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Fünfundzwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Wandsbek

Seite 111

Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Lokstedt 65/Stellingen 68

Seite 112

Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Lokstedt 66

Seite 114

Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Barmbek-Nord 14

Seite 116

Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Technischen Baubestimmungen nach Artikel 9 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung und zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie
96/82/EG des Rates
2131-1

Seite 118

FREITAG, DEN11. MAI
111
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 16 2018
Tag I n h a l t Seite
24. 4. 2018 Fünfundzwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Wandsbek . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111
30. 4. 2018 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Lokstedt 65/Stellingen 68 . . . . . . . . . . . . . . . . 112
30. 4. 2018 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Lokstedt 66 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114
30. 4. 2018 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Barmbek-Nord 14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116
2. 5. 2018 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Technischen Baubestimmungen nach Artikel 9 Absatz 3
Satz 2 des Gesetzes zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung und zur Umsetzung der Richtlinie
2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren
schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie
96/82/EG des Rates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118
2131-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Wandsbek
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 3. Juni 2018, in
der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein, aus Anlass der
Veranstaltungen
1. ,,Offene Bühne/Inklusion und Integration“,
2. ,,Fest der Länder und Sinne/Inklusion und Integration“,
3. ,,Oldtimer Treffen“,
4. ,,WANDSBEK ­ WELTOFFEN/Inklusion und Integra-
tion“,
5. ,,Inklusion und Integration“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1.Nummer 1 auf die Verkaufsstelle der Kabs PolsterWelt
Wandsbek GmbH, Walddörferstraße 140,
2. Nummer 2 auf den Einkaufstreffpunkt Farmsen, Berner
Heerweg 175,
3. Nummer 3 auf den Duvenstedter Damm vom Trilluper Weg
bis Poppenbütteler Chaussee/Ecke Mesterbrooksweg, Lohe
ab Kreisel bis Hausnummer 12,
4. Nummer 4 auf das Einkaufscenter Quarree sowie die Stra-
ßen Wandsbeker Marktstraße zwischen Brauhausstraße
Fünfundzwanzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Wandsbek
Vom 24. April 2018
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82) wird verordnet:
Freitag, den 11. Mai 2018
112 HmbGVBl. Nr. 16
und Ring 2, Schloßstraße von Wandsbeker Marktstraße bis
zum Ring 2 (BID-Bereich),
5. Nummer 5 auf Verkaufsstellen im Rahlstedt-Center, Wari-
ner Weg 1,
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Lokstedt 65/Stellingen 68
Vom 30. April 2018
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetz-
buchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635)
in Verbindung mit §3 Absatz 1 sowie §5 Absatz 1 des Bauleit-
planfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November
1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Januar 2018
(HmbGVBl. S. 19, 27), §4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen
Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom
11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am
13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §
9 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 15. Septem-
ber 2017 (BGBl. I S. 3434), §81 Absatz 2a der Hamburgischen
Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563),
zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19), sowie
§
1, §
2 Absatz 1 und §
3 der Weiterübertragungsverordnung-
Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert
am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), wird verordnet:
Hamburg, den 24. April 2018.
Das Bezirksamt Wandsbek
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Lokstedt 65/
Stellingen 68 für den Geltungsbereich zwischen Julius-Vosse-
ler-Straße und Bahnanlagen (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 317)
sowie zwischen Hagenbeckstraße und Wolfgang-Meyer-Sport-
anlage (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 321) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
1. Julius-Vosseler-Straße ­ Südgrenze des Flurstücks 5235,
Süd-, West- und Nordgrenze des Flurstücks 5238, Nord-
grenze des Flurstücks 5233, West- und Nordgrenze des
Flurstücks 5208 der Gemarkung Lokstedt (östlicher Teil
bereich),
2. Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1318, Ost- und Süd-
grenze des Flurstücks 1319, Süd-, West- und Nordgrenze
des Flurstücks 2954 der Gemarkung Stellingen (westlicher
Teilbereich).
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung gemäß §10a des Baugesetzbuchs
werden beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jeder-
mann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §
12 Absatz 6 des Baugesetz-
buchs aufgehoben, weil das mit dem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der
im Durchführungsvertrag nach §12 Absatz 1 Satz 1 des Bau-
gesetzbuchs bestimmten Frist durchgeführt wurde, oder
weil der Träger des Vorhabens ohne Zustimmung nach §12
Absatz 5 Satz 1 des Baugesetzbuchs gewechselt hat und Tat-
sachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans innerhalb der
genannten Frist gefährdet ist, können vom Vorhabenträger
keine Ansprüche geltend gemacht werden. Wird diese Ver-
ordnung aus anderen als den in Satz 1 genannten Gründen
Freitag, den 11. Mai 2018 113
HmbGVBl. Nr. 16
aufgehoben, kann unter den in den §§
39 bis 42 des Bau
gesetzbuchs bezeichneten Voraussetzungen Entschädigung
verlangt werden. Der Entschädigungsberechtigte kann die
Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi-
gungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die in den §§39 bis 42 des Bau-
gesetzbuchs bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten
sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden:
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schrift-
lich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter
Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts
geltend gemacht worden sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Im allgemeinen Wohngebiet sind im Rahmen der fest
gesetzten Nutzungen innerhalb des Vorhabengebiets nur
solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der
Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
2. Im allgemeinen Wohngebiet sind Aufbauten für Haustech-
nik und Fahrstuhlüberfahrten zulässig. Die festgesetzten
Gebäudehöhen dürfen durch Aufbauten für Haustechnik
um bis zu 1,4m und durch Fahrstuhlüberfahrten um bis zu
0,4
m überschritten werden. Aufbauten für Haustechnik
sind in einem Abstand von mindestens 2m von der Außen-
fassade zurückzusetzen.
3. Im allgemeinen Wohngebiet kann die festgesetzte Grund-
flächenzahl für Balkone und Terrassen bis zu einer Grund-
flächenzahl von 0,45 überschritten werden.
4. Im allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Geschoss-
fläche (GF) von 10.650m² für Wärmedämmung und Fassa-
denverkleidungen ausnahmsweise um 130m² bis zu einer
GF von 10.780m² überschritten werden.
5. Im allgemeinen Wohngebiet sind ausnahmsweise Über-
schreitungen der Baugrenzen durch Balkone bis zu einer
Tiefe von 2
m und durch zum Hauptgebäude zugehörige
Terrassen bis zu einer Tiefe von 3m zulässig.
6. Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tief
garagen zulässig. Bauliche Anlagen unterhalb der Gelän-
deoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich
unterbaut wird, sind auch außerhalb der Baugrenzen
zulässig.
7. Im allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grund-
flächenzahl (GRZ) von 0,4 für bauliche Anlagen unterhalb
der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück
lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,85 über-
schritten werden.
8. Im allgemeinen Wohngebiet sind Standplätze für Abfall-
und Sammelbehälter vom öffentlichen Straßenraum abzu-
schirmen und mit Gehölzen in einer Mindestbreite von
1m einzugrünen.
9. Im allgemeinen Wohngebiet sind durch Anordnung der
Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die
Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäude-
seiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn-
und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die
Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzu-
ordnen. Ist eine Orientierung der Schlafräume zur lärm
abgewandten Gebäudeseite nicht möglich, so ist durch
geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Bei-
spiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel
verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkon
struktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnah-
men sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnah-
men insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die
es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der
Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche
Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbau-
ten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bau-
teilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmer-
wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen.
10. In dem mit ,,(A)“ bezeichneten Bereich des allgemeinen
Wohngebiets ist für einen Außenbereich einer Wohnung
entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäu-
deseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie
zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste
Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es
ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außen-
bereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
11. In dem mit ,,(B)“ bezeichneten Bereich des allgemeinen
Wohngebiets ist der Erschütterungsschutz der Gebäude
durch bauliche oder technische Maßnahmen (zum Bei-
spiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzu-
stellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütte-
rungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkung auf Menschen in
Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 4 (Wohngebiete nach Baunut-
zungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017
(BGBl. I S. 3787)) eingehalten werden (ausgelegt zur Ein-
sichtnahme beim Bezirksamt Eimsbüttel, Fachamt Stadt-
und Landschaftsplanung; Bezugsquelle: Beuth Verlag
GmbH, Berlin). Zusätzlich ist durch die baulichen und
technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der
sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte der Tech-
nischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom
26. August 1998 (GMBl 26/1998 S. 503), Abschnitt 6.2,
nicht überschreitet.
12. Im allgemeinen Wohngebiet sind je angefangene 500

