Download

GVBL_HH_2021-17.pdf

Inhalt

Verordnung über die Veränderungssperre Wilhelmsburg 102

Seite 131

Gesetz zum Achten Medienänderungsstaatsvertrag HSH
2251-4

Seite 133

DIENSTAG, DEN9. MÄRZ
131
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 17 2021
Tag I n h a l t Seite
22. 2. 2021 Verordnung über die Veränderungssperre Wilhelmsburg 102 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131
2. 3. 2021 Gesetz zum Achten Medienänderungsstaatsvertrag HSH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133
2251-4
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Einziger Paragraph
(1) Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungs-
sperre für die in der Anlage durch eine schwarze Linie
begrenzte Fläche für den Bereich des Bebauungsplanentwurfs
Wilhelmsburg 102 (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 137) für
zwei Jahre erlassen.
(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt,
dass
1.Vorhaben im Sinne von §
29 des Baugesetzbuchs nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
dürfen,
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände-
rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigen-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung ver-
langen, wenn die in §18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fäl-
ligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem örtlich
zuständigen Bezirksamt beantragt. Das Erlöschen eines
Entschädigungsanspruchs richtet sich nach §
18 Absatz 3
des Baugesetzbuchs.
2. Unbeachtlich wird eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Num-
mern 1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der
dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn
sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung die-
ser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Verordnung
über die Veränderungssperre Wilhelmsburg 102
Vom 22. Februar 2021
Auf Grund von §14 und §16 Absatz 1 des Baugesetzbuchs
in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635),
zuletzt geändert am 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728, 1793), in
Verbindung mit §4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der
Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 383), sowie §1
der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 20. Februar 2020
(HmbGVBl. S. 148, 155), wird verordnet:
Hamburg, den 22. Februar 2021.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Dienstag, den 9. März 2021
132 HmbGVBl. Nr. 17
Anlage
zur
Verordnung
über
die
Veränderungssperre
Wilhelmsburg
102
Geltungsbereich
des
Bebauungsplans,
Geltungsbereich
der
Veränderungssperre
ohne
Maßstab
Dienstag, den 9. März 2021 133
HmbGVBl. Nr. 17
Artikel 1
Änderung des Medienstaatsvertrages HSH
Der Staatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg und
Schleswig-Holstein (Medienstaatsvertrag HSH) vom 13. Juni
2006, zuletzt geändert durch den Siebten Medienänderungs-
staatsvertrag HSH vom 7. und 13. Dezember 2017, wird wie
folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu §
21 fol-
gende Angabe angefügt:
,,§21a Anwendung des Medienstaatsvertrages“.
2. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu §30 gestrichen.
3. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu §
31 wie folgt
gefasst:
,,§31 Medienplattformen und Benutzeroberflächen“.
4. Im Inhaltsverzeichnis werden die Angaben zu §§32 bis 32g
gestrichen.
5. §1 wird wie folgt gefasst:
,,§1
Geltungsbereich
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für die Veranstaltung und das
Angebot, die Verbreitung und die Zugänglichmachung
von Rundfunk durch private Rundfunkveranstalter und
Telemedienanbieter, sowie für die Anbieter von Medien-
plattformen und Benutzeroberflächen, den Bürger- und
Ausbildungskanal in Hamburg und den Offenen Kanal in
Schleswig-Holstein. Er gilt ebenfalls für Modellversuche
sowie für die Finanzierung besonderer Aufgaben nach
§
112 des Medienstaatsvertrages. Die Bestimmungen des
Gesetz
zum Achten Medienänderungsstaatsvertrag HSH
Vom 2. März 2021
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Dem am 2. und 11. Dezember 2020 unterzeichneten Achten
Medienänderungsstaatsvertrag HSH wird zugestimmt.
Artikel 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft ver-
öffentlicht.
Artikel 3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 in
Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungs-
blatt bekannt zu geben.
Ausgefertigt Hamburg, den 2. März 2021.
Der Senat
Achter Staatsvertrag
zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften
in Hamburg und Schleswig-Holstein
(Achter Medienänderungsstaatsvertrag HSH ­ 8. MÄStV HSH)
Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat,
