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Sechste Verordnung zur Änderung der Justizschriftgutaufbewahrungsverordnung
224-9-2

Seite 75

Verordnung über die gemeinsamen Personenkontendateien der ressourcensteuernden Verfahren (Einheitspersonenkontenverordnung
– EPKVO)
204-1-4

Seite 91

Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Lohbrügge 68

Seite 92

DIENSTAG, DEN12. MAI
75
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 17 2015
Tag I n h a l t Seite
23. 4. 2015 Sechste Verordnung zur Änderung der Justizschriftgutaufbewahrungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75
224-9-2
5. 5. 2015 Verordnung über die gemeinsamen Personenkontendateien der ressourcensteuernden Verfahren (Ein-
heitspersonenkontenverordnung ­ EPKVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91
204-1-4
5. 5. 2015 Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Lohbrügge 68 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Die Justizschriftgutaufbewahrungsverordnung vom 12.
April 2011 (HmbGVBl. S. 131), zuletzt geändert am 3. Dezem-
ber 2012 (HmbGVBl. S. 491), wird wie folgt geändert:
1. In §1 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Für Aufbewahrungsfristen für Akten und elektro-
nische Akten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
gilt §
7 der Rechtsdienstleistungsverordnung vom
19. Juni 2008 (BGBl. I S. 1069), geändert am 25. Juli
2013 (BGBl. I S. 2749, 2757), in der jeweils geltenden
Fassung.“
2. In §
3 Absatz 3 Satz 2 wird die Textstelle ,,und der

Nummer 628 Buchstabe a“ gestrichen.
3. §4 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 2 Nummer 5 wird die Textstelle ,,zuletzt
geändert am 17. Dezember 2010 ­ HmbJVBl. 2011
S. 25″ durch die Textstelle ,,zuletzt geändert am
25. März 2014 ­ HmbJVBl. S. 58″ ersetzt.
3.2 Absatz 3 Nummer 3 wird gestrichen. Die Nummern 4
und 5 werden Nummern 3 und 4.
3.3 Absatz 4a wird neuer Absatz 5.
3.4 Der bisherige Absatz 5 wird neuer Absatz 6 und die
Textstelle ,,in dem das Kind ­ soweit mehrere
Ge
schwister vorhanden sind, das jüngste an der Ange-
legenheit beteiligte Kind ­ volljährig geworden ist,
auch wenn die Sache auf andere Weise vorher geendet
hat“ wird durch die Textstelle ,,in dem die ehemals
minderjährige Person ­ soweit mehrere Geschwister
vorhanden sind, die jüngste, an der Angelegenheit
beteiligte, ehemals minderjährige Person ­ das
21. Le
bensjahr vollendet hat, auch wenn die Sache auf
andere Weise vorher endete“ ersetzt.
3.5 Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
4. Die Anlage wird wie folgt geändert:
4.1 Abschnitt I wird wie folgt geändert:
4.1.1 Nummer 13 erhält folgende Fassung:
Sechste Verordnung
zur Änderung der Justizschriftgutaufbewahrungsverordnung
Vom 23. April 2015
Auf Grund von §
3 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen
Justizschriftgutaufbewahrungsgesetzes vom 8. Juni 2010
(HmbGVBl. S. 430) in Verbindung mit der Weiterübertra-
gungsverordnung-Justizschriftgutaufbewahrung vom 3. Au-

gust 2010 (HmbGVBl. S. 504), geändert am 20. September 2011
(HmbGVBl. S. 413, 414), wird verordnet:
Dienstag, den 12. Mai 2015
76 HmbGVBl. Nr. 17
Nr.
Register-
zeichen
Angelegenheit
Aufbe-
wah-
rungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
1 2 3 4 5 6
,,13 C Prozessakten und sonstige Akten, die be-
treffen
a) Ansprüche nichtehelicher Kinder gegen
ihren Vater, soweit der Anspruch in einer
rechtskräftigen, vor dem 1. Juli 1970 er-
lassenen Entscheidung festgestellt wor-
den ist oder der Mann vor diesem Zeit-
punkt in einer öffentlichen Urkunde seine
Vaterschaft anerkannt oder in einem
vollstreckbaren Schuldtitel sich zur Erfül-
lung der Ansprüche verpflichtet hat, An-
fechtungen der Vaterschaft nach § 1600 l
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
und Artikel 12 § 3 Absatz 2 des Geset-
zes über die rechtliche Stellung der
nichtehelichen Kinder vom 19. August
1969 (BGBl. I S. 1243), zuletzt geändert
am 12. April 2011 (BGBl. I S. 615)
70 Jahre –
b) bis zum 30. Juni 1998:
alle übrigen Kindschaftssachen, Ansprü-
che aus einem familienrechtlichen Ver-
hältnis, soweit nicht Familiensache (Un-
terabschnitt D.), Entmündigungssachen
30 Jahre Urteile, Protokolle,
die Beurkundungen
in Kindschafts-
sachen enthalten
(§ 641c der Zivil-
prozessordnung ­
ZPO), Entmündi-
gungsbeschlüsse
(siehe Buchstaben
c und d)
Kindschafts-
sachen im Sin-
ne dieser Be-
stimmung sind
die in § 640
Absatz 2 ZPO
in der bis zum
31. August
2009 geltenden
Fassung be-
zeichneten
Verfahren, die
ab dem 1. Sep-
tember 2009 als
Abstammungs-
sachen be-
zeichnet wer-
den (siehe
§ 111 Num-
mer 3, § 169
des Gesetzes
über das Ver-
fahren in Fami-
liensachen und
in den Angele-
genheiten der
freiwilligen
Gerichtsbar-
keit ­ FamFG)
c) bis zum 30. Juni 1998:
Urteile und Entmündigungsbeschlüsse
aus den Akten zu Buchstabe b
70 Jahre – wie zu Nummer
13 Buchstabe b
d) bis zum 30. Juni 1998:
Protokolle, die Beurkundungen in Kind-
schaftssachen enthalten (§ 641c ZPO),
aus den Akten zu Buchstabe b
70 Jahre – wie zu Nummer
13 Buchstabe b
Dienstag, den 12. Mai 2015 77
HmbGVBl. Nr. 17
4.1.2 Nummer 24 wird wie folgt geändert:
4.1.2.1 In Buchstabe a wird der Text in Spalte 6 gestrichen.
4.1.2.2 In Buchstabe b wird in Spalte 5 hinter der Zahl ,,289″
die Textstelle ,,290,“ eingefügt.
4.1.3 In Nummer 25 Buchstabe a wird der Text in Spalte 6
gestrichen.
4.1.4 Nummer 27 Spalte 3 Buchstabe a erhält folgende Fas-
sung:
Nr.
Register-
zeichen
Angelegenheit
Aufbe-
wah-
rungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
1 2 3 4 5 6
e) Aufgebotsverfahren 10 Jahre Die in Nummer 27
bezeichneten Titel.
Aufgebotsver-
fahren ab dem
1. September
2009:
siehe Nummer
84 Buchstabe b
f) alle übrigen Akten 5 Jahre Die in Nummer 27
bezeichneten Titel
sowie Urteile und
Vergleiche jeder
Art.“
Nr. Register-
zeichen
Angelegenheit
Aufbe-
wah-
rungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
1 2 3 4 5 6
,,a) Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten
Titel und Entscheidungen, alle Urteile,
Vergleiche jeder Art, Vollstreckbarerklä-
rungen und Vollstreckungsbescheide,
Bestätigungserklärungen über die Voll-
streckbarkeit nach der Verordnung (EG)
Nr. 805/2004 zur Einführung eines Eu-
ropäischen Vollstreckungstitels für un-
bestrittene Forderungen (EVT-VO),
Nachweisungen über die Zustellung der
Mahn- und Vollstreckungsbescheide
sowie verfahrenseinleitende Schrift-
stücke und weitere Nachweise, die für
die Vollstreckbarkeitserklärung nach Ar-
tikel 54 der Verordnung des Rates über
die gerichtliche Zuständigkeit und die
Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Zivil- und Handelssa-
chen (EuGVVO) gemäß Artikel 34
EuGVVO erforderlich sind, Schiedssprü-
che, schiedsrichterliche Vergleiche so-
wie Entscheidungen über deren Voll-
streckbarkeit; ferner Handzeichnungen,
Karten, Abrechnungen und sonstige
Schriftstücke, auf die in der Entschei-
dungsformel oder in einem gerichtlichen
Vergleich Bezug genommen ist.
Zu den aufzubewahrenden Schriftstü-
cken im Sinne dieser Vorschrift gehören
auch die zu den Akten genommenen
beglaubigten Abschriften von Entschei-
dungen der höheren Instanzen sowie
Leseabschriften.“
30 Jahre

