteren Haushalts;
die Ausnahmen vom Abstandsgebot nach den Num-
mern 1 bis 3 gelten bei Zusammenkünften von Angehö-
rigen eines gemeinsamen Haushalts (Nummer 1) mit
Personen nach Nummer 2 oder Nummer 3 jedoch nur
für die Zusammenkunft von insgesamt bis zu fünf Per-
sonen, wobei Kinder dieser Haushalte bis zur Vollen-
dung des 14. Lebensjahres nicht mitgerechnet werden;
das Abstandsgebot gilt ferner nicht, wenn seine Einhal-
tung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht
möglich ist.“
4. §4a Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder
Bekanntenkreis an öffentlichen Orten, in Fahrzeugen
zum Zwecke der Freizeitgestaltung oder im privaten
Wohnraum und dem dazugehörigen befriedeten Besitz-
tum sind nur mit den folgenden Personen zulässig:
1. den Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts,
2.
Personen, zwischen denen ein familienrechtliches
Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht oder
3. den Angehörigen eines weiteren Haushalts;
bei Zusammenkünften von Angehörigen eines gemein-
samen Haushalts (Nummer 1) mit Personen nach Num-
mer 2 oder Nummer 3 sind insgesamt bis zu fünf Perso-
nen zulässig, wobei Kinder dieser Haushalte bis zur
Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgerechnet
werden; es wird empfohlen, die körperlichen Kontakte
auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und
geeignete Hygienemaßnahmen einzuhalten. §4 Absatz 1
Satz 1 Nummern 8 und 9 gilt entsprechend; im Übrigen
findet diese Verordnung im privaten Wohnraum und
dem dazugehörigen befriedeten Besitztum keine An
wendung.“
5. §4b Absatz 1 Satz 1 Nummern 12, 13, 14, 16, 17 und 18
wird aufgehoben.
6. §4c wird wie folgt geändert:
6.1 Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
,,(2a) Verkaufsstellen des Einzelhandels dürfen nach
vorheriger Vereinbarung Einzeltermine zur Beratung
und zum Abverkauf nach Maßgabe von §13 sowie den
folgenden Vorgaben durchführen:
1. der Einzeltermin muss für einen bestimmten Zeit-
raum unter Nutzung von Fernkommunikationsmit-
teln vereinbart werden (Terminbuchung),
2.
an einem Einzeltermin dürfen zeitgleich nur die
Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts, höchs-
tens jedoch zwei Personen, wobei Kinder bis zur
Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgerechnet
werden, oder eine Kundin oder ein Kunde mit einer
erforderlichen Begleitperson nach §4 Absatz 1 Satz 1
Nummer 8, teilnehmen,
3. es gilt die Pflicht zur Erfassung der Kontaktdaten
nach §7.
Bei einer Verkaufsfläche, die 40 Quadratmeter über-
steigt, kann abweichend von Satz 1 Nummer 2 je volle
40 weitere Quadratmeter Verkaufsfläche jeweils ein
weiterer zeitgleicher Einzeltermin vergeben werden.“
6.2 In Absatz 3 Satz 1 Nummer 19 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt und es werden folgende Num-
mern 20 und 21 angefügt:
,,20. Buchhandlungen,
21.
Blumenhandel und gärtnerischer Facheinzelhandel
(Gärtnereien, Gartenmärkte und Gartencenter).“
7. §10b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
7.1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4.
auf dem Ballindamm im räumlichen Bereich vor
dem Gebäude mit der Hausnummer 40, abgegrenzt
durch die Straßen Ballindamm und Bergstraße, täg-
lich von 10 und 20 Uhr,“
7.2 In Nummer 34 wird das Wort ,,Preystraße“ durch das
Wort ,,Gertigstraße“ ersetzt.
7.3 In Nummer 37 wird die Zahl ,,18″ durch die Zahl ,,20″
ersetzt.
7.4 Nummer 48 erhält folgende Fassung:
,,48.
auf dem Elbstrand zwischen dem Lüfterbauwerk
und Övelgönner Hohlweg, sonnabends, sonntags
und an Feiertagen in der Zeit zwischen 10 Uhr und
18 Uhr,“
7.5 Nummer 50 erhält folgende Fassung:
,,50. in der Straße Strandweg im räumlichen Bereich der
Hausnummern 13 bis 99 sowie dem Falkentaler
Weg und dem darunterliegenden Strandabschnitt,
sonnabends, sonntags und an Feiertagen in der
Zeit zwischen 10 Uhr und 18 Uhr,“
7.6 Nummer 51 erhält folgende Fassung:
,,51.
in der Straße Falkensteiner Ufer im räumlichen
Bereich der Hausnummern 1 bis 32 und dem
darunterliegenden Strandabschnitt, sonnabends,
sonntags und an Feiertagen in der Zeit zwischen 10
Uhr und 18 Uhr,“
7.7 Hinter Nummer 51 werden folgende Nummern 52 bis
56 angefügt:
,,52.
in der Straße Goldbekufer zwischen Barmbeker
Straße und Goldbekplatz/Moorfurthweg, sonn-
abends in der Zeit zwischen 8 Uhr und 15 Uhr,
53.
in der Geibelstraße zwischen Semperstraße und
Goldbekufer, sonnabends in der Zeit zwischen 8 Uhr
und 15 Uhr,
54.
in der Forsmannstraße zwischen Semperstraße und
Goldbekufer, sonnabends in der Zeit zwischen 8 Uhr
und 15 Uhr,
55.
auf dem Goldbekplatz, sonnabends in der Zeit zwi-
schen 8 Uhr und 15 Uhr,
56.
im Moorfurthweg, sonnabends in der Zeit zwischen
8 Uhr und 15 Uhr.“
8. In Teil 3 werden hinter §
10c folgende §§
10d bis 10g
eingefügt:
,,§10d
Testungen und Testverfahren
Testungen im Sinne dieser Verordnung sind Verfahren
zur Testung auf einen direkten Erregernachweis des
Coronavirus in Form eines molekularbiologischen
Tests (PCR-Test) oder eines PoC-Antigen-Tests
(Schnelltest). Die Tests müssen die jeweils geltenden
Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen.
Darüber hinaus müssen Schnelltests die vom Paul-Ehr-
lich-Institut in Abstimmung mit dem Robert Koch-
Institut festgelegten Mindestkriterien für Antigen-
Tests erfüllen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte veröffentlicht auf seiner Internetseite
unter www.bfarm.de/antigentests eine Marktübersicht
solcher Tests und schreibt diese fort. PCR-Tests müs-
sen von medizinisch-geschultem Personal vorgenom-
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HmbGVBl. Nr. 16
men und von einem anerkannten Labor ausgewertet
werden.
§10e
Betriebliche Testkonzepte
(1) Soweit in dieser Verordnung die Erstellung eines
betrieblichen Testkonzepts vorgeschrieben ist, gelten
die folgenden Vorgaben:
1. Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber ist
verpflichtet, in das Schutzkonzept des Betriebs nach
§
6 ein Konzept über Testungen der im Betrieb
beschäftigen Personen auf einen direkten Erreger-
nachweis des Coronavirus aufzunehmen, in dem eine
wöchentliche Testung der im Betrieb beschäftigen
Personen mittels Schnelltest oder PCR-Test nach
§10d vorzusehen ist (betriebliches Testkonzept),
2. die Testungen und ihre Ergebnisse sind schriftlich
oder elektronisch zu dokumentieren (Testlogbuch).
