DIENSTAG, DEN6. JUNI
143
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 17 2017
Tag I n h a l t Seite
19. 5. 2017 Sechstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . 143
3011-1
19.
5.
2017 Einhundertfünfundfünfzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt
Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145
19.
5.
2017 Einhunderteinundvierzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt
Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145
30. 5. 2017 Verordnung zur Aufhebung der Wohngelddatenabgleichsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146
402-27-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Änderung des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes
Das Hamburgische Juristenausbildungsgesetz vom 11. Juni
2003 (HmbGVBl. S. 156), zuletzt geändert am 4. September
2012 (HmbGVBl. S. 414), wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird hinter dem Eintrag zu §37 fol-
gender Eintrag eingefügt: ,,§37a Nebentätigkeit“.
2. In §10 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Die Prüferinnen und Prüfer erhalten für ihre Tätigkeit
eine Vergütung; der Senat wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung das Nähere zu regeln; er kann die Ermächti-
gung durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde
weiter übertragen.“
3. §13 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Die erfolgreiche Teilnahme an einer Veranstaltung
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 kann durch die Teilnahme
an einer Verfahrenssimulation oder an einem Programm
zur ehrenamtlichen Rechtsberatung ersetzt werden, sofern
diese die Voraussetzungen des §
26 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 4 oder 5 erfüllen. Die erfolgreiche Teilnahme an einer
Veranstaltung oder einem Sprachkurs nach Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 kann durch die Teilnahme an einer Verfahrens-
simulation ersetzt werden, sofern diese die Voraussetzun-
gen des §26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 erfüllt.“
4. §16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen
Oberlandesgerichts bestimmt die bei der Anfertigung der
Aufsichtsarbeiten Aufsicht führenden Personen.“
5. §26 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort ,,und“ durch ein Komma
ersetzt.
b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort
,,und“ ersetzt.
c) Es wird folgende Nummer 5 angefügt:
,,5.
bis zu sechs Monate, wenn der Prüfling mindestens
ein Jahr an einem Programm einer Hochschule im
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes
Vom 19. Mai 2017
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Dienstag, den 6. Juni 2017
144 HmbGVBl. Nr. 17
Geltungsbereich dieses Gesetzes zur vertieften pra-
xisorientierten Aus- und Fortbildung für eine
ehrenamtliche Rechtsberatung teilgenommen sowie
in diesem Rahmen mindestens über ein Semester
ehrenamtliche Rechtsberatung geleistet hat, sofern
die Hochschule bescheinigt, dass die Teilnahme an
diesem Programm einen erheblichen Teil des Studi-
enaufwands des Prüflings während dieses Zeitraums
dargestellt hat und weder die Teilnahme an dem
Programm noch Teile hiervon in anderer Weise als
nach §
13 Absatz 5 Satz 1 zur Erfüllung von Zulas-
sungsvoraussetzungen der ersten juristischen Staats-
prüfung oder als Prüfungsbestandteile verwendet
werden; die Entscheidung über die Anrechnungs-
freiheit trifft das Prüfungsamt; Inhalt und Umfang
von Programmen im Sinne des ersten Halbsatzes
bedürfen der Genehmigung des Prüfungsamtes und
werden der zuständigen Behörde bekannt gegeben.“
6. §37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die für Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmun-
gen mit Ausnahme des §4 Absätze 3, 4 und 7 sowie der
§§
47 und 80 des Hamburgischen Beamtengesetzes
(HmbBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405),
zuletzt geändert am 20. Dezember 2016 (HmbGVBl.
S. 570, 571), in der jeweils geltenden Fassung finden für
Referendarinnen und Referendare entsprechende
Anwendung, sofern dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Referendarinnen und Referendare erhalten eine
monatliche Unterhaltsbeihilfe.“
bb) Hinter Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
,,Die Unterhaltsbeihilfe dient der Hilfe zur Bestrei-
tung des Lebensunterhalts. Das Entgeltfort
zahlungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014,
1065), zuletzt geändert am 16. Juli 2015 (BGBl. I
S. 1211, 1240), in der jeweils geltenden Fassung fin-
det Anwendung, wobei die Entgeltfortzahlung an
Feiertagen und im Krankheitsfall abweichend von
§4 Absätze 1 bis 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes
in voller Höhe der Unterhaltsbeihilfe erfolgt.“
7. Hinter §37 wird folgender §37a eingefügt:
,,§37a
Nebentätigkeit
(1) Die Referendarinnen und Referendare haben Neben
tätigkeiten schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige soll mindes-
tens einen Monat vor Aufnahme der Nebentätigkeit erfol-
gen.
(2) Die Anzeige nach Absatz 1 muss Angaben über Gegen-
stand, Auftraggeberin bzw. Auftraggeber und zeitlichen
Umfang der Nebentätigkeit (Stundenzahl in der Woche)
sowie darüber enthalten, ob und in welchem Umfang
Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn für
die Nebentätigkeit in Anspruch genommen werden. Bei
Nebentätigkeiten für Stellen im Sinne von §
41 Absatz 1
Nummer 4 und §42 Absatz 2 ist darüber hinaus eine schrift-
liche Vereinbarung mit der Auftraggeberin bzw. dem Auf-
traggeber vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Neben
tätigkeit für die Auftrag gebende Stelle außerhalb der Aus-
bildung ausgeübt wird und von dieser klar abgrenzbar ist;
werden diese Vorgaben nicht eingehalten, ist von einer
Zuweisung zu der besagten Ausbildungsstelle abzusehen.
