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Verordnung über den Bebauungsplan Kirchwerder 24

Seite 119

Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, der Externenprüfungsordnung und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums
223-1-19, 223-1-20, 223-1-15

Seite 121

Verordnung über jagdrechtliche Regelungen
792-1-3

Seite 126

119
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 18 DIENSTAG, DEN 8. APRIL 2014
Tag I n h a l t Seite
24. 3. 2014 Verordnung über den Bebauungsplan Kirchwerder 24 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119
27. 3. 2014 Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der allgemeinen Hoch-
schulreife, der Externenprüfungsordnung und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grund-
schule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121
223-1-19, 223-1-20, 223-1-15
1. 4. 2014 Verordnung über jagdrechtliche Regelungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126
792-1-3
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§ 1
(1) Der Bebauungsplan Kirchwerder 24 für den Geltungs-
bereich südlich Kirchwerder Hausdeich (Bezirk Bergedorf,
Ortsteil 607) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Kirchwerder Hausdeich ­ Südostgrenzen der Flurstücke 9669,
9533, 9670, Südost-, Südwest-, Nordwest-, Südwest- und Nord-
westgrenze des Flurstücks 8418, Nordwestgrenzen der Flur-
stücke 9670 und 7662 der Gemarkung Kirchwerder.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß § 10 Absatz 4 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die zu-
sammenfassende Erklärung können beim örtlich zuständi-
gen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei ein-
Verordnung
über den Bebauungsplan Kirchwerder 24
Vom 24. März 2014
Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), in Verbindung mit §3 Absätze 1
und 3 sowie § 5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes
in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271),
zuletzt geändert am 19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 306), § 4 Ab-
satz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des
Bundesnaturgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402),
zuletzt geändert am 2. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 484), in
Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesna-
turschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3159, 3185), § 81
Absatz 1 Nummer 2 der Hamburgischen Bauordnung vom
14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert
am 28. Januar 2014 (HmbGVBl. S. 33), § 9 Absatz 4 des Ham-
burgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001
(HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 17. Dezember
2013 (HmbGVBl. S. 540, 542), sowie § 1, § 2 Absatz 1, § 3 und
§ 4 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom
8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am
5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Dienstag, den 8. April 2014
120 HmbGVBl. Nr. 18
gesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirks-
amt vorhanden sind, können sie gegen Kostenerstattung
erworben werden.
2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichne-
ten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschä-
digungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die
Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi-
gungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Ver-
mögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des An-
spruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden:
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort be-
zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächen-
nutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem ört-
lich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Ver-
letzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht wor-
den sind.
§ 2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. Im Sondergebiet ,,Baustoffhandel“ ist nur ein Betrieb zu-
lässig, der mit Baustoffen handelt beziehungsweise diese
lagert, wie zum Beispiel Schüttgüter (zum Beispiel Sand,
Kies, Kiesel, Mörtel und Hochofenschlacke), Holz, Kalk,
Gips, Zement, Glas, Verbundwerkstoffe, Baumetalle,
Dicht- und Dämmstoffe, Mauer- und Dachsteine. Auf 25
vom Hundert der Fläche ist die Lagerung, Ausstellung
und der Verkauf von Werkzeugen und sonstigem Baube-
darf sowie von Gartenbedarf zulässig.
2. Im Mischgebiet sind Einzelhandelsbetriebe, Tankstellen
sowie in den überwiegend durch gewerbliche Nutzungen
geprägten Teilen des Mischgebiets Vergnügungsstätten
nach § 6 Absatz 2 Nummer 8 der Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133),
zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479),
unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6
Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in den übrigen Tei-
len des Gebiets werden ausgeschlossen.
3. Auf der mit ,,(A)“ bezeichneten Fläche ist das Wohnen aus-
geschlossen.
4. Im Mischgebiet darf die Oberkante des Erdgeschossfußbo-
dens straßenseitig höchstens 0,4 m über der vorhandenen
oder aufgehöhten Geländeoberfläche liegen. Geländeauf-
höhungen sind nur zulässig
a) für Rampen, die zur Erschließung erforderlich sind
oder
b) bis zur Oberkante der für die Erschließung erforder-
lichen öffentlichen Straßenverkehrsfläche, sofern der
Abstand zwischen Hauptgebäude und Straßenver-
kehrsfläche weniger als 6 m beträgt.
5. Dächer von Wohngebäuden und Zwerchhäusern sind als
Sattel- oder Krüppelwalmdächer mit beiderseits gleicher
Neigung zwischen 40 Grad und 50 Grad auszuführen. Im
Bereich von geneigten Dachflächen dürfen Balkone, Dach-
aufbauten und -einschnitte (zum Beispiel Loggien) sowie
Zwerchgiebel insgesamt eine Länge haben, die höchstens
einem Drittel der Länge ihrer zugehörigen Gebäudeseite
entspricht. Es sind nur rote, braune, graue und schwarze
Dacheindeckungen in nicht glänzender Ausführung, Reet-
dächer und begrünte Dächer zulässig.
