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Verordnung zum Neuerlass von Verordnungen zur Weiterübertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften
300-12, 3120-20

Seite 145

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte
2130-4

Seite 147

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages über die Errichtung, den Betrieb und die
Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag
206-3

Seite 149

DIENSTAG, DEN 26. MAI
145
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 17 2026
Tag I n h a l t Seite
12. 5. 2026 Verordnung zum Neuerlass von Verordnungen zur Weiterübertragung von Verordnungsermächtigungen
im Bereich der elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften . . . . . . . . . . . 145
300-12, 3120-20
12. 5. 2026 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte . . . . . . 147
2130-4
13. 5. 2026 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages über die Errichtung, den Betrieb und die
Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung
von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149
206-3
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Verordnung zur Weiterübertragung von Ermächtigungen
zum Erlass von Rechtsverordnungen über die elektronische
Aktenführung und den elektronischen Rechtsverkehr
in Verfahren der Gerichte (Weiterübertragungsverordnungelektronische Aktenführung und elektronischer
Rechtsverkehr bei Gerichten)
Auf Grund von
– §298a Absatz 1 Sätze 2 und 3 der Zivilprozessordnung in
der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. 2005 I S. 3205,
2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert am 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 349 S. 1),
– §14 Absatz 1 Sätze 3 und 4 und §292 Absatz 6 Sätze 1 und 4
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert
am 29. März 2026 (BGBl. I Nr. 83 S. 1, 5),
– §707d Absatz 1 Sätze 1 bis 3 und §707d Absatz 2 Satz 2
erster und zweiter Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs
in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. 2002 I S. 45, 2909,
2003 I S. 738), zuletzt geändert am 29. März 2026 (BGBl. I
Nr. 83 S. 1),
– §46e Absatz 1 Sätze 2 und 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes in
der Fassung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 854, 1036), zuletzt
geändert am 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 349 S. 1, 12),
– §65b Absatz 1 Sätze 2 und 3 des Sozialgerichtsgesetzes in
der Fassung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2536),
zuletzt geändert am 9. April 2026 (BGBl. I Nr. 98 S. 1, 14),
– §55b Absatz 1 Sätze 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 687),
zuletzt geändert am 23. April 2026 (BGBl. I Nr. 111 S. 1, 39),
– §52b Absatz 1 Sätze 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung in
der Fassung vom 28. März 2001 (BGBl. 2001 I S. 443, 2262,
Verordnung
zum Neuerlass von Verordnungen
zur Weiterübertragung von Verordnungsermächtigungen
im Bereich der elektronischen Aktenführung
bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften
Vom 12. Mai 2026
Dienstag, den 26. Mai 2026
146 HmbGVBl. Nr. 17
2002 I S. 679), zuletzt geändert am 22. Dezember 2025
(BGBl. I Nr. 349 S. 1, 13),
– §15 Absatz 5 Sätze 3 und 4 der Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung vom 2. März 1999 (BGBl. I S. 279),
zuletzt geändert am 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724,
1742),
– §3a Absätze 1, 2 und 3 des Hinterlegungsgesetzes vom
25. November 2010 (HmbGVBl. S. 614), zuletzt geändert am
19. November 2024 (HmbGVBl. S. 575, 580),
– dem Gesetz über die Ermächtigung zur Aufhebung ermächtigungsloser Rechtsverordnungen vom 21. Januar 2021
(HmbGVBl. S. 43)
wird verordnet:
Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtverordnungen
nach
1. §298a Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2. §14 Absatz 1 Satz 3 und §292 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3. §707d Absatz 1 Sätze 1 und 2 und §707d Absatz 2 Satz 2
erster Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
4. §46e Absatz 1 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes,
5. §65b Absatz 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes,
6. §55b Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung,
7. §52b Absatz 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung,
8. §15 Absatz 5 Satz 3 der Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung,
9. §3a Absätze 1 und 2 des Hinterlegungsgesetzes
in der jeweils geltenden Fassung werden auf die Behörde für
Justiz und Verbraucherschutz weiter übertragen.
