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Gesetz zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge
neu: 2251-6, 2251-1, 2251-3, 2251-2, 2251-4

Seite 133

DIENSTAG, DEN22. MAI
133
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 18 2018
Tag I n h a l t Seite
18. 5. 2018 Gesetz zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133
neu: 2251-6, 2251-1, 2251-3, 2251-2, 2251-4
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
(1) Dem vom 5. bis 18. Dezember 2017 unterzeichneten
Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird
zugestimmt.
(2) Dem vom 7. bis 15. Dezember 2017 unterzeichneten
NDR-Datenschutz-Staatsvertrag wird zugestimmt.
(3) Dem am 7. und 13. Dezember 2017 unterzeichneten
Siebten Medienänderungsstaatsvertrag HSH wird zugestimmt.
Artikel 2
Die Staatsverträge werden nachstehend mit Gesetzeskraft
veröffentlicht.
Artikel 3
(1) Der Tag, an dem der Einundzwanzigste Rundfunkände-
rungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 5 Absatz 2 in Kraft
tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt
bekannt zu geben.
(2) Der Tag, an dem der NDR-Datenschutz-Staatsvertrag
nach seinem Artikel 3 Absatz 3 in Kraft tritt, ist im Hamburgi-
schen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
(3) Der Tag, an dem der Siebte Medienänderungsstaatsver-
trag HSH nach seinem Artikel 2 in Kraft tritt, ist im Hambur-
gischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
Gesetz
zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge
Vom 18. Mai 2018
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 18. Mai 2018.
Der Senat
Dienstag, den 22. Mai 2018
134 HmbGVBl. Nr. 18
Artikel 1
Änderung des Rundfunkstaatsvertrages
Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt
geändert durch den Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaats-
vertrag vom 8. und 16. Dezember 2016, wird wie folgt geän-
dert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu §
9b wird folgende Angabe einge-
fügt:
,,§
9c
Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken,
Medienprivileg“.
b) Die Angabe zu §47 wird wie folgt neu gefasst:
,,§47 (aufgehoben)“.
c) Die Angabe zu §57 wird wie folgt neu gefasst:
,,§
57
Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken,
Medienprivileg“.
2. In §
4 Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 wird das Wort ,,UEFA-Cup“
durch die Wörter ,,Europa League“ ersetzt.
3. Nach §9b wird folgender §9c eingefügt:
,,§9c
Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken,
Medienprivileg
(1) Soweit die in der ARD zusammengeschlossenen Landes-
rundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio oder
private Rundfunkveranstalter personenbezogene Daten zu
journalistischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit
befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen
Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheim-
nis). Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit
auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheim-
nis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im
Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalisti-
schen Zwecken von der Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung per-
sonenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grund-
verordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom
22. November 2016, S. 72) außer den Kapiteln I, VIII, X und
XI nur die Artikel 5 Absatz 1 Buchst. f in Verbindung mit
Absatz 2, Artikel 24 und Artikel 32 Anwendung. Artikel 82
und 83 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten mit der Maß-
gabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses
gemäß den Sätzen 1 bis 3 sowie für unzureichende Maßnah-
men nach Artikel 5 Absatz 1 Buchst. f, Artikel 24 und 32 der
Verordnung (EU) 2016/679 gehaftet wird. Die Sätze 1 bis 5
gelten entsprechend für die zu den in Satz 1 genannten Stel-
len gehörenden Hilfs- und Beteiligungsunternehmen. Die
in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunk
anstalten, das ZDF, das Deutschlandradio und andere
Rundfunkveranstalter sowie ihre Verbände und Vereini-
gungen können sich Verhaltenskodizes geben, die in einem
transparenten Verfahren erlassen und veröffentlicht wer-
den. Den betroffenen Personen stehen nur die in den Absät-
zen 2 und 3 genannten Rechte zu.
(2) Führt die journalistische Verarbeitung personenbezoge-
ner Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen der
betroffenen Person oder zu Verpflichtungserklärungen,
Beschlüssen oder Urteilen über die Unterlassung der Ver-
breitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so
sind diese Gegendarstellungen, Verpflichtungserklärungen
und Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und
dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten
selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam
mit diesen zu übermitteln.
(3) Wird jemand durch eine Berichterstattung in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann die betroffene
Person Auskunft über die der Berichterstattung zugrunde
liegenden, zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen.
Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen
Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit
Einundzwanzigster Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Dienstag, den 22. Mai 2018 135
HmbGVBl. Nr. 18
1. aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung,
Herstellung oder Verbreitung von Rundfunksendungen
mitwirken oder mitgewirkt haben, geschlossen werden
kann,
2. aus den Daten auf die Person des Einsenders oder des
Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mittei-
lungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden
kann oder
3.durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst
erlangten Daten die journalistische Aufgabe durch Aus-
forschung des Informationsbestandes beeinträchtigt
würde.
Die betroffene Person kann die unverzügliche Berichtigung
unrichtiger personenbezogener Daten im Datensatz oder
die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemesse-
nem Umfang verlangen. Die weitere Speicherung der perso-
nenbezogenen Daten ist rechtmäßig, wenn dies für die Aus-
übung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Infor-
mation oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen
erforderlich ist.
(4) Für die in der ARD zusammengeschlossenen Landes-
rundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio und
private Rundfunkveranstalter sowie zu diesen gehörende
Beteiligungs- und Hilfsunternehmen wird die Aufsicht
über die Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen
Bestimmungen durch Landesrecht bestimmt. Regelungen
des Rundfunkstaatsvertrags bleiben unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Teleshoppingkanäle.“
4. §11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden das Wort ,,können“ durch das Wort
,,arbeiten“ und das Wort ,,zusammenarbeiten“ durch das
Wort ,,zusammen“ ersetzt.
b) Es wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:
,,(4) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind
mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemei-
nem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels
106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7. Juni 2016, S. 47)
auch betraut, soweit sie zur Erfüllung ihres Auftrags
gemäß Absatz 1 bei der Herstellung und Verbreitung
von Angeboten im Sinne des §
11a zusammenarbeiten.
