FREITAG, DEN22. MAI
95
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 18 2015
Tag I n h a l t Seite
12. 5. 2015 Verordnung über den Bebauungsplan Eppendorf 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95
15. 5. 2015 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97
15. 5. 2015 Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes . . . . . . . . . . . . . 98
190-2
18. 5. 2015 Vierte Verordnung zur Änderung der Serviceverfahren-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98
221-6-3
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der Bebauungsplan Eppendorf 1 für das Gelände des
Universitätsklinikums Eppendorf und Randbereiche (Bezirk
Hamburg-Nord, Ortsteil 403) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Martinistraße West- und Südgrenze des Flurstücks 3685
Lokstedter Steindamm Nordgrenze des Flurstücks 3685,
Nordwestgrenze des Flurstücks 3685, Nordostgrenze des Flur-
stücks 3685, Nordwestgrenze des Flurstücks 3685 der Gemar-
kung Eppendorf Butenfeld Süderfeldstraße Geschwister-
Scholl-Straße Frickestraße.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung nach §10 Absatz 4 des Baugesetzbuchs werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nieder
gelegt.
Verordnung
über den Bebauungsplan Eppendorf 1
Vom 12. Mai 2015
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
20. November 2014 (BGBl. I S. 1748), in Verbindung mit §
3
Absatz 1 und §5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes
in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271),
zuletzt geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), §
4
Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung
des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl.
S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl.
S. 167), in Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4
des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2542), zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154,
3159, 3185), §81 Absatz 1 Nummer 2 der Hamburgischen Bau-
ordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563),
zuletzt geändert am 28. Januar 2014 (HmbGVBl. S. 33), §
1,
§
2 Absatz 1 und §
3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau
vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am
5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Freitag, den 22. Mai 2015
96 HmbGVBl. Nr. 18
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. Auf der Fläche für den Gemeinbedarf können außerhalb
der überbaubaren Grundstücksflächen
Zufahrten, Fahrwege, Stellplätze, Wege und Terrassen,
Nebenanlagen im Sinne von §14 der Baunutzungsver-
ordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I
S. 466, 479), und bauliche Anlagen unterhalb der
Geländeoberfläche
zugelassen werden. Nebengebäude dürfen eine Grund
fläche von 30m² nicht überschreiten.
2.Für die innerhalb der privaten Grünfläche ,,Kranken-
hauspark“, Flurstück 3765 der Gemarkung Eppendorf,
und der privaten Grünflächen auf den Flurstücken 3755
und 3763 der Gemarkung Eppendorf liegenden, durch
Baugrenzen umgrenzten Gemeinbedarfsflächen gilt die
Zweckbestimmung ,,Universitätsklinikum“.
3. Auf der Fläche für den Gemeinbedarf und im Kerngebiet
sind Überschreitungen der Baugrenzen und Baulinien
durch Vordächer und Verbindungsbrücken zulässig.
4.Im Kerngebiet sind Einkaufszentren und großflächige
Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach §
11 Absatz 3
der Baunutzungsverordnung unzulässig.
5. Im Kerngebiet sind Vergnügungsstätten sowie Tankstellen
im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen
unzulässig. Ausnahmen nach §
7 Absatz 3 Nummer 1 der
Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.
6. Auf den mit ,,(A)“ gekennzeichneten Flächen des Kernge-
biets ist Wohnnutzung nach §7 Absatz 2 Nummern 6 und
7 der Baunutzungsverordnung unzulässig. Ausnahmen
nach §7 Absatz 3 Nummer 2 werden ausgeschlossen.
7. Für die Erschließung können noch weitere örtliche Ver-
kehrsflächen erforderlich werden. Ihre genaue Lage
bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie wer-
den gemäß §125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.
8. Die Erschließung der innerhalb der privaten Grünfläche
,,Krankenhauspark“, Flurstück 3765 der Gemarkung
Eppendorf, und der privaten Grünflächen auf den Flur
stücken 3755 und 3763 der Gemarkung Eppendorf liegen-
den, durch Baugrenzen umgrenzten Gemeinbedarfs
flächen erfolgt nur über die vorhandene Zufahrt zum Uni-
versitätsklinikum.
9. Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten
Stellplatz ein Laubbaum zu pflanzen.
10. Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind
einheimische, standortgerechte Laubgehölze zu verwen-
den und zu erhalten. Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 20
cm, in 1
m Höhe über dem Erdboden
gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baums ist
eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzu-
legen und zu erhalten. Die nach der Planzeichnung festge-
setzten Baumreihenanpflanzungen sind mit großkronigen
Laubbäumen als Baumreihen oder Doppelbaumreihen
(Alleen) auszubilden. Der Reihenpflanzabstand der Bäume
darf 15m nicht überschreiten.
11. Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Gehölze
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass
Umfang und Charakter der Pflanzung erhalten bleiben.
Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbe-
reich der Bäume unzulässig.
12. Im Kerngebiet sind mindestens 10 vom Hundert (v.H.) der
jeweiligen Grundstücke mit heimischen Bäumen und
Sträuchern zu begrünen.
13.Außerhalb der Straßenverkehrsflächen sind Gehwege
sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässi-
gem Aufbau herzustellen.
14. Fensterlose Fassaden sind mit Schling- oder Kletterpflan-
zen zu begrünen; je 2
m Wandlänge ist mindestens eine
Pflanze zu verwenden.
