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Verordnung über den Bebauungsplan Sülldorf 23/Iserbrook 27

Seite 321

Verordnung über die Weiterübertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Vergütung im Justizvollzug (Weiterübertragungsverordnung–Vollzugsvergütung)
3120-3-1

Seite 325

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Sommersemester 2025 und das Wintersemester 2025/2026
221-6-16

Seite 326

FREITAG, DEN 25. APRIL
321
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 16 2025
Tag I n h a l t Seite
10. 4. 2025 Verordnung über den Bebauungsplan Sülldorf 23/Iserbrook 27 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 321
15. 4. 2025 Verordnung über die Weiterübertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Vergütung im
Justizvollzug (Weiterübertragungsverordnungâ??Vollzugsvergütung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 325
3120-3-1
15. 4. 2025 Verordnung zur Ã?nderung der Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für
die Universität Hamburg für das Sommersemester 2025 und das Wintersemester 2025/2026 . . . . . . . . . . 326
221-6-16
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der Bebauungsplan Sülldorf 23/Iserbrook 27 für den
Geltungsbereich zwischen S-Bahn-Trasse, Sülldorfer Land-
straÃ?e und der westlichen Grenze des Flurstücks 2020 und den
Nordgrenzen der Flurstücke 2020 und 627 der Gemarkung
Sülldorf (Bezirk Altona, Ortsteil 226 und 225) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Nordgrenzen der Flur-
stücke 2020, 627, 2594, 623, 2420, 621, 3439, 619, 3364, über das
Flurstück 2793, Nordgrenzen der Flurstücke 2793, 2616, 2793,
2761, über die Flurstücke 102, 2761, 2793, 2346, 2793, 3523
(Sülldorfer LandstraÃ?e), Westgrenze des Flurstücks 2020 der
Gemarkung Sülldorf.
(2) Das maÃ?gebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Verordnung
über den Bebauungsplan Sülldorf 23/Iserbrook 27
Vom 10. April 2025
Auf Grund von §10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der
Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geän-
dert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394 S. 1, 28), in Ver-
bindung mit §3 Absatz 1 sowie §5 Absatz 1 des Bauleitplan-
feststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022
(HmbGVBl. S. 104, §4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen
Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom
11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am
24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §9
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am
23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 22), §9 Absatz 4 des
Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli
2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 6. Januar
2025 (HmbGVBl. S. 93, 127), §81 Absatz 2a der Hambur­
gischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl.
S. 270), sowie §1, §2 Absatz 1, §3 und §4 Nummer 3 der
­
Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 24. September 2024
(HmbGVBl. S. 490), wird verordnet:
Freitag, den 25. April 2025
322 HmbGVBl. Nr. 16
Erklärung gemäÃ? §10a BauGB werden beim Staatsarchiv zur
kostenfreien Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und der Begründung sowie der
zusammenfassenden Erklärung können beim örtlich
zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kos-
tenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten-
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö-
gensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungs-
berechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fällig-
keit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
­
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi-
gungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Ver-
mögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des
Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-
rens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver-
hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs-
plans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt­
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. In den urbanen Gebieten sind im Erdgeschoss bis zu einer
Tiefe von 13m, gemessen ab der südlichen Baulinie, Wohn-
nutzungen unzulässig. Satz 1 gilt nicht für das Flurstück
3379 der Gemarkung Sülldorf.
2. In den urbanen Gebieten sind Bordelle und bordellartige
Betriebe sowie Vergnügungsstätten (insbesondere Wett­
büros, Spielhallen und Vorführ- und Geschäftsräume,
deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit
sexuellem Charakter ausgerichtet ist) und Tankstellen aus-
geschlossen.
3. Im eingeschränkten Gewerbegebiet sind nur das Wohnen
nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe und Anlagen
zulässig. Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Ver-
gnügungsstätten (insbesondere Wettbüros, Spielhallen
und Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Dar-
stellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter
ausgerichtet ist) sind ausgeschlossen.
