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HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 16 DIENSTAG, DEN 25. MÄRZ 2014
Tag I n h a l t Seite
§ 1
Kindertagespflege
(1) Kindertagespflege dient der höchstpersönlichen Erzie-
hung, Bildung und Betreuung von Kindern im Sinne von § 22
des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fas-
sung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2023), zuletzt geän-
dert am 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464). Voraussetzung für
die Förderung eines Kindes in Kindertagespflege ist die Eig-
nung der Tagespflegeperson gemäß § 2.
(2) Kindertagespflege kann in geeigneten Räumen im
Haushalt der Tagespflegeperson, dem Haushalt der Personen-
sorgeberechtigten oder in anderen kindgerechten Räumen
stattfinden. In den von einer Tagespflegeperson für die Betreu-
ung der Kinder genutzten Räumen darf nicht geraucht wer-
den.
§ 2
Eignung der Tagespflegeperson
(1) Geeignete Tagespflegepersonen zeichnen sich durch
ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz, Kooperationsbereitschaft
sowie ihre fachliche Qualifikation aus. Für die Feststellung der
Eignung von Tagespflegepersonen gemäß § 23 Absatz 3 SGB
VIII gelten dieselben Anforderungen wie für die Erteilung
einer Pflegeerlaubnis gemäß § 43 Absatz 2 SGB VIII.
(2) Vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen
der Kindertagespflege im Sinne von § 23 Absatz 3 Satz 2 und
§ 43 Absatz 2 Satz 3 SGB VIII sind regelmäßig anzunehmen,
wenn die Tagespflegeperson an der 45 Unterrichtsstunden
umfassenden Einführungsqualifizierung im Rahmen des von
der Freien und Hansestadt Hamburg finanzierten Qualifizie-
rungsprogramms (Hamburger Qualifizierungsprogramm) für
18. 3. 2014 Verordnung über die Eignung von Tagespflegepersonen und Tagespflegegeld (Kindertagespflegeverord-
nung KTagPflVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105
860-9-2
18. 3. 2014 Zweite Verordnung zur Änderung kirchensteuerrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112
611-1-3, 611-1-1
18. 3. 2014 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zulassungszahlen für Schulen mit Zulassungsbe-
schränkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113
223-1-86
19. 3. 2014 Verordnung über Zulassungszahlen für den Fachhochschulbereich der Akademie der Polizei Hamburg
für das Jahr 2014 (Zulassungszahlenverordnung 2014 Akademie der Polizei Hamburg ZulZVO 2014-
AdP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114
221-14-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
über die Eignung von Tagespflegepersonen und Tagespflegegeld
(Kindertagespflegeverordnung KTagPflVO)
Vom 18. März 2014
Auf Grund von § 30 Absatz 1 Nummer 4 des Hamburger
Kinderbetreuungsgesetzes (KibeG) vom 27. April 2004
(HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 19. Juni 2013
(HmbGVBl. S. 300), wird verordnet:
Dienstag, den 25. März 2014
106 HmbGVBl. Nr. 16
Tagespflegepersonen oder einer vergleichbaren, von der
zuständigen Behörde anerkannten Fortbildung erfolgreich
teilgenommen hat und innerhalb eines Jahres nach Tätigkeits-
beginn tätigkeitsbegleitend an weiteren 135 Unterrichts-
stunden der insgesamt 180 Unterrichtsstunden umfassenden
Grundqualifizierung des Hamburger Qualifizierungspro-
gramms für Tagespflegepersonen erfolgreich teilgenommen
oder eine vergleichbare, von der zuständigen Behörde aner-
kannte, Fortbildung erfolgreich absolviert hat.
(3) Bei Tagespflegepersonen, die Kindertagespflege ledig-
lich in Ergänzung der Betreuung in einer Kindertageseinrich-
tung, durch eine gemäß Absatz 2 Satz 1 qualifizierte Kinder-
tagespflegeperson, der Schule beziehungsweise der ganztägi-
gen Bildung und Betreuung an Schulen gemäß § 13 des Ham-
burgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl.
