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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und des Gesetzes zur Umsetzung des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes für Lehramtsbefähigungen
223-6-1

Seite 179

Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Eppendorf 24

Seite 180

Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Hummelsbütteler Feldmark/Alstertal
791-1-57

Seite 182

Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Schnelsen, Niendorf, Lokstedt, Eidelstedt und Stellingen
791-1-35

Seite 184

Druckfehlerberichtigung
202-1-38

Seite 186

DIENSTAG, DEN26. APRIL
179
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 16 2016
Tag I n h a l t Seite
9. 4. 2016 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Hamburgischen Berufsqualifikations-
feststellungsgesetzes und des Gesetzes zur Umsetzung des Hamburgischen Berufsqualifikations-
feststellungsgesetzes für Lehramtsbefähigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179
223-6-1
11. 4. 2016 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Eppendorf 24 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180
19.
4.
2016 Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Hummelsbütteler
Feldmark/Alstertal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182
791-1-57
19. 4. 2016 Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemar-
kungen Schnelsen, Niendorf, Lokstedt, Eidelstedt und Stellingen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184
791-1-35
­ Druckfehlerberichtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186
202-1-38
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Ausführung des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
und des Gesetzes
zur Umsetzung des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
für Lehramtsbefähigungen
Vom 9. April 2016
Auf Grund von §
11 Absatz 2 Satz 3 des Hamburgischen
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 19. Juni 2012
(HmbGVBl. S. 254), geändert am 15. Dezember 2015
(HmbGVBl. S. 362), in Verbindung mit Nummer 1 des Einzi-
gen Paragraphen der Weiterübertragungsverordnung-Berufs-
qualifikationsfeststellung vom 4. September 2012 (HmbGVBl.
S. 415) sowie §4 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Ham-
burgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes für Lehr-
amtsbefähigungen vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254, 259),
geändert am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 362, 364), in
Verbindung mit dem Einzigen Paragraphen der Weiterüber-
tragungsverordnung-Berufsqualifikationsfeststellung-Lehr-
amt vom 4. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 258) wird verordnet:
Dienstag, den 26. April 2016
180 HmbGVBl. Nr. 16
§1
§
1 der Verordnung zur Ausführung des Hamburgischen
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und des Gesetzes zur
Umsetzung des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststel-
lungsgesetzes für Lehramtsbefähigungen vom 4. Juni 2013
(HmbGVBl. S. 254) erhält folgende Fassung:
,,§1
Sprachkenntnisse
Voraussetzung für die Teilnahme an einem Anpassungs-
lehrgang im Sinne von §11 HmbBQFG ist, dass die Antrag-
stellerin oder der Antragsteller über deutsche Sprachkennt-
nisse in Wort und Schrift auf dem Niveau C2-telc der Volks-
hochschule oder gleichwertig verfügt. Wenn erhebliche und
konkrete Zweifel bestehen, dass die Antragstellerin oder der
Antragsteller nicht über die in Satz 1 genannten Sprach-
kenntnisse verfügt, kann die zuständige Behörde einen ent-
sprechenden Nachweis verlangen.“
§2
Diese Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 53
Absatz 3 der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung
der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufs-
qualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über
die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-
Informationssystems (,,IMI-Verordnung“) vom 28. Dezember
2013 (ABl. EU 2013 Nr. L 354 S. 132, 2015 Nr. L 268 S. 35).
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Eppendorf 24
Vom 11. April 2016
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetz-
buchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I
S. 2415), zuletzt geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1722, 1731), in Verbindung mit §
3 Absatz 1 sowie §
5 Ab-
satz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom
30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am
13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), §81 Absatz 1 Nummer 2
der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005
(HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 17. Februar 2016
(HmbGVBl. S. 63), §
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen
Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom
11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am