Die Betrauung gilt insbesondere für die Bereiche

Produktion, Produktionsstandards, Programmrechte
erwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiter-
verbreitung von Angeboten, Beschaffungswesen, Sen-
dernetzbetrieb, informationstechnische und sonstige
Infrastrukturen, Vereinheitlichung von Geschäftspro-
zessen, Beitragsservice und allgemeine Verwaltung. Von
der Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle Tätig-
keiten nach §16a Absatz 1 Satz 2.“
5. §24 wird wie folgt neu gefasst:
,,§24
Vertraulichkeit
Jenseits des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU)
2016/679 dürfen Angaben über persönliche und sachliche
Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person
oder einer Personengesellschaft sowie Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse, die den Landesmedienanstalten,
ihren Organen, ihren Bediensteten oder von ihnen beauf-
tragten Dritten im Rahmen der Durchführung ihrer Auf
gaben anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, nicht
unbefugt offenbart werden.“
6. §47 wird aufgehoben.
7. §49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 22 wird das Komma am Ende durch
einen Punkt ersetzt.
bb) Die Nummern 23 bis 28 werden aufgehoben.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,Satz 1 Nr. 23 bis
28 und“ gestrichen.
8. §57 wird wie folgt neu gefasst:
,,§57
Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken,
Medienprivileg
(1) Soweit die in der ARD zusammengeschlossenen Landes-
rundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio, private
Rundfunkveranstalter oder Unternehmen und Hilfsunter-
nehmen der Presse als Anbieter von Telemedien personen-
bezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeiten,
ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese perso-
nenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten
(Datengeheimnis). Diese Personen sind bei der Aufnahme
ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das
Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätig-
keit fort. Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu
journalistischen Zwecken außer den Kapiteln I, VIII, X und
XI der Verordnung (EU) 2016/679 nur die Artikel 5 Ab-
satz 1 Buchst. f in Verbindung mit Absatz 2, Artikel 24 und
Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 Anwendung.
Artikel 82 und 83 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten mit
der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des Daten
geheimnisses gemäß den Sätzen 1 bis 3 sowie für unzurei-
chende Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchst. f, Arti-
kel 24 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaftet wird.
Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2016/679 findet keine
Anwendung, soweit Unternehmen, Hilfs- und Beteiligungs-
unternehmen der Presse der Selbstregulierung durch den
Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen
Presserates unterliegen. Die Sätze 1 bis 6 gelten entspre-
chend für die zu den in Satz 1 genannten Stellen gehören-
den Hilfs- und Beteiligungsunternehmen. Den betroffenen
Personen stehen nur die in den Absätzen 2 und 3 genannten
Rechte zu.
(2) Werden personenbezogene Daten von einem Anbieter
von Telemedien zu journalistischen Zwecken gespeichert,
verändert, übermittelt, gesperrt oder gelöscht und wird die
betroffene Person dadurch in ihrem Persönlichkeitsrecht
beeinträchtigt, kann sie Auskunft über die zugrunde liegen-
den, zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Die
Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Inte
ressen der Beteiligten verweigert werden, soweit
1. aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung,
Herstellung oder Verbreitung mitgewirkt haben,
geschlossen werden kann,
2. aus den Daten auf die Person des Einsenders oder des
Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mittei-
lungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden
kann oder
3.durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst
erlangten Daten die journalistische Aufgabe des Anbie-
ters durch Ausforschung des Informationsbestandes
beeinträchtigt würde.
Die betroffene Person kann die unverzügliche Berichtigung
unrichtiger personenbezogener Daten im Datensatz oder
die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemesse-
nem Umfang verlangen. Die weitere Speicherung der perso-
nenbezogenen Daten ist rechtmäßig, wenn dies für die Aus-
Dienstag, den 22. Mai 2018
136 HmbGVBl. Nr. 18
übung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Infor-
mation oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen
erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Angebote
von Unternehmen, Hilfs- und Beteiligungsunternehmen
der Presse, soweit diese der Selbstregulierung durch den
Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen
Presserates unterliegen.
(3) Führt die journalistische Verarbeitung personenbezoge-
ner Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen der
betroffenen Person oder zu Verpflichtungserklärungen,
Beschlüssen oder Urteilen über die Unterlassung der Ver-
breitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, sind
diese Gegendarstellungen, Verpflichtungserklärungen und
Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort
für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst
sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit

diesen zu übermitteln.“
9. §59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
,,(1) Die nach den allgemeinen Datenschutzgesetzen des
Bundes und der Länder zuständigen Aufsichtsbehörden
überwachen für ihren Bereich die Einhaltung der allge-
meinen Datenschutzbestimmungen und des §
57. Die
für den Datenschutz im journalistischen Bereich beim
öffentlich-rechtlichen Rundfunk und bei den privaten
Rundfunkveranstaltern zuständigen Stellen überwa-
chen für ihren Bereich auch die Einhaltung der Daten-
schutzbestimmungen für journalistisch-redaktionell
gestaltete Angebote bei Telemedien. Eine Aufsicht
erfolgt, soweit Unternehmen, Hilfs- und Beteiligungs-
unternehmen der Presse nicht der Selbstregulierung
durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des
Deutschen Presserates unterliegen.“
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Bestimmun-
gen“ die Wörter ,,im Sinne des Absatzes 2″ eingefügt und
die Wörter ,,oder der Datenschutzbestimmungen des
Telemediengesetzes“ gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezem-
ber 2010, geändert durch den Neunzehnten Rundfunkände-
rungsstaatsvertrag vom 3. und 7. Dezember 2015, wird wie
folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird in der Angabe zu §11 das Wort
,,Verwendung“ durch das Wort ,,Verarbeitung“ ersetzt.