S. 97), zuletzt geändert am 28. Januar 2014 (HmbGVBl. S. 37),
in der jeweils geltenden Fassung anbieten (ergänzende
Kindertagespflege), ist die erfolgreiche Teilnahme an der
Einführungsqualifizierung im Umfang von grundsätzlich
45 Unterrichtsstunden ausreichend.
(4) Bei Tagespflegepersonen mit einer erfolgreich abge-
schlossenen kinderpflegerischen, sozialpädagogischen, päda-
gogischen oder psychologischen Berufsausbildung ist von ver-
tieften Kenntnissen der Kindertagespflege gemäß Absatz 2
Satz 1 auszugehen, wenn sie am 15 Unterrichtsstunden umfas-
senden ersten Teil der Einführungsqualifizierung erfolgreich
teilgenommen haben. Innerhalb eines Jahres nach Tätigkeits-
beginn haben sie tätigkeitsbegleitend die Kurse ,,Kinderschutz
und Kinderrechte“ sowie die Praxisberatung/Supervision des
Hamburger Qualifizierungsprogramms für Tagespflegeperso-
nen erfolgreich zu absolvieren.
(5) Die Tagespflegeperson wird von der zuständigen
Behörde über die gesundheitlichen Anforderungen und Mit-
wirkungspflichten nach § 34 des Infektionsschutzgesetzes
(IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3200, 3201), belehrt. Für die
Feststellung der gesundheitlichen Eignung kann die zustän-
dige Behörde im Zweifel die Vorlage eines Gesundheitszeug-
nisses verlangen, aus dem hervorgeht, dass die Tagespflegeper-
son nicht unter ansteckenden Krankheiten nach § 34 IfSG
oder anderen die Eignung beeinträchtigenden Erkrankungen
leidet.
(6) Die Tagespflegepersonen müssen, sofern sie nicht aus-
schließlich im Haushalt des Kindes betreuen, vor Tätigkeits-
beginn einen Nachweis über die Belehrung zu den gesundheit-
lichen Anforderungen beim Umgang mit Lebensmitteln
gemäß § 43 IfSG vorlegen sowie nachweisen, dass sie eine von
der zuständigen Behörde anerkannte Schulung zur Lebens-
mittelhygiene in der Kindertagespflege absolviert haben.
(7) Voraussetzung für die Eignungsfeststellung ist darüber
hinaus, dass die Tagespflegeperson
1. ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei der zustän-
digen Behörde nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes
in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. 1984 I
S. 1230, 1985 I S. 195), zuletzt geändert am 6. September
2013 (BGBl. I S. 3556), für sich sowie, soweit die Kinder-
tagespflege im Haushalt der Tagespflegeperson erfolgt, für
alle im Haushalt dauerhaft lebenden erwachsenen Personen
vorlegt,
2. eine schriftliche Erklärung zur Nichtanwendung der
,,Scientology“-Technologie nach L. Ron Hubbard abgibt,
3. die Teilnahme an einer von der Behörde anerkannten
,,Grundausbildung in Erster-Hilfe am Kind“ im Umfang
von sechzehn Unterrichtsstunden nachweist,
4. sich, sowie die Kindertagespflege nicht im Haushalt des
Kindes erfolgt, als Lebensmittelunternehmer gemäß Arti-
kel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebens-
mittelhygiene (ABl. EU Nr. L 139 S. 1), zuletzt geändert am
31. März 2009 (ABl. EU Nr. L 87 S. 109), bei der zuständigen
Behörde für Verbraucherschutz registriert.
§ 3
Qualifikationsstufen
(1) Die Qualifikation von Tagespflegepersonen wird in
Qualifikationsstufen eingeteilt.
(2) Die Anforderungen der Qualifikationsstufe 1 werden
erfüllt durch die erfolgreiche Teilnahme an der 45 Unterrichts-
stunden umfassenden Einführungsqualifizierung im Rahmen
des von der Freien und Hansestadt Hamburg finanzierten
Qualifizierungsprogramms für Tagespflegepersonen oder einer
vergleichbaren, von der zuständigen Behörde anerkannten
Fortbildung.