Artikel 2
Verordnung zur Weiterübertragung von Ermächtigungen
zum Erlass von Rechtsverordnungen über den
elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische
Aktenführung in Verfahren nach dem Gesetz über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen sowie über die
elektronische Aktenführung bei Gerichten und
Staatsanwaltschaften in Straf- und Bußgeldverfahren und
in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz
(Weiterübertragungsverordnung-elektronische
Aktenführung Strafjustiz)
Auf Grund von
– §32 Absatz 2 Sätze 1 und 2 der Strafprozessordnung in der
Fassung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1075, 1319), zuletzt
geändert am 20. März 2026 (BGBl. I Nr. 95 S. 1, 5),
– §110a Absatz 2 Sätze 1 und 2 des Strafvollzugsgesetzes vom
16. März 1976 (BGBl. 1976 I S. 581, 2088, 1977 I S. 436),
zuletzt geändert am 22. Dezember 2025 (BGB. I Nr. 349 S. 1,
10),
– §110a Absatz 2 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I
S. 603), zuletzt geändert am 22. Dezember 2025 (BGBl. I
Nr. 349 S. 1, 13),
– §77b Absätze 1 und 2 sowie Absatz 3 Sätze 2 bis 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der
Fassung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1538), zuletzt geändert am 10. Februar 2026 (BGBl. I Nr. 39 S. 1, 3),
– dem Gesetz über die Ermächtigung zur Aufhebung ermächtigungsloser Rechtsverordnungen vom 21. Januar 2021
(HmbGVBl. S. 43)
wird verordnet:
Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
nach
1. §32 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung, beschränkt
auf die Bestimmung der organisatorischen und technischen
Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung
bei Gerichten und Staatsanwaltschaften,
2. §110a Absatz 2 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes,
3. §110a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, beschränkt auf die Bestimmung der organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung bei Gerichten und Staatsanwaltschaften,
4. §77b Absätze 1 und 2 sowie Absatz 3 Sätze 3 und 4 des
Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
in der jeweils geltenden Fassung werden auf die Behörde für
Justiz und Verbraucherschutz weiter übertragen.
Artikel 3
Außerkrafttreten
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
Die Weiterübertragungsverordnung-elektronischer Rechtsverkehr bei Gerichten und der Staatsanwaltschaft vom
1. August 2006 (HmbGVBl. S. 455) in der geltenden Fassung
und die Weiterübertragungsverordnung-elektronische Aktenführung Strafjustiz vom 30. September 2025 (HmbGVBl.
S. 563) werden aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 12. Mai 2026.
Dienstag, den 26. Mai 2026 147
HmbGVBl. Nr. 17
§1
Die Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte vom 12. Mai 2009 (HmbGVBl. S. 124) wird wie
folgt geändert:
1. §2 erhält folgende Fassung:
„§2
Bestellung der Mitglieder
(1) Das vorsitzende Mitglied und die stellvertretenden
vorsitzenden Mitglieder sowie die ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses werden vom Senat
bestellt.
(2) Das vorsitzende Mitglied sowie die weiteren Mitglieder des Gutachterausschusses sollen in der Ermittlung
von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein und dürfen nicht
hauptamtlich mit der Verwaltung der Grundstücke der
Freien und Hansestadt Hamburg befasst sein.
(3) Das vorsitzende Mitglied muss Beamtin bzw. Beamter der Freien und Hansestadt Hamburg mit der Befähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt
der Laufbahn der Fachrichtung Allgemeine Dienste
oder der Laufbahn der Fachrichtung Technische
Dienste, Laufbahnzweig Geodäsie und Geoinformation
oder Angestellte bzw. Angestellter der Freien und Hansestadt Hamburg mit gleichwertiger Qualifikation sein.
Zu Hauptvertretenden des vorsitzenden Mitglieds werden Beamtinnen oder Beamte bzw. Angestellte der
Freien und Hansestadt Hamburg bestellt, die die Befähigungen bzw. Qualifikationen nach Satz 1 besitzen. Ihnen
obliegen die Aufgaben nach §§4 und 7, sofern das vorsitzende Mitglied verhindert ist.
(4) Beamtinnen bzw. Beamte der Freien und Hansestadt
Hamburg mit der Befähigung für die Laufbahngruppe 2,
erstes Einstiegsamt, der Laufbahn der Fachrichtung Allgemeine Dienste oder der Laufbahn der Fachrichtung
Technische Dienste, Laufbahnzweig Geodäsie und Geoinformation, oder Angestellte der Freien und Hansestadt Hamburg mit gleichwertiger Qualifikation, können zu Nebenvertretenden bestellt werden. Zu Nebenvertretenden können auch Personen bestellt werden, die
nicht Beamtinnen und Beamte oder Angestellte der
Freien und Hansestadt Hamburg sind, sofern sie über
einen Bachelorabschluss oder mindestens einen gleichwertigen Abschluss verfügen. Nebenvertretende sind
stellvertretende vorsitzende Mitglieder, denen die Aufgaben nach §7a obliegen, sofern das vorsitzende Mitglied und die Hauptvertretenden verhindert sind.
(5) Für die Mitwirkung an der Ermittlung der Bodenrichtwerte und der sonstigen für die Wertermittlung
erforderlichen Daten im Sinne von §193 Absatz 5
BauGB sind mindestens zwei Bedienstete, die Beamtinnen und Beamte oder Angestellte des für Verkehrssteuern und Grundbesitz zuständigen Finanzamts der
Freien und Hansestadt Hamburg mit Erfahrung in der
steuerlichen Bewertung von Grundstücken sind, als
ehrenamtliche Mitglieder zu bestellen.
(6) Die anderen ehrenamtlichen Mitglieder dürfen nicht
im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg stehen.
Vor ihrer Bestellung sollen Verbände und Organisationen, für die die Entwicklung der Grundstückspreise
oder die Ermittlung von Grundstückswerten besondere
Bedeutung hat, Gelegenheit erhalten, geeignete Personen vorzuschlagen.
(7) Als Gutachterin bzw. Gutachter darf nicht bestellt
werden, wer nach §21 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom Amt des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen ist. Von einer Bestellung soll unter den Voraussetzungen des §21 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung abgesehen werden.
(8) Für die ehrenamtlichen Mitglieder gelten die §§83
und 84 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402),
zuletzt geändert am 5. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 338), in
der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Vor Beginn
ihrer Tätigkeit unterzeichnen die ehrenamtlichen Mitglieder eine schriftliche Erklärung über die Einhaltung
der dort genannten Pflichten.“
2. In §3 Absatz 2 Nummer 1 wir die Textstelle „Absatz 5“
durch die Textstelle „Absatz 8“ ersetzt.
3. In §4 Absatz 1 Satz 5 wir die Textstelle „Absatz 2 Satz 4“
durch die Textstelle „Absatz 5“ ersetzt.
4. §§6 und 7 erhalten folgende Fassung:
„§6
Verfahren
(1) Gutachten und Bodenrichtwerte und die sonstigen
für die Wertermittlung erforderlichen Daten im Sinne
von §193 Absatz 5 BauGB werden von den mitwirkenden Mitgliedern in gemeinsamer Sitzung beraten. Die
Sitzungen sind nicht öffentlich. Das vorsitzende Mitglied kann mit Zustimmung der mitwirkenden Mitglieder Personen, die nicht an der Wertermittlung mitwirken, die Anwesenheit gestatten.
(2) Gutachten, Bodenrichtwerte sowie die sonstigen für
die Wertermittlung erforderlichen Daten im Sinne von
§193 Absatz 5 BauGB und die sonstigen Beratungsergebnisse werden mit Stimmenmehrheit durch die mitwirkenden Mitglieder beschlossen. Enthaltungen sind
nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
(3) Das vorsitzende Mitglied legt fest, in welcher Form
Sitzungen stattfinden:
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte
Vom 12. Mai 2026
Auf Grund von §199 Absatz 2 des Baugesetzbuchs in der
Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) zuletzt
geändert am 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 348 S. 1, 7), wird
verordnet:
Dienstag, den 26. Mai 2026
148 HmbGVBl. Nr. 17
1. in Präsenz
2. in Präsenz und gleichzeitig online (hybride Sitzung)
oder
3. ausschließlich online (virtuelle Sitzung).
In den Fällen von Satz 1 Nummern 2 und 3 ist sicherzustellen, dass die jeweils Mitwirkenden in die elektronische Kommunikation eingebunden sind.
(4) In den Gutachten sind die Namen der mitwirkenden
Mitglieder des Gutachterausschusses anzugeben. Die
Gutachten sind schriftlich zu erstatten und zu begründen sowie vom vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen.
Die mitwirkenden Mitglieder stimmen dem Gutachten
im Nachgang in Textform zu, soweit sie das Gutachten
nicht bereits unterzeichnet haben. Die Form nach Satz 2
kann durch jede in §3a des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zugelassene elektronische
Form ersetzt werden. Die Antragstellerin bzw. der
Antragsteller erhält Ausfertigungen des Gutachtens in
der beantragten Anzahl.
§7
Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds
Das vorsitzende Mitglied des Gutachterausschusses bzw.
dessen Hauptvertreterin bzw. Hauptvertreter ist für den
laufenden Geschäftsbetrieb verantwortlich. Hierzu
gehören insbesondere die
1. Vertretung des Gutachterausschusses nach außen,
2. Entscheidung über die Besetzung des Gutachterausschusses nach §4, unbeschadet des §7a,
3. Ladung der Mitglieder zu allen Sitzungen und Leitung der Sitzungen,
4. Wahrnehmung der Befugnisse nach §197 BauGB,
5. Erteilung fachlicher Weisungen an die Geschäftsstelle nach §1 Absatz 3,
6. Erläuterung der Gutachten vor Behörden und
Gerichten.“
5. Hinter §7 wird folgender §7a eingefügt:
„§7a
Aufgaben der Nebenvertretenden, Sitzungsentgelt
(1) Die Nebenvertretenden vertreten das vorsitzende
Mitglied ausschließlich bei der Gutachtenerstattung.
Hierzu gehört die
1. Erstattung von Gutachten nach §4 Absatz 1 Satz 1,
2. Hinzuziehung zusätzlicher Mitglieder nach §4
Absatz 1 Sätze 2 und 4,
3. Bestimmung der Mitglieder, die im Einzelfall nach
§4 Absatz 2 tätig werden,
4. Ladung und das Leiten von Ortsterminen und Sitzungen nach §4,
5. Wahrnehmung der Befugnisse nach §197 BauGB mit
Ausnahme der Befugnisse zur Führung der Kaufpreissammlung und
5. Erläuterung der Gutachten vor Behörden und
Gerichten.
(2) Die Nebenvertretenden des Gutachterausschusses
nach §2 Absatz 4 Satz 2 erhalten für Tätigkeiten nach
Absatz 1 statt der Aufwandsentschädigung nach §12
1. für ihre Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz 2 ein Honorar
in Höhe des in §9 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil 1 Nummer 7 des Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetzes (JVEG) vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert am 8. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 318 S. 1, 6), der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Stundensatzes; §8 Absatz
2 JVEG gilt entsprechend,
2. für notwendige Reisen ein Fahrtkostenersatz nach §5
JVEG.“
6. §8 wird wie folgt geändert:
6.1 Absatz 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„3. 
Angaben zu Grundstücksmerkmalen nach §2 der
Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2805) in der
jeweils geltenden Fassung und ungewöhnlichen
oder persönlichen Verhältnissen nach §9 Absatz 2
ImmoWertV.“
6.2 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu
löschen, sobald sie für die Auswertung der übersandten
Daten und die Übernahme in die Kaufpreissammlung
nicht mehr benötigt werden. Es ist sicherzustellen, dass
Unbefugte keinen Zugriff auf die Kaufpreissammlung
erlangen.“
7. §9 wird wie folgt geändert:
7.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
7.1.1 Das Wort „Auskünfte“ wird durch die Wörter „Grundstücksbezogene Auskünfte“ ersetzt.
7.1.2 In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende durch ein
Komma ersetzt.
7.1.3 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„3. 
Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 (Konformitätsbewertung – Allgemeine Anforderungen
an Stellen, die Personen zertifizieren) akkreditierten
Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die
Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben
und“.
7.1.4 Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
7.1.5 Es wird folgender Satz angefügt: „Die DIN EN ISO/IEC
17024 ist zur kostenfreien Einsicht für jedermann im
Staatsarchiv niedergelegt.“
7.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
7.2.1 In Satz 1 wird das Wort „Auskünfte“ durch die Wörter
„Grundstücksbezogene Auskünfte“ ersetzt.
7.2.2 In den Sätzen 2 und 3 wird die Textstelle „Absatz 1“
jeweils durch die Textstelle „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
7.2.3 In Satz 3 wird hinter der Textstelle „Sachverständige
nach Absatz 1 Nummer 2“ die Textstelle „und 3“ eingefügt.
7.3 Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
„(4) Nicht grundstücksbezogene Auskünfte aus der
Kaufpreissammlung sind auf schriftlichen Antrag bei
berechtigtem Interesse zu erteilen. Der Verwendungszweck ist darzulegen. Sie sind ausschließlich in anonymisierter Form zu erteilen. Insbesondere dürfen die
Auskünfte keine Rückschlüsse auf personenbezogene
Daten ermöglichen oder nur mit einem unverhältnismäßigen großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft
bestimmten oder bestimmbaren Personen zugeordnet
werden.“
Dienstag, den 26. Mai 2026 149
HmbGVBl. Nr. 17
7.4 Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
8. §10 wird wie folgt geändert:
8.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Bodenrichtwerte und sonstige für die Wertermittlung erforderliche
Daten“.
8.2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Bodenrichtwerte sollen zum Beginn eines jeden
Kalenderjahres und nach Maßgabe des §196 BauGB
ermittelt werden.“
8.3 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen
Daten nach §193 Absatz 5 Satz 2 BauGB sind im Immobilienmarktbericht oder in anderer geeigneter Form zu
veröffentlichen. Sie sind zum gleichen Stichtag wie die
Bodenrichtwerte nach Absatz 1 zu ermitteln. Auf die
Veröffentlichung ist jeweils im Amtlichen Anzeiger hinzuweisen.“
9. §11 erhält folgende Fassung:
„§11
Immobilienmarktbericht
Für jedes Kalenderjahr sind die wesentlichen Preisund Umsatzdaten einschließlich der Preis- und Umsatzentwicklung der wesentlichen Teilmärkte des Immobilienmarktes in Form eines Immobilienmarktberichts
oder in anderer geeigneter Form im Internet zu
veröffentlichen. Über Art und Umfang der Berichterstattung entscheidet der Gutachterausschuss.“
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 12. Mai 2026.
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrages über die Errichtung,
den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS)
– Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG –
NOOTS-Staatsvertrag
Vom 13. Mai 2026
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zum Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen
Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTSStaatsvertrag vom 23. Juli 2025 (HmbGVBl. S. 489) wird
bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem §10
Absatz 1 am 1. Februar 2026 in Kraft getreten ist.
Hamburg, den 13. Mai 2026.
Die Senatskanzlei
Dienstag, den 26. Mai 2026
150 HmbGVBl. Nr. 17
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Alsterdorfer Straße 202, 22297 Hamburg, — Telefon: 235129-0 — Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene
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