13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §
9
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1536), sowie §1, §2 Absatz 1
und §3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August
2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013
(HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Hamburg, den 9. April 2016.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Eppendorf 24
für den Geltungsbereich zwischen Tarpenbekstraße ­ Breiten-
felder Straße ­ Frickestraße ­ Martinistraße (Bezirk Hamburg-
Nord, Ortsteil 403) wird festgestellt.
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nieder
gelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §
12 Absatz 6 des Baugesetz-
buchs aufgehoben, weil das mit dem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der
im Durchführungsvertrag nach §12 Absatz 1 Satz 1 des Bau-
gesetzbuchs bestimmten Frist durchgeführt wurde, oder
weil der Träger des Vorhabens ohne Zustimmung nach §12
Absatz 5 Satz 1 des Baugesetzbuchs gewechselt hat und Tat-
sachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans innerhalb der
genannten Frist gefährdet ist, können vom Vorhabenträger
keine Ansprüche bei Aufhebung des Plans geltend gemacht
werden. Wird diese Verordnung aus anderen als den in
Satz 1 genannten Gründen aufgehoben, kann unter den in
den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichneten Voraus-
setzungen Entschädigung verlangt werden. Der Entschädi-
gungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs
Dienstag, den 26. April 2016 181
HmbGVBl. Nr. 16
dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädi-
gung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen bean-
tragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht
innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit
des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich gegen-
über dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung
des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend
gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler
nach §214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Im allgemeinen Wohngebiet sind nur solche Vorhaben
zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger
im Durchführungsvertrag verpflichtet.
2. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag
oder 60 dB(A) in der Nacht erreicht oder überschritten,
sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orien-
tierten Wohn- oder Schlafräume bauliche Schallschutz-
maßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Bei-
spiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare
Maßnahmen vorzusehen.
3.Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie
zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum
Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere
Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleich-
bare Maßnahmen ist sicherzustellen, dass durch diese bau-
lichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A)
während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt
die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglas-
ten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöff-
neten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in
Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie
Schlafräume zu beurteilen.
4.Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder
durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten
oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum
Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es
ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen
Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht
wird.
5. Im allgemeinen Wohngebiet sind die notwendigen Stell-
plätze in Tiefgaragen anzuordnen.
6. Im allgemeinen Wohngebiet ist eine geringfügige Über-
schreitung der Baugrenzen für nach den Nummern 2 bis 4
notwendige untergeordnete Bauteile zum Schutz vor
Lärmimmissionen bis zu einer Breite von 3
m und einer
Tiefe von 1m zulässig.
7. Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Einzel-
bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit standort
gerechten großkronigen Laubbäumen vorzunehmen. Die
Ersatzbäume müssen einen Stammumfang von mindes-
tens 25
cm, in 1
m Höhe über dem Erdboden gemessen,
aufweisen. Geringfügige Abweichungen von den fest
gesetzten Baumstandorten können zugelassen werden.
Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbe-
reich dieser Bäume unzulässig.
8. Für den nach der Planzeichnung anzupflanzenden Einzel-
baum ist eine Blutbuche mit einem Stammumfang von
mindestens 40cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemes-
sen, zu verwenden.
9. Auf der nach der Planzeichnung mit einem Anpflanzungs-
und Erhaltungsgebot festgesetzten Fläche sind Ergän-
zungspflanzungen und Ersatzpflanzungen mit heimischen