(3) Die Anforderungen der Qualifikationsstufe 2 werden
erfüllt durch die erfolgreiche Teilnahme an der Langzeitquali-
fizierung, bei der innerhalb eines Jahres nach Tätigkeitsbeginn
tätigkeitsbegleitend mindestens weitere 135 Unterrichtsstun-
den von insgesamt 180 Unterrichtsstunden der umfassenden
Grundqualifizierung des Hamburger Qualifizierungspro-
gramms für Tagespflegepersonen absolviert werden müssen.
Die Anforderungen können auch durch die erfolgreiche Teil-
nahme an einer vergleichbaren, von der zuständigen Behörde
anerkannten Fortbildung erfüllt werden.
(4) Die Anforderungen der Qualifikationsstufe 3 sind bei
Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 oder durch
den Abschluss einer von der zuständigen Behörde anerkann-
ten gleichwertigen Fortbildung erfüllt.
§ 4
Großtagespflege
(1) Tagespflegepersonen können sich zu zweit, dritt oder
viert zur gemeinsamen Durchführung der Kindertagespflege
im Sinne von § 1 unter Anwendung eines gemeinsamen
pädagogischen Konzeptes zusammenschließen (Großtages-
pflege).
(2) Jede Tagespflegeperson betreut die ihr jeweils vertrag-
lich zugeordneten Kinder persönlich.
(3) Großtagespflegestellen, denen am 1. Juli 2010 mehr als
vier Tagespflegepersonen angehörten, dürfen beim Ausschei-
den von Tagespflegepersonen keine neuen Tagespflegeperso-
nen in die Großtagespflegestelle aufnehmen, wenn mit der
Aufnahme neuer Tagespflegepersonen die Gesamtzahl von vier
Personen überschritten würde.
§ 5
Tagespflegegeld
(1) Die Tagespflegeperson erhält für ihre Tätigkeit eine
Geldleistung (Tagespflegegeld) gemäß § 23 Absatz 2 SGB VIII.
Das Tagespflegegeld beinhaltet einen Beitrag zur Anerken-
nung der Förderleistung (Erziehungsgeld), die Erstattung
angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sach-
aufwand entstehen (Sachkostenpauschale nach Absatz 2),
sowie eine anteilige Erstattung von Vorsorgeaufwendungen.
Das Tagespflegegeld wird für einen Förderungszeitraum von
einem Monat berechnet.
Dienstag, den 25. März 2014 107
HmbGVBl. Nr. 16
(2) Mit der Sachkostenpauschale (SK 1) werden notwen-
dige Aufwendungen, insbesondere für Verpflegung, Energie,
Brennstoffe, Wasser, Mobiliar, Instandhaltung und -setzung
der für die Kindertagespflege genutzten Räumlichkeiten,
Betreuungsmaterial, Nutzung von Freizeitangeboten und
Fortbildungskosten pauschal abgegolten.
(3) Tagespflegepersonen in einer Großtagespflegestelle, die
die Kindertagespflege in dafür angemieteten oder sonst ent-
geltlich überlassenen Räumen erbringen, erhalten auf Antrag
bei der zuständigen Behörde eine erhöhte Sachkostenpau-
schale (SK 2). Anstelle der Inanspruchnahme der SK 2 kann
mit den Sorgeberechtigten der geförderten Kinder ein beson-
derer Elternbeitrag zu den Mietkosten vereinbart werden.
Diese Entscheidung kann für die Tagespflegepersonen einer
Großtagespflegestelle nur einheitlich getroffen werden.
(4) Vorsorgeaufwendungen werden auf Nachweis von der
zuständigen Behörde erstattet. Beiträge zu einer angemessenen
Alterssicherung sowie zu einer angemessenen Kranken- und
Pflegeversicherung der Tagespflegeperson werden hälftig
erstattet; Beiträge zu einer Unfallversicherung der Tages-
pflegeperson in voller Höhe. Die Erstattung von Vorsorgeauf-
wendungen erfolgt unabhängig von der Zahl der betreuten
Kinder, wenn und solange mindestens ein Kind von der
Tagespflegeperson betreut wird, dem eine Förderung gemäß
§ 6 KibeG bewilligt wurde.