6. Im Mischgebiet sind die Fassaden von baulichen Anlagen
in rotem bis rotbraunem Ziegelmauerwerk auszuführen;
für Nebengebäude und für untergeordnete Teile von
Außenwänden von Wohngebäuden ist weißer Putz oder
weiße oder braune Holzverblendung zulässig.
7. Werbeanlagen sind im Sonder- und im Mischgebiet nur an
der Stätte der Leistung an Fassaden unterhalb der Dächer
auf einer Länge bis zu einem Drittel der zugehörigen
Gebäudeseite zulässig.
8. Auf den Grundstücksflächen, die ausschließlich dem Woh-
nen dienen, sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in
wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
9. Im Sondergebiet und im Mischgebiet sind Flächen, auf
denen Stoffe lagern, die eine Gefahr für Boden und Grund-
wasser darstellen, wie zum Beispiel Maschinentreibstoffe,
-öle und -reinigungsmittel in wasserundurchlässigem Auf-
bau herzustellen.
10. Die Entfernung von Weichschichten des Bodens ist un-
zulässig.
11. Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind
einheimische, standortgerechte Laubgehölze zu verwen-
den und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen bei der
Pflanzung einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in
1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im
Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetations-
fläche von mindestens 12 m2 anzulegen und zu erhalten.
Die Sträucher müssen bei der Pflanzung eine Höhe von
mindestens 0,80 m aufweisen. Es sind zwei Sträucher pro
laufenden Meter zu pflanzen.
12. Für die zu erhaltenden Gehölze sind bei Abgang Ersatz-
pflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang und Cha-
rakter der Pflanzung erhalten bleiben. Außerhalb von öf-
fentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöh-
ungen oder Abgrabungen im Kronenbereich der Bäume
unzulässig.
13. Außenleuchten im Sondergebiet sind nur in Form von
monochromatisch abstrahlenden Leuchten und mit einem
geschlossenen Glaskörper zulässig.
14. Das auf den privaten Grundstücken anfallende Ober-
flächenwasser ist, sofern es nicht versickert oder gesam-
melt und genutzt wird, den Sielgräben des Ent- und Bewäs-
serungsverbands der Marsch- und Vierlande zuzuführen.
§ 3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 24. März 2014.
Das Bezirksamt Bergedorf
Dienstag, den 8. April 2014 121
HmbGVBl. Nr. 18
A r t i k e l 1
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
Auf Grund von §8 Absatz 4, §42 Absatz 6, §44 Absatz 4 und
§ 46 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April
1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 28. Januar 2014
(HmbGVBl. S. 37), in Verbindung mit § 1 Nummern 2, 12, 14
und 16 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom
20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324) wird verordnet:
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der
allgemeinen Hochschulreife vom 25. März 2008 (HmbGVBl.
S. 137), zuletzt geändert am 19. Juli 2012 (HmbGVBl. S. 370),
wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 3 wird die Textstelle ,,§ 80 der Ausbildungs- und
Prüfungsordnung für die Klassen 1 bis 10 der allgemein-
bildenden Schulen vom 22. Juli 2003 (HmbGVBl. S. 339),
zuletzt geändert am 13. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 204),“
durch die Textstelle ,,§ 32 der Ausbildungs- und Prüfungs-
ordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5
bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums vom
22. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 325), zuletzt geändert am
15. Juli 2013 (HmbGVBl. S. 337),“ ersetzt.
1.2 In Absatz 5 werden die Wörter ,,die Fachhochschulreife“
durch die Wörter ,,den schulischen Teil der Fachhoch-
schulreife“ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,nach Beschluss der
Zeugniskonferenz“ durch die Wörter ,,mit Genehmigung
der zuständigen Behörde“ ersetzt.
2.2 In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,zweiten“ durch das Wort
,,dritten“ ersetzt.
