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Vierte Verordnung zur Änderung der schulischen Prüfungs- und Zeugnisregelungen infolge der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
neu: 223-1-19a, neu: 223-1-15a, neu: 223-1-21a, neu: 223-1-20a

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Verordnung zur Änderung der Landwirtschaftskammer-Übertragungsverordnung
780-1-3

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FREITAG, DEN21. APRIL
165
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 17 2023
Tag I n h a l t Seite
13. 4. 2023 Vierte Verordnung zur Änderung der schulischen Prüfungs- und Zeugnisregelungen infolge der Aus-
breitung des Coronavirus SARS-CoV-2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165
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18. 4. 2023 Verordnung zur Änderung der Landwirtschaftskammer-Übertragungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168
780-1-3
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Verordnung
über abweichende Ausbildungs- und Prüfungsregelungen
zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der
allgemeinen Hochschulreife (APO-AH) vom 25. März 2008
(HmbGVBl. S. 137), zuletzt geändert am 26. Oktober 2022
(HmbGVBl. S. 561, 575), gilt für die Schülerinnen und Schü-
ler, die im Schuljahr 2022/2023 die gymnasiale Oberstufe der
Stadtteilschule oder des Gymnasiums besuchen, infolge der
Einschränkungen durch die Ausbreitung des Coronavirus
SARS-CoV-2 mit folgenden Maßgaben:
§1
Wahl der Prüfungsfächer
§20 Absatz 4 Satz 1 APO-AH gilt mit der Maßgabe, dass die
dort genannte Wahl der Prüfungsfächer am Ende des dritten
Semesters erfolgt.
§2
Abiturprüfung im Fach Sport
Abweichend von §
24 Absatz 1 Satz 4 und §
26 Absatz 1
Satz 3 APO-AH beziehen sich die praktischen Anteile der Auf-
gaben im Fach Sport auf die Inhalte mindestens eines Bewe-
gungsfeldes und höchstens zweier Bewegungsfelder. Die Prüf-
Vierte Verordnung
zur Änderung der schulischen Prüfungs- und Zeugnisregelungen
infolge der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
Vom 13. April 2023
Auf Grund von §
25 Absatz 4, §
45 Absatz 4, §
46 Absatz 2
und §
47 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom
16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am
11. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 532), und §1 Nummern 8, 15,
16 und 17 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom
20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324), geändert am 18. Oktober
2022 (HmbGVBl. S. 550), wird verordnet:
Freitag, den 21. April 2023
166 HmbGVBl. Nr. 17
linge müssen das Bewegungsfeld oder die Bewegungsfelder in
der Studienstufe belegt haben. Beziehen sich die Inhalte nur
auf das Bewegungsfeld ,,Bewegungs- und Sportspiele“ muss
eine Zielschuss- und eine Rückschlagsportart geprüft werden.
§3
Bearbeitungszeit für die schriftlichen Abiturprüfungen
Soweit die zuständige Behörde die Arbeitszeit sowie etwa-
ige zusätzliche Auswahl-, Einlese- oder sonstige Vorberei-
tungszeiten nicht festlegt oder die Prüfungsaufgaben nicht
zentral gestellt werden, stehen den Prüflingen abweichend von
§24 Absatz 2 Satz 2 APO-AH für die Arbeiten in den Fächern
mit erhöhtem Anforderungsniveau jeweils 330 Minuten und
für die Arbeiten in den übrigen Fächern jeweils 270 Minuten
zur Verfügung.
§4
Korrekturverfahren
Abweichend von §24 Absätze 3 und 4 APO-AH werden die
schriftlichen Abitur-Prüfungsarbeiten nur dann von der zwei-
ten Fachlehrkraft durchgesehen, wenn die Bewertung durch
die für das Fach zuständige Lehrkraft um mindestens 3,0
Punkte von der in den ersten drei Semestern der Studienstufe
durchschnittlich in diesem Fach erreichten Punktzahl
abweicht. Das vorsitzende Mitglied des Fachprüfungsaus-
schusses legt die endgültige Punktzahl unter Berücksichtigung
des oder der erstellten Gutachten fest.
