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Gesetz zum Zehnten Medienänderungsstaatsvertrag HSH
2251-4

Seite 339

Achte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Studienplatzvergabeverordnung
221-6-1

Seite 341

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt
Hamburg
und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages über die Errichtung eines
gemeinsamen Statistischen Amtes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
29-2

Seite 342

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages über die Kooperation in der Luftrettung
zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg
2191-4

Seite 342

DIENSTAG, DEN 20. MAI
339
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 18 2025
Tag I n h a l t Seite
13. 5. 2025 Gesetz zum Zehnten Medienänderungsstaatsvertrag HSH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 339
2251-4
13. 5. 2025 Achte Verordnung zur Ã?nderung der Hamburgischen Studienplatzvergabeverordnung . . . . . . . . . . . . . . 341
221-6-1
9. 5. 2025 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt
­
Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Ã?nderung des Staatsvertrages über die Errichtung eines
gemeinsamen Statistischen Amtes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . 342
29-2
12. 5. 2025 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages über die Kooperation in der Luftrettung
zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . 342
2191-4
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Gesetz
zum Zehnten Medienänderungsstaatsvertrag HSH
Vom 13. Mai 2025
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Dem am 29. Januar und 5. Februar 2025 unterzeichneten
Zehnten Medienänderungsstaatsvertrag HSH wird zuge-
stimmt.
Artikel 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft ver-
öffentlicht.
Artikel 3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 in
Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungs-
blatt bekannt zu geben.
Ausgefertigt Hamburg, den 13. Mai 2025.
Der Senat
Dienstag, den 20. Mai 2025
340 HmbGVBl. Nr. 18
Artikel 1
Ã?nderung des Medienstaatsvertrages HSH
Der Medienstaatsvertrag HSH vom 10. und 14. Januar 2022
wird wie folgt geändert:
1. §41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
â??(2) In den Ländern werden zugleich jeweils ein erstes
und ein zweites stellvertretendes Mitglied gewählt. Die
stellvertretenden Mitglieder nehmen entsprechend der
Rangfolge in Satz 1 bei Verhinderung eines ordentlichen
Mitglieds des jeweils betroffenen Landes vollberechtigt
an den Sitzungen und Verfahren des Medienrates teil.
Die Verhinderung tritt mit Zugang der Verhinderungs-
anzeige des ordentlichen Mitglieds gegenüber der Vor-
sitzenden oder dem Vorsitzenden des Medienrates ein.
Im Ã?brigen sind stellvertretende Mitglieder berechtigt,
an Sitzungen des Medienrates ohne Rede- und Stimm-
recht teilzunehmen.â??
b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
â??(3) Wurde ein Mitglied nicht oder nicht wirksam
gewählt oder scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, folgt
das erste stellvertretende Mitglied des jeweils betroffe-
nen Landes für den Rest der Amtszeit nach und wird
ordentliches Mitglied des Medienrates. Das zweite stell-
vertretende Mitglied tritt dann an die Stelle des ersten
stellvertretenden Mitglieds. Für den Rest der Amtszeit
ist unverzüglich eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger
des jeweiligen stellvertretenden Mitglieds nach den für
die Wahl der stellvertretenden Mitglieder geltenden
Bestimmungen zu wählen.â??
c) Folgender Absatz 4 wird neu angefügt:
â??(4) Solange und soweit die Anzahl der Mitglieder des
Medienrates aufgrund eines der in Absatz 3 Satz 1
genannten Fälle verringert ist, verringert sich die Zahl
der gesetzlichen Mitglieder nach Absatz 1 bis zur Nach-
folge eines stellvertretenden Mitglieds entsprechend.â??
2. §42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte â??Ersatzmitgliederâ?? jeweils
durch die Worte â??stellvertretende Mitgliederâ?? ersetzt.
b) In Absatz 7 Satz 1 und 2 wird das Wort â??Ersatzmitglie-
derâ?? durch die Worte â??stellvertretenden Mitgliederâ?? und
das Wort â??Ersatzmitgliedâ?? durch die Worte â??stellvertre-
tende Mitgliedâ?? ersetzt.
3. §44 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 2 Satz 4 wird folgender neuer Satz 5 angefügt:
â??Satz 3 gilt nicht für stellvertretende Mitglieder, soweit sie
lediglich ihr Anwesenheitsrecht gemäÃ? §41 Absatz 2 Satz 4
wahrnehmen.â??
4. §58 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
â??(2) Bis zum Ablauf der bei Inkrafttreten des Zehnten
Medienänderungsstaatsvertrages HSH laufenden Amts­
periode des Medienrates finden §§41 Absatz 2 bis 4, 44
Absatz 2 Satz 5 in der Fassung des Zehnten Medienände-
rungsstaatsvertrages in Bezug auf die zu diesem Zeitpunkt
nach dem Medienstaatsvertrag HSH vom 10. und 14. Januar
2022 (HmbGVBl. S. 312, GVOBl. Schl.-H. S. 321) gewählten
Ersatzmitglieder entsprechende Anwendung.â??