4. Auf den Grundstücken Sülldorfer LandstraÃ?e 180 und 182
(Flurstücke 2594 und 2021 der Gemarkung Sülldorf) sowie
dem Flurstück 623 der Gemarkung Sülldorf des urbanen
Gebiets sind Erneuerungen, Ã?nderungen und Erweiterun-
gen der vorhandenen baulichen und sonstigen Anlagen des
Gartenbaubetriebs mit Hofverkauf allgemein zulässig,
sofern durch die Anwendung des Standes der Technik,
bauliche Einhausungen oder Abschirmungen sicherge-
stellt wird, dass durch die Nutzung der Anlagen keine
schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des §3 Ab-
satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fas-
sung vom 17. Mai 2013 (BGBl. 2013 I S. 1275, 2021 I
S. 123), zuletzt geändert am 24. Februar 2025 (BGBl. I
Nr. 58 S. 1), auftreten. Die Erweiterungsmöglichkeit
umfasst auch die Errichtung von Gewächshäusern und
Verkaufsflächen mit dem Sortiment Pflanzen und Pflan-
zenbedarf. Nutzungsänderungen richten sich nach den
übrigen Vorschriften dieser Verordnung.
5. Auf den mit â??(A)â?? bezeichneten überbaubaren Grund-
stücksflächen sind oberhalb des festgesetzten Höchst­
maÃ?es der Vollgeschosse keine weiteren Geschosse zuläs-
sig. Auf den übrigen überbaubaren Grundstücksflächen
des urbanen Gebietes ist oberhalb des festgesetzten
HöchstmaÃ?es der Vollgeschosse maximal ein weiteres
Nichtvollgeschoss zulässig.
6. Die ErdgeschossfuÃ?bodenhöhe ist definiert als die Höhe
des RohfuÃ?bodens. Die Oberkante des ErdgeschossfuÃ?bo-
dens der an der Sülldorfer LandstraÃ?e gelegenen Gebäude
darf die StraÃ?enoberkante der Sülldorfer LandstraÃ?e nicht
unterschreiten und nicht um mehr als 0,5m überschreiten.
Als Bezugspunkt gilt der höchste Punkt der Fahrbahn-
mitte entlang der das Baugrundstück erschlieÃ?enden
Fahrbahn der Sülldorfer LandstraÃ?e.
7. Für die abweichende Bauweise gilt:
7.1 In den mit â??(B)â?? bezeichneten Baugebieten sind im Bereich
der überbaubaren Grundstücksfläche die Gebäude bis zu
einer Tiefe von 13m, gemessen ab der südlichen Baulinie
beziehungsweise nördlichen Baugrenze, ohne seitlichen
Grenzabstand zu errichten. Auf den übrigen Teilen der
Grundstücksflächen ist ein seitlicher Grenzabstand im
Sinne einer offenen Bauweise einzuhalten.
7.2 In den mit â??(C)â?? bezeichneten Baugebieten sind im Bereich
der überbaubaren Grundstücksfläche zwischen den Flur-
stücken 2420 und 2594, 2594 und 2021, 2021 und 2500,
2499 und 627 sowie 2594 und 623 der Gemarkung Sülldorf
die Gebäude bis zu einer Tiefe von 13m, gemessen ab der
südlichen Baulinie und der westlichen beziehungsweise
nördlichen Baugrenze, ohne seitlichen Grenzabstand zu
errichten. Zwischen den Flurstücken 627 und 2021 sowie
627 und 2594 ist ausnahmsweise eine Grenzbebauung im
Satz 1 benannten Bereich zulässig, wenn auch auf dem
jeweiligen Nachbargrundstück angebaut wird. Auf den
übrigen Teilen der Grundstücksflächen ist ein seitlicher
Grenzabstand im Sinne einer offenen Bauweise einzuhal-
ten.
7.3 In dem mit â??(D)â?? bezeichneten Baugebiet sind im Bereich
der überbaubaren Grundstücksfläche die Gebäude bis zu
einer Tiefe von 13m, gemessen ab der nördlichen Bau-
grenze, ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten. Auf
den übrigen Teilen der Grundstücksflächen ist ein seit­
licher Grenzabstand im Sinne einer offenen Bauweise ein-
zuhalten.