Dienstag, den 12. Mai 2015
78 HmbGVBl. Nr. 17
4.1.5 Nummer 42 wird aufgehoben.
4.1.6 Nummer 48 erhält folgende Fassung:
Nr. Register-
zeichen
Angelegenheit
Aufbe-
wah-
rungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
1 2 3 4 5 6
,,48 – Die Urteile und Strafbefehle, in denen
rechtskräftig auf Strafe erkannt ist (hierzu
zählen nicht Erziehungsmaßregeln und
Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsge-
setz) einschließlich der Gesamtstrafenbe-
schlüsse, sowie die Nachweise über die
Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf
deren zugelassenen Anklagesatz Bezug
genommen ist, Anklagen gemäß § 212a
Absatz 2 Satz 2 StPO beziehungsweise
§ 418 Absatz 3 Satz 2 StPO, Strafbefehle,
Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindli-
che Abbildungen, auf die in den Urteilen
Bezug genommen ist; Urteile und sonstige
Entscheidungen über die Kostenerstat-
tungspflicht und über die Entschädigungs-
pflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen;
Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 des
DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes und
§ 81g StPO.
Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Ent-
scheidungen, in denen eine Entschädigung
nach den §§ 10, 11 des Strafrechtsentschä-
digungsgesetzes (StrEG) zuerkannt worden
ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über
den Erlass oder die Milderung der Strafe
sowie über die Anordnung der Nichtauf-
nahme in ein Führungszeugnis (§ 39 des
Bundeszentralregistergesetzes ­ BZRG)
oder der Tilgung (§§ 48, 49 BZRG). Ist eine
Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so
ist nur der Nachweis über die letzte Teilzah-
lung aufzubewahren.
Zu den aufzubewahrenden Schriftstücken
im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die
zu den Akten genommenen beglaubigten
Abschriften von Entscheidungen der höhe-
ren Instanzen.
30 Jahre -“
4.1.7 In Nummer 49 Spalte 6 werden die Wörter ,,der
Behörde für Justiz und Gleichstellung“ gestrichen.
4.1.8 Nummer 73 wird wie folgt geändert:
4.1.8.1 In Buchstabe a wird die Textstelle ,,§4 Absatz 2 Buch-
stabe f“ durch die Textstelle ,,§4 Absatz 2 Nummer 6″
ersetzt.
4.1.8.2 In Buchstabe d wird in Spalte 6 das Wort ,,Jahres“
durch das Wort ,,Monats“ ersetzt.
4.1.9 Nummer 76 erhält folgende Fassung:
Dienstag, den 12. Mai 2015 79
HmbGVBl. Nr. 17
4.1.10 In Nummer 83 Spalte 3 erhält Buchstabe a folgende
Fassung: ,,a) gerichtliche Beurkundungen von Rechts-
geschäften unter Lebenden und von tatsächlichen Vor-
gängen (zum Beispiel gerichtliche Beurkundung von
Erbscheinsanträgen und Urkunden über die Übertra-
gung eines Erbteils), einerlei ob für sie besondere Blatt-
sammlungen angelegt oder ob sie zu anderen Akten
genommen sind“.
4.1.11 In Nummer 84 Spalte 3 Buchstabe h wird die Textstelle
,,a bis c“ ersetzt durch die Textstelle ,,a bis d“.
4.1.12 In Nummer 87 Spalte 3 Buchstabe b wird hinter dem
Wort ,,vollstreckbarer“ das Wort ,,notarieller“ einge-
fügt.
4.1.13 Nummer 92 erhält folgende Fassung:
Nr. Register-
zeichen
Angelegenheit
Aufbe-
wah-
rungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
1 2 3 4 5 6
,,76 GnR a) Genossenschaftsregister
b) die zum Genossenschaftsregister gehö-
rigen Akten
c) die zum Genossenschaftsregister einzu-
reichenden Jahresabschlüsse und ande-
re Unterlagen der Rechnungslegung
dauernd
aufzu-
bewah-
ren
10 Jahre
10 Jahre