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Staatsvertrag tritt am Tag nach dem Austausch der
Ratifikationsurkunden in Kraft. Sind nicht bis zum 30. Sep-
tember 2025 die Ratifikationsurkunden ausgetauscht, wird
dieser Staatsvertrag gegenstandslos.
Zehnter Staatsvertrag
zur Ã?nderung medienrechtlicher Vorschriften
in Hamburg und Schleswig-Holstein
(Zehnter Medienänderungsstaatsvertrag HSH â?? 10. MÃ?StV HSH)
Die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat, und das Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
â?? zusammen in diesem Staatsvertrag â??die Länderâ?? genannt â??
schlieÃ?en vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäÃ?ig berufenen Organe
den nachstehenden Staatsvertrag:
Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
Hamburg, den 29. Januar 2025
Peter Tschentscher
Erster Bürgermeister und Präsident des Senats
Für das Land Schleswig-Holstein
Kiel, den 5. Februar 2025
Daniel Günther
Ministerpräsident
Dienstag, den 20. Mai 2025 341
HmbGVBl. Nr. 18
§1
Anlage 5 der Hamburgischen Studienplatzvergabeverord-
nung vom 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. 2020 S. 23), zuletzt
geändert am 14. Mai 2024 (HmbGVBl. S. 116), wird wie folgt
geändert:
1. Abschnitt I wird wie folgt geändert:
1.1 Nummer 2.19 erhält folgende Fassung:
â??2.19â??
Medieninformation (Abschlussart: Bachelor of
­Science)â??.
1.2 Nummer 2.25 wird gestrichen.
1.3 Die Nummern 2.26 bis 2.29 werden Nummern 2.25 bis
2.28.
1.4 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
â??4. Technische Universität Hamburg:
4.1 Computer Science (Abschlussart: Bachelor of Sci-
ence)
4.2 Elektrotechnik und Informationstechnik (Abschlus-
sart: Bachelor of Science)
4.3 Engineering Science (Abschlussart: Bachelor of
­Science)
4.4 Technomathematik (Abschlussart: Bachelor of
­Science)
4.5 Wirtschaftsingenieurwesen â?? Fachrichtung Logistik
und Mobilität (Abschlussart: Bachelor of Science)â??.
2. In Abschnitt II erhält Nummer 3 folgende Fassung:
â??3. Technische Universität Hamburg:
3.1 Allgemeine Ingenieurwissenschaften (Abschlussart:
Bachelor of Science)
3.2 Bau- und Umweltingenieurwesen (Abschlussart:
Bachelor of Science)
3.3 Chemie- und Bioingenieurwesen (Abschlussart:
Bachelor of Science)
3.4 Data Science (Abschlussart: Bachelor of Science)
3.5 Green Technologies: Energie, Wasser, Klima (Ab­­
schlussart: Bachelor of Science)
3.6 Informatik â?? Ingenieurwesen (Abschlussart: Bache-
lor of Science)
3.7 Maschinenbau (Abschlussart: Bachelor of Science)
3.8 Mechatronik (Abschlussart: Bachelor of Science)
3.9 Schiffbau (Abschlussart: Bachelor of Science)�.
§2
Diese Verordnung ist erstmals auf das Zulassungsverfahren
zum Wintersemester 2025/2026 anzuwenden.
Achte Verordnung
zur Ã?nderung der Hamburgischen Studienplatzvergabeverordnung
Vom 13. Mai 2025
Auf Grund von Artikel 7 Satz 1 des Gesetzes zu dem Staats-
vertrag über die Hochschulzulassung vom 30. Oktober 2019
(HmbGVBl. S. 351), zuletzt geändert am 19. Dezember 2024
(HmbGVBl. 2025 S. 84, 87), in Verbindung mit Artikel 12
Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 3 des Staatsvertrags über die
Hochschulzulassung vom 21. März bis 4. April 2019
(HmbGVBl. S. 354) sowie §1 Nummer 4 der Weiterübertra-
gungsverordnung-Hochschulwesen vom 12. November 2019
(HmbGVBl. S. 392), zuletzt geändert am 17. Dezember 2024
(HmbGVBl. S. 707, 709), wird verordnet:
Hamburg, den 13. Mai 2025.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Dienstag, den 20. Mai 2025
342 HmbGVBl. Nr. 18
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Staatsvertrages
über die Kooperation in der Luftrettung zwischen dem Land Schleswig-Holstein
und der Freien und Hansestadt Hamburg
Vom 12. Mai 2025
GemäÃ? Artikel 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die
Kooperation in der Luftrettung zwischen dem Land Schles-
wig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg vom
5. März 2025 (HmbGVBl. S. 266) wird bekannt gemacht, dass
der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 am 13. Mai 2025 in
Kraft tritt.
Hamburg, den 12. Mai 2025.
Die Senatskanzlei
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, â?? Telefon: 235129-0 â?? Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,â?? Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschlieÃ?lich Mehrwertsteuer).
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Staatsvertrages
zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein
zur Ã?nderung des Staatsvertrages
über die Errichtung eines gemeinsamen Statistischen Amtes
als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
Vom 9. Mai 2025
GemäÃ? Artikel 1 Paragraph 3 des Gesetzes zur Ã?nderung
des Staatsvertrages über die Errichtung eines gemeinsamen
Statistischen Amtes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen
Rechts und des SNH-Gesetzes vom 5. März 2025 (HmbGVBl.
S. 274) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach
­
seinem Artikel 2 am 8. Mai 2025 in Kraft getreten ist.
Hamburg, den 9. Mai 2025.
Die Senatskanzlei