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HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 17 DIENSTAG, DEN 1. APRIL 2014
Tag I n h a l t Seite
24. 3. 2014 Verordnung über den Bebauungsplan Rahlstedt 127 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115
25. 3. 2014 Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungserlaubnis-Betrauungs-Verordnung . . . . . . . . . 118
7100-2
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§ 1
(1) Der Bebauungsplan Rahlstedt 127 für den Geltungsbe-
reich über Teilgebiete von Oldenfelde, Neu-Rahlstedt und Alt-
Rahlstedt (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt:
Das Plangebiet besteht aus drei Teilgebieten, die wie folgt
begrenzt werden:
1. Gebiet 1:
Alter Zollweg Schlawer Weg über die Flurstücke 1763,
1761, 1762, 2011 und 2010 Bargteheider Straße über das
Flurstück 2933 Bargteheider Straße über das Flurstück
2940 Bargteheider Straße über die Flurstücke 2941,
1765, 4588, 4583, 1768, 1769, 4229, 4228, 1771 und 1752
Schulpfad über die Flurstücke 4652, 4651, 4654, 4347,
1747, 1745, 3167, 1743, 1742, 3707, 3708, 1738, 3333, 1735,
1734, 4465, 1732, 3383 und 1729 Wolliner Straße West-
grenzen der Flurstücke 1590, 1594, 1595, 1596, 1597, 1598,
1599, 1600, 1601, 1603, 1604, 1605 und 1606 und Süd-, West-
und Nordgrenze des Flurstücks 1607 und West- und Nord-
grenze des Flurstücks 3918 der Gemarkung Oldenfelde.
2. Gebiet 2:
Oldenfelder Straße Nord- und Nordostgrenze des Flur-
stücks 4183, Nordostgrenze des Flurstücks 4625 Gewässer
Wandse Nordostgrenze des Flurstücks 4029 Birrenko-
venallee Delingsdorfer Weg Nordgrenze des Flurstücks
4090 Gewässer Wandse Nordgrenze des Flurstücks 1976
Delingsdorfer Weg Nordgrenze des Flurstücks 2040
Bahnstrecke Hamburg-Lübeck Nord- und Ostgrenze des
Flurstücks 3739 Eichberg Boltwischen Südostgrenzen
der Flurstücke 2132, 2131, 2205 und 2124, Ostgrenzen der
Verordnung
über den Bebauungsplan Rahlstedt 127
Vom 24. März 2014
Auf Grund von § 10 und § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1548), in Verbindung mit § 3 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 des
Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. Novem-
ber 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 19. Juni 2013
(HmbGVBl. S. 306), §9 Absatz 4 des Hamburgischen Abwasser-
gesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258,
280), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 540,
542), § 4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Aus-
führung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 2. Dezember
2013 (HmbGVBl. S. 484), in Verbindung mit §9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154, 3159, 3185), sowie § 1, § 2 Absatz 1 und § 4 Nummer 3
der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013 (Hmb-
GVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Dienstag, den 1. April 2014
116 HmbGVBl. Nr. 17
Flurstücke 2705 und 2121 Boltwischen Nord- und Ost-
grenze des Flurstücks 4649, Ost- und Südgrenze des Flur-
stücks 2692, Ostgrenzen der Flurstücke 2084, 2083 und
4013, Ost- und Südostgrenze des Flurstücks 4033, Südost-
und Südgrenze des Flurstücks 2080 der Gemarkung Olden-
felde Geidelberg Südgrenze des Flurstücks 596, über die
Flurstücke 598 und 596 Hohwachter Weg Südgrenze des
Flurstücks 573, über die Flurstücke 1372, 1373, 1182, 570,
569 und 568, Südgrenze des Flurstücks 567 Eutiner Straße
über die Flurstücke 1382, 1391 und 534, Südgrenze des
Flurstücks 533 Bordesholmer Straße Ostgrenze des
Flurstücks 500, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 499,
über die Flurstücke 498, 497, 496, 495, 416 und 415, über das
Flurstück 1285, Westgrenze des Flurstücks 1285, Südgrenze
