FREITAG, DEN7. JUNI
149
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 18 2019
Tag I n h a l t Seite
20. 5. 2019 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Eidelstedt 74 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149
22. 5. 2019 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bildung von Kammern für Handelssachen bei dem
Landgericht Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152
300-14
27. 5. 2019 Sechste Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der allgemeinen
Hochschulreife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152
223-1-19
28. 5. 2019 Hamburgisches Gesetz zum Schutz vor gesundheitlichen Gefahren durch Kohlenstoffmonoxid in
Shisha-Einrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153
neu: 2120-8
28. 5. 2019 Verordnung über die Schiedsstelle nach §
36 des Pflegeberufegesetzes (Pflegeberufe-Schiedsstellenver-
ordnung PflBSchVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155
neu: 2124-25-1
28. 5. 2019 Verordnung über den Bebauungsplan Alsterdorf 24 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159
28. 5. 2019 Verordnung über den Bebauungsplan Marienthal 35 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161
28. 5. 2019 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Jenfeld 25 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163
28. 5. 2019 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Farmsen-Berne 36 . . . . . . . . . . . . . 165
22. 5. 2019 Bekanntmachung einer Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zu dem Gesetz über
den Bebauungsplan Wohldorf-Ohlstedt 13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Eidelstedt 74
Vom 20. Mai 2019
Auf Grund von §
10 in Verbindung mit §
12 des Bau
gesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl.
I S. 3635) in Verbindung mit §
3 Absatz 1 sowie §
5 Ab-
satz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom
30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am
23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), §
81 Absatz 2a der
Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (Hmb-
GVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 26. November 2018
(HmbGVBl. S. 371), §
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen
Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom
11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am
13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §
9 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 15. Sep
–
tember 2017 (BGBl. I S. 3434), sowie §
1, §
2 Absatz 1
und §
3 der Weiter
übertragungsverordnung-Bau vom
8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am
23. April 2019 (HmbGVBl. S. 109), wird verordnet:
Freitag, den 7. Juni 2019
150 HmbGVBl. Nr. 18
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Eidelstedt 74 für
den Geltungsbereich zwischen Hörgensweg, Bundesautobahn
A 23 und Schienentrasse (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 320) wird
festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Hörgensweg Nordgrenzen der Flurstücke 6708 und 6709
(Bundesautobahn A 23), Ostgrenzen der Flurstücke 6709 und
6708, Ostgrenze des Flurstücks 6715, Ost- und Südgrenze
des Flurstücks 6714, Südgrenze des Flurstücks 6715, Ost-
grenzen der Flurstücke 6716, 7524 und 7529, Westgrenze des
Flurstücks 7551, über das Flurstück 7528 und das Flurstück
7533 der Gemarkung Eidelstedt.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß §
10a Absatz 1 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann
niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Be
zirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §
12 Absatz 6 des Baugesetz-
buchs aufgehoben, weil das mit dem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der
nach §
12 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs bestimmten
Fristdurchgeführtwurde,oderweilderTrägerdesVorhabens
ohne Zustimmung nach §12 Absatz 5 Satz 1 des Baugesetz-
buchs gewechselt hat und Tatsachen die Annahme recht
fertigen, dass die Durchführung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans innerhalb der genannten Frist gefährdet
ist, können vom Vorhabenträger keine Ansprüche bei Auf-
hebung des Plans geltend gemacht werden. Wird diese Ver-
ordnung aus anderen als den in Satz 1 genannten Gründen
aufgehoben, kann unter den in den §§
39 bis 42 des Bau
gesetzbuchs bezeichneten Voraussetzungen Entschädigung
verlangt werden. Der Entschädigungsberechtigte kann die
Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi-
gungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die in den §§39 bis 42 des Bau
gesetzbuchs bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten
sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b)eine unter Berücksichtigung des §
214 Absatz 2 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschrif-
ten über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich
gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Dar-
legung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gel-
tend gemacht worden sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs
plans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur sol-
che Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der
Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
2.In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen
für Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für
Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen aus-
geschlossen.
3. In den allgemeinen Wohngebieten sind oberhalb der fest-
gesetzten Vollgeschosse weitere Geschosse unzulässig.
4. In den allgemeinen Wohngebieten ist eine Überschreitung
der Baugrenzen durch Balkone unzulässig. Überschreitun-
gen der Baugrenzen sind für Terrassen bis zu einer Tiefe
von 3m zulässig.
5. In den allgemeinen Wohngebieten mit der Bezeichnung
,,WA1″, ,,WA2″ und ,,WA3″ sind Stellplätze nur in Tiefga-
ragen und nur innerhalb der hierfür festgesetzten Flächen
zulässig. Im allgemeinen Wohngebiet mit der Bezeichnung
,,WA4″ sind Stellplätze außerhalb der hierfür festgesetzten
Flächen unzulässig.
6. In den allgemeinen Wohngebieten ist eine Überschreitung
der festgesetzten Grundflächenzahl für Nutzungen nach
§
19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der
Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) in dem
Teilgebiet mit der Bezeichnung ,,WA1″ bis zu einer Grund-
flächenzahl von 0,7, in dem Teilgebiet mit der Bezeichnung
,,WA2″ bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 und in den
Teilgebieten mit der Bezeichnung ,,WA3″ und ,,WA4″ bis
zu einer Grundflächenzahl von 0,6 zulässig.
7. Die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte umfas-
sen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg,
allgemein zugängliche Geh- und Fahrwege herzustellen
und zu unterhalten. Die festgesetzten Fahr- und Leitungs-
rechte beinhalten die Befugnis der Ver- und Entsorger,
unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten
sowie die Befugnis der Stadtreinigung und der Feuerwehr,
die Flächen zu befahren. Geringfügige Abweichungen von
den festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechten kön-
nen zugelassen werden.
8. In den allgemeinen Wohngebieten sind die Dächer der
Gebäude als Flachdächer oder flach geneigte Dächer bis
zu einer Neigung von 20 Grad herzustellen und mit einem
mindestens 12cm starken durchwurzelbaren Substratauf-
bau zu versehen und zu begrünen. Ausgenommen sind
Flächen für Belichtung, der Be- und Entlüftung oder für
technische Anlagen bis zu einer Höhe von 1,5m auf maxi-
mal 40 vom Hundert der Dachfläche.
9. In den allgemeinen Wohngebieten mit der Bezeichnung
,,WA1″ und ,,WA3″ sind an den mit ,,(A)“ bezeichneten
Fassaden zu öffnende Fenster von Aufenthaltsräumen
unzulässig.
