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Fünfunddreißigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
2126-15

Seite 137

FREITAG, DEN12. MÄRZ
137
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 18 2021
Tag I n h a l t Seite
11.
3.
2021 Fünfunddreißigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsver
ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-
verordnung
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert
am 5. März 2021 (HmbGVBl. S. 121), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in Teil 3 hinter dem Eintrag
zu §10g folgender Eintrag eingefügt:
,,§
10h
Negativer Coronavirus-Testnachweis für Einrich-
tungen, Betriebe und Angebote mit Publikumsver-
kehr“.
2. In §10f Absatz 1 wird die Textstelle ,,Coronavirus-Testver-
ordnung vom 27. Januar 2021 (BAnz. AT 27.01.2021 V2)“
durch die Textstelle ,,Coronavirus-Testverordnung vom
8. März 2021 (BAnz. AT 09.03.2021 V1)“ ersetzt.
3. In Teil 3 wird hinter §10g folgender §10h eingefügt:
,,§10h
Negativer Coronavirus-Testnachweis für Einrichtungen,
Betriebe und Angebote mit Publikumsverkehr
Soweit in dieser Verordnung für Veranstaltungen, den
Betrieb von für den Publikumsverkehr geöffneten Ein-
richtungen, Gewerbebetrieben, Geschäftsräumen, Gast-
stätten, Beherbergungsbetrieben oder Ladenlokalen oder
für sonstige Angebote mit Publikumsverkehr, insbeson-
dere die in dieser Verordnung aufgeführten, für die Kun-
dinnen und Kunden, Benutzerinnen und Benutzer oder
Besucherinnen und Besucher das Recht zum Betreten oder
das Recht zur Nutzung oder die Inanspruchnahme der
Dienstleistung von einem negativen Testergebnis in Bezug
auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus
SARS-CoV-2 abhängig gemacht wird (negativer Corona
virus-Testnachweis) gilt Folgendes:
1. als Testnachweis gilt ein negatives Testergebnis eines
PCR-Tests oder eines durch Leistungserbringer nach
§
6 Absatz 1 Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung
durchgeführten Schnelltests; die dem Testergebnis zu
Grunde liegende Testung darf im Falle eines PCR-Tests
höchstens 48 Stunden und im Falle eines Schnelltests
höchstens zwölf Stunden vor dem Betreten, der Nut-
zung oder der Dienstleistungsinanspruchnahme vorge-
nommen worden sein; der Testnachweis ist in Papier-
form oder elektronisch vorzulegen,
2. als Testnachweis gilt ferner ein Schnelltest, der unmit-
telbar vor der Teilnahme an der Veranstaltung oder dem
Fünfunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 11. März 2021
Auf Grund von §
32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am
21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136, 3137), in Verbindung mit
dem Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverord-
nung-Infektionsschutzgesetz vom 8. Januar 2021 (HmbGVBl.
S. 9) wird verordnet:
Freitag, den 12. März 2021
138 HmbGVBl. Nr. 18
Betreten der Einrichtung, des Gewerbebetriebs, des
Geschäftsraums, der Gaststätte, des Beherbergungs
betriebs, des Ladenlokals oder des sonstigen Angebots
mit Publikumsverkehr oder der Inanspruchnahme der
Dienstleistung vor Ort durchgeführt worden ist; der
Schnelltest ist durch Personen durchzuführen, die in
den Testverfahren qualifiziert geschult worden sind,
oder muss unter Aufsicht dieser Personen selbst vorge-
nommen werden.
Im Übrigen gelten die Vorgaben des §10d.“
4. §14 wird wie folgt geändert:
4.1 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
,,5.
für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räumen
die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
nach §8,“.
4.2 Der Punkt am Ende der Nummer 6 wird durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:
,,7.
Dienstleistungen, zu deren Durchführung das Able-
gen der Maske durch die Dienstleistungsempfängerin
oder den Dienstleistungsempfänger erforderlich ist,
dürfen nur nach Vorlage eines negativen Coronavirus-
Testnachweises nach §10h erbracht werden.“
5. In §
30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a wird die Zahl ,,48″
durch das Wort ,,zwölf“ und werden die Wörter ,,drei
Tage“ durch die Textstelle ,,48 Stunden“ ersetzt.
6. §31 wird wie folgt geändert:
6.1 In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Das Schutzkonzept für das Betreten von Begegnungsstät-
ten der Ambulanten Sozialpsychiatrie muss darüber hin-
aus Vorgaben für eine wöchentliche Testung der Nutzerin-
nen und Nutzer mittels PoC-Antigen-Test als Vorausset-
zung für eine Teilnahme an Gruppenangeboten vorsehen.“
6.2 In Absatz 3 werden die Sätze 4 und 5 gestrichen.
7. In §
39 Absatz 1 wird hinter der Nummer 34 folgende
Nummer 34a eingefügt:
,,34a.
entgegen §14 Nummer 7 Dienstleistungen, zu deren
Durchführung das Ablegen der Maske durch die
Dienstleistungsempfängerin oder den Dienstleis-
tungsempfänger erforderlich ist, erbringt, ohne dass
zuvor ein negativer Coronavirus-Testnachweis nach
§10h vorgelegt wurde,“.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. März 2021 in Kraft.
Hamburg, den 11. März 2021.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Freitag, den 12. März 2021 139
HmbGVBl. Nr. 18
A.
Anlass
Mit der Fünfunddreißigsten Verordnung zur Änderung der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung wer-
den unter Berücksichtigung der aktuellen epidemiologischen
Lage einzelne Anpassungen der Hamburgischen SARS-CoV-
2-Eindämmungsverordnung vorgenommen. Insbesondere
werden negative Coronavirus-Testnachweise als Voraussetzung
für die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen, bei
denen keine Maske getragen werden kann, als Voraussetzung
der Inanspruchnahme der Dienstleistung eingeführt. Hier-
durch wird auch der Beschluss der Bundeskanzlerin mit den
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom
3. März 2021 umgesetzt. Ferner werden Klarstellungen sowie
redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
Wegen der aktuellen epidemiologischen Lage wird auf
die täglichen Lageberichte des Robert Koch-Instituts
(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coro-
navirus/Situationsberichte/Gesamt.html) sowie die Veröffent-
lichungen der Freien und Hansestadt Hamburg (https://
www.hamburg.de/coronavirus/) verwiesen.
Die bisherigen Maßnahmen der Hamburgischen SARS-
CoV-2-Eindämmungsverordnung wirken langsam, aber nicht
nachhaltig. Zuletzt ist wieder ein leichter Anstieg von Neu
infektionszahlen im wöchentlichen Vergleich zu verzeichnen.
Die Zahl der täglichen Neuinfektionen in der Freien und
Hansestadt Hamburg liegt aufgrund der hohen Zahl an infi-
zierten Personen und eines 7-Tage-R-Wertes, der sich um eins
herum bewegt, weiter auf einem hohen Niveau.
Die aktuelle epidemiologische Gefahrenlage wird zudem
durch das vermehrte Auftreten von Mutationen des Corona
virus, die sich seit einiger Zeit auch im Gebiet der Freien und
Hansestadt Hamburg ausbreiten, erheblich gesteigert. Die
hohe Dynamik der Verbreitung einiger neuer Varianten von
SARS-CoV-2 (B.1.1.7, B.1.351 und P1) ist besorgniserregend.
Aus dem Bericht zu Virusvarianten von SARS-CoV-2
in Deutschland, insbesondere zur Variant of Concern
(VOC) B.1.1.7 des Robert Koch-Instituts vom 10. März 2021
(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coro-
navirus/DESH/Bericht_VOC_2021-03-10.pdf?__blob=
publicationFile) geht hervor, dass der Anteil der VOC in den
letzten Wochen deutlich gestiegen ist. Die VOC B.1.1.7 breitet
sich aktuell in Europa stark aus und ist in einigen Ländern
und mittlerweile auch in Deutschland bereits die am häufigs-
ten detektierte Variante. Seitdem diese Variante in Deutsch-
land nachgewiesen wird, hat sich der Anteil der Proben, in
denen die Variante gefunden wird, jede Woche deutlich erhöht.
Aktuell wird B.1.1.7 in über 55
% der untersuchten positiven
Proben in Deutschland gefunden, also in ca. jeder zweiten
Probe.
Das Robert Koch-Institut geht aufgrund der bisher vorlie-
genden Daten und Analysen von einer weiteren Erhöhung des
Anteils der VOC B.1.1.7 aus. Dies konnte in den letzten
Wochen bereits aus anderen europäischen Ländern beobachtet
werden. Die VOC B.1.1.7 ist nunmehr die häufigste SARS-
CoV-2 Variante in Deutschland. Dies ist nach den Angaben des
Robert Koch-Instituts eine besonders kritische Entwicklung,
weil klinisch-diagnostische und epidemiologische Hinweise
auf eine erhöhte Übertragbarkeit und möglicherweise ver-
mehrte schwerere Krankheitsverläufe hindeuten. Diese Ent-
wicklung zeigt sich bereits, trotz weitreichender Maßnahmen
zur Eindämmung des Coronavirus, wieder in steigenden Neu-
infektionszahlen in Deutschland.
Wegen der aktuellen Verbreitung der Virusvarianten von
SARS-CoV-2 in Deutschland wird im Übrigen auf den Bericht
zu Virusvarianten von SARS-CoV-2 in Deutschland, insbeson-
dere zur VOC B.1.1.7 des Robert Koch-Instituts vom 10. März
2021 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_
Coronavirus/DESH/Bericht_VOC_2021-03-10.pdf?__
blob=publicationFile) verwiesen.
Die VOC B.1.1.7 und B.1351 wurden auch in der Freien
und Hansestadt Hamburg mit besorgniserregender Verbrei-
tung nachgewiesen. Dies gilt insbesondere für die VOC B.1.1.7.
Insgesamt wurde die VOC B.1.1.7 bereits in 1553 Fällen in der
Freien und Hansestadt Hamburg nachgewiesen (Datenstand
11. März 2021, laborbestätigter Verdacht oder durch Sequen
zierung bestätigt). In der Kalenderwoche 8 lag der Anteil der
VOC B.1.1.7 aller gemeldeten laborbestätigten SARS-CoV-2-
Fälle bei 19,96
% (KW 7: 17,12
%, KW 6: 13,27
%; KW 5:
5,69
%). Aufgrund der vorliegenden Daten und den Erkennt-
nissen aus dem Bericht des Robert Koch-Instituts vom 10.
März 2021 zu Virusvarianten von SARS-CoV-2 in Deutsch-
land, insbesondere zur VOC B.1.1.7 ist damit zu rechnen, dass
der Anteil der VOC B.1.1.7 auch in der Freien und Hansestadt
Hamburg weiter stark zunimmt und bereits in Kürze auch hier
die dominierende Virusvariante sein wird.
Aufgrund der vorliegenden Daten hinsichtlich einer erhöh-
ten Übertragbarkeit der Virusvarianten und potentiell schwe-
rerer Krankheitsverläufe besteht die Möglichkeit einer erneu-
ten schnellen bis hin zu einer exponentiellen Zunahme der
Fallzahlen und einer damit einhergehenden erheblichen Ver-
schlechterung der Lage. Kommt es erneut zu einem exponen-
tiellen Anstieg der Infektionszahlen, kann das Gesundheits
wesen, trotz erster Fortschritte bei den Impfungen der Risiko-
gruppen, dann auch aufgrund einer Vielzahl an jüngeren Pati-
entinnen und Patienten schnell wieder an seine Belastungs-
grenzen stoßen. Zahlreiche Berichte über COVID-19-Lang-
zeitfolgen (,,long COVID“) mahnen ebenfalls zur Vorsicht.
Denn bisher können ihre Häufigkeit und Schwere nicht genau
abgeschätzt werden. Hinzu kommt schließlich, dass derzeit
noch nicht sicher beurteilt werden kann, ob und wie die neuen
Varianten die Wirksamkeit der verfügbaren Impfstoffe beein-
trächtigen.
Insgesamt schätzt das Robert Koch-Institut aufgrund der
anhaltend hohen Fallzahlen die Gefährdung für die Gesund-
heit der Bevölkerung in Deutschland weiterhin als sehr hoch
ein. Die anhaltende Viruszirkulation in der Bevölkerung
(Community Transmission) mit zahlreichen Ausbrüchen vor
allem in Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern aber
auch in privaten Haushalten, dem beruflichen Umfeld und
anderen Lebensbereichen erfordert die konsequente Umset-
zung kontaktreduzierender Maßnahmen und Schutzmaßnah-
men sowie massive Anstrengungen zur Eindämmung von
Ausbrüchen und Infektionsketten. Dies ist vor dem Hinter-
grund des vermehrten Auftretens leichter übertragbarer,
besorgniserregender Varianten von entscheidender Bedeutung,
Begründung
zur Fünfunddreißigsten Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Freitag, den 12. März 2021
140 HmbGVBl. Nr. 18
um die Zahl der neu Infizierten deutlich zu senken, damit auch
Risikogruppen zuverlässig geschützt werden können. Nur
dadurch können Belastungsspitzen im Gesundheitswesen ver-
mieden werden. Ferner kann hierdurch mehr Zeit für die
Produktion von Impfstoffen, die Durchführung von Impfun-
gen sowie die Entwicklung von antiviralen Medikamenten
gewonnen werden (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/
Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Maerz_2021/2021-
03-10-de.pdf?__blob=publicationFile).
Aufgrund alledem ist es dringend erforderlich, die bisheri-
gen Maßnahmen der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindäm-
mungsverordnung aufrecht zu erhalten und Lockerungsmaß-
nahmen nur gezielt, schrittweise und jeweils unter Verwen-
dung aller verfügbaren Hygienemaßnahmen vorzunehmen.
Dies wird durch die langsam steigende Impfquote und die
künftige Verfügbarkeit von Schnelltests in großen Mengen
ermöglicht. Gestützt und abgesichert wird dies durch strenge
Hygienekonzepte und eine konsequente Kontaktnachverfol-
gung.
B.
Erläuterungen zu einzelnen Regelungen
Zu §10h: In Umsetzung des Beschlusses der Bundeskanz
lerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder vom 3. März 2021 wird mit §10h ein allgemeiner Tat-
bestand geschaffen, der die Anforderungen an negative Coro-
navirus-Testnachweise regelt, soweit in dieser Verordnung für
Veranstaltungen, den Betrieb von für den Publikumsverkehr
geöffneten Einrichtungen, Gewerbebetrieben, Geschäftsräu-
men, Gaststätten, Beherbergungsbetrieben, Ladenlokalen oder
sonstigen Angeboten mit Publikumsverkehr, insbesondere den
in dieser Verordnung aufgeführten, für die Kundinnen und
Kunden, Benutzerinnen und Benutzer oder Besucherinnen
und Besucher das Recht zum Betreten oder das Recht zur Nut-
zung oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung von einem
negativen Testergebnis in Bezug auf einen direkten Erreger-
nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 abhängig gemacht
wird. Da die Aussagekraft negativer Schnelltests zeitlich
begrenzt ist, ist in Nummer 1 die Verwendbarkeit der Test
ergebnisse von Schnelltests auf höchstens 12 Stunden befristet.
Zu §14: Mit der Einfügung von Nummer 7 wird in Umset-
zung des Beschlusses der Bundeskanzlerin mit den Regie-
rungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 3. März
2021 die Möglichkeit geschaffen, Dienstleistungen, zu deren
Durchführung das Ablegen der Maske durch die Dienstleis-
tungsempfängerin oder den Dienstleistungsempfänger erfor-
derlich ist, nach Vorlage eines negativen Coronavirus-Test-
nachweises nach §10h zu erbringen.
Zu §30: Bei der Anpassung in Absatz 1 handelt es sich um
Folgeanpassungen aufgrund des neuen §10h.
Zu §31: Für den Personenkreis der Menschen mit seeli-
schen Behinderungen ist die Möglichkeit der Kontaktgestal-
tung und des sozialen Austausches in verlässlichen (geschütz-
ten) Gruppensettings von elementarer Bedeutung. Gerade hin-
sichtlich der bei diesem Personenkreis regelhaft bestehenden
Schwierigkeiten des Aufbaus und Aufrechterhaltens einer ver-
lässlichen und haltgebenden Tages- und Wochenstruktur sowie
der besonderen Relevanz letzterer für die jeweils individuelle
psychische Stabilität stellt die Möglichkeit der Inanspruch-
nahme von Gruppenaktivitäten ein wichtiges strukturierendes
Alltagselement dar. Häufig bestehen bei den Leistungsberech-
tigten auch keine ausgeprägten sozialen Netzwerke, durch die
das Fehlen von Gruppenaktivitäten im ASP-Kontext kompen-
siert werden könnte. Die vergangenen Monate haben gezeigt,
dass alternative Formen der Leistungserbringung in digitalen
Gruppensituationen (z.B. über Zoom) nur für einen sehr gerin-
gen Teil dieser Personengruppe nutzbar sind bzw. keinen ver-
gleichbaren Mehrwehrt mit sich bringen. Durch das Fehlen
sämtlicher Gruppenangebote sind bereits jetzt bei einem gro-
ßen Teil der Menschen mit seelischen Behinderungen klare
Rückzugs- und Vereinsamungstendenzen sowie grundsätzliche
Exazerbationen zu beobachten. Um diesen entgegenzuwirken
bzw. weitere negative Krankheitsverläufe zu vermeiden und
den Menschen wieder soziale Teilhabe zu ermöglichen, ist es
dringend erforderlich, auch Gruppenangebote wieder zu
ermöglichen. Voraussetzung dafür sind strenge Hygienekon-
zepte und die Umsetzung von in den Hygienekonzepten vorzu-
sehenden Testkonzepten.
Zu §39: Durch die Änderung von §39 Absatz 1 werden die
Ordnungswidrigkeitstatbestände für die mit dieser Verord-
nung geänderten Regelungen angepasst.
Im Übrigen wird auf die Begründungen zur Zweiundzwan-
zigsten bis Vierunddreißigsten Verordnung zur Änderung der
Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom
20. November 2020, 27. November 2020, 8. Dezember 2020,
14. Dezember 2020 und 22. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 581,
595, 637, 659 und 707) sowie vom 7. Januar 2021, 8. Januar
2021, 19. Januar 2021, 21. Januar 2021, 11. Februar 2021,
19. Februar 2021, 26. Februar 2021 und 5. März 2021
(HmbGVBl. S. 1, 10, 19, 25, 55, 70, 71, 107 und 121) verwiesen.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).