FREITAG, DEN18. MAI
119
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 17 2018
Tag I n h a l t Seite
14. 5. 2018 Siebentes Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119
111-1, 111-3, 2001-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Dreizehntes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Wahl
zur Hamburgischen Bürgerschaft
Das Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft
in der Fassung vom 22. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 223), zuletzt
geändert am 19. Februar 2013 (HmbGVBl. S. 48), wird wie
folgt geändert:
1. §7 erhält folgende Fassung:
,,§7
Ausschluss vom Wahlrecht
Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind Personen, die infolge
Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen.“
2. In §9 Absatz 3 wird die Textstelle ,,Absatz 1″ gestrichen.
3. §10 Absatz 3 wird gestrichen.
4. §18 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die Bevölkerungszahl je Sitz in einem Wahlkreis darf
von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl je Sitz in
den Wahlkreisen nicht um mehr als 15 vom Hundert nach
oben oder unten abweichen.“
5. §19 wird wie folgt geändert:
5.1 In Absatz 5a Satz 1 werden die Wörter ,,zu erheben und“
gestrichen und in Satz 5 wird das Wort ,,gespeichert“ durch
das Wort ,,verarbeitet“ ersetzt.
5.2 Es wird folgender Absatz 8 angefügt:
,,(8) Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertretun-
gen und die Schriftführungen sind zur unparteiischen
Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit über
die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgeworde-
nen Angelegenheiten verpflichtet. Sie dürfen in Ausübung
ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen.“
6. In §23 Absatz 4 Satz 1 wird die Zahl ,,66″ durch die Zahl
,,68″ ersetzt.
7. In §24 Absatz 1 Satz 4 wird hinter dem Wort ,,vorzustellen“
die Textstelle ,,; sie haben sich zu ihrem Beruf und ihrem
Wohnortstadtteil zu erklären“ eingefügt.
8. §25 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die im Wahlvorschlag benannten Personen müssen
ihre Zustimmung zu der Aufstellung und die Richtigkeit
ihrer Angaben zum Beruf schriftlich erklären.“
9. In §26 Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl ,,58″ durch die Zahl
,,61″, in Satz 3 die Zahl ,,55″ durch die Zahl ,,58″ und in
Satz 7 die Zahl ,,52″ durch die Zahl ,,55″ ersetzt.
10. §27 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die Reihenfolge der Wahlkreislisten richtet sich nach
der Zahl der im Wahlvorschlag benannten Personen,
höchstens jedoch bis zu der Anzahl, die der über den Wahl-
kreis zu verteilenden Sitze entspricht. Die Reihenfolge der
Landeslisten richtet sich nach der Zahl aller in den Wahl-
kreislisten der Partei oder Wählervereinigung nach Satz 1
Siebentes Gesetz
zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften
Vom 14. Mai 2018
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz, nachdem festgestellt worden ist, dass die
Erfordernisse des Artikels 6 Absatz 4 Satz 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg erfüllt sind:
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zu berücksichtigenden Personen. Bei gleicher für die
Bestimmung der Reihenfolge zu berücksichtigender Per-
sonenzahl entscheidet die Zahl der Gesamtstimmen, die
die Partei oder Wählervereinigung bei der letzten Wahl zur
Bürgerschaft erreicht hat. Bei gleicher Stimmenzahl ent-
scheidet die alphabetische Reihenfolge der Namen der
Parteien oder Wählervereinigungen oder bei Einzelbewer-
bungen des Kennwortes.“
11. §28 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude,
in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor
dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der
Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie
jede Unterschriftensammlung verboten.“
12. In §29 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Werden jedoch auf dem Stimmzettel der Landeslisten für
eine Landesliste insgesamt mehr als fünf Stimmen abgege-
ben, so sind den Gesamtstimmen dieser Landesliste fünf
Stimmen zuzurechnen; es erfolgt keine Differenzierung
nach Listen- und Personenstimmen.“
13. §31 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Nach Beendigung der Wahl ist das Wahlergebnis für
jeden Wahlbezirk öffentlich zu ermitteln. Soweit das
Ergebnis nicht am Wahlabend ermittelt werden kann, ist
die Ergebnisermittlung am Tag nach der Wahl fortzuset-
zen. Die Ergebnisermittlung kann auch an einem anderen
Ort als dem Wahlraum stattfinden. Ort und Zeit der Ergeb-
nisermittlung am Wahlabend sowie einer Fortsetzung
am Tag nach der Wahl sind in geeigneter Form bekannt
zu machen. Die Stimmzettel sind bis zum Abschluss
der Ergebnisermittlung vor unberechtigtem Zugriff zu
sichern.“
Artikel 2
Achtes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Wahl zu den Bezirksversammlungen
Das Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen in
der Fassung vom 5. Juli 2004 (HmbGVBl. S. 313, 318), zuletzt
geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 502), wird wie
folgt geändert:
1. Hinter der Datumszeile wird folgende Inhaltsübersicht
eingefügt:
,,Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Wahltag und Wahlsystem
§ 1 Amtsperiode und Wahltag
§
2
Zusammensetzung der Bezirksversammlung und
Wahlsystem
§ 3 Stimmen
§ 4 Sitzvergabe nach Wahlkreislisten
§ 5 Sitzvergabe nach Bezirkslisten
Abschnitt 2
Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 6 Wahlrecht
§ 7 Ausschluss vom Wahlrecht
§ 8 Ausübung des Wahlrechts
§ 9 Briefwahl
§10 Wählbarkeit
§
11Verlust der Mitgliedschaft in der Bezirksversamm-
lung
§12 Folgen eines Parteiverbots
Abschnitt 3
Vorbereitung für die Wahl
§13 Wahlkreise und Wahlkreiskommission
§14 Wahlbezirke
§15 Wahlorgane
§16 Wahlberechtigtenverzeichnisse
§17 Wahlschein
§18 Wahlvorschlagsrecht
§19 Wahlvorschläge
§
20Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbe-
werbern
§21 Inhalt und Form der Wahlvorschläge
§22 Prüfung der Wahlvorschläge
§23 Zulassung der Wahlvorschläge
§24 Stimmzettel
Abschnitt 4
Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses
§25 Wahlhandlung
§26 Stimmabgabe
§27 Ordnungsrecht der Wahlbezirksleitung
§28 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
§29 Feststellung des Wahlergebnisses im Bezirk
§30 Bekanntgabe der gewählten Personen
§
31 Erwerb der Mitgliedschaft in der Bezirksversamm-
lung
§
32Unvereinbarkeit von Mandats- und Amtswahrneh-
mung
Abschnitt 5
Nachwahlen
§33 Nachwahl infolge höherer Gewalt
§34 Durchführung der Nachwahl
§35 Anwendbarkeit sonstiger Bestimmungen
Abschnitt 6
Ersatz ausscheidender Mitglieder
einer Bezirksversammlung
§36 Mandatsnachfolge
Abschnitt 7
Wiederholungswahl
§
37Wiederholungswahl einer für ungültig erklärten
Wahl
Abschnitt 8
Pflicht zur ehrenamtlichen Mitwirkung
§38 Ehrenämter
§39 Ablehnung des Ehrenamtes
Abschnitt 9
Schlussbestimmungen
§40 Ordnungswidrigkeiten
§41 Wahlstatistik
§42 Rechtsbehelfe
§43 Fristen und Termine
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HmbGVBl. Nr. 17
§44 Verweise
§45 Wahlordnung“.
2. Die §§1 bis 5 werden durch folgende Abschnitte 1 bis 9 mit
den §§1 bis 45 ersetzt:
,,Abschnitt 1
Wahltag und Wahlsystem
§1
Amtsperiode und Wahltag
(1) Die Amtsdauer der Bezirksversammlung entspricht der
Wahlperiode des Europäischen Parlaments und endet mit
dem Zusammentritt der neuen Bezirksversammlung.
(2) Tag der Hauptwahl zu den Bezirksversammlungen
(Wahltag) ist der Tag der Hauptwahl zum Europäischen
Parlament.
§2
Zusammensetzung der Bezirksversammlung
und Wahlsystem
(1) Die Bezirksversammlung besteht vorbehaltlich der sich
aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen bei Bezir-
ken mit
1. bis zu 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern aus
45;
2. mehr als 150.000 und bis zu 400.000 Einwohnerinnen
und Einwohnern aus 51;
3. mehr als 400.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
aus 57
Mitgliedern.
Die Bezirksversammlung wird nach den Grundsätzen
einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl
gewählt.
(2) Von den Mitgliedern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
werden 26, nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden 30 und
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden 33 Mitglieder nach
Wahlkreislisten in Mehrmandatswahlkreisen und die
übrigen Mitglieder nach Bezirkslisten gewählt.
§3
Stimmen
(1) Die Wahlberechtigten haben fünf Wahlkreisstimmen
für die Wahl nach Wahlkreislisten und fünf Bezirksstim-
men für die Wahl nach Bezirkslisten.
(2) Die Wahlkreisstimmen können beliebig auf die in den
Wahlkreislisten genannten Personen verteilt werden. Es
können
1. im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stimmenzahl
einer Person bis zu fünf Stimmen gegeben werden
(kumulieren),
2. die Stimmen an Personen aus unterschiedlichen Wahl-
kreislisten verteilt werden (panaschieren).
(3) Die Bezirksstimmen können beliebig auf die Bezirks-
listen und die in ihnen genannten Personen verteilt wer-
den. Es können
1. im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stimmenzahl
einer Person bis zu fünf Stimmen gegeben werden
(kumulieren),
2.die Stimmen an Personen aus unterschiedlichen
Bezirkslisten verteilt werden (panaschieren),
3. die Stimmen statt oder neben der Kennzeichnung ein-
zelner Personen auch an Bezirkslisten in ihrer Gesamt-
heit vergeben werden (Listenwahl); auch diese Stim-
men können kumuliert und panaschiert werden.
(4) Die Verteilung der Bezirksversammlungssitze auf die
Parteien und Wählervereinigungen richtet sich nach dem
Verhältnis der für die Bezirkslisten abgegebenen Gesamt-
stimmen.
§4
Sitzvergabe nach Wahlkreislisten
(1) Es wird festgestellt, wie viele
1. Wahlkreisstimmen für jede Person einer Wahlkreis-
liste,
2. Wahlkreisstimmen für alle Personen einer Wahlkreis-
liste (Summe der Wahlkreisstimmen)
abgegeben wurden.