3. § 9 erhält folgende Fassung:
,,§ 9
Notensystem
Die Leistungen werden mit Noten bewertet, die ab Be-
ginn der Vorstufe in Punkte aufgeschlüsselt werden. Es
gelten folgende Noten und Aufschlüsselungen:
sehr gut = Note 1
= 15, 14 und 13 Punkte die Leistungen entsprechen den
Anforderungen in besonderem
Maß,
gut = Note 2
= 12, 11 und 10 Punkte die Leistungen entsprechen voll
den Anforderungen,
befriedigend = Note 3
= 9, 8 und 7 Punkte die Leistungen entsprechen im
Allgemeinen den Anforderun-
gen,
ausreichend = Note 4
= 6, 5 und 4 Punkte die Leistungen weisen zwar
Mängel auf, entsprechen aber
im Ganzen noch den Anforde-
rungen,
mangelhaft = Note 5
= 3 und 2 Punkte
sowie 1 Punkt die Leistungen entsprechen
nicht den Anforderungen, las-
sen jedoch erkennen, dass die
notwendigen Grundkenntnisse
vorhanden sind und die Mängel
in absehbarer Zeit behoben
werden könnten,
ungenügend = Note 6
= 0 Punkte die Leistungen entsprechen
nicht den Anforderungen, und
selbst die Grundkenntnisse sind
so lückenhaft, dass die Mängel
in absehbarer Zeit nicht beho-
ben werden könnten.“
4. § 15 Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
5. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
5.1 Satz 2 wird gestrichen.
5.2 Im neuen Satz 2 werden hinter dem Wort ,,Note“ die Wör-
ter ,,beziehungsweise Punktzahl“ eingefügt.
6. In §17 Absatz 2 Satz 2 wird die Bezeichnung ,,§16 Absatz 2
Satz 3″ durch die Bezeichnung ,,§ 16 Absatz 2 Satz 2″
ersetzt.
7. In § 23 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter ,,durch die
zuständige Behörde zu bestimmende“ durch die Wörter
,,durch die Prüfungsbeauftragte bzw. den Prüfungsbeauf-
tragten zu bestimmende“ ersetzt.
8. In § 31 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,zweite und
dritte“ durch die Wörter ,,dritte und vierte“ ersetzt.
9. In § 32 Absatz 3 Satz 9 werden hinter dem Wort ,,der“ die
Wörter ,,Prüfungsnoten in den einzelnen Fächern und
der“ eingefügt.
10. § 33 wird wie folgt geändert:
10.1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Die in Absatz 1 genannte fachpraktische Ausbildung
kann nachgewiesen werden durch
1. eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Bundes-
oder Landesrecht oder
2. eine mindestens einjährige kontinuierliche Teilnahme
an einer Berufsausbildung nach Bundes- oder Landes-
recht, wenn die Ausbildung nicht ganz oder überwie-
gend schulisch erfolgt, oder
3. eine mindestens einjährige gelenkte praktische Tätig-
keit; sie soll Einsichten in das Geschehen in einem
Verordnung
zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, der Externenprüfungsordnung
und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10
der Stadteilschule und des Gymnasiums
Vom 27. März 2014
Dienstag, den 8. April 2014
122 HmbGVBl. Nr. 18
Betrieb oder in einer Verwaltung, Erfahrungen in
Arbeitsmethoden und einen Überblick über Aufbau
und Organisation sowie über Personal- und Sozialfra-
gen des Betriebs oder der Verwaltung vermitteln; oder
4. ein freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches
Jahr, den Wehr- oder Zivildienst sowie den Bundesfrei-
willigendienst; abgeleistete Dienste von unter einem
Jahr Dauer können auf die Dauer einer gelenkten prak-
tischen Tätigkeit nach Nummer 3 angerechnet werden.
Über den Inhalt und Umfang der praktischen Tätigkeit ist
ein Zeugnis vorzulegen, das außerdem eine Bewertung
der erbrachten Leistungen sowie Angaben über die Ver-
säumnisse enthält.“
10.2 In Absatz 6 wird Satz 4 durch folgende Sätze ersetzt:
,,Für die abschlussbezogene Note werden die Noten aus
dem ersten und zweiten Semester zunächst im Verhältnis
1 : 1 zu einer Note zusammengezogen. Ein nicht ganzzah-
liges Ergebnis wird gerundet, wobei ab der Dezimalen 5
aufgerundet wird. Die so berechnete Note wird wie folgt
umgewandelt: Die Note ,,gut“ (2 = 12, 11 und 10 Punkte)
bezogen auf die Anforderungen der gymnasialen Ober-
stufe entspricht der Note ,,sehr gut“ (1) bezogen auf die
mittlere, auf den Erwerb des mittleren Schulabschlusses
bezogene Anforderungsebene.“
11. § 35 wird wie folgt geändert:
11.1 In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden hinter dem Wort
,,Vorstufe“ die Wörter ,,oder Studienstufe“ eingefügt.
11.2 In Absatz 3 Satz 1 wird die Textstelle ,,den Klassendurch-
schnitt, in der Stadtteilschule“ gestrichen.