(5) Vom geförderten Kind und dessen Eltern kann für die
Inanspruchnahme der öffentlich geförderten Tagespflege-
leistungsart nur der von der zuständigen Behörde nach § 29
KibeG festgesetzte Teilnahmebeitrag verlangt werden. Zum
Ausgleich von Aufwendungen, die der Tagespflegeperson für
besondere, zusätzlich erbrachte Leistungen entstehen, kann
mit den Sorgeberechtigten des geförderten Kindes darüber
hinaus ein angemessenes Betreuungsentgelt vereinbart wer-
den.
§ 6
Tagespflegeleistungsarten und Höhe des Tagespflegegeldes
(1) Die nach Altersgruppen und Betreuungsumfang unter-
schiedenen Leistungsarten ergeben sich aus der Anlage 1.
(2) Die Höhe des Erziehungsgeldes richtet sich nach der
dem Kind bewilligten Leistungsart und der Qualifikations-
stufe der Tagespflegeperson. Die jeweiligen Beträge sind in der
Anlage 2 bestimmt.
(3) Die Höhe der Sachkostenpauschale (SK 1) sowie die
Höhe der erhöhten Sachkostenpauschale (SK 2) für Tagespfle-
gepersonen in Großtagespflegestellen in dafür angemieteten
Räumen (§ 5 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1) ergeben sich aus der
Anlage 3.
§ 7
Gewährung, Beendigung und Abrechnung
des Tagespflegegeldes
(1) Tagespflegegeld wird gewährt, wenn ein Kind in Kin-
dertagespflege betreut wird, dem die Förderung nach § 6
KibeG bewilligt wurde. Die Gewährung wird während der
betreuungsfreien Zeiten gemäß § 9 Absatz 1 fortgesetzt. Bei
einer Unterbrechung der Betreuung aus einem anderen trifti-
gen Grund wird sie bis zu zwei Wochen fortgesetzt.
(2) Wird die Inanspruchnahme während eines laufenden
Monats begonnen oder beendet, wird das Tagespflegegeld bei
Beginn der Inanspruchnahme für die Kalendertage ab dem
ersten Tag der Inanspruchnahme, bei Beendigung der Inan-
spruchnahme für die Kalendertage bis einschließlich des letz-
ten Tages der Inanspruchnahme, anteilig je Kalendertag bei
der Abrechnung der Tagespflegegelder berücksichtigt. Die
Erstattung der Vorsorgeaufwendungen erfolgt je angebroche-
nen Monat.
(3) Ergibt sich für eine Tagespflegeperson bei der Abrech-
nung der Tagespflegegelder eine Überzahlung durch die
zuständige Behörde, kann diese die Überzahlung gegenüber
weiteren Ansprüchen dieser Tagespflegeperson auf Tages-
pflegegelder aufrechnen, die sich aus der Förderung anderer
Kinder ergeben.
§ 8
Mitteilungspflichten
(1) Die Tagespflegeperson ist verpflichtet, den Beginn und
die Beendigung der Inanspruchnahme der Förderung unver-
züglich der zuständigen Behörde bekannt zu geben.
(2) Die Tagespflegeperson ist verpflichtet, die zuständige
Behörde unverzüglich zu benachrichtigen, wenn
1. sie die Betreuung außerhalb der betreuungsfreien Zeit
länger als zwei Wochen unterbricht,
2. ein Kind ohne Benachrichtigung durch die Sorgeberechtig-
ten länger als zwei Wochen in Folge die Förderung nicht
nutzt,
3. ein Kind mit Benachrichtigung durch die Sorgeberechtig-
ten länger als vier Wochen in Folge die Förderung nicht
nutzt,
4. Änderungen in den Verhältnissen zu den Vorsorgeaufwen-
dungen auftreten, oder
5. andere wichtige Ereignisse eintreten, die für die Betreuung
des oder der Kinder bedeutsam sind (§ 43 Absatz 3 Satz 6
SGB VIII).