Grundstücksfläche ein kleinkroniger Baum oder für je
angefangene 1.000m² Grundstücksfläche ein großkroniger
Baum zu pflanzen.
13.Im allgemeinen Wohngebiet sind mindestens 55 vom
Hundert (v.
H.) der Vorgartenflächen der jeweiligen
Grundstücke zu begrünen.
14.Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dachflächen mit
einem mindestens 12
cm starken durchwurzelbaren Sub
strataufbau zu versehen und zu begrünen. Ausgenommen
sind Flächen für Dachterrassen, für Belichtung oder für
die Aufnahme technischer Anlagen bis maximal 30 v.
H.
der Dachfläche.
Freitag, den 11. Mai 2018
114 HmbGVBl. Nr. 16
15. Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege
beanspruchten Flächen von baulichen Anlagen, durch die
das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, sind mit
einem mindestens 50
cm starken durchwurzelbaren Sub
strataufbau zu versehen und zu begrünen. Für anzupflan-
zende Bäume muss die Schichtstärke des durchwurzel
baren Substrataufbaus im Bereich der Bäume auf einer
Fläche von mindestens 12
m² je Baum mindestens 1
m
betragen.
16.Für die festgesetzten Baum- und Gehölzanpflanzungen
sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden, zu
erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Der Stammumfang
muss bei kleinkronigen Bäumen mindestens 14cm und bei
großkronigen Bäumen mindestens 18
cm, jeweils gemes-
sen in 1
m Höhe über dem Erdboden, betragen. Im Kro-
nenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12m² anzulegen und zu begrünen.
17. Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege in
wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.

Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen auf zu begrünen-
den Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau (zum Bei-
spiel Schotterrasen, Rasengittersteine) herzustellen.
18. Bauliche und technische Anlagen, wie zum Beispiel Drai-
nagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegeta
tionsverfügbaren Grundwassers führen, sind unzulässig.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Lokstedt 66
Vom 30. April 2018
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetz-
buchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635)
in Verbindung mit §3 Absatz 1 sowie §5 Absatz 1 des Bauleit-
planfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November
1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Januar 2018
(HmbGVBl. S. 19, 27), §4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen
Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom
11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am
13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §
9 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 15. Septem-
ber 2017 (BGBl. I S. 3434), §81 Absatz 2a der Hamburgischen
Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563),
zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19), sowie
§
1, §
2 Absatz 1 und §
3 der Weiterübertragungsverordnung-
Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert
am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), wird verordnet:
Hamburg, den 30. April 2018.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Lokstedt 66 für
den Geltungsbereich zwischen Julius-Vosseler-Straße und
Bahnanlagen (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 317) wird festge-
stellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Julius-Vosseler-Straße ­ Lenzweg ­ Westgrenzen der Flurstü-
cke 5242, 5241, 5240 und 5239, Nordgrenzen der Flurstücke
5239 und 5236 der Gemarkung Lokstedt.
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung gemäß §10a des Baugesetzbuchs
werden beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jeder-
mann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §
12 Absatz 6 des Baugesetz-
buchs aufgehoben, weil das mit dem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der
Freitag, den 11. Mai 2018 115
HmbGVBl. Nr. 16
im Durchführungsvertrag nach §12 Absatz 1 Satz 1 des Bau-
gesetzbuchs bestimmten Frist durchgeführt wurde, oder
weil der Träger des Vorhabens ohne Zustimmung nach §12
Absatz 5 Satz 1 des Baugesetzbuchs gewechselt hat und Tat-
sachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans innerhalb der
genannten Frist gefährdet ist, können vom Vorhabenträger
keine Ansprüche geltend gemacht werden. Wird diese Ver-
ordnung aus anderen als den in Satz 1 genannten Gründen
aufgehoben, kann unter den in den §§39 bis 42 des Bauge-
setzbuchs bezeichneten Voraussetzungen Entschädigung
verlangt werden. Der Entschädigungsberechtigte kann die
Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi-
gungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die in den §§39 bis 42 des Bau-
gesetzbuchs bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten
sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden:
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schrift-
lich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter
Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts
geltend gemacht worden sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Im allgemeinen Wohngebiet sind im Rahmen der fest
gesetzten Nutzungen innerhalb des Vorhabengebiets nur
solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der
Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
2. Im allgemeinen Wohngebiet sind Aufbauten für Haustech-
nik und Fahrstuhlüberfahrten zulässig. Die festgesetzten
Gebäudehöhen dürfen durch Aufbauten für Haustechnik
um bis zu 1,4m und durch Fahrstuhlüberfahrten um bis zu
0,4
m überschritten werden. Aufbauten für Haustechnik
sind in einem Abstand von mindestens 2m von der Außen-
fassade zurückzusetzen.
3. Im allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Geschoss-
fläche (GF) von 17.100m² für Wärmedämmung und Fassa-
denverkleidungen ausnahmsweise um 300m² bis zu einer
GF von 17.400m² überschritten werden.
4. Im allgemeinen Wohngebiet sind ausnahmsweise Über-
schreitungen der Baugrenzen durch Balkone bis zu einer
Tiefe von 2
m und durch zum Hauptgebäude zugehörige
Terrassen bis zu einer Tiefe von 3m zulässig.
5. Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tief
garagen zulässig. Bauliche Anlagen unterhalb der

Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich
unterbaut wird, sind auch außerhalb der Baugrenzen
zulässig.
6. Im allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grund-
flächenzahl (GRZ) von 0,4 für bauliche Anlagen unterhalb
der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück
lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,8 über-
schritten werden.
7. Im allgemeinen Wohngebiet sind Standplätze für Abfall-
und Sammelbehälter vom öffentlichen Straßenraum abzu-
schirmen und mit Gehölzen in einer Mindestbreite von
1m einzugrünen.
8. Im allgemeinen Wohngebiet sind durch Anordnung der
Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die
Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäude-
seiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn-
und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die
Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzu-
ordnen. Ist eine Orientierung der Schlafräume zur lärmab-
gewandten Gebäudeseite nicht möglich, so ist durch geeig-
nete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel
Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel ver-
glaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkon
struktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnah-
men sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnah-
men insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die
es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der
Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche
Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbau-
ten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bau-
teilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmer-
wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen.
9. In dem mit ,,(A)“ bezeichneten Bereich des allgemeinen
Wohngebiets ist für einen Außenbereich einer Wohnung
entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäu-
deseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie
zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste
Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es
ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außen-
bereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
10. In dem mit ,,(B)“ bezeichneten Bereich des allgemeinen
Wohngebiets ist der Erschütterungsschutz der Gebäude
durch bauliche oder technische Maßnahmen (zum Bei-
spiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzu-
stellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütte-
rungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkung auf Menschen in
Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 4 (Wohngebiete nach Baunut-
zungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017
(BGBl. I S. 3787)) eingehalten werden (ausgelegt zur Ein-
sichtnahme beim Bezirksamt Eimsbüttel, Fachamt Stadt-
und Landschaftsplanung; Bezugsquelle der DIN 4150:
Beuth-Verlag GmbH, Berlin). Zusätzlich ist durch die bau-
lichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten,
dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte
der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom
26. August 1998 (GMBl 26/1998 S. 503), Abschnitt 6.2,
nicht überschreitet.
11. Im allgemeinen Wohngebiet sind je angefangene 500

