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Feststellung und rückwirkende Inkraftsetzung der Verordnung über den Bebauungsplan Osdorf 47/Iserbrook 25/Lurup 64 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs

Seite 201

Neunte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Studienkollegs Hamburg
221-1-19

Seite 204

DIENSTAG, DEN7. APRIL
201
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 17 2020
Tag I n h a l t Seite
27. 3. 2020 Feststellung und rückwirkende Inkraftsetzung der Verordnung über den Bebauungsplan Osdorf 47/Iser-
brook 25/Lurup 64 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs . . . . . . . . . . . . . . 201
30. 3. 2020 Neunte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Studienkollegs Hamburg 204
221-1-19
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der Bebauungsplan Osdorf 47/Iserbrook 25/Lurup 64
vom 9. Januar 2015 (HmbGVBl. S. 13) für den Geltungsbereich
östlich Am Botterbarg und Borndiek, Landesgrenze, südlich
Böttcherkamp, westlich Katerwohrd und Grönenweg, nörd-
lich Rugenfeld und Osdorfer Landstraße (Bezirk Altona, Orts-
teile 220, 221 und 225) wird festgestellt und im ergänzenden
Verfahren nach §
214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs rückwir-
kend in Kraft gesetzt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Am Botterbarg ­ Borndiek ­ Westgrenze des Flurstücks 940
der Gemarkung Osdorf ­ Landesgrenze ­ Böttcherkamp ­ Ost-
Feststellung und rückwirkende Inkraftsetzung der Verordnung
über den Bebauungsplan Osdorf 47/Iserbrook 25/Lurup 64
im ergänzenden Verfahren nach §214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs
Vom 27. März 2020
Auf Grund von §10 und §214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs
in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) in
Verbindung mit §
3 Absätze 1 und 3 sowie §
5 Absatz 1 des
Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. No
vember 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 20.
Fe
bruar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), §4 Absatz 3 Satz 1 des
Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Januar 2020 (HmbGVBl.
S. 92), in Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des
Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBI. S. 2542),
zuletzt geändert am 4. März 2020 (BGBl. I S. 440), §9 Absatz 4
des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom
24. Juli 2001 (HmbGVBI. S. 258, 280), zuletzt geändert am
23. Januar 2018 (HmbGVBI. S. 19, 27), §81 Absatz 2a der Ham-
burgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 20.Februar 2020 (HmbGVBl.
S. 148, 155), §
15 Absatz 1 des Denkmalschutzgesetzes vom
5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142) sowie §1, §2 Absatz 1, §3 und
§4 Nummern 2 und 3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau
vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am
20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), wird verordnet:
Dienstag, den 7. April 2020
202 HmbGVBl. Nr. 17
grenzen der Flurstücke 5573, 4785, 4786 und 5219, Südgrenze
des Flurstücks 5219 der Gemarkung Osdorf ­ Katerwohrd ­
Feldweg 55 ­ Grönenweg (Flurstück 5782) ­ Südgrenze des
Flurstücks 1041, Ostgrenze des Flurstücks 1033 der Gemar-
kung Osdorf ­ Rugenfeld ­ Osdorfer Landstraße.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung nach §
10a Absatz 1 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kostener-
stattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichne-
ten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Ent-
schädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fäl-
ligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort be
zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem ört-
lich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Ver-
letzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht wor-
den sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. Im allgemeinen Wohngebiet sind Terrassen im Anschluss
an die Hauptnutzung bis zu einer Tiefe von 4 m auch
außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig.
2. Bei dem Gebäude Am Osdorfer Born 38 (Flurstück 4662
der Gemarkung Osdorf) sind die Wohn- und Schlafräume
durch eine geeignete Grundrissgestaltung den lärmabge-
wandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern die Anord-
nung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabge-
wandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese
Räume ein ausreichender Schallschutz durch bauliche
Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden
und Dächern des Gebäudes geschaffen werden.
3. Auf den als private Grünfläche ,,Freibad“ festgesetzten
Flächen sind nur die für den Betrieb eines Freibades
erforderlichen baulichen Anlagen zulässig.
4. Auf den Flächen für die Landwirtschaft entspricht die
zulässige Grundfläche den durch Baugrenzen festgesetz-
ten überbaubaren Grundstücksflächen. Die zulässige
Grundfläche darf durch die Grundflächen der in §
19
Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fas-
sung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) bezeichne-
ten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden,
soweit diese betrieblich erforderlich sind.
5. Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind Wohnungen
nur innerhalb der mit ,,(A)“ bezeichneten Baugrenzen
und, sofern sie für den jeweiligen landwirtschaftlichen
Betrieb notwendig sind, zulässig.
6. Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind bauliche
Anlagen außerhalb der festgesetzten Baugrenzen unzuläs-
sig. Mistplatten ohne Dach und seitliche Begrenzungen
sowie notwendige Stell- und Abstellplätze und Zufahrten
können ausnahmsweise außerhalb der Baugrenzen inner-
halb der mit ,,(B)“ und ,,(C)“ bezeichneten Flächen zuge-
lassen werden. Auf der mit ,,(B)“ bezeichneten Fläche
können ausnahmsweise Gewächshäuser zugelassen wer-
den.
7. Auf den Flächen für die Landwirtschaft ist die Anlage von
Reit- und Auslaufflächen sowie die Lagerung von Heu-
und Strohballen oder Silage außerhalb der mit ,,(C)“
bezeichneten Flächen unzulässig.
8. Auf den Flächen für die Landwirtschaft ist die Anlage
und Nutzung von Trainingsflächen für Pferde und von
Reitbahnen außerhalb der mit ,,(E)“ bezeichneten Flä-
chen unzulässig.
9. Auf den Flächen für die Landwirtschaft mit Ausnahme
der Flurstücke 4950, 6328, 6521 und 6522 (alt: 5788) der
Gemarkung Osdorf und auf den privaten Grünflächen
sind Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen unzuläs-
sig.
10. Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind Zäune nur
bis zu einer Höhe von 1,60 m zulässig. Entlang von Feld-
hecken und Knicks ist ein Abstand von mindestens
1,50 m von der äußersten Linie der Gehölzstämme einzu-
halten.
11. Auf den mit ,, D
“ als Dauergrünland bezeichneten Flä-
chen für die Landwirtschaft ist nur eine Grünlandnut-
zung zulässig. Ein Umbruch des Grünlands ist unzulässig
und es ist ganzjährig eine geschlossene Grasnarbe zu
erhalten.
12. Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeich-
neten privaten Flächen dem allgemeinen Fußgängerver-
kehr zur Verfügung gestellt werden. Geringfügige Abwei-
chungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelas-
sen werden.
13. Für die zur Erhaltung und zum Anpflanzen festgesetzten
Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen
so vorzunehmen, dass der jeweilige Charakter und Um
fang der Pflanzung erhalten bleibt. Außerhalb von öffent-
lichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen
oder Abgrabungen im Kronenbereich von zu erhaltenen
Gehölzen unzulässig.
14. Die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträu-
chern sind mit großkronigen Laubbäumen und Sträu-
chern dicht zu bepflanzen und durch geeignete Zäune vor
Weidetieren zu schützen.
15. Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträu-
chern sowie für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte
einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten.
Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens
16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufwei-
sen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vege-
Dienstag, den 7. April 2020 203
HmbGVBl. Nr. 17
tationsfläche von mindestens 12
m² anzulegen und zu
begrünen.
16. Entlang der Feldhecken und Knicks ist beidseits eine
Beweidung, Bodenbearbeitung, Düngung oder Behand-
lung mit Pflanzenschutzmitteln in einem Abstand von
mindestens 1,50 m von der äußersten Linie der Gehölz-
stämme und mindestens 1 m zum Knickfuß unzulässig.
17. Im allgemeinen Wohngebiet sind als Einfriedung an
öffentlichen Wegen nur Hecken oder durchbrochene
Zäune in Verbindung mit außenseitig zugeordneten
Hecken zulässig. Notwendige Unterbrechungen für
Zufahrten und Eingänge sind zulässig.
18. Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende Nie-
derschlagswasser ist über die belebte Bodenzone zu versi-
ckern oder in Rückhalteteiche einzuleiten; Geh- und
Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze sind in einem was-
ser- und luftdurchlässigen Aufbau herzustellen.
19. Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick-
lung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
19.1Auf den mit ,, EG
“ bezeichneten Flächen ist extensives
Grünland zu entwickeln und zu erhalten. Auf den Flä-
chen sind der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutz-
mitteln, die Anlage und der Betrieb von Bodendrainagen
sowie ein Umbruch unzulässig. In der Zeit vom 15. No
vember bis 15. Juni ist eine Beweidung und in der Zeit
vom 15. März bis 15. Juni ist eine maschinelle Bearbei-
tung der Flächen unzulässig. In der Zeit vom 15. Septem-
ber bis 15. Oktober ist ein Pflegeschnitt durchzuführen.
Sofern eine Beweidung stattfindet, sind die Uferbereiche
der Gewässer in einer Mindestbreite von 2 m abzuzäunen.
Zum Schutz und zur Entwicklung der Kiebitzpopulation
ist die Teilfläche der Flurstücke 1048 und 1049 der Ge
markung Osdorf dauerhaft mit einem Wildschutzzaun
einzuzäunen und es können auf dieser Teilfläche Ausnah-
men von diesen Festsetzungen zugelassen werden.
