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Verordnung über den Bebauungsplan Wilstorf 39

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Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre Blankenese 40

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Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Sechzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
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Zweites Gesetz zur Änderung des Härtefallkommissionsgesetzes
26-12

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DIENSTAG, DEN21. APRIL
71
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 16 2015
Tag I n h a l t Seite
9. 4. 2015 Verordnung über den Bebauungsplan Wilstorf 39 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71
9. 4. 2015 Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre Blankenese 40 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73
14. 4. 2015 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Sechzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrecht-
licher Staatsverträge (Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74
2251-1
17. 4. 2015 Zweites Gesetz zur Änderung des Härtefallkommissionsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74
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Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der Bebauungsplan Wilstorf 39 für den Geltungsbereich
zwischen Höpenstraße, Rönneburger Straße und Radicke-
straße wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Rönneburger Straße ­ Höpenstraße, über das Flurstück 1280
(Höpenstraße), Ostgrenze des Flurstücks 2257, Nordgrenze
des Flurstücks 2009, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks
3084, über das Flurstück 3327 (Radickestraße) der Gemarkung
Wilstorf, Radickestraße (Bezirk Harburg, Ortsteil 705).
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienst-
stunden kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Verordnung
über den Bebauungsplan Wilstorf 39
Vom 9. April 2015
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
20. November 2014 (BGBl. I S. 1748), in Verbindung mit §
3
Absätze 1 und 3 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfest
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015
(HmbGVBl. S. 39), §
81 Absatz 1 Nummer 2 der Hambur
gischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 28. Januar 2014 (HmbGVBl.
S. 33), §
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur
Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014
(HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 7. August
2013 (BGBl. I S. 3154, 3159, 3185), sowie §1, §2 Absatz 1 und
§
3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August
2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013
(HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Dienstag, den 21. April 2015
72 HmbGVBl. Nr. 16
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein

Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die

Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach
§214 Absatz 2a beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nach
stehende Vorschriften:
1. Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach §4
Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom
23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), ausgeschlossen.
2. Im viergeschossigen allgemeinen Wohngebiet sind Dach-
geschosse und Staffelgeschosse ausgeschlossen.
3. Es sind nur Flachdächer und flach geneigte Dächer mit
einer Neigung von höchstens 20 Grad zulässig.
4. Es sind für die Außenwände der Gebäude bei Verblendung
mit Vormauersteinen rote Ziegelsteine und für Putzfassa-
den helle Farbtöne zu verwenden. Die Erdgeschosszonen
sind zu verblenden. Für das jeweils oberste Geschoss sind
Putzfassaden zwingend vorgeschrieben.
5. Im allgemeinen Wohngebiet kann eine Überschreitung der
Baugrenzen durch Terrassen bis zu einer Tiefe von 5
m
zugelassen werden.
6. Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tief
garagen zulässig. Tiefgaragen sind auch außerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
7. Auf den mit ,,(A1)“ und ,,(A2)“ gekennzeichneten Flächen
des allgemeinen Wohngebiets sind nur Kinderspiel- und
Freizeitflächen, Wege, eine Grundstücksbegrünung sowie
Anlagen zur Regenwasserrückhaltung zulässig.
8.Im allgemeinen Wohngebiet sind mindestens 20 vom
Hundert der Grundstücksfläche mit Bäumen und Sträu-
chern zu bepflanzen. Weitere festgesetzte Anpflanzungen
sind hierauf anrechenbar.
9. Für die in dieser Verordnung festgesetzten Anpflanzungs-
gebote gelten folgende Vorschriften:
9.1
Es sind standortgerechte, einheimische Laubbäume,
Sträucher und Heckenpflanzen zu verwenden.
9.2
Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist
eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12

anzulegen und zu begrünen.
10. Für zu pflanzende und zu erhaltende Gehölze sind bei
Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass Umfang
und jeweiliger Charakter der Gehölzpflanzung erhalten
bleiben. Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen sind im
Kronenbereich zu erhaltender und zu pflanzender Bäume
unzulässig.
11.Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50
cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu
begrünen. Hiervon ausgenommen sind erforderliche