2. §11 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort ,,Verwendung“ durch
das Wort ,,Verarbeitung“ ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Erhebung,“ und ,,und
Nutzung“ gestrichen und die Wörter ,,für die Datenver-
arbeitung im Auftrag anwendbaren Bestimmungen“
durch die Wörter ,,zur Auftragsverarbeitung geltenden
Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten-
schutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016,
S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72)“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,des Bundesdaten-
schutzgesetzes“ durch die Wörter ,,der Verordnung (EU)
2016/679″ ersetzt.
d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,darf“ durch das Wort
,,übermittelt“ ersetzt und das Wort ,,übermitteln“ gestri-
chen.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort ,,kann“ durch das Wort
,,verarbeitet“ und die Wörter ,,des Betroffenen

erheben, verarbeiten oder nutzen“ durch die Wörter
,,der betroffenen Person“ ersetzt.
bb) Satz 5 wird wie folgt geändert:
aaa)In Nummer 1 werden die Wörter ,,beim Betrof-
fenen“ durch die Wörter ,,bei der betroffenen
Person“ ersetzt.
bbb)
In Nummer 3 werden die Wörter ,,der Betrof-
fene“ durch die Wörter ,,die betroffene Per-
son“ ersetzt und die Wörter ,,Erhebung,“ und
,,oder Nutzung“ gestrichen.
cc) In Satz 6 werden die Wörter ,,Erhebung,“ und ,,oder
Nutzung“ gestrichen.
dd)In Satz 9 wird das Wort ,,Betroffener“ durch die
Wörter ,,betroffener Personen“ ersetzt.
f) In Absatz 5 werden das Wort ,,darf“ durch das Wort ,,ver-
arbeitet“ und die Wörter ,,des Betroffenen erheben, ver-
arbeiten oder nutzen“ durch die Wörter ,,der betroffenen
Person“ ersetzt.
g) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,erheben,“ und ,,oder
nutzen“ gestrichen.
bb)In Satz 2 werden die Wörter ,,benötigt werden“
durch die Wörter ,,zur Erfüllung einer rechtlichen
Verpflichtung erforderlich sind“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des ZDF-Staatsvertrages
Der ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geän-
dert durch den Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsver-
trag vom 3. und 7. Dezember 2015, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden die Angaben zu den §§16 bis
18 wie folgt neu gefasst:
,,§
16
Ernennung des Rundfunkdatenschutzbeauftragten
und des Datenschutzbeauftragten
§
17
Unabhängigkeit des Rundfunkdatenschutzbeauftrag-
ten
§
18
Aufgaben und Befugnisse des Rundfunkdatenschutz-
beauftragten“.
2. Die §§16 bis 18 werden wie folgt neu gefasst:
,,§16
Ernennung des Rundfunkdatenschutzbeauftragten
und des Datenschutzbeauftragten
(1) Das ZDF ernennt einen Rundfunkdatenschutzbeauf-
tragten, der zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Arti-
kels 51 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezoge-
ner Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
(ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November
2016, S. 72) ist. Die Ernennung erfolgt durch den Fern-
sehrat mit Zustimmung des Verwaltungsrates für die Dauer
von vier Jahren. Eine dreimalige Wiederernennung ist
zulässig. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte muss über
die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Ausübung seiner
Befugnisse erforderliche Qualifikation, nachgewiesen
Dienstag, den 22. Mai 2018 137
HmbGVBl. Nr. 18
durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie über
Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des
Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Das Amt des
Rundfunkdatenschutzbeauftragten kann nicht neben ande-
ren Aufgaben innerhalb des ZDF und seiner Beteiligungs-
und Hilfsunternehmen wahrgenommen werden. Sonstige
Aufgaben müssen mit dem Amt des Rundfunkdatenschutz-
beauftragten zu vereinbaren sein und dürfen seine Unab-
hängigkeit nicht gefährden.
(2) Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt
vom Amt oder mit Erreichen des gesetzlichen Renten
eintrittsalters. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unbe-
rührt. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte kann seines
Amtes nur enthoben werden, wenn er eine schwere Verfeh-
lung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahr-
nehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. Dies geschieht
durch Beschluss des Fernsehrates auf Vorschlag des Verwal-
tungsrates. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist vor
der Entscheidung zu hören.
(3) Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Vergü-
tung, beschließt der Fernsehrat mit Zustimmung des Ver-
waltungsrates in einer Satzung.
(4) Der Datenschutzbeauftragte gemäß Artikel 37 der Ver-
ordnung (EU) 2016/679 wird vom Intendanten mit Zustim-
mung des Verwaltungsrates benannt.
§17
Unabhängigkeit des Rundfunkdatenschutzbeauftragten
(1) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in Ausübung
seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Er unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. Der Dienst-
aufsicht des Verwaltungsrates untersteht er nur insoweit, als
seine Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Amtes
dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die Dienststelle des Rundfunkdatenschutzbeauftragten
wird bei der Geschäftsstelle von Fernsehrat und Verwal-
tungsrat eingerichtet. Dem Rundfunkdatenschutzbeauf-
tragten ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Befug-
nisse notwendige Personal-, Finanz- und Sachausstattung
zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Mittel sind
jährlich, öffentlich und gesondert im Haushaltsplan des
ZDF auszuweisen und dem Rundfunkdatenschutzbeauf-
tragten im Haushaltsvollzug zuzuweisen. Einer Finanzkon-
trolle durch den Verwaltungsrat unterliegt der Rundfunk-
datenschutzbeauftragte nur insoweit, als seine Unabhängig-
keit bei der Ausübung seines Amtes dadurch nicht
beeinträchtigt wird.
(3) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in der Wahl
seiner Mitarbeiter frei. Sie unterstehen allein seiner Lei-
tung.