7.4 In dem mit â??(E)â?? bezeichneten Baugebiet sind im Bereich
der überbaubaren Grundstücksfläche die Gebäude bis zu
einer Tiefe von 13m, gemessen ab der südlichen Baulinie,
ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten. Auf den übri-
gen Teilen der Grundstücksflächen ist ein seitlicher Grenz-
abstand im Sinne einer offenen Bauweise einzuhalten.
Gebäude sind mit einer Länge von höchstens 50m zuläs-
sig.
8. Von der festgesetzten Baulinie kann ausnahmsweise aus
gestalterischen Gründen, insbesondere zur vertikalen
Gliederung der Fassade, bis 2m zurückgetreten werden.
Die festgesetzte Baulinie gilt nicht für das oberhalb des
Freitag, den 25. April 2025 323
HmbGVBl. Nr. 16
festgesetzten HöchstmaÃ?es der Vollgeschosse zulässige
Nichtvollgeschoss.
9. Nichtvollgeschosse oberhalb des festgesetzten Höchst­
maÃ?es der Vollgeschosse sind um mindestens 2m gegen-
über der AuÃ?enwand des darunterliegenden Vollgeschos-
ses zurückzusetzen, sofern die festgesetzte Bauweise an der
jeweiligen Gebäudeseite eine Bebauung mit Grenzabstand
vorsieht.
10. Die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten versehenen Flä-
chen sind zugunsten der Eigentümer der Grundstücke, die
über die jeweiligen Flächen erschlossen werden, zu belas-
ten, sofern diese nicht bereits Eigentümer der betroffenen
Flächen sind. Das Geh- und Fahrrecht gilt zusätzlich
zugunsten der Anlieger der über die jeweiligen Flächen
erschlossenen Grundstücke.
11. Auf den Flurstücken 2354, 2356, 2358, 2360 und 2363 der
Gemarkung Sülldorf sind Aufschüttungen bis zur Stra-
Ã?enoberkante der Sülldorfer LandstraÃ?e zulässig. Die
Zulässigkeit von Aufschüttungen gilt nur insoweit, wie die
Standfestigkeit des Geländes nicht beeinträchtigt wird.
12. Auf den überbaubaren Flächen sind technische Aufbauten
nur ausnahmsweise über den festgesetzten Gebäudehöhen
und Vollgeschossen zulässig, wenn die Gestaltung des
Gesamtbaukörpers und das Ortsbild nicht beeinträchtigt
werden. Technische Aufbauten und deren Einhausung
sind mindestens 2,5m gegenüber der AuÃ?enwand des
da­
runterliegenden Geschosses zurückzusetzen. Die maxi-
male Höhe der technischen Aufbauten beträgt 2m, gemes-
sen ab der Oberkante des darunter liegenden Geschosses.
13. In den Baugebieten sind Balkone an den der Bahntrasse
und der Sülldorfer LandstraÃ?e zugewandten Gebäude­
fassaden unzulässig.
14. Die AuÃ?enwände aller Gebäude sind in Klinker-, nicht
lasierten Ziegel-, Back- oder Natursteinen auszuführen,
sofern die AuÃ?enwände vom öffentlichen StraÃ?enraum
und der Bahntrasse aus sichtbar sind. Für Nichtwohnge-
bäude können Ausnahmen zugelassen werden.
15. Durch Architekturelemente ist eine vertikale und horizon-
tale Gliederung der Fassaden vorzunehmen. In der verti-
kalen Gliederung der Fassaden sind die Hausbreiten und
die vorhandenen Grundstücksgrenzen ablesbar zu gestal-
ten.