(3) Eine Nebentätigkeit ist zu untersagen oder einzuschrän-
ken, sofern sie mit dem Vorbereitungsdienst und dessen
Ausbildungszweck nicht vereinbar ist.
(4) Die Voraussetzung nach Absatz 3 gilt in der Regel als
erfüllt, wenn die durchschnittliche zeitliche Beanspru-
chung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten 19,5
Stunden in der Woche überschreitet.
(5) Unterhaltsbeihilfe und eine Vergütung für eine Neben-
tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 in angemessener
Höhe können nebeneinander bestehen. Für die Ausgestal-
tung der Nebentätigkeit und die Beachtung der sozialversi-
cherungs- und steuerrechtlichen Vorgaben sind allein die
Parteien des Nebentätigkeitsverhältnisses verantwortlich.
Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Annahme
von Belohnungen und Geschenken gemäß §
42 des Beam-
tenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geän-
dert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262), in der jeweils
geltenden Fassung und §49 HmbBG sind zu beachten.“
8. §40 wird wie folgt geändert:
a)Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein
gefügt:
,,(2) Die regelmäßige Präsenzzeit der Referendarinnen
und Referendare innerhalb der von ihnen abzuleisten-
den Ausbildungsstationen soll wöchentlich im Durch-
schnitt eines Jahres 28,5 Stunden nicht überschreiten.
Die Pflicht zur Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften
sowie die individuellen Vor- und Nachbereitungszeiten
bleiben hiervon unberührt. Im Übrigen ist es Angele-
genheit der Referendarin bzw. des Referendars, sich in
geeigneter Weise auf die Abschlussprüfungen vorzube-
reiten.“
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.
9. In §40a wird folgender Absatz 7 angefügt:
,,(7) Der Ergänzungsvorbereitungsdienst findet auch dann
nach den Maßgaben der Absätze 1 bis 6 statt, wenn die Refe-
rendarin oder der Referendar gegen die Entscheidung des
Prüfungsamtes Widerspruch eingelegt hat. Widerspruch
und Anfechtungsklage haben insoweit keine aufschiebende
Wirkung.“
§2
Übergangsbestimmung
§
1 Nummer 5 Buchstabe c gilt auch für Studierende, die
bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an einem Programm
zur ehrenamtlichen Rechtsberatung teilgenommen haben,
sofern das entsprechende Programm vor dem Antrag auf
Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung entsprechend
§26 Absatz 2 Nummer 5 zweiter Halbsatz des Hamburgischen
Juristenausbildungsgesetzes in der am 7. Juni 2017 geltenden
Fassung genehmigt wurde und die Hochschule bestätigt, dass
das Programm bereits zum Zeitpunkt der Ableistung in der
nunmehr genehmigten Weise betrieben wurde.
Ausgefertigt Hamburg, den 19. Mai 2017.
Der Senat
Dienstag, den 6. Juni 2017 145
HmbGVBl. Nr. 17
(1) Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt
Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom
22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) wird im Geltungsbereich
westlich des Schleusengrabens zwischen dem Bahnhof Berge-
dorf im Norden und der Straße Sander Damm im Süden und
Westen im Stadtteil Bergedorf (F01/10 Bezirk Bergedorf,
Ortsteil 602) geändert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Flächennut-
zungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung gemäß §
6 Absatz 5 Satz 3 des
Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl.
I S. 1722, 1731), werden beim Staatsarchiv zu kostenfreier Ein-
sicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim ört-
lich zuständigen Bezirksamt vorhanden sind, werden sie
kostenfrei zur Verfügung gestellt.
2. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung der Änderung des Flächennutzungsplans schrift-
lich gegenüber der für die Erarbeitung des Flächennut-
zungsplans zuständigen Behörde unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
Einhundertfünfundfünfzigste Änderung des Flächennutzungsplans
für die Freie und Hansestadt Hamburg
Vom 19. Mai 2017
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
Ausgefertigt Hamburg, den 19. Mai 2017.
Der Senat
(1) Das Landschaftsprogramm für die Freie und Hanse-
stadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363) wird für
den Geltungsbereich westlich des Schleusengrabens zwischen
dem Bahnhof Bergedorf im Norden und der Straße Sander
Damm im Süden und Westen im Stadtteil Bergedorf (L01/10
Bezirk Bergedorf, Ortsteil 602) geändert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Landschafts-
programms und der ihm beigegebene Erläuterungsbericht
sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß §
14l Absatz 2
Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-
fung in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 95),
zuletzt geändert am 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490, 2491),
werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht nieder
gelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Ein Abdruck der Pläne und der Erläuterungsbericht sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zuständi-
gen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei einge-
sehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt
vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Einhunderteinundvierzigste Änderung des Landschaftsprogramms
für die Freie und Hansestadt Hamburg
Vom 19. Mai 2017
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
Ausgefertigt Hamburg, den 19. Mai 2017.
Der Senat
Dienstag, den 6. Juni 2017
146 HmbGVBl. Nr. 17
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Verordnung
zur Aufhebung der Wohngelddatenabgleichsverordnung
Vom 30. Mai 2017
Auf Grund von §
33 Absatz 7 des Wohngeldgesetzes vom
24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert am
11. November 2016 (BGBl. I S. 2500, 2515), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Die Wohngelddatenabgleichsverordnung vom 6. Juni 2006
(HmbGVBl. S. 280) in der geltenden Fassung wird aufgeho-
ben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 30. Mai 2017.