§18
Aufgaben und Befugnisse des Rundfunkdatenschutz-
beauftragten
(1) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte überwacht die
Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Staatsver-
trages, des Rundfunkstaatsvertrages, der Verordnung (EU)
2016/679 und anderer Vorschriften über den Datenschutz
bei der gesamten Tätigkeit des ZDF und seiner Beteili-
gungsunternehmen im Sinne des §16c Absatz 3 Satz 1 des
Rundfunkstaatsvertrages. Er hat die Aufgaben und Befug-
nisse entsprechend den Artikeln 57 und 58 Absatz 1 bis 5
der Verordnung (EU) 2016/679. Bei der Zusammenarbeit
mit anderen Aufsichtsbehörden hat er, soweit die Datenver-
arbeitung zu journalistischen Zwecken betroffen ist, den
Informantenschutz zu wahren. Er kann gegenüber dem
ZDF keine Geldbußen verhängen.
(2) Stellt der Rundfunkdatenschutzbeauftragte Verstöße
gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige
Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest,
so beanstandet er dies gegenüber dem Intendanten und for-
dert ihn zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen
Frist auf. Gleichzeitig unterrichtet er den Verwaltungsrat.
Von einer Beanstandung und Unterrichtung kann abgese-
hen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt
oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist.
(3) Die vom Intendanten nach Absatz 2 Satz 1 abzugebende
Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen
enthalten, die auf Grund der Beanstandung des Rundfunk-
datenschutzbeauftragten getroffen worden sind. Der Inten-
dant leitet dem Verwaltungsrat gleichzeitig eine Abschrift
der Stellungnahme gegenüber dem Rundfunkdatenschutz-
beauftragten zu.
(4) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte erstattet jährlich
auch den Organen des ZDF den schriftlichen Bericht im
Sinne des Artikels 59 der Verordnung (EU) 2016/679 über
seine Tätigkeit. Der Bericht wird veröffentlicht, wobei eine
Veröffentlichung im Online-Angebot des ZDF ausreichend
ist.
(5) Jedermann hat das Recht, sich unmittelbar an den Rund-
funkdatenschutzbeauftragten zu wenden, wenn er der
Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen
Daten durch das ZDF oder seiner Beteiligungsunterneh-
men im Sinne des §16c Absatz 3 Satz 1 des Rundfunkstaats-
vertrages in seinen schutzwürdigen Belangen verletzt zu
sein.
(6) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist sowohl wäh-
rend als auch nach Beendigung seiner Tätigkeit verpflich-
tet, über die ihm während seiner Dienstzeit bekannt gewor-
denen Angelegenheiten und vertraulichen Informationen
Verschwiegenheit zu bewahren.“
Artikel 4
Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages
Der Deutschlandradio-Staatsvertrag vom 17. Juni 1993,
zuletzt geändert durch den Zwanzigsten Rundfunkänderungs-
staatsvertrag vom 8. und 16. Dezember 2016, wird wie folgt
geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden die Angaben zu den §§16 bis
18 wie folgt neu gefasst:
,,§
16
Ernennung des Rundfunkdatenschutzbeauftragten
und des Datenschutzbeauftragten
§
17
Unabhängigkeit des Rundfunkdatenschutzbeauftrag-
ten
§
18
Aufgaben und Befugnisse des Rundfunkdatenschutz-
beauftragten“.
2. §9 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
,,(4) Die Gegendarstellung muss unverzüglich innerhalb des
gleichen Angebots verbreitet werden, in welchem die bean-
standete Tatsachenbehauptung erfolgt ist. Die Verbreitung
erfolgt ohne Einschaltungen und Weglassungen. Eine

Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung muss sich
auf tatsächliche Angaben beschränken. Im Hörfunk muss
die Gegendarstellung innerhalb des gleichen Programms
und der gleichen Programmsparte wie die beanstandete Tat
sachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, wenn
dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden,
die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist.“
Dienstag, den 22. Mai 2018
138 HmbGVBl. Nr. 18
3. Die §§16 bis 18 werden wie folgt neu gefasst:
,,§16
Ernennung des Rundfunkdatenschutz-
beauftragten und des Datenschutzbeauftragten
(1) Die Körperschaft ernennt einen Rundfunkdatenschutz-
beauftragten, der zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des
Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung perso-
nenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grund-
verordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom
22. November 2016, S. 72) ist. Die Ernennung erfolgt durch
den Hörfunkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrates für
die Dauer von vier Jahren. Eine dreimalige Wiederernen-
nung ist zulässig. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte
muss über die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Aus-
übung seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, nach-
gewiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
sowie über Erfahrung und Sachkunde insbesondere im
Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen.
Das Amt des Rundfunkdatenschutzbeauftragten kann nicht
neben anderen Aufgaben innerhalb der Körperschaft und
ihrer Beteiligungs- und Hilfsunternehmen wahrgenommen
werden. Sonstige Aufgaben müssen mit dem Amt des Rund-
funkdatenschutzbeauftragten zu vereinbaren sein und dür-
fen seine Unabhängigkeit nicht gefährden.
(2) Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt
vom Amt oder mit Erreichen des gesetzlichen Renten
eintrittsalters. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unbe-
rührt. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte kann seines
Amtes nur enthoben werden, wenn er eine schwere Verfeh-
lung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahr-
nehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. Dies geschieht
durch Beschluss des Hörfunkrates auf Vorschlag des Ver-
waltungsrates. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist
vor der Entscheidung zu hören.
(3) Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Vergü-
tung, beschließt der Hörfunkrat mit Zustimmung des Ver-
waltungsrates in einer Satzung.
(4) Der Datenschutzbeauftragte gemäß Artikel 37 der Ver-
ordnung (EU) 2016/679 wird vom Intendanten mit Zustim-
mung des Verwaltungsrates benannt.