16. In den urbanen Gebieten und im eingeschränkten Gewer-
begebiet sind auf den überbaubaren Flächen Werbeanla-
gen nur für Betriebe zulässig, die in dem Gebiet ansässig
sind. Oberhalb des ersten Vollgeschosses sind Werbeanla-
gen unzulässig. Dabei dürfen Werbeanlagen eine Höhe von
6m nicht überschreiten. Als Bezugspunkt gilt der höchste
Punkt der Fahrbahnmitte entlang der das Baugrundstück
erschlieÃ?enden Fahrbahn der Sülldorfer LandstraÃ?e.
17. In den urbanen Gebieten darf eine Wohnnutzung erst
dann aufgenommen werden, wenn sichergestellt ist, dass
für das betreffende Gebäude eine ausreichend lange vom
Verkehrslärm abgewandte Gebäudeseite vorliegt, an der
die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung für
urbane Gebiete von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts ein-
gehalten werden.
18. In Bereichen des urbanen Gebietes, in denen an Gebäude-
seiten Verkehrslärmpegel von 60 dB(A) nachts erreicht
oder überschritten werden, sind die Schlafräume durch
Anordnung der Baukörper und/oder durch geeignete
Grundrissgestaltung den verkehrslärmabgewandten Ge­­
bäudeseiten zuzuordnen. Wohn-/Schlafräume in Einzim-
merwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen. Ausnahmen von Satz 1 können zugelassen
werden, wenn mindestens die Hälfte der Schlafräume einer
Wohnung den verkehrslärmabgewandten Gebäudeseiten
zugeordnet wird. In Schlafräumen, die zur verkehrslärm-
zugewandten Gebäudeseite orientiert sind, ist durch geeig-
nete bauliche SchallschutzmaÃ?nahmen wie zum Beispiel
Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel ver-
glaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonst-
ruktionen oder vergleichbare MaÃ?nahmen sicherzustellen,
dass durch diese baulichen MaÃ?nahmen insgesamt eine
Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass
ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von
30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird.
Bei den verglasten Vorbauten muss dieser Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wird an
Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht
oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu diesen
Gebäudeseiten orientierten Wohnräume bauliche Schall-
schutzmaÃ?nahmen in Form von verglasten Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder ver-
gleichbare MaÃ?nahmen vorzusehen.
19. Für einen AuÃ?enbereich einer Wohnung ist entweder
durch Orientierung an verkehrslärmabgewandten Gebäu-
deseiten oder durch bauliche SchallschutzmaÃ?nahmen wie
zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste
Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen MaÃ?nahmen
insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es
ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen AuÃ?en-
bereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
20. In Bereichen des Plangebietes, in denen die Grenzwerte
am Tag der Verkehrslärmschutzverordnung für urbane
Gebiete von 64 dB(A) beziehungsweise Gewerbegebiete
von 69 dB(A) überschritten werden, sind gewerbliche Auf-
enthaltsräume, insbesondere Pausen- und Ruheräume,
durch geeignete Grundrissgestaltung der verkehrslärm­
abgewandten Gebäudeseite zuzuordnen. Soweit die Anord-
nung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäude­
seiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein aus­
reichender Schallschutz an AuÃ?entüren, Fenstern,
AuÃ?enwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche
MaÃ?nahmen geschaffen werden.
21. In den urbanen Gebieten ist der Erschütterungsschutz der
Gebäude durch bauliche oder technische MaÃ?nahmen
(zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so
sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150
(Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkungen auf
Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 3 (Mischgebiete
nach BauNVO) eingehalten werden. Zusätzlich ist durch
bauliche und technische MaÃ?nahmen zu gewährleisten,
dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte
nach Nummer 6.2 der Technischen Anleitung zum Schutz
gegen Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministe-
rialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT
08.06.2017 B5), nicht überschreitet. Die DIN 4150-2, Aus-
gabe 1999-06, ist zu kostenfreier Einsicht für jedermann
im Staatsarchiv niedergelegt; Bezugsquelle für DIN-
Normen: Beuth Verlag GmbH.
