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Achtunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Bergedorf

Seite 165

Fünfunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel

Seite 166

Verordnung über Zulassungszahlen für den Fachhochschulbereich der Akademie der Polizei Hamburg
für das Jahr 2022 (Zulassungszahlenverordnung 2022 – Akademie der Polizei Hamburg – ZulZVO 2022-
AdP)
221-14-1

Seite 167

Hamburgisches Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie
(Hamburgisches Corona-Sonderzahlungsgesetz)
neu: 2032-4

Seite 168

Gesetz zur Stärkung von Standorten durch private Initiativen (GSPI)
707-3, 2130-8

Seite 169

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer
610-6

Seite 174

DIENSTAG, DEN15. MÄRZ
165
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 16 2022
Tag I n h a l t Seite
22. 2. 2022 Achtunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Bergedorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165
2. 3. 2022 Fünfunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166
7. 3. 2022 Verordnung über Zulassungszahlen für den Fachhochschulbereich der Akademie der Polizei Hamburg
für das Jahr 2022 (Zulassungszahlenverordnung 2022 ­ Akademie der Polizei Hamburg ­ ZulZVO 2022-
AdP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167
221-14-1
8. 3. 2022 Hamburgisches Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie
(Hamburgisches Corona-Sonderzahlungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168
neu: 2032-4
8. 3. 2022 Gesetz zur Stärkung von Standorten durch private Initiativen (GSPI) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169
707-3, 2130-8
8. 3. 2022 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer 174
610-6
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Sonntagsöffnung am 3. April 2022
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 3. April 2022,
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der
Veranstaltung ,,Großer bunter Frühlings- und Ostermarkt am
2. + 3. April 2022 mit Inklusion und Integration“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 beschränkt
auf Verkaufsstellen im von folgenden Straßen umgrenzten
Gebiet: Lohbrügger Markt, Sander Damm, Kurt-A.-Körber-
Chaussee bis Hausnummer 31, Curslacker Neuer Deich bis
Lehfeld, Neuer Weg, Brookdeich, Hassestraße, Am Brink,
Mohnhof, Chrysanderstraße, Ernst-Mantius-Straße, Reetwer-
der, Alte Holstenstraße, Ludwig-Rosenberg-Ring.
§2
Sonntagsöffnung am 25. September 2022
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 25. September
2022, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltung ,,Bergedorfer Landmarkt für Kinder
Jugendliche und Familien“.
Achtunddreißigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf
Vom 22. Februar 2022
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
Dienstag, den 15. März 2022
166 HmbGVBl. Nr. 16
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 beschränkt
auf Verkaufsstellen im von folgenden Straßen umgrenzten
Gebiet: Lohbrügger Markt, Sander Damm, Kurt-A.-Körber-
Chaussee bis Hausnummer 31, Curslacker Neuer Deich bis
Lehfeld, Neuer Weg, Brookdeich, Hassestraße, Am Brink,
Mohnhof, Chrysanderstraße, Ernst-Mantius-Straße, Reetwer-
der, Alte Holstenstraße, Ludwig-Rosenberg-Ring.
§3
Sonntagsöffnung am 6. November 2022
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 6. November
2022, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltung ,,Bergedorfer Kultur: Martins-
Markt-Fest“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 beschränkt
auf Verkaufsstellen im von folgenden Straßen umgrenzten
Gebiet: Lohbrügger Markt, Sander Damm, Kurt-A.-Körber-
Chaussee bis Hausnummer 31, Curslacker Neuer Deich bis
Lehfeld, Neuer Weg, Brookdeich, Hassestraße, Am Brink,
Mohnhof, Chrysanderstraße, Ernst-Mantius-Straße, Reetwer-
der, Alte Holstenstraße, Ludwig-Rosenberg-Ring.
§4
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 22. Februar 2022.
Das Bezirksamt Bergedorf
Fünfunddreißigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel
Vom 2. März 2022
Auf Grund von §
8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
§1
Sonntagsöffnung am 3. April 2022
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 3. April 2022,
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der
Veranstaltungen
1.,,Höffie´s Kulturbasar ­ gemeinsam erleben“ bei Möbel
Höffner,
2. ,,Auf die Plätze fertig…, Sport auf dem Tibarg“,
3. ,,Inklusion und Integration“ bei IKEA Schnelsen,
4. ,,Ostermeile Eimsbüttel“ ­ Osterstraße.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf Holsteiner Chaussee 130,
2. Nummer 2 auf Tibarg, Paul-Sorge-Straße 5/Wendlohstraße
13 sowie Zum Markt 1,
3. Nummer 3 auf Wunderbrunnen 1 und
4. Nummer 4 auf Osterstraße 74 bis 178/79 bis 189, Emilien-
straße 21 und 24, Heußweg 20 bis 52 und 25 bis 41, sowie
Karl-Schneider-Passage, Schwenckestraße 30 bis 34, Hell-
kamp 16 bis 26/15 bis 27, Schopstraße 4 bis 10, Methfessel-
straße 60 bis 66 und 51 bis 61
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 2. März 2022.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
Dienstag, den 15. März 2022 167
HmbGVBl. Nr. 16
Verordnung
über Zulassungszahlen für den Fachhochschulbereich
der Akademie der Polizei Hamburg für das Jahr 2022
(Zulassungszahlenverordnung 2022 ­ Akademie der Polizei Hamburg ­ ZulZVO 2022-AdP)
Vom 7. März 2022
Auf Grund von §
28 Absatz 3 Satz 3 des Hamburgischen
Polizeiakademiegesetzes vom 17. September 2013 (HmbGVBl.
S. 389), zuletzt geändert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S.
527, 530), und §
1 Nummer 2 der Weiterübertragungsverord-
nung-Akademie der Polizei Hamburg vom 19. November 2013
(HmbGVBl. S. 472) wird verordnet:
§1
(1) Für den Studiengang Polizei am Fachhochschulbereich
der Akademie der Polizei Hamburg werden für das Jahr 2022
die zur Verfügung stehenden Studienplätze wie folgt festge-
setzt:
1. Studienbeginn 1. April 2022
Bachelorstudiengang Polizei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112,
2. Studienbeginn 1. Oktober 2022
Bachelorstudiengang Polizei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84.
(2) Von den Studienplätzen nach Absatz 1 Nummer 1 ste-
hen 56 Studienplätze ausschließlich Polizeivollzugsbeamtin-
nen und Polizeivollzugsbeamten zur Verfügung, die nach
laufbahnrechtlichen Vorschriften ausgewählt wurden.