10.In den allgemeinen Wohngebieten ist durch geeignete
bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Dop-
pelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste
Loggien), besondere Fensterkonstruktionen oder in
ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustel-
len, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt
eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöff-
neten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht
überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutz-
maßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht
Freitag, den 7. Juni 2019 151
HmbGVBl. Nr. 18
werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
11.In den allgemeinen Wohngebieten sind bei den mit
,,(B)“ bezeichneten Gebäuden durch geeignete Grund
rissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärm-
abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine
Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung
an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich
ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewand-
ten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den
lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender
Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren,
Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude
geschaffen werden. Für Schlafräume an lärmzugewandten
Gebäudeseiten ist durch geeignete bauliche Schallschutz-
maßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten),
besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch
diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegel
differenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlaf
räumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern
von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form
von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/
Schlaf
räume in Einzimmerwohnungen und Kinderzim-
mer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
12. Im allgemeinen Wohngebiet mit der Bezeichnung ,,WA3″
sind einseitig nach Osten ausgerichtete Wohnungen unzu-
lässig. Schlafräume sind zur lärmabgewandten Gebäude-
seite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmer-
wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen. An den lärmzugewandten Gebäudeseiten
sind vor den Aufenthaltsräumen verglaste Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten, verglaste
Laubengänge) oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen vorzusehen. Für einen Außenbereich einer
Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabge-
wandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutz-
maßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit
teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese
baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelmin
derung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in einem der
Wohnungen zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von
kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
13.Für die zu erhaltenden Einzelbäume sind bei Abgang
Ersatzpflanzungen mit Stieleichen mit einem Stammum-
fang von mindestens 18
cm, gemessen in 1
m Höhe über
dem Erdboden, vorzunehmen. Außerhalb der öffentlichen
Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder
Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
14. Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege
beanspruchten Flächen von Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 50cm starken durchwurzelbaren Substratauf-
bau zu versehen und gärtnerisch anzulegen. Sofern Bäume
angepflanzt werden, muss der Substrataufbau im Bereich
der Bäume auf einer Fläche von mindestens 12m² mindes-
tens 1m betragen.
15.In den allgemeinen Wohngebieten ist je angefangene
500m² Grundstücksfläche ein kleinkroniger Baum oder für
je angefangene 1000m² Grundstücksfläche ein großkroni-
ger Baum zu pflanzen. Der Stammumfang muss bei klein
kronigen Bäumen mindestens 14cm und bei großkronigen
Bäumen mindestens 18cm, jeweils gemessen in 1m Höhe
über dem Erdboden, betragen. Für die anzupflanzenden
Bäume sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden
und zu erhalten.
16. Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege und
Stellplatzflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen. Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen auf
zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Auf-
bau (zum Beispiel Schotterrasen, Rasengittersteine) her-
zustellen.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 20. Mai 2019.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
Freitag, den 7. Juni 2019
152 HmbGVBl. Nr. 18
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Bildung von Kammern für Handelssachen
bei dem Landgericht Hamburg
Vom 22. Mai 2019
Auf Grund von §
93 Absatz 1 Satz 1 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1079), zuletzt geändert am 18. April 2019 (BGBl. I S. 466,
471), in Verbindung mit Nummer 9 des Einzigen Paragra-
phen der Weiterübertragungsverordnung-Gerichtswesen vom
20. Au
gust 2002 (HmbGVBl. S. 233, 235), zuletzt geändert am
29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250, 252), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Im Einzigen Paragraphen der Verordnung über die Bildung
von Kammern für Handelssachen bei dem Landgericht Ham-
burg vom 11. Mai 2017 (HmbGVBl. S. 141) wird die Zahl ,,16″
gestrichen.
Hamburg, den 22. Mai 2019.
Die Justizbehörde
Sechste Verordnung
zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
Vom 27. Mai 2019
Auf Grund von §
8 Absatz 4, §
26 Absatz 1, §
42 Absatz 6,
§44 Absatz 4, §45 Absatz 4 und §46 Absatz 2 des Hamburgi-
schen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97),
zuletzt geändert am 31. August 2018 (HmbGVBl. S. 280), in
Verbindung mit §
1 Nummern 8 und 16 der Weiterübertra-
gungsverordnung-Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl.
S. 324) wird verordnet:
In §
57 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum
Erwerb der allgemeinen Hochschulreife vom 25. März 2008
(HmbGVBl. S. 137), zuletzt geändert am 16. Juni 2017
(HmbGVBl. S. 161, 166), wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) §
25 Absatz 2 findet einmalig im Jahr 2019 für die
Prüflinge, die die schriftliche Prüfung im Fach Mathema-
tik auf grundlegendem Anforderungsniveau abgelegt
haben, mit der Maßgabe Anwendung, dass alle Prüflinge
zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung berechtigt sind.
§
25 Absatz 3 bleibt unberührt. Für diese Prüflinge findet
einmalig im Jahr 2019 §32 Absatz 3 Satz 4 mit der Maßgabe
Anwendung, dass für die zusammenfassende Note die
Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Leistung je
hälftig berücksichtigt werden. Dieser Absatz findet keine
Anwendung auf Prüflinge, die die schriftliche Prüfung
gemäß §27 nachträglich erbringen.“
Hamburg, den 27. Mai 2019.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
Freitag, den 7. Juni 2019 153
HmbGVBl. Nr. 18
§1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Anforderungen an den Betrieb
von Shisha-Einrichtungen.
(2) Anforderungen in anderen Rechtsvorschriften bleiben
unberührt.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Eine Shisha-Einrichtung im Sinne dieses Gesetzes ist
jede Einrichtung, in der mit Kohle oder organischen Materia-
lien betriebene Wasserpfeifen hergerichtet oder geraucht wer-
den.
(2) Sachkundige Personen im Sinne dieses Gesetzes sind
Personen, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung, Kennt-
nisse, Erfahrungen und Tätigkeiten die ihnen übertragenen
Prüfungen sachgerecht durchführen und mögliche Gefahren
erkennen und beurteilen können.
§3
Anzeigepflicht
(1) Wer eine Shisha-Einrichtung betreiben will, muss dies
der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen vor Auf-
nahme des Betriebes anzeigen.
(2) Die Anzeige muss folgende Angaben und Nachweise
enthalten:
1. Name, Firma oder Geschäftsbezeichnung und Anschrift der
Shisha-Einrichtung,
2. Name und Anschrift der Betreiberin oder des Betreibers,
3. baurechtliche Zulassung für die Räume der Shisha-Einrich-
tung,
4. Grundfläche der Einrichtung,
5. Zahl der zum Shisha-Konsum geeigneten Plätze,
6. größtmögliche Anzahl gleichzeitig brennender Shishas,
7. technische Anlage zum Vorglühen des organischen Brenn-
materials,
8. die Bestätigung durch eine sachkundige Person, dass die
Voraussetzung des §4 Satz 1 erfüllt ist.
(3) Änderungen der Angaben und Nachweise nach Absatz 2
sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
§4
Grenz- und Auslösewert für Kohlenstoffmonoxid
in der Raumluft
Der Kohlenstoffmonoxid-Gehalt in der Luft darf den Wert
von 35 Milligramm pro Kubikmeter (entspricht 30
ppm bei
einer Temperatur von 25 Grad Celsius) in allen Bereichen der
Shisha-Einrichtung zu keinem Zeitpunkt überschreiten. Spä-
testens bei einer mehr als sechzigminütigen Überschreitung
eines Wertes von 50
ppm (Auslösewert) sind die betreffende
Einrichtung zu räumen und Maßnahmen zur Sicherstellung
des Wertes in Satz 1 zu ergreifen.