(2) Die Verteilung der im jeweiligen Wahlkreis nach §
13
Absatz 1 zu vergebenden Sitze auf die Wahlkreislisten
erfolgt nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung.
Dabei erhält jede Wahlkreisliste so viele Sitze, wie sich
nach Teilung der Summe ihrer Wahlkreisstimmen durch
die Wahlzahl ergeben. Zahlenbruchteile unter 0,5 werden
auf die darunterliegende ganze Zahl, ab 0,5 auf die darü-
berliegende ganze Zahl gerundet. Die Wahlzahl wird
zunächst berechnet, indem die Zahl der insgesamt im
Wahlkreis abgegebenen gültigen Wahlkreisstimmen durch
die Zahl der im Wahlkreis zu vergebenden Sitze geteilt
wird. Falls hiernach mehr Sitze auf die Wahlvorschläge
entfallen, als im Wahlkreis zu vergeben sind, ist die Wahl-
zahl so heraufzusetzen, dass bei der Berechnung nach den
Sätzen 2 und 3 insgesamt so viele Sitze auf die Wahlkreis-
listen entfallen, wie im jeweiligen Wahlkreis zu vergeben
sind. Entfallen zu wenige Sitze auf die Wahlkreislisten, ist
die Wahlzahl in entsprechender Weise herunterzusetzen.
Ergeben sich für mehrere Wahlkreislisten Zahlenbruch-
teile von genau 0,5 und würde durch Aufrundung dieser
Bruchteile die Zahl der zu vergebenden Sitze überschrit-
ten, so entscheidet das von der Bezirkswahlleitung zu zie-
hende Los, welche Zahlenbruchteile aufzurunden sind.
(3) Die auf eine Wahlkreisliste entfallenen Sitze werden
den Personen in der Reihenfolge der Stimmenzahl zuge-
wiesen; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Reihen-
folge der Benennung in der Wahlkreisliste. Hat eine in der
Wahlkreisliste benannte Person nach Ablauf der Frist für
die Einreichung der Wahlkreislisten ihre Bewerbung
zurückgezogen, ist eine Wählbarkeitsvoraussetzung weg-
gefallen oder ist die Person nach Fristablauf verstorben, so
wird der auf sie entfallene Sitz der Person mit derselben
oder nächst niedrigeren Stimmenzahl zugeteilt.
(4) Entfallen auf eine oder mehrere Wahlkreislisten mehr
Sitze, als Personen darin benannt sind, so werden diese
Sitze durch die gemäß §5 Absatz 8 zu bestimmenden Per-
sonen auf der Bezirksliste dieser Partei oder Wählerverei-
nigung besetzt. Ist die Bezirksliste ebenfalls erschöpft,
werden die Sitze in der Reihenfolge der Stimmenzahl an
die bisher noch nicht gewählten Personen auf den Wahl-
kreislisten derselben Partei oder Wählervereinigung ver-
geben. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der
Bezirkswahlleitung zu ziehende Los. Sind alle Wahlkreis-
listen der Partei oder Wählervereinigung erschöpft, so
bleiben die Sitze bis zum Ablauf der Wahlperiode unbe-
setzt.
§5
Sitzvergabe nach Bezirkslisten
(1) Es wird festgestellt, wie viele
1.Bezirksstimmen für jede Person einer Bezirksliste
(Personenstimmen),
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2. Bezirksstimmen für alle Personen einer Bezirksliste
(Summe der Personenstimmen),
3. Bezirksstimmen für jede Bezirksliste in ihrer Gesamt-
heit (Listenstimmen),
4.Personen- und Listenstimmen für jede Bezirksliste
insgesamt (Gesamtstimmen)
abgegeben wurden.
(2) Bei der Verteilung der nach Bezirkslisten zu vergeben-
den Sitze werden nur Bezirkslisten berücksichtigt, die
mindestens drei vom Hundert der insgesamt abgegebenen
gültigen Gesamtstimmen erhalten haben.
(3) Zu den Sitzen nach §2 Absatz 1 werden die von Einzel-
bewerberinnen und Einzelbewerbern erlangten Sitze hin-
zugefügt; dasselbe gilt für Sitze, die auf eine Partei oder
Wählervereinigung entfallen, wenn für sie keine Bezirks-
liste zugelassen ist oder ihre Bezirksliste nach Absatz 2
nicht berücksichtigt wird. Ist die hierdurch erhöhte
Gesamtzahl der Sitze eine gerade Zahl, so wird sie um
einen zusätzlichen Sitz erhöht.
(4) Die Sitze nach §2 Absatz 1 werden ohne Berücksichti-
gung der nach Absatz 3 hinzuzufügenden Sitze auf die
Bezirkslisten nach dem Verhältnis der für diese abgegebe-
nen Gesamtstimmen verteilt. Für die Verteilung gilt das
Divisorverfahren mit Standardrundung. Kommt es zu
gleichwertigen Rundungsmöglichkeiten, entscheidet das
von der Bezirkswahlleitung zu ziehende Los.
(5) Hat eine Partei oder Wählervereinigung in den Wahl-
kreisen mehr Sitze errungen, als ihr nach Absatz 4 insge-
samt zustehen (Überhangmandate), erhöht sich die
Gesamtzahl der nach Absatz 4 zu vergebenden Sitze um so
viele, wie erforderlich sind, um unter Einbeziehung der
Überhangmandate die Sitzverteilung im Bezirk nach dem
Verhältnis der Gesamtstimmzahlen zu gewährleisten (Aus-
gleichsmandate). Ist hierdurch die erhöhte Gesamtzahl der
Sitze eine gerade Zahl, so wird diese um einen zusätzlichen
Sitz erhöht. Eine Partei oder Wählervereinigung, welche
die absolute Mehrheit der für die nach Absatz 2 zu berück-
sichtigenden Bezirkslisten abgegebenen Gesamtstimmen
erhält, erhält auch die absolute Mehrheit der Bezirksver-
sammlungsmandate. Die betreffende Partei oder Wähler-
vereinigung erhält gegebenenfalls zu diesem Zweck erfor-
derliche zusätzliche Mandate.
(6) Von der für jede Bezirksliste so ermittelten Zahl der
Sitze wird die Zahl der von der Partei oder Wählervereini-
gung in den Wahlkreisen errungenen Sitze abgerechnet.
(7) Für jede Bezirksliste wird festgestellt, wie viele der
nach Absatz 6 verbleibenden Sitze auf Basis der Listen-
stimmen (Listenwahl) zu vergeben sind. Dazu wird die
Zahl der Listenstimmen mit der Zahl der nach Absatz 6
verbleibenden Sitze vervielfacht und durch die Zahl der
auf die Bezirksliste entfallenen Gesamtstimmen geteilt.
Das Ergebnis wird nach Maßgabe des §4 Absatz 2 Satz 3
zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Die nach Lis-
tenwahl zu vergebenden Sitze werden den noch nicht
gewählten Personen in der Reihenfolge zugeteilt, in der sie
in der Bezirksliste benannt sind. Personen, die die Voraus-
setzungen des §
4 Absatz 3 Satz 2 erfüllen, bleiben unbe-
rücksichtigt. Gleiches gilt für Personen, die seit dem Zeit-
punkt der Aufstellung des Wahlvorschlages aus der Partei
oder Wählervereinigung ausgeschieden sind.
(8) Die nach der Sitzzuteilung gemäß Absatz 7 verbleiben-
den Sitze werden den noch nicht gewählten Personen der
Bezirksliste in der Reihenfolge der Personenstimmenzah-
len zugewiesen (Personenwahl); bei gleicher Stimmenzahl
entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvor-
schlag. Personen, die die Voraussetzungen des §4 Absatz 3
Satz 2 erfüllen, bleiben unberücksichtigt.
(9) Entfallen auf eine Bezirksliste mehr Sitze, als Personen
darin benannt beziehungsweise zu berücksichtigen sind,
so werden diese Sitze in der Reihenfolge der Stimmenzah-
len an die noch nicht gewählten Personen auf den Wahl-
kreislisten der jeweiligen Partei oder Wählervereinigung
vergeben. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von
der Bezirkswahlleitung zu ziehende Los. Sind alle Wahl-
kreislisten der Partei oder Wählervereinigung erschöpft,
so bleiben die Sitze bis zum Ablauf der Wahlperiode unbe-
setzt.
Abschnitt 2
Wahlrecht und Wählbarkeit
§6
Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind alle Unionsbürger des Bezirks, die
am Wahltage
1. das 16. Lebensjahr vollendet haben,
2. seit mindestens drei Monaten im Gebiet des Bezirks
eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich
aufhalten,
3. nicht nach §7 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(2) Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung maß-
geblich.
(3) Für im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheits
entziehung befindliche Personen sowie für andere Unter-
gebrachte gilt, sofern sie im Geltungsbereich des Grund
gesetzes keine Wohnung innehaben, die Anstalt oder die
entsprechende Einrichtung als Wohnung im Sinne des
Absatzes 1 Nummer 2.
(4) Für Personen, die sich im Vollzug gerichtlich angeord-
neter Freiheitsentziehung in den Justizvollzugsanstalten
Hahnöfersand oder Glasmoor befinden, gilt, sofern sie im
Geltungsbereich des Grundgesetzes keine Wohnung inne-
haben, die jeweilige Anstalt als Wohnung im Gebiet des
Bezirks im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2.
(5) Sofern sie im Geltungsbereich des Grundgesetzes keine
Wohnung innehaben, gilt als Wohnung im Sinne des
Absatzes 1 Nummer 2
1. für Seeleute und für die Angehörigen ihres Hausstan-
des das von ihnen bezogene Schiff, wenn dieses die
Bundesflagge zu führen berechtigt ist und der Sitz der
Reederei Hamburg ist,
2. für Binnenschifferinnen und Binnenschiffer sowie für
die Angehörigen ihres Hausstandes das von ihnen
bezogene Schiff, wenn dieses in Hamburg im Schiffs
register eingetragen ist.
§7
Ausschluss vom Wahlrecht
Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind Personen die infolge
Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen.
§8
Ausübung des Wahlrechts
(1) Wählen können nur Wahlberechtigte, die in einem
Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind oder einen
Wahlschein haben.