Die Aufbewah-
rungsfrist be-
ginnt mit Ablauf
des Jahres, in
dem die Sach-
bearbeitung
nach Prüfung
der Jahresab-
schlüsse usw.
beendet worden
ist (vergleiche
§ 4 Absatz 2
Nummer 6).“
Nr. Register-
zeichen
Angelegenheit
Aufbe-
wah-
rungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
1 2 3 4 5 6
,,92 VI a) Akten über sonstige Handlungen des
Nachlassgerichts
30 Jahre Erbscheine, ge-
richtlich beurkunde-
te Erbscheinsan-
träge, Urkunden
über die Übertra-
gung eines Erbteils,
Zeugnisse über
Ernennung eines
Testamentsvoll-
streckers und ähn-
liche Zeugnisse,
ferner Ausschla-
gungen von Erb-
schaften und Erb-
verzichtsverträge
sowie Unterlagen
über die Anfech-
tung von letztwilli-
gen Verfügungen
(siehe Buch-
stabe c); soweit
keine gesonderten
Akten über Verfü-
gungen von Todes
wegen geführt
werden auch die in
Nummer 89 Buch-
stabe b genannten
Unterlagen
Dienstag, den 12. Mai 2015
80 HmbGVBl. Nr. 17
4.1.14 Nummer 93 erhält folgende Fassung:
Nr.
Register-
zeichen
Angelegenheit
Aufbe-
wah-
rungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
1 2 3 4 5 6
b) Sammelakten mit Sterbefallnachrichten
und -anzeigen des Zentralen Testa-
mentsregisters nach § 78c Satz 3 BNotO
1 Jahr –
c) Erbscheine, gerichtlich beurkundete
Erbscheinsanträge, Urkunden zur Über-
tragung eines Erbteils, Zeugnisse über
Ernennung eines Testamentsvollstre-
ckers und ähnliche Zeugnisse, ferner
Ausschlagungen von Erbschaften und
Erbverzichtsverträge sowie Unterlagen
über die Anfechtung von Verfügungen
von Todes wegen.
100
Jahre
-“
Nr. Register-
zeichen
Angelegenheit
Aufbe-
wah-
rungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
1 2 3 4 5 6
,,93 F
(bis zum
31. Au-
gust
2009
VII, VIII,
IX)
Akten über Vormundschaften, Pflegschaf-
ten, Beistandschaften und Kindschaftssa-
chen nach § 151 FamFG
10 Jahre Anhörungsprotokol-
le, Anhörungsver-
merke gemäß § 28
Absatz 4 FamFG,
Berichte der Ju-
gendämter, ärztli-
che Gutachten,
familiengerichtliche
Genehmigung der
Unterbringung (bis
zum 31. August
2009: vormund-
schaftsgerichtliche
Genehmigung)
(siehe Buchstabe a).
Anerkennung der
Vaterschaft, Zu-
stimmung des
Kindes zur Aner-
kennung der Vater-
schaft und sonstige
in das Urkundsre-
gister unter I einge-
tragene Beurkun-
dungen (siehe
Buchstabe b).
Aktenteile, die die
in Nummer 96
Buchstaben a und
b bezeichneten
Angelegenheiten
betreffen.
Die zur Zwangs-
vollstreckung ge-
eigneten Titel (sie-
he Nummer 104).
Der Beginn der
Aufbewah-
rungsfrist richtet
sich nach § 4
Absatz 6.
Dienstag, den 12. Mai 2015 81
HmbGVBl. Nr. 17
4.1.15 Nummer 95 erhält folgende Fassung:
Nr.
Register-
zeichen
Angelegenheit
Aufbe-
wah-
rungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
1 2 3 4 5 6
a) Anhörungsprotokolle, Anhörungsvermer-
ke gemäß § 28 Absatz 4 FamFG, Berich-
te der Jugendämter, ärztliche Gutachten,
familiengerichtliche Genehmigung der
Unterbringung (bis zum 31. August 2009:
vormundschaftsgerichtliche Genehmi-
gung)
30 Jahre –
b) Anerkennung der Vaterschaft, Zu-
stimmung des Kindes zur Anerkennung
der Vaterschaft und sonstige in das
Urkundsregister unter dem Registerzei-
chen I eingetragene Beurkundungen
120
Jahre
-“
Nr. Register-
zeichen
Angelegenheit
Aufbe-
wah-
rungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
1 2 3 4 5 6
,,95 XVII a) Akten über Betreuungssachen 10 Jahre Vorgänge über die
Genehmigung einer
freiheitsentziehen-
den Unterbringung
und einer Einwilli-
gung in eine ärztli-
che Zwangsmaß-
nahme (§ 312
Satz 1 Nummer 1
FamFG) und sons-
tiger Unterbrin-
gungsmaßnahmen
nach § 312 Satz 1
Nummer 2 FamFG
(bis zum 31. Au-
gust 2009: § 70
Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 FGG)
(Anhörungsproto-
kolle, ärztliche
Gutachten, betreu-
ungsgerichtliche
Genehmigung der
Unterbringung (bis
zum 31. August
2009: vormund-
schaftsgerichtliche
Genehmigung)
nach § 1905 Ab-
satz 2 BGB
(siehe Buchstabe b)
die zur Zwangsvoll-
streckung geeigne-
ten Titel (siehe
Nummer 104)
Dienstag, den 12. Mai 2015
82 HmbGVBl. Nr. 17
4.1.16 In Nummer 96 Buchstabe a Spalte 6 wird die Text-
stelle ,,§
4 Absatz 5″ ersetzt durch die Textstelle ,,§
4
Absatz 6″.
4.1.17 In Nummer 102 Spalte 3 wird hinter dem Wort
,,Notare“ der Klammerzusatz ,,(§
51 BNotO)“ einge-
fügt.
4.1.18 In Nummer 105 wird der Text in Spalte 6 gestrichen.
4.1.19 Nummer 113 erhält folgende Fassung:
Nr.
Register-
zeichen
Angelegenheit
Aufbe-
wah-
rungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
1 2 3 4 5 6
b) Vorgänge über die Genehmigung einer
freiheitsentziehenden Unterbringung und
einer Einwilligung in eine ärztliche
Zwangsmaßnahme (§ 312 Satz 1 Num-
mer 1 FamFG) und sonstiger Unterbrin-
gungsmaßnahmen (§ 312 Satz 1 Num-
mer 2 FamFG; bis zum 31. August 2009:
§ 70 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 FGG),
Vorgänge über die betreuungsgerichtli-
che Genehmigung (bis zum 31. August
2009: vormundschaftsgerichtliche Ge-
nehmigung) nach § 1905 Absatz 2 BGB
30 Jahre Ist die betreute
Person verstor-
ben, so sind die
gesamten Akten
nach dem Tode
­ nur noch ­
10 Jahre aufzu-
bewahren.“
,,113 F a) Akten über sonstige familienrechtliche
Angelegenheiten, soweit sie Vorgänge
über die Genehmigung der Unterbrin-
gung (§ 1631b BGB) enthalten
30 Jahre Der Beginn der
Aufbewah-
rungsfrist richtet
sich nach § 4
Absatz 6.
b) Akten über die Anordnung von Ergän-
zungspflegschaften, soweit § 1836e
BGB Anwendung findet, sowie Akten
mit Vermögensverzeichnissen nach
§§ 1640 und 1683 BGB
10 Jahre Die in Nummer 117
bezeichneten Titel
usw.
Der Beginn der
Aufbewah-
rungsfrist richtet
sich nach § 4
Absatz 6.“
Nr. Register-
zeichen
Angelegenheit
Aufbe-
wah-
rungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
1 2 3 4 5 6
Dienstag, den 12. Mai 2015 83
HmbGVBl. Nr. 17
4.1.24 Nummer 301 erhält folgende Fassung:
4.1.20 In Nummer 116 Buchstabe d Spalte 6 wird die Text-
stelle ,,§
4 Absatz 5″ ersetzt durch die Textstelle ,,§
4
Absatz 6″.
4.1.21 In Nummer 117 Buchstabe a Spalte 3 wird die Text-
stelle ,,,sofern das volle Rubrum in keinem anderen in
der Sache aufzubewahrenden Schriftstück enthalten
ist“ gestrichen.
4.1.22 In Nummer 131 Spalte 3 wird der Satz ,,Zu den Ent-
scheidungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch
die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschrif-
ten von Entscheidungen der höheren Instanzen.“
gestrichen.
4.1.23 Nummer 133 erhält folgende Fassung:
Nr. Register-
zeichen
Angelegenheit
Aufbe-
wah-
rungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
1 2 3 4 5 6
,,133 Lw (XV)
(früher:
LwH)
a) Verfahren betreffend die Erteilung von
Hoffolgezeugnissen und Erbscheinen
b) Hoffolgezeugnisse, Erbscheine, gericht-
lich beurkundete Erbscheinsanträge, Ur-
kunden über die Übertragung eines Erb-
teils
c) Verfahren betreffend die Genehmigung
von Hofübergabeverträgen
d) sonstige
30 Jahre
100
Jahre
50 Jahre
30 Jahre
Hoffolgezeugnisse,
Erbscheine, ge-
richtlich beurkunde-
te Erbscheinsan-
träge, Urkunden
über die Übertra-
gung eines Erbteils
(Buchstabe b)


