FREITAG, DEN17. MAI
115
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 16 2019
Tag I n h a l t Seite
30.
4.
2019 Feststellung und teilweise rückwirkende Inkraftsetzung der Verordnung über den Bebauungsplan
Blankenese 42 im ergänzenden Verfahren nach §214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115
6. 5. 2019 Verordnung über den Bebauungsplan Eißendorf 47 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118
6. 5. 2019 Zweiunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Wandsbek . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120
8. 5. 2019 Bekanntmachung über die Aufhebung der Befristung der Experimentierklausel in §
10a Absatz 1 des
Glücksspielstaatsvertrages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120
7137-3
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der Bebauungsplan Blankenese 42 vom 11. Februar
2014 (HmbGVBl. S. 48) für den Geltungsbereich zwischen
Baurs Weg, Baurs Park, Elbchaussee, Mühlenberger Weg und
Elbuferweg (Bezirk Altona, Ortsteil 223) wird festgestellt und
im ergänzenden Verfahren nach §214 Absatz 4 des Baugesetz-
buchs mit Ausnahme der Festsetzung gemäß §
2 Nummer 26
Feststellung und teilweise rückwirkende Inkraftsetzung
der Verordnung über den Bebauungsplan Blankenese 42
im ergänzenden Verfahren nach §214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs
Vom 30. April 2019
Auf Grund von §10, §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
§
214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom
3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) in Verbindung mit §
3
Absätze 1 und 3 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststel-
lungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Januar 2018
(HmbGVBl. S. 19, 27), §4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen
Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom
11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am
13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §
9 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 15. Septem-
ber 2017 (BGBl. I S. 3434), §81 Absatz 2a der Hamburgischen
Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563),
zuletzt geändert am 26. November 2018 (HmbGVBl. S. 371),
§9 Absatz 4 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fas-
sung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geän-
dert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), sowie §
1, §
2
Absatz 1, §
3 und §
4 Nummer 3 der Weiterübertragungsver-
ordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt
geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), wird ver-
ordnet:
Freitag, den 17. Mai 2019
116 HmbGVBl. Nr. 16
rückwirkend zum 15. Februar 2014 in Kraft gesetzt. §2 Num-
mer 26 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Baurs Weg Elbchaussee Ostgrenze des Flurstücks 1796
(Baurs Park), Nordgrenzen der Flurstücke 662, 661, 660, 659
und 658 der Gemarkung Blankenese Baurs Park Elbchaus-
see Mühlenberger Weg Ostgrenzen der Flurstücke 2448,
2447 und 1825, Südgrenze des Flurstücks 1825, über die Flur-
stücke 1825, 1588, 2447 und 684 (Elbuferweg), Westgrenze des
Flurstücks 686, Südwest- und Südgrenze des Flurstücks 674,
über das Flurstück 671, Südostgrenze des Flurstücks 667, über
das Flurstück 2551 der Gemarkung Blankenese.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung nach §
10a Absatz 1 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. In den nach §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetz-
buchs als ,,Erhaltungsbereiche“ bezeichneten Gebieten
bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des
Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der
Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die
Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und
zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen
Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die
Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nut-
zungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche
Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen bauli-
chen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Land-
schaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbeson-
dere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage
darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt
des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beein-
trächtigt wird.
2. In den reinen Wohngebieten werden mit Ausnahme der
Flurstücke 693, 700, 701 und 1663 der Gemarkung Blanke-
nese die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach §
3
Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der
Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausge-
schlossen.
3. In den reinen Wohngebieten sind je Wohngebäude höchs-
tens zwei Wohnungen zulässig.
4. Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für Nut-
zungen nach §4 Absatz 3 BauNVO ausgeschlossen.
5.Das Sondergebiet ,,Konferenz- und Seminarzentrum“
dient vorwiegend der Unterbringung von Veranstaltungs-
räumen für Konferenz- und Seminarzwecke. Zulässig sind
Veranstaltungsräume für Konferenzen und Seminare
sowie Ausstellungsräume. Gastronomiebetriebe und
Beherbergungsbetriebe sowie Büros sind ausnahmsweise
zulässig.
6. Terrassen und Wintergärten im Anschluss an die Haupt-
nutzung sind außerhalb der Baugrenzen bis zu 20 vom
Hundert der durch die Baugrenzen festgesetzten Grund-
fläche zulässig.
7.Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen
treppen um bis zu 5m kann zugelassen werden.