des Flurstücks 413 Schmahlsweg Travemünder Stieg
Parchimer Straße Süd- und Westgrenze des Flurstücks
383, Westgrenzen der Flurstücke 385, 1503 und 644 der
Gemarkung Neu-Rahlstedt Bahnstrecke Hamburg-
Lübeck Südgrenze des Flurstücks 538 der Gemarkung
Alt-Rahlstedt Oldenfelder Straße Südgrenze des Flur-
stücks 1931, Ostgrenze des Flurstücks 1856, Nord-, Ost-
und Südgrenze des Flurstücks 1857, Ostgrenzen der Flur-
stücke 1858, 1859, 1860, 1861, 1862, 1918 und 1919, Ost- und
Südgrenze des Flurstücks 1920 der Gemarkung Oldenfelde
Fehsenfeldstraße Grubesallee Ost- und Nordgrenze des
Flurstücks 6116, Ostgrenzen der Flurstücke 6095 und 423
Boytinstraße Ostgrenze des Flurstücks 458, Nord-, Ost-
und Südgrenze des Flurstücks 2920, Südgrenze des Flur-
stücks 2919 Heestweg Südostgrenze des Flurstücks 6940,
Südost- und Südwestgrenze des Flurstücks 355, über das
Flurstück 355, über die Flurstücke 356, 359, 362, 363 und
4848 Boytinstraße über die Flurstücke 422, 421, 420, 419
und 418 Grubesallee über das Flurstück 379 der Germar-
kung Alt-Rahlstedt, über die Flurstücke 1906, 1904 und
1907 Lasbeker Straße über die Flurstücke 1902, 1901,
1888, 1887 und 1889 Hinschallee über die Flurstücke
1882, 1881, 1880 und 1879 Wolliner Straße über die Flur-
stücke 1823, 2889, 1822, 1821, 3366, 3365, 1818, 1817, 1816
und 1815, Westgrenze des Flurstücks 4559 Eggerskamp
Westgrenze des Flurstücks 1793, über die Flurstücke 1792,
1791 und 1790 Schulpfad über die Flurstücke 1773, 1774,
1775, 2632 und 1776 der Gemarkung Oldenfelde.
3. Gebiet 3:
Remstedtstraße Wehlbrook West- und Nordgrenze des
Flurstücks 201, Nordwest- und Nordostgrenze des Flur-
stücks 203, Nordostgrenze des Flurstücks 204, Nordgrenzen
der Flurstücke 205 und 206, Nord-, Ost- und Südgrenze des
Flurstücks 1070 Stellaustieg Nord- und Ostgrenze des
Flurstücks 211, Ostgrenze des Flurstücks 1268, Ost- und
Südgrenze des Flurstücks 1269, Südwestgrenze des Flur-
stücks 701 Stellaustieg Südwestgrenzen der Flurstücke
228 und 233, Südost- und Südwestgrenze des Flurstücks
235, Südwestgrenze des Flurstücks 236, Südost- und Süd-
westgrenze des Flurstücks 237, Südwestgrenze des Flur-
stücks 238, Süd- und Ostgrenze des Flurstücks 239, Süd-
grenzen der Flurstücke 240 und 241, Ost- Süd- und West-
grenze des Flurstücks 242, Südgrenzen der Flurstücke 1256,
1262, 246 und 1291 der Gemarkung Neu-Rahlstedt, Süd-
grenzen der Flurstücke 694 und 5709 Eilersweg Buch-
waldstraße Amtsstraße Buchwaldstraße Westgrenze
des Flurstücks 2598, über die Flurstücke 2903, 2902, 1851
West- und Nordgrenze des Flurstücks 2598 Gewässer Stel-
lau Westgrenze des Flurstücks 803, über die Flurstücke
2704 und 806 Wesenbergallee Nordwestgrenze des Flur-
stücks 790, über die Flurstücke 789, 788, 5717, 5754 und
5753 Amtsstraße Nordwestgrenze des Flurstücks 749,
über die Flurstücke 748, 747, 746, 745 und 744, Nordwest-
grenze des Flurstücks 4573 Eilersweg Nordwestgrenze
des Flurstücks 717, über die Flurstücke 719 und 718 Rahl-
stedter Straße über das Flurstück 2936 der Gemarkung
Alt-Rahlstedt, über die Flurstücke 360, 359, 1376, 357 und
356, Nordwestgrenze des Flurstücks 355 Remstedtstraße
Nordwestgrenze des Flurstücks 331, über die Flurstücke
330, 329, 328, 327, 1038 und 1290 der Gemarkung Neu-
Rahlstedt.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß § 10 Absatz 4 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans, die Begründung und die zusam-
menfassende Erklärung können beim örtlich zuständigen
Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei eingese-
hen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt
vorhanden sind, können sie gegen Kostenerstattung erwor-
ben werden.