Bäumen und mit Sträuchern so vorzunehmen, dass der
Charakter des geschlossenen Gehölzstreifens aus durch-
schnittlich mindestens vier klein- und großkronigen Bäu-
men und fünf Sträuchern je 100m² erhalten und entwickelt
wird. Anzupflanzende und zu ersetzende Bäume müssen
einen Stammumfang von mindestens 20cm, in 1m Höhe
über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
10.Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dachflächen der
Gebäudeteile mit vier Vollgeschossen mindestens zu
70 vom Hundert mit einem mindestens 8
cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und exten-
siv zu begrünen. Eine eingeschossige Dachfläche ist auf
mindestens 250
m² mit einem mindestens 35
cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und als
Dachgarten (Stauden-Gehölz-Dach) zu gestalten.
11. Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege
und Terrassen beanspruchten Tiefgaragenflächen sind mit
einem mindestens 45
cm starken durchwurzelbaren Sub
strataufbau zu versehen und gärtnerisch anzulegen. Für
kleinkronige Baumpflanzungen auf Tiefgaragen muss auf
einer Fläche von mindestens 8
m² die Schichtstärke des
durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 55
cm be
tragen.
12. Die in der Planzeichnung an der Tarpenbekstraße festge-
setzte Schutzwand ist beidseitig auf mindestens 30 vom
Hundert der Wandfläche mit mindestens drei unterschied-
lichen Arten beziehungsweise Sorten von Schling- oder
Kletterpflanzen zu begrünen; in den bepflanzten Abschnit-
ten ist je 2m Wandlänge mindestens eine Pflanze zu ver-
wenden.
13. Auf den privaten Grundstücksflächen sind die Gehwege
sowie Terrassen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 11. April 2016.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Dienstag, den 26. April 2016
182 HmbGVBl. Nr. 16
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
Hummelsbütteler Feldmark/Alstertal
Vom 19. April 2016
Auf Grund von §
10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Ham-
burgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutz-
gesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt
geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung
mit §
26 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl.
I S. 1474, 1536), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Hum-
melsbütteler Feldmark/Alstertal vom 8. März 2005 (HmbGVBl.
S. 60, 61), zuletzt geändert am 29. September 2015 (HmbGVBl.
S. 250, 255), tritt für die in der anliegenden Karte rot einge-
zeichnete Fläche außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 19. April 2016.
Dienstag, den 26. April 2016 183
HmbGVBl. Nr. 16
±
Anlage zur Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
Hummelsbütteler Feldmark / Alstertal
Fläche, für die der Landschaftsschutz
aufgehoben wird
Maßstab1:5.000
±
0 250 500
125
Meter
Anlage zur Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
Hummelsbütteler Feldmark / Alstertal
Fläche, für die der Landschaftsschutz
aufgehoben wird
Dienstag, den 26. April 2016
184 HmbGVBl. Nr. 16
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Schnelsen,
Niendorf, Lokstedt, Eidelstedt und Stellingen
Vom 19. April 2016
Auf Grund von §
10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Ham-
burgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutz-
gesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt
geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung
mit §
26 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl.
I S. 1474, 1536), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den
Gemarkungen Schnelsen, Niendorf, Lokstedt, Eidelstedt und
Stellingen vom 26. November 1957 (Sammlung des bereinig-
ten hamburgischen Landesrechts I 791-r), zuletzt geändert am
22. Dezember 2015 (HmbGVBl. 2016 S. 13), tritt für die in der
anliegenden Karte rot eingezeichnete Fläche außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 19. April 2016.
Dienstag, den 26. April 2016 185
HmbGVBl. Nr. 16
±
Anlage zur Zehnten Verordnung
zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen
in den Gemarkungen
Schnelsen, Niendorf, Lokstedt, Eidelstedt und Stellingen
Fläche, für die der Landschaftsschutz
aufgehoben wird
Maßstab1:5.000
±
0 250 500
125
Meter
Anlage zur Zehnten Verordnung
zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen
in den Gemarkungen
Schnelsen, Niendorf, Lokstedt, Eidelstedt und Stellingen
Fläche, für die der Landschaftsschutz
aufgehoben wird
Dienstag, den 26. April 2016
186 HmbGVBl. Nr. 16
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Druckfehlerberichtigung
In Nummer 2.2 der Anlage zu Artikel 2 der Verordnung zur
Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der
Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung vom
22. März 2016 (HmbGVBl. S. 144) muss es statt ,,innerdeut-
scher“ richtig ,,internationaler“ heißen.