8. Im Plangebiet sind auch die Aufenthaltsräume einschließ-
lich zugehöriger Treppenräume und Umfassungswände in
Nichtvollgeschossen unterhalb des Erdgeschosses (Unter-
geschosse, Kellergeschosse) auf die zulässige Geschoss
fläche anzurechnen.
9. Auf den Flächen zum Ausschluss von Nebenanlagen, Stell-
plätzen und Garagen ist die Herstellung notwendiger
Zuwegungen und Zufahrten zu Stellplätzen und Garagen
zulässig. Ausnahmsweise können Standplätze für Abfall-
behälter zugelassen werden, soweit diese begrünt einge-
fasst werden und die Ziele des Erhaltungsbereichs und die
Belange des Denkmalschutzes berücksichtigt werden.
10. Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht mit der
Bezeichnung ,,GFL
1″ umfasst die Befugnis, für die
Erschließung der Flurstücke 663, 665, 669 und 1803 der
Gemarkung Blankenese den vorhandenen Parkweg Baurs
Park als Zufahrt zu nutzen sowie die Befugnis der Ver- und
Entsorgungsunternehmen Leitungen zu verlegen und zu
unterhalten. Geringfügige Abweichungen können zugelas-
sen werden.
11. Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht mit der
Bezeichnung ,,GFL
2″ umfasst die Befugnis, für die
Erschließung der Flurstücke 696, 697 und 698 der Gemar-
kung Blankenese den vorhandenen Parkweg Baurs Park
als Zufahrt zu nutzen sowie die Befugnis der Ver- und Ent-
sorgungsunternehmen Leitungen zu verlegen und zu
unterhalten. Geringfügige Abweichungen können zugelas-
sen werden.
12. Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht mit der
Bezeichnung ,,GFL
3″ umfasst die Befugnis, für die
Erschließung des Flurstücks 686 der Gemarkung Blanke-
nese den vorhandenen Strandweg als Zufahrt zu nutzen
sowie die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen
Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige
Abweichungen können zugelassen werden.
Freitag, den 17. Mai 2019 117
HmbGVBl. Nr. 16
13.Das festgesetzte Gehrecht mit der Bezeichnung ,,G4″
umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg
einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu
unterhalten. Geringfügige Abweichungen können zugelas-
sen werden.
14. Für an öffentliche Wege angrenzende Einfriedungen sind
nur Hecken oder durchbrochene Zäune aus senkrechten
Stäben bis zu einer Höhe von 1,2m, gemessen vom jeweils
angrenzenden öffentlichen Weg, zulässig.
15. Auf den mit ,,(B)“ bezeichneten Flächen sind Nebenanla-
gen, Hecken und Gehölze, die die vorhandenen Blick
beziehungen auf die Elbe einschränken, nicht zulässig.
16. Im gesamten Plangebiet sind bei Putzbauten für die Fassa-
dengestaltung helle gedeckte Farbtöne zu verwenden. Bei
einer Verblendung mit Vormauersteinen sind weiß gestri-
chene oder geschlämmte Ziegelsteine zu verwenden. Sicht-
bares Fachwerk, Holzverkleidungen oder die Kombina-
tion der genannten Materialien sind zulässig. Materialien,
die andere Materialien vortäuschen, sind unzulässig.
17. Dächer von mit ,,(A)“ bezeichneten Wohngebäuden sind
ausschließlich als Walmdächer mit beidseits gleicher Nei-
gung zwischen 40 und 50 Grad auszuführen.
18. Für die Gebäude innerhalb der Erhaltungsbereiche sind
nur schiefergraue bis anthrazitfarbene Dachpfannen oder
-schindeln in nicht glänzender Ausführung und begrünte
Dächer zulässig. Ausnahmsweise sind rote Tonpfannen in
Anpassung an die Nachbarbebauung oder Reetdeckungen
zulässig.
19. Für die Gebäude innerhalb der Erhaltungsbereiche, soweit
sie nicht mit ,,(A)“ bezeichnet sind, sind nur Sattel- oder
Walmdächer mit einer Neigung zwischen 20 und 40 Grad
zulässig.
20.Innerhalb der Erhaltungsbereiche sind flach geneigte
Dächer und Flachdächer nur ausnahmsweise zulässig,
wenn die städtebaulichen Erhaltungsziele nach §
172 des
Baugesetzbuchs nicht beeinträchtigt und sie extensiv
begrünt werden.