§17
Unabhängigkeit des Rundfunkdatenschutz-
beauftragten
(1) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in Ausübung
seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Er unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. Der Dienst-
aufsicht des Verwaltungsrates untersteht er nur insoweit, als
seine Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Amtes
dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die Dienststelle des Rundfunkdatenschutzbeauftragten
wird bei der Geschäftsstelle von Hörfunkrat und Verwal-
tungsrat eingerichtet. Dem Rundfunkdatenschutzbeauf-
tragten ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Befug-
nisse notwendige Personal-, Finanz- und Sachausstattung
zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Mittel sind
jährlich, öffentlich und gesondert im Haushaltsplan der
Körperschaft auszuweisen und dem Rundfunkdatenschutz-
beauftragten im Haushaltsvollzug zuzuweisen. Einer
Finanzkontrolle durch den Verwaltungsrat unterliegt der
Rundfunkdatenschutzbeauftragte nur insoweit, als seine
Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Amtes dadurch
nicht beeinträchtigt wird.
(3) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in der Wahl
seiner Mitarbeiter frei. Sie unterstehen allein seiner Lei-
tung.
§18
Aufgaben und Befugnisse des Rundfunkdatenschutz-
beauftragten
(1) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte überwacht die
Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Staatsver-
trages, des Rundfunkstaatsvertrages, der Verordnung (EU)
2016/679 und anderer Vorschriften über den Datenschutz
bei der gesamten Tätigkeit der Körperschaft und ihrer
Beteiligungsunternehmen im Sinne des §16c Absatz 3 Satz
1 des Rundfunkstaatsvertrages. Er hat die Aufgaben und
Befugnisse entsprechend den Artikeln 57 und 58 Absatz 1
bis 5 der Verordnung (EU) 2016/679. Bei der Zusammen
arbeit mit anderen Aufsichtsbehörden hat er, soweit die
Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken betroffen
ist, den Informantenschutz zu wahren. Er kann gegenüber
der Körperschaft keine Geldbußen verhängen.
(2) Stellt der Rundfunkdatenschutzbeauftragte Verstöße
gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige
Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest,
so beanstandet er dies gegenüber dem Intendanten und for-
dert ihn zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen
Frist auf. Gleichzeitig unterrichtet er den Verwaltungsrat.
Von einer Beanstandung und Unterrichtung kann abgese-
hen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt
oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist.
(3) Die vom Intendanten nach Absatz 2 Satz 1 abzugebende
Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen
enthalten, die auf Grund der Beanstandung des Rundfunk-
datenschutzbeauftragten getroffen worden sind. Der Inten-
dant leitet dem Verwaltungsrat gleichzeitig eine Abschrift
der Stellungnahme gegenüber dem Rundfunkdatenschutz-
beauftragten zu.
(4) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte erstattet jährlich
auch den Organen der Körperschaft den schriftlichen
Bericht im Sinne des Artikels 59 der Verordnung (EU)
2016/679 über seine Tätigkeit. Der Bericht wird veröffent-
licht, wobei eine Veröffentlichung im Online-Angebot der
Körperschaft ausreichend ist.
(5) Jedermann hat das Recht, sich unmittelbar an den Rund-
funkdatenschutzbeauftragten zu wenden, wenn er der
Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen
Daten durch die Körperschaft oder ihrer Beteiligungsun-
ternehmen im Sinne des §
16c Absatz 3 Satz 1 des Rund-
funkstaatsvertrages in seinen schutzwürdigen Belangen
verletzt zu sein.
(6) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist sowohl wäh-
rend als auch nach Beendigung seiner Tätigkeit verpflich-
tet, über die ihm während seiner Dienstzeit bekannt gewor-
denen Angelegenheiten und vertraulichen Informationen
Verschwiegenheit zu bewahren.“
Artikel 5
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung
(1) Für die Kündigung der in den Artikeln 1 bis 4 geänder-
ten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungs
vorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt zum 25. Mai 2018 in Kraft.
Sind bis zum 24. Mai 2018 nicht alle Ratifikationsurkunden
Dienstag, den 22. Mai 2018 139
HmbGVBl. Nr. 18
bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsiden-
tenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsi-
dentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Rati-
fikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rund-
funkstaatsvertrages, des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, des
ZDF-Staatsvertrages und des Deutschlandradio-Staatsvertra-
ges in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 4 ergibt, mit
neuem Datum bekannt zu machen.