Artikel 2
Verordnung
über abweichende Prüfungsregelungen
für die Jahrgangsstufen 9 und 10 der Stadtteilschule
und des Gymnasiums
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grund-
schule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule
und des Gymnasiums (APO-GrundStGy) vom 22. Juli 2011
(HmbGVBl. S. 325), zuletzt geändert am 23. September 2021
(HmbGVBl. S. 685), gilt für Schülerinnen und Schüler, die im
Schuljahr 2022/2023 die Jahrgangsstufen 9 und 10 der Stadt-
teilschule oder des Gymnasiums besuchen, mit folgenden
Maßgaben:
§1
Verzicht auf Abschlussprüfungen zum Erwerb
des ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses
(1) Die Abschlussprüfung zum Erwerb des ersten allge-
meinbildenden Schulabschlusses am Ende der Jahrgangs­
stufen 9 und 10 der Stadtteilschule (§§16, 17 und §18 Absatz 2
Sätze 1 und 2 und Absatz 3 APO-GrundStGy) entfällt. Abwei-
chend von §24 Absatz 3 Satz 2 APO-GrundStGy bezieht sich
die abschließende Note in den Prüfungsfächern ausschließlich
auf die im Unterricht des laufenden Schuljahres erbrachte
Leistung.
(2) §
23 APO-GrundStGy findet mit der Maßgabe Anwen-
dung, dass die Sprachfeststellungsprüfung grundsätzlich nur
schriftlich stattfindet. Eine mündliche Prüfung erfolgt zusätz-
lich, wenn der Prüfling den ersten allgemeinbildenden Schul-
abschluss nur noch durch eine mündliche Prüfung erreichen
kann. Hat der Prüfling an Herkunftssprachenunterricht teilge-
nommen, der in der Verantwortung der für Schule zuständigen
Behörde durchgeführt wurde, und sowohl eine schriftliche als
auch die mündliche Prüfung abgelegt, findet für die Bildung
der Prüfungsnote und der Zeugnisnote §
24 Absätze 1 und 3
APO-GrundStGy Anwendung. Hat nur eine schriftliche Prü-
fung stattgefunden, wird die in dieser Prüfung erreichte Note
bei der Bildung der Zeugnisnote mit 20 vom Hundert und die
im Unterricht des laufenden Schuljahres erbrachte Leistung
mit 80 vom Hundert gewichtet. Hat der Prüfling nicht an Her-
kunftssprachenunterricht teilgenommen, der in der Verant-
wortung der für Schule zuständigen Behörde durchgeführt
wurde, wird die in der Prüfung erreichte Note, gegebenenfalls
die gemäß §
24 Absatz 1 APO-GrundStGy gebildete Note, in
das Zeugnis übernommen.
§2
Abschlussprüfung zum Erwerb
des mittleren Schulabschlusses
(1) Die Abschlussprüfung zum Erwerb des mittleren Schul-
abschlusses am Ende der Jahrgangsstufe 10 der Stadtteilschule
oder des Gymnasiums (§16 und §18 Absatz 1 APO-GrundStGy)
wird mit der Maßgabe durchgeführt, dass die Schülerinnen
und Schüler in jedem der drei Prüfungsfächer nur eine Prü-
fung abzulegen haben, davon zwei in schriftlicher und eine in
mündlicher Form. Die Schülerinnen und Schüler entscheiden,
in welchem der Prüfungsfächer mündlich geprüft wird. Abwei-
chend von §24 Absatz 3 Satz 2 APO-GrundStGy wird bei der
Bildung der abschließenden Note die in der Prüfung erbrachte
Leistung mit 20 vom Hundert und die im Unterricht des lau-
fenden Schuljahres erbrachte Leistung mit 80 vom Hundert
gewichtet.
(2) §
23 APO-GrundStGy findet mit der Maßgabe Anwen-
dung, dass das Wahlrecht nach Absatz 1 auch für die Sprach-
feststellungsprüfung gilt. Absatz 1 Satz 3 findet entsprechende
Anwendung, wenn der Prüfling an Herkunftssprachenunter-
richt teilgenommen hat, der in der Verantwortung der für
Schule zuständigen Behörde durchgeführt wurde.
§3
Versetzung in die gymnasiale Oberstufe
(1) Die schriftlichen Überprüfungen (§32 Absätze 1 und 2
APO-GrundStGy) entfallen und werden durch von den Fach-
lehrkräften erstellte Klassenarbeiten ersetzt. Die Zeugnisnote
in dem Prüfungsfach ohne mündliche Überprüfung beruht auf
der im Unterricht des laufenden Schuljahres erbrachten Leis-
tung. Bei der Bildung der Zeugnisnote in den Prüfungsfächern
mit mündlicher Überprüfung wird deren Ergebnis mit 15 vom
Hundert und die im Unterricht des laufenden Schuljahres
erbrachte Leistung mit 85 vom Hundert gewichtet.
(2) §
23 APO-GrundStGy findet mit der Maßgabe Anwen-
dung, dass die Prüfung nur mündlich erfolgt. Absatz 1 Satz 2
findet entsprechende Anwendung, wenn der Prüfling an Her-
kunftssprachenunterricht teilgenommen hat, der in der Ver-
antwortung der für Schule zuständigen Behörde durchgeführt
wurde.
Artikel 3
Verordnung
über abweichende Prüfungsregelungen am Campus
Zweiter Bildungsweg
Soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die
Abendschule (APO-Abendschule) vom 17. Juli 2012
(HmbGVBl. S. 349) in der am 4. November 2022 geltenden
Fassung für Schülerinnen und Schüler des Campus Zweiter
Bildungsweg gemäß Artikel 5 der Verordnung zum Erlass der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Campus Zweiter
Bildungsweg sowie zur Änderung und Aufhebung ausbil-
dungs- und prüfungsrechtlicher Regelungen vom 26. Oktober
2022 (HmbGVBl. S. 561) in Verbindung mit §
117 Absatz 3
Satz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997
(HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 11. Oktober 2022
(HmbGVBl. S. 532), weiterhin anzuwenden ist, gilt sie mit
folgenden Maßgaben:
Freitag, den 21. April 2023 167
HmbGVBl. Nr. 17
§1
Verzicht auf Abschlussprüfungen zum Erwerb
des ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses
Die Abschlussprüfung zum Erwerb des ersten allgemein-
bildenden Schulabschlusses (§§
8 und 9 APO-Abendschule)
entfällt. Abweichend von §
11 APO-Abendschule in Verbin-
dung mit §24 Absatz 3 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungs-
ordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10
der Stadtteilschule und des Gymnasiums (APO-GrundStGy)
vom 22. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 325), zuletzt geändert am
23. September 2021 (HmbGVBl. S. 685), bezieht sich die
abschließende Note in den Prüfungsfächern ausschließlich auf
die im Unterricht des laufenden Schuljahres erbrachte Leis-
tung.
§2
Abschlussprüfung zum Erwerb
des mittleren Schulabschlusses
Die Abschlussprüfung zum Erwerb des mittleren Schulab-
schlusses (§§
8 und 10 APO-Abendschule) wird mit der Maß-
gabe durchgeführt, dass die Schülerinnen und Schüler in
jedem der drei Prüfungsfächer nur eine Prüfung abzulegen
haben, davon zwei in schriftlicher und eine in mündlicher
Form. Die Schülerinnen und Schüler entscheiden, in welchem
der Prüfungsfächer mündlich geprüft wird. Bei der Bildung
der abschließenden Note gemäß §
11 APO-Abendschule in
Verbindung mit §24 Absatz 3 Satz 2 APO-GrundStGy wird die
in der Prüfung erbrachte Leistung mit 20 vom Hundert und
die im Unterricht des laufenden Schuljahres erbrachte Leis-
tung mit 80 vom Hundert gewichtet.
Artikel 4
Verordnung
über abweichende Prüfungsregelungen zum Erwerb
von Abschlüssen der allgemeinbildenden Schulen
durch Externe
Die Externenprüfungsordnung (ExPO) vom 25. April 2012
(HmbGVBl. 2012, S. 159, 2020 S. 158), geändert am 27. März
2014 (HmbGVBl. S. 121, 123), gilt mit folgenden Maßgaben:
§1
Bearbeitungszeit für schriftliche Abschlussprüfungen
Für die Bearbeitung der Prüfungsarbeiten zum Erwerb des
mittleren Schulabschlusses stehen den Prüflingen abweichend
von §22 Absatz 2 Satz 2 ExPO je drei bis fünf Zeitstunden zur
Verfügung. Für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben zum
Erwerb der allgemeinen Hochschulreife stehen den Prüflingen
abweichend von §
29 Absatz 1 ExPO in den Fächern mit
erhöhtem Anforderungsniveau jeweils vier bis sechs und in
den anderen Fächern jeweils drei bis fünf Zeitstunden zur
Verfügung. Die Bearbeitungszeit nach Satz 2 kann bei beson-
deren Aufgabenstellungen um bis zu eine Stunde verlängert
werden.
§2
Korrekturverfahren
Abweichend von §
29 Absatz 2 Satz 1 ExPO werden die
Prüfungsarbeiten zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
von einem beisitzenden Mitglied des Fachprüfungsausschus-
ses begutachtet und von dem anderen beisitzenden Mitglied
durchgesehen. Das andere beisitzende Mitglied schließt sich
entweder der Bewertung des zuerst genannten beisitzenden
Mitgliedes an oder fertigt ein ergänzendes Gutachten mit
Bewertung an. Abweichend von §
29 Absatz 2 Sätze 6 bis 10
ExPO gilt: Beträgt die Differenz der in den beiden Gutachten
erteilten Punktzahlen mehr als drei Punkte, legt das vorsit-
zende Mitglied des Fachprüfungsausschusses die endgültige
Punktzahl unter Berücksichtigung des oder der erstellten Gut-
achten fest. Ein Drittgutachten entfällt.
Artikel 5
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2023 außer
Kraft.
Hamburg, den 13. April 2023.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
Freitag, den 21. April 2023
168 HmbGVBl. Nr. 17
§
1 der Landwirtschaftskammer-Übertragungsverordnung
vom 14. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 55), geändert am 6. Okto-
ber 2020 (HmbGVBl. S. 523, 528), wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Text wird Absatz 1.
2. Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Ihr werden auch die Aufgaben der zuständigen Behör-
den nach §
28 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung
vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1674), zuletzt geändert am
20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752, 2756), in der jeweils
geltenden Fassung, und der aufgrund des Saatgutverkehrs-
gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen als Auftragsange-
legenheiten übertragen. Von der Übertragung ausgenom-
men sind die Aufgaben der Anerkennungsstelle von Saatgut
gemäß den §§4, 6, 7, 10 und 14b des Saatgutverkehrsgeset-
zes, die Aufgaben zur Erteilung von Genehmigungen nach
§3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und §11 Absatz 3 Nummer 1
des Saatgutverkehrsgesetzes sowie die Aufgaben zur Prü-
fung der Einhaltung der Anzeige- und Aufzeichnungs-
pflicht nach §27 des Saatgutverkehrsgesetzes einschließlich
der zu Regelung der genannten Aufgaben aufgrund des
Saatgutverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.“
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Verordnung
zur Änderung der Landwirtschaftskammer-Übertragungsverordnung
Vom 18. April 2023
Auf Grund von §
2 Absatz 2 Satz 2 des Landwirtschafts-
kammergesetzes vom 4. Dezember 1990 (HmbGVBl. S. 240),
zuletzt geändert am 12. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 478),
wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 18. April 2023.