§5
Raumlufttechnische Anlage
(1) Shisha-Einrichtungen müssen über eine fest eingebaute
raumlufttechnische Anlage verfügen, die während der gesam-
ten Öffnungszeiten der Shisha-Einrichtung zu betreiben ist.
Sie muss folgende Anforderungen erfüllen:
1. sie muss über eine selbsttätige Warnfunktion bei Störung
oder Ausfall verfügen,
2. die Lüftungsanlage und die Lüftungskanäle müssen den
immissionsschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen,
3. sie muss eine Überschreitung des in §
4 Satz 1 genannten
Grenzwertes verlässlich verhindern.
(2) Die raumlufttechnische Anlage muss regelmäßig, min-
destens einmal jährlich, gewartet und geprüft werden. Wartung
und Prüfung sind zu protokollieren. Die Protokolle müssen
mindestens das Datum, die Uhrzeit, die Angabe des geprüften
Gerätes, das Ergebnis, den vollständigen und lesbaren Namen
der oder des Prüfenden sowie deren beziehungsweise dessen
Unterschrift enthalten. Die Protokolle sind mindestens drei
Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlan-
gen vorzulegen.
(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Shisha-Einrichtungen
ohne raumlufttechnische Anlage betrieben werden, wenn die
Betreiberin oder der Betreiber nachweist, dass die in §4 Satz 1
genannte Voraussetzung erfüllt ist. Der Nachweis ist durch
eine sachkundige Person einmal jährlich zu führen. Er ist min-
destens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen
Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
§6
Rauchgasabzugsanlage
In Bereichen, in denen die Kohlen oder andere organische
Materialien vorgeglüht oder die glühenden Kohlen oder orga-
nischen Materialien aufbewahrt werden, ist eine Rauchgas
abzugsanlage zu betreiben; §
5 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2
Nummern 2 und 3 sowie §
5 Absatz 2 ist entsprechend anzu-
wenden.
§7
Kohlenstoffmonoxid-Warngeräte
(1) In allen Bereichen der Shisha-Einrichtung sind funkti-
onsfähige Kohlenstoffmonoxid-Warngeräte gut sichtbar so zu
installieren und zu unterhalten, dass die Luftqualität hinsicht-
lich der Kohlenstoffmonoxid-Konzentration in allen Aufent-
halts- und Arbeitsbereichen der Shisha-Einrichtung ermittelt
wird. Die Kohlenstoffmonoxid-Warngeräte müssen die Koh-
lenstoffmonoxid-Konzentration ab einem Wert von 30ppm auf
ihrem Display anzeigen und bei einer mehr als sechzigminüti-
gen Überschreitung eines Wertes von 50
ppm ein deutliches
akustisches und optisches Alarmsignal aussenden.
Hamburgisches Gesetz
zum Schutz vor gesundheitlichen Gefahren
durch Kohlenstoffmonoxid in Shisha-Einrichtungen
Vom 28. Mai 2019
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Freitag, den 7. Juni 2019
154 HmbGVBl. Nr. 18
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber oder eine von ihr
oder ihm beauftragte Person haben wöchentlich in der Shisha-
Einrichtung die Funktionstüchtigkeit der Kohlenstoffmono-
xid-Warngeräte zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung zu
protokollieren. Die Protokolle müssen mindestens das Datum,
die Uhrzeit, die Angabe des geprüften Gerätes, das Ergebnis,
den vollständigen und lesbaren Namen der oder des Prüfenden
sowie deren beziehungsweise dessen Unterschrift enthalten.
Die Protokolle sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und
der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stel-
len.
(3) Bereiche dürfen nur genutzt werden, wenn die dort
befindlichen Kohlenstoffmonoxid-Warngeräte in Betrieb und
voll funktionsfähig sind.
§8
Hinweispflichten
Im Eingangsbereich der Shisha-Einrichtung muss mit
einem deutlich sichtbaren Hinweisschild darüber informiert
werden, dass beim Zubereiten und Rauchen der Wasserpfeifen
Kohlenstoffmonoxid entsteht und dadurch Gesundheitsgefah-
ren insbesondere für Schwangere und ungeborene Kinder
sowie Personen mit Herz-Kreislauf- oder Lungenerkrankun-
gen entstehen können.
§9
Technische Überprüfung
(1) Vor Inbetriebnahme der Shisha-Einrichtung ist die
fachgerechte Montage, Installation und Wirksamkeit und
danach regelmäßig, mindestens einmal jährlich, die Funkti-
onstüchtigkeit
1. der raumlufttechnischen Anlage,
2. der Rauchgasabzugsanlage sowie
3. der Kohlenstoffmonoxid-Warngeräte
durch eine sachkundige Person zu überprüfen und auf dem
von der zuständigen Behörde vorgegebenen Formblatt zu pro-
tokollieren. Die sachkundige Person darf nicht zugleich die
Wartung gemäß §5 Absatz 2 Satz 1 beziehungsweise §6 zweiter
Halbsatz durchführen.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber ist verpflichtet, die
Protokolle in der Shisha-Einrichtung mindestens drei Jahre
aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen
zur Verfügung zu stellen.
(3) Ergibt die technische Prüfung, dass die Vorgaben des §5
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder §5 Absatz 3 nicht erfüllt sind,
ist die zuständige Behörde unverzüglich von der sachkundigen
Person darüber zu informieren.
§10
Behördliche Überwachung und Anordnungen
(1) Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Anord-
nungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Besei-
tigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger
Verstöße erforderlich sind. Sie kann insbesondere die Einstel-
lung des Betriebs der Shisha-Einrichtung anordnen. Im Fall
des §9 Absatz 3 ist die Einstellung anzuordnen.
(2) Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach Absatz 1 Sätze
2 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind
befugt,
1. Grundstücke, Geschäftsräume und Betriebsräume zu den
üblichen Geschäftszeiten zu betreten, zu besichtigen sowie
zur Dokumentation Bildaufzeichnungen anzufertigen und
Messungen vorzunehmen; das Grundrecht auf Unverletz-
lichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgeset-
zes) wird insoweit eingeschränkt,
2.erforderliche Unterlagen einzusehen sowie Abschriften
oder Ablichtungen von Unterlagen oder Ausdrucke oder
Kopien von Datenträgern, auf denen Unterlagen gespei-
chert sind, anzufertigen oder zu verlangen,
3. von natürlichen und juristischen Personen und Personen-
vereinigungen alle erforderlichen Auskünfte über Betriebs-
vorgänge zu verlangen.
Die Betreiberin bzw. der Betreiber hat die mit der Überwa-
chung beauftragten Personen bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben zu unterstützen.
§11
Strafvorschriften
(1) Wer gegen eine vollziehbare Anordnung nach §
10
Absatz 1 Satz 3 verstößt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer trotz Kenntnis der Überschreitung des Auslösewer-
tes gemäß §4 Satz 2 eine Shisha-Einrichtung nicht unverzüg-
lich schließt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
§12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Betreiberin oder
Betreiber einer Shisha-Einrichtung vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. §3 die Anzeige nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollstän-
dig tätigt,
2. §4 Satz 1 trotz Überschreitung des Grenzwertes von 30ppm
Kohlenstoffmonoxid in der Raumluft keine Maßnahmen zu
dessen Sicherstellung ergreift,
3. §
5 Absatz 1 Satz 1 die raumlufttechnische Anlage nicht
während der gesamten Öffnungszeiten der Shisha-Einrich-
tung betreibt,
4. §5 Absatz 2, §6, §7 Absatz 2 oder §9 Absatz 1 und Absatz 2
ein Protokoll nicht oder nicht vollständig führt oder nicht
aufbewahrt,
5. §
5 Absatz 3 den Nachweis nicht führt oder nicht aufbe-
wahrt,
6. §
6, auch in Verbindung mit §
5, keine oder keine ausrei-
chend wirksame Rauchgasabzugsanlage betreibt,
7. §7 Absatz 1 keine oder keine ausreichende Anzahl an funk-
tionsfähigen Kohlenstoffmonoxid-Warngeräten angebracht
hat oder entgegen §7 Absatz 3 Bereiche nutzt,
8. §8 seinen Hinweispflichten nicht nachkommt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Betreiberin oder
Betreiber einer nach §10 Absatz 1 Satz 1 erlassenen vollziehba-
ren Anordnung zuwider handelt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer als sachkundige Person
fahrlässig oder vorsätzlich entgegen §9 Absatz 3 bei Nichtein-
haltung des Grenzwertes aus §4 Satz 1 nicht unverzüglich die
zuständige Behörde informiert.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von
bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
Freitag, den 7. Juni 2019 155
HmbGVBl. Nr. 18
§13
Schlussbestimmungen
(1) Für bereits bestehende Shisha-Einrichtungen
1. ist die Anzeige gemäß §3 mit Ausnahme des Absatz 2 Num-
mer 8 innerhalb von drei Monaten nach Verkündung dieses
Gesetzes zu tätigen,
2. tritt §
6 am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden
sechsten Monats in Kraft,
3. treten §
3 Absatz 2 Nummer 8 sowie §§
5 und 9 am ersten
Tage des auf die Verkündung folgenden Jahres in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 28. Mai 2019.
Der Senat
Verordnung
über die Schiedsstelle nach §36 des Pflegeberufegesetzes
(Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung PflBSchVO)
Vom 28. Mai 2019
Auf Grund von §
36 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes
(PflBG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) wird verordnet:
§1
Organisation der Schiedsstelle
(1) Die laufenden Geschäfte der Schiedsstelle nach §
36
PflBG werden von einer Geschäftsstelle geführt, die bei einer
der beteiligten Organisationen nach §
36 Absätze 1 und 3
PflBG eingerichtet wird.
(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäfts-
stelle unterliegen, soweit sie für die Schiedsstelle tätig werden,
den Weisungen der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der
Schiedsstelle. Sie haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit
über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten
Verschwiegenheit zu wahren; insbesondere sind sie nicht
befugt, ihnen zugegangene Unterlagen ohne Zustimmung der
Vertragsparteien an Dritte weiterzugeben.
§2
Zusammensetzung und Besetzung der Schiedsstelle
(1) Die Schiedsstelle besteht gemäß §36 Absatz 1 PflBG aus
1. einer oder einem neutralen Vorsitzenden,
2. zwei Vertreterinnen beziehungsweise Vertretern der Kran-
ken- und Pflegekassen,
3. einer Vertreterin oder einem Vertreter, die oder der von dem
Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenver-
sicherung bestellt wird,
4. zwei Vertreterinnen beziehungsweise Vertretern der Kran-
kenhäuser,
5. einer Vertreterin oder einem Vertreter der ambulanten Pfle-
gedienste,
6. einer Vertreterin oder einem Vertreter der stationären Pfle-
geeinrichtungen und
7. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Freien und Han-
sestadt Hamburg.
(2) Nach §36 Absatz 3 PflBG treten bei Schiedsverfahren zu
den Pauschalen zu den Kosten der Pflegeschulen nach §
30
PflBG oder den individuellen Ausbildungsbudgets der Pflege-
schulen nach §31 PflBG bei der Besetzung der Schiedsstelle an
die Stelle der Vertreterinnen beziehungsweise Vertreter nach
Absatz 1 Nummern 4 bis 6 vier Vertreterinnen beziehungs-
weise Vertreter der Interessen der Pflegeschulen in der Freien
und Hansestadt Hamburg. Geht es in einem Verfahren um
einen Ausbildungsbereich der Pflege, in dem sowohl Schulen
in öffentlicher als auch in privater Trägerschaft tätig sind, ist
eine Vertretung beider in der Schiedsstellenbesetzung zu
gewährleisten.
(3) Die oder der Vorsitzende hat eine oder einen und die
sonstigen Mitglieder haben jeweils zwei Stellvertreterinnen
beziehungsweise Stellvertreter.
(4) Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertre-
tung dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im Kranken-
kassen-, Krankenhaus- oder Pflege- oder Pflegeschulenbereich
tätig sein; sie dürfen darüber hinaus nicht bei der für Gesund-
heit oder der für berufliche Bildung zuständigen Behörde der
Freien und Hansestadt Hamburg tätig sein. Die oder der Vor-
sitzende soll die Befähigung zum Richteramt besitzen.
(5) Die oder der Vorsitzende vertritt die Schiedsstelle nach
außen. Sie oder er ist dabei an die Entscheidungen der Schieds-
stelle gebunden.
§3
Bestellung der Mitglieder
(1) Nach §
36 Absatz 2 Satz 4 PflBG werden die oder der
Vorsitzende der Schiedsstelle und die Stellvertretung von den
Freitag, den 7. Juni 2019
156 HmbGVBl. Nr. 18
beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. Die Bestellung
wird wirksam, sobald sie sich gegenüber der Geschäftsstelle
zur Amtsübernahme schriftlich bereit erklärt haben. Kommt
eine Einigung über die zu bestellenden Personen binnen vier
Wochen nach Beginn der Amtsperiode nicht zustande, werden
sie von der zuständigen Behörde durch Los bestimmt; den
beteiligten Organisationen wird die Möglichkeit eröffnet, bei
der Losbestimmung anwesend zu sein.
(2) Die Vertreterinnen und Vertreter nach §
2 Absatz 1
Nummern 2 bis 6 und ihre Stellvertreterinnen beziehungs-
weise Stellvertreter werden von den beteiligten Organisatio-
nen bestellt, und zwar
1. die zwei Vertreterinnen beziehungsweise Vertreter nach §2
Absatz 1 Nummer 2 gemeinsam von
a) der AOK Rheinland/Hamburg,
b) dem BKK-Landesverband NORDWEST,
c) der IKK classic und
d) dem Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek) Landesver-
tretung Hamburg,
2. die Vertreterin oder der Vertreter nach §
2 Absatz 1 Num-
mer 3 von dem Landesausschuss Hamburg des Verbandes
der Privaten Krankenversicherung e.V.,
3. die zwei Vertreterinnen beziehungsweise Vertreter nach §2
Absatz 1 Nummer 4 von der Hamburgischen Krankenhaus-
gesellschaft e.V.,
4.die Vertreterinnen beziehungsweise Vertreter nach §
2
Absatz 1 Nummern 5 und 6 von den Landesverbänden der
Pflegeeinrichtungen.