§2
Soweit bei der Zulassung nach §
1 im Jahr 2022 Studien-
plätze frei bleiben, werden diese für die Zulassung im Jahr
2023 nicht berücksichtigt.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft.
Hamburg, den 7. März 2022.
Die Behörde für Inneres und Sport
Dienstag, den 15. März 2022
168 HmbGVBl. Nr. 16
Hamburgisches Gesetz
über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der
COVID-19-Pandemie
(Hamburgisches Corona-Sonderzahlungsgesetz)
Vom 8. März 2022
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Personen, die
1. am 29. November 2021 unter den Geltungsbereich von §1
Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes
(HmbBesG) vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt
geändert am 3. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 59, 63), fielen,
2. sich am 29. November 2021 in einem öffentlich-rechtlichen
Ausbildungsverhältnis im Sinne von §
36 Absatz 1 Satz 1
des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes vom
11. Juni 2003 (HmbGVBl. S. 156), zuletzt geändert am
24. August 2021 (HmbGVBl. S. 604), befanden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die
1. ehrenamtlichen Beamtinnen und Beamten der Freien und
Hansestadt Hamburg,
2. ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Freien und
Hansestadt Hamburg,
3. Beamtinnen und Beamten der öffentlich-rechtlichen Reli-
gionsgesellschaften und ihrer Verbände.
§2
Einmalige Sonderzahlung aus Anlass
der COVID-19-Pandemie
für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter,
Referendarinnen und Referendare
(1) Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die
COVID-19-Pandemie wird Beamtinnen und Beamten bis zur
Besoldungsgruppe B 9, Richterinnen, Richtern, Referendarin-
nen und Referendaren eine einmalige Sonderzahlung gewährt
(Corona-Sonderzahlung). Die Corona-Sonderzahlung wird bis
zum Ablauf des 31. März 2022 ausgezahlt.
(2) Voraussetzung für die Gewährung ist, dass das Beamten-
oder Richterverhältnis oder das öffentlich-rechtliche Ausbil-
dungsverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat, und die
Beamtin, der Beamte, die Richterin, der Richter, die Referen-
darin oder der Referendar in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis
zum Ablauf des 29. November 2021 an mindestens einem Tag
Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge oder Unterhalts-
beihilfe hatte.
(3) Die Höhe der Corona-Sonderzahlung beträgt
1. für alle Besoldungsgruppen 1300 Euro,
2. für Anwärterinnen, Anwärter, Referendarinnen und Refe-
rendare 650 Euro.
§
7 Absatz 1 und §
8 HmbBesG gelten entsprechend. Maß
geblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 29. November
2021.
(4) Am 29. November 2021 ohne Dienstbezüge beurlaubte
oder in Elternzeit ohne Dienstbezüge befindliche Beamtinnen,
Beamte, Richterinnen und Richter erhalten die Corona-Son-
derzahlung in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3.
Maßgeblich sind die Verhältnisse der Berechtigten am letzten
Tag vor Beginn der Beurlaubung oder der Elternzeit. Für Refe-
rendarinnen und Referendare, die am 29. November 2021 ohne
Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe beurlaubt waren oder sich
ohne Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe in Elternzeit befanden,
gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(5) Personen, deren Bezüge für den Monat November 2021
auf Grund einer vorläufigen Maßnahme im Rahmen eines Dis-
ziplinarverfahrens teilweise oder dem Grunde nach einbehal-
ten wurden oder kraft Gesetzes in voller Höhe als einbehalten
gelten, erhalten die Sonderzahlung nur, wenn die einbehalte-
nen Bezüge nachzuzahlen sind. Bei einer Kürzung der Bezüge
auf Grund einer Disziplinarmaßnahme im Monat November
2021 wird die Sonderzahlung im gleichen Umfang gekürzt.
Personen, bei denen die Zahlung der Bezüge für den Monat
November 2021 auf Grund eines Verwaltungsaktes eingestellt
war, erhalten die Sonderzahlung nicht. Dies gilt auch dann,
wenn ihnen die Bezüge infolge der Aussetzung einer sofortigen
Vollziehung oder der völligen oder teilweisen Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfes auszu-
zahlen sind.
(6) Für Referendarinnen und Referendare gilt Absatz 5
entsprechend. Das gilt auch, wenn sie im Monat November
2021 ihren Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe wegen schuldhaf-
ten Fernbleibens vom Dienst ohne Genehmigung gemäß §
4
Absatz 1 der Verordnung über die Unterhaltsbeihilfe für
Rechtsreferendare vom 30. Juli 2002 (HmbGVBl. S. 216),
zuletzt geändert am 25. November 2019 (HmbGVBl. S. 399),
ganz oder teilweise verloren haben.
§3
Rückzahlung
Ist die Corona-Sonderzahlung gezahlt worden, obwohl sie
nach §2 nicht zustand, ist sie in voller Höhe zurückzuzahlen.
§4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2022 in
Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 8. März 2022.
Der Senat
Dienstag, den 15. März 2022 169
HmbGVBl. Nr. 16
Gesetz
zur Stärkung von Standorten durch private Initiativen
(GSPI)
Vom 8. März 2022
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§1
Grundsätze und Begriffsbestimmungen
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es,
1. zur Förderung der Wirtschaft, des Klimaschutzes und zur
Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung mit Waren
und Dienstleistungen Einzelhandels-, Dienstleistungs- und
Gewerbezentren zu stärken und zu entwickeln und
2. in räumlich abgrenzbaren Wohnquartieren die Wohn- und
Lebensqualität sowie den Klimaschutz zu stärken und zu
verbessern, um damit eine Stabilisierung und Steigerung
der Attraktivität der Quartiere zu erreichen.
(2) Zur Erreichung der Ziele nach Absatz 1 wird die Mög-
lichkeit geschaffen, auf Antrag Bereiche zur Stärkung
1. der Innovation von Einzelhandels-, Dienstleistungs- und
Gewerbezentren (Innovationsbereiche) und
2. der Wohn- und Lebensqualität in Wohnquartieren (Inno-
vationsquartiere)
festzulegen (Standortinitiativen), in denen in privater Organi-
sation und Finanzverantwortung Maßnahmen zur Verbesse-
rung der Situation von Einzelhandels-, Dienstleistungs- und
Gewerbebetrieben beziehungsweise der Wohn- und Lebens-
qualität der Anwohnerinnen und Anwohner, des Klimaschut-
zes sowie zur Verbesserung der Situation der Grundeigentü-
merinnen und Grundeigentümer beziehungsweise Erbbaube-
rechtigten ergriffen werden können und hierfür nach Maßgabe
des §9 Abgaben erhoben werden dürfen.