-“
Nr. Register-
zeichen
Angelegenheit
Aufbe-
wah-
rungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
1 2 3 4 5 6
,,301 AR a) Akten über Angelegenheiten, die in das
Allgemeine Register eingetragen sind,
mit Ausnahme der unter Buchstabe b
aufgeführten Akten
b) Akten, die Schutzschriften enthalten
2 Jahre
1 Jahr

-“
Dienstag, den 12. Mai 2015
84 HmbGVBl. Nr. 17
4.1.25 In Nummer 321 Buchstabe a Spalte 3 wird die Text-
stelle ,,,sofern das volle Rubrum in keinem anderen in
der Sache aufzubewahrenden Schriftstück enthalten
ist“ gestrichen.
4.1.26 Hinter Nummer 326 wird folgende Nummer 327 ein-
gefügt:
Nr. Register-
zeichen
Angelegenheit
Aufbe-
wah-
rungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
1 2 3 4 5 6
,,327 OTh Akten über Verfahren nach dem Therapie-
unterbringungsgesetz
30 Jahre -“
4.1.27 Nummer 401 erhält folgende Fassung:
Nr. Register-
zeichen
Angelegenheit
Aufbe-
wah-
rungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
1 2 3 4 5 6
,,401 AR a) Akten über Angelegenheiten, die in das
Allgemeine Register eingetragen sind,
mit Ausnahme der unter Buchstaben b
und c aufgeführten Akten
2 Jahre –
b) Akten über Anträge auf Enthebung vom
Amt des Beisitzers gemäß § 77 der Wirt-
schaftsprüferordnung und § 101 des
Steuerberatungsgesetzes
c) Akten, die Schutzschriften enthalten
5 Jahre
1 Jahr

-“
4.1.28 Nummer 410 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
Nr. Register-
zeichen
Angelegenheit
Aufbe-
wah-
rungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
1 2 3 4 5 6
,,a) Akten über schiedsrichterliche Verfah-
ren, Verfahren nach dem Kapitalanleger-
Musterverfahrensgesetz, Freigabever-
fahren nach dem Aktiengesetz und dem
Umwandlungsgesetz, Entschädigungs-
verfahren
5 Jahre Die zur Zwangs-
vollstreckung ge-
eigneten Titel,
Schiedssprüche,
schiedsrichterliche
Vergleiche sowie
Entscheidungen
über deren Voll-
streckbarkeit
(siehe Buchstabe
b)“
Dienstag, den 12. Mai 2015 85
HmbGVBl. Nr. 17
4.1.29 In Nummer 410 a Buchstabe a Spalte 5 wird hinter dem
Wort ,,Beschlüsse“ das Wort ,,etc.“ eingefügt.
4.1.30 Hinter Nummer 415 wird folgende Nummer 415 a ein-
gefügt:
Nr. Register-
zeichen
Angelegenheit
Aufbe-
wah-
rungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
1 2 3 4 5 6
,,415
a
UTh,
WTh
Sammelakten und Blattsammlungen (Se-
natsakten) mit den in Verfahren nach dem
Therapieunterbringungsgesetz in der Be-
schwerdeinstanz zurückbehaltenen Schrift-
stücken
30 Jahre -“
4.1.31 In Nummer 493 Buchstabe a Spalte 3 erhält der Klam-
merzusatz folgende Fassung: ,,(§§112 a ff. der Bundes-
rechtsanwaltsordnung ­ BRAO; bis zum 31. August
2009: §§37 ff, 223 BRAO)“.
4.1.32 Nummer 622 erhält folgende Fassung:
Nr. Register-
zeichen
Angelegenheit
Aufbe-
wah-
rungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
1 2 3 4 5 6
,,622 Js/UJs Akten (einschließlich aufzubewahrender
Handakten) über
a) Verfahren zur Ermittlung der Todesursa-
che Verstorbener (Leichensachen)
b) Verfahren zur Ermittlung von Bränden
(Brandsachen)
c) Ermittlungsverfahren, die wegen
Schuldunfähigkeit eingestellt sind
aa)
im Falle eines Vergehens
bb)
im Falle eines Verbrechens sowie bei
Straftaten nach §§ 174 bis 180, 182
oder § 240 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1
StGB
d) sonstige Angelegenheiten, in denen das
Verfahren eingestellt ist
30 Jahre
20 Jahre
10 Jahre
20 Jahre
5 Jahre


Verfahrensbeen-
dende Entschei-
dungen; Gutachten
über Feststellung
der Schuldunfähig-
keit (siehe Nummer
623)
Zu Nummern
622, 623, 624
und 721:
Akten, aus
denen sich
ergibt, dass der
objektive Tatbe-
stand eines
Verbrechens
oder Vergehens
vorliegt, der
Täter aber nicht
zur Aburteilung
zu bringen ist,
sind in allen
Fällen mindes-
tens so lange
aufzubewahren,
als nicht die
Strafverfolgung
durch Verjäh-
rung ausge-
schlossen ist; in
den Fällen, in
denen die Tat
der Verjährung
nicht unterliegt,
sind sie so
lange aufzube-
wahren, als eine
Strafverfolgung
den Umständen
nach noch mög-
lich ist.“
Dienstag, den 12. Mai 2015
86 HmbGVBl. Nr. 17
4.1.33 Hinter Nummer 622 wird folgende Nummer 623 ein-
gefügt:
Nr. Register-
zeichen
Angelegenheit
Aufbe-
wah-
rungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
1 2 3 4 5 6
,,623 Verfahrensbeendende Entscheidungen;
Gutachten über Feststellung der Schuld-
unfähigkeit aus den unter Num-
mer 622 Buchstabe c genannten Akten
30 Jahre wie zu Nummer
622″
4.1.34 Nummer 624 erhält folgende Fassung:
Nr. Register-
zeichen
Angelegenheit
Aufbe-
wah-
rungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
1 2 3 4 5 6
,,624 Js (Ks,
KLs, Ls,
Ds, Cs)
(früher:
KLs,
KMs, Ls,
Ms, Cs,
DLs, Ds,
Es)
Akten (einschließlich aufzubewahrender
Handakten und Vollstreckungs-, Bewäh-
rungs- sowie Gnadenhefte) über Anklagen
(Anträge nach § 413 StPO) und Strafbefehle
a) in denen auf Todesstrafe oder lebens-
lange Freiheitsstrafe erkannt ist,
b) wenn auf Sicherungsverwahrung, auf
Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus (früher: Heil- und Pflege-
anstalt) oder auf Untersagung der Ertei-
lung der Fahrerlaubnis für immer erkannt
ist,
aufzu-
bewah-
ren bis
zum
Ablauf
des
Jahres,
in dem
die oder
der
Be-
schuldig-
te das
100.
Lebens-
jahr
vollendet
hätte
30 Jahre


wie zu Nummer
622
c) wenn wegen einer Straftat, für die das
Gesetz als Höchststrafe lebenslange
Freiheitsstrafe vorsieht, auf Freiheitsstra-
fe von mehr als 1 Jahr erkannt ist,
30 Jahre
d) wenn wegen einer Straftat nach §§ 174
bis 180, 182, 223 bis 227, 239 bis 239b
oder § 240 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1
StGB auf Freiheitsstrafe oder Jugend-
strafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist,
30 Jahre
Dienstag, den 12. Mai 2015 87
HmbGVBl. Nr. 17
Nr.
Register-
zeichen
Angelegenheit
Aufbe-
wah-
rungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
1 2 3 4 5 6
e) wenn das Verfahren wegen Schuldunfä-
higkeit oder auf psychischer Krankheit
beruhender Verhandlungsunfähigkeit
ohne Bestrafung abgeschlossen oder ei-
ne gerichtliche Entscheidung nach § 413
StPO aus den in § 11 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 BZRG genannten Gründen
abgelehnt worden ist,
Verfahrensbeen-
dende Entschei-
dungen; Gutachten
über Feststellung
der Schuldunfähig-
keit oder psychi-
scher Krankheit
(siehe Nummer
629)
aa)
im Falle eines Vergehens 10 Jahre
bb)
im Falle eines Verbrechens sowie bei
Straftaten nach den §§ 174 bis 180,
182 oder § 240 Absatz 4 Satz 2 Num-
mer 1 StGB
20 Jahre
f) wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als
1 Jahr erkannt ist,
15 Jahre Auf Strafe lautende
Urteile, Vollstre-
ckungsnachweise
usw.
(siehe Nummer
629)
g) wenn auf Geldstrafe von mehr als 90
Tagessätzen, auf Freiheitsstrafe oder
Strafarrest von mehr als 3 Monaten bis
zu 1 Jahr oder auf Jugendstrafe von
mehr als 1 Jahr erkannt ist,
10 Jahre Auf Strafe lautende
Urteile, Strafbefeh-
le, Vollstreckungs-
nachweise usw.
(siehe Nummer
629)
h) wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheitsstra-
fe, Strafarrest oder Jugendstrafe erkannt
ist,
5 Jahre Auf Strafe lautende
Urteile, Strafbefeh-
le, Vollstreckungs-
nachweise usw.
(siehe Nummer
629)
i) wenn in Verfahren gegen Jugendliche
und Heranwachsende nach Jugend-
recht, jedoch nicht auf Jugendstrafe
erkannt ist,
5 Jahre Nicht freisprechen-
de Urteile, Vollstre-
ckungsnachweise
usw.
(siehe Nummer
629)
j) sonstige 5 Jahre Auf Strafe lautende
Urteile, Strafbefeh-
le, Vollstreckungs-
nachweise usw.
(siehe Nummer
629)“
Dienstag, den 12. Mai 2015
88 HmbGVBl. Nr. 17
4.1.35 Nummer 629 erhält folgende Fassung:
Nr. Register-
zeichen
Angelegenheit
Aufbe-
wah-
rungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
1 2 3 4 5 6
,,629 a) Die Urteile und Strafbefehle, in denen
rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen
nicht Erziehungsmaßregeln und Zucht-
mittel nach dem Jugendgerichtsgesetz)
erkannt ist einschließlich der Gesamt-
strafenbeschlüsse, verfahrenseinleitende
Schriftstücke und weitere Nachweise,
die für die Vollstreckbarkeitserklärung er-
forderlich sind, sowie die Nachweise
über die Vollstreckung der Strafe; Ankla-
gen, auf deren zugelassenen Anklage-
satz Bezug genommen ist, Anklagen
gemäß § 212 a Absatz 2 Satz 2 StPO
oder § 418 Absatz 3 Satz 2 StPO; Straf-
befehle, Strafbefehlsanträge; bei den Ak-
ten befindliche Abbildungen, auf die in
den Urteilen Bezug genommen ist; Urtei-
le und sonstige Entscheidungen über die
Kostenerstattungspflicht und über die
Entschädigungspflicht für Strafverfol-
gungsmaßnahmen; Entscheidungen
nach § 2 Absatz 1 des DNA-
Identitätsfeststellungsgesetzes und § 81
g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse
sowie Entscheidungen, in denen eine
Entschädigung nach den §§ 10, 11
StrEG zuerkannt worden ist; die Be-
schlüsse oder Mitteilungen über den Er-
lass oder die Milderung der Strafe sowie
über die Anordnung der Nichtaufnahme
in ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG)
oder die Tilgung (§§ 48, 49 BZRG).
Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen
getilgt, so ist nur der Nachweis über die
letzte Teilzahlung aufzubewahren.
Verfahrensbeendende Entscheidungen,
Gutachten über Feststellung der Schuld-
unfähigkeit oder psychischer Krankheit
aus den unter Nummer 624 Buchstabe e
genannten Akten.
Zu den Urteilen im Sinne dieser Vor-
schrift gehören auch die zu den Akten
genommenen beglaubigten Abschriften
von Entscheidungen der höheren In-
stanzen.
30 Jahre
b) Nicht freisprechende Urteile sowie die
dazugehörigen Vollstreckungsnachweise
aus den unter Nummer 624 Buchstabe i
genannten Akten
10 Jah-
re“
Dienstag, den 12. Mai 2015 89
HmbGVBl. Nr. 17
Nr.
Register-
zeichen
Angelegenheit
Aufbe-
wah-
rungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
1 2 3 4 5 6
d) wenn wegen einer Straftat nach
§§ 174 bis 180, 182, 223 bis 227, 239
bis 239b oder § 240 Absatz 4 Satz 2
Nummer 1 StGB auf Freiheitsstrafe oder
Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr er-
kannt ist,
30 Jahre
e) wenn das Verfahren wegen Schuld-
unfähigkeit oder auf psychischer
Krankheit beruhender Verhandlungsun-
fähigkeit ohne Bestrafung abgeschlos-
sen oder eine gerichtliche Entschei-
dung nach § 413 StPO aus den in § 11
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BZRG ge-
nannten Gründen abgelehnt worden
ist,
aa)im Falle eine Vergehens
bb)im Falle eines Verbrechens sowie
bei Straftaten nach den §§ 174
bis 180, 182 StGB oder § 240 Ab-
satz 4 Satz 2 Nummer 1 StGB
10 Jahre
20 Jahre
Verfahrensbeen-
dende Entschei-
dungen; Gutachten
über Feststellung
der Schuldunfähig-
keit oder psychi-
scher Krankheit
(siehe Nummer
722)“
,,
4.1.36 Nummer 721 Buchstaben d und e erhält folgende Fas-
sung:
Dienstag, den 12. Mai 2015
90 HmbGVBl. Nr. 17
4.2 In Abschnitt IV Nummer 3 wird in Spalte 4 die Text-
stelle ,,200 Jahre“ eingefügt und der Text in Spalte 6
gestrichen.
§2
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des zweiten auf die
Verkündung folgenden Monats in Kraft.
4.1.37 Nummer 722 erhält folgende Fassung:
Nr.
Register-
zeichen
Angelegenheit
Aufbe-
wahrungs-
frist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke
Bemerkungen
1 2 3 4 5 6
,,722 – a) Die Urteile und Strafbefehle, in denen
rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen
nicht Erziehungsmaßregeln und
Zuchtmittel nach dem Jugendgerichts-
gesetz) erkannt ist einschließlich der
Gesamtstrafenbeschlüsse, verfah-
renseinleitende Schriftstücke und wei-
tere Nachweise, die für die Vollstreck-
barkeitserklärung erforderlich sind,
sowie die Nachweise über die Voll-
streckung der Strafe; Anklagen, auf
deren zugelassenen Anklagesatz Be-
zug genommen ist, Anklagen gemäß
§ 212 a Absatz 2 Satz 2 StPO bezie-
hungsweise § 418 Absatz 3 Satz 2
StPO; Strafbefehle, Strafbefehlsanträ-
ge; bei den Akten befindliche Abbil-
dungen, auf die in den Urteilen Bezug
genommen ist; Urteile und sonstige
Entscheidungen über die Kostener-
stattungspflicht und über die Entschä-
digungspflicht für Strafverfolgungs-
maßnahmen; Entscheidungen nach
§ 2 Absatz 1 des DNA-Identitätsfest-
stellungsgesetzes und § 81 g StPO;
Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie
Entscheidungen, in denen eine Ent-
schädigung nach den §§ 10, 11 StrEG
zuerkannt worden ist; die Beschlüsse
oder Mitteilungen über den Erlass oder
die Milderung der Strafe sowie über
die Anordnung der Nichtaufnahme in
ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG)
oder die Tilgung (§§ 48, 49 BZRG).
30 Jahre
Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlun-
gen getilgt, so ist nur der Nachweis
über die letzte Teilzahlung aufzube-
wahren.
Urteile und Beschlüsse, in denen eine
Maßregel der Besserung und Siche-
rung angeordnet ist. Verfahrensbeen-
dende Entscheidungen, Gutachten
über Feststellung der Schuldunfähig-
keit oder psychischer Krankheit aus
den unter Nummer 721 Buchstabe d
genannten Akten.
b) Nicht freisprechende Urteile sowie die
dazugehörigen Vollstreckungsnach-
weise aus den unter Nummer 721
Buchstabe i genannten Akten
10 Jahre“
Hamburg, den 23. April 2015.
Die Behörde für Justiz und Gleichstellung
Dienstag, den 12. Mai 2015 91
HmbGVBl. Nr. 17
§1
Einheitspersonenkonten
(1) Bestehen Verbindlichkeiten oder Forderungen der
Freien und Hansestadt Hamburg gegenüber Personen oder ist
die Freie und Hansestadt für die Verarbeitung von Verbind-
lichkeiten oder Forderungen von Dritten zuständig, können
deren Daten in den gemeinsamen automatisierten Dateien der
ressourcensteuernden Verfahren verarbeitet werden. Die
Dateien werden von öffentlichen Stellen nach §
2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 HmbDSG (öffentliche Stellen) verarbeitet
oder genutzt.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Personen werden in den
ressourcensteuernden Verfahren die für eine ordnungsmäßige
Buchführung erforderlichen Daten verarbeitet. Dazu gehören
alle Daten, die für die Abwicklung der Buchführung, des Zah-
lungsverkehrs, der Rechnungslegung, des Mahnwesens und
der Beitreibung von Forderungen relevant sind einschließlich
der Daten, die die Revisionsfähigkeit der Verfahren sicherstel-
len und die in diesem Rahmen zur Vermeidung von Dubletten
(Doppelstücke) benötigt werden. Das Einheitspersonenkonto
für eine bestimmte Person wird aus den Stamm-, erweiterten
Stamm- und aus den Buchungsdaten gebildet.
(3) Für den in Absatz 2 genannten Zweck dürfen einzelfall-
bezogen im erforderlichen Umfang folgende Daten verarbeitet
werden:
1.Ordnungs-, Gruppierungs- und Identifikationsbegriffe,
soweit dadurch keine schutzwürdigen Interessen der Betrof-
fenen gefährdet werden,
2.Namen der Personen einschließlich der ergänzenden
Namensbestandteile und Anreden,
3. Adress- und Kommunikationsdaten,
4.die für den Zahlungsverkehr erforderlichen Daten ein-
schließlich der Kennzeichen für eine erteilte Einzugs
ermächtigung oder ein SEPA-Mandat,
5. Daten von weiteren Personen, die an der Abwicklung der
Zahlungsvorgänge beteiligt sind oder die das Vermögen
einer Person nach Absatz 1 verwalten oder über dieses Ver-
mögen verfügen,
(Stammdaten)
6. als erweiterte Stammdaten Geburtsdatum und Geburtsort
(erweiterte Stammdaten),
7.Buchungsdaten, welche die einzelnen Forderungen und
Verbindlichkeiten sowie die Daten aus der Abwicklung des
Zahlungsverkehrs nachweisen (Buchungsdaten).
§2
Umfang der Verarbeitungsbefugnis
(1) Die öffentlichen Stellen sind zur Verarbeitung perso-
nenbezogener Daten in dem für die Abwicklung des Zahlungs-
verkehrs gemäß §70 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom
17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils gelten-
den Fassung sowie der Buchführung und Bilanzierung nach
den Grundsätzen der staatlichen Doppik (§
4 LHO) erforder
lichen Umfang befugt.
(2) Die öffentlichen Stellen sind jeweils im Rahmen ihrer
fachlichen Zuständigkeit und nach Maßgabe dieser Verord-
nung zur Verarbeitung der Daten gemäß §
1 Absätze 2 und 3
befugt.
(3) Die öffentlichen Stellen sind, soweit sie Aufgaben nach
Absatz 1 wahrnehmen, zum lesenden Zugriff auf die Stamm
daten befugt. Der Zugriff auf erweiterte Stammdaten darf nur
gewährt werden, wenn es für ihre Aufgabenerfüllung im Ein-
zelfall erforderlich ist. Darüber hinaus dürfen sie im Rahmen
ihrer fachlichen Zuständigkeit die Stamm- und erweiterten
Stammdaten in den Dateien der ressourcensteuernden Verfah-
ren speichern, wenn bei ihnen die Voraussetzungen nach
Absatz 2 vorliegen.
(4) Die Finanzbehörde sowie von ihr mit der Buchhaltung,
dem Zahlungsverkehr und der Beitreibung beauftragten
öffentlichen Stellen sind zur Verarbeitung aller Einheitsperso-
nenkonten befugt.
(5) Die öffentlichen Stellen dürfen im Rahmen von §
14
HmbDSG Stammdaten, erweiterte Stammdaten und
Buchungsdaten der Einheitspersonenkonten aus den gemein-
samen automatisieren Dateien der ressourcensteuernden Ver-
fahren an die für andere Fachverfahren zuständigen öffentli-
chen Stellen übermitteln, soweit diese Daten in den jeweiligen
Fachverfahren verarbeitet werden dürfen und es im ressour-
censteuernden Verfahren der übermittelnden Stelle erforder-
lich ist.
(6) Die öffentlichen Stellen dürfen Stammdaten, erweiterte
Stammdaten und Buchungsdaten aus Fachverfahren an die
gemeinsamen automatisierten Dateien der ressourcensteuern-
den Verfahren nach Maßgabe von §1 zur Erfüllung der Zwecke
nach Absatz 1 übermitteln. Diese Daten sind so zu kennzeich-
nen, dass sie ihrem Ursprung zugeordnet werden können. Sie
dürfen nur für die Zwecke nach §
1 Absatz 2 verwendet wer-
den.
§3
Maßnahmen zur Datensicherung und Datenschutzkontrolle
(1) Die nach §8 HmbDSG erforderlichen technischen und
organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherung trifft die