(2) Das Testlogbuch ist der zuständigen Behörde auf
Verlangen herauszugeben.
(3) Die Verwendung der Aufzeichnungen im Testlog-
buch zu anderen als den in dieser Vorschrift genannten
Zwecken sowie deren Weitergabe an unbefugte Dritte
sind untersagt. Die Aufzeichnungen im Testlogbuch
sind nach Ablauf von vier Wochen zu löschen oder zu
vernichten.
§10f
Testkonzepte in bestimmten sozialen Einrichtungen
(1) Die folgenden Einrichtungen oder Unternehmen
sind verpflichtet, ein einrichtungs- oder unternehmens-
bezogenes Konzept über Testungen von Personen auf
einen direkten Erregernachweis des Coronavirus (Test-
konzept) im Sinne von §
4 Absatz 1 der Coronavirus-
Testverordnung vom 27. Januar 2021 (BAnz. AT
27.01.2021 V2) in der jeweils geltenden Fassung zu
erstellen:
1. Einrichtungen nach §23 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1
bis 4 IfSG, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtun-
gen auch dann, wenn dort keine den Krankenhäu-
sern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
2. Einrichtungen und Unternehmen nach §23 Absatz 3
Satz 1 Nummer 11 IfSG oder §36 Absatz 1 Nummer
7 IfSG einschließlich der Einrichtungen und Unter-
nehmen, die Angebote zur Unterstützung im Alltag
nach §36 Absatz 1 Nummer 7 zweiter Halbsatz IfSG
leisten,
3. Einrichtungen nach §36 Absatz 1 Nummern 2 und 3
IfSG und
4. ambulante Dienste der Eingliederungshilfe.
(2) Das Testkonzept muss hinsichtlich der Art und des
Umfangs der Testungen den Vorgaben der Coronavi-
rus-Testverordnung entsprechen. Es ist der zuständi-
gen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§10g
Pflichten nach positivem Testergebnis
(1) Personen, deren Testung mittels PCR-Test ein posi-
tives Ergebnis in Bezug auf einen direkten Erreger-
nachweis des Coronavirus ergeben hat, sind verpflich-
tet, das zuständige Gesundheitsamt hierüber zu infor-
mieren und bis zum Vorliegen einer Entscheidung des
Gesundheitsamts sich unverzüglich auf direktem Weg
in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere,
eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu bege-
ben und sich dort abzusondern (vorübergehende Isolie-
rung). Individuelle Anordnungen des Gesundheitsamts
gehen diesen Regelungen vor.
(2) Personen, deren Testung mittels Schnelltest ein
positives Ergebnis in Bezug auf einen direkten Erreger-
nachweis des Coronavirus ergeben hat, sind verpflich-
tet,
1. sich unverzüglich einem PCR-Test zu unterziehen,
2. bis zum Vorliegen des Testergebnisses, sich unver-
züglich auf direktem Weg in die Haupt- oder Neben-
wohnung oder in eine andere, eine Absonderung
ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich dort
abzusondern (vorübergehende Isolierung).
Ist das Ergebnis des PCR-Tests positiv, ist das zustän-
dige Gesundheitsamt hierüber zu informieren und die
vorübergehende Isolierung bis zu einer Entscheidung
des Gesundheitsamts fortzusetzen. Soweit das Gesund-
heitsamt individuelle Anordnungen zur Quarantäne
trifft, gehen diese vor. Ist das Ergebnis des PCR-Tests
negativ, endet die Pflicht zur vorübergehenden Isolie-
rung.
(3) Die Vorschriften nach Teil 8 gehen Vorgaben nach
den Absätzen 1 und 2 vor.“
9. §13 Absatz 2a Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Betriebe, deren für den Publikumsverkehr geöffnete
Betriebsfläche 10 Quadratmeter nicht übersteigt, dür-
fen einer Kundin oder einem Kunden zuzüglich einer
gegebenenfalls erforderlichen Begleitperson nach §
4
Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 den Zutritt gewähren.“
10. §14 erhält folgende Fassung:
,,§14
Dienstleistungen mit Körperkontakt
In Betrieben des Friseurhandwerks und bei der Erbrin-
gung von Dienstleistungen im Bereich der Körper-
pflege, insbesondere Kosmetikstudios, Massagesalons,
Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe, gelten die fol-
genden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind ein-
zuhalten,
2. es ist ein Schutzkonzept nach §6 zu erstellen,
3. es gilt die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung nach
§7,
4. die Dienstleistungen dürfen nur nach Anmeldung
mit Terminvereinbarung erbracht werden,
5. für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räu-
men die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske nach §8; Dienstleistungen, zu deren Durch-
führung das Ablegen der Maske erforderlich ist, sind
nicht zulässig.“
11. §18 wird wie folgt geändert:
11.1 In Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle ,,Gedenkstätten,“
gestrichen.
11.2 Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Für den Betrieb von Museen, Gedenkstätten, Gale-
rien, Ausstellungshäusern, zoologischen Gärten und
Ausstellungen sowie Tierparks, gelten die folgenden
Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind ein-
zuhalten,
2.
ein Schutzkonzept ist nach Maßgabe von §
6 zu
erstellen,
Sonntag, den 7. März 2021
124 HmbGVBl. Nr. 16
3. es sind Kontaktdaten nach Maßgabe von §7 zu erhe-
ben,
4. für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räu-
men die Pflicht zum Tragen einer medizinischen
Maske nach §
8; in Außenbereichen gilt eine Mas-
kenpflicht nach §
8 sonnabends, sonntags und an
Feiertagen in der Zeit zwischen 10 Uhr und 18 Uhr,
5.
für den Zugang des Publikums zu geschlossenen
Räumen gelten die Vorgaben nach §
13 Absatz 2a
entsprechend,
6. für den Besuch oder die Nutzung der Einrichtungen
muss ein bestimmter Zeitraum unter Nutzung von
Fernkommunikationsmitteln vorab vereinbart wer-
den (Terminbuchung),
7. Gruppenführungen dürfen nur für Personen nach §3
Absatz 2 Satz 2 durchgeführt werden.“
12. §19 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Bei der Durchführung des theoretischen und des