21. Bei der Ausbildung der Dächer innerhalb der Erhaltungs-
bereiche darf die Höhe des Drempels, das heißt der
Abstand zwischen der Oberkante des Dachgeschossfuß
bodens und der Schnittlinie der Außenfläche der Wand
mit der Unterkante der Dachhaut, 0,5m nicht überschrei-
ten.
22.Verglaste Fassadenflächen dürfen 60 vom Hundert der
jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreiten.
23.Aufgeständerte Gebäude und aufgeständerte Terrassen
sowie Plattformen sind unzulässig. Kellergeschosse, die
zur Talseite über die Geländeoberfläche hinausragen, sind
gegenüber den übrigen Geschossen gestalterisch abzuset-
zen, so dass eine Unterteilung der Gebäude in Sockelzone
und den darüber liegenden Geschossen erkennbar ist.
24. Die Errichtung von Flutschutzmauern ist nur zulässig,
wenn der Flutschutz nicht am Gebäude umgesetzt werden
kann. Sie sind an den sichtbaren Seiten mit Feldsteinen
oder behauenen Findlingen herzustellen. Sofern Flut-
schutzmauern eine Höhe von 1,2m, gemessen vom jeweils
angrenzenden öffentlichen Weg, überschreiten, ist die
Flutschutzanlage in der Höhe gestaffelt anzulegen. Die
entsprechenden Stufen müssen eine Mindesttiefe von
1,5
m aufweisen, die Flächen sind mit standortgerechten
Pflanzen zu begrünen.
25. Stützmauern sind an ihren sichtbaren Seiten mit Feld
steinen oder behauenen Findlingen herzustellen.
26. Bei den Gebäuden Elbchaussee 563, 565 und 567 sind
durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete
Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den
lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern die
Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung
an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist,
sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzu-
gewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schall-
schutz durch bauliche Maßnahmen an Außenwänden,
Fenstern, Außentüren und Dächern der Gebäude geschaf-
fen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnun-
gen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurtei-
len.
27. Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträu-
chern sowie für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte
einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten.
Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von
mindestens 16
cm, kleinkronige Bäume einen Stamm
umfang von mindestens 12
cm jeweils in 1
m Höhe über
dem Erdboden aufweisen. Im Kronenbereich dieser
Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens
12m² anzulegen und zu begrünen.
28. Für die zur Erhaltung festgesetzten Bäume und Sträucher
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass
der jeweilige Charakter und der Umfang der Pflanzung
erhalten bleibt.
29. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbe-
reich festgesetzter Bäume unzulässig.
30. Stellplätze sind mit Hecken oder dicht wachsenden Gehöl-
zen einzufassen. Außenwände von Garagen sowie Stützen
von Pergolen und Carports sind mit Schling- oder Kletter-
pflanzen zu begrünen.
31. In den Baugebieten sind Geh- und Fahrwege sowie eben
erdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen.
32. Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende Nie-
derschlagswasser ist auf den jeweiligen Grundstücken über
die belebte Bodenzone zu versickern.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 30. April 2019.
Das Bezirksamt Altona
Freitag, den 17. Mai 2019
118 HmbGVBl. Nr. 16
§1
(1) Der Bebauungsplan Eißendorf 47 für den Geltungs
bereich zwischen den Straßen Am Großen Dahlen, Dahlen-
grund, Marmstorfer Weg, Heino-Marx-Weg und Eißendorfer
Grenzweg (Bezirk Harburg, Ortsteil 710) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Eißendorfer Grenzweg Am Großen Dahlen Westgrenze des
Flurstücks 1445, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1434 der
Gemarkung Eißendorf Dahlengrund Marmstorfer Weg
Heino-Marx- Weg Westgrenzen der Flurstücke 1529, 1527
und 1685 der Gemarkung Eißendorf.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1.
Die Begründung kann auch beim örtlich zuständigen
Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei eingese-
hen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt
vorhanden sind, können sie gegen Kostenerstattung erwor-
ben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. Die höchstzulässige Traufhöhe (TH), mit Ausnahme der
Flurstücke 114 bis 118 der Gemarkung Wilstorf, beträgt
3,5m über der Oberkante Erdgeschossfußboden. Oberer
Messpunkt für die Ermittlung der Traufhöhe ist der
Schnittpunkt der traufseitigen Wand mit der Oberkante
der Dachhaut beziehungsweise der Oberkante der Attika.
2. Die höchstzulässige Gebäudehöhe (GH), mit Ausnahme
der Flurstücke 114 bis 118 der Gemarkung Wilstorf,
beträgt 8
m über der Oberkante Erdgeschossfußboden.
Für gleichschenklige Satteldächer (gleiche Neigung bei-
der Schenkel) beträgt die maximale GH 9
m über der
Oberkante Erdgeschossfußboden. Für Pultdächer beträgt
die maximale GH 5,5m über der Oberkante Erdgeschoss-
fußboden. Die maximale Dachneigung darf 50 Grad
nicht überschreiten.
3. Talseitig darf die Oberkante des Erdgeschossfußbodens
eine Höhendifferenz von 3,5
m über der vorhandenen
Erdgleiche nicht überschreiten.
4. Bei Gebäuden können für Geschosse oberhalb des ersten
Vollgeschosses Überschreitungen der festgesetzten Trauf-
höhen zugelassen werden. Diese müssen gegenüber der
ausgebildeten Oberkante des darunter befindlichen
Geschosses ohne Berücksichtigung von Brüstungen,
Geländern oder Einfassungen an allen Außenseiten der
Gebäude so weit zurücktreten, dass der Neigungswinkel
der Tangente an der ausgebildeten Oberkante des darun-
terliegenden Geschosses und an der Oberkante des
Geschosses oberhalb des ersten Vollgeschosses einen
Winkel von 50 Grad nicht überschreitet. Ausnahmen für
die Erweiterung von Bestandsgebäuden können zugelas-
Verordnung
über den Bebauungsplan Eißendorf 47
Vom 6. Mai 2019
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) in Verbindung mit §3
Absatz 1 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgeset-
zes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl.
S. 271), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19,
27), §
81 Absatz 2a der Hamburgischen Bauordnung vom 14.
Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am
26. November 2018 (HmbGVBl. S. 371), §
9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 15. Septem-
ber 2017 (BGBl. I S. 3434), in Verbindung mit §
4 Absatz 3
Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bun-
desnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350,
402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167),
sowie §
1, §2 Absatz 1 und §
3 der Weiterübertragungsverord-
nung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt
geändert am 23. April 2019 (HmbGVBl. S. 109), wird ver
ordnet:
Freitag, den 17. Mai 2019 119
HmbGVBl. Nr. 16
sen werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2
talseitig sowie an zwei weiteren Außenseiten
eingehalten
werden.
5. Auf den Flurstücken 114, 115, 116, 117 und 118 der
Gemarkung Wilstorf ist straßenseitig jeweils ein Gebäude
mit zwei Vollgeschossen zulässig. Die höchstzulässige
TH beträgt 7
m über der Oberkante Erdgeschossfuß
boden; Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die höchst-
zulässige GH beträgt 11,5
m über der Oberkante Erdge-
schossfußboden. Für gleichschenklige Satteldächer (glei-
che Neigung beider Schenkel) beträgt die maximale GH
12,5m über Oberkante Erdgeschossfußboden. Für Pult-
dächer beträgt die maximale GH 9
m über Oberkante
Erdgeschossfußboden. Die maximale Dachneigung darf
50 Grad nicht überschreiten.
6. Die Größe der Grundfläche von baulichen Anlagen darf
200
m² nicht überschreiten. Die höchstzulässige Größe
der Grundflächen gilt jeweils unabhängig auch für meh-
rere bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück.
7. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird eine
abweichende Bauweise festgesetzt. Als Hausform sind
ausschließlich Einzelhäuser zulässig. Die der Straßen
verkehrsfläche zugewandte Gebäudeseite (Länge) der
Gebäude darf 15m nicht überschreiten.
8. Es sind höchstens zwei Wohnungen je Wohngebäude
zulässig. Ausnahmen für genehmigungspflichtige Um
bauten in Bestandsgebäuden, die bereits mehr als zwei
Wohnungen aufweisen, können zugelassen werden.
9. Garagen, überdachte Stellplätze sowie Nebenanlagen, die
höher als 1,5
m über mittlerer Geländeoberkante sind,
dürfen in den Vorgartenzonen der Grundstücke nur
errichtet werden, wenn sie mindestens 5m von der stra-
ßenseitigen Grundstücksgrenze des Baugrundstücks
entfernt sind.
10. Dachgauben und Dacheinschnitte dürfen, gemessen an
ihrer längsten Stelle, insgesamt eine Länge haben, die
höchstens der Hälfte der Länge der darunterliegenden
Traufe entspricht. Bei der Ausbildung von Dachaufbau-
ten oder Dacheinschnitten darf die jeweilige Traufe nicht
unterbrochen werden. Eine zweite Reihe Gauben ist
unzulässig.
11. Entlang des Marmstorfer Weges sind bei Wohngebäuden
durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und
Schlafräume den Verkehrslärm abgewandten Gebäude-
seiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn-
und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewand-
ten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die
Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzu-
ordnen. Für die Aufenthaltsräume an den lärmzuge-
wandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schall-
schutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren,
Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude
geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmer-
wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen.
12. Vorgartenzonen sind unversiegelt anzulegen und gärt
nerisch zu gestalten. Davon ausgenommen sind die not-
wendigen Zuwegungen und Zufahrten sowie die gemäß
Nummer 9 zulässigen Anlagen.
13. Je angefangene 300m² Grundstücksfläche ist ein mittel-
oder ein großkroniger Baum zu pflanzen und zu erhalten.
Bereits auf dem Grundstück vorhandene Bäume, die
unter die Baumschutzverordnung vom 17. September
1948 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Lan-
desrechts I 791-i), zuletzt geändert am 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 359), fallen, können angerechnet
werden.
14. Für die im Bebauungsplan festgesetzten Anpflanzungs-
gebote gelten folgende Vorschriften:
14.1 Es sind standortgerechte Baumarten zu pflanzen.
14.2 Mittelkronige Bäume müssen einen Stammumfang von
mindestens 16
cm, großkronige Bäume einen Stamm
umfang von mindestens 18
cm, in 1
m Höhe über dem
Erdboden gemessen, aufweisen.
15. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bleiben im
Übrigen die bisherigen planungsrechtlichen Festsetzun-
gen des Baustufenplans Harburg vom 28. Dezember 1954
(Amtl. Anz. 1955 S. 141) in der jeweils geltenden Fassung
bestehen.
§3
Der Teilbebauungsplan 688 (Blatt 1 und 2) vom 9. Februar
1960 (HmbGVBl. S. 90) wird mit Inkrafttreten des Bebauungs-
plans Eißendorf 47 aufgehoben.
Hamburg, den 6. Mai 2019.
Das Bezirksamt Harburg
Freitag, den 17. Mai 2019
120 HmbGVBl. Nr. 16
§1
Sonntagsöffnung am 2. Juni 2019
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 2. Juni 2019, in
der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der
Veranstaltungen
1. ,,Spezialitäten aus aller Welt Internationaler FoodTruck
Market und Echsenausstellung im Quarree“,
2. ,,Fest der Länder und Sinne“,
3. ,,Inklusion und Integration Bramfelder Stadtteilfest“,
4. ,,Inklusion und Integration Miteinander! Leben!“,
5. ,,Inklusion und Integration und Duvenstedter Oldtimer-
treffen“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf das Einkaufscenter Quarree sowie auf die
Straßen Wandsbeker Marktstraße zwischen Brauhausstraße
und Ring 2 und Schloßstraße von Wandsbeker Marktstraße
bis zum Ring 2 (BID-Bereich),
2. Nummer 2 auf den Einkaufstreffpunkt Farmsen, Berner
Heerweg 175,
3. Nummer 3 auf die Marktplatzgalerie Bramfeld, Bramfelder
Chaussee 230,
4. Nummer 4 auf Verkaufsstellen im Rahlstedt-Center, Wari-
ner Weg 1,
5. Nummer 5 auf den Duvenstedter Damm vom Trilluper Weg
bis Poppenbütteler Chaussee/Ecke Mesterbrooksweg, Lohe
ab Kreisel bis Haus Nummer 12
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Zweiunddreißigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Wandsbek
Vom 6. Mai 2019
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82) wird verordnet:
Bekanntmachung
über die Aufhebung der Befristung
der Experimentierklausel in §10a Absatz 1
des Glücksspielstaatsvertrages
Vom 8. Mai 2019
Nach §
35 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages vom
15. De
zember 2011 kann die Ministerpräsidentenkonferenz
mit mindestens 13 Stimmen die Befristung der Experimentier-
klausel in §
10a Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages auf
heben.
Die Ministerpräsidentenkonferenz hat im Umlaufverfah-
ren, welches am 18. April 2019 abgeschlossen wurde, einstim-
mig den Beschluss gefasst, die Befristung der Experimentier-
klausel in §10a Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages aufzu-
heben.
Hamburg, den 8. Mai 2019.
Die Senatskanzlei
Hamburg, den 6. Mai 2019.
Das Bezirksamt Wandsbek
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
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51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