Für das Land Baden-Württemberg:
Berlin, den 14. Dezember 2017
gez. Winfried Kretschmann
Für den Freistaat Bayern:
Berlin, den 13. Dezember 2017
gez. Horst Seehofer
Für das Land Berlin:
Berlin, den 15. Dezember 2017
gez. Michael Müller
Für das Land Brandenburg:
Potsdam, den 14. Dezember 2017
gez. Dietmar Woidke
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Berlin, den 14. Dezember 2017
gez. Carsten Sieling
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Berlin, den 14. Dezember 2017
gez. Olaf Scholz
Für das Land Hessen:
Berlin, den 15. Dezember 2017
gez. Volker Bouffier
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Berlin, den 14. Dezember 2017
gez. Manuela Schwesig
Für das Land Niedersachsen:
Berlin, den 15. Dezember 2017
gez. Stephan Weil
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Berlin, den 15. Dezember 2017
gez. Armin Laschet
Für das Land Rheinland-Pfalz:
Berlin, den 14. Dezember 2017
gez. Malu Dreyer
Für das Saarland:
Saarbrücken, den 18. Dezember 2017
gez. Annegret Kramp-Karrenbauer
Für den Freistaat Sachsen:
Dresden, den 5. Dezember 2017
gez. Stanislav Tillich
Für das Land Sachsen-Anhalt:
Berlin, den 15. Dezember 2017
gez. Reiner Haseloff
Für das Land Schleswig-Holstein:
Kiel, den 11. Dezember 2017
gez. Daniel Günther
Für den Freistaat Thüringen:
Erfurt, den 12. Dezember 2017
gez. Bodo Ramelow
Dienstag, den 22. Mai 2018
140 HmbGVBl. Nr. 18
Artikel 1
Staatsvertrag über den Datenschutz
beim Norddeutschen Rundfunk
(NDR-Datenschutz-Staatsvertrag)
§1
Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken,
Medienprivileg
(1) Soweit der NDR personenbezogene Daten zu journalis-
tischen Zwecken verarbeitet, ist es den hiermit befassten Per-
sonen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen
Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Diese Personen
sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis
zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Been-
digung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen finden für die Daten-
verarbeitung zu journalistischen Zwecken von der Verordnung
(EU) 2016/679 außer den Kapiteln I, VIII, X und XI nur die
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2,
Artikel 24 und Artikel 32 Anwendung. Die Artikel 82 und 83
der Verordnung (EU) 2016/679 gelten mit der Maßgabe, dass
nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses gemäß den
Sätzen 1 bis 3 sowie für unzureichende Maßnahmen nach Arti-
kel 5 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 24 und 32 der Verordnung
(EU) 2016/679 gehaftet wird. Die Sätze 1 bis 5 gelten entspre-
chend für die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken
der Hilfs- und Beteiligungsunternehmen des NDR. Der NDR
kann sich einen Verhaltenskodex geben, der in einem transpa-
renten Verfahren erlassen und veröffentlicht wird. Den betrof-
fenen Personen stehen nur die in den Absätzen 2 und 3
genannten Rechte zu.
(2) Führt die journalistische Verarbeitung personenbezoge-
ner Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen der betrof-
fenen Person oder zu Verpflichtungserklärungen, Beschlüssen
oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über
den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendar-
stellungen, Verpflichtungserklärungen und Widerrufe zu den
gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeit-
dauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer
Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermit-
teln.
(3) Wird jemand durch eine Berichterstattung in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann die betroffene Per-
son Auskunft über die der Berichterstattung zugrunde liegen-
den zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Die Aus-
kunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der
Beteiligten verweigert werden, soweit
1. aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Her-
stellung oder Verbreitung von Rundfunksendungen mit-
wirken oder mitgewirkt haben, geschlossen werden kann,
2. aus den Daten auf die Person des Einsenders oder des
Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilun-
gen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann
oder
3. durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlang-
ten Daten die journalistische Aufgabe durch Ausforschung
des Informationsbestandes beeinträchtigt würde.
Die betroffene Person kann die unverzügliche Berichtigung
unrichtiger personenbezogener Daten im Datensatz oder die
Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem
Umfang verlangen. Die weitere Speicherung der personenbe-
zogenen Daten ist rechtmäßig, wenn dies für die Ausübung des
Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information oder zur
Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.
§2
Ernennung der oder des Rundfunkdatenschutz-
beauftragten
(1) Der NDR ernennt eine Beauftragte oder einen Beauf-
tragten für den Datenschutz beim NDR (Rundfunkdaten-
schutzbeauftragte oder Rundfunkdatenschutzbeauftragter),
die oder der zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Arti-
kels 51 der Verordnung (EU) 2016/679 ist. Die Ernennung
erfolgt durch den Rundfunkrat auf Vorschlag des Verwaltungs-
rats für die Dauer von vier Jahren. Eine dreimalige Wieder
ernennung ist zulässig. Die oder der Rundfunkdatenschutzbe-
auftragte muss über die für die Erfüllung ihrer oder seiner
Aufgaben und Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse erforder-
liche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere
im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen.
Das Amt der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten kann
nicht neben anderen Aufgaben innerhalb des NDR und seiner
Beteiligungs- und Hilfsunternehmen wahrgenommen werden.
Sonstige Aufgaben müssen mit dem Amt der oder des Rund-
funkdatenschutzbeauftragten zu vereinbaren sein und dürfen
ihre oder seine Unabhängigkeit nicht gefährden.
Staatsvertrag
über den Datenschutz beim Norddeutschen Rundfunk
(NDR-Datenschutz-Staatsvertrag)
Die Freie und Hansestadt Hamburg sowie
die Länder
Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen und
Schleswig-Holstein
schließen auf der Grundlage des Artikels 85 der Verord-
nung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Daten-
verkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten-
schutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1;
L 314 vom 22. November 2016, S. 72) den nachstehenden
Staatsvertrag:
Dienstag, den 22. Mai 2018 141
HmbGVBl. Nr. 18
(2) Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt
vom Amt oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintritts-
alters. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. Die
oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte kann ihres oder
seines Amtes nur enthoben werden, wenn sie oder er eine
schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen
für die Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nicht mehr
erfüllt. Dies geschieht durch Beschluss des Verwaltungsrates
auf Vorschlag des Rundfunkrates; die oder der Rundfunk
datenschutzbeauftragte ist vor der Entscheidung zu hören.
(3) Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Ver
gütung, beschließt der Verwaltungsrat mit Zustimmung des
Rundfunkrates in einer Satzung.
§3
Unabhängigkeit der oder des Rundfunkdatenschutz-
beauftragten
(1) Die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in
Ausübung ihres oder seines Amtes unabhängig und nur dem
Gesetz unterworfen. Sie oder er unterliegt keiner Rechts- oder
Fachaufsicht. Der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates unter-
steht sie oder er nur insoweit, als ihre oder seine Unabhängig-
keit bei der Ausübung ihres oder seines Amtes dadurch nicht
beeinträchtigt wird.
(2) Die Dienststelle der oder des Rundfunkdatenschutzbe-
auftragten wird bei der Geschäftsstelle von Rundfunkrat und
Verwaltungsrat eingerichtet. Der oder dem Rundfunkdaten-
schutzbeauftragten ist die für die Erfüllung ihrer oder seiner
Aufgaben und Befugnisse notwendige Personal-, Finanz- und
Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen
Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Haushalts-
plan des NDR auszuweisen und der oder dem Rundfunkdaten-
schutzbeauftragten im Haushaltsvollzug zuzuweisen. Einer
Finanzkontrolle durch den Verwaltungsrat unterliegt die oder
der Rundfunkdatenschutzbeauftragte nur insoweit, als ihre
oder seine Unabhängigkeit bei der Ausübung ihres oder seines
Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in der
Wahl ihrer oder seiner Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter frei.
Sie unterstehen allein ihrer oder seiner Leitung.
§4
Aufgaben und Befugnisse der oder des
Rundfunkdatenschutzbeauftragten
(1) Die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte über-
wacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses
Staatsvertrages, des Rundfunkstaatsvertrages, der Verordnung
(EU) 2016/679 und anderer Vorschriften über den Datenschutz
bei der gesamten Tätigkeit des NDR und seiner Beteiligungs-
unternehmen im Sinne des §
16c Absatz 3 Satz 1 RStV. Sie
oder er hat die Aufgaben und Befugnisse entsprechend der
Artikel 57 und 58 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EU)
2016/679. Bei der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbe-
hörden hat sie oder er, soweit die Datenverarbeitung zu journa-
listischen Zwecken betroffen ist, den Informantenschutz zu
wahren. Sie oder er kann gegenüber dem NDR keine Geld
bußen verhängen.
(2) Stellt die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte
Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sons-
tige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
fest, so beanstandet sie oder er dies gegenüber der Intendantin
oder dem Intendanten und fordert sie oder ihn zur Stellung-
nahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. Gleichzeitig
unterrichtet sie oder er den Verwaltungsrat. Von einer Bean-
standung und Unterrichtung kann abgesehen werden, wenn es
sich um unerhebliche Mängel handelt, oder wenn ihre unver-
zügliche Behebung sichergestellt ist.
(3) Die von der Intendantin oder dem Intendanten nach
Absatz 2 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine
Darstellung der Maßnahmen enthalten, die auf Grund der
Beanstandung der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten
getroffen worden sind. Die Intendantin oder der Intendant
leitet dem Verwaltungsrat gleichzeitig eine Abschrift der Stel-
lungnahme gegenüber der oder dem Rundfunkdatenschutz
beauftragten zu.
(4) Die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte erstattet
jährlich auch den Organen des NDR den schriftlichen Bericht
im Sinne des Artikels 59 der Verordnung (EU) 2016/679 über
ihre oder seine Tätigkeit. Der Bericht wird veröffentlicht,
wobei eine Veröffentlichung im Online-Angebot des NDR
ausreichend ist.
(5) Jedermann hat das Recht, sich unmittelbar an die Rund-
funkdatenschutzbeauftragte oder den Rundfunkdatenschutz-
beauftragten zu wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Ver
arbeitung seiner personenbezogenen Daten durch den NDR
oder seiner Beteiligungsunternehmen im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 in seinen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein.
(6) Die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist
sowohl während als auch nach Beendigung ihrer oder seiner
Tätigkeit verpflichtet, über die ihr oder ihm während ihrer
oder seiner Dienstzeit bekannt gewordenen Angelegenheiten
und vertraulichen Informationen Verschwiegenheit zu bewah-
ren.
Artikel 2
Änderung des NDR-Staatsvertrages
Der Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk vom
17./18. Dezember 1991 (NDR-Staatsvertrag), zuletzt geändert
durch Staatsvertrag vom 1./2. Mai 2005, wird wie folgt geän-
dert:
Die §§41 und 42 werden gestrichen.
Artikel 3
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung
(1) Dieser Staatsvertrag kann nur zusammen mit dem
NDR-Staatsvertrag gekündigt werden. Für die Kündigung gilt
im Übrigen §44 Absatz 1 NDR-Staatsvertrag entsprechend.
(2) Dieser Staatsvertrag wird gegenstandslos, wenn der
NDR-Staatsvertrag von mindestens drei Ländern gekündigt
wird oder wenn er durch Vereinbarung der Länder aufgelöst
wird. Erfolgt die Kündigung des NDR-Staatsvertrages durch
weniger als drei Länder, bleibt dieser Staatsvertrag zwischen
den übrigen Ländern in Kraft.
(3) Dieser Staatsvertrag tritt am 25. Mai 2018 in Kraft. Sind
bis zum 24. Mai 2018 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der
Staatskanzlei des Landes Schleswig-Holstein hinterlegt, wird
der Staatsvertrag gegenstandslos. Die Staatskanzlei des Landes
Schleswig-Holstein teilt den übrigen Ländern die Hinter
legung der letzten Ratifikationsurkunde mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des NDR-
Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 und 2
ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Dienstag, den 22. Mai 2018
142 HmbGVBl. Nr. 18
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Berlin, den 14. Dezember 2017
gez. Olaf Scholz
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Berlin, den 14. Dezember 2017
gez. Manuela Schwesig
Für das Land Niedersachsen:
Berlin, den 15. Dezember 2017
gez. Stephan Weil
Für das Land Schleswig-Holstein:
Kiel, den 7. Dezember 2017
gez. Daniel Günther
Siebter Staatsvertrag
zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften
in Hamburg und Schleswig-Holstein
(Siebter Medienänderungsstaatsvertrag HSH ­ 7. MÄStV HSH)
Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den
Senat, und das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den
Ministerpräsidenten, ­ zusammen in diesem Staatsvertrag ,,die
Länder“ genannt ­ schließen vorbehaltlich der Zustimmung
ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe auf der Grundlage
des Artikels 85 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz der natürlichen Personen bei der Ver
arbeitung perso-
nenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur

Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundver
ordnung) (ABl. L 119/1 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom
22. November 2016, S. 72) den nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1
Änderung des Medienstaatsvertrages HSH
Der Staatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg und
Schleswig-Holstein (Medienstaatsvertrag HSH) vom 13. Juni
2006, zuletzt geändert durch den Sechsten Medienänderungs-
staatsvertrag HSH vom 8. Dezember 2016, wird wie folgt geän-
dert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu §37 wie folgt neu
gefasst:
,,§
37
Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken,
Medienprivileg, Datenschutzaufsicht“.
2. §37 erhält folgende neue Fassung:
,,§37
Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken,
Medienprivileg, Datenschutzaufsicht
(1) Soweit mit den in §57 Rundfunkstaatsvertrag genannten
Stellen vergleichbare Anbieter personenbezogene Daten zu
journalistischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit
befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen
Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheim-
nis). Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit
auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheim-
nis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im
Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalisti-
schen Zwecken von der Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
zum Schutz der natürlichen Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und
zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Grundverordnung) (ABl. L 119/1 von 4. Mai 2016, S. 1;
L 314 vom 22. November 2016, S. 72) außer den Kapiteln I,
VIII, X und XI nur die Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f in
Verbindung mit Absatz 2, Artikel 24, und Artikel 32 Anwen-
dung. Artikel 82 und 83 der Verordnung (EU) 2016/679 gel-
ten mit der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des
Daten
geheimnisses gemäß Sätze 1 bis 3 sowie für unzurei-
chende Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f,
Artikel 24 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaftet
wird. Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2016/679 findet
keine Anwendung soweit Unternehmen, Hilfs- und Beteili-
gungsunternehmen der Presse der Selbstregulierung durch
den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deut-
schen Presserates unterliegen. Die Sätze 1 bis 5 gelten ent-
sprechend für die zu den in Satz 1 genannten Stellen gehö-
renden Hilfs- und Beteiligungsunternehmen. Berufsver-
bände und andere Vereinigungen, die bestimmte Gruppen
von verantwortlichen Stellen vertreten, können sich einen
Verhaltenskodex geben, der in einem transparenten Verfah-
ren erlassen und veröffentlicht wird. Den betroffenen Per-
sonen stehen nur die in Absätzen 2 und 3 genannten Rechte
zu.
Dienstag, den 22. Mai 2018 143
HmbGVBl. Nr. 18
(2) Führt die journalistische Verarbeitung personenbezoge-
ner Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen der
betroffenen Person oder zu Verpflichtungserklärungen,
Beschlüssen oder Urteilen über die Unterlassung der Ver-
breitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so
sind diese Gegendarstellungen, Verpflichtungserklärungen
und Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und
dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten
selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam
mit diesen zu übermitteln.
(3) Werden personenbezogene Daten von einem Anbieter
nach Absatz 1 zu journalistischen Zwecken gespeichert, ver-
ändert, übermittelt, gesperrt oder gelöscht und wird die
betroffene Person dadurch in ihrem Persönlichkeitsrecht
beeinträchtigt, kann sie Auskunft über die zugrunde liegen-
den, zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Die
Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Inter-
essen der Beteiligten verweigert werden, soweit
1. aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung,
Herstellung oder Verbreitung mitgewirkt haben,
geschlossen werden kann, oder
2. aus den Daten auf die Person des Einsenders oder des
Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mittei-
lungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden
kann oder
3.durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst
erlangten Daten die journalistische Aufgabe des Anbie-
ters durch Ausforschung des Informationsbestandes
beeinträchtigt würde.
Die betroffene Person kann die unverzügliche Berichtigung
unrichtiger personenbezogener Daten im Datensatz oder
die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemesse-
nem Umfang verlangen. Die weitere Speicherung der perso-
nenbezogenen Daten ist rechtmäßig, wenn dies für die Aus-
übung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Infor-
mation oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen
erforderlich ist.
Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Angebote von Unterneh-
men und Hilfsunternehmen der Presse, soweit diese der
Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Be
schwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen.
(4) Der Datenschutzbeauftragte des Sitzlandes der Anstalt
ist die zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels
51 der Verordnung (EU) 2016/679. Der Datenschutzbeauf-
tragte überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschrif-
ten dieses Staatsvertrags, der Verordnung (EU) 2016/679
und anderer Vorschriften über den Datenschutz. Eine Auf-
sicht erfolgt, soweit Unternehmen, Hilfs- und Beteiligungs-
unternehmen der Presse nicht der Selbstregulierung durch
den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deut-
schen Presserates unterliegen. Der Datenschutzbeauftragte
hat die Aufgaben und Befugnisse entsprechend der Artikel
57 und 58 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2016/679. Bei
dieser Tätigkeit stellt er das Benehmen mit dem Daten-
schutzbeauftragten des anderen Landes her. Bei der Zusam-
menarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden hat er, soweit die
Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken betroffen
ist, den Informantenschutz zu wahren.
(5) Stellt der Datenschutzbeauftragte einen Verstoß gegen
die Datenschutzbestimmungen fest, weist er den Anbieter
nach Absatz 1 darauf hin. Wird der Verstoß anschließend
nicht innerhalb einer von dem Datenschutzbeauftragten
gesetzten Frist behoben, beanstandet der Datenschutzbe-
auftragte den Verstoß.
3. §51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Komma am Ende der Nummer 4
durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 5 gestri-
chen.
b) In Absatz 3 wird Satz 3 gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Staatsvertrag tritt am 25. Mai 2018 in Kraft. Sind
nicht bis zum 24. Mai 2018 die Ratifikationsurkunden ausge-
tauscht, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
Hamburg, den 13. Dezember 2017
gez. Olaf Scholz
Für das Land Schleswig-Holstein
Kiel, den 7. Dezember 2017
gez. Daniel Günther
Dienstag, den 22. Mai 2018
144 HmbGVBl. Nr. 18
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51
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51
29
77.
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