Flächen für Gebäude, Wege, Terrassen, Freitreppen und
Kinderspielflächen.
12.Gehwege außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrs
flächen sind in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau her-
zustellen.
13. Zum Schutz der Gebäude- und Gehölzbrüter sowie der
Fledermäuse gemäß §
44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG
ist ein Abriss von Gebäuden sowie das Abschneiden oder
Auf-den-Stock-setzen von Bäumen, Gebüschen und ande-
ren Gehölzen (§39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 BNatSchG)
in der Zeit vom 1. März bis 30. September nicht zulässig.
14.Als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme gemäß §
44 Ab-
satz 5 BNatSchG sind vor Beginn der Abrissarbeiten des
Gebäudebestandes drei speziell für Haussperlinge kons
truierte Nisthilfen von Fachpersonal an Gebäuden, die
nicht verändert werden, oder an Bäumen anzubringen.
15.Als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme gemäß §
44 Ab-
satz 5 BNatSchG sind vor Beginn der Abrissarbeiten des
Gebäudebestandes an Gebäuden, die nicht verändert wer-
den, von Fachpersonal fünf speziell für Fledermäuse kons-
truierte Kunsthöhlen (Fassadenflachkästen) anzubringen.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 9. April 2015.
Das Bezirksamt Harburg
Dienstag, den 21. April 2015 73
HmbGVBl. Nr. 16
Einziger Paragraph
(1) Die durch die Verordnung über die Veränderungssperre
Blankenese 40 vom 9. April 2013 (HmbGVBl. S. 157) fest
gesetzte Veränderungssperre für den vorgesehenen Geltungs-
bereich des Bebauungsplans Blankenese 40 wird um ein Jahr
verlängert.
(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt,
dass
1.Vorhaben im Sinne des §
29 des Baugesetzbuchs nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
dürfen,
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände-
rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung ver-
langen, wenn die in §18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fäl-
ligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem örtlich
zuständigen Bezirksamt beantragt. Das Erlöschen eines
Entschädigungsanspruchs richtet sich nach §
18 Absatz 3
des Baugesetzbuchs.
2. Unbeachtlich ist eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern
1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie
nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung die-
ser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Verordnung
über die Verlängerung der Veränderungssperre Blankenese 40
Vom 9. April 2015
Auf Grund von §14, §16 Absatz 1 und §17 Absatz 1 Satz 3
des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 20. November 2014
(BGBl. I S. 1748), in Verbindung mit §
4 des Bauleitplanfest-
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015
(HmbGVBl. S. 39), sowie §
1 der Weiterübertragungsverord-
nung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt
geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird ver-
ordnet:
Hamburg, den 9. April 2015.
Das Bezirksamt Altona
Dienstag, den 21. April 2015
74 HmbGVBl. Nr. 16
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Sechzehnten Staatsvertrages
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Vom 14. April 2015
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zum Sechzehnten Rundfunk
änderungsstaatsvertrag vom 2. Dezember 2014 (HmbGVBl.
S. 492) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach

seinem Artikel 2 Absatz 2 mit Ausnahme von Artikel 1 Num-
mer 3 am 1. April 2015 in Kraft getreten ist. Artikel 1 Num-
mer 3 des Staatsvertrages tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Hamburg, den 14. April 2015.
Die Senatskanzlei
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Zweites Gesetz
zur Änderung des Härtefallkommissionsgesetzes
Vom 17. April 2015
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§1
Das Härtefallkommissionsgesetz vom 4. Mai 2005
(HmbGVBl. S. 190), geändert am 26. Mai 2009 (HmbGVBl.
S. 160), wird wie folgt geändert:
1. §1 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Die Härtefallkommission gibt sich mit einer Mehrheit
von mindestens zwei Dritteln der Stimmen ihrer ordentli-
chen Mitglieder eine Geschäftsordnung.“
2. §5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die Härtefallkommission kann Härtefallersuchen an die
oberste Landesbehörde richten, wenn nach ihren Fest
stellungen dringende humanitäre oder persönliche Gründe
die weitere Anwesenheit der oder des Betroffenen im Bun-
desgebiet rechtfertigen.“
2.2 Hinter dem neuen Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,Hierzu bedarf es der Zustimmung von mindestens zwei
Dritteln ihrer ordentlichen Mitglieder.“
§2
Dieses Gesetz beruht auf §
23a Absatz 2 des Aufenthalts
gesetzes in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 163),
zuletzt geändert am 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2439), in
Verbindung mit Artikel 80 Absatz 4 des Grundgesetzes.
Ausgefertigt Hamburg, den 17. April 2015.
Der Senat