(3) Die Tagespflegeperson ist verpflichtet, bei Hinweisen
auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung die zuständige
Behörde unverzüglich zu benachrichtigen. Anhaltspunkte
können zum Beispiel durch das Verhalten oder das Erschei-
nungsbild des Kindes, durch den Umgang der Sorgeberechtig-
ten mit dem Kind, auf Grund gewalttätiger Konflikte in der
Familie oder anderer Indikatoren für Problemlagen in der
Familie begründet sein.
(4) Soweit die Kindertagespflege im Haushalt der
Tagespflegeperson stattfindet, ist diese verpflichtet, der zustän-
digen Behörde unverzüglich mitzuteilen, wenn eine neue Per-
son dauerhaft in den Haushalt aufgenommen wird. Ist diese
Person volljährig, ist für diese ein erweitertes Führungszeugnis
nach § 2 Absatz 7 Nummer 1 vorzulegen.
§ 9
Betreuungsfreie Zeiten
(1) Die Tagespflegeperson hat einen Anspruch auf vier
Wochen betreuungsfreie Zeit je Kalenderjahr. Der Beginn der
Inanspruchnahme einer Tagespflegeleistungsart während die-
ser Zeit ist nicht möglich.
(2) Die Inanspruchnahme der betreuungsfreien Zeiten ist
mit den Sorgeberechtigten abzustimmen.
(3) Die Tagespflegeperson ist verpflichtet, zur Sicherstel-
lung der Betreuung bei ihrem Ausfall mit einer Tagespflege-
person oder mehreren Tagespflegepersonen zusammenzuarbei-
ten; die Tagespflegeperson nennt diese den Sorgeberechtigten.
(4) Ist es weder den Sorgeberechtigten noch der Tagespfle-
geperson möglich, im Krankheitsfall oder während der betreu-
ungsfreien Zeit der Tagespflegeperson eine Ersatzbetreuung
sicherzustellen, weist die zuständige Behörde eine andere
Tagespflegeperson nach.
Dienstag, den 25. März 2014
108 HmbGVBl. Nr. 16
§ 10
Betreuungskapazität
(1) In Kindertagespflege können je Tagespflegeperson bis
zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder betreut werden.
(2) Die Erlaubnis gemäß § 43 SGB VIII kann auch für weni-
ger als fünf Kinder erteilt werden, wenn dies auf Grund der
Größe oder der Ausstattung der für die Kindertagespflege
genutzten Räume erforderlich ist oder andere Gründe für eine
Beschränkung vorliegen, die sich insbesondere aus der Persön-
lichkeit oder der Sachkompetenz der Tagespflegeperson oder
besonderen Förderbedarfen einzelner betreuter Kinder erge-
ben. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme öffent-
licher Förderung gemäß § 23 SGB VIII.
(3) Bei der probeweisen Betreuung von Kindern zur
Anbahnung eines Betreuungsverhältnisses und der Betreuung
von Kindern während der Ausfallzeiten einer anderen
Tagespflegeperson für einen Zeitraum bis zu vier Wochen
bleibt Absatz 1 unberücksichtigt.
§ 11
Fortbildungsverpflichtung
(1) Tagespflegepersonen sind verpflichtet, innerhalb eines
Zeitraums von zwei Kalenderjahren an fachspezifischen Fort-
bildungen im Umfang von mindestens 18 Unterrichtsstunden
teilzunehmen.
(2) Darüber hinaus sind Tagespflegepersonen verpflichtet,
alle zwei Jahre an einem anerkannten Erste-Hilfe am Kind-
Trainingskurs im Umfang von acht Unterrichtsstunden teilzu-
nehmen.
(3) Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und
Erste-Hilfe-Kursen ist der zuständigen Behörde nachzuwei-
sen. Sie gilt als triftiger Grund zur Weitergewährung des
Tagespflegegeldes im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 3.
§ 12
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2014 in Kraft.
(2) Zum selben Zeitpunkt tritt die Kindertagespflegever-
ordnung vom 13. April 2010 (HmbGVBl. S. 269) in der gelten-
den Fassung außer Kraft.
(3) Bis zum Ablauf des 31. Juli 2014 gilt § 5 Absatz 3 mit der
Maßgabe, dass der Großtagespflegestelle mindestens drei
Tagespflegepersonen angehören müssen.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 18. März 2014.