und das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten,
­ zusammen in diesem Staatsvertrag ,,die Länder“ genannt ­
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig
berufenen Organe den nachstehenden Staatsvertrag:
Dienstag, den 9. März 2021
134 HmbGVBl. Nr. 17
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages über unzulässige
Angebote finden Anwendung.
(2) Für bundesweit verbreitete private Angebote gilt
anstelle der Bestimmung
1. über die Programmaufgabe nach §
3 Absatz 1 sowie
über die Programmgrundsätze nach §4 Absätze 1 bis 3
die Bestimmung in §51 des Medienstaatsvertrages,
2. über die besonderen Sendezeiten nach §13 die Bestim-
mung in §68 des Medienstaatsvertrages,
3. über die Sicherung der Meinungsvielfalt in §
19 die
Bestimmungen in den §§50, 59 bis 67 sowie 106 bis 109
des Medienstaatsvertrages,
4. über die Zulassung von Rundfunkprogrammen nach
§
20 Absatz 1 Sätze 1 und 2 und Absatz 2 die Bestim-
mungen in den §§53 bis 58 des Medienstaatsvertrages,
5. über die ordnungswidrigen Handlungen nach §51 die
Bestimmung in §115 des Medienstaatsvertrages sowie
in §24 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages,
6. über Straftaten nach §
52 die Bestimmung in §
23 des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.
(3) Für die Zuweisung von Übertragungskapazitäten für
bundesweite Versorgungsbedarfe einschließlich deren
Rücknahme und Widerruf gelten die Vorschriften des
§105 Absatz 1 Satz 1 Nr. 13 in Verbindung mit §§102, 108
Absatz 1 Nr. 2, Absatz 2 Nr. 2 sowie §
107 Absatz 2 des
Medienstaatsvertrages.
(4) Für die Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapa-
zitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe sowie deren
Widerruf gilt die Vorschrift des §
101 Absatz 2 bis 6 des
Medienstaatsvertrages.
(5) Für Teleshoppingkanäle gelten anstelle der Bestim-
mungen des Zweiten Abschnitts die Bestimmungen des I.,
II. und IV. Abschnitts des Medienstaatsvertrages, soweit
dies dort ausdrücklich bestimmt ist.
(6) Für Hörfunkprogramme, die ausschließlich im Inter-
net verbreitet werden, gelten die §§52 bis 58 des Medien-
staatsvertrages, für solche die vor dem 7. November 2020
angezeigt wurden, gilt §54 Absatz 3 des Medienstaatsver-
trages.
(7) Der Staatsvertrag gilt für Telemedienanbieter gemäß §1
Absatz 7 und 8 des Medienstaatsvertrages.
(8) Für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten findet
dieser Staatsvertrag nur Anwendung, soweit dies aus-
drücklich bestimmt ist.“
6. Hinter §21 wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§21a
Anwendung des Medienstaatsvertrages
Für Telemedien gelten die Bestimmungen des Medien-
staatsvertrages in seiner jeweiligen Fassung.“
7. §24a wird wie folgt geändert:
a) Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 einge-
fügt:
,,(3) Bei Wegfall der Voraussetzungen nach Absatz 2
können die dann jeweils nicht mehr genutzten Fre-
quenzen zur ergänzenden Versorgung des Hamburger
Sendegebiets von in Hamburg zugelassenen Rund-
funkveranstaltern genutzt werden.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
8. §26 wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz 1 wird die Textstelle ,,Absätze 3 bis 9″ durch
die Textstelle ,,Absätze 3 bis 10″ ersetzt.
b) Hinter Absatz 7 wird folgender neuer Absatz 8 einge-
fügt:
,,(8) Abweichend von Absatz 7 Sätze 1 und 2 erfolgt die
Zuweisung der 2. in Schleswig-Holstein zugelassenen,
landesweiten UKW-Kette nach Auslauf der bestehen-
den Zuweisung einmalig für die Dauer von drei Jahren.
Bei der Ausschreibung gemäß Absatz 3 ist auf diese
Besonderheit ausdrücklich hinzuweisen.“
c) Die bisherigen Absätze 8 bis 10 werden die neuen
Absätze 9 bis 11.
9. §29 wird wie folgt neu gefasst:
,,§29
Unveränderte Weiterverbreitung
(1) Für die unveränderte Weiterverbreitung von Rund-
funkprogrammen gilt §103 des Medienstaatsvertrages.
(2) Anbieter von Rundfunkprogrammen und Medienplatt-
formen werden für einen Vermögensnachteil, der durch
die Untersagung nach §109 Absatz 1 des Medienstaatsver-
trages eintritt, nicht entschädigt.“
10. §30 wird gestrichen.
11. §31 wird wie folgt gefasst:
,,§31
Medienplattformen und Benutzeroberflächen
Für Anbieter von Medienplattformen und Benutzerober-
flächen auf allen technischen Übertragungskapazitäten
gelten die Regelungen des Medienstaatsvertrages in seiner
jeweiligen Fassung.“
12. §§32 bis 32g werden gestrichen.
13. §38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
,,(1) Die Aufgaben nach diesem Staatsvertrag werden
von der Anstalt als rechtsfähiger Anstalt des öffentli-
chen Rechts mit Sitz in Norderstedt wahrgenommen,
soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Der Anstalt
obliegt ferner die Aufsicht über unzulässige Angebote