12. § 37 wird wie folgt geändert:
12.1 Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
,,(1) Grundlage der Entscheidung über die Versetzung in
die Studienstufe sind die Noten beziehungsweise Punkte
des Jahreszeugnisses der Vorstufe. Schülerinnen oder
Schüler werden versetzt, wenn sie in allen Fächern min-
destens ausreichende Leistungen (4 Punkte) erbracht
haben oder wenn sie für mangelhafte Leistungen (3 oder
2 Punkte oder 1 Punkt) einen Ausgleich nach Absatz 2
haben und der Ausgleich nicht nach Absatz 3 ausgeschlos-
sen ist.
(2) Es werden ausgeglichen
1. mangelhafte Leistungen (3 oder 2 Punkte oder 1 Punkt)
in einem Fach durch mindestens gute Leistungen
(10 Punkte) in einem anderen Fach oder durch befrie-
digende Leistungen (9, 8 oder 7 Punkte) in zwei ande-
ren Fächern,
2. mangelhafte Leistungen (3 oder 2 Punkte oder 1 Punkt)
in zwei Fächern durch mindestens gute Leistungen
(10 Punkte) in zwei anderen Fächern oder durch min-
destens gute Leistungen (10 Punkte) in einem anderen
Fach und befriedigende Leistungen (9, 8 oder 7 Punkte)
in zwei anderen Fächern oder durch befriedigende Leis-
tungen (9, 8 oder 7 Punkte) in vier anderen Fächern.
(3) Ein Ausgleich ist ausgeschlossen
1. bei mangelhaften Leistungen (3 oder 2 Punkte oder
1 Punkt) in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und
weitergeführte Fremdsprache; hat die Schülerin oder
der Schüler in der Vorstufe mehrere Fremdsprachen
weitergeführt, wird hier nur die Fremdsprache mit der
besten Note berücksichtigt,
2. bei mangelhaften Leistungen (3 oder 2 Punkte oder
1 Punkt) in drei Fächern,
3. bei ungenügenden Leistungen (0 Punkte) in einem
Fach.“
12.2 In Absatz 6 Satz 3 wird die Textstelle ,,§ 33 Absatz 6
Sätze 2 bis 8″ durch die Textstelle ,,§ 33 Absatz 6 Sätze 2
bis 10″ ersetzt.
13. § 40 wird wie folgt geändert:
13.1 Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
,,(1) Grundlage der Entscheidung über die Versetzung in
die Studienstufe sind die Noten beziehungsweise Punkte
des Jahreszeugnisses der Vorstufe. Schülerinnen oder
Schüler werden versetzt, wenn sie in allen Fächern min-
destens ausreichende Leistungen (4 Punkte) erbracht
haben oder wenn sie für mangelhafte Leistungen (3 oder
2 Punkte oder 1 Punkt) einen Ausgleich nach Absatz 2
haben und der Ausgleich nicht nach Absatz 3 ausgeschlos-
sen ist.
(2) Es werden ausgeglichen
1. mangelhafte Leistungen (3 oder 2 Punkte oder 1 Punkt)
in einem Fach durch mindestens gute Leistungen
(10 Punkte) in einem anderen Fach oder durch befrie-
digende Leistungen (9, 8 oder 7 Punkte) in zwei ande-
ren Fächern,
2. mangelhafte Leistungen (3 oder 2 Punkte oder 1 Punkt)
in zwei Fächern durch mindestens gute Leistungen
(10 Punkte) in zwei anderen Fächern oder durch min-
destens gute Leistungen (10 Punkte) in einem anderen
Fach und befriedigende Leistungen (9, 8 oder 7
Punkte) in zwei anderen Fächern oder durch befriedi-
gende Leistungen (9, 8 oder 7 Punkte) in vier anderen
Fächern.
(3) Ein Ausgleich ist ausgeschlossen
1. bei mangelhaften Leistungen (3 oder 2 Punkte oder
1 Punkt) in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik,
Englisch sowie einem profilgebenden Fach,
2. bei mangelhaften Leistungen (3 oder 2 Punkte oder
1 Punkt) in drei Fächern,
3. bei ungenügenden Leistungen (0 Punkte) in einem
Fach.“
13.2 In Absatz 6 Satz 3 wird die Textstelle ,,§ 33 Absatz 6
Sätze 2 bis 8″ durch die Textstelle ,,§ 33 Absatz 6 Sätze 2
bis 10″ ersetzt.
14. § 46 wird wie folgt geändert:
14.1 Absatz 1 Sätze 3 und 4 erhält folgende Fassung:
,,Grundlage der Entscheidung über die Versetzung in die
Studienstufe sind die Noten beziehungsweise Punkte des
Jahreszeugnisses der Vorstufe. Schülerinnen und Schüler
werden versetzt, wenn sie in allen Fächern mindestens
ausreichende Leistungen (4 Punkte) erbracht haben oder
wenn sie für mangelhafte Leistungen (3 oder 2 Punkte
oder 1 Punkt) einen Ausgleich nach Absatz 2 haben und
der Ausgleich nicht nach Absatz 3 ausgeschlossen ist.“
14.2 Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
,,(2) Es werden ausgeglichen
1. mangelhafte Leistungen (3 oder 2 Punkte oder 1 Punkt)
in einem Fach durch mindestens gute Leistungen
(10 Punkte) in einem anderen Fach oder durch befrie-
digende Leistungen (9, 8 oder 7 Punkte) in zwei ande-
ren Fächern,
2. bei der Versetzung in die Studienstufe ferner mangel-
hafte Leistungen (3 oder 2 Punkte oder 1 Punkt) in
zwei Fächern durch mindestens gute Leistungen
(10 Punkte) in zwei anderen Fächern oder durch min-
Dienstag, den 8. April 2014 123
HmbGVBl. Nr. 18
destens gute Leistungen (10 Punkte) in einem anderen
Fach und befriedigende Leistungen (9, 8 oder 7 Punkte)
in zwei anderen Fächern oder durch befriedigende Leis-
tungen (9, 8 oder 7 Punkte) in vier anderen Fächern.
(3) Ein Ausgleich ist ausgeschlossen
1. bei der Versetzung in die Vorstufe
1. bei mangelhaften Leistungen in zwei Fächern,
2. bei ungenügenden Leistungen in einem Fach,
2. bei der Versetzung in die Studienstufe
a) bei mangelhaften Leistungen (3 oder 2 Punkte oder
1 Punkt) in zwei der drei Fächer Deutsch, Mathema-
tik und Englisch,
b) bei mangelhaften Leistungen (3 oder 2 Punkte oder
1 Punkt) in drei Fächern,
c) bei ungenügenden Leistungen (0 Punkte) in einem
Fach.“
14.3 In Absatz 7 Satz 5 wird die Textstelle ,,§ 33 Absatz 6
Sätze 2 bis 8″ durch die Textstelle ,,§ 33 Absatz 6 Sätze 2
bis 10″ ersetzt.
15. § 54 wird wie folgt geändert:
15.1 Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
,,(1) Grundlage der Entscheidung über die Versetzung
sind die Noten beziehungsweise Punkte des Jahreszeug-
nisses der Vorstufe. Schülerinnen und Schüler werden
versetzt, wenn sie in allen Fächern mindestens ausrei-
chende Leistungen (4 Punkte) erbracht haben oder wenn
sie für mangelhafte Leistungen (3 oder 2 Punkte oder
1 Punkt) einen Ausgleich nach Absatz 2 haben und der
Ausgleich nicht nach Absatz 3 ausgeschlossen ist.
(2) Es werden ausgeglichen
1. mangelhafte Leistungen (3 oder 2 Punkte oder 1 Punkt)
in einem Fach durch mindestens gute Leistungen
(10 Punkte) in einem anderen Fach oder durch befrie-
digende Leistungen (9, 8 oder 7 Punkte) in zwei ande-
ren Fächern,
2. mangelhafte Leistungen (3 oder 2 Punkte oder 1 Punkt)
in zwei Fächern durch mindestens gute Leistungen
(10 Punkte) in zwei anderen Fächern oder durch min-
destens gute Leistungen (10 Punkte) in einem anderen
Fach und befriedigende Leistungen (9, 8 oder
7 Punkte) in zwei anderen Fächern oder durch befrie-
digende Leistungen (9, 8 oder 7 Punkte) in vier ande-
ren Fächern.
(3) Ein Ausgleich ist ausgeschlossen
1. bei mangelhaften Leistungen (3 oder 2 Punkte oder
1 Punkt) in zwei der Fächer Deutsch, Englisch, Mathe-
matik sowie der zweiten Fremdsprache,
2. bei mangelhaften Leistungen (3 oder 2 Punkte oder
1 Punkt) in drei Fächern,
3. bei ungenügenden Leistungen (0 Punkte) in einem
Fach.“
15.2 In Absatz 6 Satz 3 wird die Textstelle ,,§ 33 Absatz 6
Sätze 2 bis 8″ durch die Textstelle ,,§ 33 Absatz 6 Sätze 2
bis 10″ ersetzt.
16. Anlage 4 erhält die dieser Verordnung als Anlage 1 beige-
fügte Fassung.
17. Anlage 5 a erhält die dieser Verordnung als Anlage 2 bei-
gefügte Fassung.
18. In den Anlagen 8 und 9 werden jeweils die Wörter ,,zweite
Fremdsprache neu aufgenommen“ durch die Wörter
,,zweite Fremdsprache oder weitere Fächer aus dem Ange-
bot der Schule“ ersetzt.
A r t i k e l 2
Änderung der Externenprüfungsordnung
Auf Grund von § 47 Absatz 2 des Hamburgischen Schulge-
setzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert
am 28. Januar 2014 (HmbGVBl. S. 37), in Verbindung mit § 1
Nummer 17 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht
vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324) wird verordnet:
Die Externenprüfungsordnung vom 25. April 2012 (Hmb-
GVBl. S. 159) wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,(2) Zur Prüfung wird nicht zugelassen, wer
1. bei ordnungsgemäßem Besuch einer staatlichen oder
staatlich anerkannten Schule in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg oder in einem anderen Bundesland den
angestrebten Abschluss zu einem Zeitpunkt hätte errei-
chen können, der nach dem Termin der beantragten
Prüfung liegt oder
2. in der Freien und Hansestadt Hamburg oder in einem
anderen Bundesland zu einer gleichartigen Prüfung an
anderer Stelle zugelassen ist und diese Prüfung noch
nicht abgeschlossen hat oder
3. den angestrebten Abschluss im Rahmen der jeweils
zulässigen Anzahl von Wiederholungsmöglichkeiten
an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule
in der Freien und Hansestadt Hamburg oder in einem
anderen Bundesland, durch eine Prüfung für Externe
oder durch eine gleichartige Prüfung insgesamt nicht
erreicht hat.“
2. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2.1 In Satz 2 wird das Wort ,,bestimmt“ durch die Wörter
,,bestimmen kann“ ersetzt.
2.2 In Satz 3 werden die Wörter ,,welches auch die Verteilung
der Aufgaben unter den Mitgliedern bestimmt“ durch die
Wörter ,,welches auch über die Verteilung der Aufgaben
unter den Mitgliedern bestimmen kann“ ersetzt.
3. In § 22 Absatz 5 Satz 1 wird die Zahl ,,5″ durch die Zahl ,,4″
ersetzt.
4. § 34 wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 2 wird hinter Satz 2 folgender Satz eingefügt: ,,In
einem Fach, in welchem sowohl schriftlich als auch münd-
lich geprüft wurde und der rechnerische Durchschnitt
nach § 30 Absatz 1 Satz 3 zwischen zwei Punkten liegt,
wird zur Ermittlung der Punkte einfacher Wertung zur
nächsten vollen Punktzahl aufgerundet.“
4.2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Die in Absatz 1 genannte fachpraktische Ausbildung
kann nachgewiesen werden durch
1. eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Bundes-
oder Landesrecht oder
2. eine mindestens einjährige kontinuierliche Teilnahme
an einer Berufsausbildung nach Bundes- oder Landes-
recht, wenn die Ausbildung nicht ganz oder überwie-
gend schulisch erfolgt, oder
3. eine mindestens einjährige gelenkte praktische Tätig-
keit; sie soll Einsichten in das Geschehen in einem
Betrieb oder in einer Verwaltung, Erfahrungen in
Arbeitsmethoden und einen Überblick über Aufbau
und Organisation sowie über Personal- und Sozialfra-
gen des Betriebs oder der Verwaltung vermitteln; oder
Dienstag, den 8. April 2014
124 HmbGVBl. Nr. 18
4. ein freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches
Jahr, den Wehr- oder Zivildienst sowie den Bundesfrei-
willigendienst; abgeleistete Dienste von unter einem
Jahr Dauer können auf die Dauer einer gelenkten prak-
tischen Tätigkeit nach Nummer 3 angerechnet werden.
Über den Inhalt und Umfang der praktischen Tätigkeit ist
ein Zeugnis vorzulegen, das außerdem eine Bewertung der
erbrachten Leistungen sowie Angaben über die Versäum-
nisse enthält.“
5. In § 36 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 Satz 3
werden jeweils die Wörter ,,den Mitgliedern“ durch die
Wörter ,,einem Mitglied“ ersetzt.
A r t i k e l 3
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10
der Stadtteilschule und des Gymnasiums
Auf Grund von § 46 Absatz 2 des Hamburgischen Schulge-
setzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert
am 28. Januar 2014 (HmbGVBl. S. 37), in Verbindung mit § 1
Nummer 16 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht
vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324) wird verordnet:
In § 34 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für
die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadt-
teilschule und des Gymnasiums vom 22. Juli 2011 (HmbGVBl.
S. 325), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (HmbGVBl. S. 337),
wird die Textstelle ,,vom 22. Juli 2003 (HmbGVBl. S. 325, 524)“
durch die Textstelle ,,vom 25. April 2012 (HmbGVBl. S. 159),
geändert am 27. März 2014 (HmbGVBl. S. 121, 123),“ ersetzt.