Dienstag, den 25. März 2014 109
HmbGVBl. Nr. 16
Anlage 1
Öffentlich geförderte Leistungsarten in Kindertagespflege
Altersgruppen/Leistungsarten
Kinder bis drei Jahre
Leistungsart
(TPK = Tagespflege Krippe)
Durchschnittlicher wöchentlicher Betreuungsbedarf
TPK 10 bis zu 10 Stunden
TPK 20 11 bis 20 Stunden
TPK 25 21 bis 25 Stunden
TPK 30 26 bis 30 Stunden
TPK 40 31 bis 40 Stunden
TPK 50 ab 41 Stunden
Kinder ab drei Jahren bis zur Einschulung
Leistungsart
(TPE = Tagespflege Elementar)
Durchschnittlicher wöchentlicher Betreuungsbedarf
TPE 10 bis zu 10 Stunden
TPE 20 11 bis 20 Stunden
TPE 25 21 bis 25 Stunden
TPE 30 26 bis 30 Stunden
TPE 40 31 bis 40 Stunden
TPE 50 ab 41 Stunden
Kinder von der Einschulung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
Leistungsart
(TPH = Tagespflege Hort)
Durchschnittlicher wöchentlicher Betreuungsbedarf
TPH 10 bis zu 10 Stunden
TPH 20 11 bis 20 Stunden
TPH 25 21 bis 25 Stunden
TPH 30 26 bis 30 Stunden
TPH 40 31 bis 40 Stunden
TPH 50 ab 41 Stunden
Dienstag, den 25. März 2014
110 HmbGVBl. Nr. 16
Anlage 2
Höhe des Erziehungsgeldes
Leistungsart
Qualifikationsstufe
1 je Kind und Monat
in Euro
Qualifikationsstufe
2 je Kind und Monat
in Euro
Qualifikationsstufe
3 je Kind und Monat
in Euro
TPK 50 314,71 395,93 543,64
TPK 40 244,77 307,95 422,84
TPK 30 192,32 241,96 332,23
TPK 25 157,36 197,96 271,82
TPK 20 107,15 131,98 181,21
TPK 10 56,79 68,58 90,61
TPE 50 242,08 304,56 418,19
TPE 40 188,29 236,88 325,25
TPE 30 147,94 186,12 255,55
TPE 25 121,05 152,28 209,09
TPE 20 82,51 101,52 139,39
TPE 10 43,93 52,72 69,70
TPH 50 242,08 304,56 418,19
TPH 40 188,29 236,88 325,25
TPH 30 147,94 186,12 255,55
TPH 25 121,05 152,28 209,09
TPH 20 82,51 101,52 139,39
TPH 10 43,93 52,72 69,70
Dienstag, den 25. März 2014 111
HmbGVBl. Nr. 16
Anlage 3
Höhe der Sachkostenpauschale (SK 1)
Leistungsart
je Kind und Monat
in Euro
TPK / TPE / TPH 50 167,20
TPK / TPE / TPH 40 152,10
TPK / TPE / TPH 30 132,47
TPK / TPE / TPH 25 127,87
TPK / TPE / TPH 20 92,98
TPK / TPE / TPH 10 56,91
Höhe der Sachkostenpauschale (SK 2)
für Tagespflegepersonen in Großtagespflegestellen in eigens angemieteten Räumen
gemäß § 5 Absatz 3
Leistungsart
je Kind und Monat
in Euro
TPK / TPE / TPH 50 247,56
TPK / TPE / TPH 40 232,46
TPK / TPE / TPH 30 212,83
TPK / TPE / TPH 25 180,91
TPK / TPE / TPH 20 133,17
TPK / TPE / TPH 10 97,09
Dienstag, den 25. März 2014
112 HmbGVBl. Nr. 16
A r t i k e l 1
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Erstreckung des Rechts
zur Erhebung von Kirchensteuern
auf Religionsgesellschaften
Auf Grund von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Kirchen-
steuergesetzes vom 15. Oktober 1973 (HmbGVBl. S. 431),
zuletzt geändert am 16. Dezember 2008 (HmbGVBl. S. 438),
wird nach Antragstellung durch die Evangelisch-reformierte
Kirche verordnet:
Einziger Paragraph
§ 1 Satz 1 der Verordnung über die Erstreckung des
Rechts zur Erhebung von Kirchensteuern auf Religionsgesell-
schaften vom 16. Dezember 1975 (HmbGVBl. S. 303), zuletzt
geändert am 14. April 2009 (HmbGVBl. S. 112), wird wie folgt
geändert:
1. Der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
2. Es wird folgende Nummer 3 angefügt:
,,3. Evangelisch-reformierte Kirche.“
A r t i k e l 2
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Verwaltung von Kirchensteuern
durch staatliche Behörden
in der Freien und Hansestadt Hamburg
Auf Grund von § 10 Absatz 1 des Hamburgischen Kirchen-