Die Bestellung der Vertreterinnen und Vertreter nach §
2
Absatz 1 Nummern 4 und 5 richtet sich nach §
36 Absatz 2
PflBG. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Vertreterin oder der Vertreter der Freien und Han-
sestadt Hamburg wird von der zuständigen Behörde bestellt.
(4) Die Bestellung der Vertreterinnen beziehungsweise Ver-
treter nach §
2 Absatz 2 bestimmt sich nach §
36 Absatz 2
PflBG.
(5) Bestellungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind der
Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. Sie informiert die übri-
gen beteiligten Organisationen über die Bestellung der
Schiedsstellenmitglieder und ihrer Stellvertretungen.
§4
Amtsperiode
(1) Die erste im Zuge der Errichtung der Schiedsstelle
beginnende Amtsdauer beträgt fünf Jahre. Alle weiteren Amts-
perioden der Mitglieder betragen vier Jahre (Amtsperiode).
Die Amtsperiode beginnt mit der wirksamen Bestellung der
oder des Vorsitzenden der Schiedsstelle. Die Mitglieder blei-
ben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Bestellung ihrer
Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt. Scheidet ein Mit-
glied vorzeitig aus, erfolgt eine Neubestellung für den Rest der
Amtsperiode.
(2) Die erneute Bestellung eines Mitgliedes ist zulässig.
§5
Abberufung und Amtsniederlegung
(1) Die oder der Vorsitzende sowie die Stellvertretung kön-
nen durch gemeinsamen Beschluss der beteiligten Organisa
tionen aus wichtigem Grund abberufen werden. Kommt ein
gemeinsamer Beschluss nicht zustande, entscheidet die zustän-
dige Behörde auf Antrag einer Organisation über die Abberu-
fung. Der Antrag ist schriftlich zu stellen, zu begründen und
muss einen Vorschlag für die Benennung einer Nachfolgerin
oder eines Nachfolgers enthalten. Ein wichtiger Grund ist
gegeben, wenn die oder der Vorsitzende oder die Stellvertre-
tung in grober Weise gegen ihre oder seine Amtspflichten ver-
stoßen hat oder Tatsachen vorliegen, auf Grund derer den
beteiligten Organisationen unter Berücksichtigung der
Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen
der Organisationen die Fortdauer der Bestellung der betroffe-
nen Person bis zum Ablauf der Amtsdauer nicht zugemutet
werden kann. Die Abberufung ist der betroffenen Person
schriftlich zu erklären.
(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle können von
der sie bestellenden Organisation unter gleichzeitiger Benen-
nung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers abberufen
werden. Die Abberufung ist der betroffenen Person, deren
Stellvertretung und der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen.
(3) Die oder der Betroffene ist vor der Abberufung im Falle
des Absatzes 1 Satz 1 von den beteiligten Organisationen anzu-
hören. Im Falle einer Abberufung nach Absatz 1 Satz 2 sind
neben der betroffenen Person von Amts wegen alle beteiligten
Organisationen anzuhören. Im Falle des Absatzes 2 ist die oder
der Betroffene von der Organisation anzuhören, die sie oder
ihn bestellt hat. Die Geschäftsstelle informiert die beteiligten
Organisationen, die Vorsitzende beziehungsweise den Vorsit-
zenden sowie die zuständige Behörde über die Abberufung.
(4) Im Falle der Abberufung nach den Absätzen 1 und 2 ist
unverzüglich eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu bestel-
len.
(5) Die Mitglieder der Schiedsstelle können durch schriftli-
che Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle ihr Amt niederle-
gen. Die Niederlegung wird mit Eingang der Erklärung in der
Geschäftsstelle wirksam. Die Geschäftsstelle informiert hier
über die beteiligten Organisationen, die Vorsitzende bezie-
hungsweise den Vorsitzenden sowie die zuständige Behörde.
§6
Amtsführung
(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als
Ehrenamt. Sie sind in der Ausübung ihres Amtes an Weisun-
gen nicht gebunden. §1 Absatz 2 Satz 2 gilt für die Mitglieder
der Schiedsstelle entsprechend.
(2) Die Vertreterinnen und Vertreter sind verpflichtet, an
den Sitzungen der Schiedsstelle teilzunehmen. Bei Verhinde-
rung haben sie nach Bekanntgabe des Sitzungstermins ihre
Stellvertreterin oder ihren Stellvertreter unter Beifügung der
ihnen übersandten Unterlagen zur Teilnahme an der Sitzung
aufzufordern und die Verhinderung der Geschäftsstelle mitzu-
teilen.
(3) Die Aufgaben von Vertreterinnen und Vertretern, die
ausscheiden oder sonst an der Wahrnehmung des Amtes ver-
hindert sind, werden auch in bereits laufenden Verfahren
durch ihre Stellvertreterin oder ihren Stellvertreter wahrge-
nommen.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für die Stellvertreterin-
nen und Stellvertreter entsprechend.
§7
Einleitung des Schiedsverfahrens
(1) Der Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens ist
bei der Geschäftsstelle schriftlich einzureichen. Im Antrag
sind die Parteien zu bezeichnen, der Sachverhalt und das
Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen sind darzule-
gen und die Gegenstände aufzuführen, über die eine Vereinba-
Freitag, den 7. Juni 2019 157
HmbGVBl. Nr. 18
rung nicht zustande gekommen ist; die in den Verhandlungen
vorgelegten Unterlagen sind beizufügen.
(2) Die oder der Vorsitzende leitet über die Geschäftsstelle
den beteiligten Parteien schriftlich den Antrag zu. Die
Geschäftsstelle fordert die andere Partei oder die anderen Par-
teien zur Erwiderung mit einer Frist von zwei Wochen auf. Die
Erwiderung ist der Geschäftsstelle in schriftlicher Form zuzu-
leiten. Die Geschäftsstelle leitet die Erwiderung an die Antrag-
stellerin beziehungsweise Antragsteller.
(3) Ein Antrag kann mit Zustimmung der Vertragsparteien
bis zur Entscheidung der Schiedsstelle zurückgenommen wer-
den.
§8
Ladung
(1) Die oder der Vorsitzende legt Ort, Zeit und Gegenstand
der Sitzungen der Schiedsstelle fest. Die Geschäftsstelle lädt
die Vertragsparteien und die Schiedsstellenmitglieder zu den
Sitzungen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
In der Ladung ist der Gegenstand der Sitzung anzugeben. Der
Antrag und die eingereichten Beratungsunterlagen sind beizu-
fügen. Im Einzelfall kann von den genannten Fristen abge
wichen werden, wenn keine der beteiligten Parteien wider-
spricht.
(2) Die Ladung nach Absatz 1 wird verbunden mit einer
weiteren Ladung zu einer Sitzung der Schiedsstelle, für den
Fall fehlender Beschlussfähigkeit in der ersten Sitzung. Diese
Sitzung soll innerhalb einer Woche nach dem ersten Termin
stattfinden.
(3) In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass in Abwesen-
heit der Parteien verhandelt und entschieden werden kann,
wenn sie auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben
oder der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern blei-
ben.