praktischen Fahrunterrichts zum Erwerb von Fahrer-
laubnissen gelten die allgemeinen Hygienevorgaben
des §
5 sowie eine Pflicht zur Kontaktdatenerhebung
nach §
7. Die Betreiberin oder der Betreiber hat ein
Schutzkonzept nach Maßgabe von §6 zu erstellen. Für
anwesende Personen gilt während des theoretischen
Fahrunterrichts in geschlossenen Räumen die Pflicht
zum Tragen einer medizinischen Maske nach §
8. Im
praktischen Fahrunterricht gilt die Pflicht zum Tragen
einer medizinischen Maske nach §
8 in geschlossenen
Fahrzeugen. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend
für Verkehrsschulungen auf Verkehrsübungsplätzen,
wobei in geschlossenen Fahrzeugen die Pflicht zum
Tragen einer medizinischen Maske nach §
8 nur gilt,
wenn die Insassen nicht den Personengruppen nach §3
Absatz 2 Satz 2 angehören. Die Sätze 1 bis 4 gelten ent-
sprechend für Flugschulen und Luftfahrtschulen.“
13. §20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Ausübung von
Sport im Freien insbesondere auf und in allen öffentli-
chen und privaten Sportanlagen allein, zu zweit oder
mit den in §3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 3 aufge-
führten Personen, insgesamt höchstens jedoch fünf Per-
sonen sowie höchstens 20 Kindern bis zur Vollendung
des 14. Lebensjahres zulässig; das Abstandsgebot nach
§
3 Absatz 2 Satz 1 findet hierbei keine Anwendung.
Zulässig ist ferner der Sportbetrieb mit Tieren, auch in
Hallen, soweit dieser im Hinblick auf das Tierwohl
gemäß des Tierschutzgesetzes zwingend erforderlich
ist. In den Fällen der Sätze 1 und 2 gelten die folgenden
Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind ein-
zuhalten,
2. auf privaten Sportanlagen sind die Kontaktdaten der
Nutzerinnen und Nutzer nach Maßgabe des §
7 zu
erheben,
3. die Benutzung von Umkleideräumen und Duschen
auf und in Sportanlagen ist untersagt; abweichend
hiervon ist die Öffnung und Nutzung von Toiletten
unter Einhaltung der Mindestabstände und Hygie-
nevorgaben zulässig.“
14. In §23 Absatz 1 wird hinter Satz 3 folgender Satz einge-
fügt:
,,Im Musterhygieneplan kann auch vorgesehen werden,
dass das Betreten des Schulgeländes und die Teilnahme
an schulischen Pflichtveranstaltungen nur nach Durch-
führung eines Coronavirus-Tests nach §10d mit negati-
vem Ergebnis gestattet ist.“
15. In §24 wird folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) Die Trägerinnen und Träger der Kindertagesein-
richtungen sowie die Tagespflegepersonen in Großta-
gespflegestellen sind verpflichtet, den in den Kinderta-
geseinrichtungen und in den Großtagespflegestellen
tätigen Personen wöchentlich zwei Angebote für Coro-
navirus-Testungen nach §10d kostenfrei zu unterbrei-
ten.“
16. §24 erhält folgende Fassung:
,,§24
Eingeschränkter Regelbetrieb in Kindertagesstätten
(1) Es wird ein eingeschränkter Regelbetrieb in jeder
Kindertagesstätte sichergestellt.
(2) Es ist seitens der Kindertagesstätten im Einverneh-
men mit den Personensorgeberechtigten zulässig, die
individuellen regulären Betreuungszeiten anzupassen,
um den eingeschränkten Regelbetrieb für so viele Kin-
der und so regelmäßig wie möglich gewährleisten zu
können. Jedes Kind soll jedoch in einem Umfang von
mindestens 20 Stunden in der Woche Zugang zum ein-
geschränkten Regelbetrieb haben. Die zeitliche Begren-
zung nach Satz 2 gilt nicht für Kinder, deren Perso
nensorgeberechtigter oder Personensorgeberechtigte
alleinerziehend ist oder eine Tätigkeit ausübt, die für
die Daseinsvorsorge bedeutsam oder für die Aufrechter-
haltung der wichtigen Infrastrukturen oder der Sicher-
heit (zum Beispiel bei Polizei, Feuerwehr, in Kranken-
häusern, in der Pflege, der Eingliederungshilfe, in Ver-
sorgungsbetrieben) notwendig ist, sowie für Kinder, die
aus familiären Gründen oder aufgrund besonders gela-
gerter individueller Notfälle auf eine Betreuung ange-
wiesen sind.
(3) Kinder mit einer Körpertemperatur von 37,5 Grad
Celsius und höher oder anderen für ihr Alter typischen
Symptomen einer COVID-19-Erkrankung dürfen in
Kindertagesstätten nicht betreut werden.
(4) Sonstige hygienerechtliche Bestimmungen bleiben
unberührt.
(5) Ausflüge mit Übernachtung sind untersagt.
(6) Die Trägerinnen und Träger der Kindertagesein-
richtungen sowie die Tagespflegepersonen in Großta-
gespflegestellen sind verpflichtet, den in den Kinderta-
geseinrichtungen und in den Großtagespflegestellen
tätigen Personen wöchentlich zwei Angebote für Coro-
navirus-Testungen nach §10d kostenfrei zu unterbrei-
ten.“
17. §26a wird aufgehoben.
18. §30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
jede pflegebedürftige oder betreuungsbedürftige
Person darf je Kalenderwoche für insgesamt min-
destens drei Stunden maximal zwei Besuchende
gleichzeitig empfangen; Besuche, die ausschließlich
in den Außenbereichen stattfinden, dürfen ohne
zeitliche Begrenzung, jedoch maximal von zwei
Besuchenden gleichzeitig stattfinden; weiteren
Besuchen im Rahmen der Sterbebegleitung soll von
der Trägerin oder dem Träger zugestimmt werden;
in Einzelfällen kann die Trägerin oder der Träger
nach den Gegebenheiten der Einrichtung Besuchen
von mehr als zwei gleichzeitig anwesenden Perso-
nen zustimmen,“
Sonntag, den 7. März 2021 125
HmbGVBl. Nr. 16
19. In §31 Absatz 6 Satz 3 werden hinter dem Wort ,,Ein-
richtungen“ die Wörter ,,sowie für Anbieter ambulanter
Leistungen“ eingefügt.
20. §39 wird wie folgt geändert:
20.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
20.1.1 Hinter Nummer 24 werden folgende Nummern 24a bis
24e eingefügt:
,,24a.
entgegen §
10g Absatz 1 Satz 1 das zuständige
Gesundheitsamt nicht über ein positives Tester-
gebnis informiert,
24b.
entgegen §10g Absatz 1 Satz 1 sich nicht unverzüg-
lich auf direktem Weg in die Haupt- oder Neben-
wohnung oder in eine andere, eine Absonderung
ermöglichende Unterkunft begibt und sich dort
absondert,
24c. entgegen §10g Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sich nicht
unverzüglich einem PCR-Test unterzieht,
24d.
entgegen §
10g Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sich
nicht bis zum Vorliegen des Testergebnisses
unverzüglich auf direktem Weg in die Haupt- oder
Nebenwohnung oder in eine andere, eine Abson-
derung ermöglichende Unterkunft begibt und sich
dort absondert,
24e.
entgegen §
10g Absatz 2 Satz 2 das zuständige
Gesundheitsamt nicht über das positive Ergebnis
des PCR-Tests informiert oder die vorübergehende
Isolierung nicht bis zu einer Entscheidung des
Gesundheitsamts fortsetzt,“.
20.1.2 Nummer 33 wird aufgehoben.
20.1.3 In Nummer 34 wird die Textstelle ,,Satz 5″ durch die
Textstelle ,,Nummer 5″ ersetzt.
20.1.4 Hinter Nummer 48 wird folgende Nummer 48a einge-
fügt:
,,48a.
entgegen §18 Absatz 4 Nummer 5 den Zugang des
Publikums nicht entsprechend den Vorgaben
nach §13 Absatz 2a begrenzt,“.