A r t i k e l 4
Schlussbestimmungen
(1) Artikel 1 Nummern 11 bis 11.2 tritt am 1. August 2014
in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 7 und Artikel 2 Nummer 2 gelten
auch für Fachprüfungsausschüsse, die nach Inkrafttreten die-
ser Verordnung nach Absatz 1 Satz 2 im Rahmen zuvor begon-
nener Prüfungsverfahren zu bilden sind. Artikel 2 Nummer 5
gilt auch für Abiturprüfungen, die vor Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung nach Absatz 1 Satz 2 begonnen wurden.
(3) Wer den schulischen Teil der Fachhochschulreife vor
Inkrafttreten dieser Verordnung erworben hat, kann bis zum
9. April 2016 die fachpraktische Ausbildung auch nach § 33
Absatz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb
der allgemeinen Hochschulreife beziehungsweise nach § 34
Absatz 4 der Externenprüfungsordnung in der am Tag vor In-
krafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung absolvieren.
Anlage 1
,,Anlage 4 (zu § 32 Absätze 2 und 3)
Berechnung der in Block 1 erreichten Gesamtpunktzahl:
In Block 1 der Gesamtqualifikation sind höchstens 600 Punkte
erreichbar. Bei höchstens 15 Punkten in einem Fach pro Seme-
ster können bei einfacher Gewichtung 401) Semesterergebnisse
zur Anrechnung kommen: 40 x 15 = 600. Die Zahl 40 ist daher
als Faktor zu benutzen. Somit ergibt sich folgende Formel für
die Berechnung der Gesamtpunktzahl in Block 1:
P
E I = — . 40
S
Dabei sind:
E I =(Gesamt-)Ergebnis Block 1
P =Erzielte Punkte in den eingebrachten Fächern in vier
Semestern
S =Anzahl der Semesterergebnisse (doppelt gewichtete
Fächer zählen auch hier doppelt).
Es wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet, das heißt ab
der Dezimalen 5 wird aufgerundet.
Berechnung des Endergebnisses bei schriftlicher
und mündlicher Prüfung in einem Prüfungsfach:
Das Endergebnis der Prüfung in einem Fach wird wie folgt
ermittelt:
2s + m
PF = ————–
3
Dabei sind:
PF =Endergebnis der Prüfung in einem Fach, nicht gerundet
s =Punktzahl der schriftlichen Prüfung im Fach
m =Punktzahl der mündlichen Prüfung im Fach
Berechnung der in Block 2 (Abiturprüfung)
erreichten Gesamtpunktzahl:
In der Abiturprüfung sind höchstens 300 Punkte erreichbar.
Die Ergebnisse jedes Prüfungsfachs werden fünffach gewich-
tet. Für die Berechnung ergibt sich:
E II = 5 x (PF 1 + PF 2 + PF 3 + PF 4)
Wird eine besondere Lernleistung in Block 2 eingebracht, wer-
den die Ergebnisse jedes Prüfungsfachs und der besonderen
Lernleistung vierfach gewichtet. Für die Berechnung ergibt
sich:
E II = 4 x (PF 1 + PF 2 + PF 3 + PF 4 + BLL)
Dabei sind:
E II = (Gesamt-)Ergebnis Block 2
PF = Erzielte Punkte in einem Prüfungsfach
BLL= Erzielte Punkte in der Besonderen Lernleistung
Bei nicht ganzzahligen Werten von PF wird nach Multiplika-
tion mit dem Faktor 5 oder 4 auf ein ganzzahliges Ergebnis
gerundet, das heißt ab der Dezimalen 5 wird aufgerundet.
Berechnung des Ergebnisses (E):
E = E I + E II
1) Durch den Faktor 40 ist sichergestellt, dass die angerechne-
ten Semesterergebnisse unabhängig von ihrer Anzahl stets
auf die mögliche Gesamtpunktzahl von 600 bezogen sind,
auch wenn weniger oder mehr als 40 Semesterergebnisse
eingebracht werden.“
Dienstag, den 8. April 2014 125
HmbGVBl. Nr. 18
Anlage 2
Hamburg, den 27. März 2014.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
,,Anlage 5 a (zu § 33 Absatz 6, § 37 Absatz 6, § 40 Absatz 6,
§ 46 Absatz 7 und § 54 Absatz 6)
Umwandlung der Noten nach § 9 in Noten, die sich auf die mittlere, auf den Erwerb
des mittleren Schulabschlusses ausgerichtete Anforderungsebene beziehen
Note nach § 9 Note, die sich auf die mittlere Anforderungsebene bezieht
15 Punkte
14 Punkte
sehr gut 1
13 Punkte
12 Punkte
11 Punkte
gut 2
10 Punkte
sehr gut 1
9 Punkte
8 Punkte
befriedigend 3
7 Punkte
gut 2
6 Punkte
5 Punkte
ausreichend 4
4 Punkte
befriedigend 3
3 Punkte
2 Punkte
mangelhaft 5
1 Punkt
ausreichend 4
ungenügend 6 0 Punkte ungenügend 6 “
Dienstag, den 8. April 2014
126 HmbGVBl. Nr. 18
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
§ 1
Jagdbare Tierarten
Über die in § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fas-
sung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt geän-
dert am 29. Mai 2013 (BGBl. I S. 1386), aufgeführten Tierarten
hinaus unterliegen folgende Tierarten dem Jagdrecht:
1. der Waschbär,
2. der Marderhund,
3. die Elster,
4. die Rabenkrähe,
5. die Nilgans.
§ 2
Jagdzeiten
(1) Abweichend von § 1 Absatz 1 der Verordnung über die
Jagdzeiten vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531), zuletzt geändert
am 25. April 2002 (BGBl. I S. 1487), werden die Jagdzeiten wie
folgt festgelegt:
1. Rotwild
Schmalspießer vom 1. Juni bis 31. Januar,
2. Dam- und Sikawild
Schmalspießer vom 1. Juli bis 31. Januar,
3. Rehwild
Kitze vom 1. September bis 31. Januar,
Schmalrehe vom 1. Mai bis 15. Juni sowie vom
1. September bis 31. Januar,
4. Feldhasen vom 1. Oktober bis 31. Dezember,
5. Dachse vom 16. September bis 31. Oktober,
6. Rebhühner vom 1. September bis 30. November,
7. Höckerschwäne vom 1. November bis 31. Dezember
nur zur Schadensabwehr auf gefährde-
ten Acker- und Gemüsekulturen in
den Bezirken Bergedorf und Harburg,
8. Graugänse 1. August bis 31. August und vom
1. November bis 15. Januar; zusätzlich
vom 1. September bis 31. Oktober nur
zur Schadensabwehr auf gefährdeten
landwirtschaftlichen Flächen im Be-
zirk Bergedorf,
9. Kanadagänse 1. November bis 15. Januar; zusätzlich
vom 1. August bis 31. Oktober nur zur
Schadensabwehr auf gefährdeten land-
wirtschaftlichen Flächen im Bezirk
Bergedorf,
10. Fasanenhähne vom 16. Oktober bis 15. Januar.
(2) Die Jagd darf ausgeübt werden auf:
Waschbären Vorbehaltlich der Bestimmungen des
§ 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesjagdge-
setzes das ganze Jahr
Marderhunde Vorbehaltlich der Bestimmungen des
§ 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesjagdge-
setzes das ganze Jahr
Rabenkrähen vom 1. August bis 20. Februar
(3) Für Baummarder, Iltisse, Hermeline, Mauswiesel, Tür-
kentauben, Bläss-, Saat- und Ringelgänse, Nilgänse, Elster, alle
übrigen Wildenten außer Stock- und Reiherenten, Blässhüh-
ner, Fasanenhennen, Lach-, Sturm-, Silber-, Mantel- und
Heringsmöwen wird die Jagdzeit aufgehoben; sie sind das
ganze Jahr hindurch mit der Jagd zu verschonen.
(4) Soweit die Schonzeit für Ringeltauben zur Vermeidung
übermäßiger Wildschäden von der zuständigen Behörde aufge-
hoben worden ist (§ 4), ist die Jagd auch in den Brutzeiten
zulässig (§ 22 Absatz 4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes).
§ 3
Ausnahme bei Wildkaninchen
Die zuständige Behörde kann für Wildkaninchen in Ein-
zelfällen Ausnahmen von dem Verbot zulassen, Elterntiere in
den Setz- und Brutzeiten zu jagen, wenn das biologische
Gleichgewicht gestört ist oder wenn Gründe der Landeskultur
oder Lehr- und Forschungszwecke eine Ausnahme rechtferti-
gen.
§ 4
Aufhebung von Schonzeiten
Die zuständige Behörde kann die Schonzeiten für be-
stimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke in Einzelfällen
aus besonderen Gründen aufheben, insbesondere aus Gründen
der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseiti-
gung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von
übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen Lehr- und
Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichge-
wichtes oder der Wildhege.
§ 5
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2014 in
Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung über jagd-
rechtliche Regelungen vom 11. Mai 1993 (HmbGVBl. S. 96) in
der geltenden Fassung außer Kraft.
Verordnung
über jagdrechtliche Regelungen
Vom 1. April 2014
Auf Grund von § 27 Nummern 1 und 4 des Hamburgischen
Jagdgesetzes vom 22. Mai 1978 (HmbGVBl. S. 162), zuletzt geän-
dert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 257), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 1. April 2014.