(2) Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahlbezirk
wählen, in dessen Wahlberechtigtenverzeichnis sie einge-
tragen worden sind. Verzieht eine wahlberechtigte Person
nach Aufstellung des Wahlberechtigtenverzeichnisses in
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HmbGVBl. Nr. 17
das Gebiet eines anderen Wahlkreises, so kann sie in dem
bisherigen Wahlbezirk wählen, soweit sie nicht auf ihren
Antrag in das Wählerverzeichnis ihres neuen Wahlkreises
eingetragen ist.
(3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahl-
kreises, für den der Wahlschein ausgestellt ist,
1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk
dieses Wahlkreises oder
2. durch Briefwahl
teilnehmen.
(4) Wahlberechtigte nach §
6 Absatz 3 können nur durch
Briefwahl an der Wahl im Gebiet desjenigen Wahlkreises
teilnehmen, in dem die für Justiz zuständige Behörde
ihren Sitz hat.
§9
Briefwahl
(1) Bei der Briefwahl haben die Wahlberechtigten der
Bezirkswahlleitung im verschlossenen Umschlag
1. ihren Wahlschein,
2. in einem besonderen verschlossenen amtlichen Stimm-
zettelumschlag ihre Stimmzettel
so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens
am Wahltage bis 18 Uhr eingeht.
(2) Auf dem Wahlschein haben die Wahlberechtigten
eidesstattlich zu versichern, dass sie die Stimmzettel per-
sönlich gekennzeichnet haben.
(3) Die Stimmen von Wahlberechtigten, die an der Brief-
wahl teilgenommen haben, werden nicht dadurch ungül-
tig, dass die Wahlberechtigten vor oder am Wahltag ster-
ben, aus dem Gebiet des Bezirkes verziehen oder das Wahl-
recht nach §7 verlieren.
§10
Wählbarkeit
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag
das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Nicht wählbar ist,
1. wer nach §7 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
2. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht
besitzt.
§11
Verlust der Mitgliedschaft in der Bezirksversammlung
(1) Ein Mitglied einer Bezirksversammlung verliert seinen
Sitz, wenn
1. es freiwillig aus der Bezirksversammlung ausscheidet,
2. festgestellt wird, dass eine Wählbarkeitsvoraussetzung
nicht vorhanden gewesen ist,
3. eine Wählbarkeitsvoraussetzung wegfällt,
4. die Wahl für ungültig erklärt wird oder wenn es einer
Entscheidung nach §1 Absatz 2 Nummer 1 des Wahl-
prüfungsgesetzes vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl.
S. 282), geändert am 6. Juni 2001 (HmbGVBl. S. 127),
oder nach §
5 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom
6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert
am 14. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 119, 131), zufolge seine
Mitgliedschaft in der Bezirksversammlung verliert
oder
5. sich das Wahlergebnis nachträglich ändert oder
6. sie oder er eine Tätigkeit im Sinne des §
32 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 oder 5 aufnimmt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 kann ein Mitglied sein
Mandat bis zum Ende der Wahlperiode ausüben, wenn es
seinen Wohnsitz in einen anderen Bezirk verlegt.
(2) Das freiwillige Ausscheiden ist der oder dem Vorsitzen-
den der Bezirksversammlung schriftlich zu erklären. Die
Erklärung kann nicht wider
rufen werden.
§12
Folgen eines Parteiverbots
(1) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei
durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 21 des
Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, so verlieren
die Bezirksversammlungsmitglieder, die dieser Partei oder
Teilorganisation zur Zeit der Antragstellung oder der Ver-
kündung des Urteils angehören, ihren Sitz und die nicht-
gewählten Bewerberinnen und Bewerber ihre Anwart-
schaft auf einen Sitz.
(2) Unverzüglich nach der Verkündung der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts werden die Sitze der
Bezirksversammlung unter entsprechender Anwendung
der §§
4 und 5 auf die verbliebenen Parteien neu verteilt.
Der Neuverteilung werden die für die Wahl der Bezirks-
versammlung aufgestellt gewesenen Wahlvorschläge unter
Beachtung der in der Zwischenzeit gemäß §
11 Absatz 1
Satz 1 Nummern 1 bis 6 eingetretenen Veränderungen
zugrunde gelegt. Die auf die für verfassungswidrig erklärte
Partei entfallenden Stimmen werden bei der Neuvertei-
lung nicht berücksichtigt. Ist nur ein Teil der Bezirksver-
sammlungsmitglieder einer Partei ausgeschieden, so wird
bei der Neuverteilung der Sitze nur derjenige Teil der auf
diese Partei entfallenden Stimmen berücksichtigt, der dem
Verhältnis der in der Bezirksversammlung verbliebenen zu
der ursprünglichen Gesamtzahl der Sitze der Partei ent-
spricht.
Abschnitt 3
Vorbereitung für die Wahl
§13
Wahlkreise und Wahlkreiskommission
(1) Der Bezirk wird unter Beachtung der nachfolgenden
Grundsätze in Wahlkreise eingeteilt, in denen drei bis fünf
Sitze nach §4 zu vergeben sind. Die insgesamt nach Wahl-
kreisvorschlägen zu vergebenden Sitze (§2 Absatz 2) wer-
den nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung
entsprechend der Bevölkerungsverteilung auf die Wahl-
kreise verteilt. Ergibt sich hiernach für einen oder mehrere
Wahlkreise eine Sitzzahl, die kleiner als drei oder größer
als fünf ist, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen.
(2) Die Wahlkreise sind so zu begrenzen, dass sie ein
zusammenhängendes Ganzes bilden und möglichst unter
der Wahrung der örtlichen Verhältnisse gebildet werden.
Die Wahlkreise sollen auch im Hinblick auf die Bevölke-
rungsentwicklung möglichst beständig sein.
(3) Die Bevölkerungszahl je Sitz in einem Wahlkreis darf
von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl je Sitz in
den Wahlkreisen nicht um mehr als 15 vom Hundert nach
oben oder unten abweichen.
(4) Bei Ermittlung der Bevölkerungszahlen bleiben Aus-
länderinnen und Ausländer mit Ausnahme von Unions-
bürgern sowie Minderjährige unter 16 Jahren unberück-
sichtigt.
(5) Die nach §18 Absatz 5 des Gesetzes über die Wahl zur
Hamburgischen Bürgerschaft ernannte Wahlkreiskom-
mission hat die Aufgabe, über Änderungen der Wahlbe-
rechtigtenzahlen in den Bezirken zu berichten und für
jeden Bezirk darzulegen, ob und welche Änderungen der
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124 HmbGVBl. Nr. 17
Wahlkreiseinteilung oder der Sitzverteilung auf die Wahl-
kreise sie im Hinblick darauf für erforderlich hält. Sie
kann in ihrem Bericht auch aus anderen Gründen Ände-
rungsvorschläge machen. Bei ihren Vorschlägen zur Wahl-
kreiseinteilung hat sie die in Absatz 2 genannten Grund-
sätze zu beachten. Sie kann dem Gesetzgeber empfehlen,
die Zahl der insgesamt in den Wahlkreisen zu vergebenden
Sitze zu verändern, wenn sie dies zur Umsetzung der in
Absatz 2 genannten Grundsätze oder zur Vermeidung von
Überhangmandaten für erforderlich hält. Auf Ersuchen
der Präsidentin oder des Präsidenten der Bürgerschaft hat
die Wahlkreiskommission einen ergänzenden Bericht zu
erstatten.
(6) Der Bericht der Wahlkreiskommission ist der Bürger-
schaft innerhalb von siebenundzwanzig Monaten nach
Beginn der laufenden Wahlperiode des Europäischen Par-
laments zu erstatten und unverzüglich im Amtlichen
Anzeiger zu veröffentlichen.
(7) Die Wahlkreiseinteilung und die Verteilung der nach
§
4 zu vergebenden Sitze auf die Wahlkreise ergeben sich
aus der Anlage zu diesem Gesetz.
§14
Wahlbezirke
Die Wahlkreise werden von der zuständigen Behörde im
Benehmen mit den Bezirksämtern in Wahlbezirke einge-
teilt. Dabei sind die verwaltungsmäßigen Grenzen einzu-
halten.
§15
Wahlorgane
(1) Wahlorgane sind:
1. die Landeswahlleitung und der Landeswahlausschuss,
2. eine Bezirkswahlleitung und ein Bezirkswahlausschuss
für jeden Bezirk der Freien und Hansestadt Hamburg
und seine Wahlkreise,
3.eine Wahlbezirksleitung und ein Wahlvorstand für
jeden Wahlbezirk und
4.mindestens eine Briefwahlbezirksleitung und ein
Briefwahlvorstand für jeden Wahlkreis eines Bezirkes
zur Feststellung des Briefwahlergebnisses.
(2) Die Landeswahlleitung und die Bezirkswahlleitungen
sowie deren Stellvertretungen sind die nach dem Gesetz
über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft berufenen
Organe.
(3) Vor jeder Wahl wird ein Landeswahlausschuss gebildet.
Die Landeswahlleitung führt darin den Vorsitz. Die Bür-
gerschaft wählt acht Beisitzende und ihre Stellvertretun-
gen aus dem Kreise der zur Bürgerschaft Wahlberechtig-
ten.
(4) In jedem Bezirk wird ein Bezirkswahlausschuss gebil-
det. Die Bezirkswahlleitung führt darin den Vorsitz. Die
Bezirksversammlungen wählen acht Beisitzende und ihre
Stellvertretungen aus den Wahlberechtigten des Bezirkes.
(5) Jedes Bezirksamt bestellt innerhalb seines Gebietes für
jeden Wahlbezirk aus den zur Zeit der Bestellung zur Wahl
zu den Bezirksversammlungen Wahlberechtigten die
Wahlbezirksleitungen sowie ihre Vertretungen. Die Wahl-
bezirksleitungen berufen für ihren Wahlbezirk aus den zur
Zeit der Berufung zur Wahl zu den Bezirksversammlungen
Wahlberechtigten drei bis acht Beisitzende. Bei der Beru-
fung der Beisitzenden sind die an der Wahl beteiligten
Parteien und Wählervereinigungen nach Möglichkeit zu
berücksichtigen. Wahlbezirksleitungen, ihre Stellvertre-
tungen und die Beisitzenden bilden den Wahlvorstand.
Die Wahlbezirksleitung führt darin den Vorsitz. Bei der
Ermittlung des Wahlergebnisses nach §
28 können die
berufenen beziehungsweise bestellten Personen durch
andere Personen ersetzt werden.