(4) Auf Verlangen der oder des Vorsitzenden haben die Par-
teien der Schiedsstelle die zur Vorbereitung des Verfahrens
und die für die Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu
erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.
§9
Mündliche Verhandlung
(1) Die Sitzungen der Schiedsstelle werden von der oder
dem Vorsitzenden vorbereitet und geleitet. Erklärt sich die
oder der Vorsitzende bei Beginn des Verfahrens oder zu einem
späteren Zeitpunkt für verhindert, übernimmt die oder der
stellvertretende Vorsitzende bis zum Abschluss des Verfahrens.
Die Schiedsstelle wirkt in jeder Lage des Verfahrens auf eine
gütliche Einigung der Verfahrensbeteiligten hin.
(2) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn alle Mitglie-
der ordnungsgemäß geladen sind und bei Beginn der Sitzung
neben der oder dem Vorsitzenden alle Mitglieder nach §
2
Absatz 1 oder 2 oder deren Stellvertreterinnen oder Stellvertre-
ter anwesend sind.
(3) Wird festgestellt, dass die Schiedsstelle nicht beschluss-
fähig ist, ist innerhalb von einer Woche eine neue Sitzung
durchzuführen. In dieser Sitzung ist die Schiedsstelle bereits
beschlussfähig, wenn mindestens die oder der Vorsitzende
oder die Stellvertretung anwesend ist. In der Ladung zu dieser
Sitzung ist auf diesen Umstand hinzuweisen.
(4) Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher
Verhandlung durch Beschluss.
(5) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Stellvertretende
Mitglieder der Schiedsstelle, für die kein Vertretungsfall einge-
treten ist, können als Zuhörerinnen oder Zuhörer an den Sit-
zungen teilnehmen.
(6) Die Schiedsstelle kann Sachverständige sowie Zeugin-
nen und Zeugen hinzuziehen.
(7) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlung ist eine
Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden
zu unterzeichnen ist. Sie ist den Parteien sowie den Mitglie-
dern der Schiedsstelle zuzuleiten. Die Niederschrift muss fol-
gende Angaben enthalten über
1. den Ort, den Tag und die Dauer der Sitzung,
2. die Namen der oder des Vorsitzenden, der anwesenden Mit-
glieder der Schiedsstelle, der Vertreterinnen oder Vertreter
der erschienenen Verfahrensbeteiligten, gegebenenfalls der
Schriftführerin oder des Schriftführers und der oder des
Sachverständigen sowie gegebenenfalls der Zuhörerinnen
und Zuhörer,
3. den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten
Anträge,
4. den wesentlichen Inhalt der Gutachten der oder des Sach-
verständigen,
5. die gefassten Beschlüsse.
Soweit eine Schriftführerin oder ein Schriftführer hinzugezo-
gen worden ist, ist die Niederschrift auch von dieser oder die-
sem zu unterzeichnen. Anlagen, auf die in der Verhandlungs-
niederschrift hingewiesen wird, sind Gegenstand der Nieder-
schrift. Einwendungen gegen die Niederschrift sind von den
Mitgliedern der Schiedsstelle binnen zwei Wochen ab Zugang
auf schriftlichem oder elektronischem Wege zu erheben.
§10
Beschlussfassung
(1) Beratung und Beschlussfassung erfolgen in Abwesen-
heit der Parteien, der Sachverständigen, der Zeuginnen und
Zeugen sowie der Zuhörerinnen und Zuhörer.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen
werden mit der Mehrheit der Mitglieder der Schiedsstelle
getroffen. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Bei Stim-
mengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzen-
den. Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung.
(3) Ist die Sache nach Abschluss des Termins zur münd
lichen Verhandlung nicht entscheidungsreif, entscheidet die
Schiedsstelle über den weiteren Fortgang des Verfahrens.
§11
Entscheidung der Schiedsstelle
Die Entscheidung der Schiedsstelle ist schriftlich zu
begründen, von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen
und den Parteien mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
§12
Verfahrensgebühren
(1) Für Verfahren der Schiedsstelle werden keine Gebühren
erhoben.
(2) Abweichend von Absatz 1 wird für Verfahren der
Schiedsstelle über Individualbudgets nach §31 PflBG nach der
Bedeutung und Schwierigkeit des Falles eine Gebühr in Höhe
von 800 Euro bis 8000 Euro erhoben. Wird das Schiedsverfah-
ren in anderer Weise als durch Entscheidung der Schiedsstelle
beendet, wird eine Gebühr in Höhe von 400 Euro erhoben. Die
Verfahrensgebühr trägt die Partei nach §
31 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 PflBG zu 50 vom Hundert (v.
H.) und tragen die
Parteien nach §31 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 PflBG je
Freitag, den 7. Juni 2019
158 HmbGVBl. Nr. 18
zu 25 v.
H. Die Entscheidung über die zu erhebende Gebühr
trifft die Schiedsstelle durch Beschluss; sie wird mit der
Bekanntgabe der Entscheidung fällig. Sind auf einer Seite
mehrere Parteien am Verfahren beteiligt, so haften sie als
Gesamtschuldner.
§13
Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz
(1) Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertre-
tung erhalten für notwendige Barauslagen und den entstande-
nen Zeitaufwand von der Geschäftsstelle einen Pauschbetrag,
dessen Höhe die beteiligten Organisationen im Benehmen mit
diesen festsetzen. Kommt eine Einigung nach Satz 1 nicht
zustande, setzt die zuständige Behörde den Pauschbetrag nach
Anhörung der Beteiligten fest.
(2) Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertre-
tung erhalten Reisekosten nach Maßgabe des Hamburgischen
Reisekostengesetzes in der Fassung vom 21. Mai 1974
(HmbGVBl. S. 159), zuletzt geändert am 4. April 2017
(HmbGVBl. S. 99, 106), in der jeweils geltenden Fassung von
der Geschäftsstelle.
§14
Kostenpflicht
(1) Die Kostentragung für die Schiedsstelle einschließlich
der Geschäftsstelle bestimmt sich nach §
36 Absatz 5 Satz 2
PflBG. Die Geschäftsstelle legt den beteiligten Organisationen
eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben der
Schiedsstelle und über die Kosten der Geschäftsstelle sowie
den auf jeden Kostenträger entfallenden Betrag vor.
(2) Die Schiedsstelle einschließlich ihrer Geschäftsstelle
wird über einen Festbetrag finanziert, den die beteiligten
Organisationen jährlich gemeinsam festlegen. Hierzu legt die
Geschäftsstelle jeweils bis Ende des letzten Quartals eines
Kalenderjahres eine Aufstellung über die erwarteten Einnah-
men und Ausgaben der Schiedsstelle und Kosten der Geschäfts-
stelle für das folgende Kalenderjahr vor.
(3) Kommt eine gemeinsame Festlegung nach Absatz 2
nicht zustande, erfolgt die Kostenverteilung jährlich für das
vorangegangene Jahr anhand der Aufstellung der Einnahmen
und Ausgaben nach Absatz 1 Satz 2.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 28. Mai 2019.
Freitag, den 7. Juni 2019 159
HmbGVBl. Nr. 18
§1
(1) Der Bebauungsplan Alsterdorf 24 für den Geltungs
bereich zwischen Maienweg und Rotbuchenhain, westlich der
Sengelmannstraße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 407) wird
festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Maienweg West-, Süd-, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks
3289, Ostgrenze des Flurstücks 3144 der Gemarkung Fuhls-
büttel.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zur
kostenfreien Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden:
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach
§214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. Auf der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestim-
mung ,,Alten- und Pflegeeinrichtung“ können Überschrei-
tungen der Baugrenzen durch Vorbauten, Erker und Bal-
kone um bis zu 1m und durch Terrassen um bis zu 3m aus-
nahmsweise zugelassen werden.
2. Auf der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestim-
mung ,,Alten- und Pflegeeinrichtung“ sind außerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen und Ein-
richtungen im Sinne von §14 der Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787)
zulässig.
3. Zum Schutz von Aufenthaltsräumen gegen Verkehrslärm-
immissionen muss ein ausreichender Schallschutz durch
bauliche Maßnahmen an den Außenbauteilen geschaffen
werden. Für zum Schlafen genutzte Räume sind zudem
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen vorzusehen, so
weit der notwendige hygienische Luftwechsel nicht auf
andere geeignete, dem Stand der Technik entsprechende
Weise sichergestellt wird.
4. Die Gebäudedächer sind mit einer maximalen Neigung von
15 Grad auszubilden sowie zu mindestens 80 vom Hundert
mit einem mindestens 15
cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Die
Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Anlagen zur Nutzung
solarer Energie sind ausschließlich aufgeständert oberhalb
der Dachbegrünung auszuführen.
5.Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50
cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu
begrünen. Für die Anpflanzung von Bäumen auf Tiefgara-
gen muss auf einer Fläche von 12m² je Baum die Schicht-
stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens
1m betragen.
6. Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist je vier Stellplätze ein
großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes
Baumes ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12
m²
anzulegen und zu begrünen.
Verordnung
über den Bebauungsplan Alsterdorf 24
Vom 28. Mai 2019
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) in Verbindung mit §3
Absatz 1 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgeset-
zes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl.
S. 271), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19,
27), §4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Aus-
führung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014
(HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 15. September 2017
(BGBl. I S. 3434), sowie §
81 Absatz 2a der Hamburgischen
Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563),
zuletzt geändert am 26. November 2018 (HmbGVBl. S. 371),
wird verordnet:
Freitag, den 7. Juni 2019
160 HmbGVBl. Nr. 18
7.Für festgesetzte Baumanpflanzungen sind standortge-
rechte, einheimische Laubgehölze zu verwenden und dau-
erhaft zu erhalten. Anzupflanzende Bäume müssen einen
Stammumfang von mindestens 20
cm, in 1
m Höhe über
dem Erdboden gemessen, aufweisen.
8. Für die zu erhaltenden Bäume und Sträucher sowie die zu
pflanzenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so
vorzunehmen, dass der Umfang und der jeweilige Charakter
der Gehölzpflanzung beziehungsweise -kulisse erhalten
bleiben. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflä-
chen sind sämtliche bauliche Maßnahmen, Geländeaufhö-
hungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter
Bäume unzulässig.
9. Zur Beleuchtung der Wege, Stellplätze und Außenflächen
im Bereich der Gebäude und an Straßen ist nur die Verwen-
dung von monochromatisch abstrahlenden Leuchten zuläs-
sig.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 28. Mai 2019.
Freitag, den 7. Juni 2019 161
HmbGVBl. Nr. 18
Verordnung
über den Bebauungsplan Marienthal 35
Vom 28. Mai 2019
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) in Verbindung mit §3
Absatz 1 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgeset-
zes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl.
S. 271), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19,
27), sowie §4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur
Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014
(HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 15. September 2017
(BGBl. I S. 3434), sowie §
9 Absatz 4 des Hamburgischen
Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl.
S. 258, 280), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl.
S. 19, 27), sowie §
81 Absatz 2a der Hamburgischen Bauord-
nung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt
geändert am 26. November 2018 (HmbGVBl. S. 371), wird
verordnet:
§1
(1) Der Bebauungsplan Marienthal 35 für den Geltungsbe-
reich zwischen der Zitzewitzstraße im Westen und der Straße
Am Husarendenkmal im Norden (Bezirk Wandsbek, Ortsteil
510) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Zitzewitzstraße Nord- und Westgrenze des Flurstücks 3103
der Gemarkung Marienthal Am Husarendenkmal Ost-,
Nord-, und Südgrenze des Flurstücks 3103 der Gemarkung
Marienthal.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zur
kostenfreien Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichne-
ten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Ent-
schädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fäl-
ligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden:
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach
§214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. Auf der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweck
bestimmung ,,Alten- und Pflegeeinrichtung“ sind Neben-
anlagen und Einrichtungen im Sinne von §14 der Baunut-
zungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017
(BGBl. I S. 3787) zulässig.
2. Auf der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbe-
stimmung ,,Alten- und Pflegeeinrichtung“ sind Stell-
plätze, Garagen und Tiefgaragen nur innerhalb der über-
baubaren Grundstücksfläche zulässig.
3. Zum Schutz von Aufenthaltsräumen gegen Verkehrslärm-
immissionen muss ein ausreichender Schallschutz durch
bauliche Maßnahmen an den Außenbauteilen geschaffen
werden. Für zum Schlafen genutzte Räume sind zudem
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen vorzusehen,
soweit der notwendige hygienische Luftwechsel nicht auf
andere geeignete, dem Stand der Technik entsprechende
Weise sichergestellt wird.
4. Das auf der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweck-
bestimmung ,,Alten- und Pflegeeinrichtung“ anfallende
Niederschlagswasser ist zu versickern, sofern es nicht
gesammelt und genutzt wird.
5. Die Gebäudedächer sind mit einer maximalen Neigung
von 15 Grad auszubilden sowie zu mindestens 80 vom
Hundert mit einem mindestens 15
cm starken durchwur-
zelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu
begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Anla-
gen zur Nutzung solarer Energie sind ausschließlich aufge-
ständert oberhalb der Dachbegrünung auszuführen.
Freitag, den 7. Juni 2019
162 HmbGVBl. Nr. 18
6. Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50
cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu
begrünen. Für die Anpflanzung von Bäumen auf Tiefgara-
gen muss auf einer Fläche von 12m² je Baum die Schicht-
stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens
1m betragen.
7. Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist je vier Stellplätze ein
großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes
Baumes ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12
m²
anzulegen und zu begrünen.
8. Für festgesetzte Baumanpflanzungen sind standortge-
rechte, einheimische Laubgehölze zu verwenden und dau-
erhaft zu erhalten. Anzupflanzende Bäume müssen einen
Stammumfang von mindestens 20
cm, in 1
m Höhe über
dem Erdboden gemessen, aufweisen.
9. Für die zu erhaltenden Bäume und Sträucher sowie die zu
pflanzenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so
vorzunehmen, dass der Umfang und der jeweilige Charak-
ter der Gehölzpflanzung beziehungsweise -kulisse erhalten
bleiben. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflä-
chen sind sämtliche bauliche Maßnahmen, Geländeaufhö-
hungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetz-
ter Bäume unzulässig.