20.1.5 Nummer 50 wird aufgehoben.
20.1.6 Nummer 51 erhält folgende Fassung:
,,51.
entgegen §19 Absatz 3 Satz 3 oder 4 in Verbindung
mit §
8 Absätze 1 und 1a die Maskenpflicht nicht
befolgt,“.
20.1.7 In Nummer 77 wird die Textstelle ,,§14 Satz 3″ durch
die Textstelle ,,§14 Nummer 1″ ersetzt, hinter der Text-
stelle ,,§18 Absatz 2 Satz 1″ die Textstelle ,,, §18 Absatz 4
Nummer 1″ eingefügt und die Textstelle ,,§19 Absatz 3
Satz 3″ durch die Textstelle ,,§
19 Absatz 3 Satz 1″
ersetzt.
20.1.8 In Nummer 78 wird die Textstelle ,,§14 Satz 4″ durch
die Textstelle ,,§14 Nummer 2, §18 Absatz 4 Nummer 2″
und die Textstelle ,,§19 Absatz 3 Satz 4″ durch die Text-
stelle ,,§19 Absatz 3 Satz 2″ ersetzt.
20.1.9 In Nummer 79 wird hinter dem Wort ,,entgegen“ die
Textstelle ,,§4c Absatz 2a Satz 1 Nummer 3,“ eingefügt,
die Textstelle ,,§
14 Satz 3″ durch die Textstelle ,,§
14
Nummer 3″ ersetzt, hinter der Textstelle ,,§16 Absatz 2
Nummer 2″ die Textstelle ,,, §18 Absatz 4 Nummer 3″
und hinter der Textstelle ,,§19 Absatz 1 Nummer 2″ die
Textstelle ,,, §19 Absatz 3 Satz 1″ eingefügt.
20.1.10 In Nummer 80 wird die Textstelle ,,§14 Satz 3″ durch
die Textstelle ,,§14 Nummer 3″ ersetzt, hinter der Text-
stelle ,,§
16 Absatz 2 Nummer 2″ die Textstelle ,,
, §
18
Absatz 4 Nummer 3″ und hinter der Textstelle ,,§
19
Absatz 1 Nummer 2″ die Textstelle ,,, §19 Absatz 3 Satz 1″
eingefügt.
20.2 In Absatz 3 Satz 3 wird die Textstelle ,,§2 Absatz 2 Satz 2″
durch die Textstelle ,,§2 Absatz 2 Satz 3″ ersetzt.
21. §40 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 28. März
2021 außer Kraft.“
§2
Weitere Änderung der Hamburgischen
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
In §
14 Nummer 5 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Ein-
dämmungsverordnung vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 365),
zuletzt geändert durch §1 dieser Verordnung, wird der Punkt
am Ende der Nummer 5 durch ein Komma ersetzt und fol-
gende Nummer 6 angefügt:
,,6. es ist ein betriebliches Testkonzept nach Maßgabe von
§10e in das Schutzkonzept nach §6 aufzunehmen.“
§3
Inkrafttreten
§
1 Nummer 15 tritt am 10. März 2021 in Kraft. §
1 Num-
mern 1.2 und 16 und §2 treten am 15. März 2021 in Kraft. Im
Übrigen tritt diese Verordnung am 8. März 2021 in Kraft.
Hamburg, den 5. März 2021
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Sonntag, den 7. März 2021
126 HmbGVBl. Nr. 16
A.
Anlass
Mit der Vierunddreißigsten Verordnung zur Änderung der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung wer-
den unter Berücksichtigung der aktuellen epidemiologischen
Lage die bisherigen Maßnahmen der Hamburgischen SARS-
CoV-2-Eindämmungsverordnung im Wesentlichen verlängert
und in einzelnen Bereichen Anpassungen vorgenommen. Ins-
besondere werden die Kontaktbeschränkungen angepasst so
wie die körpernahen Dienstleistungen unter strengen Hygiene
auflagen wieder zugelassen. Hierdurch wird der Beschluss der
Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regie-
rungschefs der Länder vom 3. März 2021 umgesetzt. Ferner
werden Klarstellungen sowie redaktionelle Anpassungen vor-
genommen.
Wegen der aktuellen epidemiologischen Lage wird auf die
täglichen Lageberichte des Robert Koch-Instituts (https://
www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/
Situationsberichte/Gesamt.html) sowie die Veröffentlichun-
gen der Freien und Hansestadt Hamburg (https://www.ham-
burg.de/coronavirus/) verwiesen.
Die bisherigen Maßnahmen der Hamburgischen SARS-
CoV-2-Eindämmungsverordnung wirken langsam. Zuletzt ist
jedoch wieder ein leichter Anstieg von Neuinfektionszahlen
im wöchentlichen Vergleich zu verzeichnen. Die Zahl der täg-
lichen Neuinfektionen in der Freien und Hansestadt Hamburg
liegt aufgrund der hohen Zahl an infizierten Personen und
eines 7-Tage-R-Wertes von 0,99 (Stand 5. März 2021), der zeit-
weilig bereits über eins lag, weiter auf einem hohen Niveau.
Die aktuelle epidemiologische Gefahrenlage wird zudem
durch das Auftreten von Mutationen des Coronavirus, die
nunmehr auch das Stadtgebiet der Freien und Hansestadt
Hamburg erreicht haben, erheblich gesteigert. Die hohe Dyna-
mik der Verbreitung einiger neuer Varianten von SARS-CoV-2
(B.1.1.7, B.1.351 und P1) ist besorgniserregend.
Aus dem Bericht zu Virusvarianten von SARS-CoV-2 in
Deutschland, insbesondere zur Variant of Concern (VOC)
B.1.1.7 des Robert Koch-Instituts vom 3. März 2021 (https://
www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/
DESH/Bericht_VOC_2021-03-03.pdf?__blob=publication
File) geht hervor, dass der Anteil der VOCs in den letzten
Wochen deutlich gestiegen ist. Die Variante B.1.1.7 breitet
sich aktuell in Europa stark aus und ist in einigen Ländern
bereits die am häufigsten detektierte Variante. Seitdem diese
Variante in Deutschland nachgewiesen wird, hat sich der
Anteil der Proben, in denen die Variante gefunden wird, jede
Woche deutlich erhöht. Aktuell wird B.1.1.7 in über 40% der
untersuchten positiven Proben in Deutschland gefunden, also
in ca. 4 von 10 Proben.
Das Robert Koch-Institut geht aufgrund der bisher vorlie-
genden Daten und Analysen davon aus, dass mit einer weiteren
Erhöhung des Anteils auf über 50% der Virusvariante B.1.1.7
zu rechnen ist, wie dies in den letzten Wochen bereits aus
anderen europäischen Ländern berichtet wurde. Dann wäre
die VOC B.1.1.7 die häufigste SARS-CoV-2 Variante in
Deutschland. Dies ist nach den Angaben des Robert Koch-
Instituts eine besonders kritische Entwicklung, weil klinisch-
diagnostische und epidemiologische Hinweise auf eine erhöhte
Übertragbarkeit und besonders schwere Krankheitsverläufe
hindeuten. Diese Entwicklung zeigt sich bereits, trotz weitrei-
chender Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus, wie-
der in steigenden Neuinfektionszahlen in Deutschland.