steuergesetzes vom 15. Oktober 1973 (HmbGVBl. S. 431),
zuletzt geändert am 16. Dezember 2008 (HmbGVBl. S. 438),
wird nach Antragstellung durch die Evangelisch-reformierte
Kirche verordnet:
Einziger Paragraph
In der Anlage zur Verordnung über die Verwaltung von
Kirchensteuern durch staatliche Behörden in der Freien und
Hansestadt Hamburg vom 14. Dezember 1976 (HmbGVBl.
S. 254), zuletzt geändert am 14. April 2009 (HmbGVBl. S. 112),
wird folgender Abschnitt VI angefügt:
,,VI. Evangelisch-reformierte Kirche“.
A r t i k e l 3
Inkrafttreten
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in
Kraft.
Zweite Verordnung
zur Änderung kirchensteuerrechtlicher Vorschriften
Vom 18. März 2014
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 18. März 2014.
Dienstag, den 25. März 2014 113
HmbGVBl. Nr. 16
§ 3 der Verordnung über Zulassungszahlen für Schulen
mit Zulassungsbeschränkungen vom 16. Dezember 1997
(HmbGVBl. S. 597), zuletzt geändert am 22. März 2013
(HmbGVBl. S. 131), erhält folgende Fassung:
,,§ 3
Die Zulassungszahlen für die Zulassung zur Ausbildung an
der Berufsfachschule für Berufsqualifizierung nach der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung der teilqualifizieren-
den Berufsfachschule Berufsqualifizierung vom 22. Juli
2011 (HmbGVBl. S. 346, 361), geändert am 22. Mai 2012
(HmbGVBl. S. 177, 179), werden wie folgt für das Schuljahr
2014/2015 festgesetzt:
Ausbildung zur Kauffrau und zum Kaufmann für Büro-
management 40 Plätze,
Ausbildung zur Informations- und Telekommunikations-
system-Kauffrau und zum Informations- und Telekommu-
nikationssystem-Kaufmann 8 Plätze,
Ausbildung zur Elektronikerin und zum Elektroniker
Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik sowie zur
Elektronikerin und zum Elektroniker für Betriebstechnik
insgesamt 24 Plätze,
Ausbildung zur Restaurantfachfrau und zum Restaurant-
fachmann, zur Fachfrau und zum Fachmann für System-
gastronomie, zur Hotelfachfrau und zum Hotelfachmann,
zur Köchin und zum Koch insgesamt 40 Plätze,
Ausbildung zur Anlagenmechanikerin und zum Anlagen-
mechaniker für Sanitär-, Heizung- und Klimatechnik 20
Plätze,
Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik, zur Fach-
lageristin und zum Fachlagerist insgesamt 24 Plätze,
Ausbildung zur Metallbauerin und zum Metallbauer in der
Fachrichtung Konstruktionstechnik, zur Konstruktions-
mechanikerin und zum Konstruktionsmechaniker sowie
zur Industriemechanikerin und zum Industriemechaniker
insgesamt 32 Plätze,
Ausbildung zur Bäckerin und zum Bäcker, zur Fachverkäu-
ferin und zum Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk,
Schwerpunkte Bäckerei oder Konditorei insgesamt 20
Plätze,
Ausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik 20
Plätze,
Ausbildung zur Kauffrau und zum Kaufmann im Einzel-
handel 60 Plätze,
Ausbildung zur Kauffrau und zum Kaufmann im Groß-
und Außenhandel, Fachrichtung Großhandel 30 Plätze,
Ausbildung zur Kauffrau und zum Kaufmann für Dialog-
marketing 20 Plätze,
Ausbildung zur Kauffrau und zum Kaufmann für Spedi-
tion und Logistikdienstleistung 24 Plätze,
Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten und zum
Rechtsanwaltsfachangestellten 20 Plätze,
Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten und zum
Medizinischen Fachangestellten 16 Plätze,
Ausbildung zur Zahnmedizinischen Fachangestellten und
zum Zahnmedizinischen Fachangestellten 16 Plätze,
Ausbildung zur Altenpflegerin und zum Altenpfleger 24
