Download

GVBL_HH_2024-16.pdf

Inhalt

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 13 Absatz 6 des Grundgesetzes im Bereich der Strafverfolgung
190-3

Seite 123

Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes
223-1

Seite 124

FREITAG, DEN31. MAI
123
HmbGVBl. Nr. 16 2024
Tag I n h a l t Seite
27. 5. 2024 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 13 Absatz 6 des Grundgeset-
zes im Bereich der Strafverfolgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123
190-3
27. 5. 2024 Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124
223-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 13 Absatz 6 des Grundgesetzes
im Bereich der Strafverfolgung
Vom 27. Mai 2024
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
In §
1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 13
Absatz 6 des Grundgesetzes im Bereich der Strafverfolgung
vom 19. Juli 2000 (HmbGVBl. S. 155), geändert am 4. Septem-
ber 2006 (HmbGVBl. S. 495), wird die Textstelle ,,§
100e“
durch die Textstelle ,,§
101b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4″
ersetzt.
Ausgefertigt Hamburg, den 27. Mai 2024.
Der Senat
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
Freitag, den31. Mai 2024
124 HmbGVBl. Nr. 16
Neunundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes
Vom 27. Mai 2024
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
In §
28 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom
16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 19. März
2024 (HmbGVBl. S. 77), werden folgende Sätze angefügt:
,,Sie dürfen in der Schule und bei Schulveranstaltungen jeder
Art ihr Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dies ist zur Erfül-
lung einer durch Gesetz oder Rechtsverordnung angeordneten
Rechtspflicht erforderlich. Ausgenommen davon ist das Tra-
gen einer medizinischen Maske bei Vorliegen eines medizini-
schen Grundes. Die Schulleitung kann aus schulischen oder
gesundheitlichen Gründen im Einzelfall Ausnahmen zulas-
sen.“
Ausgefertigt Hamburg, den 27. Mai 2024.
Der Senat
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).