10. Zur Beleuchtung der Wege, Stellplätze und Außenflächen
im Bereich der Gebäude und an Straßen ist nur die Ver-
wendung von monochromatisch abstrahlenden Leuchten
zulässig.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 28. Mai 2019.
Freitag, den 7. Juni 2019 163
HmbGVBl. Nr. 18
§1
Die Verordnung über den Bebauungsplan Jenfeld 25 vom
9. Juli 2013 (HmbGVBl. S. 322) wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte ,,Anlage zur Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Bebauungsplan Jenfeld 25″ wird der
Verordnung hinzugefügt.
2. In §2 werden folgende Nummern 22 bis 22.2 angefügt:
,,22. Für den in der Anlage mit einer durchgehenden
schwarzen Linie umrandeten Änderungsbereich
gilt:
22.1 In der niedergelegten Planzeichnung wird für das
Änderungsgebiet die Art der baulichen Nutzung
,,allgemeines Wohngebiet“ aufgehoben und eine
,,Fläche für den Gemeinbedarf“ mit der Zweckbe-
stimmung ,,Alten- und Pflegeeinrichtung sowie Kin-
dertagesstätte“ festgesetzt.
22.2 Auf der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweck-
bestimmung ,,Alten- und Pflegeeinrichtung sowie
Kindertagesstätte“ sind außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen Nebenanlagen und Einrichtun-
gen im Sinne von §
14 der Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I
S. 3787) zulässig.“
§2
Die Begründung der Änderung des Bebauungsplans wird
beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht niedergelegt.
§3
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Die Begründung der Planänderung kann auch beim örtlich
zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kos-
tenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten-
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden:
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichne-
ten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung der Änderung des Bebauungsplans schriftlich
gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Dar-
legung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gel-
tend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
Fehler nach §214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich
sind.
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Jenfeld 25
Vom 28. Mai 2019
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) in Verbindung mit §3
Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung
vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert
am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 28. Mai 2019.
Freitag, den 7. Juni 2019
164 HmbGVBl. Nr. 18
Bezirk
Wandsbek
Ortsteil
512
FREIE
UND
HANSESTADT
HAMBURG
Maßstab
1
:
2
500
Anlage
zur
Verordnung
zur
Änderung
der
Verordnung
über
den
Bebauungsplan
Jenfeld
25
Plangebiet
Jenfeld
25
Gebiet
der
Änderung
125
m
100
50
Bezirk
Wandsbek
Ortsteil
512
FREIE
UND
HANSESTADT
HAMBURG
Maßstab
1
:
2
500
Anlage
zur
Verordnung
zur
Änderung
der
Verordnung
über
den
Bebauungsplan
Jenfeld
25
Plangebiet
Jenfeld
25
Gebiet
der
Änderung
0
125
m
100
50
Freitag, den 7. Juni 2019 165
HmbGVBl. Nr. 18
§1
Die Verordnung über den Bebauungsplan Farmsen-Berne
36 vom 11. Juni 2014 (HmbGVBl. S. 213) wird wie folgt geän-
dert:
1. Die beigefügte ,,Anlage zur Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Bebauungsplan Farmsen-Berne 36″
wird der Verordnung hinzugefügt.
2. In §2 werden folgende Nummern 30 bis 30.3 angefügt:
,,30. Für den in der Anlage mit einer durchgehenden
schwarzen Linie umrandeten Änderungsbereich
gilt:
30.1 In der niedergelegten Planzeichnung wird für das
Änderungsgebiet die Art der baulichen Nutzung
,,allgemeines Wohngebiet“ aufgehoben und eine
,,Fläche für den Gemeinbedarf“ mit der Zweckbe-
stimmung ,,Alten- und Pflegeeinrichtung sowie Kin-
dertagesstätte“ festgesetzt.
30.2 Auf der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweck-
bestimmung ,,Alten- und Pflegeeinrichtung sowie
Kindertagesstätte“ sind außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen Nebenanlagen und Einrichtun-
gen im Sinne von §
14 der Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I
S. 3787) zulässig.
30.3 Zum Schutz von Aufenthaltsräumen gegen Ver-
kehrslärmimmissionen muss auf der Fläche für den
Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung ,,Alten-
und Pflegeeinrichtung sowie Kindertagesstätte“ ein
ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnah-
men an den Außenbauteilen geschaffen werden. Für
zum Schlafen genutzte Räume sind zudem schallge-
dämmte Lüftungseinrichtungen vorzusehen, soweit
der notwendige hygienische Luftwechsel nicht auf
andere geeignete, dem Stand der Technik entspre-
chende Weise sichergestellt wird.“
§2
Die Begründung der Änderung des Bebauungsplans wird
beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht niedergelegt.
§3
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Die Begründung der Planänderung kann auch beim örtlich
zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kos-
tenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten-
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden:
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Änderung des Bebauungsplans schriftlich gegen-
über dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung
des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend
gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler
nach §214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich sind.
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den Bebauungsplan Farmsen-Berne 36
Vom 28. Mai 2019
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) in Verbindung mit §3
Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung
vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert
am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 28. Mai 2019.
Freitag, den 7. Juni 2019
166 HmbGVBl. Nr. 18
Bezirk Wandsbek Ortsteil 514
FREIE UND HANSESTADT HAMBURG
Maßstab 1 : 2 500
Plangebiet Farmsen-Berne 36
Anlage zur Verordnung zur Änderung
der Verordnung über den
Bebauungsplan Farmsen-Berne 36
Gebiet der Änderung
0 125 m
100
50
Bezirk Wandsbek Ortsteil 514
FREIE UND HANSESTADT HAMBURG
Maßstab 1 : 2 500
Plangebiet Farmsen-Berne 36
Anlage zur Verordnung zur Änderung
der Verordnung über den
Bebauungsplan Farmsen-Berne 36
Gebiet der Änderung
0 125 m
100
50
Freitag, den 7. Juni 2019 167
HmbGVBl. Nr. 18
Bekanntmachung
einer Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts
zu dem Gesetz über den Bebauungsplan Wohldorf-Ohlstedt 13
Vom 22. Mai 2019
Aus den Urteilen des Hamburgischen Oberverwaltungs
gerichts vom 11. April 2019 OVG 2 E 9/17.N und OVG 2
E 8/17.N die im Normenkontrollverfahren nach §47 der Ver-
waltungsgerichtsordnung (VwGO) zu dem Gesetz über den
Bebauungsplan Wohldorf-Ohlstedt 13 vom 19. Februar 2008
(HmbGVBl. S. 103) ergangen sind, wird folgender Entschei-
dungssatz veröffentlicht:
,,Das Gesetz über den Bebauungsplan Wohldorf-Ohlstedt
13 vom 19. Februar 2008, verkündet am 4. März 2008, wird
für unwirksam erklärt.“
Diese Entscheidung ist nach §
47 Absatz 5 VwGO allge-
mein verbindlich.
Hamburg, den 22. Mai 2019.
Der Senat
Freitag, den 7. Juni 2019
168 HmbGVBl. Nr. 18
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