2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichne-
ten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Ent-
schädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fäl-
ligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem ört-
lich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Ver-
letzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht wor-
den sind.
§ 2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bauge-
setzbuchs als ,,Erhaltungsbereich“ bezeichneten Gebieten
bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des
Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der
Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die
Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und
zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen
Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die
Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nut-
zungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche
Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen bauli-
chen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Land-
schaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbeson-
dere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage
darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt
Dienstag, den 1. April 2014 117
HmbGVBl. Nr. 17
des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beein-
trächtigt wird.
2. In den reinen Wohngebieten sind Anlagen für soziale
Zwecke allgemein zulässig.
3. In den allgemeinen Wohngebieten sind die der Versorgung
des Gebiets dienenden Läden nur ausnahmsweise zulässig.
Ausnahmen für Gartenbaubetriebe werden ausgeschlos-
sen. Ausnahmen für Tankstellen werden ausgeschlossen,
dies gilt nicht für die mit ,,(1)“ bezeichneten Flächen.
4. In den Mischgebieten sind Einzelhandelsbetriebe nur aus-
nahmsweise zulässig. Gartenbaubetriebe sind ausgeschlos-
sen. Tankstellen sind, bis auf den mit ,,(2)“ bezeichneten
Flächen, unzulässig.
5. In den Mischgebieten sind Vergnügungsstätten nach §6 Ab-
satz 2 Nummer 8 der Baunutzungsverordnung (BauNVO)
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133),
zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), in
den überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten
Teilen des Gebiets unzulässig. Ausnahmen für Vergnü-
gungsstätten nach § 6 Absatz 3 BauNVO in den übrigen
Teilen des Gebiets werden ausgeschlossen.
6. In den Wohngebieten sind mit Ausnahme der mit ,,(1)“
bezeichneten Fläche Fahrwege sowie ebenerdige Stell-
plätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustel-
len. Für die nach Satz 1 hergestellten Fahrwege sowie
ebenerdigen Stellplätze können Ausnahmen von der nach
§ 19 Absatz 4 Satz 2 BauNVO möglichen Überschreitung
der zulässigen Grundfläche zugelassen werden.
7. In den Wohngebieten ist je Baugrundstück auf den mit
,,(A)“ bezeichneten Flächen eine Grundfläche für bauliche
Anlagen von 120m², auf den mit ,,(B)“ bezeichneten
Flächen eine Grundfläche von 150 m², auf den mit ,,(C)“
bezeichneten Flächen eine Grundfläche von 170m², auf den
mit ,,(D)“ bezeichneten Flächen eine Grundfläche von 200
m², auf den mit ,,(E)“ bezeichneten Flächen eine Grund-
fläche von 250 m² und auf den mit ,,(F)“ bezeichneten
Flächen eine Grundfläche von 350 m² jeweils als Höchst-
maß zulässig.
8. In den Wohngebieten ist auf den mit ,,1 Wo“ bezeichneten
Flächen höchstens eine Wohnung je Wohngebäude, auf
den mit ,,2 Wo“ bezeichneten Flächen sind höchstens zwei
Wohnungen je Wohngebäude, auf den mit ,,3 Wo“ bezeich-
neten Flächen sind höchstens drei Wohnungen je Wohnge-
bäude und auf den mit ,,4 Wo“ bezeichneten Flächen sind
höchstens vier Wohnungen je Wohngebäude zulässig.