(6) Die Bezirksämter sind befugt, personenbezogene Daten
von Wahlberechtigten zum Zweck der Berufung zu Mit-
gliedern von Wahlvorständen zu verarbeiten. Zu diesem
Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberech-
tigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind,
auch für zukünftige Wahlen verarbeitet werden, sofern die
betreffende Person der Verarbeitung nicht widersprochen
hat. Die in Wahlvorstände berufenen Personen sind über
das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dür-
fen folgende Daten erhoben und verarbeitet werden: Fami-
lienname, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift, Telefon-
nummer, E-Mail-Adresse, Zahl der Berufungen zu einem
Mitglied der Wahlvorstände und dabei ausgeübte Funk-
tion. Ist die Berufungsfähigkeit auf bestimmte Wahlarten
beschränkt, darf auch dies verarbeitet werden.
(7) Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln
und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Bei Abstimmun-
gen entscheidet Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleich-
heit gibt die Stimme der Wahlleitung den Ausschlag.
(8) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied
sein. Zur Wahl vorgeschlagene Personen, Vertrauensperso-
nen für Wahlvorschläge und deren Stellvertretungen dür-
fen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.
(9) Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertretungen
und die Schriftführungen sind zur unparteiischen Wahr-
nehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit über die
ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen
Angelegenheiten verpflichtet. Sie dürfen in Ausübung
ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen.
§16
Wahlberechtigtenverzeichnisse
(1) Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlberechtigtenver-
zeichnis geführt.
(2) Die Wahlberechtigten haben das Recht, an den Werk
tagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl in den öffent-
lich bekannt gegebenen Wahldienststellen während der
allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollstän-
digkeit der zu ihrer Person im Wahlberechtigtenverzeich-
nis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung
der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von ande-
ren im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Perso-
nen haben Wahlberechtigte während des in Satz 1 genann-
ten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das
Wahlberechtigtenverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaub-
haft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit des Wahlberechtigtenverzeichnisses
ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung nach Satz 2
besteht nicht für die Daten von Wahlberechtigten, für die
im Melderegister ein Sperrvermerk eingetragen ist.
(3) Gegen die Wahlberechtigtenverzeichnisse ist der Ein-
spruch zulässig. Es wird öffentlich bekannt gemacht,
innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle der Ein-
spruch erhoben werden kann.
(4) Über den Einspruch entscheidet die Bezirkswahl
leitung.
Freitag, den 18. Mai 2018 125
HmbGVBl. Nr. 17
§17
Wahlschein
Wahlberechtigte, die im Wahlberechtigtenverzeichnis ein-
getragen sind oder die aus einem von ihnen nicht zu vertre-
tenden Grund in das Wahlberechtigtenverzeichnis nicht
aufgenommen sind oder deren Recht auf Teilnahme an der
Wahl erst nach Ablauf der Fristen für die Eintragung in das
Wahlberechtigtenverzeichnis entstanden ist, erhalten auf
Antrag einen Wahlschein.
§18
Wahlvorschlagsrecht
(1) Wahlvorschläge können von einzelnen Parteien, Wäh-
lervereinigungen oder als Einzelbewerbung, nicht aber
von Parteienverbindungen eingereicht werden.
(2) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
Unzulässig sind ferner Wahlvorschläge, die der Umgehung
des Verbotes der Listenverbindung dienen.
(3) Wahlvorschläge, die der Umgehung der Verrechnung
von Wahlkreissitzen einer Partei oder Wählervereinigung
mit den ihr insgesamt zustehenden Sitzen dienen, sind
unzulässig. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine
Partei oder Wählervereinigung durch ihre Organe einen
Wahlvorschlag beherrschend betreibt, ohne als dessen Trä-
gerin aufzutreten.
§19
Wahlvorschläge
(1) Von Parteien und Wählervereinigungen können Wahl-
vorschläge nur eingereicht werden, wenn sie spätestens am
90. Tag vor der Wahl bis 16 Uhr der Landeswahlleitung
ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben (Beteili-
gungsanzeige) und der Landeswahlausschuss ihre Eigen-
schaft als Partei oder Wählervereinigung festgestellt hat.
In der Beteiligungsanzeige ist anzugeben, unter welchem
Namen die Partei oder unter welchem Namen oder Kenn-
wort die Wählervereinigung sich an der Wahl beteiligen
will. Die Beteiligungsanzeige muss von mindestens drei
Mitgliedern des Landesvorstandes der Partei oder der
Wählervereinigung, darunter der oder dem Vorsitzenden
oder einer sie oder ihn vertretenden Person, persönlich
und handschriftlich unterzeichnet sein.
(2) Der Beteiligungsanzeige einer Partei sind die schrift
liche Satzung und das schriftliche Programm sowie ein
Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Lan-
desvorstandes beizufügen, der Beteiligungsanzeige einer
Wählervereinigung der Nachweis eines nach demokrati-
schen Grundsätzen gewählten Vorstandes und eine schrift-
liche Satzung. Für eine Partei bedarf es der Anzeige und
der in Satz 1 genannten Nachweise nicht, wenn sie im
Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körper-
schaft eines Landes seit deren letzter Wahl ununterbro-
chen vertreten war oder wenn ihre Parteieigenschaft bei
der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag festgestellt
worden ist.
(3) Spätestens am 72. Tag vor der Wahl wird festgestellt,
1. von der Landeswahlleitung, welche Parteien im Deut-
schen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körper-
schaft eines Landes seit deren letzter Wahl ununterbro-
chen vertreten waren und für welche Parteien bei der
letzten Wahl zum Deutschen Bundestag die Partei
eigenschaft festgestellt wurde,
2. vom Landeswahlausschuss, welche Vereinigungen, die
nach Absatz 1 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die
Wahl als Partei oder als Wählervereinigung anzuerken-
nen sind.
Die Landeswahlleitung gibt die Feststellungen öffentlich
bekannt.
(4) Wahlkreislisten und Bezirkslisten sind der Bezirks-
wahlleitung spätestens am 68. Tag vor der Wahl bis 16.00
Uhr schriftlich einzureichen. Der Wahlvorschlag einer
Partei oder Wählervereinigung muss von mindestens drei
Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter der oder dem
Vorsitzenden oder einer sie oder ihn vertretenden Person,
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
(5) Wahlkreislisten müssen von mindestens fünfzig Wahl-
berechtigten des Wahlkreises, Bezirkslisten von mindes-
tens zweihundert Wahlberechtigten persönlich und hand-
schriftlich unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Parteien,
Wählervereinigungen und Einzelbewerbungen, die in der
Bezirksversammlung, im Deutschen Bundestag oder in
der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes seit deren
letzter Wahl ununterbrochen vertreten waren. Wahlbe-
rechtigte dürfen nur jeweils eine Wahlkreisliste und eine
Bezirksliste unterschreiben. Familienname, Vornamen,
Geburtsdatum und Anschrift der Wohnung, bei mehreren
Wohnungen der Hauptwohnung der unterzeichnenden
Person sind anzugeben.
(6) Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Personen
ist bei der Einreichung der Wahlvorschläge durch eine
Bescheinigung der zuständigen Behörde nachzuweisen.
§20
Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern
(1) In einem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählerver
einigung kann nur benannt werden, wer in einer Mitglie-
der- oder Vertreterversammlung in geheimer Abstimmung
hierzu gewählt worden ist. Die an der Abstimmung teil-
nehmenden Personen müssen im Zeitpunkt des Zusam-
mentritts der Versammlungen zur Bezirksversammlung
wahlberechtigt gewesen sein. Den vorgeschlagenen Perso-
nen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der
Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen; sie
haben sich zu ihrem Beruf und ihrem Wohnortstadtteil zu
erklären. Jede stimmberechtigt teilnehmende Person der
Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Die Wahl von Per-
sonen in Blöcken, die nur als ganze angenommen oder
abgelehnt werden können, ist unzulässig. Die an der Ver-
treterversammlung teilnehmenden Personen müssen
unter den Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 gewählt wor-
den sein.
(2) Die Wahl der in einem Wahlvorschlag benannten Per-
sonen darf frühestens 48 Monate, die Wahl der an der
Vertreterversammlung teilnehmenden Personen frühes-
tens 40 Monate nach Beginn der laufenden Wahlperiode
des Europäischen Parlaments stattfinden. Dies gilt nicht,
wenn die Wahlperiode vorzeitig endet.
(3) In Wahlkreislisten benannte Personen werden von den
Mitgliedern einer Partei oder Wählervereinigung gewählt,
die im Wahlkreis wahlberechtigt sind. Sie selbst müssen
nicht in dem Wahlkreis wahlberechtigt sein. Eine Partei
oder Wählervereinigung kann für bis zu drei benachbarte
Wahlkreise eines Bezirkes eine gemeinsame Mitglieder-
versammlung durchführen. Die Wahl durch eine Vertre-
terversammlung ist unzulässig.
(4) In Bezirkslisten benannte Personen werden von den
Mitgliedern oder Vertreterinnen und Vertretern einer Par-
tei oder Wählervereinigung gewählt, die in dem Bezirk
wahlberechtigt sind.
(5) Die Vertreterversammlung kann auch eine nach der
Satzung allgemein für die bevorstehenden Wahlen von den
wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder Wählerver-
Freitag, den 18. Mai 2018
126 HmbGVBl. Nr. 17
einigung gewählte Versammlung sein, wenn die an ihr teil-
nehmenden Personen nicht früher als 40 Monate nach
Beginn der laufenden Wahlperiode des Europäischen Par-
laments gewählt werden.
(6) Der Landesvorstand oder eine andere in der Satzung
der Partei oder Wählervereinigung hierfür vorgesehene
Stelle kann gegen den Beschluss einer Mitgliederversamm-
lung oder einer Vertreterversammlung Einspruch erheben.
Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu
wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.
(7) Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Ver-
treter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung
und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung oder
der Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für
die Erstellung der Wahlvorschläge regeln die Parteien und
Wählervereinigungen durch ihre Satzungen.
(8) Eine Abschrift der Niederschrift über die Erstellung
der Wahlvorschläge mit Angaben über Ort und Zeit der
Versammlung, die Form der Einladung und über die Zahl
der erschienenen Mitglieder ist mit dem Wahlvorschlag
einzureichen. Hierbei haben zwei an der Versammlung
beteiligte Mitglieder, bei Wahlkreislisten gegenüber der
Bezirkswahlleitung, bei Bezirkslisten gegenüber der
Bezirkswahlleitung, eidesstattlich zu versichern, dass die
Anforderungen der Absätze 1 bis 5 beachtet worden sind.
§21
Inhalt und Form der Wahlvorschläge
(1) Die sich bewerbenden Personen müssen im Wahlvor-
schlag in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Famili-
enname, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift der Woh-
nung, bei mehreren Wohnungen der Hauptwohnung und
Beruf dieser Personen müssen angegeben werden. Auf
Wahlkreislisten dürfen höchstens doppelt so viele Perso-
nen aufgeführt sein, wie Sitze im jeweiligen Wahlkreis zu
vergeben sind. Auf Bezirkslisten dürfen höchstens sechzig
Personen benannt sein.
(2) Niemand darf in mehr als einer Wahlkreisliste und in
mehr als einer Bezirksliste benannt werden. Wer von einer
Partei oder Wählervereinigung in einer Wahlkreisliste
benannt wird, kann auf einer Bezirksliste nur für dieselbe
Partei oder Wählervereinigung benannt werden. Ist eine
Person auf einer Wahlkreisliste und zugleich auf einer
Bezirksliste gewählt worden, so kann sie den Sitz nur über
die Wahlkreisliste annehmen. Einzelbewerbungen dürfen
in keiner Bezirksliste benannt werden.
(3) Die im Wahlvorschlag benannten Personen müssen
ihre Zustimmung zu der Aufstellung und die Richtigkeit
ihrer Angabe zum Beruf schriftlich erklären.
(4) Der Wahlvorschlag einer Partei muss den Namen der
Partei, der Wahlvorschlag einer Wählervereinigung den
Namen der Wählervereinigung oder ein Kennwort, eine
Einzelbewerbung ein Kennwort enthalten. Soweit eine
Kurzbezeichnung verwendet wird, ist diese auf dem Wahl-
vorschlag anzugeben.
(5) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson
und eine sie vertretende Person bezeichnet werden. Fehlt
diese Bezeichnung, so gilt die erste unterzeichnende Per-
son als Vertrauensperson, die zweite als die sie vertretende
Person.
(6) Zieht nach Ablauf der Frist für die Einreichung der
Wahlvorschläge eine Person ihre Bewerbung zurück, stirbt
sie oder fällt eine Wählbarkeitsvoraussetzung weg, so ist
das für die Durchführung der Wahl unbeachtlich.
§22
Prüfung der Wahlvorschläge
(1) Die Landeswahlleitung hat die Beteiligungsanzeigen
und die Bezirkswahlleitung hat die Wahlkreislisten und
die Bezirkslisten unverzüglich nach Eingang zu prüfen.
Stellt sie Mängel fest, so benachrichtigt sie sofort
1. bei Beteiligungsanzeigen den Vorstand,
2. bei Wahlvorschlägen die Vertrauensperson
und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu besei-
tigen. Nach Ablauf der Frist für Beteiligungsanzeigen kön-
nen nur noch Mängel gültiger Beteiligungsanzeigen, nach
Ablauf der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen
nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben wer-
den.
(2) Zum Zweck der ordnungsgemäßen Stimmzettelerstel-
lung dürfen die in den Wahlvorschlägen aufgeführten
Daten der Bewerberinnen und Bewerber Familienname,
Vorname, Doktorgrad, Geburtsdatum sowie Anschrift und
Wohnungsstatus mit dem Melderegisterdatenbestand
abgeglichen werden. Die Meldebehörde darf Differenz-
mitteilungen sowie zu den Wahlkreisbewerberdaten auch
die jeweilige Stadtteilangabe der Wohnung übermitteln.
(3) Eine gültige Beteiligungsanzeige liegt nicht vor, wenn
1. die Frist oder Form des §19 Absatz 1 nicht gewahrt ist,
2. bei der Beteiligungsanzeige einer Partei die Parteibe-
zeichnung, bei der Beteiligungsanzeige einer Wähler-
vereinigung der Name der Wählervereinigung oder ihr
Kennwort fehlt,
3. die nach §
19 Absatz 1 erforderlichen gültigen Unter-
schriften und die der Beteiligungsanzeige nach §
19
Absatz 2 beizufügenden Anlagen fehlen, es sei denn,
diese Anlagen können infolge von Umständen, die die
Partei oder Wählervereinigung nicht zu vertreten hat,
nicht rechtzeitig vorgelegt werden,
4. die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so
dass ihre Identität nicht feststeht.
(4) Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn
1. die Frist oder Form des §19 Absatz 4 nicht gewahrt ist,
2. die nach §
19 Absatz 5 erforderlichen gültigen Unter-
schriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der
unterzeichnenden Personen (§
19 Absatz 6) fehlen, es
sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen,
die die Wahlvorschlagsberechtigten nicht zu vertreten
haben, nicht rechtzeitig erbracht werden,
3.bei einem Wahlvorschlag einer Partei die Parteibe-
zeichnung, bei einem Wahlvorschlag einer Wählerver-
einigung der Name der Wählervereinigung oder ihr
Kennwort fehlt, die nach §19 Absatz 1 Satz 1 erforder-
liche Feststellung abgelehnt worden ist oder die nach
§20 Absatz 8 erforderlichen Nachweise nicht erbracht
sind,
4. eine im Wahlvorschlag benannte Person so mangelhaft
bezeichnet ist, dass ihre Identität nicht feststeht, oder
5.die Zustimmungserklärung einer im Wahlvorschlag
benannten Person fehlt.
Sind die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 4 oder 5 nur
hinsichtlich einzelner Benennungen in einem Wahlvor-
schlag einer Partei oder einer Wählervereinigung nicht
erfüllt, gelten die benannten Personen nach Ablauf der
Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen nicht als
vorgeschlagen. Ihre Namen sind bei der Entscheidung
über die Zulassung des Wahlvorschlags zu streichen.
Freitag, den 18. Mai 2018 127
HmbGVBl. Nr. 17
(5) Wird die Frist oder Form des §
19 Absatz 1, 2 oder 4
oder die Frist für die Vorlage der nach §19 Absatz 5 erfor-
derlichen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlbe-
rechtigung der unterzeichnenden Personen (§19 Absatz 6)
infolge höherer Gewalt oder eines sonstigen unabwendba-
ren Ereignisses nicht eingehalten, so kann auf Antrag bei
Beteiligungsanzeigen durch den Landeswahlausschuss,
bei Bezirkslisten und Wahlkreislisten durch den Bezirks-
wahlausschuss Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gewährt werden. Der Antrag ist innerhalb von 24 Stunden
zu stellen. Innerhalb dieser Frist ist die versäumte Hand-
lung nachzuholen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand ist ausgeschlossen in den Fällen des Absatzes 4 Sätze
2 und 3. Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz bleibt
unberührt.
(6) Gegen Verfügungen der Landeswahlleitung im Män-
gelbeseitigungsverfahren kann bei beanstandeten Beteili-
gungsanzeigen der Vorstand den Landeswahlausschuss
anrufen; gegen Verfügungen der Bezirkswahlleitung im
Mängelbeseitigungsverfahren kann bei beanstandeten
Wahlvorschlägen die Vertrauensperson den Bezirkswahl-
ausschuss anrufen.
(7) Ein Mängelbeseitigungsverfahren ist ausgeschlossen
1. bei Beteiligungsanzeigen, wenn über die Parteieigen-
schaft oder über die Anerkennung als Partei oder
als Wählervereinigung entschieden worden ist (§
19
Absatz 3),
2. bei Wahlvorschlägen, wenn über die Zulassung ent-
schieden worden ist (§23 Absatz 1).
§23
Zulassung der Wahlvorschläge
(1) Der Bezirkswahlausschuss entscheidet am 61. Tag vor
der Wahl über die Zulassung der Wahlkreislisten und der
Bezirkslisten. Weist der Bezirkswahlausschuss einen
Wahlvorschlag zurück, kann bis spätestens zum 58. Tag vor
der Wahl, 16.00 Uhr, Beschwerde beim Landeswahlaus-
schuss eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die
Vertrauensperson des Wahlvorschlags und die Bezirks-
wahlleitung. Die Bezirkswahlleitung kann auch gegen eine
Entscheidung, durch die ein Wahlvorschlag zugelassen
wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhand-
lung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Ent-
scheidung über die Beschwerde muss spätestens am 55. Tag
vor der Wahl getroffen werden.
(2) Die Wahlkreislisten und die Bezirkslisten werden von
der Bezirkswahlleitung nach der Zulassung öffentlich
bekannt gegeben.
§24
Stimmzettel
(1) Für die Wahl nach Wahlkreislisten und für die Wahl
nach Bezirkslisten werden getrennte amtliche Stimmzettel
verwendet, die sich in der Farbe des Papiers unterscheiden.
(2) Die Stimmzettel enthalten alle zugelassenen Wahlvor-
schläge unter Angabe von Familiennamen, Vornamen,
Geburtsjahr und Beruf der im Wahlvorschlag benannten
Personen. Die Stimmzettel für die Wahl nach Wahlkreislis-
ten enthalten zusätzlich die Angabe des Stadtteils, in
denen die benannten Personen jeweils ihre Wohnung, bei
mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben. Bei
Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählervereinigungen
werden außerdem der vollständige Name oder das Kenn-
wort und die Kurzbezeichnung angegeben.
(3) Die Reihenfolge der Wahlkreislisten richtet sich nach
der Zahl der im Wahlvorschlag benannten Personen,
höchstens jedoch bis zu der Anzahl, die der über den Wahl-
kreis zu verteilenden Sitze entspricht. Die Reihenfolge der
Bezirkslisten richtet sich nach der Zahl aller in den Wahl-
kreislisten der Partei oder Wählervereinigung nach Satz 1
zu berücksichtigenden Personen. Bei gleicher für die
Bestimmung der Reihenfolge zu berücksichtigender Per-
sonenzahl entscheidet die Zahl der Gesamtstimmen, die
die Partei oder Wählervereinigung bei der letzten Wahl zur
Bürgerschaft erreicht hat. Bei gleicher Stimmenzahl ent-
scheidet die alphabetische Reihenfolge der Namen der
Parteien oder Wählervereinigungen oder bei Einzelbewer-
bungen des Kennwortes.
(4) Die Stimmzettel enthalten außerdem eine kurze allge-
meinverständliche Erläuterung der Regeln zur Stimm
abgabe.
Abschnitt 4
Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses
§25
Wahlhandlung
(1) Die Wahlhandlung ist öffentlich.
(2) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift zu füh-
ren.
(3) Der Wahlraum muss so ausgestattet sein, dass das
Wahlgeheimnis gewahrt wird.
(4) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in
dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor
dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wäh-
ler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unter-
schriftensammlung verboten.
(5) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Befragun-
gen der Wahlberechtigten nach der Stimmabgabe über den
Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit
unzulässig.
§26
Stimmabgabe
(1) Die Wahlberechtigten stimmen in der Wahlkabine ab.
Sie machen durch Kreuze oder auf andere Weise eindeutig
auf den Stimmzetteln kenntlich, welche Personen und
Wahlvorschläge sie wählen wollen. Enthält ein Stimmzet-
tel weniger als die vorgesehene Anzahl von Stimmen, so
berührt dies nicht die Gültigkeit der abgegebenen Stim-
men. Enthält ein Stimmzettel mehr als die vorgesehene
Anzahl von Stimmen, so sind alle Stimmen auf dem
Stimmzettel ungültig. Werden jedoch auf dem Stimmzettel
der Bezirkslisten für eine Bezirksliste insgesamt mehr als
fünf Stimmen abgegeben, so sind den Gesamtstimmen die-
ser Bezirksliste fünf Stimmen zuzurechnen; es erfolgt
keine Differenzierung nach Listen- und Personenstim-
men.
(2) Die Verwendung von Wahlgeräten zur Stimmabgabe ist
unzulässig.
(3) Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig.
§27
Ordnungsrecht der Wahlbezirksleitung
(1) Die Wahlbezirksleitung ist für die ordnungsmäßige
Durchführung der Wahl in den Wahlräumen verantwort-
lich.
(2) Die Wahlbezirksleitung oder ihre Stellvertretung kann
Anwesende aus dem Wahlraum verweisen, wenn sie trotz
Verwarnung die Ruhe oder Ordnung stören.
Freitag, den 18. Mai 2018
128 HmbGVBl. Nr. 17
§28
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
(1) Nach Beendigung der Wahl ist das Wahlergebnis für
jeden Wahlbezirk öffentlich zu ermitteln. Soweit das
Ergebnis nicht am Wahlabend ermittelt werden kann, ist
die Ergebnisermittlung am Tag nach der Wahl fortzuset-
zen. Die Ergebnisermittlung kann auch an einem anderen
Ort als dem Wahlraum stattfinden. Ort und Zeit der Ergeb-
nisermittlung am Wahlabend sowie einer Fortsetzung am
Tag nach der Wahl sind in geeigneter Form bekannt zu
machen. Die Stimmzettel sind bis zum Abschluss der
Ergebnisermittlung vor unberechtigtem Zugriff zu
sichern.
(2) Über Stimmzettel, deren Gültigkeit nicht feststeht, ent-
scheidet der Wahlvorstand mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Wahlbe-
zirksleitung.
(3) Die Entscheidungen des Wahlvorstandes unterliegen
der Nachprüfung durch den Bezirkswahlausschuss.
(4) Das Ergebnis im Wahlbezirk ist unverzüglich der
Bezirkswahlleitung zu übermitteln.
(5) Zur Erleichterung der Stimmenzählung können amt-
lich zugelassene Stimmenzählgeräte verwendet werden. In
diesem Fall sind stichprobenartige Kontrollzählungen
durchzuführen. Bei ungeklärten Abweichungen oder sol-
chen, die auf einen Systemfehler des eingesetzten Stim-
menzählgerätes schließen lassen, ist in dem nach Lage des
Falles erforderlichen Umfang eine Auszählung von Hand,
auch über den Wahlbezirk hinaus, vorzunehmen, deren
Ergebnis gilt.
§29
Feststellung des Wahlergebnisses im Bezirk
(1) Der Bezirkswahlausschuss stellt fest,
1. wie viele Stimmen in den Wahlkreisen für jede Person
einer Wahlkreisliste und für alle Personen einer Wahl-
kreisliste abgegeben worden sind (§
4 Absatz 1), wie
viele Sitze auf die einzelnen Wahlkreislisten entfallen
und welche Personen gewählt sind;
2. wie viele Stimmen für jede Bezirksliste und die in ihr
benannten Personen abgegeben worden sind (§
5 Ab-
satz 1), wie viele Sitze auf die einzelnen Bezirkslisten
entfallen und welche Personen gewählt sind.
(2) Der Bezirkswahlausschuss kann seinen Beschluss bin-
nen einer Woche nach der Beschlussfassung abändern,
wenn dazu ein begründeter Anlass besteht.
§30
Bekanntgabe der gewählten Personen
Die Bezirkswahlleitung gibt die Namen der gewählten
Personen öffentlich bekannt.
§31
Erwerb der Mitgliedschaft in der Bezirksversammlung
(1) Die gewählten Personen werden von der Bezirkswahl-
leitung über ihre Wahl verständigt. Eine gewählte Person
erwirbt die Mitgliedschaft in der Bezirksversammlung mit
der Eröffnung der ersten Sitzung der Bezirksversammlung
nach der Wahl. Eine Ablehnung des Erwerbs der Mitglied-
schaft muss vor der ersten Sitzung gegenüber der Bezirks-
wahlleitung schriftlich erklärt werden. Eine Erklärung
unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Die Erklärung kann
nicht widerrufen werden.
(2) Bei einer Nachfolge (§
36) oder einer Wiederholungs-
wahl (§
37) wird die Mitgliedschaft in der Bezirksver-
sammlung mit dem frist- und formgerechten Eingang der
auf die Benachrichtigung erfolgenden Annahmeerklärung
bei der Bezirkswahlleitung, jedoch nicht vor Ausscheiden
des ursprünglich gewählten Mitgliedes erworben. Liegt
bei Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft in der
Bezirksversammlung durch eine gewählte Person die
Annahmeerklärung der nachfolgenden Person bereits vor
der ersten Sitzung der Bezirksversammlung nach der Wahl
vor, erwirbt die nachfolgende Person das Mandat mit der
Eröffnung dieser Sitzung. Gibt die nachfolgende Person
oder die durch Wiederholungswahl gewählte Person bis
zum Ablauf der Frist keine oder keine formgerechte Erklä-
rung ab, so gilt die Nachfolge oder Wahl zu diesem Zeit-
punkt als angenommen. Absatz 1 Sätze 3 und 4 gilt ent-
sprechend.
(3) Steht eine gewählte Person im Beamtenverhältnis mit
Dienstbezügen oder im Angestelltenverhältnis zur Freien
und Hansestadt Hamburg oder zu einer landesunmittelba-
ren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen
Rechts oder ist sie Richterin oder Richter im Sinne des
Deutschen Richtergesetzes, hat sie ihrem Dienstherrn
beziehungsweise Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen,
dass sie gewählt worden ist. Auf die Anzeige stellt der
Dienstherr beziehungsweise Arbeitgeber unverzüglich
fest, ob bei Erwerb der Mitgliedschaft in der Bezirksver-
sammlung das Dienstverhältnis ruht; §
18 Absatz 1, §
19
und §20 Absatz 4 des Hamburgischen Abgeordnetengeset-
zes in Verbindung mit §5 Absatz 1 des Abgeordnetengeset-
zes sind entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung ist
auch dem vorsitzenden Mitglied der Bezirksversammlung
bekannt zu geben.
(4) Ist die gewählte Person Mitglied eines Vorstandes oder
einer Geschäftsführung im Sinne von §32 Absatz 3, gilt die
Wahl als abgelehnt, wenn sie nicht bis zur ersten Sitzung
der Bezirksversammlung gegenüber der Bezirkswahl
leitung nachweist, dass sie ohne Bezüge beurlaubt oder das
Arbeitsverhältnis beendet ist. Die Bezirkswahlleitung
stellt fest, ob die Wahl als abgelehnt gilt. Die Entscheidung
ist auch dem vorsitzenden Mitglied der Bezirksversamm-
lung bekannt zu geben.
(5) Gegen die Feststellung des Dienstherrn beziehungs-
weise Arbeitgebers nach Absatz 3 Satz 2 und die der
Bezirkswahlleitung nach Absatz 4 Satz 2 ist innerhalb von
zehn Tagen nach Bekanntgabe der Antrag auf Entschei-
dung durch das Hamburgische Verfassungsgericht zuläs-
sig. Antragsberechtigt sind
1. die von der Feststellung nach Absatz 3 Satz 2 betroffene
Person,
2. das Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung
im Fall einer Feststellung nach Absatz 4 Satz 2 sowie
3. eine Fraktion oder Gruppe der Bezirksversammlung
oder
4. eine Minderheit der Bezirksversammlung, die mindes-
tens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl
umfasst.
Die in Absatz 4 Satz 1 genannte Folge tritt nicht ein, bis die
Entscheidung der Bezirkswahlleitung unanfechtbar
geworden oder eine Entscheidung des Hamburgischen
Verfassungsgerichts gefällt worden ist.
(6) Gewählte Personen dürfen erst dann als Bezirksver-
sammlungsmitglied handeln, wenn sie die Mitgliedschaft
in der Bezirksversammlung erworben haben.
Freitag, den 18. Mai 2018 129
HmbGVBl. Nr. 17
§32
Unvereinbarkeit von Mitgliedschaft und
Amtswahrnehmung
(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben von Beamtinnen und
Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg mit Dienst-
bezügen,
1. die als Staatsrätinnen oder Staatsräte tätig sind,
2. die als Amtsleiterinnen oder Amtsleiter, deren Stellver-
treterinnen oder Stellvertreter oder in jeweils ver-
gleichbaren Funktionen in den Behörden tätig sind
oder
3.die in den Präsidialabteilungen der Behörden oder
vergleichbaren Bereichen als deren Leiterinnen oder
Leiter, als persönliche Referentinnen oder Referenten
der Senatsmitglieder, als Referentinnen oder Referen-
ten für Parlaments-, Senats- und Gremienangelegen-
heiten oder für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit tätig
sind,
4. die Aufgaben der Bezirksaufsichtsbehörde wahrneh-
men,
5. die in dem Bezirksamt der betreffenden Bezirksver-
sammlung beschäftigt sind,
ist mit der Mitgliedschaft in einer Bezirksversammlung
unvereinbar. Satz 1 Nummern 1 bis 5 gilt entsprechend für
die Angestellten der Freien und Hansestadt Hamburg.
(2) Für hauptamtliche Mitglieder des Vorstandes oder
eines vergleichbaren Organs einer landesunmittelbaren
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen
Rechts, die nicht allein der Rechtsaufsicht des Senats
untersteht, sowie für deren Beamtinnen, Beamte und
Angestellte mit geschäftsführenden Aufgaben gilt Absatz 1
entsprechend.
(3) Die Tätigkeit als Mitglied in Vorständen und Geschäfts-
führungen von Unternehmen, an deren Grundkapital,
Stammkapital oder Stimmrecht die Freie und Hansestadt
Hamburg mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, ist mit
der Mitgliedschaft in einer Bezirksversammlung unver-
einbar.
(4) Mitglieder des Senats können nicht Mitglieder einer
Bezirksversammlung sein.
Abschnitt 5
Nachwahlen
§33
Nachwahl infolge höherer Gewalt
Die Bezirkswahlleitung hat eine Nachwahl in den Wahlbe-
zirken anzuberaumen, in denen die Wahl wegen höherer
Gewalt nicht durchgeführt werden konnte.
§34
Durchführung der Nachwahl
(1) Eine Nachwahl soll spätestens vier Wochen nach dem
Tage der Hauptwahl stattfinden.
(2) Den Tag der Nachwahl bestimmt die Bezirkswahl
leitung.
(3) Auf Grund der Nachwahl wird das Wahlergebnis für
den Bezirk neu ermittelt.
§35
Anwendbarkeit sonstiger Bestimmungen
Für die Nachwahl gelten im Übrigen die Bestimmungen
dieses Gesetzes entsprechend.
Abschnitt 6
Ersatz ausscheidender Mitglieder
einer Bezirksversammlung
§36
Mandatsnachfolge
(1) Lehnt eine auf einer Wahlkreisliste gewählte Person die
Wahl ab, ist vor Annahme der Wahl eine Wählbarkeitsvor-
aussetzung weggefallen, die Person verstorben oder endet
ihre Mitgliedschaft während der Wahlperiode, so ist die
gemäß §
4 Absatz 3 nachfolgende Person auf der Wahl-
kreisliste von der Bezirkswahlleitung für gewählt zu erklä-
ren. Ist die betroffene Wahlkreisliste erschöpft im Sinne
des §4 Absatz 4 Satz 1, so ist die gemäß §5 Absatz 8 nach-
folgende noch nicht gewählte Person auf der Bezirksliste
dieser Partei oder Wählervereinigung von der Bezirks-
wahlleitung für gewählt zu erklären. Ist für die Partei oder
Wählervereinigung keine Bezirksliste zugelassen oder ist
die Bezirksliste erschöpft, wird der Sitz entsprechend §
5
Absatz 9 besetzt.
(2) Lehnt eine auf einer Bezirksliste gewählte Person die
Wahl ab, ist vor Annahme der Wahl eine Wählbarkeitsvor-
aussetzung weggefallen, die Person verstorben oder endet
ihre Mitgliedschaft während der Wahlperiode, so ist die
nachfolgende noch nicht gewählte Person auf der Bezirks-
liste von der Bezirkswahlleitung für gewählt zu erklären.
Für die Bestimmung der nachfolgenden Person gilt §
5
Absatz 7 Sätze 4 bis 6, wenn der betroffene Sitz nach Lis-
tenwahl zu vergeben ist, oder §5 Absatz 8, wenn der betrof-
fene Sitz nach Personenwahl zu vergeben ist. Ist die
Bezirksliste erschöpft, wird der Sitz entsprechend §
5
Absatz 9 besetzt.
(3) Lehnt eine als Einzelbewerbung gewählte Person die
Wahl ab, ist vor Annahme der Wahl eine Wählbarkeitsvor-
aussetzung weggefallen, die Person verstorben oder endet
ihre Mitgliedschaft in der Bezirksversammlung während
der Wahlperiode, so bleibt der Sitz bis zum Ablauf der
Wahlperiode unbesetzt.
(4) Die für gewählt erklärten Personen werden von der
Bezirkswahlleitung über ihre Wahl benachrichtigt. Sie
sind dabei aufzufordern, innerhalb von sieben Tagen
schriftlich mitzuteilen, ob sie die Wahl annehmen. Erklä-
ren sie sich innerhalb der Frist nicht, gilt die Wahl als
angenommen. §31 Absätze 3 bis 6 und §32 gelten entspre-
chend.
Abschnitt 7
Wiederholungswahl
§37
Wiederholungswahl einer für ungültig erklärten Wahl
(1) Ist auf Grund eines Beschlusses der Bürgerschaft eine
Wiederholungswahl erforderlich geworden, so soll sie nach
Möglichkeit nicht später als drei Monate nach der Haupt-
wahl stattfinden.
(2) Die Wiederholungswahl findet lediglich für den Rest
der Wahlperiode statt. Der Senat bestimmt den Tag einer
Wiederholungswahl.
(3) Bei der Wiederholungswahl wird nach denselben Wahl-
vorschlägen und auf Grund derselben Wahlberechtigten-
verzeichnisse gewählt, soweit nicht von der Bürgerschaft
eine andere Entscheidung getroffen worden ist.
(4) Wird eine Wiederholungswahl in Wahlbezirken mit
zusammen mehr als einem Viertel der Wahlberechtigten
des Bezirks erforderlich, so ist die ganze Bezirksversamm-
lung neu zu wählen.
Freitag, den 18. Mai 2018
130 HmbGVBl. Nr. 17
(5) Auf Grund einer Wiederholungswahl wird das Wahl
ergebnis für den Bezirk neu ermittelt.
(6) Die gewählten Personen werden von der Bezirkswahl-
leitung über ihre Wahl benachrichtigt. Sie sind aufzufor-
dern, innerhalb von sieben Tagen schriftlich mitzuteilen,
ob sie die Wahl annehmen. Erklären sie sich innerhalb der
Frist nicht, gilt die Wahl als angenommen. §31 Absätze 3
bis 6 und §
32 gelten entsprechend. Wird nicht die ganze
Bezirksversammlung neu gewählt, gilt §
31 Absatz 4 mit
der Maßgabe, dass an die Stelle der ersten Sitzung der
Bezirksversammlung eine Frist von sieben Tagen tritt.
(7) Im Übrigen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes
Anwendung.
Abschnitt 8
Pflicht zu ehrenamtlicher Mitwirkung
§38
Ehrenämter
Die Beisitzenden des Landeswahlausschusses und der
Bezirkswahlausschüsse sowie die Mitglieder der Wahlvor-
stände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Über-
nahme dieses Ehrenamtes sind alle Wahlberechtigten ver-
pflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grund
abgelehnt werden.
§39
Ablehnung des Ehrenamtes
Die Übernahme eines Amtes nach §38 dürfen ablehnen:
1. die Mitglieder des Senats,
2. die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich
mit dem Vollzug dieses Gesetzes oder mit der Aufrecht-
erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
betraut sind,
3.Wahlberechtigte, die das 65. Lebensjahr vollendet
haben,
4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus
dringenden beruflichen Gründen oder durch Krank-
heit oder durch Gebrechen verhindert sind, das Amt
ordnungsmäßig zu führen,
5. Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden
Gründen außerhalb ihres Wohnorts aufhalten.
Abschnitt 9
Schlussbestimmungen
§40
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit bei der
Wahl ohne wichtigen Grund ablehnt oder
2. entgegen §
25 Absatz 5 Ergebnisse von Befragungen
nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlent-
scheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1
kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, die
Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§41
Wahlstatistik
(1) Das Ergebnis der Wahl ist statistisch zu bearbeiten.
(2) Die Landeswahlleitung kann bestimmen, dass in von
ihr bestimmten Wahlbezirken auch Statistiken über
Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten
sowie der Wählerinnen und Wähler unter Berücksichti-
gung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge
zu erstellen sind. Die Trennung der Wahl nach Altersgrup-
pen und Geschlechtern ist nur zulässig, wenn die Stimm-
abgabe der einzelnen Wählerinnen und Wähler dadurch
nicht erkennbar wird.
(3) In von der Landeswahlleitung zu bestimmenden Wahl-
bezirken sind Statistiken darüber zu erstellen, wie die
Wahlberechtigten die verschiedenen Möglichkeiten der
Stimmabgabe nach §3 nutzen.
§42
Rechtsbehelfe
Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar
auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in
diesem Gesetz und in der Wahlordnung vorgesehenen
Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren ange-
fochten werden.
§43
Fristen und Termine
(1) Die in diesem Gesetz und in der aufgrund dieses Geset-
zes erlassenen Wahlordnung vorgesehenen Fristen und
Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass
der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonn-
abend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich
geschützten Feiertag fällt. Soweit in diesem Gesetz oder in
der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Wahlordnung
nichts anderes bestimmt ist, ist eine Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand ausgeschlossen. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht im Wahlprüfungsverfahren.
(2) Soweit in diesem Gesetz oder in der aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Wahlordnung nichts anderes bestimmt
ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und
handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständi-
gen Stelle im Original vorliegen.
§44
Verweise
Verweise dieses Gesetzes auf andere Rechtsvorschriften
gelten als Verweise auf deren jeweils geltende Fassung,
sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
§45
Wahlordnung
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine
Wahlordnung zu erlassen. Sie kann insbesondere Rechts-
vorschriften enthalten über:
1. die Tätigkeit, Beschlussfähigkeit und das Verfahren
der Wahlorgane,
2. die Wahlzeit,
3. die Erstellung und den Inhalt der Wahlberechtigten-
verzeichnisse; diese dürfen folgende personenbezo-
gene Daten der Wahlberechtigten enthalten:
a)Familienname,
b)Vornamen,
c)Geburtsdatum,
d)Wohnanschrift,
e) Hinweise auf die Ausstellung eines Wahlscheins,
4.die Führung der Wahlberechtigtenverzeichnisse,
ihre Auslegung, Berichtigung und ihren Abschluss,
den Widerspruch gegen die Wahlberechtigtenver-
zeichnisse sowie die Benachrichtigung der Wahlbe-
rechtigten,
5. die Ausstellung von Wahlscheinen und den Wider-
spruch gegen die Ablehnung von Wahlscheinen,
Freitag, den 18. Mai 2018 131
HmbGVBl. Nr. 17
6. die Briefwahl,
7. Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge
sowie der dazugehörigen Unterlagen, ihre Prüfung,
die Beseitigung von Mängeln sowie ihre Zulassung
und Bekanntgabe,
8. Form und Inhalt der Stimmzettel sowie den Wahl-
vorschlag,
9.Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntgabe der
Wahlräume sowie Wahlschutzvorrichtungen und
Wahlzellen,
10. die Stimmabgabe,
11. die Zulassung und Verwendung von Stimmenzähl-
geräten,
12.die Wahl in Krankenhäusern und Wohn-Pflege-
Einrichtungen sowie in sozialtherapeutischen und
Justizvollzugsanstalten,
13. die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermel-
dung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung
der Gewählten,
14. die Durchführung von Nachwahlen und Wiederho-
lungswahlen,
15. die Zahlung einer Vergütung an die bei der Durch-
führung der Wahl ehrenamtlich tätigen Personen
sowie an die ehrenamtlich tätigen Mitglieder der
Wahlkreiskommission.“
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
3.1 Die Bezeichnung ,,Anlage (zu §3 Absatz 1)“ wird durch
die Bezeichnung ,,Anlage (zu §13 Absatz 7)“ ersetzt.
3.2 In den Spaltenüberschriften wird jeweils die Textstelle
,,Sitze nach §3 Absatz 1″ durch die Textstelle ,,Sitze nach
§13 Absatz 1″ ersetzt.
3.3 Im Abschnitt zum Bezirk Hamburg-Mitte werden in der
Spalte ,,Sitze nach §13 Absatz 1″ in der Wahlkreisnum-
mer 1 die Zahl ,,4″ durch die Zahl ,,5″, in der Wahlkreis-
nummer 3 die Zahl ,,5″ durch die Zahl ,,4″, in der Wahl-
kreisnummer 6 die Zahl ,,4″ durch die Zahl ,,3″ und in
der Wahlkreisnummer 8 die Zahl ,,3″ durch die Zahl ,,4″
ersetzt.
3.4 Der Abschnitt zum Bezirk Hamburg-Nord wird wie folgt
geändert:
3.4.1
Die Wahlkreisbeschreibung zu Wahlkreisnummer 1
erhält folgende Fassung:
,,Hoheluft-Ost und Eppendorf sowie von Winterhude der
Ortsteil 413″.
3.4.2
Die Wahlkreisbeschreibung zu Wahlkreisnummer 3
erhält folgende Fassung:
,,Vom Stadtteil Winterhude die Ortsteile 408 bis 412″.
3.5 Der Abschnitt zum Bezirk Bergedorf wird wie folgt geän-
dert:
3.5.1
Die Wahlkreisbeschreibung zu Wahlkreisnummer 1
erhält folgende Fassung:
,,Vom Stadtteil Lohbrügge die westlichen Grenzen der
Wahlbezirke 60117 und 60109 von der Landesgrenze bis
zur Lohbrügger Landstaße, diese bis zur Straße An der
T
wiete, diese bis zur Sanmannreihe, diese bis zur Maik-
straße, diese bis zur Straße An den Tannen, diese bis zum
Klapperhof, diese bis zum Höperfeld, diese bis zum San-
der Damm, dieser bis zur südlichen Grenze des Wahl
bezirks 60102, diese bis zur Grenze gegen den Stadtteil
Bergedorf, diese bis zur Grenze gegen den Wahlbezirk
60103, diese in nordwestliche Richtung bis zur Grenze
gegen den Stadtteil Bergedorf, diese bis zur Grenze gegen
den Wahlbezirk 60121, diese in nordwestliche Richtung
bis zur Grenze gegen den Stadtteil Billwerder, diese bis
zur Grenze gegen den Stadtteil Billstedt, diese in östliche
Richtung bis zur Landesgrenze.“
3.5.2
Die Wahlkreisbeschreibung zu Wahlkreisnummer 3
erhält folgende Fassung:
,,Vom Stadtteil Lohbrügge die Wahlbezirke 60103 und
60121 sowie vom Stadtteil Bergedorf das westliche Gebiet
mit der Grenze: Die Bille von in Höhe der Wilhelm-
Bergner-Straße bis zur Ernst-Mantius-Straße, diese bis
zur Alten Holstenstraße, diese bis zur südwestlichen
Seite des Johann-Adolf-Hasse-Platzes, diese bis zur Vier-
landenstraße, diese bis zur Dietrich-Schreyge-Straße,
diese bis zur Wetteringe, diese bis zur Straße Am hohen
Stege, diese bis Vierlandenstraße, diese bis zur Alten
Brookwetterung, diese bis zum Schleusengraben, dieser
bis zur Grenze gegen den Stadtteil Curslack.“
Artikel 3
Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes
Das Bezirksverwaltungsgesetz vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl.
S. 404, 452), zuletzt geändert am 4. April 2017 (HmbGVBl.
S. 92, 94), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu §4 erhält folgende Fassung:
,,§4 Wahl der Bezirksversammlung“.
1.2 Der Eintrag zu §5 erhält folgende Fassung:
,,§5 Ausschluss“.
1.3 Der Eintrag zu §10 erhält folgende Fassung:
,,§10 Status der Fraktionen, Gruppen“.
2. §4 erhält folgende Fassung:
,,§4
Wahl der Bezirksversammlung
Die Mitgliederzahl der Bezirksversammlungen sowie die
näheren Bestimmungen über das Wahlrecht, die Wählbar-
keit und die Durchführung der Wahl trifft ein Wahlge-
setz.“
3. §5 erhält folgende Fassung:
,,§5
Ausschluss
Die Bezirksversammlung kann ein Mitglied ausschließen,
wenn es
1. sein Amt missbraucht, um sich oder anderen persön
liche Vorteile zu verschaffen,
2. seine Pflichten als Mitglied der Bezirksversammlung
aus eigennützigen Gründen gröblich vernachlässigt
oder
3. der Pflicht zur Verschwiegenheit gröblich zuwiderhan-
delt.
Der Beschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln
der Mitglieder.“
4. In §
6 Absatz 1 werden hinter Satz 1 folgende Sätze ein
gefügt:
,,Benachteiligungen insbesondere am Arbeitsplatz im
Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats sind
unzulässig. Soweit zur ordnungsgemäßen Durchführung
der Aufgaben eines Mitglieds der Bezirksversammlung
eine Arbeitsbefreiung erforderlich ist, ist es in entspre-
chendem Umfang von seiner Verpflichtung zur Arbeits-
Freitag, den 18. Mai 2018
132 HmbGVBl. Nr. 17
leistung befreit; einer Zustimmung der Arbeitgeberin oder
des Arbeitgebers zur Arbeitsbefreiung bedarf es nicht.“
5. §10 wird wie folgt geändert:
5.1 In der Überschrift wird hinter dem Wort ,,Fraktionen“ die
Textstelle ,,,Gruppen“ eingefügt.
5.2 Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) In der Geschäftsordnung der Bezirksversammlung
nach §
12 Absatz 2 können Regelungen zu Status und
Rechten von Gruppen im Rahmen dieses Gesetzes getrof-
fen werden.“
6. §17 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Jede Fraktion kann für die Hälfte ihrer Sitze, im Falle
nur eines Sitzes auch für diesen, in jedem Ausschuss mit
Ausnahme des Hauptausschusses an Stelle von Mitglie-
dern der Bezirksversammlung andere Einwohnerinnen
und Einwohner des Bezirks benennen; halbe Zahlen wer-
den aufgerundet. Die Beschränkung der Anzahl der Sitze
nach Satz 1 besteht nicht für den Regionalausschuss; Frak-
tionen mit mehreren Ausschusssitzen müssen durch min-
destens ein Mitglied der Bezirksversammlung im Regio-
nalausschuss vertreten sein. Die zu benennenden Aus-
schussmitglieder müssen das 16. Lebensjahr vollendet
haben. §§5 bis 7 dieses Gesetzes sowie §6 Absätze 2 bis 5
und §§
7, 31 und 32 des Gesetzes über die Wahl zu den
Bezirksversammlungen in der Fassung vom 5. Juli 2004
(HmbGVBl. S. 313, 318), zuletzt geändert am 14. Mai 2018
(HmbGVBl. S. 119, 120), in der jeweils geltenden Fassung,
gelten entsprechend. Bei der Besetzung der Ausschüsse ist
sicherzustellen, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder
zu der Bezirksversammlung wählbar ist.“
7. In §
29 Satz 1 wird die Textstelle ,,in der Fassung vom
30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert
am 18. September 2007 (HmbGVBl. S. 298),“ gestrichen.
8. §
31 Satz 1 Nummer 1 wird gestrichen. Die Nummern 2
bis 4 werden Nummern 1 bis 3.
Artikel 4
Schlussbestimmungen
(1) Artikel 1 und 2 sowie Artikel 3 Nummern 1.1, 1.2, 2 und
3 dieses Gesetzes treten nach Ablauf von drei Monaten nach
der Verkündung in Kraft. Der Fünfte Abschnitt des Volks
abstimmungsgesetzes vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 136),
zuletzt geändert am 8. Oktober 2015 (HmbGVBl. S. 282),
bleibt unberührt. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach
der Verkündung in Kraft.
(2) In Artikel 2 Nummer 2 ist §
32 des Gesetzes über die
Wahl zu den Bezirksversammlungen erstmals für die auf das
Inkrafttreten dieses Gesetzes folgende Wahl zu den Bezirksver-
sammlungen anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt finden §1
Absatz 1 des Gesetzes über die Wahl zu den Bezirksversamm-
lungen in Verbindung mit §34a des Gesetzes über die Wahl zur
Hamburgischen Bürgerschaft sowie §
5 Absatz 2 des Bezirks-
verwaltungsgesetzes in der bisher geltenden Fassung Anwen-
dung.
(3) Artikel 3 Nummern 5.2 (§
10 Absatz 5 des Bezirksver-
waltungsgesetzes) und 6 (§
17 Absatz 3 des Bezirksverwal-
tungsgesetzes) sind erstmals für die auf das Inkrafttreten dieses
Gesetzes folgende Wahl zu den Bezirksversammlungen anzu-
wenden. Bis zu diesem Zeitpunkt finden §§10 und 17 Absatz 3
des Bezirksverwaltungsgesetzes in der bisher geltenden Fas-
sung Anwendung.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Ausgefertigt Hamburg, den 14. Mai 2018.
Der Senat