22. Auf den Flurstücken 619 und 3439 der Gemarkung Süll-
dorf sind bei Errichtung baulicher Anlagen zur Vermei-
dung oder Verringerung von Hochwasserschäden ein-
schlieÃ?lich Schäden durch Starkregen bis zu einer Höhe
von 30,2m über Normalhöhennull (NHN) Gebäude­
öffnungen wie Türen oder Kellerfenster unzulässig. Alle
Ã?ffnungen der Baukörper, wie zum Beispiel Hausein-
gänge, Kellerlichtschächte oder Treppen zum Keller sind
mindestens auf einer Höhe von 30,2m über NHN anzuord-
nen. Bis zu einer Höhe von 30,2m über NHN sind Bau-
Freitag, den 25. April 2025
324 HmbGVBl. Nr. 16
stoffe zu verwenden, die ein Eindringen von Wasser durch
Wände verhindert.
23. Auf den Flurstücken 3361 und 3364 der Gemarkung Süll-
dorf sind bei Errichtung baulicher Anlagen zur Vermei-
dung oder Verringerung von Hochwasserschäden ein-
schlieÃ?lich Schäden durch Starkregen bis zu einer Höhe
von 31,2m über NHN Gebäudeöffnungen wie Türen oder
Kellerfenster unzulässig. Alle Ã?ffnungen der Baukörper,
wie zum Beispiel Hauseingänge, Kellerlichtschächte oder
Treppen zum Keller sind mindestens auf einer Höhe von
31,2m über NHN anzuordnen. Bis zu einer Höhe von
31,2m über NHN sind Baustoffe zu verwenden, die ein
Eindringen von Wasser durch Wände verhindert.
24. Das von den privaten Grundstücks- und Dachflächen
abflieÃ?ende nicht nachteilig veränderte Niederschlagswas-
ser ist, soweit es nicht in Speichereinrichtungen gesam-
melt und genutzt wird, über die belebte Bodenzone zu ver-
sickern. Ein Notablauf an das Mischwassersiel ist zulässig.
Sollte im Einzelfall eine Versickerung nicht möglich sein,
kann ausnahmsweise eine zeitverzögerte Einleitung des
nicht versickerbaren Niederschlagswassers in ein Siel
zugelassen werden. Die unter Nummer 35 festgeschriebe-
nen zu 60 von Hundert zu begrünenden Dachflächen sind
im Falle einer Ausnahme nach Satz 3 als Retentionsdächer
auszuführen.
25. Für die zur Erhaltung festgesetzten Einzelbäume und auf
der Fläche für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern
sind bei Abgang gleichartige Ersatzpflanzungen vorzuneh-
men und dauerhaft zu erhalten, sodass der Charakter und
Umfang der jeweiligen Pflanzung erhalten bleibt. Gering-
fügige Abweichungen von den festgesetzten Baumstand­
orten können zugelassen werden.
26. AuÃ?erhalb der öffentlichen StraÃ?enverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbe-
reich der zu erhaltenden Bäume unzulässig.
27. In den Baugebieten sind die nicht überbauten Grund-
stücksflächen und die nicht überbauten Flächen über Tief-
garagen und anderen unterirdischen Gebäudeteilen zu
begrünen. Hiervon ausgenommen sind die erforderlichen
Flächen für Geh- und Fahrwege, Terrassen, Fahrradabstell­
anlagen, Standplätze für Abfallbehälter und Kinderspiel-
flächen. Die nicht überbauten Flächen über Tiefgaragen
sind mit einem mindestens 0,8m starken durchwurzel­
baren Substrataufbau zu versehen. Die Begrünung ist dau-
erhaft zu erhalten.
28. Die Flächen zum Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplät-
zen und Garagen sind überwiegend zu begrünen. Erforder-
liche Flächen für Geh- und Fahrwege und Fahrradabstell-
anlagen sowie befestigte Bereiche vor Schaufenstern bei
einer gewerblichen Nutzung im Erdgeschoss sind zulässig,
wenn eine angemessene Bepflanzung und Begrünung der
Fläche gewährleistet bleibt und wenn sie die gärtnerische
Gestaltung der Fläche und das städtebauliche Ortsbild
nicht beeinträchtigen. Die Begrünung ist dauerhaft zu
erhalten.