19.2 Auf den mit ,, W
“ bezeichneten Flächen sind einheimi-
sche Bäume und Sträucher fachgerecht anzupflanzen und
dauerhaft als naturnaher Wald zu erhalten.
19.3 Auf den mit ,, U
“ bezeichneten Flächen ist ein Stillge-
wässer mit naturnahem Uferbereich herzustellen und
dauerhaft zu erhalten.
20. Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind die Außen-
wände von Gebäuden in rotem Ziegelstein oder in Holz
herzustellen. Holzwände sind nur in grüner oder brauner
Farbe zulässig.
21. Die Dächer von Gebäuden sind nur als Sattel- oder Walm-
dächer mit einer Neigung zwischen 15 Grad und 45 Grad,
in dunkelgrauer, nicht glänzender Ausführung oder als
Reetdach zulässig.
22. Der als Grabungsschutzgebiet bezeichnete Bereich ist
nach §15 des Denkmalschutzgesetzes dem Schutz dieses
Gesetzes unterstellt.
§3
(1) Der Bebauungsplan Osdorf 47/Iserbrook 25/Lurup 64
wird im ergänzenden Verfahren nach §214 Absatz 4 des Bau-
gesetzbuchs rückwirkend zum 17. Januar 2015 in Kraft gesetzt.
(2) Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden
Bebauungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 27. März 2020.
Das Bezirksamt Altona
Dienstag, den 7. April 2020
204 HmbGVBl. Nr. 17
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Hamburg, den 30. März 2020.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
Einziger Paragraph
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Studienkol-
legs Hamburg vom 20. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 319), zuletzt
geändert am 25. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 162), wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird hinter dem Eintrag zu §49 fol-
gender Eintrag eingefügt: ,,§
50 Übergangsbestimmungen
für ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewer-
ber aufgrund der Reisebeschränkungen aus Anlass der Aus-
breitung des Coronavirus“.
2. Es wird folgender §50 angefügt:
,,§50
Übergangsbestimmungen
für ausländische Studienbewerberinnen und
Studienbewerber aufgrund der Reisebeschränkungen
aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus
,,Für die Zulassung zu den Kursen für ausländische Stu
dienbewerberinnen und Studienbewerber, die zum Winter-
semester 2020 beginnen, gilt §3 mit der Maßgabe, dass von
der Eingangsprüfung befreit werden kann, wer ein von uni-
assist anerkanntes Sprachzeugnis mit dem Mindestniveau
B2 gemäß dem europäischen Referenzrahmen vorgelegt hat.
§
35 gilt mit der Maßgabe, dass bei der Vergabe nach Eig-
nung und Leistung die Kursplätze abweichend von §
7
Absatz 4 nach den im Zeugnis über die ausländische Hoch-
schulzugangsberechtigung ausgewiesenen Leistungen ver-
geben werden. Es wird für jeden Fachkurs eine Rangliste
erstellt. Die Berechnung des Ranges erfolgt nach der Ver-
einbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei auslän-
dischen Hochschulzugangszeugnissen nach dem Beschluss
der Kultusministerkonferenz vom 15. März 1991 in der Fas-
sung vom 12. September 2013. Zur Gewährleistung der
Chancengleichheit der Staatsangehörigen aller Länder wird
jeweils ein Kursplatz an die nach Leistung ranghöchste Stu-
dienbewerberin oder den ranghöchsten Studienbewerber
eines jeden Landes und an die ranghöchste staatenlose Stu-
dienbewerberin oder den ranghöchsten staatenlosen Stu
dienbewerber vergeben. Übersteigt die Anzahl der rang
höchsten Studienbewerberinnen und Studienbewerber die
Anzahl der Kursplätze, entscheidet das Los. Unterschreitet
die Anzahl der ranghöchsten Studienbewerberinnen und
Studienbewerber aller Länder die Anzahl der Kursplätze,
sind die noch freien Plätze an die jeweils dem Rang nach
nächsthöchste Studienbewerberin oder den nächsthöchsten
Studienbewerber eines jeden Landes und an die nächst-
höchste staatenlose Bewerberin oder den nächsthöchsten
staatenlosen Bewerber zu vergeben. Soweit nicht ausrei-
chend Plätze für alle Studienbewerberinnen und Studienbe-
werber gleichen Ranges vorhanden sind, entscheidet das
Los. Das Verfahren ist fortzusetzen, bis alle Plätze vergeben
sind. Die Vergabe der Plätze nach §35a bleibt unberührt.“
Neunte Verordnung
zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
des Studienkollegs Hamburg
Vom 30. März 2020
Auf Grund von §
37 Absatz 6 Satz 4 des Hamburgischen
Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171),
zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 93), in Ver-
bindung mit §
2 der Weiterübertragungsverordnung-Hoch-
schulwesen vom 12. November 2019 (HmbGVBl. S. 392) wird
verordnet: