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Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
2126-15

Seite 205

DONNERSTAG, DEN9. APRIL
205
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 18 2020
Tag I n h a l t Seite
9. 4. 2020 Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung . . . . . . . . . . . . 205
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-
Eindämmungsverordnung
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 2. April 2020 (HmbGVBl. S. 181) wird wie folgt
geändert:
1. §14 wird wie folgt geändert:
1.1 In der Überschrift werden die Wörter ,,und Behinder-
teneinrichtungen“ gestrichen.
1.2 Absatz 1 Nummer 3 wird aufgehoben und die Nummern
4 und 5 werden Nummern 3 und 4.
2. §15 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 wird die Textstelle ,,sonstige Einrichtungen
für Menschen mit Behinderungen im Sinne des §
2
Absatz 1 SGB IX“ gestrichen.
2.2 In Absatz 2 wird die Textstelle ,,sowie Träger von sonsti-
gen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
im Sinne von §2 Absatz 1 SGB IX bei denen Leistungen
der Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen
erbracht werden,“ gestrichen.
2.3 In Absatz 4 Satz 2 wird die Textstelle ,,oder sonstigen
Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im
Sinne von §
2 Absatz 1 SGB IX, in denen Leistungen
der Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen
erbracht werden,“ gestrichen.
2.4 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
2.4.1 Die Textstelle ,,, Träger von sonstigen Einrichtungen für
Menschen mit Behinderungen im Sinne von §2 Absatz 1
SGB IX, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe
in besonderen Wohnformen erbracht werden“ wird
gestrichen.
2.4.2 In Nummer 2 wird die Textstelle ,,und in sonstigen Ein-
richtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne
von §2 Absatz 1 SGB IX, in denen Leistungen der Ein-
gliederungshilfe in besonderen Wohnformen erbracht
werden,“ gestrichen.
2.4.3 In den Nummern 5 und 6 wird jeweils die Textstelle
,,und sonstigen Einrichtungen für Menschen mit Behin-
derungen im Sinne von §2 Absatz 1 SGB IX, in denen
Leistungen der Eingliederungshilfe in besonderen
Wohnformen erbracht werden,“ gestrichen.
3. Hinter §15 wird folgender §15a eingefügt:
,,§15a
Besuchsbeschränkung und Beschränkung
des Rückkehrrechts für Einrichtungen für Menschen
mit Behinderungen
(1) Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im
Sinne des §2 Absatz 1 SGB IX, in denen Leistungen der
Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen oder
ambulant betreuten Wohngruppen erbracht werden,
dürfen zu Besuchszwecken nicht betreten werden.
(2) §
15 Absätze 2 und 4, Absatz 5 Nummern 1 bis 3, 5
und 6 sowie Absatz 6 gilt entsprechend.
Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 9. April 2020
Auf Grund von §32 Satz 1 in Verbindung mit §§28, 29 und
§30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli
2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 27. März 2020
(BGBl. I S. 587), wird verordnet:
Donnerstag, den 9. April 2020
206 HmbGVBl. Nr. 18
(3) Einrichtungen nach Absatz 1 wird die erneute Auf-
nahme von Bewohnerinnen oder Bewohnern nach
einem zwischenzeitlichen Aufenthalt außerhalb der
Einrichtung, insbesondere im familiären Umfeld, unter-
sagt.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Einrichtungen, in denen
gewährleistet ist, dass rückkehrende Bewohnerinnen
und Bewohner für einen Zeitraum von 14 Tagen getrennt
von den anderen Bewohnerinnen und Bewohnern in
Quarantäne untergebracht werden und eine personell
unabhängige Versorgung vom übrigen Bereich gewähr-
leistet ist.
(5) Absatz 3 gilt nicht für Bewohnerinnen oder Bewoh-
ner, die vor Rückkehr oder Aufnahme in die Einrich-
tung 14 Tage an einem anderen Ort in Quarantäne waren.
(6) Voraussetzung für die Aufhebung der individuellen
Quarantäne nach Ablauf von 14 Tagen ist
1.bei Personen ohne vorherige Symptome bei der
erneuten Aufnahme in die Einrichtung die Symp-
tomfreiheit,
2. bei Personen mit Erkältungssymptomen die Symp-
tomfreiheit seit mindestens 48 Stunden sowie ein
negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Tests,
3. bei positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Personen die
Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden sowie
jeweils das negative Ergebnis von zwei SARS-CoV-2-
Tests im Abstand von 24 Stunden nach Ende der
Symptome sowie die Zustimmung des örtlich zustän-
digen Gesundheitsamts.
Im Einzelfall können in Abstimmung mit dem zuständi-
gen Gesundheitsamt weitere Ausnahmen zugelassen
werden.“
4. Hinter Teil 10 wird folgender Teil 10a eingefügt:
,,Teil 10a
Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende
§30a
Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende;
Beobachtung
(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus
einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
in die Freie und Hansestadt Hamburg einreisen, sind
verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf
direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine
andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für
einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig
dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die
zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik
Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten
Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet,
Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem
Haushalt angehören.
(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ver-
pflichtet, unverzüglich die für sie zuständige Behörde zu
informieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen
nach Absatz 1 hinzuweisen. Die in Absatz 1 Satz 1 erfass-
ten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten
von Krankheitssymptomen die zuständige Behörde hie-
rüber unverzüglich zu informieren.
(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von
Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung
durch die zuständige Behörde.
§30b
Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne
(1) §30a Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Personen,
1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen,
Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, mit
dem Schiff oder mit dem Flugzeug transportieren,
2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
a)der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens,
b)der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
c)
der Pflege diplomatischer und konsularischer
Beziehungen,
d)der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,
e)
der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung,
Regierung und Verwaltung des Bundes, der Län-
der und der Kommunen,
f)der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäi-
schen Union und internationaler Organisationen,
g)
der Funktionsfähigkeit von Einrichtungen und
Unternehmen der Daseinsvorsorge (Energie- und
Wärmeversorgung, Wasserversorgung, Abwasser-
behandlung, Abfallentsorgung),
zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendig-
keit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu
prüfen und zu bescheinigen,
3. die sich als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von
Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunterneh-
men oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen,
Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets
aufgehalten haben,
4. die täglich oder für bis zu fünf Tage zwingend not-
wendig und unaufschiebbar beruflich oder medizi-
nisch veranlasst in das Bundesgebiet einreisen,
5. die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehal-
ten haben oder, die einen sonstigen triftigen Reise-
grund haben; hierzu zählen insbesondere soziale
Aspekte wie etwa ein geteiltes Sorgerecht, der Besuch
des nicht unter dem gleichen Dach wohnenden
Lebenspartners, dringende medizinische Behand-
lungen oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger
Personen, oder
6. deren persönliches Erscheinen als Zeugin oder Zeuge
oder als Sachverständige oder Sachverständiger von
einem Gericht als unerlässlich angesehen wird.
Im Übrigen kann die zuständige Behörde in begründe-
ten Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen.
(2) §
30a gilt nicht für Personen, die zum Zweck einer
mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bun-
desgebiet einreisen (Bau- und Saisonarbeitskräfte),
wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit
in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezo-
gen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrun-
gen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeits-
gruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach
§30a Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlas-
sen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätig-
keit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsauf-
nahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde
an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach
Satz 1. Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der
Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.
(3) §
30a gilt nicht für Angehörige der Streitkräfte und
Polizeivollzugsbedienstete, die aus dem Einsatz und aus
Donnerstag, den 9. April 2020 207
HmbGVBl. Nr. 18
einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurück-
kehren.
(4) §30a gilt darüber hinaus nicht für Personen, die nur
zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland und
die Freie und Hansestadt Hamburg einreisen; diese
haben das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg
auf unmittelbarem Weg zu verlassen. Die hierfür erfor-
derliche Durchreise durch das Gebiet der Freien und
Hansestadt Hamburg ist hierbei gestattet.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur soweit die dort bezeich-
neten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine
Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils
aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinwei-
sen.“
5. §33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5.1 In Nummer 28 wird die Textstelle ,,Nummern 1 bis 5″
durch die Textstelle ,,Nummern 1 bis 4″ ersetzt.
5.2 Hinter Nummer 31 wird folgende Nummer 31a einge-
fügt:
,,31a.
entgegen §15a Absatz 1 eine Einrichtung betritt,
ohne dass dies nach §15 Absatz 4 zugelassen ist,“.
5.3 In Nummer 37 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummern 38 bis 44 ange-
fügt:
,,38.sich entgegen §30a Absatz 1 Satz 1 nicht absondert,
39. sich entgegen §30a Absatz 1 Satz 1 nicht auf direk-
tem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine
andere geeignete Unterkunft begibt,
40. entgegen §30a Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,
41. entgegen §30a Absatz 2 Sätze 1 und 2 die zuständige
Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert,
42. entgegen §
30b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine
unrichtige Bescheinigung ausstellt,
43. entgegen §30b Absatz 2 Satz 2 die Arbeitsaufnahme
nicht anzeigt und die ergriffenen Maßnahmen
nicht dokumentiert oder
44. entgegen §30b Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz das
Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg nicht
auf unmittelbarem Weg verlässt.“
6. In §34 Satz 1 wird die Textstelle ,,und 25 bis 29″ durch
die Textstelle ,,, 25 bis 29 sowie 30a und 30b“ ersetzt.
7. Abschnitt I der Anlage wird wie folgt geändert:
7.1 Im Eintrag zu §
14 Absatz 1 wird in der Spalte ,,Gebot
oder Verbot“ Nummer 3 gestrichen und die Nummern 4
und 5 werden Nummern 3 und 4.
7.2 Im Eintrag zu §
15 Absatz 1 wird in der Spalte ,,Gebot
oder Verbot“ die Textstelle ,,, sonstige Einrichtungen für
Menschen mit Behinderungen im Sinne des §2 Absatz 1
SGB IX“ gestrichen.
7.3 Hinter dem Eintrag zu §15 Absatz 1 wird folgender Ein-
trag eingefügt:
,,§15a Absatz 1 Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im
Sinne des §2 Absatz 1 SGB IX, in denen Leistun-
gen der Eingliederungshilfe in besonderen Wohn-
formen und ambulant betreuten Wohngruppen
erbracht werden, dürfen zu Besuchszwecken nicht
betreten werden.
Betreten der
benannten Insti-
tution
Jede oder jeder
Beteiligte
150″
7.4 Hinter dem Eintrag zu §30 werden folgende Einträge eingefügt:
,,§30a Absatz 1
Satz 1
Personen, die auf dem Land-, See-,
oder Luftweg aus einem Staat
außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland in die Freie und Han-
sestadt Hamburg einreisen, sind
verpflichtet, sich nach der Einreise
in der eigenen Häuslichkeit oder
einer anderen geeigneten Unter-
kunft für einen Zeitraum von 14
Tagen nach ihrer Einreise ständig
abzusondern.
Unterlassen der Absonderung Ein- und
Rück
reisende
500 bis
10000
§30a Absatz 1
Satz 1
Personen, die auf dem Land-, See-,
oder Luftweg aus einem Staat
außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland in die Freie und Han-
sestadt Hamburg einreisen, sind
verpflichtet, sich nach der Einreise
in der eigenen Häuslichkeit oder
einer anderen geeigneten Unter-
kunft für einen Zeitraum von 14
Tagen nach ihrer Einreise ständig
abzusondern.
Sich nach der Einreise nicht unver-
züglich auf direktem Weg in die
eigene Häuslichkeit oder eine
andere geeignete Unterkunft zu
begeben.
Ein- und
Rück
reisende
150 bis 3000
Donnerstag, den 9. April 2020
208 HmbGVBl. Nr. 18
§30a Absatz 1
Satz 2
Den in Absatz 1 Satz 1 genannten
Personen ist es in diesem Zeitraum
nicht gestattet, Besuch von Perso-
nen zu empfangen, die nicht ihrem
Hausstand angehören.
Empfang von Besuch, der nicht zum
Hausstand gehört.
Ein- und
Rück
reisende
300 bis 5000
§30a Absatz 2
Satz 1
Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten
Personen sind verpflichtet, unver-
züglich die für sie zuständige
Behörde zu kontaktieren und auf
das Vorliegen der Verpflichtungen
nach Absatz 1 hinzuweisen.
Unterlassen der Kontaktaufnahme
mit Behörde nach Einreise.
Ein- und
Rück
reisende
150 bis 2000
§30a Absatz 2
Satz 2
Die in Absatz 1 Satz 1 erfassten
Personen sind ferner verpflichtet,
beim Auftreten von Krankheits-
symptomen die zuständige Behörde
unverzüglich zu informieren.
Unterlassen der Kontaktaufnahme
mit Behörde bei Symptomen.
Ein- und
Rück
reisende
300 bis 3000
§30b Absatz 1
Satz 1 Nummer
2
Die zwingende Notwendigkeit ist
durch den Dienstherrn oder Arbeit-
geber zu prüfen und zu bescheini-
gen.
Ausstellen einer unrichtige Beschei-
nigung durch Dienstherrn/Arbeitge-
ber.
Dienstherr/
Arbeitgeber
2000
§30b Absatz 2
Satz 2
Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsauf-
nahme bei der zuständigen Behörde
an und dokumentiert die ergriffenen
Maßnahmen nach Satz 1.
Unterlassen der Kontaktaufnahme
mit Behörde.
Arbeitgeber 5000
§30b Absatz 4
Satz 1 zweiter
Halbsatz
§30a gilt darüber hinaus nicht für
Personen, die nur zur Durchreise in
die Bundesrepublik Deutschland
und die Freie und Hansestadt Ham-
burg einreisen; diese haben das
Gebiet der Freien und Hansestadt
Hamburg auf unmittelbarem Weg zu
verlassen.
Unterlassen des unmittelbaren Ver-
lassens des Gebiets der Freien und
Hansestadt Hamburg.
Ein- und
Rück
reisende
150 bis
3000″
§2
Einschränkung von Grundrechten
Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der Frei-
heit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes)
und der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes)
eingeschränkt.
§3
Außerkrafttreten
§
1 Nummer 4 tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer
Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Ablauf des
30. April 2020 außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 9. April 2020.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
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51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
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II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
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