und den Jugendschutz nach dem Jugendmedienschutz-
Staatsvertrag. Sie ist die nach Landesrecht für private
Anbieter zuständige Stelle im Sinne des Medienstaats-
vertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages
(Landesmedienanstalt). Die Zuständigkeit der Anstalt
für bundesweite Sachverhalte richtet sich nach dem
VII. Abschnitt des Medienstaatsvertrages.“
b) In Absatz 2 wird hinter Satz 4 folgender Satz angefügt:
,,Die Anstalt kann ferner Förderungen zur Unterstüt-
zung des privaten Rundfunks aus Bundes- und Landes-
fördermitteln vornehmen.“
c) Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:
,,(6) Die Anstalt ist Aufsichtsbehörde über Telemedien
gemäß §104 Absatz 1 und §106 Absatz 1 des Medien-
staatsvertrages sowie zuständig für die Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §
16 Ab-
satz 1 und Absatz 2 Nr. 2 des Telemediengesetzes vom
26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 19. November 2020 (BGBl. I S. 2456).
Die von ihr für Ordnungswidrigkeiten verhängten
Bußgelder stehen der Anstalt zu.“
Dienstag, den 9. März 2021 135
HmbGVBl. Nr. 17
14. §39 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Nummer 1 wird die folgende neue Nummer 2
eingefügt:
,,2.
Bestätigung der Zulassungsfreiheit von Rundfunk-
programmen auf Antrag durch Unbedenklichkeits-
bescheinigung gem. §54 Absatz 1 Medienstaatsver-
trag,“.
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 13 werden die neuen
Nummern 3 bis 14.
c) Nach der neuen Nummer 14 wird die folgende neue
Nummer 15 eingefügt:
,,15.
Entscheidung über die Anerkennung einer Ein-
richtung als Einrichtung der Freiwilligen Selbst-
kontrolle, den Widerruf, die Aufhebung und die
Beanstandung einer solchen Anerkennung gem.
§19 Absatz 5, 6, 8 Medienstaatsvertrag,“.
d) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 16 und wird
wie folgt neu gefasst:
,,16.
Entscheidung über die Förderung nach §
38
Absatz 2 Satz 4 und §55 Absatz 2 Satz 2 und über
diesbezügliche Förderrichtlinien, sowie über die
Förderung nach §38 Absatz 2 Satz 5,“.
e) Nach der neuen Nummer 16 wird die folgende Num-
mer 17 angefügt:
,,17.
Bestätigung der Unbedenklichkeit von Medien-
plattformen auf Antrag durch Unbedenklich-
keitsbescheinigung gem. §
87 Medienstaatsver-
trag.“
15. §46 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Der Medienrat fasst seine Beschlüsse grundsätzlich
mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. Für
Beschlüsse nach §39 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1, 5, 8 bis
10 und 11 sowie §44 Absatz 3 Sätze 1 und 2 ist die Mehrheit
von zwei Dritteln der Mitglieder des Medienrates erforder-
lich. Entscheidet der Medienrat über einen Widerspruch,
ist die für die Ausgangsentscheidung vorgeschriebene
Mehrheit erforderlich.“
16. §47 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Nummer 9 wird folgende neue Nummer 10
eingefügt:
,,10.
Hinwirken auf eine sachgerechte Lösung bei
Anrufung wegen Uneinigkeit über die Aufnahme
eines Angebots in eine Medienplattform oder die
Bedingungen der Aufnahme gem. §
83 Absatz 3
Medienstaatsvertrag,“.
b) Die bisherigen Nummern 10 und 11 werden zu Num-
mern 11 und 12.
17. In §51 Absatz 1 wird das Komma am Ende der Nummer 3
durch einen Punkt ersetzt und Nummer 4 gestrichen.
18. §55 Absatz 4 Satz 6 wird wie folgt neu gefasst:
,,Eine Förderung von kommerziellen Rundfunkveranstal-
tern aus den Mitteln nach Absatz 1 ist ausgeschlossen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Staatsvertrag tritt am Tag nach dem Austausch der
Ratifikationsurkunden in Kraft. Sind nicht bis zum 30. April
2021 die Ratifikationsurkunden ausgetauscht, wird dieser
Staatsvertrag gegenstandslos.
Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
Hamburg, den 2. Dezember 2020
Gez. Dr. Peter Tschentscher
Für das Land Schleswig-Holstein
Kiel, den 11. Dezember 2020
Gez. Daniel Günther
Protokollerklärung
der Länder Hamburg und Schleswig-Holstein
zum 8. Medienänderungsstaatsvertrag HSH:
Die Länder schaffen mit der Neuregelung von §38 Absatz 2
Satz 5 Medienstaatsvertrag HSH die Grundlage dafür, dass die
Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein Förderungen des
privaten Rundfunks aus Mitteln von Bund und Ländern vor-
nehmen kann. Dies geschieht mit Blick auf die aktuellen
Erfahrungen im Zusammenhang mit den Auswirkungen des
Coronavirus. Die Länder nehmen auf Basis erster Erfahrungen
mit entsprechenden Förderungen eine Überprüfung dieser
und gegebenenfalls weiterer Vorschriften spätestens 2 Jahre
nach Inkrafttreten des 8. Medienänderungsstaatsvertrags HSH
in Aussicht.
Dienstag, den 9. März 2021
136 HmbGVBl. Nr. 17
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).