DIENSTAG, DEN 19. MAI
139
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 16 2026
Tag I n h a l t Seite
8. 5. 2026 Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen, dem Land Nordrhein-Westfalen und der
Freien und Hansestadt Hamburg über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters 139
neu: 315-25
8. 5. 2026 Zweites Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142
2133-1
12. 5. 2026 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Umweltgebührenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144
202-1-34
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Dem in der Zeit vom 17. März 2026 bis 2. April 2026 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen, dem
Land Nordrhein-Westfalen und der Freien und Hansestadt
Hamburg über die Führung des Schiffsregisters und des
Schiffsbauregisters wird zugestimmt.
Artikel 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
Artikel 3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6
Absätze 2 und 3 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetzund Verordnungsblatt bekannt zu geben.
Ausgefertigt Hamburg, den 8. Mai 2026.
Der Senat
Gesetz
zum Staatsvertrag
zwischen dem Land Hessen, dem Land Nordrhein-Westfalen
und der Freien und Hansestadt Hamburg
über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters
Vom 8. Mai 2026
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Dienstag, den 19. Mai 2026
140 HmbGVBl. Nr. 16
Artikel 1
(1) Die Führung des Binnenschiffsregisters und des Seeschiffsregisters (im Folgenden: Schiffsregister) sowie des
Schiffsbauregisters nach der Schiffsregisterordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I
S. 1133), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom
31. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird
für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen zu den in den
Absätzen 2 und 3 bestimmten Zeitpunkten dem Amtsgericht
Hamburg übertragen.
(2) Die Führung des beim Amtsgericht Duisburg-Ruhrort
geführten Seeschiffsregisters im Sinne des Absatz 1 wird dem
Amtsgericht Hamburg ab dem Tag des Inkrafttretens dieses
Staatsvertrages übertragen.
(3) Die Führung der beim Amtsgericht Minden sowie beim
Amtsgericht Duisburg-Ruhrort geführten Binnenschiffsregister und Schiffsbauregister im Sinne des Absatz 1 wird dem
Amtsgericht Hamburg ab dem Tag des dritten auf das Inkrafttreten dieses Staatsvertrages folgenden Kalendermonats, dessen Zahl mit dem Tag des Inkrafttretens übereinstimmt, oder,
wenn es einen solchen Tag nicht gibt, dem ersten Tag des vierten auf das Inkrafttreten dieses Staatsvertrages folgenden
Kalendermonats übertragen, nicht jedoch vor dem 15. Februar
2027.
(4) Die Führung des aufgrund des Staatsvertrages zwischen
den Ländern Nordrhein-Westfalen und Hessen über die Führung des Binnenschiffsregisters und des Schiffsbauregisters
vom 20. Februar/11. März 1953 (GV. NW 1953 S. 319/GVBl.
1953 S. 125) beim Amtsgericht Minden geführten Binnenschiffsregisters für Schiffe, die im hessischen Teil des Stromgebiets der Weser einschließlich der Werra und Fulda beheimatet
sind, und des Schiffsbauregisters für Schiffsbauwerke, deren
Bauort im hessischen Teil des gleichen Stromgebiets liegt, wird
zu dem in Absatz 3 bestimmten Zeitpunkt dem Amtsgericht
Hamburg übertragen.
(5) Der vom 21. März 2023 bis 23. Mai 2023 unterzeichnete
Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem
Freistaat Bayern, dem Land Hessen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Führung des Schiffsregisters und
des Schiffsbauregisters (GVBl. 2023 S. 599, 600/HmbGVBl.
2023, S. 247, 248) und der am 8. Mai 2024 und 21. Mai 2024
unterzeichnete Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und
der Freien und Hansestadt Hamburg über die Führung des
Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters (GVBl. 2024
Nr. 51, S. 3/HmbGVBl. 2024, S. 153) bleiben unberührt.
(6) Das Schiffsregister und das Schiffsbauregister werden
beim Amtsgericht Hamburg in maschineller Form als automatisiertes Dateisystem nach den in der Freien und Hansestadt
Hamburg geltenden Bestimmungen geführt.
Artikel 2
(1) Das Amtsgericht Hamburg ist für sämtliche unerledigten Anträge und Verfahren bei den Schiffsregistern und
Schiffsbauregistern des Landes Nordrhein-Westfalen einschließlich der auf die in Artikel 1 Absatz 4 genannten Schiffe
und Schiffsbauwerke bezogenen Anträge und Verfahren ab den
in Artikel 1 Absatz 2 und 3 jeweils bestimmten Zeitpunkten
zuständig.