Plätze,
Ausbildung zur Fahrzeuglackiererin und zum Fahr-
zeuglackierer 12 Plätze,
Ausbildung
zur Beton- und Stahlbetonbauerin und zum Beton- und
Stahlbetonbauer,
zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin und zum Flie-
sen-, Platten- und Mosaikleger,
zur Maurerin und zum Maurer,
zur Rohrleitungsbauerin und zum Rohrleitungsbauer,
zur Straßenbauerin und zum Straßenbauer und
zur Trockenbaumonteurin und zum Trockenbaumon-
teur
insgesamt 20 Plätze.“
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Zulassungszahlen für Schulen mit Zulassungsbeschränkungen
Vom 18. März 2014
Auf Grund von § 43 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen
Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt
geändert am 28. Januar 2014 (HmbGVBl. S. 37), in Verbindung
mit § 1 Nummer 13 der Weiterübertragungsverordnung-Schul-
recht vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324) wird verordnet:
Hamburg, den 18. März 2014.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
Dienstag, den 25. März 2014
114 HmbGVBl. Nr. 16
§ 1
(1) Für die Studiengänge am Fachhochschulbereich der
Akademie der Polizei Hamburg werden für das Jahr 2014 die
zur Verfügung stehenden Studienplätze wie folgt festgesetzt:
1. Studienbeginn 1. April 2014
Bachelorstudiengang Polizei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56,
2. Studienbeginn 1. Oktober 2014
Bachelorstudiengang Polizei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.
(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Studienplätze ste-
hen ausschließlich Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll-
zugsbeamten zur Verfügung, die nach laufbahnrechtlichen
Vorschriften ausgewählt wurden.
§ 2
Soweit bei der Zulassung nach § 1 im Jahr 2014 Studien-
plätze frei bleiben, werden diese für die Zulassung im Jahr
2015 nicht berücksichtigt.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. April 2014 in Kraft.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Verordnung
über Zulassungszahlen für den Fachhochschulbereich der Akademie der Polizei Hamburg
für das Jahr 2014
(Zulassungszahlenverordnung 2014 Akademie der Polizei Hamburg ZulZVO 2014-AdP)
Vom 19. März 2014
Auf Grund von § 28 Absatz 3 des Hamburgischen Polizei-
akademiegesetzes vom 17. September 2013 (HmbGVBl. S. 389)
und § 1 Nummer 2 der Weiterübertragungsverordnung-Akade-
mie der Polizei Hamburg vom 19. November 2013 (HmbGVBl.
S. 472) wird verordnet:
Hamburg, den 19. März 2014.
Die Behörde für Inneres und Sport
Download
Inhalt
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Verordnung über die Eignung von Tagespflegepersonen und Tagespflegegeld (Kindertagespflegeverordnung – KTagPflVO) |
Seite 105 |
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• |
Zweite Verordnung zur Änderung kirchensteuerrechtlicher Vorschriften |
Seite 112 |
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Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zulassungszahlen für Schulen mit Zulassungsbeschränkungen |
Seite 113 |
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Verordnung über Zulassungszahlen für den Fachhochschulbereich der Akademie der Polizei Hamburg für das Jahr 2014 Zulassungszahlenverordnung 2014 – Akademie der Polizei Hamburg – ZulZVO 2014- AdP) |
Seite 114 |
Über uns
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E-mail: info@luewu.de
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