Grundstücksfläche ein kleinkroniger Baum oder für je
angefangene 1.000m² Grundstücksfläche ein großkroniger
Baum zu pflanzen.
12.Im allgemeinen Wohngebiet sind mindestens 60 vom
Hundert (v.
H.) der Vorgartenflächen der jeweiligen
Grundstücke zu begrünen.
13.Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dachflächen mit
einem mindestens 12
cm starken durchwurzelbaren Sub
Freitag, den 11. Mai 2018
116 HmbGVBl. Nr. 16
strataufbau zu versehen und zu begrünen. Ausgenommen
sind Flächen für Dachterrassen, für Belichtung oder für
die Aufnahme technischer Anlagen bis maximal 10 v.
H.
der Dachfläche auf dem mit ,,(C)“ bezeichneten Baukörper
und bis maximal 40 v.
H. der Dachflächen der übrigen
Baukörper.
14. Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege
beanspruchten Flächen von Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 50cm starken durchwurzelbaren Substratauf-
bau zu versehen und zu begrünen. Für anzupflanzende
Bäume muss die Schichtstärke des durchwurzelbaren Sub-
strataufbaus im Bereich der Bäume auf einer Fläche von
mindestens 12m² je Baum mindestens 1m betragen.
15.Für die festgesetzten Baum- und Gehölzanpflanzungen
sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden, zu
erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Der Stammumfang
muss bei kleinkronigen Bäumen mindestens 14cm und bei
großkronigen Bäumen mindestens 18
cm, jeweils gemes-
sen in 1
m Höhe über dem Erdboden, betragen. Im Kro-
nenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12m² anzulegen und zu begrünen.
16. Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege in
wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feu-
erwehrzufahrten und -aufstellflächen auf zu begrünenden
Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau (zum Beispiel
Schotterrasen, Rasengittersteine) herzustellen.
17. Bauliche und technische Anlagen, wie zum Beispiel Drai-
nagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegeta
tionsverfügbaren Grundwassers führen, sind unzulässig.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Barmbek-Nord 14
Vom 30. April 2018
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetz-
buchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635)
in Verbindung mit §3 Absätze 1 und 3 sowie §5 Absatz 1 des
Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. No
vember 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Ja
nuar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), §81 Absatz 2a der Hambur
gischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl.
S. 19), §
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur
Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014
(HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 15. September 2017
(BGBl. I S. 3434), sowie §
1, §
2 Absatz 1 und §
3 der Weiter
übertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19,
27), wird verordnet:
Hamburg, den 30. April 2018.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Barmbek-Nord
14 für den Geltungsbereich zwischen der Bramfelder Straße,
Drosselstraße, Steilshooper Straße und Wachtelstraße (Bezirk
Hamburg-Nord, Ortsteil 426) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Drosselstraße ­ Steilshooper Straße ­ Nordgrenze des Flur-
stücks 1986, West- und Südgrenze des Flurstücks 6456, Süd-
westgrenze des Flurstücks 6455, über das Flurstück 6455,

Ostgrenze des Flurstücks 6455, Nordost- und Ostgrenze des
Flurstücks 6456, Ostgrenze des Flurstücks 1986, Nord- und
Ostgrenze des Flurstücks 5237, über das Flurstück 5237 der
Gemarkung Barmbek.
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niederge-
legt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
Freitag, den 11. Mai 2018 117
HmbGVBl. Nr. 16
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §
12 Absatz 6 des Baugesetz-
buchs aufgehoben, weil das mit dem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der
nach §
12 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs bestimmten
Frist durchgeführt wurde, oder weil der Träger des Vor
habens ohne Zustimmung nach §
12 Absatz 5 Satz 1 des
Baugesetzbuchs gewechselt hat und Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass die Durchführung des vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplans innerhalb der genannten Frist gefähr-
det ist, können vom Vorhabenträger keine Ansprüche bei
Aufhebung des Plans geltend gemacht werden. Wird diese
Verordnung aus anderen als den in Satz 1 genannten Grün-
den aufgehoben, kann unter den in den §§39 bis 42 des Bau-
gesetzbuchs bezeichneten Voraussetzungen Entschädigung
verlangt werden. Der Entschädigungsberechtigte kann die
Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi-
gungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die in den §§39 bis 42 des Bau-
gesetzbuchs bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten
sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schrift-
lich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter
Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts
geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend,
wenn Fehler nach §
214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs
beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche
Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vor
habenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
2. Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach §4
Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der
Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausge-
schlossen.
3.Oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse sind weitere
Geschosse unzulässig.
4. Eine Überschreitung der Baugrenzen kann für Vordächer,
Balkone und Erker bis zu einer Tiefe von 2
m und für

Terrassen bis zu einer Tiefe von 3,50
m ausnahmsweise
zugelassen werden, hiervon ausgenommen sind die Berei-
che im Kronen- und Wurzelbereich zu erhaltender Bäume.
Balkone und Erker im Bereich von öffentlichen Straßen-
verkehrsflächen sind unzulässig.
5. Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tief
garagen zulässig. Tiefgaragen sowie in Untergeschossen
befindliche Abstellräume, Technikräume und Versor-
gungsräume sind auch außerhalb der überbaubaren Flä-
chen zulässig.
6. Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Überschreitung der
festgesetzten Grundflächenzahl von 0,5 für Tiefgaragen
und ihre Zufahrten, andere unterirdische Räume sowie
Wege und die erforderlichen Nebenanlagen nach §
14
BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 zulässig.
7.Im allgemeinen Wohngebiet sind bei den mit ,,(A)“
bezeichneten Fassaden Schlafräume zur lärmabgewandten
Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Ein-
zimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlaf-
räume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von
70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den
Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohn-
räume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von

verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzu
sehen.
8. Im allgemeinen Wohngebiet ist bei den mit ,,(A)“ bezeich-
neten Fassaden für den Außenbereich einer Wohnung ent-
weder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäude-
seiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie
verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Win-
tergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine
Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein
Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
9. Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen
Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abwei-
chungen von dem festgesetzten Gehrecht sind zulässig.
10. Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege sowie
Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen in wasser- und
luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
11. Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauer-
haften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwas-
serspiegels führen, wie zum Beispiel Drainagen, sind
unzulässig.
12. Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatz-
pflanzungen vorzunehmen. Geländeaufhöhungen oder
Abgrabungen sind im Kronenbereich festgesetzter Bäume
unzulässig.
13. Im allgemeinen Wohngebiet sind mindestens 7 Bäume an
geeigneter Stelle auf dem Grundstück zu pflanzen.
14. Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenpflanzungen
sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu ver-
wenden und dauerhaft zu erhalten. Anzupflanzende
Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens
20cm in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen aufwei-
sen. Als Strauch- und Heckenpflanzen sind mindestens
zweimal verpflanzte Gehölze, Höhe 125 bis 150cm, zu ver-
wenden.
15. Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 50cm starken durchwurzelbaren Substratauf-
bau zu versehen und zu begrünen. Für anzupflanzende
Bäume auf Tiefgaragen muss die Schichtstärke des durch-
wurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1
m sowie für
Sträucher und Hecken mindestens 80
cm betragen. Im
Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetations-
fläche von mindestens 12
m² je Baum anzulegen und zu
begrünen.
16.Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dachflächen mit
einem mindestens 8
cm starken durchwurzelbaren Sub
Freitag, den 11. Mai 2018
118 HmbGVBl. Nr. 16
strataufbau zu versehen und mindestens extensiv zu begrü-
nen. Von einer Begrünung kann in den Bereichen abgese-
hen werden, die der Belichtung, der Be- und Entlüftung
oder der Aufnahme von technischen Anlagen (zum Bei-
spiel Klimatechnik, Anlagen zur Nutzung von Solar
energie) dienen. Technische Aufbauten (zum Beispiel
Haustechnik, Solaranlagen) sind bis zu einer Höhe von
1,5m zulässig.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Technischen Baubestimmungen
nach Artikel 9 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung
und zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle
mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung
der Richtlinie 96/82/EG des Rates
Vom 2. Mai 2018
Gemäß Artikel 9 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung
der Hamburgischen Bauordnung und zur Umsetzung der
Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwe-
rer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und
anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates
vom 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19) wird bekannt gemacht,
dass die Technischen Baubestimmungen am 1. Mai 2018 in
Kraft getreten sind.
Hamburg, den 2. Mai 2018.
Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
Hamburg, den 30. April 2018.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord