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GVBL_HH_2019-17.pdf

Inhalt

Verordnung über die Freiwilligen Feuerwehren
2191-1-1

Seite 121

Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Wohldorf/Ohlstedt
791-1-58

Seite 134

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Öjendorf-Billstedter Geest
791-1-7

Seite 136

Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Duvenstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt
791-1-52

Seite 138

Fünfundzwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel

Seite 140

Dreiundzwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg

Seite 141

Achte Verordnung zur Änderung der Serviceverfahren-Verordnung
221-6-3

Seite 141

Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz (HmbFAnG)
793-1

Seite 142

FREITAG, DEN31. MAI
121
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 17 2019
Tag I n h a l t Seite
14. 5. 2019 Verordnung über die Freiwilligen Feuerwehren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121
2191-1-1
14. 5. 2019 Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Wohldorf/Ohlstedt . . . . . 134
791-1-58
14. 5. 2019 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Öjendorf-Billstedter
Geest . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136
791-1-7
14.
5.
2019 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den
Gemarkungen Duvenstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt . . . . . . . . . . . . . . 138
791-1-52
15. 5. 2019 Fünfundzwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140
16. 5. 2019 Dreiundzwanzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Harburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141
20. 5. 2019 Achte Verordnung zur Änderung der Serviceverfahren-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141
221-6-3
28. 5. 2019 Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz (HmbFAnG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142
793-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Teil 1
Grundsätzliches
§ 1 Rechtsstellung
§ 2 Namensführung
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Innere Struktur
§ 5 Einsätze
§ 6 Betätigung auf anderen Gebieten
§ 7 Mitgliedschaft in Feuerwehrverbänden
§ 8 Auflösung
§ 9 Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr
Teil 2
Führungskräfte und Funktionsträger
§10 Führungskräfte
§11 Aufgaben der Landesbereichsführung
§12 Aufgaben der Stabsleitung
§13 Aufgaben der Bereichsführung
§14 Aufgaben der Wehrführung und Leitung der Freiwilligen
Feuerwehren
§
15 Aufgaben der Ersten Hauptbrandmeisterinnen bzw. der
Ersten Hauptbrandmeister
§16 Aufgaben der Landesjugendfeuerwehrleitung
§17 Berufungsgrundsätze für Führungskräfte
Verordnung
über die Freiwilligen Feuerwehren
Vom 14. Mai 2019
Auf Grund von §14 Absatz 4 und §18 des Feuerwehrgeset-
zes vom 23. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 137), zuletzt geändert am
18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 182), wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Freitag, den 31. Mai 2019
122 HmbGVBl. Nr. 17
§18 Wahl von Führungskräften
§19 Anfechtung von Wahlen
§20 Passives Wahlrecht
§21 Abberufung von Führungskräften
§22 Vertretung von Führungskräften
§23 Funktionsträgerinnen bzw. Funktionsträger und Projekt-
beauftragte
Teil 3
Ernennungen und Dienstgrade
§
24 Ernennungsvoraussetzungen und Anwendung beamten-
rechtlicher Vorschriften
§25 Dienstgrade und Dienstgradabzeichen
Teil 4
Versammlungen
§
26Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr
Hamburg
§27 Wehrversammlung
§28 Ordentliche Wehrversammlung
§29 Außerordentliche Wehrversammlung
§30 Beschlussfähigkeit der Wehrversammlung
§31 Aufgaben der Wehrversammlung
§32 Beschlussfassung der Wehrversammlung
§33 Niederschrift
Teil 5
Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr
§
34
Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen
Feuerwehr
§35 Aufnahme in andere Abteilungen der Freiwilligen Feuer-
wehr
§
36 Übertritt in die Ehrenabteilung der Freiwilligen Feuer-
wehr
§37 Mitgliedschaft in der Ergänzungs- und Reserveabteilung
der Freiwilligen Feuerwehr
§38 Wohnsitz
Teil 6
Rechte und Pflichten
§39 Amtsträgereigenschaft
§40 Einzelpflichten
§41 Dienstverhinderung
§42 Urlaub und zeitliche Abwesenheit
§43 Ruhen von Rechten und Pflichten
§44 Dienstpflichtverletzung
§45 Pauschaler Anerkennungsbetrag
§46 Ausschlussfrist
Teil 7
Dienstbetrieb, Aus- und Fortbildung
§47 Dienstbetrieb
§48 Aus- und Fortbildung
§49 Ausbildungsergebnis
Teil 8
Jugendfeuerwehren
§50 Namensführung
§51 Zweck und Aufgaben
§52 Innere Struktur
§53 Mitgliedschaft
§54 Führungskräfte
§55 Unterstützung durch externe Betreuerinnen und Betreuer
§56 Jugendvertretung
§
57Aufstellen einer Jugendordnung der Jugendfeuerwehr
Hamburg
Teil 9
Minifeuerwehren
§58 Namensführung
§59 Zweck und Aufgaben
§60 Innere Struktur
§61 Mitgliedschaft
§62 Unterstützung durch externe Betreuerinnen und Betreuer
Teil 10
Kassen und Finanzen
§63 Kameradschaftskassen
§64 Kassenwartin bzw. Kassenwart
§65 Kassenprüfung
§66 Kassen von Abteilungen einer Freiwilligen Feuerwehr
§67 Gemeinschaftskasse
Teil 11
Weiterübertragung, Ausnahmen und
Schlussbestimmungen
§
68Weiterübertragung der Ermächtigung zum Erlass von
Rechtsverordnungen
§69 Ausnahmeregelungen
§70 Schlussbestimmungen
Teil 1
Grundsätzliches
§1
Rechtsstellung
(1) Freiwillige Feuerwehren sind Organisationseinheiten
der Freien und Hansestadt Hamburg. Sie bilden mit der
Berufsfeuerwehr die Verwaltungseinheit Feuerwehr Hamburg.
(2) Freiwillige Feuerwehren unterliegen der Dienst- und
Fachaufsicht der zuständigen Behörde.
§2
Namensführung
(1) Freiwillige Feuerwehren führen die Bezeichnung »Frei-
willige Feuerwehr« verbunden mit dem Namen des Stadt- oder
Freitag, den 31. Mai 2019 123
HmbGVBl. Nr. 17
Ortsteils, in dem das ihnen zugewiesene Einsatz- oder Ein-
zugsgebiet liegt.
(2) Der Landesbereich als Zusammenschluss der Freiwilli-
gen Feuerwehren führt die Bezeichnung »Freiwillige Feuer-
wehr Hamburg«.
§3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist:
1. die Landesbereichsführerin bzw. der Landesbereichsfüh-
rer die gewählte Führungskraft und Vertretung der Frei-
willigen Feuerwehr Hamburg nach außen; sie oder er leitet
die Freiwillige Feuerwehr Hamburg und übt die in §
11
benannten Aufgaben aus,
2. eine Stabsleiterin bzw. ein Stabsleiter eine gewählte Füh-
rungskraft zur Unterstützung der Landesbereichsführung;
sie oder er übt die in §12 benannten Aufgaben aus,

3.
eine Bereichsführerin bzw. ein Bereichsführer eine
gewählte Führungskraft des ihr bzw. ihm zugewiesenen
Bereichs; sie oder er übt die in §
13 benannten Aufgaben
aus,
4.eine Wehrführerin bzw. ein Wehrführer eine gewählte
Führungskraft und Leitung einer Freiwilligen Feuerwehr;
sie oder er übt die in §14 benannten Aufgaben aus,
5. eine Erste Hauptbrandmeisterin bzw. ein Erster Haupt-
brandmeister eine gewählte Führungskraft einer Freiwilli-
gen Feuerwehr zur Unterstützung der Wehrführung; sie
oder er übt die in §15 benannten Aufgaben aus,

6.
die Landesjugendfeuerwehrwartin bzw. der Landes
jugendfeuerwehrwart eine gewählte Führungskraft und
Vertretung der Jugendfeuerwehren; sie oder er leitet die
Jugendfeuer und übt die in §16 benannten Aufgaben aus,
7.eine Funktionsträgerin bzw. ein Funktionsträger eine
Angehörige oder ein Angehöriger der Freiwilligen Feuer-
wehr, die oder der besondere Aufgabenstellungen ausführt,
8. Projektbeauftragte bzw. Projektbeauftragter eine für zuge-
wiesene Projekte beauftragte Angehörige oder ein für zuge-
wiesene Projekte beauftragter Angehöriger der Freiwilli-
gen Feuerwehr,
9. die Einsatzabteilung die Abteilung der im aktiven Feuer-
wehrdienst stehenden Angehörigen einer Wehr,
10.die Ehrenabteilung die Abteilung der ehemals aktiven
Angehörigen einer Wehr,
11. die Ergänzungs- und Reserveabteilung die Abteilung der
Wehr, der Angehörige angehören, die nicht regelmäßig an
Einsätzen oder Übungsdiensten teilnehmen können,
12. die Wehrversammlung die Versammlung der Einsatzabtei-
lung einer Freiwilligen Feuerwehr zur Beschlussfassung
über die im Rahmen der Selbstverwaltung zugewiesenen
Angelegenheiten (§27),
13. eine Wahlversammlung eine Versammlung zur Wahl der
Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr.
§4
Innere Struktur
(1) Die innere Struktur, Organisation und die Führung der
Freiwilligen Feuerwehren beruht auf Freiwilligkeit und
Selbstverwaltung, soweit durch Rechtsvorschrift, auf der
Grundlage einer Rechtsvorschrift oder nachstehend nichts
anderes bestimmt ist.
(2) Die Arbeit und die Führungsstrukturen der Freiwilli-
gen Feuerwehren sind hierarchisch aufgebaut. Die örtlichen
Freiwilligen Feuerwehren bilden die Basis der Freiwilligen
Feuerwehr Hamburg.
§5
Einsätze
(1) Die Berufsfeuerwehr bestimmt den Einsatz der Freiwil-
ligen Feuerwehren und regelt Art und Umfang ihrer Einsätze.
Unberührt bleibt das Recht Freiwilliger Feuerwehren, von
sich aus unaufschiebbare Maßnahmen der Gefahrenabwehr
nach §
3 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl.
S. 77), zuletzt geändert am 8. Dezember 2016 (HmbGVBl.
S. 514), zu treffen.
(2) Angehörige Freiwilliger Feuerwehren, die das 18. Le
bensjahr nicht vollendet haben, dürfen nicht an Einsätzen
teilnehmen.
§6
Betätigung auf anderen Gebieten
(1) Freiwillige Feuerwehren dürfen sich im Rahmen von §3
Absatz 4 des Feuerwehrgesetzes auf kulturellen, sportlichen
und sozialen Gebieten betätigen. Angehörige der Freiwilligen
Feuerwehren dürfen Förderkreise einrichten, betreiben und
ihnen beitreten.
(2) Von den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren
können gemeinschaftliche Zusammenschlüsse für soziale
Belange gegründet und betrieben werden.
§7
Mitgliedschaft in Feuerwehrverbänden
Die Freiwillige Feuerwehr Hamburg darf mit Zustimmung
der zuständigen Behörde im Namen der Freien und Hanse-
stadt Hamburg Feuerwehrverbänden auf Bundesebene als
Mitglied beitreten.
§8
Auflösung
(1) Eine Freiwillige Feuerwehr ist von der zuständigen
Behörde insbesondere dann aufzulösen, wenn ihre Einsatz
fähigkeit wiederholt und für erhebliche Zeiträume nicht
sichergestellt war oder dauerhaft nicht gewährleistet erscheint.
Vor der Entscheidung ist eine Stellungnahme der Landes
bereichsführung einzuholen.
(2) Im Einvernehmen mit der Landesbereichsführung
kann die zuständige Behörde die in §
9 Absatz 2 benannten
Abteilungen aus wichtigem Grund auflösen. Vor der Entschei-
dung ist die Stellungnahme der Wehrversammlung einzu
holen.
(3) Ist die Auflösung einer Jugendfeuerwehr beabsichtigt,
ist zusätzlich zu den in Absatz 2 benannten Voraussetzungen
die Stellungnahme der Angehörigen der Jugendfeuerwehr
sowie der Landesjugendfeuerwehrwartin bzw. des Landes
jugendfeuerwehrwartes einzuholen.
(4) Ist die Auflösung einer Minifeuerwehr beabsichtigt, ist
über die Voraussetzungen des Absatzes 2 hinaus die Stellung-
nahme der Landesjugendfeuerwehrwartin bzw. des Landes
jugendfeuerwehrwartes einzuholen.
§9
Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Freiwillige Feuerwehren bestehen aus mehreren Abtei-
lungen, sie gliedern sich stets in eine Einsatz- und eine Ehren-
abteilung.
Freitag, den 31. Mai 2019
124 HmbGVBl. Nr. 17
(2) Weitere Abteilungen können sein:
1. Ergänzungs- und Reserveabteilung,
2.Jugendfeuerwehr,
3.Minifeuerwehr,
4.Musikzug.
(3) Musikzüge sollen die Bezeichnung ,,Musikzug“ verbun-
den mit dem Namen der Freiwilligen Feuerwehr führen, bei
der sie aufgestellt sind. Mit Zustimmung der Wehrversamm-
lung kann bei einem Musikzug eine Jugendgruppe gegründet
werden.
(4) Gesamtverantwortlich für alle Abteilungen einer Frei-
willigen Feuerwehr ist eine Wehrführerin oder ein Wehrfüh-
rer.
Teil 2
Führungskräfte und Funktionsträger
§10
Führungskräfte
(1) Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr werden
gewählt und aufgrund des Wahlergebnisses von der zustän
digen Behörde berufen.
(2) Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr Hamburg
sind insbesondere:
1. die Landesbereichsführerin bzw. der Landesbereichsführer,
2. die Stabsleiterinnen und Stabsleiter,
3. die Bereichsführerinnen und Bereichsführer,
4. die Wehrführerinnen und Wehrführer,
5.die Ersten Hauptbrandmeisterinnen und Ersten Haupt-
brandmeister,
6. die Landesjugendfeuerwehrwartin bzw. der Landesjugend-
feuerwehrwart,
7. die weiteren Führungskräfte der Mini- und Jugendfeuer-
wehren sowie der Musikzüge
sowie deren Vertretungen. Die Amtszeit der Führungskräfte
nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 4 beträgt sechs Jahre.
(3) Führungskräfte von taktischen Einheiten sind Zugfüh-
rerinnen und Zugführer, Gruppenführerinnen und Gruppen-
führer sowie Truppführerinnen und Truppführer. Auf diese
Führungskräfte finden die Regelungen nach den Absätzen 1, 2,
6 und 7 sowie §§17 bis 20 mit Ausnahme der Absätze 4 und 5
und §17 Absatz 1 keine Anwendung.
(4) Der Zugang zu Führungsfunktionen steht allen Ange-
hörigen der Freiwilligen Feuerwehren offen, wenn sie die
hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach Eignung, Befähi-
gung und fachlicher Leistung erfüllen.
(5) Die Übernahme von Führungsfunktionen ist freiwillig.
(6) Mit der Vollendung des 60. Lebensjahres scheiden alle
gewählten Führungskräfte aus ihren jeweiligen Funktionen
aus.
(7) Die Amtszeit beginnt mit der Berufung. Die Wieder-
wahl ist zulässig.
§11
Aufgaben der Landesbereichsführung
(1) Die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr Hamburg im
Landesbereich obliegt der Landesbereichsführerin bzw. dem
Landesbereichsführer (Landesbereichsführung).
(2) Die Landesbereichsführung übt im Auftrag der Leiterin
bzw. des Leiters der Berufsfeuerwehr die Dienstaufsicht über
die Freiwilligen Feuerwehren aus und führt Aufsicht über
deren Einsatzfähigkeit. Sie bzw. er vertritt die Interessen der
Freiwilligen Feuerwehren gegenüber der Leiterin bzw. dem
Leiter der Berufsfeuerwehr und nach außen. Gegenüber den
Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren ist die Landesbe-
reichsführung weisungsbefugt.
(3) Die Landesbereichsführung ist für die ordnungsgemäße
Verwendung der ihr zugewiesenen Haushaltsmittel verant-
wortlich.
(4) In Einsatzfunktionen ist die Landesbereichsführung
Mitglied der Feuerwehreinsatzleitung.
(5) Für die Durchführung und zur Unterstützung der Auf-
gaben der Landesbereichsführung ist bei der Feuerwehr eine
Geschäftsstelle eingerichtet, die für Aufgaben der Selbstver-
waltung, Personalführung und Mittelbewirtschaftung zustän-
dig ist. Die Fachaufsicht über diese Dienststelle obliegt der
Landesbereichsführung.
§12
Aufgaben der Stabsleitung
(1) Die Landesbereichsführung wird durch vier Stabsberei-
che unterstützt.
(2) Die Stabsleiterinnen und Stabsleiter sind für die ord-
nungsgemäße Durchführung der ihren Stabsbereich betreffen-
den fachlichen Angelegenheiten verantwortlich. Die Stabs
leiterinnen und Stabsleiter gehören der Landesbereichsfüh-
rung an und vertreten die Entscheidungen der Landesbe-
reichsführung. Sie sind in ihren Stabsbereich betreffenden
fachlichen Angelegenheiten gegenüber allen ihnen unterstell-
ten Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr weisungsbefugt.
(3) In Einsatzfunktion ist die Stabsleitung Mitglied von
Stäben und Einsatzleitung.
§13
Aufgaben der Bereichsführung
(1) Die Bereichsführerin bzw. der Bereichsführer leitet den
Bereich (Bereichsführung). Die Bereichsführung ist gegenüber
der Landesbereichsführung für die Einsatzfähigkeit und die
ordnungsgemäße Durchführung der Selbstverwaltungsangele-
genheiten der Freiwilligen Feuerwehren ihres Bereiches ver-
antwortlich und vertritt die Interessen der Freiwilligen Feuer-
wehren ihres Bereiches gegenüber der Landesbereichsfüh-
rung. Die Bereichsführung ist gegenüber den Angehörigen der
ihr unterstellten Freiwilligen Feuerwehren weisungsbefugt.
(2) In Einsatzfunktionen führt die Bereichsführung Ver-
bände oder ist Mitglied von Führungsgruppen und Stäben.
§14
Aufgaben der Wehrführung und Leitung
der Freiwilligen Feuerwehren
(1) Jede Freiwillige Feuerwehr wird von einer Wehrführe-
rin bzw. einem Wehrführer geleitet.
(2) Die Wehrführerin bzw. der Wehrführer ist insbesondere
für die Einsatzfähigkeit, die ordnungsgemäße Durchführung
der Einsätze und Übungen, der Aus- und Fortbildung sowie
der Selbstverwaltungsangelegenheiten ihrer bzw. seiner Frei-
willigen Feuerwehr verantwortlich. Die Wehrführung regelt
die Teilnahme der Angehörigen der Einsatzabteilung am Ein-
satzdienst, schlägt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer für
Aus- und Fortbildungsveranstaltungen vor und vertritt die
Interessen ihrer Freiwilligen Feuerwehr, Jugendfeuerwehr,
Freitag, den 31. Mai 2019 125
HmbGVBl. Nr. 17
Minifeuerwehr sowie ihres Musikzuges gegenüber der
Bereichsführung. Gegenüber den ihr unterstellten Angehöri-
gen der Freiwilligen Feuerwehr ist sie weisungsbefugt.
(3) In Einsatzfunktionen führt die Wehrführung taktische
Einheiten bis zur Stärke eines erweiterten Zuges oder ist Mit-
glied von Führungsgruppen.
§15
Aufgaben der Ersten Hauptbrandmeisterinnen
bzw. der Ersten Hauptbrandmeister
(1) Erste Hauptbrandmeisterinnen und Erste Hauptbrand-
meister unterstützen die Wehrführung im Rahmen der Lei-
tung der Freiwilligen Feuerwehr. Die Amtszeit beträgt drei
Jahre.
(2) Erste Hauptbrandmeisterinnen oder Erste Hauptbrand-
meister regeln die Teilnahmen der ihrer Wehr zugeordneten
Angehörigen der Einsatzabteilung am Einsatzdienst in
Abstimmung mit der Wehrführung. Sie empfehlen der Wehr-
führung Teilnehmerinnen und Teilnehmer für Aus- und Fort-
bildungsveranstaltungen, schlagen Angehörige ihrer Einsatz-
abteilung für Ernennungen vor und vertreten die Interessen
der ihnen zugeordneten Angehörigen gegenüber der Wehrfüh-
rung.
(3) In Einsatzfunktion führen erste Hauptbrandmeisterin-
nen und Erste Hauptbrandmeister taktischen Einheiten bis
zur Stärke eines Zuges.
§16
Aufgaben der Landesjugendfeuerwehrleitung
(1) Angelegenheiten der Mini- und Jugendfeuerwehren im
Landesbereich werden durch eine Landesjugendfeuerwehr-
wartin bzw. einen Landesjugendfeuerwehrwart wahrgenom-
men.
(2) Der Landesjugendfeuerwehrwartin bzw. dem Landes
jugendfeuerwehrwart obliegt insbesondere die Koordinierung
der Tätigkeiten der Führungskräfte der Jugendfeuerwehr und
die Interessenvertretung der Jugendfeuerwehren gegenüber
der Landesbereichsführung und in den Feuerwehrverbänden.
(3) Im Rahmen der von der Landesbereichsführung erteil-
ten Aufträge vertritt die Landesjugendfeuerwehrwartin bzw.
der Landesjugendfeuerwehrwart die Jugendfeuerwehr gegen-
über der zuständigen Behörde. Die Landesjugendfeuerwehr-
wartin bzw. der Landesjugendfeuerwehrwart ist für die ord-
nungsgemäße Verwendung der ihr bzw. ihm zugewiesenen
Haushaltsmittel verantwortlich.
(4) Die Wahl der Landesjugendfeuerwehrwartin bzw. des
Landesjugendfeuerwehrwarts regelt die Jugendordnung der
Jugendfeuerwehr Hamburg.
§17
Berufungsgrundsätze für Führungskräfte
(1) Die Berufung einer Führungskraft setzt das Vorhanden-
sein einer freien Stelle voraus.
(2) Zu einer Führungskraft darf nur berufen werden wer
1. in der Freiwilligen Feuerwehr Hamburg keine weitere Füh-
rungsfunktion wahrnimmt,
2. ordnungsgemäß gewählt worden ist,
3. die Wahl angenommen hat,
4.unbefristet in die Freiwillige Feuerwehr aufgenommen
wurde und
5. die von der zuständigen Behörde für die jeweilige Füh-
rungsfunktion festgelegten Lehrgangsvoraussetzungen
erfüllt.
(3) Werden die in Absatz 2 Nummer 5 benannten Lehr-
gangsvoraussetzungen nicht erfüllt, ist eine Frist von zwei
Jahren für die Nachholung zu setzen, und die Berufung hat
unter Vorbehalt zu erfolgen.
(4) Die Berufung erfolgt durch die zuständige Behörde.
§18
Wahl von Führungskräften
(1) Führungskräfte im Sinne des §
10 werden von Wahl
versammlungen gewählt.
(2) Die Wahlversammlung ist beschlussfähig, wenn min-
destens zwei Drittel der Wahlberechtigten anwesend sind.
(3) Wahlen erfolgen geheim durch Abgabe eines Stimm
zettels. Jede und jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Das
Wahlrecht kann nur persönlich in der Wahlversammlung aus-
geübt werden; eine Briefwahl ist ausgeschlossen.
(4) Kandidatinnen oder Kandidaten können vor Eintritt
jedes Wahlganges von ihrer Kandidatur zurücktreten. Es kön-
nen keine weiteren Kandidatinnen oder Kandidaten für den
erneuten Wahlgang vorgeschlagen werden.
(5) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer mindestens zwei
Drittel der gültigen Stimmen der anwesenden Wahlberechtig-
ten auf sich vereinigt hat. Erhält keiner der Kandidatinnen
oder Kandidaten diese Mehrheit oder wird die Wahl nicht
angenommen, muss ein zweiter Wahlgang durchgeführt wer-
den. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die Mehrheit der
gültigen Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erlangt.
(6) Die Wahlleitung für Wahlen von Führungskräften wird
durch die jeweils nächsthöhere Führungsebene wahrgenom-
men. Bei gleichzeitiger Verhinderung der Wahlleiterin oder
des Wahlleiters und deren Vertretung erfolgt die Aufgaben-
wahrnehmung für die Wahlen durch die jeweilige Führungs-
kraft der nächsthöheren Führungsebene. Wahlleiterin oder
Wahlleiter kann nicht sein, wer selbst für die Wahl kandidiert.
Die Wahlleitung ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und
Durchführung der Wahl verantwortlich.
(7) Die Ankündigung der Wahl mit der Aufforderung zur
Abgabe von Wahlvorschlägen und die Einladung zur Wahl mit
der Bekanntgabe der Wahlvorschläge haben schriftlich zu
erfolgen. Bei der Wahl der Wehrführung und deren Vertretung
können diese Wahlvorbereitungen durch Aushang im Feuer-
wehrhaus vorgenommen werden. Die zuständige Behörde
trifft nähere Regelungen über die einzuhaltenden Fristen.
Wahlvorschläge dürfen nur von den Wahlberechtigten bei der
Wahlleitung eingereicht werden. Sie bedürfen der Schriftform.
(8) Wahlberechtigt in der Wahlversammlung sind für die
Wahl
1.der Landesbereichsführerin bzw. des Landesbereichs
führers und ihrer bzw. seiner Vertretung:
die Landesbereichsführerin bzw. der Landesbereichsführer,
die Stabsleiterinnen und Stabsleiter, die Bereichsführerin-
nen und Bereichsführer, die Landesjugendfeuerwehrwartin
bzw. der Landesjugendfeuerwehrwart sowie deren Vertre-
tungen,
2. einer Stabsleiterin bzw. eines Stabsleiters:
die Stabsleiterin und Stabsleiter, die Bereichsführerinnen
und Bereichsführer und die Wehrführerinnen und Wehr-
führer der Region, die die Wahl durchführt,
Freitag, den 31. Mai 2019
126 HmbGVBl. Nr. 17
3.einer Bereichsführerin bzw. eines Bereichsführers und
deren Vertretung:
die jeweilige Bereichsführerin oder der jeweilige Bereichs-
führer, die Wehrführerinnen und Wehrführer des jeweiligen
Bereiches sowie deren Vertretungen,
4. einer Wehrführerin bzw. eines Wehrführers und einer Ers-
ten Hauptbrandmeisterin bzw. eines Ersten Hautbrand-
meisters sowie deren Vertretungen:
die Angehörigen der Einsatzabteilung der jeweiligen Frei-
willigen Feuerwehr.
(9) Zu einer erneuten Wahlversammlung ist einzuladen,
wenn
1. nicht mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten teil-
nehmen oder
2. auch nach dem zweiten Wahlgang keine Kandidatin oder
kein Kandidat gewählt worden ist.
Die zuständige Behörde trifft nähere Regelungen über die ein-
zuhaltenden Fristen. Nehmen an der erneuten Wahlversamm-
lung nicht mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten teil,
oder erhält bei beiden Wahlgängen dieser Wahl wiederum
keine Kandidatin oder kein Kandidat die erforderliche Mehr-
heit, hat die zuständige Behörde auf Vorschlag der Wahlleitung
für die Dauer von höchstens zwei Jahren eine Wahlberechtigte
bzw. einen Wahlberechtigten kommissarisch zu berufen, die
bzw. der das passive Wahlrecht für die jeweilige Führungs-
funktion besitzt.
(10) Über die Wahlversammlung ist eine Niederschrift zu
fertigen. Die Wahlleitung hat vor Wahlbeginn eine Protokoll-
führerin bzw. einen Protokollführer zu bestimmen. Die Nie-
derschrift muss Angaben über den Ort, den Tag, den Beginn
und das Ende der Wahlversammlung, die Namen der erschie-
nenen Wahlberechtigten, die Abstimmungsergebnisse sowie
das Wahlergebnis enthalten. Sie ist von der Wahlleiterin bzw.
dem Wahlleiter und von der Protokollführerin bzw. dem Pro-
tokollführer zu unterzeichnen.
(11) Das Wahlergebnis wird von der Wahlleitung vor Been-
digung der Wahlversammlung verkündet.
§19
Anfechtung von Wahlen
Eine Wahl kann von den Wahlberechtigten innerhalb von
vier Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schrift-
lich, elektronisch oder zur Niederschrift und unter Angabe der
Gründe gegenüber der zuständigen Behörde angefochten wer-
den.
§20
Passives Wahlrecht
(1) Zu einer Führungskraft ist nur wählbar, wer mindestens
sechs Jahre aktiven Feuerwehrdienst geleistet hat und der Ein-
satzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr angehört. Im Ein-
vernehmen mit der Landesbereichsführung kann die zustän-
dige Behörde im Einzelfall Ausnahmen von der Mindest-
dienstzeit zulassen.
(2) Zur Stabsleiterin bzw. zum Stabsleiter sind nur Angehö-
rige aus der jeweiligen Region, zur Bereichsführerin bzw. zum
Bereichsführer sind nur Angehörige aus dem jeweiligen
Bereich, zur Wehrführerin bzw. zum Wehrführer sowie zur
Ersten Hauptbrandmeisterin bzw. zum Ersten Hauptbrand-
meister und zu deren Vertretungen nur Angehörige der jewei-
ligen Freiwilligen Feuerwehr wählbar.
(3) Zur Vertreterin bzw. zum Vertreter einer Bereichsführe-
rin bzw. eines Bereichsführers sind nur Wehrführerinnen und
Wehrführer aus dem jeweiligen Bereich wählbar.
(4) Die Wiederwahl von Führungskräften ist zulässig.
Wurde eine Führungskraft gemäß §
21 Absatz 1 Satz 2 Num-
mern 1 bis 4 abberufen, so ist sie für mindestens eine Amtszeit
nicht wählbar.
(5) Mitglieder gemäß §10 Absatz 3a des Feuerwehrgesetzes
sind zu Führungskräften nicht wählbar.
§21
Abberufung von Führungskräften
(1) Führungskräfte können aus wichtigem Grund abberu-
fen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei
1. wiederholtem Fernbleiben von Einsätzen, Übungen oder
Fortbildungsveranstaltungen ohne triftigen Grund,
2. wiederholter schuldhafter Verletzung von Dienstpflichten,
3. durch schuldhaftes Fehlverhalten verursachter Schädigung
des Ansehens der Feuerwehr,
4.wiederholtem vorsätzlichem die Funktionsfähigkeit der
Feuerwehr beeinträchtigendem Verhalten,
5. einer durch Zwang, arglistige Täuschung, Bestechung oder
sonstigem rechtswidrigem Verhalten herbeigeführten Beru-
fung zur Führungskraft, auch wenn die ein solches Handeln
begründenden Tatsachen erst nachträglich bekannt werden.
(2) Abberufungen erfolgen durch die zuständige Behörde
im Benehmen mit der Landesbereichsführung. Vor der Ent-
scheidung über die Abberufung einer Führungskraft ist die
Stellungnahme der jeweils übergeordneten Führungskräfte
der Freiwilligen Feuerwehr Hamburg einzuholen.
§22
Vertretung von Führungskräften
Die Aufgaben einer Führungskraft übernimmt bei ihrer
Verhinderung deren Vertretung. Bei gleichzeitiger Verhinde-
rung erfolgt die Aufgabenwahrnehmung, mit Ausnahme der
Leitung von Wahlen nach §18 Absatz 6, durch eine von der zu
vertretenden Führungskraft im Benehmen mit der nächst
hören Führungskraft zu bestimmende Ersatzvertretung.
§23
Funktionsträgerinnen bzw. Funktionsträger
und Projektbeauftragte
(1) Funktionsträgerinnen und Funktionsträger sowie Pro-
jektbeauftragte sind Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren
ohne Führungsfunktionen, denen unter Berücksichtigung
ihrer Kenntnisse und Fähigkeit zeitlich begrenzte beziehungs-
weise fachlich eindeutig umrissene Aufgaben übertragen wor-
den sind.
(2) Funktionsträgerinnen oder Funktionsträger werden auf
Vorschlag der vorgesetzten Führungskraft durch die zustän-
dige Behörde für die Dauer von jeweils höchstens drei Jahren
berufen. Projektbeauftragte werden auf Vorschlag der vorge-
setzten Führungskraft durch die zuständige Behörde für die
voraussichtliche Dauer des Projektes berufen.
(3) Eine erneute Berufung als Projektbeauftragte bzw. Pro-
jektbeauftragter ist möglich, wenn sie erforderlich ist.
(4) Funktionsträgerinnen und Funktionsträger sowie Pro-
jektbeauftragte können durch die zuständige Behörde in Ein-
vernehmen mit der Landesbereichsführung von ihren Auf
gaben entbunden werden wenn, ein wichtiger Grund hierfür
vorliegt. §21 gilt entsprechend.
Freitag, den 31. Mai 2019 127
HmbGVBl. Nr. 17
Teil 3
Ernennungen und Dienstgrade
§24
Ernennungsvoraussetzungen und Anwendung
beamtenrechtlicher Vorschriften
(1) Eine Ernennung ist nur zulässig, wenn eine freie Posi-
tion vorhanden ist und
1. im Falle der ersten Verleihung eines Dienstgrades die im
§
10 des Feuerwehrgesetzes genannten Voraussetzungen
erfüllt sind,
2. im Falle der Verleihung eines höheren Dienstgrades die von
der zuständigen Behörde festgelegte Dienstzeit erreicht ist
und die von ihr vorgeschriebenen Lehrgangsvoraussetzun-
gen und die Verweildauer im vorherigen Dienstgrad erfüllt
ist.
(2) Führungsdienstgrade für Führungskräfte und deren
Vertretung dürfen nur verliehen werden, wenn die jeweiligen
Voraussetzungen für die Berufung als Führungskraft erfüllt
sind. Regelungen zu einer Verweildauer in einem vorherigen
Dienstgrad finden in diesem Fall keine Anwendung.
(3) Folgende Vorschriften des Hamburgischen Beamtenge-
setzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt
geändert am 29. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 199), in der jeweils
geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung:
1. §11 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 über die Nich-
tigkeit der Ernennung,
2. §11 Absatz 2 über das Verbot der Weiterführung von Dienst-
geschäften,
3. §11 Absatz 3 über die Gültigkeit von Amtshandlungen bei
Nichtigkeit oder Rücknahme der Ernennung,
4. §12 Absätze 1 und 2 über die Rücknahme der Ernennung.
§25
Dienstgrade und Dienstgradabzeichen
(1) Im Einvernehmen mit der Landesbereichsführung
bestimmt die zuständige Behörde die bei den Freiwilligen Feu-
erwehren einschließlich ihrer Zusammenschlüsse zu verwen-
denden Dienstgrade und zu tragenden Dienstgradabzeichen.
(2) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren erhalten nach
ihrem Ausscheiden als gewählte Führungskraft ab der Funk-
tion Wehrführervertreterin bzw. Wehrführervertreter den
Dienstgrad Brandinspektorin bzw. Brandinspektor, wenn sie
weiterhin aktiven Feuerwehrdienst leisten.
(3) Bei einem Übertritt in die Ehrenabteilung darf der
höchste während des aktiven Feuerwehrdienstes erlangte
Dienstgrad mit dem Zusatz ,,a. D.“ (außer Dienst) angenom-
men werden.
(4) Mit der Beendigung ihres öffentlich-rechtlichen Son-
derrechtsverhältnisses verlieren Angehörige der Freiwilligen
Feuerwehren ihren Dienstgrad.
Teil 4
Versammlungen
§26
Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr
Hamburg
(1) Mindestens einmal jährlich beruft die Landesbereichs-
führung eine Jahreshauptversammlung der gewählten Füh-
rungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr Hamburg ein.
(2) Aufgaben dieser Versammlung sind insbesondere:
1. die Entgegennahme der Jahresberichte der Landesbereichs-
führung und der Landesjugendfeuerwehrwartin bzw. des
Landesjugendfeuerwehrwartes,
2. die Entgegennahme des Prüfberichtes der Gemeinschafts-
kasse der ,,Freiwilligen Feuerwehr Hamburg“, die Entlas-
tung der Kassenwartin bzw. des Kassenwartes der Gemein-
schaftskasse und der Landesbereichsführung sowie die
Wahl der Kassenwartinnen und Kassenwarte und Kassen-
prüferinnen und Kassenprüfer für die Gemeinschaftskasse,
3. dem ehrenamtlichen Engagement der Freiwilligen Feuer-
wehr ein seiner Bedeutung entsprechendes öffentliches
Darstellungsforum zu bieten.
(3) Bei Abstimmungen hat jede Wehr sowie jede gewählte
Führungskraft oberhalb der Wehrebene jeweils eine Stimme.
(4) Für das Zustandekommen eines Beschlusses der Ver-
sammlung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfor-
derlich (einfache Mehrheit).
§27
Wehrversammlung
(1) Jede Freiwillige Feuerwehr hat eine Wehrversammlung
zu bilden. Sie besteht aus den Angehörigen der Einsatzabtei-
lung. Angehörige anderer Abteilungen dürfen in der Regel mit
beratender Stimme teilnehmen. Die Entscheidung über die
Teilnahme von Angehörigen anderer Abteilungen trifft der
Vorsitz bei der Einberufung.
(2) Den Vorsitz der Wehrversammlung führt die Wehrfüh-
rerin bzw. der Wehrführer oder im Verhinderungsfall ihre bzw.
seine Vertretung. Bei gleichzeitiger Abwesenheit von Wehr-
führung und Vertretung erfolgt der Vorsitz durch die nächst-
höhere Führungsebene.
§28
Ordentliche Wehrversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr muss die Wehrführerin bzw.
der Wehrführer eine ordentliche Wehrversammlung einberu-
fen.
(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung sind unter
Angabe von Versammlungsort und -beginn sowie der Tages-
ordnung mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstag
durch Aushang im Feuerwehrhaus einzuladen.
(3) Auf der ordentlichen Wehrversammlung sind insbeson-
dere Rechenschafts- und Kassenberichte zu behandeln sowie
die Kassenprüferinnen und Kassenprüfer zu wählen.
§29
Außerordentliche Wehrversammlung
(1) Eine außerordentliche Wehrversammlung ist einzube-
rufen, wenn diese von mindestens einem Drittel der Angehöri-
gen der Einsatzabteilung unter Angabe der Gründe verlangt
wird.
(2) Sie ist innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung
von der Wehrführerin bzw. dem Wehrführer durch Aushang
im Feuerwehrhaus einzuberufen und innerhalb der nachfol-
genden vier Wochen durchzuführen.
(3) Die Einladung mit Tagesordnung ist mindestens zwei
Wochen vor dem Versammlungstag im Feuerwehrhaus auszu-
hängen oder allen Angehörigen der Einsatzabteilung schrift-
lich bekannt zu geben.
Freitag, den 31. Mai 2019
128 HmbGVBl. Nr. 17
§30
Beschlussfähigkeit der Wehrversammlung
(1) Die Wehrversammlung ist beschlussfähig, wenn min-
destens zwei Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilung
anwesend sind, unter denen sich die Wehrführerin bzw. der
Wehrführer oder ihre bzw. seine Vertretung befinden.
(2) Die oder der Vorsitzende eröffnet die Versammlung zu
dem in der Einladung angegebenen Zeitpunkt und trifft die
Feststellung über die Beschlussfähigkeit. Die oder der Vorsit-
zende unterbricht die Versammlung für höchstens 60 Minuten,
wenn sie nicht beschlussfähig ist. Ist die Beschlussfähigkeit
auch nach Ablauf der Unterbrechung nicht feststellbar, wird
die Versammlung beendet.
(3) Ist eine Wehrversammlung nicht beschlussfähig, so ist
die Versammlung binnen zwei Wochen mit gleicher Tagesord-
nung am gleichen Ort erneut durchzuführen. Die Bekanntgabe
hat unter Angabe von Versammlungstag und -beginn per Aus-
hang mindestens eine Woche vor dem Versammlungstag zu
erfolgen.
(4) Die erneute Wehrversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Angehörigen der Einsatzabteilung
beschlussfähig, wenn hierauf in der Einberufung ausdrücklich
hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Beschlüsse gemäß §31
Nummern 1, 4, 6 und 7.
§31
Aufgaben der Wehrversammlung
Die Wehrversammlung beschließt über sämtliche Angele-
genheiten im Rahmen der ihr durch Gesetz, aufgrund eines
Gesetzes oder nachfolgender Regelungen zugewiesenen Selbst-
verwaltung, insbesondere über:
1. Stellungnahmen zu Anträgen auf befristete Aufnahme und
Aufnahme auf unbestimmte Zeit,
2. Stellungnahmen zu Anträgen von Angehörigen der Wehr
auf Übertritt in eine andere Abteilung der Wehr,
3. die Verwaltung und die Verwendung der Kassenmittel,
4. die Erhebung von Beiträgen der Kameradschaftskasse,
5. die Aufstellung einer Jugendfeuerwehr und Minifeuerwehr,
eines Musikzuges sowie einer Jugendgruppe des Musik
zuges,
6. das Verlangen auf Entlassung von Angehörigen der Freiwil-
ligen Feuerwehr,
7. die Stellungnahme zu einer von der zuständigen Behörde
beabsichtigten Auflösung der Freiwilligen Feuerwehr, ihrer
Jugendfeuerwehr, ihrer Minifeuerwehr oder ihres Musik
zuges,
8. Anträge auf Verlängerung der Dienstzeit gemäß §
13 Ab-
satz 2 des Feuerwehrgesetzes über das sechzigste Lebens-
jahr hinaus,
9. die Wahl der Kassenwartinnen und Kassenwarte sowie der
Kassenprüferinnen und Kassenprüfer.
§32
Beschlussfassung der Wehrversammlung
(1) Jede und jeder Angehörige der Einsatzabteilung hat eine
Stimme. Das Stimmrecht kann nur innerhalb der Wehrver-
sammlung ausgeübt werden; eine Vertretung bei der Stimm
abgabe ist unzulässig. Die Abstimmung muss geheim durchge-
führt werden, wenn dies von einer bzw. einem anwesenden
Stimmberechtigten beantragt wird.
(2) Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, wer-
den die Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit
zählen nur die Ja- und Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt. Es kann nur über Anträge abge-
stimmt werden, die mindestens eine Woche vor der Sitzung
schriftlich bei der Wehrführung angemeldet worden sind.
(3) Beschlüsse nach §31 Nummern 4, 6 und 7 bedürfen der
Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Angehörigen
der Einsatzabteilung. Beschlüsse nach §
31 Nummer 1 bedür-
fen der Mehrheit der Angehörigen der Einsatzabteilung.
(4) Beschlüsse der Wehrversammlung können von den
Stimmberechtigten bis zum Ablauf der Aushangfrist (§
33
Absatz 2 Satz 1) schriftlich, elektronisch oder zur Nieder-
schrift bei der zuständigen Behörde angefochten werden.
§33
Niederschrift
(1) Über jede Wehrversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen. Zu Beginn einer Versammlung beauftragt der
Vorsitz eine Angehörige oder einen Angehörigen der Einsatz-
abteilung mit der Protokollführung. Die Niederschrift muss
mindestens Folgendes enthalten:
1. das Datum und den Ort der Sitzung,
2. den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Sitzung,
3. die Feststellung der Beschlussfähigkeit,
4. die Tagesordnung,
5. den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse,
6. die Art und Weise der Abstimmung und
7. das Ergebnis der Abstimmungen.
(2) Die Niederschrift ist von der bzw. dem Vorsitzenden
und von der Schriftführung zu unterzeichnen und innerhalb
von vier Wochen für die Dauer von vier Wochen im Feuer-
wehrhaus auszuhängen. Über Einwendungen gegen die Nie-
derschrift entscheidet die Wehrversammlung. Niederschriften
müssen zehn Jahre aufbewahrt werden.
Teil 5
Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr
§34
Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Aufnahme in die Einsatzabteilung einer Freiwilli-
gen Feuerwehr erfolgt zunächst auf Probe. Die Aufnahme auf
Probe erfordert die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder
der Einsatzabteilung.
(2) Die endgültige Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr
erfolgt erst nach erfolgreichem Absolvieren der Grundausbil-
dung sowie einer Dienstzeit von mindestens zwei Jahren und
erfordert die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der
Einsatzabteilung.
(3) Die Abstimmungen über die Aufnahme auf Probe sowie
die endgültige Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr finden
im Rahmen einer durch Aushang des Dienstplans bekannt zu
gebenden Dienstveranstaltung statt, an der mindestens zwei
Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilung teilnehmen. Die
Abstimmungsleitung obliegt der Wehrführerin bzw. dem
Wehrführer oder ihrer bzw. seiner Vertretung. §33 Absatz 1 gilt
entsprechend.
Freitag, den 31. Mai 2019 129
HmbGVBl. Nr. 17
(4) Anträge zum Übertritt aus der Ehrenabteilung in die
Einsatz- oder Ergänzungsabteilung bedürfen der Zustimmung
der Wehrversammlung.
(5) Die Dienstzeit zur Anrechnung für Dienstjubiläen
beginnt mit der Aufnahme auf Probe.
(6) Bei anderen Freiwilligen Feuerwehren oder Hilfsorga-
nisationen des Katastrophenschutzes sowie nach Vollendung
des 16. Lebensjahres in einer Jugendfeuerwehr geleistete
Dienstzeiten werden für Jubiläen und Ernennungen angerech-
net.
(7) Die Personalstärke der Einsatzabteilungen wird von der
zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erforder-
nisse des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastro-
phenschutzes bestimmt.
§35
Aufnahme in andere Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Aufnahme in die Jugendfeuerwehr wird durch die
Jugendordnung der Jugendfeuerwehr Hamburg geregelt.
(2) Die Aufnahme in die Minifeuerwehr sowie die Auf-
nahme in einen Musikzug wird durch eine Richtlinie der
zuständigen Behörde geregelt.
§36
Übertritt in die Ehrenabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Der Übertritt von Angehörigen einer Freiwilligen Feu-
erwehr in deren Ehrenabteilung bedarf der Zustimmung der
zuständigen Behörde und der Landesbereichsführung.
(2) Die Zustimmung zum Übertritt in eine Ehrenabteilung
ist zu erteilen bei Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, die
1. das 60. Lebensjahr vollendet haben oder
2. als Führungskräfte ihre Funktion mit mehr als einer voll-
ständigen Amtszeit zur Verfügung gestellt haben oder nicht
wiedergewählt worden sind und keinen aktiven Feuerwehr-
dienst mehr leisten oder
3.unbefristet in die Freiwillige Feuerwehr aufgenommen
worden sind und aus gesundheitlichen Gründen keinen
aktiven Feuerwehrdienst mehr leisten können.
(3) Die Zustimmung zum Übertritt kann erteilt werden bei
Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr die 25 Jahre aktiven
Feuerwehrdienst geleistet haben. In diesen Fällen bedürfen die
Anträge der Zustimmung der Wehrversammlung.
§37
Mitgliedschaft in der Ergänzungs- und Reserveabteilung
der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Der Ergänzungs- und Reserveabteilung gehören Ange-
hörige der Freiwilligen Feuerwehr an, die mindestens zehn
Jahre aktiven Einsatzdienst geleistet haben und aus familiären
oder beruflichen Gründen für einen temporären Zeitraum
nicht regelmäßig an Einsätzen oder Übungsdiensten teilneh-
men können. Die Stärke der Ergänzungs- und Reserveabtei-
lung darf nicht mehr als ein Viertel der Stärke der jeweiligen
Einsatzabteilung der Wehr umfassen.
(2) Der Übertritt von Angehörigen einer Freiwilligen Feu-
erwehr in die Ergänzungs- und Reserveabteilung der Wehr
bedarf der Zustimmung der Landesbereichsführung.
(3) Die Landesbereichsführung hat vor ihrer Entscheidung
eine Stellungnahme der zuständigen Bereichsführerin bzw. des
zuständigen Bereichsführers sowie der Wehrversammlung ein-
zuholen.
(4) Die in der Ergänzungs- und Reserveabteilung ver-
brachte Zeit wird nicht auf die Dienstzeit für die Berechnung
von Dienstjubiläen angerechnet.
§38
Wohnsitz
(1) Die Angehörigen einer Freiwilligen Feuerwehr müssen
ihren Wohnsitz im Einsatzgebiet ihrer Freiwilligen Feuerwehr
haben.
(2) Absatz 1 findet nur Anwendung auf Angehörige der
Freiwilligen Feuerwehr, die Mitglied der Einsatzabteilung
sind.
Teil 6
Rechte und Pflichten
§39
Amtsträgereigenschaft
Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren sind Amtsträger
im haftungs- und strafrechtlichen Sinne.
§40
Einzelpflichten
(1) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren sind insbe-
sondere verpflichtet,
1. sich gegenüber Feuerwehrangehörigen kameradschaftlich
zu verhalten sowie die Ziele und Aufgaben der Feuerwehr
zu fördern,
2. an Einsätzen, Wehrversammlungen, von der zuständigen
Behörde angeordneten oder genehmigten Übungen, Lehr-
gängen, Aus- und Fortbildungen sowie sonstigen dienst
lichen Veranstaltungen teilzunehmen, soweit sie aktiven
Feuerwehrdienst zu leisten haben,
3.den dienstlichen Weisungen ihrer Vorgesetzten nachzu-
kommen,
4. dieVorschriftenfürdenFeuerwehrdienstunddieBeschlüsse
ihrer Wehrversammlung einzuhalten,
5. sich auf Anweisung der Personalstelle der Freiwilligen Feu-
erwehr durch eine von der zuständigen Behörde bestimmte
Ärztin bzw. bestimmten Arzt auf ihre gesundheitliche Eig-
nung für den Feuerwehrdienst untersuchen zu lassen soweit
sie aktiven Feuerwehrdienst zu leisten haben,
6. die ihnen anvertrauten Ausstattungsgegenstände sicher auf-
zubewahren, zu pflegen, nur zu dienstlichen Zwecken zu
benutzen und sie der zuständigen Behörde nach Aufforde-
rung unverzüglich zurückzugeben,
7. der zuständigen Behörde
a) jede Veränderung ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes,
b) durch Ausübung oder aus Anlass ihres Dienstes erlittene
Körper- und Sachschäden,
c) Verluste und Schäden an ihrer persönlichen Ausstattung
und der sonstigen Ausrüstung der Feuerwehren,
d)die von ihnen durch Ausübung oder aus Anlass des
Dienstes verursachten Fremdschäden,
e) jedes Ereignis, das strafrechtliche Ermittlungen gegen
sie nach sich gezogen hat, soweit dieses Ereignis in
Zusammenhang mit dem Dienst bei der Freiwilligen
Feuerwehr steht oder das Ergebnis oder dessen straf-
rechtliche Prüfung Auswirkungen auf den Dienst bei
der Freiwilligen Feuerwehr haben kann,
Freitag, den 31. Mai 2019
130 HmbGVBl. Nr. 17
f) Änderungen des gesundheitlichen Zustands im Hin-
blick auf die Eignung für den aktiven Feuerwehrdienst,
g) die Entziehung der Fahrerlaubnis oder ein befristetes
Fahrverbot, sofern die Nutzung von Dienstfahrzeugen
zu ihrem Aufgabenbereich gehört,
unverzüglich anzuzeigen,
8. bei Zugehörigkeit zu Musikzügen oder Jugendgruppen von
Musikzügen regelmäßig an den musikalischen Übungs-
und Dienstveranstaltungen teilzunehmen,
9. im Dienst oder bei Gelegenheit ihrer ehrenamtlichen Tätig-
keit gewonnene Informationen nicht zu verbreiten.
(2) Die Pflichten der Angehörigen der Freiwilligen Feuer-
wehren nach Absatz 1 Nummer 2 haben Vorrang gegenüber
den sich aus ihrer Zugehörigkeit zu einem Musikzug ergeben-
den Pflichten.
§41
Dienstverhinderung
(1) Von der Verpflichtung zur Leistung des Feuerwehr-
dienstes sind Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren außer
in den Fällen des §42 nur befreit, soweit sie vorrangigen ande-
ren rechtlichen Pflichten nachkommen müssen oder drin-
gende wirtschaftliche oder persönliche Gründe dies recht
fertigen.
(2) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren haben in den
in Absatz 1 genannten Fällen die Gründe für ihr Fernbleiben
von
1.Übungen, Lehrgängen, Aus- und Fortbildungen sowie
sonstigen dienstlichen Veranstaltungen rechtzeitig vorher,
2. Einsätzen, soweit absehbar vorher, im Übrigen unverzüg-
lich nach Einsatzende ihrer Wehrführung mitzuteilen und
auf Verlangen nachzuweisen.
(3) Die Pflichten nach Absatz 2 bestehen für Führungs-
kräfte gegenüber ihren Vorgesetzten.
§42
Urlaub und zeitliche Abwesenheit
(1) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren sind während
der Dauer ihres jährlichen Erholungsurlaubes von ihrer
Dienstleistungspflicht befreit.
(2) Im Einvernehmen mit den jeweils übergeordneten Füh-
rungskräften kann die zuständige Behörde Angehörigen der
Freiwilligen Feuerwehren für eine berufliche Aus- und Fort-
bildung, zur Ausübung einer Berufstätigkeit, aufgrund Erzie-
hungstätigkeiten oder aufgrund der Pflege von Angehörigen
auf Antrag bis zur Dauer von höchstens drei Jahren Sonder
urlaub gewähren, wenn sie mindestens zwei Jahre aktiven
Feuerwehrdienst geleistet haben, ihre feuerwehrtechnische
Grundausbildung abgeschlossen haben und sich nicht in
einem weiterführenden Ausbildungsabschnitt des Feuerwehr-
dienstes befinden. Der Sonderurlaub kann auf Antrag um ein
weiteres Jahr verlängert werden.
(3) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, denen Son-
derurlaub gewährt wurde, besitzen während dieser Zeit in der
Wehrversammlung und bei Abstimmungen über Aufnahmen
gemäß §34 Absatz 4 kein Stimmrecht.
(4) Bei der Gewährung von Sonderurlaub von mehr als
einem Jahr kann die Landesbereichsführung Angehörigen der
Freiwilligen Feuerwehren auferlegen, an Aus- und Fortbildun-
gen teilzunehmen, um den Stand ihrer Ausbildung vor Beginn
des Sonderurlaubes wiederherzustellen.
§43
Ruhen von Rechten und Pflichten
(1) Das einstweilige Ruhen von Rechten und Pflichten
kann bei Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren durch die
zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Landes
bereichsführung angeordnet werden, wenn und solange
1.
gegen sie straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche
Ermittlungen geführt werden,
2.gegen sie Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren
anhängig sind,
3. sie unter dem Verdacht eines schwerwiegenden schuldhaf-
ten Verstoßes gegen Dienstpflichten stehen,
4. gegen sie ein Entlassungsverfahren läuft,
5. geprüft wird, ob die für den Dienst erforderliche geistige
oder körperliche Eignung noch gegeben ist.
(2) Wird das Ruhen von Rechten und Pflichten bei Füh-
rungskräften angeordnet, kann die zuständige Behörde die
Führungsfunktion kommissarisch neu besetzen.
(3) Die Rechte und Pflichten Angehöriger der Freiwilligen
Feuerwehren innerhalb ihrer Wehr ruhen während ihrer
Tätigkeit als Führungskraft außerhalb ihrer Wehr.
§44
Dienstpflichtverletzung
(1) Gegenüber Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren
können im Fall von schuldhaften Dienstpflichtverletzungen
als Ordnungsmaßnahmen schriftliche Missbilligungen, Ver-
warnungen und Verweise ausgesprochen werden. Schriftliche
Missbilligungen können bei der ersten, Verwarnungen bei der
zweiten und Verweise bei der dritten und jeder weiteren
Dienstpflichtverletzung erteilt werden.
(2) Bei schuldhaft begangenen schweren Dienstpflichtver-
letzungen können
1.der zeitlich begrenzte Verlust des passiven Wahlrechts
gemäß §20,
2. der zeitlich begrenzte Entzug der dienstlichen Fahrerlaub-
nis,
3. die Zurückstufung im Dienstgrad
als Ordnungsmaßnahmen verfügt werden.
(3) Bei einer schuldhaft begangenen besonders schwerwie-
genden Dienstpflichtverletzung erfolgt die Entlassung gemäß
§17 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe b des Feuerwehrgesetzes.
(4) Der Wehrführerin bzw. dem Wehrführer obliegt grund-
sätzlich die Durchführung von Ermittlungen bei Dienst-
pflichtverletzungen. Übergeordnete Führungskräfte können
Ermittlungen übernehmen. Sie sind zur Übernahme von
Ermittlungen verpflichtet, wenn die zuständige Führungskraft
ihrer Ermittlungspflicht nicht nachkommt oder selbst an der
Dienstpflichtverletzung beteiligt war und eine unabhängige
Ermittlung nicht möglich ist. Die Ermittlungsmaßnahmen
und Ermittlungsergebnisse sind in schriftlicher Form zu
dokumentieren.
(5) Die zuständige Behörde kann Ermittlungen durchfüh-
ren, falls die jeweils zuständigen Führungskräfte der Freiwilli-
gen Feuerwehr trotz Mahnung untätig geblieben oder selbst
betroffen sind, das Ergebnis der Ermittlung zur Klärung des
Sachverhaltes nicht ausreicht oder zeitlich kein Aufschub hin-
genommen werden kann.
(6) Ordnungsmaßnahmen werden durch die nächsthöhere
Führungskraft, die Landesbereichsführung oder die zustän-
Freitag, den 31. Mai 2019 131
HmbGVBl. Nr. 17
dige Behörde nach der Feststellung einer Dienstpflichtverlet-
zung ausgesprochen. Die Art der ausgesprochenen Ordnungs-
maßnahmen wird in der Personalakte dokumentiert.
§45
Pauschaler Anerkennungsbetrag
Der pauschale Anerkennungsbetrag, den erwerbstätige
Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren nach §
14 Absatz 4
des Feuerwehrgesetzes erhalten, wird auf 35 Euro je angefan-
gene Stunde der durch den Feuerwehrdienst versäumten
Arbeitszeit und auf höchstens 310 Euro je Tag festgesetzt.
§46
Ausschlussfrist
Anträge auf Zahlung eines pauschalen Anerkennungsbetra-
ges (§14 Absatz 4 des Feuerwehrgesetzes) sind innerhalb einer
Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beendigung der einzel-
nen Dienstleistung oder der Arbeitsunfähigkeit bei der zustän-
digen Behörde zu stellen. Entsprechendes gilt für Anträge auf
Ersatz notwendiger barer Auslagen (§
14 Absatz 6 des Feuer-
wehrgesetzes) sowie für Anträge auf Erstattung fortgewährter
Leistungen und weitergewährter Arbeitsentgelte (§15 des Feu-
erwehrgesetzes).
Teil 7
Dienstbetrieb, Aus- und Fortbildung
§47
Dienstbetrieb
(1) Zur einheitlichen Durchführung des Dienstbetriebes
erlässt die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Lan-
desbereichsführung Dienstanweisungen.
(2) Im Einvernehmen mit den übergeordneten Führungs-
kräften des Landesbereichs sind von der Wehrführerin bzw.
dem Wehrführer Dienstpläne für den inneren Dienstbetrieb
aufzustellen.
§48
Aus- und Fortbildung
(1) Durch Aus- und Fortbildung sollen Angehörige der
Freiwilligen Feuerwehren befähigt werden, ihre Aufgaben
ordnungsgemäß erfüllen zu können.
(2) Die Ausbildung umfasst die Vermittlung von Grund-
und weitergehenden Kenntnissen sowie die Vorbereitung für
den Einsatzfall.
(3) Die Fortbildung dient der Vertiefung und Erweiterung
der im Rahmen der Ausbildung vermittelten Kenntnisse und
Fähigkeiten.
(4) Im Einvernehmen mit der Landesbereichsführung
erlässt die zuständige Behörde Dienstanweisungen zur einheit-
lichen Durchführung der Aus- und Fortbildung.
§49
Ausbildungsergebnis
(1) Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren ist nach
Beendigung ihrer Ausbildung eine Bescheinigung auszustel-
len, aus der sich ergibt, ob sie mit Erfolg an der Ausbildung
teilgenommen haben. Über die regelmäßige Teilnahme an
einer Fortbildungsveranstaltung ist von der zuständigen
Behörde eine Teilnahmebescheinigung zu erstellen.
(2) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren haben an
ihrer Ausbildung mit Erfolg teilgenommen, wenn sie in allen
Ausbildungsteilen mindestens ausreichende Leistungen
erbracht haben. Ausreichend ist eine Leistung, die zwar Män-
gel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch ent-
spricht.
Teil 8
Jugendfeuerwehren
§50
Namensführung
Jugendfeuerwehren sollen die Bezeichnung ,,Jugendfeuer-
wehr“ verbunden mit dem Namen der Freiwilligen Feuerwehr
führen, bei der sie aufgestellt sind. Sie sind Abteilungen der
jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr.
§51
Zweck und Aufgaben
(1) Jugendfeuerwehren dienen der Jugendpflege und der
Nachwuchsförderung. In den Jugendfeuerwehren sollen die
Jugendlichen in ihrer Persönlichkeitsentwicklung gefördert,
zu gesellschaftlicher Mitverantwortung erzogen und an die
Aufgaben der Feuerwehr herangeführt werden.
(2) Die Jugendfeuerwehren leisten Jugendarbeit im Sinne
von §
12 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der
Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2023), zuletzt
geändert am 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696, 2698).
§52
Innere Struktur
(1) Jugendfeuerwehren gestalten ihr Gemeinschaftsleben
im Rahmen ihrer Aufgaben nach §
51 und der Beschlüsse der
Gremien der Jugendfeuerwehr selbständig. Ihre jugendpflege-
rische Tätigkeit nehmen sie eigenständig und eigenverant-
wortlich wahr.
(2) Wehrübergreifende jugendpflegerische Aufgaben kön-
nen auf überörtlicher und Landesbereichsebene geplant und
durchgeführt werden.
§53
Mitgliedschaft
(1) Der Jugendfeuerwehr dürfen grundsätzlich nur Kinder
und Jugendliche zwischen dem vollendeten zehnten und dem
vollendeten 18. Lebensjahr angehören.
(2) Angehörige der Jugendfeuerwehren sind in ihren Rech-
ten und Pflichten den Angehörigen der Freiwilligen Feuer-
wehren gleichgestellt, soweit durch Rechtsvorschriften, auf
Grund einer Rechtsvorschrift oder nachstehend nichts anderes
bestimmt ist.
(3) Die feuerwehrtechnische Ausbildung der Angehörigen
der Jugendfeuerwehren erfolgt unter Berücksichtigung ihrer
Leistungsfähigkeit nach Maßgabe der Ausbildungsvorschrif-
ten für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren; sie
erstreckt sich auf die theoretische Schulung für das Feuer-
lösch- und Rettungswesen sowie auf die praktische Ausbildung
an Geräten der Freiwilligen Feuerwehren. Die Landesbe-
reichsführung kann besondere Regelungen für die Ausbildung
der Angehörigen der Jugendfeuerwehren erlassen.
§54
Führungskräfte
(1) Die Grundsätze über die Führungskräfte der Freiwilli-
gen Feuerwehr gemäß §§
10 bis 23 gelten für die Führungs-
kräfte der Jugendfeuerwehr entsprechend, soweit durch
Freitag, den 31. Mai 2019
132 HmbGVBl. Nr. 17
Rechtsvorschrift, aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach-
stehend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Führungskräfte der Jugendfeuerwehren sind in ihren
Rechten und Pflichten den Führungskräften der Freiwilligen
Feuerwehren gleichgestellt, soweit durch Rechtsvorschrift,
aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nachstehend nichts
anderes bestimmt ist. Für die Vertretung gilt §
22 entspre-
chend.
(3) Die Wahlverfahren regelt die Jugendordnung der
Jugendfeuerwehr Hamburg.
(4) Die zuständige Behörde ist befugt, im Einvernehmen
mit der Landesbereichsführung und der Landesjugendfeuer-
wehrwartin bzw. dem Landesjugendfeuerwehrwart für die
Führungskräfte der Jugendfeuerwehr aufgrund der Bestim-
mungen der Jugendordnung der Jugendfeuerwehr Hamburg
weitere Regelungen zu erlassen, die Berufungs- und Ausbil-
dungsvoraussetzungen, Anzahl sowie Dienstgrade und Dienst-
gradabzeichen beinhalten.
§55
Unterstützung durch externe Betreuerinnen und Betreuer
(1) Für die jugendpflegerischen Inhalte der Jugendfeuer-
wehr besteht die Möglichkeit, Betreuerinnen und Betreuer
ehrenamtlich in die Arbeit der Jugendfeuerwehr regelhaft ein-
zubeziehen, die nicht Angehörige einer Freiwilligen Feuer-
wehr sind (externe Betreuerinnen und Betreuer).
(2) Externe Betreuerinnen und Betreuer müssen ihre per-
sönliche Zuverlässigkeit durch die Vorlage eines erweiterten
Führungszeugnisses nachweisen.
(3) Die Mitwirkung von externen Betreuerinnen und
Betreuern ist vor der Einbeziehung schriftlich zu dokumentie-
ren und der Landesbereichsführung mitzuteilen. Die Doku-
mentation muss neben dem Namen der betreuenden Person
auch die zugewiesenen Aufgabenbereiche umfassen.
(4) Externe Betreuerinnen und Betreuer können jederzeit
durch die zuständige Behörde von den Aufgaben und der wei-
teren Mitwirkung ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss
kann insbesondere dann erfolgen, wenn seitens der Freiwilli-
gen Feuerwehr kein Bedarf für die Mitwirkung mehr besteht,
Gründe vorliegen aufgrund derer von einer Unzuverlässigkeit
der betreuenden Person auszugehen ist, nicht angemessenes
Verhalten im Umgang mit den zu betreuenden oder anderen
Personen festgestellt wird oder Anhaltspunkte hierfür vorlie-
gen.
§56
Jugendvertretung
(1) Jede Jugendfeuerwehr wählt Jugendsprecherinnen bzw.
Jugendsprecher.
(2) Die Jugendsprecherinnen und Jugendsprecher vertreten
die Interessen der Angehörigen der Jugendfeuerwehr gegen-
über der Jugendfeuerwehrwartin bzw. dem Jugendfeuerwehr-
wart sowie auf überregionaler Ebene. Die Jugendsprecherin-
nen und Jugendsprecher haben insbesondere das Recht, jeder-
zeit von der Leitung der Jugendfeuerwehr in Angelegenheiten
der Jugendfeuerwehr oder ihrer Angehörigen gehört zu wer-
den. Ist eine Jugendsprecherin oder ein Jugendsprecher ver-
hindert, nimmt die Vertretung die Aufgaben wahr.
(3) Auf Landesebene werden Landesjugendsprecherinnen
und Landesjugendsprecher gewählt. Sie vertreten die Interes-
sen der Angehörigen der Jugendfeuerwehren gegenüber der
Landesbereichsführung, der Landesjugendfeuerwehrwartin
bzw. dem Landesjugendfeuerwehrwart, weiteren Führungs-
kräften und Funktionsträgerinnen bzw. Funktionsträgern der
Jugendfeuerwehr sowie auf überregionaler Ebene.
(4) Die Wahlverfahren für Jugendsprecherinnen und Jug-
endsprecher, Landesjugendsprecherinnen und Landesjugend-
sprecher sowie deren Vertretungen regelt die Jugendordnung
der Jugendfeuerwehr Hamburg.
§57
Aufstellen einer Jugendordnung der Jugendfeuerwehr
Hamburg
(1) Im Einvernehmen mit der Landesbereichsführung stel-
len die Jugendfeuerwehren eine Jugendordnung der Jugend-
feuerwehr Hamburg auf. Diese ist unter Mitwirkung der Kin-
der und Jugendlichen zu erstellen und zu beschließen und soll
Regelungen der Jugendfeuerwehr im Allgemeinen und ihres
wehrübergreifenden Zusammenwirkens im Besonderen ent-
halten.
(2) Die Jugendordnung der Jugendfeuerwehr Hamburg soll
insbesondere Regelungen beinhalten über:
1. das Verfahren zur Aufnahme und Entlassung von Angehöri-
gen der Jugendfeuerwehren,
2. die Benennung, die Aufgaben sowie Verfahren der Organe
der Jugendfeuerwehren und der Jugendfeuerwehr Ham-
burg,
3. die Führungskräfte der Jugendfeuerwehr, ihrer Verantwor-
tungsbereiche und die jeweilige Dauer der Amtszeit,
4. die Regelung der Wahlverfahren für gewählte Führungs-
kräfte der Jugendfeuerwehr,
5.Regelungen zur Einsetzung von Führungskräften der
Jugendfeuerwehr, wenn keine erfolgreiche Wahl zu Stande
gekommen ist,
6. die Funktionsträgerinnen bzw. Funktionsträger und Pro-
jektbeauftragten der Jugendfeuerwehr und deren Amtszeit.
Teil 9
Minifeuerwehren
§58
Namensführung
Minifeuerwehren sollen die Bezeichnung ,,Minifeuerwehr“
verbunden mit dem Namen des Stadt- oder Ortsteils der Frei-
willigen Feuerwehr führen, bei der sie aufgestellt sind. Sie sind
Abteilungen der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr.
§59
Zweck und Aufgaben
In den Minifeuerwehren werden die Kinder spielerisch in
ihrer Entwicklung gefördert. Sie bekommen gesellschaftliche
Einblicke und erfahren unter anderem Hilfsbereitschaft und
Teamarbeit.
§60
Innere Struktur
(1) Minifeuerwehren gestalten ihr Gemeinschaftsleben im
Rahmen ihrer Aufgaben nach §59 und unter Berücksichtigung
von Anweisungen der zuständigen Behörde eigenständig.
(2) Die Koordination der wehrübergreifenden Aufgaben
und Aktivitäten obliegt der Landesjugendfeuerwehrwartin
bzw. dem Landesjugendfeuerwehrwart.
Freitag, den 31. Mai 2019 133
HmbGVBl. Nr. 17
§61
Mitgliedschaft
Einer Minifeuerwehr dürfen grundsätzlich nur Kinder
zwischen dem vollendeten fünften und dem vollendeten zwölf-
ten Lebensjahr angehören. Sie dürfen nicht zeitgleich einer
Jugendfeuerwehr angehören.
§62
Unterstützung durch externe Betreuerinnen und Betreuer
Für die Unterstützung der Minifeuerwehr durch externe
Betreuerinnen und Betreuer gilt §55 sinngemäß.
Teil 10
Kassen und Finanzen
§63
Kameradschaftskassen
(1) Jede Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr
muss zur Pflege der Kameradschaft eine Kameradschaftskasse
einrichten. Einnahmen können insbesondere etwaige Beiträge,
Spenden und andere Zuwendungen sein.
(2) Die Kassenmittel, die eigenverantwortlich verwaltet
werden, sollen gemeinschaftliches Vermögen der jeweiligen
Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr sein. Einzelne Angehö-
rige haben keinen Auseinandersetzungsanspruch.
(3) Die Verantwortlichkeit für die Kameradschaftskassen
einer Freiwilligen Feuerwehr liegt bei der Wehrführung und
der Kassenwartin bzw. dem Kassenwart.
§64
Kassenwartin bzw. Kassenwart
(1) Kassenwartinnen bzw. Kassenwarte von Kamerad-
schaftskassen entstammen der jeweiligen Freiwilligen Feuer-
wehr, bei denen sie eingerichtet sind.
(2) Kassenwartinnen und Kassenwarte werden auf Vor-
schlag von Angehörigen der Einsatzabteilung der jeweiligen
Freiwilligen Feuerwehr von der Wehrversammlung für die
Dauer von zwei Jahren bestellt. Eine erneute Bestellung ist
zulässig.
(3) Die Kassen werden den Grundsätzen der ordnungs
mäßigen Buchführung gemäß geführt. Belege sind mindestens
zehn Jahre im Original aufzubewahren. Die Erstellung von
Eigenbelegen ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
§65
Kassenprüfung
(1) Kameradschaftskassen sind mindestens einmal jährlich
von zwei Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfern zu prüfen.
(2) Die Kassenprüferinnen und Kassenprüfer werden auf
Vorschlag von Angehörigen der Einsatzabteilung der jeweili-
gen Freiwilligen Feuerwehr von der Wehrversammlung für die
Dauer von höchstens zwei Jahren bestellt. Die Neubestellung
der Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer erfolgt in jährli-
chem Wechsel. Eine einmalige erneute Bestellung ist zulässig.
(3) Anlassbezogene Kassenprüfungen sind durch die Kas-
senwartin bzw. den Kassenwart innerhalb von drei Tagen zu
gewährleisten. Die Prüfung wird von zwei Kassenprüferinnen
bzw. Kassenprüfern durchgeführt.
(4) Aufgaben der Kassenprüferinnen und Kassenprüfer
sind:
1. die Prüfung der Kassenbestände,
2. die Prüfung der kostenbewussten und ordnungsgemäßen
Mittelverwendung,
3. eine stichprobenartige Belegprüfung.
§66
Kassen von Abteilungen einer Freiwilligen Feuerwehr
(1) Abteilungen einer Freiwilligen Feuerwehr können mit
Zustimmung der Mehrheit der Angehörigen der jeweiligen
Abteilung eigene Kameradschaftskassen einrichten.
(2) Die §§63 bis 65 gelten entsprechend.
§67
Gemeinschaftskasse
(1) Wehrübergreifend muss auf Landesbereichsebene eine
Gemeinschaftskasse eingerichtet werden. Einnahmen können
insbesondere etwaige Spenden und andere Zuwendungen sein.
(2) Die Verantwortung für die Gemeinschaftskasse liegt bei
der Landesbereichsführung.
(3) Die §§
64 und 65 gelten entsprechend. Die Wahl der
Kassenprüferinnen und Kassenprüfer sowie der Kassenwartin
oder des Kassenwartes erfolgt im Rahmen der Jahreshauptver-
sammlung.
Teil 11
Weiterübertragung, Ausnahmen und
Schlussbestimmungen
§68
Weiterübertragung der Ermächtigung
zum Erlass von Rechtsverordnungen
Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
nach §18 Absatz 1 des Feuerwehrgesetzes wird auf die Behörde
für Inneres und Sport weiter übertragen. Die Rechtsverord-
nungen sind im Einvernehmen mit der Landesbereichsfüh-
rung zu erlassen.
§69
Ausnahmeregelungen
(1) Abweichend von §17 Absatz 2 Nummer 1 ist eine Dop-
pelfunktion für die Führungsposition Wehrführerin bzw.
Wehrführer möglich, sofern lediglich eine gewählte Vertre-
tungsfunktion für eine nächsthöhere Führungsposition wahr-
genommen wird. Für Führungsfunktionen der Jugendfeuer-
wehr (§10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7) können in der Jugend-
ordnung (§
57) Abweichungen von §
17 Absatz 2 Nummer 1
festgelegt werden.
(2) Abweichend von §
17 Absatz 2 Nummer 5 in Verbin-
dung mit §
17 Absatz 3 kann die zuständige Behörde im
begründeten Ausnahmefall und mit Zustimmung der Landes-
bereichsführung eine Fristverlängerung gewähren.
(3) Liegt der Wohnsitz gemäß §38 Absatz 1 einer bzw. eines
Angehörigen einer Freiwilligen Feuerwehr nicht im Einsatz-
gebiet ihrer bzw. seiner Freiwilligen Feuerwehr, ist die Weg-
strecke zu dem Feuerwehrhaus dieser Freiwilligen Feuerwehr
jedoch kürzer als zum Feuerwehrhaus der Freiwilligen Feuer-
wehr, in deren Einsatzgebiet sie bzw. er wohnt, so kann auf
Antrag eine Ausnahme von §38 Absatz 1 durch die zuständige
Behörde erfolgen. Ausnahmen von §38 Absatz 1 können beim
Übertritt von Jugendlichen in die Einsatzabteilung durch die
Freitag, den 31. Mai 2019
134 HmbGVBl. Nr. 17
zuständige Behörde im Benehmen mit der Landesbereichsfüh-
rung gewährt werden.
(4) Im begründeten Ausnahmefall, insbesondere aufgrund
außerordentlich hohen Engagements in Verbindung mit der
geleisteten Dienstzeit, kann eine Übernahme in die Ehren
abteilung nach Zustimmung der Landesbereichsführung unter
Anlegung eines hohen Maßstabes ohne Berücksichtigung der
Anforderungen nach §36 Absatz 1 erfolgen.
(5) In persönlichen Härtefällen kann Sonderurlaub gemäß
§42 bis zur Dauer von höchstens zwei Jahren auch ohne Vor-
liegen der in §42 Absatz 2 genannten Voraussetzungen gewährt
werden.
§70
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2019 in Kraft.
(2) Zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung über die
Freiwilligen Feuerwehren vom 28. August 2001 (HmbGVBl.
S. 315) in der geltenden Fassung außer Kraft.
(3) Ansprüche nach §
45 auf Zahlung eines pauschalen
Anerkennungsbetrages (§14 Absatz 4 des Feuerwehrgesetzes),
die vor dem 1. Juni 2019 entstanden sind, werden nach bis
herigem Recht abgewickelt.
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über das Landschaftsschutzgebiet Wohldorf/Ohlstedt
Vom 14. Mai 2019
Auf Grund von §
10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Ham-
burgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutz-
gesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt
geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung
mit §
26 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 15. September 2017
(BGBl. I S. 3434), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Wohl-
dorf/Ohlstedt vom 8. März 2005 (HmbGVBl. S. 60, 62), zuletzt
geändert am 29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250, 255), tritt
für die in der anliegenden Karte rot eingezeichnete Fläche
außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 14. Mai 2019.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 14. Mai 2019.
Freitag, den 31. Mai 2019 135
HmbGVBl. Nr. 17
Maßstab 1:5.000 ±
0 250 500
125
Meter
Fläche, für die der Landschaftsschutz
aufgehoben wird
Quelle Hintergrundkarte: FHH, Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung
Landesgrenze
Anlage zur Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
Wohldorf/Ohlstedt
Freitag, den 31. Mai 2019
136 HmbGVBl. Nr. 17
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über das Landschaftsschutzgebiet Öjendorf-Billstedter Geest
Vom 14. Mai 2019
Auf Grund von §
10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Ham-
burgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutz-
gesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt
geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung
mit §
26 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 15. September 2017
(BGBl. I S. 3434), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Öjen-
dorf-Billstedter Geest vom 14. September 1993 (HmbGVBl.
S. 263), zuletzt geändert am 19. Juli 2016 (HmbGVBl. S. 313),
tritt für die in der anliegenden Karte rot eingezeichnete Fläche
außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 14. Mai 2019.
Freitag, den 31. Mai 2019 137
HmbGVBl. Nr. 17
Maßstab 1:5.000 ±
0 250 500
125
Meter
Fläche, für die der Landschaftsschutz
aufgehoben wird
Quelle Hintergrundkarte: FHH, Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung
Bezirksgrenze
Anlage zur Dritten Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
Öjendorf-Billstedter Geest
Freitag, den 31. Mai 2019
138 HmbGVBl. Nr. 17
Siebzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen
Duvenstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt
Vom 14. Mai 2019
Auf Grund von §
10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Ham-
burgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutz-
gesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt
geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung
mit §
26 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 15. September 2017
(BGBl. I S. 3434), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den
Gemarkungen Duvenstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt,
Volksdorf und Rahlstedt vom 19. Dezember 1950 (Sammlung
des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-k), zuletzt
geändert am 9. April 2019 (HmbGVBl. S. 96), tritt für die in
der anliegenden Karte rot eingezeichnete Fläche außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 14. Mai 2019.
Freitag, den 31. Mai 2019 139
HmbGVBl. Nr. 17
Maßstab 1:5.000 ±
0 250 500
125
Meter
Fläche, für die der Landschaftsschutz
aufgehoben wird
Quelle Hintergrundkarte: FHH, Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung
Anlage zur Siebzehnten Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen
Duvenstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt
Freitag, den 31. Mai 2019
140 HmbGVBl. Nr. 17
§1
Sonntagsöffnung am 2. Juni 2019
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 2. Juni 2019, in
der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein aus Anlass
der Veranstaltungen
1. ,,Lebendiger Stadtteil ­ Eimsbüttel, ein Ort der Integra-
tion“,
2.,,Tibargfest“,
3. ,,Sports Days“,
4. ,,Inklusion und Integration“ und
5. ,,Lifestylemarkt ­ Active City“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf die Osterstraße, Schwenckestraße, Meth
fesselstraße, Schopstraße, Emilienstraße, den Fanny-Men-
delssohn-Platz, Heußweg und Hellkamp,
2.Nummer 2 auf den Tibarg sowie Paul-Sorge-Straße 5,
Wendlohstraße 13 und Zum Markt 1,
3. Nummer 3 auf Holsteiner Chaussee 130,
4. Nummer 4 auf Wunderbrunnen 1 und
5. Nummer 5 auf Mittelweg 130
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Fünfundzwanzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel
Vom 15. Mai 2019
Auf Grund von §
8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82) wird verordnet:
Hamburg, den 15. Mai 2019.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
Freitag, den 31. Mai 2019 141
HmbGVBl. Nr. 17
Dreiundzwanzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass
von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg
Vom 16. Mai 2019
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82) wird verordnet:
§1
Sonntagsöffnung am 2. Juni 2019
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 2. Juni 2019,
in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr aus Anlass der Veran-
staltung ,,Eine Bühne für Alle“ geöffnet sein.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf die
Cuxhavener Straße 366 beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 16. Mai 2019.
Das Bezirksamt Harburg
Achte Verordnung
zur Änderung der Serviceverfahren-Verordnung
Vom 20. Mai 2019
Auf Grund von Artikel 4 Satz 1 in Verbindung mit Arti-
kel 2 Absatz 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errich-
tung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung
vom 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 36), zuletzt geändert am
14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99, 101), sowie §1 Nummer 3 der
Weiterübertragungsverordnung-Hochschulwesen vom 17. Au
gust 2004 (HmbGVBl. S. 348), zuletzt geändert am 6. Februar
2018 (HmbGVBl. S. 38), wird verordnet:
§1
Die Nummern 1 bis 1.15 der Anlage zur Serviceverfahren-
Verordnung vom 29. Mai 2012 (HmbGVBl. S. 199), zuletzt
geändert am 19. November 2018 (HmbGVBl. S. 368), werden
durch folgende Nummern 1 bis 1.19 ersetzt:
,,1. Universität Hamburg:
1.1 Biologie (Abschlussart: Bachelor of Science)
1.2 Bioressourcennutzung (Abschlussart: Bachelor of Sci-
ence)
1.3 Chemie (Abschlussart: Bachelor of Science)
1.4 Computing in Science (Abschlussart: Bachelor of Sci-
ence):
1.4.1 Schwerpunkt Biochemie
1.4.2 Schwerpunkt Physik
Freitag, den 31. Mai 2019
142 HmbGVBl. Nr. 17
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zielsetzung
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Geltungsbereich
§ 4 Inhalt des Fischereirechts
§ 5 Ausübung des Fischereirechts
§ 6 Inhaberin oder Inhaber des Fischereirechts
§ 7 Fischereipacht, Fischereierlaubnis
§ 8 Uferbetretungsrecht und Zugang zu den Gewässern
Abschnitt 2
Fischereischein, Angelprüfung, Fischereiabgabe
§ 9 Fischereischeinpflicht
§10 Erteilung und Versagung des Fischereischeins
§11 Angelprüfung
§12 Fischereiabgabe
Abschnitt 3
Zulassungen
§13Angel-Guides
§14Berufsfischerei
Abschnitt 4
Schutz der Fische
§15 Verbote zum Schutz der Fische
§16 Elektrofischerei
§17 Fischereiliche Veranstaltungen
§18 Fischwege
Abschnitt 5
Fischereiaufsicht und Fischereiausübung
§19 Fischereiaufsicht
§20 Mitführen von Fanggeräten
Abschnitt 6
Ermächtigungen und Datenschutz
§21 Ermächtigungen
§
22 Auskunftspflicht der Inhaberin oder des Inhabers von
Fischereirechten und der Berufsfischerinnen und Berufs-
fischer
Abschnitt 7
Ordnungswidrigkeiten
§23 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 8
Einschränkung von Grundrechten
und Schlussvorschriften
§24 Einschränkung von Grundrechten
§25 Schlussvorschriften
Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz
(HmbFAnG)
Vom 28. Mai 2019
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
1.5 Evangelische Theologie:
1.5.1 Abschlussart: Diplom
1.5.2 Abschlussart: Erste Theologische Prüfung
1.5.3 Abschlussart: Magister
1.6 Geographie (Abschlussart: Bachelor of Science)
1.7 Geowissenschaften (Abschlussart: Bachelor of Science)
1.8 Informatik (Abschlussart: Bachelor of Science)
1.9 Lebensmittelchemie (Abschlussart: Bachelor of Science)
1.10 Marine Ökosystem- und Fischereiwissenschaften (Ab
schlussart: Bachelor of Science)
1.11 Mensch-Computer-Interaktion (Abschlussart: Bachelor
of Science)
1.12 Molecular Life Sciences (Abschlussart: Bachelor of Sci-
ence)
1.13 Nanowissenschaften (Abschlussart: Bachelor of Science)
1.14 Physik (Abschlussart: Bachelor of Science)
1.15 Psychologie (Abschlussart: Bachelor of Science)
1.16 Rechtswissenschaft (Abschlussart: Staatsprüfung)
1.17 Software-System-Entwicklung (Abschlussart: Bachelor
of Science)
1.18 Sozialökonomie (Abschlussart: Bachelor of Arts)
1.19 Wirtschaftsinformatik (Abschlussart: Bachelor of Sci-
ence)“.
§2
Diese Verordnung ist erstmals auf das Zulassungsverfahren
zum Wintersemester 2019/2020 anzuwenden.
Hamburg, den 20. Mai 2019.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung
Freitag, den 31. Mai 2019 143
HmbGVBl. Nr. 17
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Zielsetzung
(1) Ziel des Gesetzes ist die Ausgestaltung der Fischerei
und des Angelns als mitprägende Nutzung der Hamburgi-
schen Gewässer unter besonderer Berücksichtigung gewässer-,
natur- und tierschutzrechtlicher Belange.
(2) Dieses Gesetz soll der Stärkung der kommerziellen
Fischerei dienen. Es berücksichtigt die sozioökonomische
Bedeutung des Freizeitangelns und sichert nachhaltig gesunde
Fischbestände als Grundlage für die fischereiliche Nutzung.
(3) Die Gewässer als Lebensraum und die in ihnen behei-
mateten Tiere und Pflanzen sind Bestandteil des Naturhaus-
halts. Ziel dieses Gesetzes ist es, sie in ihrer Vielfalt zu erhalten
und positiv zu entwickeln.
§2
Begriffsbestimmungen
1. Fische im Sinne dieses Gesetzes sind im Wasser lebende
Wirbeltiere, die durch Kiemen atmen, einschließlich
deren Laich, Neunaugen einschließlich deren Larven
sowie Wollhandkrabben,
2.Fischerei ist das Nachstellen, Fangen, Aneignen und
Töten von wild lebenden Fischen,
3. eine fischereiliche Veranstaltung liegt vor, wenn mehr als
20 Personen geplant gemeinschaftlich an einem Gewässer
beziehungsweise bei großen Gewässern an einem Gewäs-
serbereich gemeinsam angeln,
4. Berufsfischerin und Berufsfischer ist, wer die Zulassung
zur Erwerbsfischerei besitzt und als solche registriert ist;
dabei gibt es die nachfolgenden Kategorien:
a) Haupterwerbsfischerin und Haupterwerbsfischer sind
solche Personen, welche die Fischerei zur überwiegen-
den Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage
ausüben,
b) Nebenerwerbsfischerin und Nebenerwerbsfischer sind
solche Personen, welche die Fischerei zur Schaffung
und Erhaltung einer Lebensgrundlage ausüben,
c) Bedarfsfischerin und Bedarfsfischer sind solche Perso-
nen, welche die Fischerei ausschließlich zur Deckung
des Eigenbedarfs ausüben,
5. Anglerin und Angler ist jede Person, die die Fischerei aus-
übt, ohne die Zulassung zur Erwerbsfischerei zu besitzen,
6. Anbieterinnen oder Anbieter von geführten Angeltouren
(Angel-Guides) sind Personen, die gewerblich, also zur
mindestens anteiligen Deckung des Lebensunterhalts,
Angeltouren Dritten anbieten und in der Durchführung
verantworten,
7. heimischer Fischartenbestand ist jede wild lebende Fisch-
art, die ihr Verbreitungs- oder regelmäßiges Wandergebiet
ganz oder teilweise in Hamburg und der Elbe hat, in
geschichtlicher Zeit hatte oder auf natürliche Weise hier-
her ausdehnt; gebietsfremde invasive Arten im Sinne von
Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Okto-
ber 2014 über die Prävention und das Management der
Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder
Arten (ABl. EU Nr. L 317 S. 35), geändert am 26. Oktober
2016 (ABl. EU Nr. L 317 S. 4), gehören nicht zum heimi-
schen Fischartenbestand,
8. Hegepflicht ist die Pflicht zum Erhalt oder zur Verbesse-
rung eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers
entsprechenden gesunden heimischen Fischartenbestands
primär orientiert an der Referenzzönose gemäß der euro-
päischen Wasserrahmenrichtlinie; die Freien Gewässer
sind von der Hegepflicht ausgenommen,
9. Fischereipacht umfasst die Hege und grenzt sich dadurch
gegenüber der Fischereierlaubnis ab, die nur den Fisch-
fang betrifft,
10. persönliche Fischereirechte sind selbstständige dingliche
Gewohnheitsrechte, die nicht der Eigentümerin und dem
Eigentümer des Gewässers zustehen,
11.
Fischereiausübungsberechtigte sind Eigentümerinnen
oder Eigentümer, Pächterinnen oder Pächter, Erlaubnis-
scheininhaberinnen oder Erlaubnisscheininhaber und
Inhaberinnen oder Inhaber persönlicher Fischereirechte,
12. eingefriedete Grundstücke sind Grundstücke, die gegen
das Betreten geschützt sind, einschließlich solcher Grund-
stücke, bei denen die Einfriedung des Ufers fehlt, nicht
jedoch Viehweiden,
13. Freie Gewässer sind öffentliche Gewässer, deren Fischerei-
rechte nicht verpachtet sind,
14. Ausgabestellen sind von der zuständigen Behörde ermäch-
tigte Stellen, in denen die Fischereiabgabe entrichtet wer-
den kann; hierzu zählen insbesondere Angelfachgeschäfte,
Angel-Guides und anerkannte Fischerei- oder Angelver-
bände.
§3
Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Fischerei in den Binnen- und Küs-
tengewässern, die Rechtsverhältnisse der Fischereifahrzeuge
mit Hamburger Fischereikennzeichen sowie die Fischerzeu-
gung in besonderen Anlagen. Die Elbe und der Hamburger
Hafen sind Binnengewässer im Sinne dieses Gesetzes.
§4
Inhalt des Fischereirechts
(1) Das Fischereirecht besteht aus dem Recht zur Aus-
übung der Fischerei und der Hegepflicht.
(2) Eine Hegepflicht nach Absatz 1 besteht nicht:
1. für die berufsmäßig betriebene Teichwirtschaft,
2. für Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, die gegen
Fischwechsel abgesperrt sind,
3. für die Wasserflächen des Hamburger Hafens im Sinne des
§
1 Absatz 2 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes
vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am
10. April 2018 (HmbGVBl. S. 89).
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Aus-
nahmen von der Hegepflicht zulassen, wenn diese nicht erfor-
derlich ist oder der oder dem Hegepflichtigen wegen der
Beschaffenheit des Gewässers nicht zuzumuten ist.
§5
Ausübung des Fischereirechts
(1) Die Fischerei ist nachhaltig und nach den Regeln der
guten fachlichen Praxis auszuüben. Der Tier- und Pflanzenbe-
stand im und am Gewässer darf durch die Ausübung der
Fischerei nicht erheblich beeinträchtigt werden. Soweit ein
Gewässer nicht nur fischereilich genutzt wird, hat die oder der
jeweilige die Fischerei Ausübende die andere Nutzungsart
angemessen zu berücksichtigen. An Anlagen und Ufern darf
Freitag, den 31. Mai 2019
144 HmbGVBl. Nr. 17
die anderweitige Nutzung nicht unzumutbar beeinträchtigt
werden. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, insbe-
sondere an, in und auf Brücken muss dabei gewährleistet sein.
Das Angeln dort ist verboten, wenn eine Rücksichtnahme auf
Mensch und Tier auf Grund der Brückenbreite und der damit
verbundenen Sichteinschränkungen nicht erfolgen kann.
(2) Bei der fischereilichen Nutzung der oberirdischen
Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebens-
stätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzen
arten zu erhalten und zu fördern. Bei berufsmäßig betriebenen
Teichwirtschaften gelten die Bestimmungen des §44 des Bun-
desnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542),
zuletzt geändert am 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434), in
der jeweils geltenden Fassung.
(3) Einschränkungen der Fischerei auf Grund anderer
Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§6
Inhaberin oder Inhaber des Fischereirechts
(1) Das Fischereirecht steht der Eigentümerin oder dem
Eigentümer des Gewässers zu. Es ist untrennbar mit dem
Eigentum verbunden und kann nicht Gegenstand besonderer
Rechte sein.
(2) Bestehende persönliche Fischereirechte sind weder ver-
erbbar noch übertragbar. Sie bleiben aufrechterhalten, sofern
sie am 1. Januar 2019 bestanden haben.
(3) In Freien Gewässern ist der Fischfang unter Beachtung
der Regelungen des §
12 erlaubt. Die Eigentümerin oder der
Eigentümer des Gewässers kann das Fischen aus besonderem
Grund versagen. Dies bedarf der Zustimmung der zuständigen
Behörde.
§7
Fischereipacht, Fischereierlaubnis
(1) Die Ausübung des Fischereirechts kann durch die
Eigentümerin oder den Eigentümer an Dritte verpachtet wer-
den. Eine Unterverpachtung ist unzulässig.
(2) Der Fischereipachtvertrag und seine Änderung bedür-
fen der Schriftform. Die Verpächterin oder der Verpächter ist
verpflichtet, der zuständigen Behörde den Abschluss und die
Änderung eines Fischereipachtvertrages durch Vorlage schrift-
lich anzuzeigen. Pachtverträge sind grundsätzlich mit einer
Laufzeit von zwölf Jahren abzuschließen.
(3) Mit Ausnahme der Freien Gewässer ist die Erlaubnis
der Fischereirechtsinhaberin oder des Fischereirechtsinhabers
zum Fischfang (Fischereierlaubnis) einzuholen, mitzuführen
und auf Verlangen den zur Fischereiaufsicht Befugten oder der
Polizeivollzugsbeamtin bzw. dem Polizeivollzugsbeamten vor-
zuzeigen.
(4) Die Verpachtung von Freien Gewässern ohne Zustim-
mung der zuständigen Behörde ist unwirksam.
§8
Uferbetretungsrecht und Zugang zu den Gewässern
(1) Fischereiausübungsberechtigte und ihre Helferinnen
und Helfer sind befugt, mit Fischereigeräten die an das Wasser
angrenzenden Ufer und Anlagen auf eigene Gefahr soweit zu
betreten und zu benutzen, wie es die Ausübung des Fischerei-
rechts erfordert und sofern öffentlich-rechtliche Vorschriften
und Rechte Dritter nicht entgegenstehen.
(2) Gefährdete Bereiche des Schiffs- und Hafenverkehrs
sind von den Rechten nach Absatz 1 ausgenommen.
(3) Wer fremde Grundstücke oder Anlagen zum Fischfang
betritt, hat Schäden, die er der Eigentümerin oder dem Eigen-
tümer oder Nutzungsberechtigten verursacht, zu ersetzen. Wer
als Berechtigte oder Berechtigter einem anderen den Fischfang
gestattet, haftet gesamtschuldnerisch für die Schäden.
(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall das Betreten
von Ufern und Anlagen in und an Gewässern einschränken
oder verbieten, soweit dies zum Schutze der Anlagen oder zur
Abwehr von Gefahren, durch welche die öffentliche Sicherheit
und Ordnung bedroht ist, erforderlich ist.
(5) Ufer und Anlagen sind sauber und ordentlich zu hinter-
lassen. Abgerissene Fischereigeräte sind zu bergen. Sollte dies
ohne Gefährdung von sich selbst oder anderen nicht möglich
sein, ist die zuständige Behörde zu informieren.
Abschnitt 2
Fischereischein, Angelprüfung, Fischereiabgabe
§9
Fischereischeinpflicht
(1) Wer den Fischfang ausübt, muss im Besitz eines Fische-
reischeins mit fest eingefügtem Nachweis über die Entrich-
tung der Fischereiabgabe sein. Der Fischereischein ist beim
Fischfang im Original mitzuführen und auf Verlangen den zur
Fischereiaufsicht Befugten oder der Polizeivollzugsbeamtin
bzw. dem Polizeivollzugsbeamten vorzuzeigen.
(2) Personen, die noch nicht das 15. Lebensjahr vollendet
haben, dürfen die Fischerei mit einer Handangel auch ohne
Fischereischein unter Aufsicht einer volljährigen Fische-
reischeininhaberin oder eines volljährigen Fischereischeinin-
habers ausüben.
(3) Personen, die auf Grund einer Behinderung nicht in der
Lage sind eine Angelprüfung abzulegen, sind mit Genehmi-
gung der zuständigen Behörde berechtigt, in Begleitung einer
volljährigen Fischereischeininhaberin oder eines volljährigen
Fischereischeininhabers die Fischerei mit einer Handangel
auszuüben.
(4) Im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes ausge-
stellte Fischereischeine stehen dem Fischereischein gleich,
wenn die Inhaberin oder der Inhaber seine Hauptwohnung
nicht in der Freien und Hansestadt Hamburg hat und für die
Erteilung des Fischereischeins eine gleichwertige Fischerei-
prüfung erforderlich war. Prüfungsfreie Fischereischeine wer-
den nicht anerkannt.
(5) Bei geführten Angeltouren oder Veranstaltungen von
Ausbildungsvereinen an ihren eigenen Gewässern oder Pacht-
gewässern im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg
besteht keine Fischerei
scheinpflicht, sofern bis zu drei teilneh-
mende Anglerinnen und Angler ohne Fischereischein durch
mindestens eine Person mit Fischereischein unmittelbar
betreut werden und mindestens eine Ausbilderin oder ein Aus-
bilder anwesend ist. Die rechtliche Gesamtverantwortlichkeit
obliegt der betreuenden Person.
(6) Jede Fischereischeininhaberin und jeder Fischerei
scheininhaber ist verpflichtet, sich fortlaufend über die jeweils
aktuellen rechtlichen Regelungen und den jeweils aktuellen
Stand der guten fachlichen Praxis zu informieren und diese in
der Praxis anzuwenden.
§10
Erteilung und Versagung des Fischereischeins
(1) Der Fischereischein wird auf Antrag von der zuständi-
gen Behörde auf Lebenszeit erteilt.
Freitag, den 31. Mai 2019 145
HmbGVBl. Nr. 17
(2) Der Fischereischein ist unbeschadet des Absatzes 6 zu
erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller das
zwölfte Lebensjahr vollendet und die Angelprüfung nach §11
abgelegt hat. Außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
abgelegte Prüfungen werden nur anerkannt, sofern zum Zeit-
punkt der Prüfung kein Wohnsitz in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg bestand. Der Angelprüfung nach §
11 stehen
gleich:
1. die vor dem 1. Juni 2019 abgelegten Sportfischerprüfungen,
sofern sie den Anforderungen des §11 entsprechen,
2. die Prüfung als Fischwirtin oder Fischwirt oder eine gleich-
gestellte Prüfung,
3.eine wissenschaftliche Ausbildung auf dem Gebiet der
Fischerei.
(3) Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben und im
Besitz einer Fischereiberechtigung ihres Heimatlandes sind,
kann ein bis zum jeweiligen Jahresende befristeter Fische-
reischein erteilt werden, soweit besondere Gründe für eine
Ablehnung nicht erkennbar sind.
(4) Fischereischeine für Berufsfischerinnen oder Berufs
fischer sind als solche zu kennzeichnen und mit dem zugeteil-
ten Kennzeichen des Fischereifahrzeuges zu versehen. Die
Antragstellerin oder der Antragsteller hat die nach Satz 1 vor-
geschriebenen Angaben bei Änderung der für sie maßgeb
lichen Tatsachen von der zuständigen Behörde berichtigen zu
lassen.
(5) Der Fischereischein muss mit einem von der zuständi-
gen Behörde einzufügenden Lichtbild versehen sein, das von
Jugendlichen bei Vollendung ihres 18. Lebensjahres zu erneu-
ern ist.
(6) Der Fischereischein kann Personen versagt werden, die
in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung wegen eines
Verstoßes gegen fischerei-, jagd-, tierschutz-, oder naturschutz-
rechtliche Vorschriften rechtskräftig verurteilt oder mit einer
Geldbuße belegt worden sind oder durch Strafbefehl mit einer
Strafe belegt wurden, oder auf der Grundlage des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 17. Dezember 2018
(BGBl. I S. 2571), in der jeweils geltenden Fassung mindestens
in zwei Fällen eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen Verbote
auf gleichen Sachgebieten zu zahlen hatten. Ist ein Verfahren
nach Satz 1 noch nicht abgeschlossen, kann die Entscheidung
über den Antrag auf Erteilung eines Fischereischeins bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden.
(7) Für den Entzug des Fischereischeins gilt Absatz 6 ent-
sprechend.
§11
Angelprüfung
(1) In der Angelprüfung ist festzustellen, ob die Bewerberin
oder der Bewerber praktische Fertigkeiten und ausreichende
Kenntnisse zur Unterscheidung der Fischarten, über die Bio-
logie und Hege der Fische, die Fanggeräte und deren Gebrauch,
die Behandlung gefangener Fische und die tierschutzgerechte
Betäubung und Tötung, die Gewässerkunde sowie die Vor-
schriften über Fischerei, Tierschutz und Naturschutz besitzt.
(2) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, eine Stelle
außerhalb der Verwaltung mit der Durchführung der Angel-
prüfung zu beleihen. Die oder der Beliehene hat eine Prü-
fungsordnung vorzulegen, die von der zuständigen Behörde
genehmigt werden muss. Die oder der Beliehene unterliegt der
Aufsicht der zuständigen Behörde. Die oder der Beliehene
führt die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben nach den Richt-
linien und Weisungen der zuständigen Behörde sowie unter
Beachtung der sonstigen Vorschriften der Freien und Hanse-
stadt Hamburg, des Bundes und der Europäischen Union aus.
(3) Die zuständige Behörde entscheidet auch im Falle der
Übertragung nach Absatz 2 über einen Widerspruch gegen
eine Prüfungsentscheidung.
§12
Fischereiabgabe
(1) Alle Anglerinnen und Angler sowie Angel-Guides
haben eine Fischereiabgabe in der Freien und Hansestadt
Hamburg zu entrichten, solange sie den Fischfang ausüben.
Sie kann für die Dauer bis zum Ende eines oder für bis zu drei
aufeinander folgende Kalenderjahre entrichtet werden.
(2) Berufsfischerinnen und Berufsfischer haben jährlich
eine Fischereiabgabe zu entrichten, solange sie den Fischfang
ausüben. Sie kann für die Dauer bis zum Ende eines oder für
bis zu drei aufeinander folgende Kalenderjahre entrichtet wer-
den.
(3) Die Fischereiabgabe wird von der Freien und Hanse-
stadt Hamburg erhoben und gesondert verwaltet. Anglerinnen
und Angler mit Hauptwohnsitz in der Freien und Hansestadt
Hamburg können die Fischereiabgabe bei der zuständigen
Behörde oder einer Ausgabestelle entrichten. Anglerinnen und
Angler mit sonstigem inländischem Hauptwohnsitz haben die
Fischereiabgabe bei einer Ausgabestelle zu entrichten. Angle-
rinnen und Angler mit Hauptwohnsitz im Inland können die
Fischereiabgabe auch in einem Online-Verfahren entrichten.
Angel-Guides, Berufsfischerinnen und Berufsfischer sowie
Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben, haben die
Fischereiabgabe bei der zuständigen Behörde zu entrichten.
Die zuständige Behörde prüft alle vier Jahre die Angemessen-
heit der Höhe der Abgabe.
(4) Das Aufkommen aus der Fischereiabgabe ist im Inte
resse der Abgabepflichtigen zur Förderung der Fischerei und
des Angelns zu verwenden. Aus den Mitteln sind insbesondere
zu fördern:
1. Maßnahmen, einschließlich Beratungsleistungen, zur Er
haltung eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers
entsprechenden gesunden, artenreichen und im Sinne

dieses Gesetzes heimischen Fischbestandes,
2. die Verbesserung der ökologischen Verhältnisse der Gewäs-
ser und Ufer,
3. die Öffentlichkeitsarbeit für die gewerbliche Fischerei und
die Freizeitfischerei sowie für den Fischarten- und Gewäs-
serschutz, soweit dieser für die Abgabepflichtigen von
besonderer Bedeutung ist,
4. die Untersuchung und Bekämpfung von Fischkrankheiten,
5. Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Fischarten, soweit
diese nicht nur im allgemeinen Interesse liegen,
6. Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, die
invasiven gebietsfremden Arten entgegenwirken, soweit
diese nicht nur im allgemeinen Interesse liegen,
7. wissenschaftliche Projekte, soweit diese für die Abgabe-
pflichtigen von besonderer Bedeutung sind.
Näheres regelt eine Förderrichtlinie.
Abschnitt 3
Zulassungen
§13
Angel-Guides
(1) Angel-Guides bedürfen zur Ausübung von geführten
oder begleiteten Angeltouren der Zulassung durch die zustän-
dige Behörde.
Freitag, den 31. Mai 2019
146 HmbGVBl. Nr. 17
(2) Durch Angel-Guides geführte oder begleitete Angeltou-
ren sind in Freien Gewässern zulässig, sofern dies nicht allge-
mein oder im Einzelfall untersagt ist. Die Zulassung von durch
Angel-Guides geführten oder begleiteten Angeltouren in ande-
ren Gewässern, kann durch die Inhaberinnen bzw. Inhaber des
Fischereirechts erfolgen.
(3) Die Zulassung ist beim Fischfang im Original mitzu-
führen und auf Verlangen den zur Fischereiaufsicht Befugten
oder der Polizeivollzugsbeamtin bzw. dem Polizeivollzugsbe-
amten vorzuzeigen.
§14
Berufsfischerei
Die Berufsfischerei darf nur von Personen ausgeübt wer-
den, die eine Ausbildung zur Fischwirtin oder zum Fischwirt
oder eine gleichwertige Berufsausbildung abgeschlossen
haben. Personen, die am 1. Januar 2019 als Berufsfischerin und
Berufsfischer bei der zuständigen Behörde gemeldet sind und
keine Ausbildung zur Fischwirtin oder zum Fischwirt oder
eine gleichwertige Berufsausbildung abgeschlossen haben,
dürfen die Fischerei nach Art und Umfang wie bisher ausüben.
Abschnitt 4
Schutz der Fische
§15
Verbote zum Schutz der Fische
(1) Der Fischfang mit künstlichem Licht, explodierenden,
betäubenden und giftigen Mitteln, Schlingen sowie verletzen-
den Geräten mit Ausnahme von Angelhaken ist verboten. §16
bleibt unberührt.
(2) Zur Tötung bestimmte Fische sind sofort zu töten. Das
Hältern von Fischen ist mit Ausnahme der Hamenfischerei
und im Rahmen von Hegemaßnahmen verboten. Ferner ist
verboten, den Fischfang mit lebenden Köderfischen oder
anderen Wirbeltieren, sowie wild lebenden Insekten auszufüh-
ren.
(3) In den Fischwegen im Sinne des §
18 Absatz 1 sowie
50 Meter oberhalb und unterhalb derselben ist jede Art des
Fischfangs verboten. Die zuständige Behörde kann im Einzel-
fall eine andere Begrenzung festlegen.
§16
Elektrofischerei
Wer für den Fischfang ein Elektrofischereigerät benutzen
will, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die
Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
1. die Elektrofischerei zur nachhaltigen Bewirtschaftung eines
Fischgewässers oder für Zwecke der Fischereiwissenschaft,
des Naturschutzes oder weitere notwendige fischereibiolo-
gische Untersuchungen erforderlich ist und dies begründet
dargelegt wurde,
2. die Bewerberin oder der Bewerber eine Bescheinigung über
die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Lehr-
gang für Elektrofischerei in der Bundesrepublik Deutsch-
land vorlegt und über eine ausreichende Haftpflichtversi-
cherung verfügt und
3. ein Gerät benutzt wird, das den anerkannten Regeln der
Technik entspricht; zum Nachweis der Eignung ist eine
nicht mehr als drei Jahre alte Bescheinigung eines techni-
schen Überwachungsvereins oder einer Prüfstelle des Ver-
bandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) vorzulegen, dass
das Gerät den Bestimmungen des Verbandes Deutscher
Elektrotechniker entspricht.
§17
Fischereiliche Veranstaltungen
(1) Fischereiliche Veranstaltungen sind zulässig, soweit sie
der Zielsetzung dieses Gesetzes nicht widersprechen. Sie dür-
fen keinen Wettbewerbscharakter haben.
(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen vor der
Teilnahme gegenüber der Veranstalterin und dem Veranstalter
schriftlich versichern, dass die Absicht des Fischfangs aus ver-
nünftigem Grund besteht. Dies ist insbesondere bei eigener
Verzehrabsicht der Fall.
(3) Bei fischereilichen Veranstaltungen, die der Hege die-
nen, ist eine anderweitige sinnvolle Verwertung der gefange-
nen Fische als der eigene Verzehr zulässig.
(4) Fischereiliche Veranstaltungen an Freien Gewässern
sind spätestens einen Monat vorher von der Veranstalterin
oder dem Veranstalter der zuständigen Behörde schriftlich
anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann die Veranstaltung
untersagen, sofern sie gegen Absatz 1 verstößt.
§18
Fischwege
(1) Wer in einem offenen Gewässer Absperrbauwerke oder
andere Anlagen, die den Wechsel der Fische erheblich beein-
trächtigen, herstellt, erneuert oder wesentlich verändert, muss
auf seine Kosten Fischwege anlegen und unterhalten. Die für
das Wasserrecht zuständige Behörde kann im Einvernehmen
mit der für Fischerei zuständigen Behörde Ausnahmen von
Satz 1 zulassen, wenn die Anlage eines Fischweges nicht mög-
lich oder nicht sinnvoll ist oder Kosten verursachen würde, die
in keinem angemessenen Verhältnis zu dem zu erwartenden
Nutzen stünden.
(2) Die Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender
Anlagen nach Absatz 1 müssen die Anlage und Unterhaltung
eines Fischweges durch die Freie und Hansestadt Hamburg
gegen Entschädigung dulden, wenn dies im öffentlichen Inter-
esse geschieht. Liegt die Anlage auch im Interesse bestimmter
Fischereiausübungsberechtigter, so kann die zuständige
Behörde sie davon abhängig machen, dass sich die Begünstig-
ten der Freien und Hansestadt Hamburg gegenüber verpflich-
ten, ihr die Entschädigung sowie die Bau- und Unterhaltungs-
kosten ganz oder teilweise zu erstatten.
Abschnitt 5
Fischereiaufsicht und Fischereiausübung
§19
Fischereiaufsicht
(1) Die Fischereiaufsicht ist Aufgabe der zustän
digen
Behörde. Diese kann zur Durchführung der Fischereiaufsicht
auch
1. zuverlässige natürliche Personen, die das 25. Lebensjahr
vollendet haben und im Besitz eines Fischereischeins sind,
jederzeit widerruflich zu ehrenamtlichen Fischereiaufsehe-
rinnen oder Fischereiaufsehern oder
2.gegen Entgelt juristische Personen des privaten Rechts
bestellen.
Die Bestellung nach Satz 2 kann örtlich beschränkt werden.
Die Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher bezie-
hungsweise die bestellte juristische Person des privaten Rechts
sind zur gewissenhaften Tätigkeit und zur Verschwiegenheit
Freitag, den 31. Mai 2019 147
HmbGVBl. Nr. 17
über die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt
gewordenen Tatsachen verpflichtet. Sie unterliegen der Auf-
sicht der zuständigen Behörde, der sie über die von ihnen
festgestellten Verstöße gegen Vorschriften des Fischereirechts
sowie über besondere Vorkommnisse wie Fischsterben unver-
züglich schriftlich zu berichten haben. Die zuständige Behörde
erteilt den an der Fischereiaufsicht beteiligten Personen einen
Ausweis und ein Ausweisschild. Diese sind nach Beendigung
der Tätigkeit unverzüglich zurückzugeben.
(2) Die Fischereiaufseherin oder der Fischereiaufseher hat
sich bei amtlichem Einschreiten auszuweisen. Sie oder er ist
befugt, von Personen,
1. die unberechtigt fischen,
2. die auf oder an Gewässern, in denen sie nicht zur Ausübung
der Fischerei berechtigt sind, mit gebrauchsfertigen Fang-
geräten angetroffen werden oder
3.die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen fischereiliche
Vorschriften begehen,
die gefangenen Fische und die Fanggeräte sicherzustellen,
soweit dies zur Unterbindung der Rechtsverletzung oder zur
Beweissicherung zwingend erforderlich ist, sowie Verwarngel-
der zu erteilen.
(3) Die Fischereiaufseherin oder der Fischereiaufseher hat
die abgenommenen Fische, soweit es deren Gesundheitszu-
stand erlaubt, unverzüglich in das Fanggewässer wieder einzu-
setzen. Die abgenommenen Fanggeräte sind unverzüglich
einer Polizeidienststelle zu übergeben.
(4) Auf oder an Gewässern mit Fanggeräten im Sinne von
§20 angetroffene Personen haben der Fischereiaufseherin bzw.
dem Fischereiaufseher oder der Polizeivollzugsbeamtin bzw.
dem Polizeivollzugsbeamten auf Verlangen ihre Personalien in
geeigneter Weise nachzuweisen und die mitgeführten Fangge-
räte, die Fische sowie die Fischbehälter vorzuzeigen. Die
Fischereiaufseherin oder der Fischereiaufseher ist befugt in
Ausübung der Fischereiaufsicht Grundstücke, mit Ausnahme
von Gebäuden, zu betreten, Gewässer zu befahren und Wasser-
fahrzeuge, von denen aus Fischfang betrieben wird, anzuhal-
ten. Die Führerin oder der Führer eines Wasserfahrzeuges hat
der Fischereiaufseherin oder dem Fischereiaufseher zu ermög-
lichen, an Bord zu kommen.
§20
Mitführen von Fanggeräten
Personen dürfen an oder auf Gewässern, an oder in denen
sie nicht zur Ausübung der Fischerei berechtigt sind, keine
gebrauchsfertigen Fanggeräte oder verbotene Geräte nach §15
Absatz 1 mitführen.
Abschnitt 6
Ermächtigungen und Datenschutz
§21
Ermächtigungen
Der Senat wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Geset-
zes, insbesondere zum Schutz der Fische, der Fischbestände,
ihrer Lebensgrundlagen und zur nachhaltigen Sicherung der
Fischerei und der Aquakultur oder zur Durchführung von
Rechtsakten des Rates und der Kommission der Europäischen
Union, die die Ausübung der Fischerei im Hinblick auf den
Schutz und die Nutzung der Fischbestände und die Erhaltung
der biologischen Vielfalt in den Gewässern oder die Überwa-
chung der Ausübung der Fischerei betreffen, durch Rechtsver-
ordnung zu bestimmen:
1. die Fischereiabgabe, insbesondere ihre Höhe, das Verfah-
ren zu ihrer Erhebung und über den Nachweis ihrer Ent-
richtung,
2. die Durchführung der Angelprüfung,
3. die Art und Beschaffenheit der Fischereigeräte sowie ihre
Verwendung,
4. die Entnahmefenster der Fische, die gefangen werden dür-
fen,
5. die dauernde oder zeitweilige Beschränkung des Fisch-
fangs bestimmter Fischarten (Artenschutz und Arten-
schonzeit),
6. die dauernde oder zeitweilige Beschränkung des Fisch-
fangs in bestimmten Gewässern, die insbesondere als
Schon-, Laich- oder Aufwuchsgebiete oder als Winterlager
von Bedeutung sind,
7. Verbote und Beschränkungen des Aussetzens bestimmter
heimischer Fischarten,
8. die Kennzeichnung und Registrierung der Fischereifahr-
zeuge und der in Gewässern ausliegenden Fanggeräte und
Fischbehälter,
9. das Führen statistischer Aufzeichnungen über die erziel-
ten Fänge, die Erzeugungsmengen und die vorgenomme-
nen Besatzmaßnahmen einschließlich deren Anzeige an
die zuständige Behörde,
10. die der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007
des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur
Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals
(ABl. EU Nr. L 248 S. 17) und der Umsetzung von für das
Aaleinzugsgebiete Elbe in den Aalbewirtschaftungsplänen
vorgesehenen Maßnahmen,
11. die Tagesfanghöchstgrenze für bestimmte Fische,
12. Einschränkungen der Bootsangelei in den Freien Gewäs-
sern zum Schutz der Fischbestände,
13. die Anlage von Aquakulturen einschließlich der Registrie-
rung aller beantragten Einführungen und Umsiedlungen
invasiver Arten,
14.die Zulassungsvoraussetzungen von Angel-Guides zur
Ausübung von geführten oder begleiteten Angeltouren.
§22
Auskunftspflicht der Inhaberin oder des Inhabers
von Fischereirechten und der Berufsfischerinnen
und Berufsfischer
Inhaberinnen und Inhaber von Fischereirechten sowie
Berufsfischerinnen und Berufsfischer haben der zuständigen
Behörde auf Verlangen Auskunft über Zeitpunkt sowie Art
und Menge der gefangenen Fische zu erteilen. Inhaberinnen
und Inhaber von Fischereirechten haben der zuständigen
Behörde auf Verlangen Katasterdaten mitzuteilen, auf die sich
das Fischereirecht bezieht. Berufsfischerinnen und Berufs
fischer haben der zuständigen Behörde die hafenverkehrs-
rechtlichen ,,Erlaubnisse zum Fischen vom Boot aus“ (ein-
schließlich Genehmigungszeitpunkt und Genehmigungszeit-
raum) gemäß §
39 der Hafenverkehrsordnung vom 12. Juli
1979 (HmbGVBl. S. 227), zuletzt geändert am 21. Juli 2015
(HmbGVBl. S. 191), in der jeweils geltenden Fassung auf Ver-
langen vorzulegen.
Abschnitt 7
Ordnungswidrigkeiten
§23
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Freitag, den 31. Mai 2019
148 HmbGVBl. Nr. 17
1. nach §5 Absatz 1 eine andere Nutzungsart des Gewässers
nicht angemessen berücksichtigt, an Anlagen und Ufern
die anderweitige Nutzung unzumutbar beeinträchtigt, die
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere
an, in und auf Brücken nicht gewährleistet oder entgegen
eines Verbotes auf Brücken fischt,

2.die nach §
7 Absatz 2 vorgeschriebene Anzeige des
Abschlusses oder der Änderung eines Fischereipachtver-
trages unterlässt,
3. entgegen §7 Absatz 3 den Fischfang ausübt, ohne im Besitz
einer Fischereierlaubnis zu sein,
4. entgegen §8 Absatz 5 Ufer und Anlagen nicht sauber und
ordentlich hinterlässt und abgerissenes Fischereigerät
nicht birgt beziehungsweise die zuständige Behörde nicht
informiert,
5. entgegen §9 Absatz 1 den Fischfang ausübt, ohne im Besitz
eines Fischereischeins mit Nachweis über die Entrichtung
der Fischereiabgabe zu sein,
6. den Fischereischein entgegen §9 Absatz 1 Satz 2 oder die
Fischereierlaubnis entgegen §
7 Absatz 3 nicht bei sich
führt oder diesen den zur Einsichtnahme Befugten auf

Verlangen nicht vorzeigt,
7.entgegen §
13 als Angel-Guide geführte oder begleitete
Angeltouren ohne Zulassung anbietet oder durchführt,
8. einem Verbot gemäß §15 zum Schutz der Fische zuwider-
handelt,
9. entgegen §
16 die Elektrofischerei ohne die vorgeschrie-
bene Genehmigung betreibt,
10. entgegen §17 Absatz 4 der Anzeigepflicht als Veranstalte-
rin oder Veranstalter von fischereilichen Veranstaltungen
nicht nachkommt,
11. entgegen §19 Absatz 4 die Personalien nicht in geeigneter
Weise nachweist, gebrauchsfertige Fanggeräte oder verbo-
tene Geräte nach §15 Absatz 1 mitführt, die mitgeführten
Fanggeräte, die Fische sowie die Fischbehälter nicht vor-
zeigt oder der Fischereiaufseherin bzw. dem Fischereiauf-
seher nicht ermöglicht, an Bord eines Wasserfahrzeugs zu
kommen,
12. gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechts
verordnung verstößt, soweit sie für einen bestimmten Tat-
bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von
bis zu 10000 Euro geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. §
23 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.
Abschnitt 8
Einschränkung von Grundrechten
und Schlussvorschriften
§24
Einschränkung von Grundrechten
Durch die §§8 und 19 wird das Grundrecht auf Unverletz-
lichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) einge-
schränkt.
§25
Schlussvorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. §12 Absatz 3 Satz 4 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. §13
und §23 Absatz 1 Nummer 7 treten drei Monate nach dem in
Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
(2) §
10 Absatz 2 Satz 2 und §
11 Absatz 1 sind ab dem
1. Januar 2020 anzuwenden.
(3) Das Hamburgische Fischereigesetz vom 22. Mai 1986
(HmbGVBl. S. 95) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Ausgefertigt Hamburg, den 28. Mai 2019.
Der Senat