15. Im Kerngebiet sind anteilig mindestens 25 v.H. der Dach-
flächen als Flachdächer oder flachgeneigte Dächer mit
einer Dachneigung bis zu 20 Grad auszubilden und mit
einem mindestens 8
cm starken durchwurzelbaren Sub
strataufbau zu versehen und dauerhaft extensiv zu begrü-
nen.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 12. Mai 2015.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Freitag, den 22. Mai 2015 97
HmbGVBl. Nr. 18
§1
In dem Gesetz zur Neuordnung des Kapazitätsrechts vom
14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99) wird folgender Artikel 9
angefügt:
,,Artikel 9
Sonderregelung für das Wintersemester 2015/2016
und das Sommersemester 2016
(1) Für Zulassungen zum Wintersemester 2015/2016 und
zum Sommersemester 2016 einschließlich der Ermittlung
der Aufnahmekapazitäten sowie der Festsetzung von Zulas-
sungsbeschränkungen und Zulassungszahlen an den in §1
Absatz 1 Nummern 1 bis 6 des Hamburgischen Hochschul-
gesetzes (HmbHG) genannten Hochschulen in Studien
gängen, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren der Stif-
tung für Hochschulzulassung einbezogen sind, gilt abwei-
chend von den Artikeln 1 bis 8 das am 31. März 2014
geltende Recht fort. Davon unberührt bleiben die Satzun-
gen der Hochschulen; Satzungen auf Grund von Artikel 1
§3 sind nicht anzuwenden. Die am 31. März 2014 geltenden
Curricularnormwerte sind auch dann zu Grunde zu legen,
wenn der Stichtag für die Ermittlung der Kapazitäten vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegt; ebenso sind etwaige
Curricularnormwerte, die durch Rechtsverordnung nach
Absatz 2 vor der Festsetzung von Zulassungsbeschränkun-
gen und Zulassungszahlen festgesetzt werden, auch dann zu
Grunde zu legen, wenn der Stichtag vor dem Inkrafttreten
dieser Rechtsverordnung liegt. Soweit nicht gemäß §
2
Absatz 3 HmbHG etwas Abweichendes vereinbart wird, gel-
ten die in den gemäß §2 des Ausbildungskapazitätsgesetzes
abgeschlossenen Vereinbarungen enthaltenen Kontingente
gemäß §
19 Absatz 2 Satz 1 der Lehrverpflichtungsverord-
nung für die Hamburger Hochschulen vom 21. Dezember
2004 (HmbGVBl. S. 497), zuletzt geändert am 8. Juli 2014
(HmbGVBl. S. 269, 282), in der jeweils geltenden Fassung
fort.
(2) Der Senat wird ermächtigt, auf Grund der nach Ab-
satz 1 Satz 1 fortgeltenden Verordnungsermächtigungen
Rechtsverordnungen zu erlassen. Hierbei kann er auch
nach Absatz 1 Satz 1 fortgeltende Rechtsverordnungen
ändern oder aufheben. Der Senat bleibt in dem nach Ab-
satz 1 Satz 1 fortgeltenden Recht bezeichneten Umfang
ermächtigt, die Verordnungsermächtigung durch Rechts-
verordnung auf die zuständige Behörde weiter zu übertra-
gen.“
§2
Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Neuordnung des Kapazitätsrechts
Vom 15. Mai 2015
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 15. Mai 2015.
Der Senat
Freitag, den 22. Mai 2015
98 HmbGVBl. Nr. 18
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes
Vom 15. Mai 2015
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§1
In §2 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Arti-
kel 10-Gesetzes vom 17. Januar 1969 (HmbGVBl. S. 5), zuletzt
geändert am 2. April 2013 (HmbGVBl. S. 121, 128), wird das
Wort ,,zwei“ durch das Wort ,,vier“ ersetzt.
§2
§1 findet auf die laufende 21. Wahlperiode der Hamburgi-
schen Bürgerschaft mit der Maßgabe Anwendung, dass zu den
im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits gewähl-
ten drei Mitgliedern und deren Vertreterinnen oder Vertretern
der Kommission zwei weitere Mitglieder sowie deren Vertrete-
rinnen oder Vertreter nachgewählt werden. Bis zur Nachwahl
besteht die Kommission aus den bereits gewählten drei Mit-
gliedern.
Ausgefertigt Hamburg, den 15. Mai 2015.
Der Senat
Vierte Verordnung
zur Änderung der Serviceverfahren-Verordnung
Vom 18. Mai 2015
Auf Grund von Artikel 4 Satz 1 des Gesetzes zum Staatsver-
trag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für
Hochschulzulassung vom 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 36),
zuletzt geändert am 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99, 101),
sowie §
1 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-
Hochschulwesen vom 17. August 2004 (HmbGVBl. S. 348),
zuletzt geändert am 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99, 101),
wird verordnet:
§1
Die Anlage zur Serviceverfahren-Verordnung vom 29. Mai
2012 (HmbGVBl. S. 199), zuletzt geändert am 16. Mai 2014
(HmbGVBl. S. 170), wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird folgender Buchstabe f angefügt:
,,f) Soziale Arbeit (Abschlussart: Bachelor of Arts)“.
2. Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4. Technische Universität Hamburg-Harburg:
a) Elektrotechnik (Abschlussart: Bachelor of Science)
b)Informatik Ingenieurwesen (Abschlussart: Bache-
lor of Science)“.
§2
Diese Verordnung ist erstmals auf das Zulassungsverfahren
zum Wintersemester 2015/2016 anzuwenden.
Hamburg, den 18. Mai 2015.
Die Behörde für Wissenschaft und Forschung