(3) Abgabenpflichtig sind diejenigen, welche im Zeitpunkt
der Bekanntgabe des Abgabenbescheids Eigentümerinnen
oder Eigentümer beziehungsweise Erbbauberechtigte der
betroffenen Grundstücke sind. Bei Wohnungs- und Teileigen-
tum sind die einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümer nur
entsprechend ihrem Wohnungs- oder Teileigentumsanteil
abgabenpflichtig. Mehrere Abgabenpflichtige haften gesamt-
schuldnerisch.
§2
Ziele und Maßnahmen der Standortinitiativen
(1) Ziel der Schaffung eines Innovationsbereichs ist es, die
Attraktivität eines Einzelhandels-, Dienstleistungs- und
Gewerbezentrums für Kundinnen und Kunden, Besucherin-
nen und Besucher sowie Bewohnerinnen und Bewohner zu
erhöhen und die Rahmenbedingungen für die Abgabenpflich-
tigen und die in diesem Bereich niedergelassenen Einzelhan-
dels-, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe zu verbessern,
um die jeweiligen Standorte zu stärken.
(2) Ziel der Schaffung eines Innovationsquartiers ist es, die
Attraktivität eines Wohnquartiers für Bewohnerinnen und
Bewohner sowie für Besucherinnen und Besucher zu erhöhen
und die Rahmenbedingungen für die Abgabenpflichtigen zu
verbessern, um die jeweiligen Wohnquartiere zu stärken.
(3) Zur Erreichung der Ziele nach den Absätzen 1 und 2
können insbesondere
1. Konzepte für die Entwicklung des Standorts ausgearbeitet,
2. Dienstleistungen erbracht,
3. in Abstimmung mit den jeweiligen Berechtigten bauliche
Maßnahmen finanziert und durchgeführt,
4. Grundstücke bewirtschaftet,
5. gemeinschaftliche Werbemaßnahmen durchgeführt,
6. Veranstaltungen organisiert,
7. mit öffentlichen Stellen, mit ansässigen Betrieben oder
Eigentümerinnen und Eigentümern beziehungsweise Erb-
bauberechtigten Vereinbarungen über die Durchführung
von Maßnahmen getroffen,
8.Stellungnahmen in förmlichen oder nicht förmlichen
Anhörungsverfahren abgegeben,
9. Maßnahmen zur Barrierefreiheit vorgenommen und
10. Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung
vorgenommen
werden. Die finanzielle oder tatsächliche Beteiligung einer
Standortinitiative an Maßnahmen, die Dritte freiwillig oder
auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchführen, ist
zulässig, soweit diese Beteiligung erforderlich ist, um eine qua-
litativ bessere, umfangreichere oder frühere Durchführung der
Maßnahme zu bewirken.
(4) Die konkreten Ziele und Maßnahmen werden für jede
Standortinitiative in einem Maßnahmen- und Finanzierungs-
konzept festgelegt.
§3
Einrichtung
(1) Der Senat wird ermächtigt, auf Antrag einer Aufgaben-
trägerin oder eines Aufgabenträgers durch Rechtsverordnung
Standortinitiativen einzurichten. Ein Rechtsanspruch auf
Erlass der Rechtsverordnung besteht nicht und kann auch
nicht durch einen Vertrag begründet werden.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind neben der
Gebietsabgrenzung die Ziele und Maßnahmen der Standort
initiative nach §2, die Aufgabenträgerin oder der Aufgabenträ-
ger nach §
4, der Gesamtaufwand nach §
9 Absatz 3 sowie der
Anpassungsfaktor nach §9 Absatz 7 festzulegen, wenn hiervon
Gebrauch gemacht wird.
(3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 tritt mit dem
Ende ihrer Laufzeit, spätestens jedoch acht Jahre nach ihrem
Inkrafttreten außer Kraft. §8 Absatz 7 Satz 1 bleibt unberührt.
(4) Mit dem Außerkrafttreten der Rechtsverordnung nach
Absatz 1 endet das Recht zur Abgabenfestsetzung nach §9.
§4
Aufgabenträgerschaft
(1) Standortinitiativen haben keine eigene Rechtspersön-
lichkeit. Ihre Aufgaben werden von einer Aufgabenträgerin
oder einem Aufgabenträger wahrgenommen. Aufgabenträge-
rin oder Aufgabenträger eines Innovationsbereichs kann jede
Dienstag, den 15. März 2022
170 HmbGVBl. Nr. 16
Person sein, die Mitglied der Handelskammer Hamburg ist
oder sich freiwillig der Aufsicht durch die Handelskammer
Hamburg nach §8 Absatz 1 unterwirft. Aufgabenträgerin oder
Aufgabenträger eines Innovationquartiers kann jede Person
sein, die sich freiwillig der Aufsicht durch die Hamburgische
Investitions- und Förderbank nach §8 Absatz 1 unterwirft.
(2) Aufgabenträgerinnen und Aufgabenträger müssen
finanziell ausreichend leistungsfähig sein, um unter Berück-
sichtigung der nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu erwar-
tenden Einnahmen ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu
können, ihre steuerliche Zuverlässigkeit nachweisen und sich
in einem öffentlichrechtlichen Vertrag verpflichten, die sich
aus diesem Gesetz und dem Maßnahmen- und Finanzierungs-
konzept ergebenden Verpflichtungen, Ziele und Aufgaben
umzusetzen.
(3) Aufgabenträgerinnen und Aufgabenträger können sich
bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Dritter bedienen.
§5
Antragstellung
(1) Zur Antragstellung sind Aufgabenträgerinnen und Auf-
gabenträger berechtigt, wenn sie die Zustimmung der Abga-
benpflichtigen von mindestens 33 vom Hundert der Anzahl
der im Bereich der Standortinitiative belegenen Grundstücke
nachweisen können, deren erfasste Fläche zugleich mindes-
tens 33 vom Hundert der Gesamtgrundstücksfläche beträgt
und einen zuvor ortsüblich bekannt gemachten Informations-
termin vor Ort oder digital durchgeführt haben. Bei Woh-
nungs- und Teileigentum werden die Zustimmungserklärun-
gen der einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümer entspre-
chend ihrem Wohnungs- oder Teileigentumsanteil in die
Berechnung nach Satz 1 einbezogen.