29. In den Baugebieten sind in den Flächen zwischen der Stra-
Ã?enlinie oder StraÃ?engrenze und der vorderen Fluchtlinie
der Gebäude (Vorgärten) je 50m² ein Baum und drei Sträu-
cher zu pflanzen und zu erhalten; die übrigen nicht über-
bauten Flächen sind je 300m² mit mindestens einem groÃ?-
kronigen und einem kleinkronigen Baum sowie je 100m²
mit mindestens zwei Sträuchern zu bepflanzen, diese sind
zu erhalten.
30. In den Baugebieten sind für die an öffentliche Wege
angrenzenden Einfriedungen nur Hecken oder durchbro-
chene Zäune in Verbindung mit auÃ?enseitig zugeordneten
Hecken zulässig. Notwendige Unterbrechungen für
Zufahrten und Zuwegungen sind zulässig.
31. Im eingeschränkten Gewerbegebiet ist je vier Stellplätze
ein groÃ?kroniger Laubbaum zu pflanzen und zu erhalten.
32. Für die festgesetzten Baum- und Heckenpflanzungen sind
standortgerechte, einheimische Gehölze zu verwenden,
dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichwertige
Ersatzpflanzungen vorzunehmen.
33. Der Stammumfang der zu pflanzenden Bäume muss bei
kleinkronigen Bäumen mindestens 16cm und bei groÃ?­
kronigen Bäumen mindestens 18cm, jeweils gemessen in
1m Höhe über dem Erdboden, betragen. Im Wurzelbe-
reich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von
mindestens 16m² und ein mindestens 1m starker durch-
wurzelbarer Substrataufbau anzulegen.
34. In den Baugebieten sind mindestens 20 von Hundert der
Flächen der AuÃ?enfassaden von Gebäuden mit standortge-
rechten Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 1m
zu begrünende Fassadenlänge sind mindestens zwei Pflan-
zen zu verwenden und die Pflanzen dauerhaft zu erhalten.
Je Pflanze ist eine offene Pflanzfläche von mindestens
0,4m² mit einem mindestens 0,8m starken durchwurzelba-
ren Substrataufbau zu versehen.
35. In den Baugebieten sind mindestens 60 von Hundert der
flachen und bis zu 20 Grad geneigten Bruttodachflächen
mit einem mindestens 12cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und dauerhaft mit standortge-
rechten Stauden und Gräsern arten- und strukturreich zu
begrünen.
36. In den Baugebieten sind Geh- und Fahrwege in wasser-
und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehr-
umfahrten und -aufstellflächen auf zu begrünenden Flä-
chen sind in vegetationsfähigem Aufbau herzustellen.
37. In den Baugebieten sind für AuÃ?enleuchten ausschlieÃ?lich
Leuchtmittel mit einer korrelierten Farbtemperatur klei-
ner als 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse dürfen
eine Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht
überschreiten und sind gegen das Eindringen von Insek-
ten abzuschirmen. Lichtquellen sind nach oben sowie seit-
lich abzuschirmen.
38. Gläserne Balkonbrüstungen und, sofern der verglaste
Anteil einer Fassade eines Gebäudes mehr als 75 von Hun-
dert beträgt oder die Glasscheiben gröÃ?er als 6m² sind,
auch Fenster und Fassadenteile aus Glas, sind in den Bau-
gebieten durch wirksame MaÃ?nahmen so auszubilden,
dass sie für Vögel wahrnehmbar sind. Satz 1 gilt nicht für
Schaufenster im Erdgeschoss.
39. In den Baugebieten ist je 500m² der Grundstücksfläche
mindestens ein Nistkasten für Höhlen- und Halbhöhlen-
brüter und je 1000m² mindestens ein Fledermauskasten an
fachlich geeigneter Stelle an den Gebäuden anzubringen
und dauerhaft zu unterhalten.
40. Die mit â??GHâ?? bezeichnete Fläche zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
ist als Gehölzfläche mit einheimischen groÃ?kronigen Bäu-
men und einheimischen Sträuchern zu bepflanzen, zu ent-
wickeln und dauerhaft zu erhalten.