(2) Die bis zum Zeitpunkt der Übertragung nach Artikel 1
Absatz 2 bis 4 geschlossenen Registerblätter und die dazugehörigen Registerakten verbleiben bei den Amtsgerichten Minden
und Duisburg-Ruhrort. Im Übrigen richtet sich die Abwicklung der Übertragung nach den §§12 und 12a der Verordnung
zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 30. November 1994 (BGBl. I
S. 3631; 1995 I S. 249), die zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist.
Dabei erfolgt die Übertragung an das Amtsgericht Hamburg
hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 4 genannten Schiffe und
Schiffsbauwerke unmittelbar durch das Amtsgericht Minden.
(3) Beim Amtsgericht Hamburg werden die übertragenen
Registerblätter gemäß §59 der Verordnung zur Durchführung
der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit §2 Absatz 1 der
Verordnung über die Einführung des maschinell geführten
Schiffsregisters vom 22. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 82), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. August 2022
(HmbGVBl. S. 449, 450) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung, durch Umschreibung, Neufassung oder
Umstellung in das maschinelle Schiffsregister und Schiffsbauregister überführt.
Artikel 3
Das Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet sich, darauf
hinzuwirken, dass bis zur Übertragung des Schiffsregisters
Staatsvertrag
zwischen dem Land Hessen, dem Land Nordrhein-Westfalen
und der Freien und Hansestadt Hamburg
über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters
Das Land Hessen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister der Justiz und für den Rechtsstaat,
das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister der Justiz,
und
die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat,
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehenden Staatsvertrag:
Dienstag, den 19. Mai 2026 141
HmbGVBl. Nr. 16
1. Verfahren nach §22 der Schiffsregisterordnung (Löschung
von Amts wegen) vorrangig betrieben werden und
2. möglichst alle bereits anhängigen oder noch eingehenden
Anträge im Sinne der Schiffsregisterordnung erledigt werden.
Artikel 4
Das Land Hessen und die Freie und Hansestadt Hamburg
sowie das Land Nordrhein-Westfalen und die Freie und Hansestadt Hamburg verzichten gegenseitig auf Kostenausgleichsansprüche. Die Freie und Hansestadt Hamburg erhält die
Einnahmen aus den dem Amtsgericht Hamburg übertragenen
Angelegenheiten einschließlich der ab Inkrafttreten dieses
Staatsvertrages übertragenen unerledigten Anträge und Verfahren.
Artikel 5
(1) Dieser Staatsvertrag gilt ab Inkrafttreten zunächst für
fünf Jahre.
(2) Danach verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils automatisch um vier Jahre, wenn der Staatsvertrag nicht von einem
der Vertragspartner mit einer Frist von einem Jahr vor Ablauf
der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung des Landes Hessen oder des Landes Nordrhein-Westfalen ist gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg zu
erklären; die Kündigung der Freien und Hansestadt Hamburg
ist gegenüber dem Land zu erklären, mit dem die vertragliche
Beziehung beendet werden soll. Werden nur einzelne Vertragsverhältnisse gekündigt, bleiben die anderen hiervon unberührt. Die Erklärung der Kündigung ist den hiervon nicht
betroffenen Ländern durch das kündigende Land unverzüglich anzuzeigen.
Artikel 6
Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Senatskanzlei der Freien und
Hansestadt Hamburg hinterlegt. Die Freie und Hansestadt
Hamburg teilt den übrigen an dem Staatsvertrag beteiligten
Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde
mit. Der Staatsvertrag tritt mit dem Tage in Kraft, der auf die
Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt, nicht
jedoch vor dem 15. November 2026.
Artikel 7
Das Land Hessen und das Land Nordrhein-Westfalen vereinbaren, dass der Staatsvertrag zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und Hessen über die Führung des Binnenschiffsregisters und des Schiffsbauregisters vom 20. Februar/11. März 1953 (GV. NW 1953 S. 319/GVBl. 1953 S. 125)
an dem Tag außer Kraft tritt, an dem die Übertragung auf das
Amtsgericht Hamburg gemäß Artikel 1 Absatz 4 erfolgt.
Für das Land Hessen
der Ministerpräsident,
vertreten durch den Minister der Justiz und für den
Rechtsstaat
Wiesbaden, den 30. März 2026
Christian Heinz
Für das Land Nordrhein-Westfalen
der Ministerpräsident,
vertreten durch den Minister der Justiz
Düsseldorf, den 2. April 2026
Benjamin Limbach
Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
Hamburg, den 17. März 2026
Anna Gallina
Senatorin für Justiz und Verbraucherschutz
Dienstag, den 19. Mai 2026
142 HmbGVBl. Nr. 16
§1
Änderung des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes
Das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz vom 8. März
1982 (HmbGVBl. S. 47), zuletzt geändert am 23. Oktober 2018
(HmbGVBl. S. 349), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Im Eintrag zu §15a wird das Wort „Informationspflichten“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.
b) Der Eintrag zu §18 erhält folgende Fassung: „§18 (aufgehoben)“.
2. §9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„1.
die Verwendung oder Überlassung von Wohnraum
für ausschließlich gewerbliche oder berufliche
Zwecke,“.
b) In Satz 4 wird die Textstelle „Findet die Nutzung des
Wohnraums zu anderen als Wohnzwecken in der Hauptwohnung des Nutzungsberechtigten statt und beträgt
weniger als 50 vom Hundert der Gesamtwohnfläche“
durch die Wörter „Beschränkt sich die Nutzung des
Wohnraums zu anderen als Wohnzwecken in der Hauptwohnung des Nutzungsberechtigten auf höchstens acht
Wochen innerhalb eines Kalenderjahres“ ersetzt.
c) Satz 5 erhält folgende Fassung: „Findet die Nutzung des
Wohnraums zu anderen als Wohnzwecken in der Hauptwohnung des Nutzungsberechtigten statt, wird dabei
aber der Wohnraum nicht an wechselnde Nutzer zum
Zwecke einer nur vorübergehenden Nutzung überlassen
und beträgt die anders genutzte Fläche weniger als
50 vom Hundert der Gesamtwohnfläche, so liegt ebenfalls keine Zweckentfremdung im Sinne dieses Gesetzes
vor.“
3. §13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Textstelle „Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), zuletzt geändert am 31. Mai 2010 (BGBl. I S. 692), in der jeweils
geltenden Fassung“ durch die Textstelle „DigitaleDienste-Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149
S. 1), zuletzt geändert am 25. März 2026 (BGBl. I Nr. 81
S. 1, 101), in der jeweils geltenden Fassung, die keine
Online-Plattformen im Sinne von Artikel 3 Nummer 5
der Verordnung (EU) 2024/1028 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang
mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von
Unterkünften und zur Änderung der Verordnung (EU)
2018/1724 (ABl. EU L, 2024/1028, 29.4.2024) sind“
ersetzt.
b) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Eine Beendigung des Leerstehenlassens haben die Verfügungsberechtigten der zuständigen Behörde unter Angabe des
Datums der Beendigung des Leerstehenlassens unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen.“
c) Die Absätze 5 bis 9 erhalten folgende Fassung:
„(5) In der Freien und Hansestadt Hamburg gilt für die
kurzfristige Vermietung von Unterkünften ein Registrierungsverfahren gemäß Artikel 3 Nummer 8 der
Verordnung (EU) 2024/1028. Gastgeber im Sinne von
Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2024/1028
sind dazu verpflichtet, das Registrierungsverfahren zum
Erhalt einer Registrierungsnummer (Wohnraumschutznummer) für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften bei der zuständigen Behörde zu nutzen. Sie
haben die Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1028 vorzulegen. Die zuständige
Behörde kann gemäß Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1028 verlangen, dass den übermittelten Informationen geeignete Belege beigefügt werden
und gemäß Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung
(EU) 2024/1028 eine Kopie der Genehmigung nach §10
in Verbindung mit §9 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 oder
einen eindeutigen Verweis darauf verlangen. Die eingereichten Informationen, Unterlagen und Belege können
durch die zuständige Behörde überprüft werden; in diesem Zusammenhang stehen ihr sämtliche Rechte aus
Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1028 zu. Gemäß
Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1028 hat
der Gastgeber eine Veränderung der durch die bereitgestellten Informationen und Unterlagen belegten
Situation unverzüglich über das Registrierungsportal
mitzuteilen.
(6) Die zuständige Behörde teilt dem Gastgeber automatisch und unverzüglich eine Wohnraumschutznummer
mit, wenn er die Informationen und Belege nach Absatz 5 Sätze 3 und 4 in Verbindung mit Artikel 5 Absätze
1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1028 vorgelegt hat.
Die Wohnraumschutznummer kann vollständig durch
automatische Einrichtungen mitgeteilt werden. Gastgeber haben die vergebene Wohnraumschutznummer für
die Öffentlichkeit gut sichtbar anzugeben, wenn eine
Einheit gemäß Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung
(EU) 2024/1028 zum Zwecke der kurzfristigen Vermietung angeboten oder beworben wird. Sie haben bei
Angeboten über Online-Plattformen im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2024/1028 diesen
gegenüber anzugeben, ob ein Registrierungsverfahren
Anwendung findet und bei Zutreffen auch die für die
jeweilige Einheit vergebene Wohnraumschutznummer
anzugeben.
(7) Jede einzelne Überlassung von Wohnraum an wechselnde Nutzer zum Zwecke des nicht auf Dauer angelegten Gebrauchs oder eine entsprechende Nutzung hat der
Nutzungsberechtigte der zuständigen Behörde zudem
jeweils spätestens bis zum Ende des auf den Beginn der
Überlassung folgenden Monats anzuzeigen. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 entfällt, wenn die Nutzung über
eine Online-Plattform im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2024/1028 gebucht wurde.
(8) Von der Erteilung einer Wohnraumschutznummer
unberührt bleibt die Pflicht zur Durchführung eines
Zweites Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes
Vom 8. Mai 2026
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Dienstag, den 19. Mai 2026 143
HmbGVBl. Nr. 16
Genehmigungsverfahrens nach §10 in Verbindung mit
§9 Absätze 1 und 2.
(9) Wer einer Registrierungspflicht nach Absatz 5 nicht
unterliegt und unter Nutzung eines digitalen Dienstes
oder eines Druckerzeugnisses oder anderen Mediums, in
dem überwiegend Angebote oder Werbung für die Überlassung von Wohnraum an wechselnde Nutzer zum
nicht auf Dauer angelegten Gebrauch angezeigt werden
oder angezeigt werden können, ohne einer gesetzlichen
Impressumspflicht zu unterliegen und dieser nachzukommen, die Überlassung von ein oder mehreren Räumen anbietet oder bewirbt, hat das Registrierungsverfahren zum Erhalt einer Wohnraumschutznummer bei
der zuständigen Behörde zu nutzen. Absätze 5, 6 und 12
gelten entsprechend. Von der Registrierungspflicht ausgenommen sind die in Artikel 3 Nummer 1 Buchstaben
a und b der Verordnung (EU) 2024/1028 genannten
Unterkünfte und damit insbesondere Hotels, Gasthöfe
und Pensionen.“
d) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) Hinter der Textstelle „ermöglicht,“ wird die Textstelle „außerhalb einer Online-Plattform im Sinne
von Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU)
2024/1028“ eingefügt.
bb) Die Textstelle „Absatz 8 oder“ wird gestrichen.
e) Es wird folgender Absatz 11 angefügt:
„(11) Wird eine Einheit auf einer Online-Plattform für
die kurzfristige Vermietung von Unterkünften ohne eine
Wohnraumschutznummer oder mit einer ungültigen
oder missbräuchlich verwendeten Wohnraumschutznummer angeboten oder beworben, kann die zuständige
Behörde die Anbieter von Online-Plattformen für die
kurzfristige Vermietung von Unterkünften nach Artikel 6 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2024/1028 anweisen, die angeforderten Informationen vorzulegen und
Angebote zu entfernen.“
f) Es wird folgender Absatz 12 angefügt:
„(12) Die zuständige Behörde nimmt die Wohnraumschutznummer in ein öffentliches Register im Sinne von
Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1028 auf.
Eine Wohnraumschutznummer wird auf Antrag des
Gastgebers aus dem Register entfernt oder von Amts
wegen, wenn die Voraussetzungen für Erteilung und
Nutzung der Wohnraumschutznummer entfallen sind.
Die Wohnraumschutznummer erlischt, wenn sie auf
Antrag des Gastgebers aus dem Register entfernt wird.
Die im Registrierungsverfahren übermittelten Informationen, Unterlagen und Belege werden in sicherer Weise
und nur für einen Zeitraum aufbewahrt, der für die Identifizierung der Einheit erforderlich ist, sowie längstens
für 18 Monate, nachdem der Gastgeber gemäß Satz 2 die
Entfernung aus dem Register beantragt hat.“
4. In §13a Absatz 4 wird hinter dem Wort „Gesetzes“ die Textstelle „sowie der Verordnung (EU) 2024/1028“ eingefügt.
5. In §14 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Durchschrift“ durch
die Wörter „schriftliche oder elektronische Kopie“ ersetzt.
6. §15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
„7.
entgegen §13 Absatz 1 oder 5 auch in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EU)
2024/1028 Auskünfte oder Informationen nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig gibt, oder
Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt,“.
bb) Nummer 9 erhält folgende Fassung:
„9.
entgegen §13 Absatz 6 Satz 3 oder 4 auch in Verbindung mit §13 Absatz 9 die Wohnraumschutznummer nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig oder eine ungültige, falsche oder
gefälschte Wohnraumschutznummer angibt,“.
cc) Es werden folgende Nummern 10 bis 14 angefügt:
„10. entgegen §13 Absatz 7 Satz 1 die Anzeige nicht
oder nicht rechtzeitig vornimmt, ohne gemäß
§13 Absatz 7 Satz 2 von der Anzeigepflicht
befreit zu sein,
11. einer Anweisung nach §13 Absatz 11 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2024/1028 nicht nachkommt,
12. einer Aufforderung nach Artikel 6 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2024/1028 in Verbindung
mit §13 Absatz 5 Satz 5 nicht oder nicht fristgemäß nachkommt,
13. einer Anordnung nach Artikel 6 Absatz 3, 4
oder 6 der Verordnung (EU) 2024/1028 in Verbindung mit §13 Absatz 5 Satz 5, das Angebot
oder die Angebote zu entfernen oder den
Zugang dazu zu sperren, nicht oder nicht
unverzüglich nachkommt,
14. einer Anordnung nach Artikel 6 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2024/1028 in Verbindung
mit §13 Absatz 5 Satz 5, Informationen vorzulegen, nicht nachkommt.“
b) In Absatz 4 wird das Wort „Telemediengesetzes“ durch
die Textstelle „Digitale-Dienste-Gesetzes, die keine
Online-Plattform im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der
Verordnung (EU) 2024/1028 sind,“ ersetzt.
7. §15a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Informationspflichten“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die nach Artikel 9 und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1028 empfangenen
Daten werden nur zu den in Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2024/1028 genannten
Zwecken verarbeitet. Die nach Artikel 5 der Verordnung
(EU) 2024/1028 in Verbindung mit §13 Absatz 5 vom
Gastgeber bereitgestellten Daten werden nur für die
Zwecke der Vergabe der Registrierungsnummer und der
Einhaltung der geltenden Vorschriften über den Zugang
zu und die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften verarbeitet.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Textstelle „§38“ wird durch die Textstelle „§§34
und 38“ ersetzt.
bb) Die Textstelle „Absätze 5, 8 und 9“ wird durch die
Textstelle „Absätze 5 und 9“ ersetzt.
8. §18 wird aufgehoben.
Dienstag, den 19. Mai 2026
144 HmbGVBl. Nr. 16
§2
Ermächtigung zur Neubekanntmachung
Der Senat wird ermächtigt, den Wortlaut des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes in der nunmehr geltenden
Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen.
§3
Inkrafttreten
§1 Nummer 2 Buchstaben b und c tritt am 1. Januar 2027
in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 20. Mai 2026 in
Kraft.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Alsterdorfer Straße 202, 22297 Hamburg, — Telefon: 235129-0 — Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Ausgefertigt Hamburg, den 8. Mai 2026.
Der Senat
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Umweltgebührenordnung
Vom 12. Mai 2026
Auf Grund der §§2 und 5 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 2. Dezember 2025 (HmbGVBl. S. 775), wird verordnet:
§1
Die Umweltgebührenordnung vom 5. Dezember 1995
(HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 2. Dezember 2025
(HmbGVBl. S. 789, 802), wird wie folgt geändert:
1. In Anlage 1 erhält Nummer 13.2.1 folgende Fassung:
„13.2.1
Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach §54
Absatz 2 EnWG werden Gebühren und Auslagen
nach der Energiewirtschaftskostenverordnung vom
14. März 2006 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert am
11. März 2026 (BGBl. I Nr. 66 S. 1, 18), in der jeweils geltenden Fassung erhoben.“
2. In Anlage 2 Nummer 2.17 wird die Textstelle „Nummern
2.17.1 und 2.17.2.5“ durch die Textstelle „Nummern 2.17.1
bis 2.17.2.5“ ersetzt.
§2
Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebührenschulden,
die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen oder fällig
werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 12. Mai 2026.
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