(2) Abgabenpflichtiges Grundstück im Sinne dieses Geset-
zes ist ein Grundbuchgrundstück mit allen unter einer laufen-
den Nummer im Bestandsverzeichnis aufgeführten Flurstü-
cken mit Ausnahme der öffentlichen Verkehrs-, Gewässer- und
Grünflächen sowie solcher Flächen, deren wirtschaftliche Nut-
zung nicht zulässig ist oder solcher Flächen, die offensichtlich
von keiner der Maßnahmen nach §
2 Absatz 3 einen Vorteil
haben. Abgabenpflichtige Grundstücke nach Satz 1 können
ausnahmsweise auch nur zu einem Teil in den Bereich einer
Standortinitiative einbezogen werden (abgabenpflichtiger
Grundstücksteil), wenn der außerhalb der Standortinitiative
verbleibende Teil des Grundstücks von keiner der Maßnah-
men nach §2 Absatz 3 einen erheblichen Vorteil haben wird.
(3) Der Antrag ist in Textform bei der Aufsichtsbehörde
einzureichen. Mit der Antragstellung sind
1. eine Darstellung der Gebietsabgrenzung,
2. das Maßnahmen- und Finanzierungskonzept für die Lauf-
zeit einer Rechtsverordnung nach §3 Absatz 1,
3. eine Aufstellung der betroffenen Grundstücke einschließ-
lich ihrer Flurstücksbezeichnungen, der einzubeziehenden
Grundstücksflächen, der Bodenrichtwerte nach Absatz 5
Satz 1 Nummer 4 sowie der Zahl der Vollgeschosse nach §9
Absätze 5 und 6,
4. ein von der Aufgabenträgerin oder dem Aufgabenträger
unterschriebener Entwurf des öffentlich-rechtlichen Ver-
trags nach §4 Absatz 2 sowie
5. ein Bericht über den Informationstermin nach Absatz 1
von der Aufgabenträgerin oder dem Aufgabenträger vorzule-
gen und zugleich im Internet zu veröffentlichen. Sollen
Grundstücke nach Absatz 2 Satz 2 nur zu einem Teil in den
Bereich einer Standortinitiative einbezogen oder soll für ein
Grundstück ein Anpassungsfaktor nach §
9 Absatz 7 ange-
wandt werden, ist dies besonders zu begründen.
(4) Aufgabenträgerinnen und Aufgabenträger, welche die
Zustimmung der Abgabenpflichtigen von mindestens 15 vom
Hundert der Anzahl der im Bereich der Standortinitiative
belegenen Grundstücke nachweisen können, deren erfasste
Fläche zugleich mindestens 15 vom Hundert der Gesamt-
grundstücksfläche beträgt, haben im öffentlichen Interesse zur
Vorbereitung, Einrichtung, Durchführung und Abwicklung
der Standortinitiative einen Anspruch gegenüber der Auf-
sichtsbehörde auf Mitteilung der Namen und Anschriften der
bekannten Abgabenpflichtigen der einzubeziehenden Grund-
stücke, wenn sie sich zur Einhaltung der datenschutzrechtli-
chen Vorgaben, insbesondere des Hamburgischen Daten-
schutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145) und der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119
S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) in der
jeweils geltenden Fassung, vertraglich gegenüber der Auf-
sichtsbehörde verpflichten. Sie dürfen die ihnen bekannt
gemachten Daten nur für Zwecke dieses Gesetzes verwenden
und stellen sicher, dass eine zweckwidrige Verwendung ausge-
schlossen ist. Die Daten sind zu vernichten, sobald sie für die
Zwecke dieses Gesetzes nicht mehr benötigt werden. Die Auf-
sichtsbehörde ist berechtigt, zum Zweck der Vorbereitung,
Einrichtung, Durchführung und Abwicklung der Standortini-
tiative notwendige personenbezogene Daten im Sinne des §
4
des Hamburgischen Datenschutzgesetzes zu verarbeiten.
(5) Der Antrag auf Einrichtung einer Standortinitiative ist
von der Aufsichtsbehörde abzulehnen, wenn
1. die Aufgabenträgerin oder der Aufgabenträger die an sie
oder ihn gestellten Anforderungen nach §4 nicht erfüllt,
2. begründete Zweifel daran bestehen, dass die Aufgabenträ-
gerin oder der Aufgabenträger sowie in ihrem oder seinem
Auftrag handelnde Personen die sich aus diesem Gesetz,
dem Maßnahmen- und Finanzierungskonzept oder dem
öffentlichrechtlichen Vertrag ergebenden wesentlichen
Verpflichtungen erfüllen werden,
3. das Maßnahmen- und Finanzierungskonzept zur Verwirk-
lichung der Grundsätze nach §1 und der Zielsetzung nach
§2 nicht geeignet ist oder öffentliche Belange oder Rechte
Dritter beeinträchtigen würde oder
4. der Gesamtaufwand 12 vom Hundert des Bezugsbodenwerts
übersteigt oder die Abgabenpflichtigen in sonstiger Weise
unverhältnismäßig belastet würden.
Der Bezugsbodenwert für Innovationsbereiche ist die Summe
der mit dem jeweiligen Bodenrichtwert für Geschäftshäuser
multiplizierten Flächen der betroffenen Grundstücke und
Grundstücksteile in Quadratmetern. Der Bezugsbodenwert für
Innovationsquartiere ist die Summe der mit dem jeweiligen
Bodenrichtwert für Ein- und Zweifamilien- oder für Mehrfa-
milienhäuser multiplizierten Flächen der betroffenen Grund-
stücke und Grundstücksteile in Quadratmetern. Abweichun-
gen der individuellen wertrelevanten Geschossflächenzahl von
der wertrelevanten Geschossflächenzahl des Bodenrichtwert-
grundstücks bleiben unberücksichtigt. Liegt ein Bodenricht-
wert für Geschäftshäuser beziehungsweise Ein- und Zweifami-
lien- oder Mehrfamilienhäuser nicht vor, so ist ein anderer
geeigneter Bodenrichtwert zu verwenden; soweit sich dieser
auf eine wertrelevante Geschossflächenzahl von mehr als 1,0
bezieht, ist er durch die wertrelevante Geschossflächenzahl zu
dividieren.
Dienstag, den 15. März 2022 171
HmbGVBl. Nr. 16
(6) Ist der Antrag nicht nach Absatz 5 abzulehnen, legt die
Aufsichtsbehörde die vollständigen Antragsunterlagen für die
Dauer eines Monats öffentlich aus. Ort und Dauer der Ausle-
gung sowie die Internetadresse nach Absatz 3 Satz 2 sind min-
destens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen. In
der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass
1. während der Auslegungszeit Anregungen vorgebracht wer-
den können,
2. die Abgabenpflichtigen der im Bereich der Standortinitia-
tive belegenen Grundstücke das Recht zur Erklärung haben,
der Einrichtung der Standortinitiative nicht zuzustimmen
und
3. die Abgabenpflichtigen die in Absatz 9 Satz 2 genannten
Einwendungen während der Auslegung nach Satz 1 vor-
bringen müssen.