9. Auf den mit ,,(4)“ bezeichneten Flächen sind durch Anord-
nung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestal-
tung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller
Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabge-
wandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig
die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten
Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch
bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außen-
wänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kin-
derzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
10. Auf den mit ,,(5)“ bezeichneten Flächen ist durch geeig-
nete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel
Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel vergla-
ste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruk-
tionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es
ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei
teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nacht-
zeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schall-
schutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss
dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht
werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
11. Auf den mit ,,(6)“ bezeichneten Flächen ist für einen
Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientie-
rung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bau-
liche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten)
mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch
diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegel-
minderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem
der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von
kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
12. Innerhalb der privaten Grünflächen sind Nebenanlagen
im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 BauNVO unzulässig.
Notwendige Maßnahmen zur offenen Oberflächenentwäs-
serung und notwendige Zufahrten bleiben hiervon
unberührt. Ausnahmen können zugelassen werden.
13. Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze
ein großkroniger Baum zu pflanzen.
14. Für festgesetzte Baumanpflanzungen und Ersatzanpflan-
zungen gilt: Es sind standortgerechte, heimische Laub-
bäume zu verwenden. Die Bäume müssen einen Stamm-
umfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem
Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes
Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens
12 m² anzulegen und zu begrünen. Die Bäume sind dauer-
haft zu erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz zu
pflanzen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrs-
flächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im
Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
15. Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und stand-
ortgerecht zu begrünen. Ausnahmen bei wohnungsbezoge-
nen Terrassen und ebenerdigen Stellplätzen sind möglich.
16. In allen Wohn- und Mischgebieten, für die kein Erhal-
tungsbereich festgesetzt ist, sind Dachflächen bis zu einer
Neigung von 20 Grad mit einem mindestens 8 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mindes-
tens extensiv zu begrünen. Bei Ausfall der Begrünung ist
gleichwertiger Ersatz zu schaffen. Ausnahmen von der
Begrünung können bei wohnungsbezogenen Terrassen
und technischen Anlagen zugelassen werden.
17. In den Wohngebieten ist mit Ausnahme der mit ,,(1)“
bezeichneten Fläche das Niederschlagswasser auf den
Grundstücken zu versickern. Sollte eine Versickerung im
Einzelfall nicht möglich sein, ist eine Rückhaltung und
gedrosselte, verzögerte Einleitung in ein Oberflächenge-
wässer oder Siel zulässig.
§ 3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 24. März 2014.
Das Bezirksamt Wandsbek
Dienstag, den 1. April 2014
118 HmbGVBl. Nr. 17
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Auf Grund von § 155 Absatz 2 der Gewerbeordnung in der
Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 203), zuletzt geän-
dert am 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556, 3557), und § 1
Absatz 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der
Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956
(BGBl. III 701-1), zuletzt geändert am 25. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2749, 2757), wird verordnet:
Die Finanzanlagenvermittlungserlaubnis-Betrauungs-Ver-
ordnung vom 20. November 2012 (HmbGVBl. S. 484) wird wie
folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
,,Verordnung zur Betrauung der Handelskammer Ham-
burg mit der Durchführung der Erlaubnisverfahren für
Finanzanlagenvermittlung und Honorar-Finanzanlagen-
beratung (Finanzanlagenerlaubnis-Betrauungs-Verordnung
FinAnl-BetrauungsVO)“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
2.1 In Satz 1 wird die Textstelle ,,Erlaubnis nach § 34f“ durch
die Textstelle ,,Erlaubnisse nach §§ 34f, 34h“ ersetzt.
2.2 In Satz 2 wird die Textstelle ,,§ 34f“ durch die Textstelle
,,§§ 34f, 34h“ ersetzt.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 25. März 2014.
Verordnung
zur Änderung der
Finanzanlagenvermittlungserlaubnis-Betrauungs-Verordnung
Vom 25. März 2014
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