Wegen der aktuellen Verbreitung der Virusvarianten von
SARS-CoV-2 in Deutschland wird im Übrigen auf den Bericht
zu Virusvarianten von SARS-CoV-2 in Deutschland, insbeson-
dere zur Variant of Concern (VOC) B.1.1.7 des Robert Koch-
Instituts vom 3. März 2021 (https://www.rki.de/DE/Content/
InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/DESH/Bericht_VOC_2021-
03-03.pdf?__blob=publicationFile) verwiesen.
Die VOCs B.1.1.7 und B.1351 wurden auch in der Freien
und Hansestadt Hamburg mit besorgniserregender Verbrei-
tung nachgewiesen. Dies gilt insbesondere für die Virusvari-
ante B.1.1.7. Insgesamt wurde die Virusvariante B.1.1.7 bereits
in 1225 Fällen in der FHH nachgewiesen (Datenstand 5. März
2021, laborbestätigter Verdacht oder durch Sequenzierung
bestätigt). In der Kalenderwoche 8 lag der Anteil der Virusva-
riante B.1.1.7 aller gemeldeten laborbestätigten SARS-CoV-2-
Fälle bei 19,96
% (KW 7: 17,12
%, KW 6: 13,27
%; KW 5:
5,69%).
Aufgrund der vorliegenden Daten und den Erkenntnissen
aus dem Bericht zu Virusvarianten von SARS-CoV-2 in
Deutschland, insbesondere zur Variant of Concern (VOC)
B.1.1.7 des Robert Koch-Instituts vom 3. März 2021 ist damit
zu rechnen, dass der Anteil der Virusvariante B.1.1.7 auch in
der Freien und Hansestadt Hamburg weiter stark zunimmt
und bereits in Kürze die dominierende Virusvariante sein
wird.
Aufgrund der vorliegenden Daten hinsichtlich einer erhöh-
ten Übertragbarkeit der Virusvarianten und potentiell schwe-
rerer Krankheitsverläufe besteht die Möglichkeit einer erneu-
ten schnellen bis hin zu einer exponentiellen Zunahme der
Fallzahlen und einer damit einhergehenden erheblichen Ver-
schlechterung der Lage. Kommt es erneut zu einem exponen-
tiellen Anstieg der Infektionszahlen, kann das Gesundheitswe-
sen, trotz erster Fortschritte bei den Impfungen der Risiko-
gruppen, dann auch aufgrund einer Vielzahl an jüngeren Pati-
entinnen und Patienten schnell wieder an seine Belastungs-
grenzen stoßen. Zahlreiche Berichte über COVID-19-Lang-
zeitfolgen (,,long COVID“) mahnen ebenfalls zur Vorsicht.
Denn bisher können ihre Häufigkeit und Schwere nicht genau
abgeschätzt werden. Hinzu kommt schließlich, dass derzeit
noch nicht sicher beurteilt werden kann, ob und wie die neuen
Varianten die Wirksamkeit der verfügbaren Impfstoffe beein-
trächtigen.
Insgesamt schätzt das Robert Koch-Institut aufgrund der
anhaltend hohen Fallzahlen die Gefährdung für die Gesund-
heit der Bevölkerung in Deutschland weiterhin als sehr hoch
ein. Die anhaltende Viruszirkulation in der Bevölkerung
(Community Transmission) mit zahlreichen Ausbrüchen vor
allem in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern aber auch
in privaten Haushalten, dem beruflichen Umfeld und anderen
Lebensbereichen erfordert die konsequente Umsetzung kon-
taktreduzierender Maßnahmen und Schutzmaßnahmen sowie
massive Anstrengungen zur Eindämmung von Ausbrüchen
und Infektionsketten. Dies ist vor dem Hintergrund des ver-
mehrten Auftretens leichter übertragbarer besorgniserregen-
der Varianten (VOC) von entscheidender Bedeutung, um die
Zahl der neu Infizierten deutlich zu senken, damit auch Risi-
Begründung
zur Vierunddreißigsten Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Sonntag, den 7. März 2021 127
HmbGVBl. Nr. 16
kogruppen zuverlässig geschützt werden können. Nur dadurch
können Belastungsspitzen im Gesundheitswesen vermieden
werden. Ferner kann hierdurch mehr Zeit für die Produktion
von Impfstoffen, die Durchführung von Impfungen sowie
die Entwicklung von antiviralen Medikamenten gewonnen
werden (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_
Coronavirus/Situationsberichte/Maerz_2021/2021-03-03-de.
pdf?__blob=publicationFile).
Aufgrund alledem ist es dringend erforderlich, die bisheri-
gen Maßnahmen der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindäm-
mungsverordnung zu verlängern und Lockerungsmaßnahmen
nur gezielt, schrittweise und jeweils unter Verwendung aller
verfügbaren Hygienemaßnahmen vorzunehmen. Dies wird
durch die langsam steigende Impfquote und die künftige Ver-
fügbarkeit von Schnelltests in großen Mengen ermöglicht.
Gestützt und abgesichert wird dies durch strenge Hygienekon-
zepte und eine konsequente Kontaktnachverfolgung.
B.
Erläuterungen zu einzelnen Regelungen
Zu §3: Die Anpassung dient der Umsetzung des Beschlus-
ses der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder vom 3. März 2021 zur Erweite-
rung der Möglichkeit zu privaten Zusammenkünften auf zwei
Haushalte mit maximal fünf Personen. Kinder unter 14 Jahren
werden hierbei nicht mitgerechnet. Deshalb wird auch das
Abstandsgebot im öffentlichen Raum, das mit den Kontaktbe-
schränkungen nach §4 systematisch verbunden ist, angepasst.
Zu §4a: Mit der Anpassung von §
4a wird zur Umsetzung
des Beschlusses der Bundeskanzlerin mit den Regierungs
chefinnen und Regierungschefs der Länder vom 3. März 2021
die Möglichkeit zu privaten Zusammenkünften mit Freunden,
Verwandten und Bekannten erweitert. Es sind künftig
Zu
sammenkünfte von zwei Haushalten mit maximal fünf Per-
sonen zulässig. Hierbei werden Kinder bis zur Vollendung des
14. Lebensjahres nicht mitgerechnet.
Zu §4b: In Absatz 1 werden verschiedene Einrichtungen,
die nach der Regelung in §
4b bislang für den Publikumsver-
kehr geschlossen waren und für die nunmehr nach dem
Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen
und Regierungschefs der Länder am 3. März 2021 in Ländern
bzw. Regionen, die eine stabile oder sinkende 7-Tage-Inzidenz
von unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen
und Einwohner aufweisen, eine Öffnung vorgesehen werden
kann, von dem Schließungsgebot für den Publikumsverkehr
ausge
nommen. Dies gilt für Museen, Ausstellungshäuser,
Galerien, zoologische Gärten, zoologische Ausstellungen, die
unter strengen Hygieneauflagen, insbesondere strikte Zugangs-
beschränkungen und unter Bedingung der Terminvereinba-
rung, nunmehr wieder öffnen dürfen.
Zu §4c: Mit der Anpassung von §
4c Absatz 3 können in
Umsetzung des Beschlusses der Bundeskanzlerin mit den
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am
3. März 2021 nunmehr auch Buchhandlungen, der Blumen-
handel und der gärtnerische Facheinzelhandel (Gärtnereien,
Gartenmärkte und Gartencenter) unter Beachtung der in §13
für den Einzelhandel geregelten Vorgaben wieder für den Pub-
likumsverkehr öffnen.
Durch die Ergänzung in Absatz 2a wird zur Umsetzung des
Beschlusses der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefin-
nen und Regierungschefs der Länder am 3. März 2021 die
Möglichkeit geschaffen, dass Verkaufsstellen des Einzelhan-
dels, die weiterhin aus dringenden infektionsschutzrechtli-
chen Gründen nicht für den allgemeinen Publikumsverkehr
öffnen dürfen, im Rahmen von Einzelterminen Kundinnen
und Kunden beraten und ihnen Waren in den Ladenlokalen
veräußern (sog. ,,Click and Meet“). Eine weitergehende allge-
meine Öffnung des gesamten Einzelhandels ist vor dem Hin-
tergrund der unter A. dargestellten epidemiologischen Lage in
der Freien und Hansestadt Hamburg noch nicht möglich. Die
Terminbuchung muss vorab unter Nutzung von Fernkommu-
nikationsmitteln erfolgen. An einem Einzeltermin dürfen
grundsätzlich nur Angehörige eines Haushalts, höchstens
jedoch zwei Personen teilnehmen, wobei Kinder bis zur Voll-
endung des 14. Lebensjahres nicht mitgerechnet werden.
Abgesehen hiervon ist ein Einzeltermin mit einer Kundin
oder einem Kunden zuzüglich einer erforderlichen Begleitper-
son nach §4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 zulässig. Bei der Wahr-
nehmung von Einzelterminen gilt eine Pflicht zur Erfassung
der Kontaktdaten nach §7. Mehrere zeitgleiche Einzeltermine
sind unter den Bedingungen des Satzes 2 möglich: Bei einer
Verkaufsfläche, die 40 Quadratmeter übersteigt, kann abwei-
chend von Satz 1 Nummer 2 je volle 40 weitere Quadratmeter
Verkaufsfläche jeweils ein weiterer zeitgleicher Einzeltermin
vergeben werden.
Zu §10d: In §10d werden im Sinne eines allgemeinen Tat-
bestandes die Möglichkeiten zur Testung auf einen direkten
Erregernachweis des Coronavirus definiert. Als Verfahren zur
Testung auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus
kommen demnach der molekularbiologische Test (PCR-Test)
sowie der PoC-Antigen-Test (Schnelltest) in Betracht. Die
Tests müssen die geltenden Anforderungen des Robert Koch-
Instituts erfüllen. Darüber hinaus müssen Schnelltests die
vom Paul-Ehrlich-Institut in Abstimmung mit dem Robert
Koch-Institut festgelegten Mindestkriterien für Antigen-Tests
erfüllen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-
produkte veröffentlicht auf seiner Internetseite unter www.
bfarm.de/antigentests eine Marktübersicht solcher Tests und
schreibt diese fort. PCR-Tests müssen von medizinisch-
geschultem Personal vorgenommen und von einem anerkann-
ten Labor ausgewertet werden.
Die Verfügbarkeit von Schnelltests in großen Mengen stellt
künftig einen wesentlichen Baustein dar, der es in den kom-
menden Monaten ermöglichen wird, weitere besonders wir-
kungsvolle Schutzmaßnahmen im Gesamtkonzept zur Ein-
dämmung der Ausbreitung des Coronavirus in der Freien und
Hansestadt Hamburg vorzusehen. Schnelltests sind mit hin-
reichender Genauigkeit in der Lage festzustellen, ob jemand
aufgrund einer akuten COVID-19-Infektion ansteckend ist.
Insofern können Schnelltests tagesaktuell zusätzliche Sicher-
heit bei Kontakten geben. Regelmäßige Testungen können
dabei unterstützen, auch Infektionen ohne Krankheitssymp-
tome zu erkennen und beugen deshalb einer unbemerkten
Verbreitung des Coronavirus in erheblichem Maße vor. Infi-
zierte Personen können sich auf diese Weise schneller abson-
dern und ihre persönlichen Kontakte besser schützen. Regel-
mäßige, einfach durchzuführende Selbsttestungen können
deshalb den Infektionsschutz gerade in den Bereichen erheb-
lich erhöhen, die durch räumliche Enge und eine hohe Person-
endichte gekennzeichnet sind. Die positive Wirkung von Tes-
tungen auf die epidemiologische Lage ist dabei umso größer, je
mehr Bürgerinnen und Bürger sich konsequent an dem Test-
programm beteiligen. Bund und Länder wollen nun erproben,
wie durch die deutliche Ausweitung von Tests und ein Test-
programm in Verbindung mit einer besseren Nachvollziehbar-
keit der Kontakte im Falle einer Infektion Öffnungsschritte
auch bei höheren Inzidenzen möglich werden.
Zu §10e: Die Regelung stellt einen allgemeinen Grundtat-
bestand für betriebliche Testkonzepte auf. Die Vorgaben von
§10e kommen nur dann zur Anwendung, wenn eine bereichs-
Sonntag, den 7. März 2021
128 HmbGVBl. Nr. 16
spezifische Regelung in der Verordnung vorschreibt, dass in
ein betriebliches Schutzkonzept nach §
6 ergänzend ein be
triebliches Testkonzept nach §
10e aufzunehmen ist. Ein sol-
ches Testkonzept wird in Nummer 1 als Konzept über Testun-
gen der im Betrieb beschäftigen Personen auf einen direkten
Erregernachweis des Coronavirus definiert. Nach Nummer 1
ist in diesem betrieblichen Testkonzept eine wöchentliche
Testung der im Betrieb beschäftigen Personen mittels Schnell-
test oder PCR-Test nach §10d vorzusehen. Die Testungen und
ihre Ergebnisse sind in ein schriftlich oder elektronisch
geführtes Testlogbuch einzutragen (Nummer 2). Dieses ist wie
bereits das betriebliche Schutzkonzept nach §6 der zuständi-
gen Behörde auf Verlangen herauszugeben. Zur Gewährleis-
tung des Datenschutzes schreibt Absatz 3 vor, dass die Ver-
wendung der Aufzeichnungen im Testlogbuch zu anderen als
den in dieser Vorschrift genannten Zwecken sowie deren
Weitergabe an unbefugte Dritte untersagt sind. Ferner sind die
Aufzeichnungen im Testlogbuch nach Ablauf von vier Wochen
zu löschen oder zu vernichten.
Zu §10f: Die Regelung entspricht dem bisherigen §
26a,
der aus systematischen Gründen in den Teil der Allgemeinen
Vorgaben vorgezogen wird. Änderungen der Regelung werden
nicht vorgenommen.
Zu §10g: Der künftig zu erwartende, vermehrte Einsatz
von PCR-Tests und Schnelltests macht es erforderlich, dass
unbeschadet etwaiger konkreter Anordnungen des zuständi-
gen Gesundheitsamtes im Falle von positiven PCR-Tests
oder positiven Schnelltests allgemeine Vorgaben für das Han-
deln der Personen nach Erhalt eines solchen Testergebnisses
in der Verordnung geregelt sind. Die Vorschrift dient insofern
der Gewährleistung der infektionsschutzrechtlich erforderli-
chen Handlungen im Falle von positiven Testergebnissen. Sie
dient zugleich der diesbezüglichen Vereinbarung im Beschluss
der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regie-
rungschefs der Länder vom 3. März 2021.
Die Vorschrift unterscheidet vor dem Hintergrund der
diagnostischen Unterschiede der in §
10d definierten Testfor-
men systematisch zwischen den Handlungsgeboten nach Er
halt
eines positiven PCR-Tests (Absatz 1) sowie den Handlungs
geboten nach Erhalt eines positiven Schnelltests (Absatz 2). Im
Fall eines positiven PCR-Tests ist zunächst das zuständige
Gesundheitsamt hierüber zu informieren. Bis zum Vorliegen
einer Entscheidung des Gesundheitsamts müssen Personen
mit einem positiven PCR-Test sich unverzüglich auf direktem
Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere,
eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begeben und
sich dort absondern (vorübergehende Isolierung). Dabei gehen
individuelle Anordnungen des Gesundheitsamts diesen Rege-
lungen vor. Das Gesundheitsamt wird sodann mittels Verwal-
tungsakt über die weiteren, sich aus dem positiven Testergeb-
nis ergebenden Pflichten der betroffenen Person entscheiden,
insbesondere die Fortsetzung der Absonderung bis zur Gene-
sung. Im Falle eines positiven Schnelltests im Sinne von §10d
sind die unmittelbaren Handlungsgebote vor dem Hinter-
grund der diagnostischen Besonderheiten dieses Testtyps
abweichend in Absatz 2 geregelt. Nach Nummer 1 sind Perso-
nen mit einem positiven Schnelltest verpflichtet, sich unver-
züglich einem PCR-Test zu unterziehen. Hiernach sind sie
nach Nummer 2 verpflichtet, sich bis zum Vorliegen des Test-
ergebnisses unverzüglich auf direktem Weg in die Haupt- oder
Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermög-
lichende Unterkunft zu begeben und sich dort abzusondern
(vorübergehende Isolierung). Ist das Ergebnis des PCR-Tests
positiv, ist das zuständige Gesundheitsamt hierüber zu infor-
mieren und die vorübergehende Isolierung bis zu einer Ent-
scheidung des Gesundheitsamts fortzusetzen. Soweit das
Gesundheitsamt individuelle Anordnungen zur Quarantäne
trifft, gehen diese vor. Ist das Ergebnis des PCR-Tests negativ,
endet die Pflicht zur vorübergehenden Isolierung.
Zu §14: Dem Beschluss der Bundeskanzlerin mit den
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom
3. März 2021 entsprechend können nunmehr auch wieder
Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege, insbesondere
in Kosmetikstudios, Massagesalons und Tattoo-Studios er
bracht werden.
Vor dem Hintergrund der aktuellen epidemiologischen
Lage und des aktuellen Infektionsgeschehens in der Freien
und Hansestadt Hamburg (hierzu zuvor unter A.), das weiter-
hin durch hohe Neuinfektionszahlen sowie die erhebliche
Verbreitung der Mutationsvarianten des Coronavirus im
Stadtgebiet gekennzeichnet ist, ist dieser Schritt nur unter
strikter Beachtung der infektiologisch erforderlichen Vorga-
ben möglich, die in §14 Nummern 1 bis 5 sowie in der ab dem
15. März 2021 in Kraft tretenden Nummer 6 geregelt sind.
Nach diesen Vorgaben sind in Betrieben des Friseurhand-
werks und bei der Erbringung von Dienstleistungen im
Bereich der Körperpflege, insbesondere in Kosmetikstudios,
Massagesalons und Tattoo-Studios, die allgemeinen Hygiene-
vorgaben gemäß §5 einzuhalten. Es ist ein Schutzkonzept nach
§6 zu erstellen und es gilt eine Pflicht zur Kontaktdatenerhe-
bung nach §7. Die Dienstleistungen dürfen nur nach Anmel-
dung mit Terminvereinbarung erbracht werden, und für anwe-
sende Personen gilt in geschlossenen Räumen die Pflicht zum
Tragen einer medizinischen Maske nach §
8. Vorübergehend
sind hierbei Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege, zu
deren Durchführung das Ablegen der Maske erforderlich ist,
nicht zulässig.
Nach Nummer 6, der zeitversetzt mit Wirkung vom 15. März
2021 in Kraft treten wird, müssen Betriebe des Friseurhand-
werks und Betriebe, die Dienstleistungen im Bereich der Kör-
perpflege erbringen, ein betriebliches Testkonzept nach Maß-
gabe von §
10e in ihr betriebliches Schutzkonzept nach §
6
aufnehmen. Die Einzelheiten zum betrieblichen Testkonzept
sind in der Vorschrift des §10e geregelt. Auf die vorstehenden
Erläuterungen zu §
10e wird Bezug genommen. Die Vorgabe
eines betrieblichen Testkonzepts nach Maßgabe von §
10e in
Betrieben des Friseurhandwerks und bei der Erbringung von
Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege, insbesondere
in Kosmetikstudios, Massagesalons und Tattoo-Studios, ist
vor dem Hintergrund der aktuellen epidemiologischen Lage
sowie das aktuelle Infektionsgeschehen, das weiterhin durch
hohe Neuinfektionszahlen sowie die erhebliche Verbreitung
der Mutationsvarianten des Coronavirus im Stadtgebiet
gekennzeichnet ist, dringend erforderlich, um die erheblichen
Infektionsgefahren sowie das erhebliche epidemiologische
Verbreitungspotenzial von Infektionsfällen in diesen Betrie-
ben möglichst gering zu halten und hierdurch das Infektions-
geschehen insgesamt weiterhin einzudämmen.
Das Friseurhandwerk sowie die Dienstleistungen der Kör-
perpflege sind durch eine unmittelbare körperliche Nähe zwi-
schen Dienstleistenden und Dienstleistungsempfangenden
über einen zumeist längeren Zeitraum geprägt, was die Wahr-
scheinlichkeit einer Übertragung des Coronavirus zwischen
diesen Personen erheblich begünstigt. Trotz der Verwendung
von Masken können wegen der körperlichen Nähe sowie der
Dauer der Dienstleistungserbringung Infektionen im Einzel-
fall nicht ausgeschlossen werden. Da in den Betrieben typi-
scherweise einzelne Dienstleistungserbringer häufig Dienst-
leistungen an einer Vielzahl unterschiedlicher Personen
erbringen, besteht die Gefahr, dass der Dienstleistungserbrin-
ger nach einer Infektion, insbesondere während des Zeitraums
der Symptomfreiheit oder während eines insgesamt symptom-
Sonntag, den 7. März 2021 129
HmbGVBl. Nr. 16
freien Infektionsverlaufes, unerkannt eine Vielzahl von Perso-
nen infiziert, was zu einer erheblichen Verbreitung des Coro-
navirus in der Bevölkerung beitragen kann. Um diese Gefahr
erheblich zu reduzieren, müssen deshalb mit Wirkung vom
15. März 2021 die Friseurbetriebe sowie Dienstleistungsbe-
triebe der Körperpflege in ihre betrieblichen Schutzkonzepte
ein Testkonzept aufnehmen, das eine regelmäßige, wöchent
liche Testung der Dienstleitungserbringenden vorsieht. Auf
diese Weise können unentdeckte, noch asymptomatische
Infektionsfälle frühzeitig erkannt werden, wodurch die Gefahr
der unentdeckten Verbreitung erheblich reduziert wird. Nach
Maßgabe von §
10e können die Testungen durch Selbsttests
der Dienstleistungserbringenden in einfacher Form und mit
begrenztem Aufwand vorgenommen werden. Diese Selbsttests
sind inzwischen am Markt kostengünstig verfügbar. Die hier
vorgesehenen betrieblichen Testkonzepte sind deshalb insge-
samt ein einfaches und kostengünstiges Mittel, um zu einem
wirksamen Schutz des betrieblichen Personals und der Dienst-
leistungsempfangenden beizutragen und den den körpernahen
Dienstleistungen in der gegenwärtigen epidemiologischen
Lage innewohnenden Infektionsgefahren wirksam zu begeg-
nen. Die betrieblichen Testkonzepte stellen vor diesem Hin-
tergrund insgesamt gegenüber der sonst erforderlichen Fort-
setzung der Betriebsuntersagung das mildere Mittel dar.