Die Abgabenpflichtigen, deren Person und Anschrift der Auf-
sichtsbehörde bekannt sind, und die betroffenen Trägerinnen
und Träger öffentlicher Belange sollen von der Aufgabenträge-
rin oder dem Aufgabenträger von der Auslegung benachrich-
tigt werden.
(7) Wird der Antrag nach der öffentlichen Auslegung
erheblich geändert, wird das Verfahren gemäß Absatz 6 wie-
derholt. Von einer erheblichen Änderung ist in der Regel aus-
zugehen, wenn sich durch die Änderungen die Abgabenhöhe
der Abgabenpflichtigen im Durchschnitt um mehr als 5 vom
Hundert erhöht.
(8) Erklären die Abgabenpflichtigen von mehr als 33 vom
Hundert der im Bereich der Standortinitiative belegenen
Grundstücke und Grundstücksteile oder von solchen Grund-
stücken oder Grundstücksteilen, die sich auf mehr als 33 vom
Hundert der Gesamtgrundstücksfläche erstrecken, dass sie der
Einrichtung einer Standortinitiative in der gemäß Absatz 6
ausgelegten Form nicht zustimmen, ist der Antrag von der
Aufsichtsbehörde abzulehnen; Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-
chend. Wurde für ein Grundstück oder einen Grundstücksteil
ein Anpassungsfaktor nach §9 Absatz 7 angesetzt, wird dessen
Fläche bei der Berechnung nach Satz 1 nach Maßgabe des
angesetzten Faktors herabgesetzt. Die Erklärung der Nichtzu-
stimmung nach Satz 1 muss vor Ende der öffentlichen Ausle-
gung erfolgen und kann binnen zweier Monate ab dem ersten
Tag nach dem Ende der öffentlichen Auslegung zurückgenom-
men werden. Die Entscheidung über die Ablehnung soll von
der Aufsichtsbehörde binnen eines Zeitraums von drei Mona-
ten ab dem ersten Tag nach Ende der öffentlichen Auslegung
getroffen werden.
(9) Die Abgabenpflichtigen können neben einer Nichtzu-
stimmung nach Absatz 8 auch sonstige Anregungen zur Stand-
ortinitiative vorbringen, welche von der Aufsichtsbehörde
geprüft werden müssen. Die Unrichtigkeit von Angaben zu
Fläche und Geschossanzahl der betroffenen Grundstücke oder
Grundstücksteile sind während der öffentlichen Auslegung
gegenüber der Aufsichtsbehörde zu berichtigen; geschieht dies
nicht, ist dies insbesondere in einem gerichtlichen Verfahren
unbeachtlich, wenn die Abgabenpflichtigen auf diese Folge
gemäß Absatz 6 Satz 3 Nummer 3 hingewiesen wurden.
§6
Lenkungsausschuss
(1) Es wird ein Lenkungsausschuss gebildet, welcher sich
aus Vertreterinnen und Vertretern der Abgabenpflichtigen
zusammensetzt. Der Lenkungsausschuss tritt mindestens ein-
mal halbjährlich zusammen. Die Aufsichtsbehörde, die Aufga-
benträgerin, beziehungsweise der Aufgabenträger sowie die
Überwachungsstellen nach §
8 Absatz 1 können beratende
Vertreterinnen und Vertreter in den Lenkungsausschuss ent-
senden. Der Lenkungsausschuss gibt sich eine Geschäftsord-
nung. Alle Abgabenpflichtigen haben das Recht zur Teil-
nahme im Lenkungsausschuss.
(2) Der Lenkungsausschuss berät die Aufgabenträgerin
oder den Aufgabenträger und wird über die Ausgestaltung und
Umsetzung des Maßnahmen- und Finanzierungskonzepts
informiert und dazu angehört.
§7
Umsetzung
(1) Die Aufgabenträgerin oder der Aufgabenträger setzt das
Maßnahmen- und Finanzierungskonzept um und ist dabei zur
ordnungsgemäßen Geschäftsführung verpflichtet. Hierzu
stellt sie beziehungsweise er im dritten Quartal oder nach
Absprache mit der Aufsichtsbehörde zu einem anderen Zeit-
punkt jedes Geschäftsjahres unter Anhörung des Lenkungs-
ausschusses einen Wirtschaftsplan für das Folgejahr auf, den
sie beziehungsweise er der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vor-
legt und nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde unter einer
mindestens den Abgabenpflichtigen zugänglichen Internet
adresse veröffentlicht.
(2) Stellt die Aufsichtsbehörde bei der Prüfung des Wirt-
schaftsplans nach Absatz 1 Satz 2 fest, dass dieser nicht nur
unerheblich von den Vorgaben des mit der Antragstellung
bekannt gemachten Maßnahmen- und Finanzierungskonzepts
abweicht und beeinträchtigt die Abweichung keine öffentli-
chen Belange oder Rechte Dritter, soll sie eine Beteiligung der
Abgabenpflichtigen zum abweichenden Wirtschaftsplan
durchführen, ansonsten weist sie den abweichenden Wirt-
schaftsplan zurück. Zur Beteiligung der Abgabenpflichtigen
legt die Aufsichtsbehörde den Wirtschaftsplan sowie erläu-
ternde Unterlagen der Aufgabenträgerin oder des Aufgaben-
trägers zu Notwendigkeit und Inhalt der beabsichtigten
Abweichungen vom Maßnahmen- und Finanzierungskonzept
für die Dauer eines Monats öffentlich aus. Ort und Dauer der
Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich
bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzu-
weisen, dass während der Auslegungszeit die Abgabenpflichti-
gen das Recht zur Stellungnahme haben. Die Abgabenpflichti-
gen, deren Person und Anschrift der Aufsichtsbehörde bekannt
sind, sollen von der Aufgabenträgerin oder dem Aufgabenträ-
ger über Ort und Zeitraum der Auslegung benachrichtigt wer-
den; §5 Absatz 4 gilt entsprechend. Geben die Abgabenpflich-
tigen von mehr als 33 vom Hundert der im Bereich der Stand-
ortinitiative belegenen Grundstücke und Grundstücksteile
oder von solchen Grundstücken oder Grundstücksteilen, die
sich auf mehr als 33 vom Hundert der Gesamtgrundstücksflä-
che beziehen, eine Erklärung ab, dass sie einer Abweichung
vom Maßnahmen- und Finanzierungskonzept in der ausgeleg-
ten Form nicht zustimmen, ist der Wirtschaftsplan durch die
Aufgabenträgerin oder den Aufgabenträger an das bestehende
Maßnahmen- und Finanzierungskonzept anzupassen; §
5
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Wurde für ein Grundstück
oder einen Grundstücksteil ein Anpassungsfaktor nach §
9
Absatz 7 angesetzt, wird dessen Fläche bei der Berechnung
nach Satz 6 nach Maßgabe des angesetzten Faktors herabge-
setzt.
(3) Stimmen die Abgabenpflichtigen dem geänderten Wirt-
schaftsplan nach Absatz 2 Satz 6 nicht zu und ist eine Anpas-
sung des Wirtschaftsplans an das Maßnahmen- und Finanzie-
rungskonzept tatsächlich unmöglich, rechtlich unzulässig oder
wirtschaftlich unverhältnismäßig, wird der für die nicht
durchführbare Maßnahme vorgesehene Betrag nach Außer-
krafttreten der Rechtsverordnung nach §
3 Absatz 1 an die
Dienstag, den 15. März 2022
172 HmbGVBl. Nr. 16
Abgabenpflichtigen zurückgezahlt. §
10 Absatz 4 Satz 3 gilt
entsprechend. Ist die Fortführung der Standortinitiative ohne
die nicht durchführbare Maßnahme zwecklos geworden, kann
der Senat die Rechtsverordnung nach §3 Absatz 1 aufheben.
(4) Die Aufgabenträgerin oder der Aufgabenträger erstellt
innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss eines Geschäfts-
jahres oder nach Absprache mit der Aufsichtsbehörde zu
einem anderen Zeitpunkt einen Tätigkeitsbericht. Der Bericht
enthält Angaben zu den im jeweiligen Geschäftsjahr umgesetz-
ten Maßnahmen und den dafür verwendeten Mitteln und ist
im Internet zu veröffentlichen.
§8
Überwachung
(1) Die ordnungsgemäße Geschäftsführung der Aufgaben-
trägerin oder des Aufgabenträgers wird bei Innovationsberei-
chen durch die Handelskammer Hamburg und bei Innovati-
onsquartieren durch die Hamburgische Investitions- und För-
derbank überwacht (Überwachungsstellen).
(2) Die jeweilige Überwachungsstelle überprüft insbeson-
dere, ob die Geschäftsführung durch die Aufgabenträgerin
oder durch den Aufgabenträger mit
1. dem Maßnahmen- und Finanzierungskonzept,
2. dem öffentlich-rechtlichen Vertrag sowie
3. den Regelungen und Zielen dieses Gesetzes
übereinstimmt und ob die der Aufgabenträgerin oder dem
Aufgabenträger anvertrauten Mittel nach den Grundsätzen der
Wirtschaftlichkeit verwendet werden. Zur Wahrnehmung die-
ser Aufgaben kann die jeweilige Überwachungsstelle ein Bera-
tungsgremium einberufen, welchem insbesondere Abgaben-
pflichtige sowie Vertreterinnen und Vertreter der Aufsichtsbe-
hörde angehören. Sie kann die Geschäftsführung auf Kosten
der Aufgabenträgerin oder des Aufgabenträgers auch durch
sachverständige Stellen prüfen lassen.
(3) Die Aufgabenträgerinnen oder Aufgabenträger sind
gegenüber der jeweiligen Überwachungsstelle sowie den sach-
verständigen Stellen nach Absatz 2 Satz 3 zur Auskunft ver-
pflichtet. Sie legen auf Anforderung alle im Zusammenhang
mit der Standortinitiative und der Aufgabenträgerschaft ste-
henden Akten und sonstigen Unterlagen vor und erstatten
mündlich und in Textform Bericht.
(4) Nach Ablauf eines Geschäftsjahres erstellt die jeweilige
Überwachungsstelle innerhalb von vier Monaten oder nach
Absprache mit der Aufsichtsbehörde zu einem anderen Zeit-
punkt einen Bericht über die von ihr durchgeführte Prüfung
nach Absatz 1. Jeweils eine Ausfertigung des Berichts erhalten
die Aufgabenträgerin oder der Aufgabenträger und die Auf-
sichtsbehörde.
(5) Hilft die Aufgabenträgerin oder der Aufgabenträger
begründeten, im Bericht nach Absatz 4 dokumentierten Bean-
standungen innerhalb der von der Aufsichtsbehörde vorgege-
benen Frist nicht ab oder erfüllt sie beziehungsweise er die
Anforderungen gemäß §
4 nicht mehr, kann die Aufsichtsbe-
hörde die Aufgabenträgerin oder den Aufgabenträger abberu-
fen und den öffentlich-rechtlichen Vertrag kündigen. In die-
sem Fall führt die jeweilige Überwachungsstelle die Geschäfte
der Standortinitiative bis zum Abschluss eines öffentlich-
rechtlichen Vertrags mit einer neuen Aufgabenträgerin oder
einem neuen Aufgabenträger oder bis zur Aufhebung der
Rechtsverordnung nach §3 Absatz 1 fort. Die jeweilige Über-
wachungsstelle erhält für den aus Anlass der vorübergehenden
Geschäftsführung nach Satz 2 entstandenen Aufwand eine
angemessene Entschädigung, höchstens jedoch den Betrag,
den die Aufgabenträgerin oder der Aufgabenträger für diesen
Zeitraum erhalten hätte, aus dem Abgabenaufkommen.
(6) Wenn eine neue Aufgabenträgerin oder ein neuer Auf-
gabenträger bestellt werden soll, muss diese beziehungsweise
dieser die Anforderungen des §
4, sowie §
5 Absatz 5 Satz 1
Nummern 1 und 2 erfüllen. In entsprechender Anwendung
von §5 Absätze 6 und 8 ist für die bestehende Standortinitia-
tive ein Antrag der neuen Aufgabenträgerin oder des neuen
Aufgabenträgers öffentlich auszulegen, wobei die Auslegungs-
frist auf zwei Wochen begrenzt ist. Die abberufene Aufgaben-
trägerin oder der abberufene Aufgabenträger überträgt die bei
ihr oder ihm vorhandenen Mittel und Daten der Standortiniti-
ative der neuen Aufgabenträgerin oder dem neuen Aufgaben-
träger und vernichtet anschließend die bei ihr oder ihm vor-
handenen personenbezogenen Daten, soweit keine gesetzli-
chen Aufbewahrungspflichten bestehen.
(7) Erklärt sich innerhalb von drei Monaten nach Kündi-
gung des öffentlich-rechtlichen Vertrags keine Aufgabenträge-
rin oder kein Aufgabenträger zur Fortführung der Standortin-
itiative gegenüber der Aufsichtsbehörde bereit oder erklären
sich nach der für die Fortführung der Standortinitiative mit
einer neuen Aufgabenträgerin oder einem neuen Aufgabenträ-
ger notwendigen Auslegung des Antrags die Abgabenpflichti-
gen von mehr als 33 vom Hundert der im Gebiet der Standort-
initiative belegenen Grundstücke und Grundstücksteile oder
von solchen Grundstücken oder Grundstücksteilen, die sich
auf mehr als 33 vom Hundert der Gesamtgrundstücksfläche
erstrecken, mit dem von der neuen Aufgabenträgerin oder dem
neuen Aufgabenträger gestellten Antrag nicht einverstanden,
kann der Senat die Rechtsverordnung nach §3 Absatz 1 aufhe-
ben; hebt der Senat die Rechtsverordnung nach §
3 Absatz 1
auf, gilt §
10 Absatz 4 entsprechend. Andernfalls wird die
Standortinitiative mit der neuen Aufgabenträgerin oder dem
neuen Aufgabenträger fortgesetzt und die Rechtsverordnung
nach §
3 Absatz 1 an die hiermit verbundenen Änderungen
angepasst.
§9
Abgabenerhebung
(1) Zum Ausgleich des Vorteils, der durch die Einrichtung
und die Maßnahmen einer Standortinitiative entsteht, werden
von den Abgabenpflichtigen der im Bereich der Standortiniti-
ative belegenen Grundstücke Abgaben erhoben. Die Auf-
sichtsbehörde übermittelt der für die Erhebung der Abgaben
zuständigen Behörde (Erhebungsbehörde) die erforderlichen
Grundstücksdaten.
(2) Die Erhebungsbehörde ist berechtigt, zum Zweck der
Abgabenerhebung soweit notwendig personenbezogene Daten
im Sinne des §
4 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes zu
verarbeiten. Dies gilt auch für personenbezogene Daten, die
für andere Zwecke erhoben wurden, einschließlich der Erhe-
bung der Daten bei Dritten.
(3) Die Summe der Abgaben muss den im Maßnahmen-
und Finanzierungskonzept ausgewiesenen Gesamtaufwand
decken. Der Gesamtaufwand beinhaltet neben den Kosten für
die im Bereich der Standortinitiative durchzuführenden Maß-
nahmen eine Reserve und kann einen angemessenen Gewinn
für die Aufgabenträgerin oder den Aufgabenträger umfassen.
Die in die Reserve einzustellenden Mittel sollen 10 vom Hun-
dert des im Maßnahmen- und Finanzierungskonzept ausge-
wiesenen Gesamtaufwandes umfassen; Abweichungen sind
durch die Aufgabenträgerin beziehungsweise durch den Auf-
gabenträger in dem Antrag auf Einrichtung einer Standortini-
tiative besonders zu begründen. Die Reserve dient insbeson-
dere dem Ausgleich nicht vorhersehbarer Kostensteigerungen
Dienstag, den 15. März 2022 173
HmbGVBl. Nr. 16
für Maßnahmen, die im Maßnahmen- und Finanzierungskon-
zept enthalten sind, sowie der Deckung von Einnahmeausfäl-
len, die aus nicht vollständiger oder nicht rechtzeitiger Zah-
lung der Abgabe durch die Abgabenpflichtigen entstehen.
(4) Die Höhe der Abgabe errechnet sich als Produkt aus der
modifizierten Fläche des betreffenden Grundstücks oder
Grundstücksteils und dem Abgabensatz. Die modifizierte Flä-
che errechnet sich aus der Fläche des Grundstücks oder
Grundstücksteils in Quadratmetern, multipliziert mit dem
Geschossfaktor (Absätze 5 und 6) und gegebenenfalls erneut
multipliziert mit dem Anpassungsfaktor (Absatz 7). Der Abga-
bensatz ergibt sich aus dem Gesamtaufwand, geteilt durch die
Summe der modifizierten Flächen aller betroffenen Grundstü-
cke und Grundstücksteile.
(5) Bei Innovationsbereichen beträgt der Geschossfaktor
bei unbebauten Grundstücken 1,0
bei bebauten Grundstücken
mit einem Vollgeschoss 2,0
mit zwei Vollgeschossen 2,8
mit drei Vollgeschossen 3,4
mit vier Vollgeschossen 3,8
mit fünf Vollgeschossen 4,0.
Ab dem sechsten Vollgeschoss erhöht sich der Geschossfaktor
jeweils um 0,1. Vollgeschosse im Sinne dieses Gesetzes sind
solche im Sinne der Hamburgischen Bauordnung in der zum
Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung. Haben
Gebäude oder Gebäudeteile auf einem Grundstück eine unter-
schiedliche Zahl von Vollgeschossen, ist für die Bestimmung
des Geschossfaktors jeweils das Gebäude mit der größten Zahl
maßgebend, wenn es sich hierbei nicht nur um einen unerheb-
lichen Überbau handelt. Wird ein bebautes Grundstück voll-
ständig wirtschaftlich nicht genutzt, obwohl eine wirtschaftli-
che Nutzung möglich wäre, beträgt der Geschossfaktor 1,0, es
sei denn, eine wirtschaftliche Nutzung wird vorbereitet und ist
während eines erheblichen Teils der Laufzeit der Standortini-
tiative zu erwarten.
(6) Bei Innovationsquartieren beträgt der Geschossfaktor
bei unbebauten Grundstücken 1,0. Bei bebauten Grundstü-
cken erhöht sich der Geschossfaktor um jeweils 1,0 je vorhan-
denem Vollgeschoss. Haben Gebäude auf einem Grundstück
eine unterschiedliche Zahl von Vollgeschossen, ist für die
Bestimmung des Geschossfaktors jeweils das Gebäude mit der
größten Zahl maßgebend, wenn es sich hierbei nicht nur um
einen unerheblichen Überbau handelt. Vollgeschosse im Sinne
dieses Gesetzes sind solche im Sinne der Hamburgischen Bau-
ordnung in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden
Fassung.
(7) Wenn ein abgabenpflichtiges Grundstück oder ein
Grundstücksteil noch einen oder mehrere Zugänge von einem
Bereich außerhalb des Gebiets der Standortinitiative hat und
die vollständige Belastung dieses Grundstücks oder Grund-
stücksteils mit der Abgabenpflicht insbesondere aufgrund
eines atypischen Grundstückszuschnitts zu einer ungleichmä-
ßigen Belastung mit anderen Abgabenpflichtigen führen
würde, kann die modifizierte Fläche mit einem zusätzlichen
Faktor von kleiner als eins versehen werden (Anpassungsfak-
tor).
(8) Die Abgabenpflicht entsteht mit Inkrafttreten der
Rechtsverordnung nach §3 Absatz 1 für die jeweilige Standort-
initiative. Maßgeblich für die Berechnung der Abgabe sind
grundsätzlich die Grundstücksdaten am Tag der Antragstel-
lung.
(9) Die Erhebungsbehörde kann Abgabenpflichtige ganz
oder teilweise von der Abgabenpflicht befreien, soweit die Her-
anziehung zu den Abgaben vor dem Hintergrund der tatsäch-
lichen Grundstücksnutzung eine unverhältnismäßige Härte
begründen würde.
(10) Die Abgabe wird für die Dauer der Einrichtung der
Standortinitiativen festgesetzt und in auf jeweils ein Jahr bezo-
genen Teilbeträgen zu Beginn jedes Abrechnungsjahrs fällig.
§
4 Absatz 1 des Hamburgischen Abgabengesetzes vom 17.
Februar 1976 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 16.
November 1999 (HmbGVBl. S. 256, 258), in der jeweils gelten-
den Fassung findet entsprechende Anwendung.
(11) Die Abgaben nach Absatz 1 und die sich darauf bezie-
henden Zinsen und Auslagen ruhen als öffentliche Last auf
den im Bereich der Standortinitiative belegenen Grundstü-
cken und Grundstücksteilen und, solange ein Grundstück mit
einem Erbbaurecht belastet ist, auf diesem.
(12) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Abga-
benbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
§10
Mittelverwendung
(1) Mit Ausnahme eines Pauschalbetrags für den Verwal-
tungsaufwand, der bei der Freien und Hansestadt Hamburg
verbleibt, steht das auf der Grundlage bestandskräftiger
Bescheide erhobene Abgabenaufkommen der jeweiligen Auf-
gabenträgerin oder dem jeweiligen Aufgabenträger zu. Tritt
die Bestandskraft eines Bescheids nach Satz 1 erst nach Außer-
krafttreten der Rechtsverordnung nach §3 Absatz 1 ein, steht
das Abgabenaufkommen der Aufgabenträgerin oder dem Auf-
gabenträger nur insoweit zu, als sie beziehungsweise er zur
Umsetzung des Maßnahmen- und Finanzierungskonzepts
rechtliche Verpflichtungen eingegangen ist, zu deren Erfül-
lung die auf der Grundlage dieser Bescheide erhobenen Abga-
ben benötigt werden. Der Senat wird ermächtigt, die Höhe des
Pauschalbetrags nach Satz 1 durch Rechtsverordnung festzule-
gen.
(2) Über die Höhe des Zahlungsbetrags wird der Aufgaben-
trägerin oder dem Aufgabenträger durch die Aufsichtsbehörde
ein Leistungsbescheid erteilt. Der Bescheid kann mit Neben-
bestimmungen versehen werden.
(3) Die Aufgabenträgerin oder der Aufgabenträger verwal-
tet die Einnahmen aus dem Abgabenaufkommen sowie weitere
zugunsten der Standortinitiative erwirtschaftete Einnahmen
abgesondert von ihren oder seinen eigenen Mitteln und ver-
wendet sie treuhänderisch ausschließlich für Zwecke der
Standortinitiative. Sie oder er stellt sicher, dass die Aufrech-
nung mit eigenen Verbindlichkeiten, die nicht aus der Aufga-
benträgertätigkeit resultieren, ausgeschlossen ist. Etwaige Ein-
nahmeüberschüsse werden als Drittmittel im Sinne der Ziel-
setzung der Standortinitiative verwendet. Absatz 4 bleibt
unberührt.
(4) Nicht verwendete Einnahmen aus dem Abgabenauf-
kommen hat die Aufgabenträgerin oder der Aufgabenträger
nach Außerkrafttreten der Rechtsverordnung nach §
3
Absatz 1 an die Erhebungsbehörde zurückzuzahlen. Diese
zahlt den eingegangenen Betrag an die Abgabenpflichtigen
zurück. Die Höhe des an jede Abgabenpflichtige oder jeden
Abgabenpflichtigen zurückzuzahlenden Betrags ergibt sich
Dienstag, den 15. März 2022
174 HmbGVBl. Nr. 16
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Festsetzung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer
Vom 8. März 2022
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§1
In §
1 des Gesetzes über die Festsetzung des Steuersatzes
bei der Grunderwerbsteuer vom 16. Dezember 2008
(HmbGVBl. S. 433) wird die Textstelle ,,die sich auf im Land
Hamburg belegene Grundstücke beziehen, beträgt 4,5 vom
Hundert“ durch die Textstelle ,,die sich auf in der Freien und
Hansestadt Hamburg belegene Grundstücke beziehen, beträgt
5,5 vom Hundert“ ersetzt.
§2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 8. März 2022.
Der Senat
aus dem Verhältnis ihrer oder seiner Abgabe zur Summe aller
Abgaben.
§11
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2022 in Kraft. Zum sel-
ben Zeitpunkt treten das Gesetz zur Stärkung der Einzelhan-
dels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren vom 28. Dezem-
ber 2004 (HmbGVBl. S. 525) und das Gesetz zur Stärkung von
Wohnquartieren durch private Initiativen vom 20. November
2007 (HmbGVBl. S. 393) in der jeweils geltenden Fassung
außer Kraft.
(2) Für Innovationsbereiche und Innovationsquartiere, die
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingerichtet wurden, gilt das
bisherige Recht fort.
(3) Standortinitiativen, für die die öffentliche Auslegung
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, dürfen nach
den Vorschriften dieses Gesetzes eingerichtet werden, wenn
bereits bei der Auslegung auf dieses Gesetz hingewiesen und
die Berechnungsmethode und die Summe der modifizierten
Flächen, gegebenenfalls multipliziert mit dem Anpassungsfak-
tor nach §9 Absatz 7, aller betroffenen Grundstücke dargestellt
wurde. Andernfalls ist die Auslegung nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes zu wiederholen.
Ausgefertigt Hamburg, den 8. März 2022.
Der Senat
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
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51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
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