41. Die mit â??Râ?? bezeichnete Fläche zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
ist als Röhricht zu pflegen und dauerhaft zu erhalten.
42. Zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und
Landschaft auf den Flurstücken 627, 2377, 2499 und 2500
Freitag, den 25. April 2025 325
HmbGVBl. Nr. 16
der Gemarkung Sülldorf, die nicht oder nicht vollständig
auf demselben Grundstück ausgeglichen werden können,
sowie der Eingriffe auf Grundstücksflächen der StraÃ?en-
verkehrsfläche, für die eine Zuordnung von Ausgleichsflä-
chen vorgesehen ist, wird die mit â??Zâ?? bezeichnete Teilflä-
che des Flurstücks 181 der Gemarkung Rissen auÃ?erhalb
des Plangebietes zur Durchführung von AusgleichsmaÃ?-
nahmen zugeordnet.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 10. April 2025.
Das Bezirksamt Altona
Verordnung
über die Weiterübertragung von Verordnungsermächtigungen
im Bereich der Vergütung im Justizvollzug
(Weiterübertragungsverordnungâ??Vollzugsvergütung)
Vom 15. April 2025
Auf Grund von § 49 Sätze 1 und 2 des Hamburgischen
Strafvollzugsgesetzes (HmbStVollzG) vom 19. Dezember 2024
(HmbGVBl. 2025 S. 2), § 50 Sätze 1 und 2 des Hamburgischen
Jugendstrafvollzugsgesetzes (HmbJStVollzG) vom 19. Dezember
2024 (HmbGVBl. 2025 S. 2, 28), § 34 Sätze 1 und 2 des Hambur-
gischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes (HmbUVollzG)
vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 473), zuletzt geändert
am 7. März 2023 (HmbGVBl. S. 94, 96), und § 39 Sätze 1 und 2
des Hamburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes
(HmbSVVollzG) vom 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. 2025 S.
2, 53) wird verordnet:
§ 1
Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
nach
1. § 49 Satz 1 HmbStVollzG,
2. § 50 Satz 1 HmbJStVollzG,
3. § 34 Satz 1 HmbUVollzG und
4. § 39 Satz 1 HmbSVVollzG
werden auf die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz wei-
ter übertragen.
§ 2
Die Weiterübertragungsverordnung-Vollzugsvergütungs-
ordnung vom 3. Juni 2014 (HmbGVBl. S. 206) in der geltenden
Fassung wird aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 15. April 2025.
Freitag, den 25. April 2025
326 HmbGVBl. Nr. 16
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, â?? Telefon: 235129-0 â?? Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,â?? Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschlieÃ?lich Mehrwertsteuer).
Verordnung
zur Ã?nderung der Verordnung über Zulassungsbeschränkungen
und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg
für das Sommersemester 2025 und das Wintersemester 2025/2026
Vom 15. April 2025
Auf Grund von Artikel 7 Satz 1 des Gesetzes zu dem Staats-
vertrag über die Hochschulzulassung vom 30. Oktober 2019
(HmbGVBl. S. 351), zuletzt geändert am 19. Dezember 2024
(HmbGVBl. 2025 S. 84, 87), in Verbindung mit Artikel 12
Absatz 1 Nummer 8 des Staatsvertrages über die Hochschulzu-
lassung vom 21. März bis 4. April 2019 (HmbGVBl. S. 354)
sowie §1 Nummer 4 der Weiterübertragungsverordnung-
Hochschulwesen vom 12. November 2019 (HmbGVBl. S. 392),
zuletzt geändert am 17. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 707,
709), wird verordnet:
Einziger Paragraph
In der Anlage der Verordnung über Zulassungsbeschrän-
kungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg
für das Sommersemester 2025 und das Wintersemester
2025/2026 vom 4. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 641) wird in
der Spalte â??Zulassungen für höhere Semester/Wintersemester
2025/2026â?? die Zahl â??0â?? durch die Zahl â??5â?? ersetzt.
Hamburg, den 15. April 2025.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke