DONNERSTAG, DEN17. MÄRZ
175
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 17 2022
Tag I n h a l t Seite
17. 3. 2022 Siebzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung . . . 175
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-
verordnung
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205), zuletzt geändert
am 3. März 2022 (HmbGVBl. S. 140), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu Teil 2 erhält folgende Fassung:
,,Teil 2
Allgemeine Empfehlungen“.
1.2 Der Eintrag zu §4 wird aufgehoben.
1.3 Der Eintrag zu §20 erhält folgende Fassung:
,,§20 Sportbetrieb“.
1.4 Der Eintrag zu §30a wird aufgehoben.
2. §2 wird wie folgt geändert:
2.1 Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
,,(5) Ein Coronavirus-Impfnachweis im Sinne dieser
Verordnung ist ein Impfnachweis nach §
22a Absatz 1
IfSG.
(6) Ein Genesenennachweis im Sinne dieser Verord-
nung ist ein Genesenennachweis nach §
22a Absatz 2
IfSG.“
2.2 Absatz 6a wird aufgehoben.
3. Die Überschrift zu Teil 2 erhält folgende Fassung: ,,All-
gemeine Empfehlungen“.
4. §4 wird aufgehoben.
5. §8 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Personen, die entgegen einer aufgrund dieser Ver-
ordnung bestehenden Pflicht die jeweils vorgeschrie-
bene Mund-Nasen-Bedeckung oder Maske nicht tra-
gen, ist der Zutritt zu der Einrichtung, dem Geschäfts-
raum oder dem Ladenlokal, die Teilnahme an der
Veranstaltung oder die Inanspruchnahme der Dienst-
leistung oder der Beförderung im Gelegenheitsverkehr
zu verweigern.“
Siebzigste Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 17. März 2022
Auf Grund von §
32 Satz 1 und §
36 Absatz 6 Satz 1 des
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
zuletzt geändert am 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), in
Verbindung mit dem Einzigen Paragraphen der Weiter
übertragungsverordnung-Infektionsschutzgesetz vom 8. Ja-
nuar 2021 (HmbGVBl. S. 9) wird verordnet:
Donnerstag, den 17. März 2022
176 HmbGVBl. Nr. 17
6. §9 erhält folgende Fassung:
,,§9
Allgemeine Vorgaben für Veranstaltungen
Für Veranstaltungen gelten, soweit in dieser Verord-
nung nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Vorga-
ben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind ein-
zuhalten,
2. ein Schutzkonzept nach §6 ist zu erstellen,
3. in geschlossenen Räumen gilt für Teilnehmerinnen
und Teilnehmer die Pflicht zum Tragen einer FFP2-
Maske nach §
8 und für bei der Veranstaltung
beschäftigte oder sonst beruflich tätige Personen die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
nach §8 jeweils mit der Maßgabe, dass die Masken
während der Durchführung von Darbietungen,
Ansprachen oder Vorträgen durch die vortragenden
oder darbietenden Personen sowie während des
nach Satz 2 zulässigen Verzehrs abgelegt werden
dürfen.“
Für Verkaufsstellen und gastronomische Angebote gel-
ten im Übrigen §§
13 und 15. Wenn im Rahmen der
Veranstaltung Tanzgelegenheiten angeboten werden,
gelten für die gesamte Veranstaltung anstelle der Vorga-
ben nach den Sätzen 1 und 2 die Vorgaben nach §15a.“
7. In §10a Absatz 3 Satz 1 werden hinter den Wörtern ,,die
Anordnung kann sich auch auf“ die Wörter ,,Bediens-
tete der Justiz sowie“ eingefügt.
8. §10k Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Soweit in dieser Verordnung für Einrichtungen mit
Publikumsverkehr, Gewerbebetriebe, Geschäftsräume,
Gaststätten, Beherbergungsbetriebe, Veranstaltungen
oder für sonstige Angebote mit Publikumsverkehr das
Zwei-G-Plus-Zugangsmodell vorgeschrieben ist (obli-
gatorisches Zwei-G-Plus-Zugangsmodell), gilt das Fol-
gende:
1. die Vorgaben des obligatorischen Zwei-G-Zugangs-
modells nach §10j sind einzuhalten,
2. der Zugang zu dem Betrieb, der Einrichtung oder
dem Veranstaltungsort beziehungsweise die Inan-
spruchnahme des Angebots ist nur solchen Kundin-
nen und Kunden, Nutzerinnen und Nutzern, Besu-
cherinnen und Besuchern, Veranstaltungsteilneh-
merinnen und Veranstaltungsteilnehmern oder
Gästen gestattet, die einen negativen Coronavirus-
Testnachweis nach §
10h vorgelegt haben; §
10h
Absatz 2 findet keine Anwendung.
Von der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises nach
Satz 1 Nummer 2 sind geimpfte Personen nach §
2
Absatz 9 befreit, deren Impfnachweis nach §2 Absatz 5
mindestens drei Einzelimpfungen ausweist oder die
einen Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6 vorlegen;
die dem Genesenennachweis zugrundeliegende Tes-
tung muss nach Erhalt der zweiten Impfdosis erfolgt
sein. §10j Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 4 gilt für die
Nachweise nach Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 entspre-
chend.“
9. In §
10l Satz 1 wird die Textstelle ,,eines Nachweises
über eine Auffrischimpfung nach §2 Absatz 6a,“ gestri-
chen.
10. §18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
10.1 In Satz 1 wird das Komma am Ende der Nummer 3
durch einen Punkt ersetzt und Nummer 4 gestrichen.
10.2 Sätze 3 und 4 werden durch folgenden Satz ersetzt:
,,Wenn im Rahmen einer Veranstaltung einer in Satz 1
genannten Einrichtung Tanzgelegenheiten für Besu-
cherinnen und Besucher angeboten werden, gelten für
die gesamte Veranstaltung anstelle der Vorgaben nach
den Sätzen 1 und 2 die Vorgaben nach §15a.“
11. §18a wird wie folgt geändert:
11.1 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Für Sportveranstaltungen vor einem Publikum in
hierfür eigens bestimmten Anlagen, insbesondere in
Sportstadien und Sporthallen, gelten vorbehaltlich des
Absatzes 4 die folgenden Vorgaben:
1.(aufgehoben)
2. die allgemeinen Hygienevorgaben nach §5 sind ein-
zuhalten,
3. ein Schutzkonzept nach §6 ist zu erstellen,
4.(aufgehoben)
5. für das Publikum gilt die Pflicht zum Tragen einer
FFP2-Maske nach §
8 mit der Maßgabe, dass die
Masken während des nach Satz 2 zulässigen Ver-
zehrs abgelegt werden dürfen,
6.(aufgehoben)
7. das Publikum ist auf festen Sitz- oder Stehplätzen zu
platzieren.“
11.2 Absatz 3 wird aufgehoben.
12. Die Überschrift von §
20 erhält folgende Fassung:
,,Sportbetrieb“.
13. §22 Absatz 6 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Die prüfende Einrichtung kann vorschreiben, dass die
Anwesenheit nur nach Vorlage eines negativen Corona-
virus-Testnachweises nach §
10h, eines Coronavirus-
Impfnachweises nach §
2 Absatz 5 oder eines Genese-
nennachweises nach §2 Absatz 6 gestattet ist.“
14. In §23 Absatz 1b Satz 3 wird die Textstelle ,,oder einen
Nachweis über eine Auffrischimpfung nach §2 Absatz
6a“ gestrichen.
15. §27 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Für Besucherinnen und Besucher der in Absatz 1
genannten Einrichtungen gilt die Pflicht zum Tragen
einer FFP2-Maske nach §
8 mit der Maßgabe, dass §
8
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 keine Anwendung findet,
sowie die Pflicht zur Vorlage eines Coronavirus-Test-
nachweises nach §10h. Die allgemeinen Hygienevorga-
ben nach §5 sind einzuhalten.“
16. §30a wird aufgehoben.
17. §35 Absatz 4 erhalt folgende Fassung:
,,(4) Die Absonderungspflicht für Kontaktpersonen
nach Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 und 2 gilt nicht für:
1. geimpfte Personen nach §
2 Absatz 9, deren Impf-
nachweis nach §
2 Absatz 5 mindestens drei Ein-
zelimpfungen ausweist,
2. geimpfte Personen nach §
2 Absatz 9, deren letzte
Einzelimpfung nicht länger als 90 Tage zurückliegt,
3. Personen im Sinne des §22a Absatz 1 Sätze 3 und 4
IfSG, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infi-
ziert gewesen sind und zuvor oder anschließend eine
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HmbGVBl. Nr. 17
den Vorgaben nach §22a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
IfSG entsprechende Einzelimpfung erhalten haben,
4. genesene Personen nach §2 Absatz 10.“
18. §39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
18.1 Nummer 2 wird aufgehoben.
18.2 Nummer 14 erhält folgende Fassung:
,,14.
entgegen §8 Absatz 4 Personen, die entgegen einer
aufgrund dieser Verordnung bestehenden Pflicht
die jeweils vorgeschriebene Mund-Nasen-Bede-
ckung oder Maske nicht tragen, den Zutritt zu der
Einrichtung, dem Geschäftsraum oder dem
Ladenlokal, die Teilnahme an der Veranstaltung
oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung
oder die Beförderung im Gelegenheitsverkehr
nicht verweigert,“.
18.3 In den Nummern 16a, 169 und 170 wird jeweils die
Textstelle ,,§9 Absatz 1 Satz 1″ durch die Textstelle ,,§9
Satz 1″ ersetzt.
18.4 Nummern 16b, 119b und 125b werden aufgehoben.
18.5 In den Nummern 71 und 105 wird jeweils das Wort
,,vorgeschrieben“ durch das Wort ,,vorgeschriebenen“
ersetzt.
19. §40 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 2. April 2022
außer Kraft.“
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 19. März 2022 in Kraft.
Hamburg, den 17. März 2022.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Donnerstag, den 17. März 2022
178 HmbGVBl. Nr. 17
Begründung
zur Siebzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-
Eindämmungsverordnung
A. Anlass
Mit der Siebzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindäm-
mungsverordnung werden aufgrund der aktuell erheblich zunehmenden Dynamik der infekti-
onsepidemiologischen Lage die Schutzmaßnahmen der Hamburgischen SARS-CoV-2-Ein-
dämmungsverordnung bis zum 2. April 2022 weitestgehend verlängert. Hierbei werden zu-
gleich die Änderungen von § 28a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), die mit Wirkung vom
19. März 2022 in Kraft treten werden, berücksichtigt.
Durch die Schutzmaßnahmen der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
wird der infektionsepidemiologischen Gesamtlage in der Freien und Hansestadt Hamburg in
Bezug auf die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 begegnet, die nunmehr erneut durch
eine Zunahme der Hospitalisierungen, durch eine stark ansteigende Anzahl von Neuinfektio-
nen sowie die Dominanz der besorgniserregenden Virusvariante B.1.1.529 (Omikron) geprägt
ist. Die Schutzmaßnahmen sind am Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung sowie
der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems ausgerichtet und vor dem Hintergrund der
aktuellen infektionsepidemiologischen Lage zur Erreichung dieser Ziele weiterhin dringend er-
forderlich. Bei der Bewertung der infektionsepidemiologischen Lage und der hierauf gestützten
Entscheidung des Verordnungsgebers über die Schutzmaßnahmen sind insbesondere die An-
zahl der mit einer Coronavirus-Infektion neu in Krankenhäuser aufgenommenen Personen, die
Auslastung der intensivmedizinischen Versorgungskapazitäten, die unter infektionsepidemio-
logischen Aspekten differenzierte Anzahl der Neuinfektionen sowie die Anzahl der gegen das
Coronavirus geimpften Personen berücksichtigt worden.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte sind die Schutzmaßnahmen, deren Geltungs-
dauer nunmehr verlängert wird, dringend erforderlich, um eine effektive Eindämmung des In-
fektionsgeschehens zu gewährleisten und das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung
sowie die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu schützen. Die kontinuierliche Evalu-
ation des Schutzkonzepts und der einzelnen Schutzmaßnahmen wird auch mit dieser Verord-
nung konsequent fortgesetzt, um einen bestmöglichen Ausgleich zwischen dem dringend er-
forderlichen Schutzniveau und der grundrechtlich gebotenen Rücknahme beschränkender
Schutzmaßnahmen zu gewährleisten.
Wegen der aktuellen infektionsepidemiologischen Lage wird auf die täglichen Lageberichte
des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Si-
tuationsberichte/Maerz_2022/2022-03-16-de.pdf) sowie die Veröffentlichungen der Freien und
Hansestadt Hamburg (https://www.hamburg.de/coronavirus) verwiesen. Das Robert Koch-
Institut schätzt die Gefährdung für die Gruppe der Ungeimpften als sehr hoch, für die Gruppen
der Genesenen und der Geimpften mit Grundimmunisierung (vollständige Impfung) als hoch
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HmbGVBl. Nr. 17
und für die Gruppe der Personen, die zusätzlich zu ihrer Grundimmunisierung eine Auf-
frischimpfung erhalten haben, als moderat ein; diese Einschätzung kann sich kurzfristig durch
neue Erkenntnisse ändern (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavi-
rus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2022-03-10.pdf). Für die Freie und
Hansestadt Hamburg stellt sich die infektionsepidemiologische Lage aktuell wie folgt dar:
Die Lage im Gesundheitssystem der Freien und Hansestadt Hamburg war bis Anfang März
durch eine relativ niedrige Anzahl der in Bezug auf die innerhalb der jeweils vergangenen sie-
ben Tage mit COVID-19 in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner
(7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz) gekennzeichnet. Seit Beginn der zweiten Märzwoche ist
jedoch wieder eine deutliche Zunahme der Hospitalisierungen zu erkennen. Der Verlauf der 7-
Tage-Hospitalisierungsinzidenz in der Freien und Hansestadt Hamburg innerhalb der letzten
Wochen stellt sich nach den Berechnungen des Robert Koch-Instituts im Einzelnen wie folgt
dar: 16. Februar: 2,65 ; 17. Februar: 2,81; 18. Februar: 3,02; 19. Februar: 3,08; 20. Februar:
3,62; 21. Februar: 3,40; 22. Februar: 2,48; 23. Februar: 2,38; 24. Februar: 3,02; 25. Februar:
2,59; 26. Februar: 2,16; 27. Februar: 2,11; 28. Februar: 1,94; 1. März: 2,11; 2. März: 1,89;
3. März: 2,70; 4. März: 2,81; 5. März: 2,86; 6. März: 3,40; 7. März: 3,35; 8. März: 2,65; 9. März:
2,48; 10. März: 2,70; 11. März: 3,51; 12. März: 4,32; 13. März: 4,75; 14. März: 4,53; 15. März:
3,99 (Quelle: Robert Koch-Institut, https://www.rki.de/covid-19-trends, Stand: 15. März 2022;
Anmerkung: Die vom Robert Koch-Institut angegebenen Werte zu den einzelnen Tagen wer-
den aufgrund eines Meldeverzugs regelmäßig um Nachmeldungen ergänzt; hierdurch erhö-
hen sich nachträglich die zu den einzelnen Tagen angegebenen Werte).
Mit Stand vom 15. März 2022 befinden sich in Hamburg 355 Personen mit einer SARS-CoV-
2-Infektion in Behandlung in einem Krankenhaus. Auch dieser Wert hat in der zweiten Märzwo-
che zugenommen. Weiterhin befinden sich 36 Personen in intensivmedizinischer Behandlung,
davon werden 18 Personen invasiv beatmet; unter Berücksichtigung der mit anderen Patien-
tinnen und Patienten belegten Intensivbetten sind derzeit noch 82 der insgesamt zur Verfü-
gung stehenden 471 Intensivbetten frei (Stand: 16. März 2022, Quelle: DIVI-Register).
Bis Anfang Februar lag der prozentuale Anteil der Belegung der Intensivbetten mit COVID-19-
Erkrankten wiederholt, teils deutlich, über 15 %; hiernach war der Trend rückläufig. Seit Anfang
März stagniert der Wert jedoch wieder. Der jüngste Verlauf stellt sich wie folgt dar (alle Anga-
ben in Prozent): 15. Februar: 13,74; 16. Februar: 12,42; 17. Februar: 11,39; 18. Februar: 12,47;
19. Februar: 11,94; 20. Februar: 11,85; 21. Februar: 11,40; 22. Februar: 12,28; 23. Februar:
10,97; 24. Februar: 9,68; 25. Februar: 10,83; 26. Februar: 11,04; 27. Februar: 10,36; 28. Fe-
bruar: 9,83; 1. März: 9,51; 2. März: 9,35 ; 3. März: 8,93 ; 4. März: 7,83 ; 5. März: 8,3 ; 6. März:
8,97; 7. März: 8,99; 8. März: 8,24; 9. März: 7,58; 10. März: 7,82; 11. März: 7,84; 12. März:
7,49; 13. März: 7,97; 14. März: 8,19 (Quelle: Robert Koch-Institut, https://www.rki.de/covid-19-
trends, Stand: 15. März 2022; Anmerkung: Die Daten des Robert Koch-Instituts beziehen sich
auf die in der Freien und Hansestadt Hamburg gelegenen Krankenhäuser und erfassen damit
auch Aufnahmen von Personen mit Wohnsitz außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg).
Donnerstag, den 17. März 2022
180 HmbGVBl. Nr. 17
Die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen in der Freien und Hansestadt Hamburg war, nachdem
sie bis Ende Januar auf dem höchsten Niveau seit dem Beginn der Pandemie gelegen hatte,
zunächst bis Anfang März von fast 2200 auf unter 650 je 100.000 Einwohnerinnen und Ein-
wohner gesunken. Seit dem 2. März nimmt die Anzahl der täglichen Neuinfektionen jedoch
wieder stark zu. Zwischen dem 9. und dem 15. März wurden insgesamt 20.285 Neuinfektionen
in der Freien und Hansestadt Hamburg gemeldet. Dies entspricht einer 7-Tage-Inzidenz von
1065,14 je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner (Datenstand 16. März 2022, 9:00 Uhr).
Die Entwicklung der 7-Tage-Inzidenz in den vergangenen vier Wochen stellt sich im Einzelnen
wie folgt dar: 17. Februar: 1244,20; 18. Februar: 1145,74; 19. Februar: 1087,88; 20. Februar:
1111,77; 21. Februar: 1060,94; 22. Februar: 962,85; 23. Februar: 883,51; 24. Februar: 833,31;
25. Februar: 747,67; 26. Februar: 686,66; 27. Februar: 681,04; 28. Februar: 669,59; 1. März:
643,86; 2. März: 630,37; 3. März: 640,55; 4. März: 642,86; 5. März: 689,70; 6. März: 681,93;
7. März: 703,88; 8. März: 752,66; 9. März: 769,73; 10. März: 790,83; 11. März: 856,79;
12. März: 871,59; 13. März: 903,10; 14. März: 927,83; 15. März: 1017,04; 16. März: 1065,14
(Stand: 16. März 2022).
Diese Betrachtung wird auch durch den Verlauf des 7-Tage-R-Werts bestätigt. Dieser Wert
bildet das Infektionsgeschehen von vor etwa einer Woche bis vor etwas mehr als zwei Wochen
ab und ist daher für die Einschätzung der epidemiologischen Lage bedeutsam. Bei einem Wert
über 1 steigt die tägliche Anzahl an Neuinfektionen, bei einem R-Wert unter 1 sinkt diese. Seit
Anfang Februar bis Anfang März lag der 7-Tage-R-Wert in der Freien und Hansestadt Ham-
burg durchgehend unter 1. Seit der zweiten Märzwoche liegt er erneut über 1. Der Verlauf stellt
sich im Einzelnen wie folgt dar: 17. Februar: 0,80 18. Februar: 0,82; 19. Februar: 0,83; 20.
Februar: k.A.; 21. Februar: k.A. ; 22. Februar: 0,86; 23. Februar: 0,84; 24. Februar: 0,82;
25. Februar: 0,81; 26. Februar: 0,82; 27. Februar: k.A. ; 28. Februar: k.A. ; 1. März: 0,74;
2. März: 0,72; 3. März: 0,73; 4. März: 0,78; 5. März: 0,87; 6. März: k.A.; 7. März: k.A.; 8. März:
1,06; 9. März: k.A.; 10. März: 1,07; 11. März: 1,07; 12. März: 1,11; 13. März: k.A.; 14. März:
k.A.; 15. März: 1,08; 16. März: 1,04 (Stand: 16. März 2022).
Am 7. Dezember 2021 wurde in der Freien und Hansestadt Hamburg erstmals die besorgnis-
erregende Virusvariante B.1.1.529 (Omikron), im Folgenden: Omikron-Variante, detektiert.
Diese verdrängte in der Folge die zuvor seit der Kalenderwoche 25/2021 dominierende Virus-
variante B.1.617.2 (Delta). Der Anteil von Infektionen mit dieser Virusvariante am Infektions-
geschehen in der Freien und Hansestadt Hamburg liegt mittlerweile bei nahezu 100 %.
Die Omikron-Variante hat eine neue Dimension in das Pandemiegeschehen gebracht. Diese
Virusvariante zeichnet sich durch eine stark gesteigerte Übertragbarkeit und in einem gewis-
sen Maße durch ein Unterlaufen eines durch Impfung oder Genesung erworbenen Immun-
schutzes aus. Dies bedeutet, dass die neue Variante im Vergleich zu zuvor vorherrschenden
Virusvarianten mehrere ungünstige Eigenschaften vereint. Sie infiziert in kürzester Zeit deut-
lich mehr Menschen und bezieht auch Genesene und Geimpfte stärker in das Infektionsge-
schehen ein. Von der Omikron-Variante zirkulieren mittlerweile zwei Untervarianten: BA.1 und
BA.2. Der Anteil der Untervariante BA.2 nimmt in Hamburg seit Beginn des Jahres stetig zu
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HmbGVBl. Nr. 17
und lag in der Kalenderwoche 7 bei fast 40 %. BA.2 zeichnet sich im Vergleich zu BA.1 durch
eine höhere Übertragbarkeit aus.
Bisher gibt es keine Hinweise darauf, dass sich die Untervarianten der Omikron-Variante im
Schweregrad der Erkrankung unterscheiden. Epidemiologische Analysen zeigen insgesamt
einen milderen Krankheitsverlauf bei Infektionen mit der Omikron-Variante im Vergleich zur
Delta-Variante. Dies gilt auch für Kinder. Infektionen mit der Omikron-Variante führen, bezogen
auf die Fallzahl, seltener zu Krankenhausaufnahmen und schweren Krankheitsverläufen. Die
Reduktion der relativen Krankheitsschwere erklärt sich dabei größtenteils durch Impfungen
und vorangegangene Infektionen eines Großteils der Bevölkerung, zu einem Teil aber auch
durch eine Verminderung der krankmachenden Eigenschaften des Virus. Impfungen und ins-
besondere Auffrischimpfungen schützen auch bei einer Infektion mit der Omikron-Variante vor
schweren Krankheitsverläufen und Hospitalisierung (vgl. zum Vorstehenden: Zweite Stellung-
nahme des Expertenrates der Bundesregierung zu COVID-19, Ergänzende Erkenntnisse zur
Omikron-Variante und notwendige Vorbereitungen des Gesundheitssystems auf die kom-
mende Infektionswelle, 6. Januar 2022, https://www.bundesregierung.de/resource/blob/
997532/1995094/0e24018c4ce234c5b9e40a83ce1b3892/2022-01-06-zweite-stellungnahme-
expertenrat-data.pdf).
Trotz einer reduzierten Hospitalisierungsrate bei der Omikron-Variante können allerdings sehr
hohe Inzidenzwerte aufgrund des hohen zeitgleichen Aufkommens infizierter Personen eine
erhebliche Belastung und auch Überlastung der Krankenhäuser und ambulanten Versor-
gungsstrukturen (Praxen, Ambulanzen, Tageskliniken) sowie des öffentlichen Gesundheits-
dienstes bewirken. Da auch Geimpfte stärker in das Infektionsgeschehen miteinbezogen wer-
den, entsteht zudem ein weiteres wesentliches Problem durch Personalausfälle aufgrund von
Ansteckungen innerhalb der Belegschaften von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und
ambulanten Versorgungsstrukturen. Diese Personalausfälle betreffen ärztliches und pflegeri-
sches, aber auch nicht-medizinisches Personal (vgl. zum Vorstehenden: Zweite Stellung-
nahme des Expertenrates der Bundesregierung zu COVID-19, a.a.O.).
Nachdem die erste Omikron-Welle durch die Untervariante BA.1 geprägt war, deutet die der-
zeitige starke Zunahme der Anzahl der täglichen Neuinfektionen darauf hin, dass nunmehr
eine erneute Infektionswelle angelaufen ist, die von der Untervariante BA.2 bestimmt wird.
Es ist daher insgesamt dringend erforderlich, die starke Zunahme der Neuinfektionen sowie
den Anstieg der Hospitalisierungen durch die Fortsetzung angemessener und wirksamer
Schutzmaßnahmen zu verlangsamen bzw. zu unterbrechen. Dabei bietet vor allem das Tragen
von FFP2-Masken, insbesondere in geschlossenen Räumen, eine hohe Wirksamkeit bei ver-
gleichsweise geringer individueller Einschränkung.
Es kommt erschwerend hinzu, dass viele Menschen in der Freien und Hansestadt Hamburg
insbesondere in den jüngeren Altersgruppen noch keine oder nur eine Impfdosis erhalten
haben. Vulnerable Personen sind sogar trotz zwei- oder dreifacher Impfung einem höheren
Risiko ausgesetzt, denn die Wirksamkeit von Impfstoffen ist bei ihnen oft herabgesetzt, etwa
aufgrund einer schlechteren Immunantwort oder bestehender Grunderkrankungen. Es zeigt
Donnerstag, den 17. März 2022
182 HmbGVBl. Nr. 17
sich, dass der Impfschutz gegen die Omikron-Variante nach abgeschlossener Impfung, insbe-
sondere ohne Auffrischimpfung, nachlässt und auch geimpfte Personen symptomatisch
erkranken. Der Schutz vor schwerer Erkrankung bleibt wahrscheinlich teilweise erhalten. Meh-
rere Laborstudien zeigen aber einen deutlich verbesserten Immunschutz nach erfolgter Auf-
frischimpfung mit den derzeit verfügbaren mRNA-Impfstoffen (vgl. zum Vorstehenden: Erste
Stellungnahme des Expertenrates der Bundesregierung zu COVID-19, Einordnung und Kon-
sequenzen der Omikronwelle, 19. Dezember 2021, https://www.bundesregierung.de/resource/
blob/975196/1992410/09de1bd0bda267b558c0ef1a91245c22/2021-12-19-expertenrat-
data.pdf).
83,0 % der Hamburgerinnen und Hamburger haben bereits eine Erstimpfung, 82,7 % eine
Zweitimpfung und 59,1 % eine Auffrischimpfung erhalten (Quelle: Digitales Impfmonitoring zur
COVID-19-Impfung, Robert Koch-Institut; Stand: 16. März 2022). Impfungen werden in der
Freien und Hansestadt Hamburg sowohl durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie
Betriebsärztinnen und Betriebsärzte als auch durch mobile Impfteams an dezentralen Impf-
stellen, insbesondere in zwölf Krankenhäusern, angeboten. Bis in den jüngeren Altersgruppen,
eine hohe Impfquote erreicht ist, wird es noch einige Wochen dauern. Bisher haben 66,8 %
der 12- bis 17-Jährigen sowie 27,0 % der 5- bis 11-Jährigen in der Freien und Hansestadt
Hamburg eine Erstimpfung und 65,1 % der 12- bis 17-Jährigen sowie 21,8 % der 5- bis
11-Jährigen eine Zweitimpfung erhalten. Eine Auffrischimpfung haben 26,3 % der 12- bis
17-Jährigen erhalten (Quelle: Robert Koch-Institut, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/
Neuartiges_Coronavirus/Daten/Impfquoten-Tab.html, Stand: 16. März 2022).
Antigen-Schnelltests können als zusätzliches Element zur frühzeitigen Erkennung der Virus-
ausscheidung die Sicherheit erhöhen. Wegen der Grenzen der Validität der Testergebnisse
(vgl. hierzu die Begründung der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 23. April 2021,
HmbGVBl. S. 205) können sie jedoch die weiteren notwendigen Schutzmaßnahmen sowie
insbesondere eine Schutzimpfung nicht ersetzen.
Auch die aktuell erneut zunehmende Viruszirkulation in der Bevölkerung (Community Trans-
mission) mit Infektionen in privaten Haushalten und gastronomischen Betrieben, bei Veran-
staltungen sowie in Kitas, Schulen und im beruflichen Umfeld, die nach den Erkenntnissen des
Verordnungsgebers nach dem anstehenden Ende der Schulferien zudem durch Reiserück-
kehrer verstärkt werden wird, erfordert weiterhin die Einhaltung wirksamer Schutzmaßnahmen,
um insbesondere vulnerable Personengruppen weiterhin zu schützen sowie einen starken An-
steigen der Krankheitslast einschließlich schwerer Krankheitsverläufe, intensivmedizinischer
Behandlungen und Todesfällen zu verhindern. Auf diese Weise kann auch weiterhin die Funk-
tionsfähigkeit des Gesundheitswesens gewährleistet werden.
Ein zusätzlicher wichtiger Grund für die Erforderlichkeit einer weiteren Eindämmung des In-
fektionsgeschehens besteht darin, während der laufenden Impfkampagne in Deutschland das
Auftreten weiterer sogenannter Escape-Virusvarianten zu vermeiden. Trifft eine hohe Zahl neu
geimpfter Personen mit noch unvollständiger Immunität auf eine hohe Zahl von Infizierten,
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begünstigt dies die Entstehung von Virusvarianten, gegen die die bisher verfügbaren Impf-
stoffe eine geringere Wirksamkeit aufweisen könnten. Die Impfstoffe können zwar grundsätz-
lich an solche Virusvarianten angepasst werden. Dies erfordert jedoch eine vollständige Nach-
impfung der Bevölkerung, die wiederum einen mehrmonatigen Vorlauf für die Entwicklung und
Produktion dieser angepassten Impfstoffe für die gesamte Bevölkerung voraussetzt.
Aus den vorstehenden Gründen ist es dringend erforderlich, die Schutzmaßnahmen beizube-
halten, um das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und die Funktionsfä-
higkeit des Gesundheitssystems zu gewährleisten.
B. Erläuterungen zu den einzelnen Regelungen
Zu §§ 2, 10k, 10l: Bei den Änderungen handelt es sich um aufgrund der Neuregelung zu Impf-
und Genesenennachweisen in § 22a IfSG n. F. erforderliche redaktionelle Anpassungen.
Zu § 4: Die Kontaktbeschränkungen für Personen, die weder geimpft noch genesen sind, wer-
den mit Blick auf die Neuregelung der nach Maßgabe von § 28a Absatz 10 in Verbindung mit
§ 28a Absätze 7 und 8 IfSG n.F. weiterhin vorgesehenen Schutzmaßnahmen aufgehoben.
Gleichzeitig wird damit die dritte Stufe des in dem Beschluss der Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder und des Bundeskanzlers vom 16. Februar 2022 vereinbarten
dreistufigen Öffnungskonzeptes umgesetzt.
Zu § 8: In Absatz 4 wird klargestellt, dass diese Vorschrift an das Tragen nicht jedweder,
sondern der jeweils vorgeschriebenen Maske bzw. Mund-Nasen-Bedeckung anknüpft.
Zu §§ 9, 18, 18a: Vor dem Hintergrund der Neuregelung der nach Maßgabe von § 28a Ab-
satz 10 in Verbindung mit § 28a Absätze 7 und 8 IfSG n. F. vorgesehenen zulässigen Schutz-
maßnahmen werden die Kapazitätsbegrenzungen für kulturelle Einrichtungen, Sportveranstal-
tungen vor Publikum und sonstige Veranstaltungen aufgehoben. Zugleich wird damit die dritte
Stufe des in dem Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder und
des Bundeskanzlers vom 16. Februar 2022 vereinbarten dreistufigen Öffnungskonzeptes um-
gesetzt.
Zu § 10a: Die Ergänzung in Absatz 3 Satz 1 dient der mit Wegfall der bisherigen Regelung in
§ 28b Absatz 1 IfSG erforderlichen redaktionellen Klarstellung, dass sich eine Anordnung der
Verpflichtung zur Vorlage einer negativen Coronavirus-Testnachweises nach § 10h auch auf
Bedienstete der Justiz erstrecken kann.
Zu § 18: Bei der Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu § 22: Absatz 6 Satz 3 wird dergestalt angepasst, dass die Prüfungseinrichtung anstelle
einer allgemeinen Testpflicht auch für geimpfte und genesene Personen künftig eine Drei-G-
Zugangsregelung vorschreiben kann.
Donnerstag, den 17. März 2022
184 HmbGVBl. Nr. 17
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II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Zu § 27: Die Regelung wird in Absatz 2 im Zusammenhang mit der Aufhebung der bisher in
§ 28b Absatz 2 IfSG vorgesehenen Testpflicht für Besucherinnen und Besucher redaktionell
angepasst.
Zu § 35: Bei den Änderungen handelt es sich um aufgrund der Neuregelung zu Impf- und
Genesenennachweisen in § 22a IfSG n. F. erforderliche redaktionelle Anpassungen. Inhaltli-
che Änderungen werden nicht vorgenommen.
Zu § 39: Durch die Änderung von § 39 Absatz 1 werden redaktionelle Anpassungen der Ord-
nungswidrigkeitstatbestände vorgenommen.
Zu § 40: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten aktuellen epidemiologischen Lage in
der Freien und Hansestadt Hamburg, die durch die Dominanz der besorgniserregenden Virus-
variante B.1.1.529 (Omikron) sowie erneut durch eine Zunahme der Hospitalisierungen und
eine stark ansteigende Anzahl von Neuinfektionen geprägt ist, ist es dringend erforderlich, die
Schutzmaßnahmen beizubehalten, um das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung zu
schützen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu gewährleisten. Aus diesem
Grund werden die Schutzmaßnahmen der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO bis zum
2. April 2022 verlängert.
Im Übrigen wird auf die Begründungen zur Zweiundzwanzigsten bis Neununddreißigsten Ver-
ordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom
20. November 2020, 27. November 2020, 8. Dezember 2020, 14. Dezember 2020 und 22. De-
zember 2020 (HmbGVBl. S. 581, 595, 637, 659 und 707) sowie vom 7. Januar 2021, 8. Januar
2021, 19. Januar 2021, 21. Januar 2021, 11. Februar 2021, 19. Februar 2021, 26. Februar
2021, 5. März 2021, 11. März 2021, 19. März 2021, 26. März 2021, 1. April 2021 und 16. April
2021 (HmbGVBl. S. 1, 10, 19, 25, 55, 70, 71, 107, 121, 137, 145, 161, 173 und 193), zur
HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205) sowie zur Vier-
zigsten bis neunundsechzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-
Eindämmungsverordnung vom 11. Mai 2021, 20. Mai 2021, 28. Mai 2021, 3. Juni 2021,10. Juni
2021, 17. Juni 2021, 21. Juni 2021, 1. Juli 2021, 26. Juli 2021, 20. August 2021, 27. August
2021, 17. September 2021, 23. September 2021, 22. Oktober 2021, 19. November 2021,
26. November 2021, 3. Dezember 2021, 14. Dezember 2021, 16. Dezember 2021, 23. De-
zember 2021, 30. Dezember 2021, 7. Januar 2022, 14. Januar 2022, 18. Januar 2022, 28. Ja-
nuar 2022, 4. Februar 2022, 11. Februar 2022, 18. Februar 2022, 24. Februar 2022 und
3. März 2022 (HmbGVBl. 2021 S. 295, 323, 349, 367, 412, 459, 471, 485, 543, 567, 573, 625,
649, 707, 763, 789, 813, 844, 852, 924, 965, HmbGVBl. 2022 S. 3, 29, 43, 61, 79, 91, 107,
127 und 140) verwiesen.
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Siebzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung |
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