für die ressourcensteuernden Verfahren zuständige Stelle der
Finanzbehörde.
(2) Durch geeignete technische Vorkehrungen, insbeson-
dere durch Vergabe personenbezogener Kennungen und diffe-
renzierter Berechtigungen nach organisatorischen und funk
tionalen Kriterien, ist sicherzustellen, dass nur die Personen,
die Aufgaben im Zahlungsverkehr, in der Buchführung, in der
Rechnungslegung, im Mahnwesen und in der Beitreibung von
Forderungen wahrnehmen, Zugriff auf die Daten erhalten.
Verordnung
über die gemeinsamen Personenkontendateien der ressourcensteuernden Verfahren
(Einheitspersonenkontenverordnung ­ EPKVO)
Vom 5. Mai 2015
Auf Grund von §11 a Absatz 1 des Hamburgischen Daten-
schutzgesetzes (HmbDSG) vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl.
S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl.
S. 148, 155), wird verordnet:
Dienstag, den 12. Mai 2015
92 HmbGVBl. Nr. 17
(3) Der durch die Berechtigungen ermöglichte Funktions-
umfang wird von der für die ressourcensteuernden Verfahren
zuständigen Stelle der Finanzbehörde vorgegeben. Die öffent-
lichen Stellen können nur im Rahmen dieses Funktions
umfangs Berechtigungen vergeben.
(4) Die öffentlichen Stellen entscheiden innerhalb des
ihnen zugewiesenen Funktionsumfangs nach Absatz 3 eigen-
verantwortlich über die Vergabe von Berechtigungen.
(5) Das Antragsverfahren für Berechtigungen (Benutzer-
verwaltungsverfahren) unterliegt mindestens dem Vier-Augen-
Prinzip und ist revisionssicher zu dokumentieren.
§4
Datenschutzrechtliche Verantwortung
(1) Die Verantwortung für die Einhaltung der Maßnahmen
zum Datenschutz, zur Datensicherheit und zur Datenschutz-
kontrolle trägt für die gemeinsamen automatisierten Dateien
der ressourcensteuernden Verfahren nach §
3 Absatz 1 die
Finanzbehörde. Im Übrigen tragen die öffentlichen Stellen die
Verantwortung in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Rechte der Betroffenen auf
Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung.
(3) Für die Zulässigkeit des Abrufes von Daten trägt die
empfangende Stelle die Verantwortung. Im Übrigen trägt für
die Zulässigkeit der Datenverarbeitung die Daten verarbei-
tende Stelle die Verantwortung.
(4) Fristen, nach deren Ablauf die Daten zu löschen sind,
richten sich nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften.
§5
Außerkrafttreten
Die Einheitspersonenkontenverordnung vom 7. Oktober
2003 (HmbGVBl. S. 492) in der geltenden Fassung wird aufge-
hoben.
Verordnung
zur Änderung des Gesetzes
über den Bebauungsplan Lohbrügge 68
Vom 5.Mai 2015
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
20. November 2014 (BGBl. I S. 1748), in Verbindung mit §
3
Absätze 1 und 3, §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungs
gesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl.
S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl.
S. 39), §
81 Absatz 1 Nummer 2 der Hamburgischen Bauord-
nung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt
geändert am 28. Januar 2014 (HmbGVBl. S. 33), sowie §§1 und
3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013
(HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 5. Mai 2015.
§1
Das Gesetz über den Bebauungsplan Lohbrügge 68 vom
9. November 1977 (HmbGVBl. S. 354), zuletzt geändert am
4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 504), wird wie folgt
geändert:
1. Die beigefügte Anlage zur Verordnung über die Änderung
des Gesetzes über den Bebauungsplan Lohbrügge 68 wird
dem Gesetz hinzugefügt.
2. §2 wird wie folgt geändert:
2.1 Der bisherige Text wird Nummer 1.
2.2 Es werden folgende Nummern 2 bis 2.5 angefügt:
,,2.
Für das in der Anlage dargestellte Gebiet der Ände-
rung gilt:
2.1
Kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind im
Gewerbegebiet unzulässig. Nicht-kerngebietstypi-
sche Vergnügungsstätten sind nur auf der mit ,,(V)“
bezeichneten Fläche zulässig.
2.2
Im Gewerbegebiet sind mit Ausnahme auf der mit
,,(B)“ bezeichneten Fläche Bordelle, bordellartige
Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren
Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit
sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.
Dienstag, den 12. Mai 2015 93
HmbGVBl. Nr. 17
2.3
Im Gewerbegebiet sind auf der mit ,,(B)“ bezeichne-
ten Fläche Bordelle, bordellartige Betriebe sowie Vor-
führ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstel-
lungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charak-
ter ausgerichtet ist, bis zu einer Geschossfläche von
insgesamt 400
m² zulässig. Die Grundstücksfläche,
die von diesen Betrieben genutzt wird, ist durch
Hecken in einer Höhe von mindestens 2,00m allseitig
einzufassen. Die Hecken können für erforderliche
Grundstückszufahrten in einer Breite von 5m durch-
brochen werden.
2.4
Im Gewerbegebiet und auf den Versorgungsflächen
sind Werbeanlagen nur für Betriebe an der Stätte der
Leistung zulässig. Die Werbeanlagen dürfen die auf
den jeweiligen Grundstücken vorhandene maximale
Traufhöhe nicht überschreiten. Werbeanlagen mit
Wechsellicht sind unzulässig.
2.5
Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der
Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt
geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551).“
§2
Die Begründung der Änderung des Bebauungsplans wird
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
§3
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Die Begründung der Planänderung kann auch beim örtlich
zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kos-
tenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten-
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein

Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fäl-
ligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Änderung des Bebauungsplans schriftlich gegen-
über dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung
des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend
gemacht worden sind.
Hamburg, den 5. Mai 2015.
Das Bezirksamt Bergedorf
Dienstag, den 12. Mai 2015
94 HmbGVBl. Nr. 17
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den
Bebauungsplan Lohbrügge 68
Plangebiet Lohbrügge 68
Gebiet der Änderung
Besondere Festsetzung (siehe §2)
Besondere Festsetzung (siehe §2)