Zu §18: In Umsetzung des Beschlusses der Bundeskanzle-
rin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder vom 3. März 2021 werden Museen, Gedenkstätten,
Galerien, Ausstellungshäuser, zoologische Gärten und Ausstel-
lungen sowie Tierparks unter den in Absatz 4 Nummern 1 bis
7 aufgeführten strengen Hygienevorgaben wieder für den Pub-
likumsbetrieb geöffnet. Diese sehen insbesondere eine vorhe-
rige Terminbuchung sowie eine Maskenpflicht in Innen- und
Außenbereichen vor.
Zu §19: In Umsetzung des Beschlusses der Bundeskanzle-
rin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder vom 3. März 2021 wird der theoretische und praktische
Fahrunterricht wieder vollständig unter strengen Hygienevor-
gaben zugelassen.
Zu §20: In Umsetzung des Beschlusses der Bundeskanzle-
rin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder vom 3. März 2021 ist nunmehr auch die Ausübung von
Sport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen
im Freien allein, zu zweit, oder mit den in §3 Absatz 2 Satz 2
Nummer 1 bis 3 aufgeführten Personen zulässig, wobei es sich
insgesamt höchstens um fünf Personen handeln darf. Ferner
dürfen bis zu 20 Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjah-
res in Gruppen Sport in den zuvor genannten Örtlichkeiten
ausüben. Absatz 2 regelt ferner die hierbei geltenden strengen
Hygienevorgaben.
Zu §24: Ab dem 15. März 2021 sollen die Kindertagesein-
richtungen wieder im eingeschränkten Regelbetrieb tätig wer-
den. Hierbei können die individuellen Betreuungszeiten ange-
passt werden, sofern dies aus betrieblicher Sicht zwingend
erforderlich ist. Die Anpassung der Betreuungszeiten soll im
Einvernehmen mit den Eltern erfolgen. Dabei gilt, dass jedes
Kind in einem Umfang von mindestens 20 Stunden pro
Woche die Angebote der Kindertagesbetreuung nutzen kann.
Diese Einschränkung gilt nicht für Kinder mit einem dringli-
chen sozialpädagogischen Förderbedarf sowie für Kinder, bei
denen ein Elternteil eine Tätigkeit ausübt, die für die Daseins-
vorsorge bedeutsam oder für die Aufrechterhaltung der wichti-
gen Infrastrukturen oder der Sicherheit (zum Beispiel bei
Polizei, Feuerwehr, in Krankenhäusern, in der Pflege, der
Eingliederungshilfe, in Versorgungsbetrieben) notwendig ist.
Die neueste Studie des Landesuntersuchungsamtes Rhein-
land-Pfalz vom 1. März 2021 (abrufbar unter: https://lua.rlp.de/
fileadmin/lua/Downloads/Corona/Zusammenfassung_SARS-
S_deutsch_02-03-2021.pdf) hat das Übertragungsrisiko von
Infektionen mit dem Coronavirus in Kitas untersucht. Dabei
wurde festgestellt, dass das Übertragungsrisiko in Schulen und
Kitas zwischen September 2020 und Dezember 2020 unter den
gegebenen Maßnahmen für Kontaktpersonen der Kategorie I
im Durchschnitt bei 1,3% lag. Das bedeutet, dass sich von 100
engen Kontaktpersonen im Schnitt etwa 1-2 Personen infizier-
ten. Es zeigte sich zudem, dass Infektionen bei Betreuungsper-
sonal in Kitas im Schnitt deutlich mehr Folgefälle hervorrie-
fen als Fälle bei Kindern in Kitas und Schulen. Außerdem
belegen die Daten, dass Erzieherinnen und Erzieher in Kitas
insbesondere ein Risiko für andere Erzieherinnen und Erzie-
her waren. Dass Kinder ihre Lehrerinnen oder Erzieherinnen
und Erzieher ansteckten, war dagegen ein vergleichsweise sel-
tenes Ereignis.
Der Wechsel in den eingeschränkten Regelbetrieb wird
daher nach Absatz 6 mit der Verpflichtung der Trägerinnen
und Träger der Kindertageseinrichtungen verbunden, ihren
Beschäftigten zweimal die Woche die Möglichkeit zur Schnell-
testung zu bieten.
Das Recht auf frühkindliche Bildung und Teilhabe für alle
Kinder wird wieder umfassender gewährleistet.
Zu §31: Mit der Ergänzung in §31 werden auch die Anbie-
ter ambulanter Leistungen in die Testpflicht für die Beschäf-
tigten mit einbezogen.
Zu §39: Durch die Änderung von §39 Absatz 1 werden die
Ordnungswidrigkeitstatbestände für die mit dieser Verord-
nung geänderten Regelungen angepasst. Ferner werden redak-
tionelle Anpassungen vorgenommen.
Zu §40: Vor dem Hintergrund der aktuellen epidemiologi-
schen Lage und unter Berücksichtigung der Erkenntnisse über
Mutationen des SARS-CoV-2-Virus sowie im Einklang mit
dem Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungsche-
finnen und Regierungschefs der Länder vom 3. März 2021 ist
es dringend erforderlich, die Eindämmungsmaßnahmen der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung bis
28. März 2021 zu verlängern. Die Maßnahmen werden auch
weiterhin fortlaufend auf ihre Wirksamkeit und Erforderlich-
keit überprüft und gegebenenfalls angepasst beziehungsweise
aufgehoben.
Im Übrigen wird auf die Begründungen zur Zweiundzwan-
zigsten bis Dreiunddreißigsten Verordnung zur Änderung der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom
20. November 2020, 27. November 2020, 8. Dezember 2020,
14. Dezember 2020 und 22. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 581,
595, 637, 659 und 707) sowie vom 7. Januar 2021, 8. Januar
2021, 19. Januar 2021, 21. Januar 2021, 11. Februar 2021,
19. Februar 2021 und 26. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 1, 10, 19,
25, 55, 70, 71 und 107) verwiesen.
Sonntag, den 7. März 2021
130 HmbGVBl. Nr. 16
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
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51
29
77.
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