FREITAG, DEN23. JUNI
147
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 18 2017
Tag I n h a l t Seite
8. 6. 2017 Zwanzigstes Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147
1101-2
8. 6. 2017 Gesetz zum Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148
2251-1, 2251-3
8.
6.
2017 Einhundertsechsundfünfzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt
Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155
8.
6.
2017 Einhundertzweiundvierzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt
Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Änderung des Fraktionsgesetzes
Das Fraktionsgesetz vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 134),
zuletzt geändert am 21. Oktober 2016 (HmbGVBl. S. 460), wird
wie folgt geändert:
In §
2 Absatz 3 werden die Beträge ,,47.440 Euro“, ,,1.383
Euro“ und ,,462 Euro“ durch die Beträge ,,48.326 Euro“, ,,1.409
Euro“ und ,,471 Euro“ ersetzt.
§2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in
Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 8. Juni 2017.
Der Senat
Zwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Fraktionsgesetzes
Vom 8. Juni 2017
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Freitag, den 23. Juni 2017
148 HmbGVBl. Nr. 18
Artikel 1
Dem am 8. und 16. Dezember 2016 unterzeichneten Zwan-
zigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt.
Artikel 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft ver-
öffentlicht.
Artikel 3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4
Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Ver-
ordnungsblatt bekannt zu geben.
Ausgefertigt Hamburg, den 8. Juni 2017.
Der Senat
Gesetz
zum Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Vom 8. Juni 2017
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Freitag, den 23. Juni 2017 149
HmbGVBl. Nr. 18
Artikel 1
Änderung des Rundfunkstaatsvertrages
§11c Absatz 3 des Rundfunkstaatsvertrages vom 31. August
1991, zuletzt geändert durch den Neunzehnten Rundfunk
änderungsstaatsvertrag vom 3. bis 7. Dezember 2015, wird wie
folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird das Wort ,,Deutschlandradio“ durch das
Wort ,,Deutschlandfunk“ ersetzt.
2. In Nummer 3 werden die Wörter ,,DRadio Wissen“ durch
die Wörter ,,Deutschlandfunk Nova“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages
Der Deutschlandradio-Staatsvertrag vom 17. Juni 1993,
zuletzt geändert durch den Neunzehnten Rundfunkände-
rungsstaatsvertrag vom 3. bis 7. Dezember 2015, wird wie folgt
geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Beim Ersten Abschnitt wird das Wort ,,Programm“
durch das Wort ,,Angebote“ ersetzt.
b)In §
2 wird das Wort ,,Programm“ durch das Wort
,,Angebote“ ersetzt.
c) In §4 wird das Wort ,,Programmerstellung“ durch die
Wörter ,,Erstellung von Audioproduktionen“ ersetzt.
d) Beim Zweiten Abschnitt wird das Wort ,,Sendungen“
durch das Wort ,,Angebote“ ersetzt.
e) In §
6 wird das Wort ,,Sendungen“ durch das Wort
,,Angebote“ ersetzt.
f) In §
8 wird das Wort ,,Sendungen“ durch das Wort
,,Angebote“ ersetzt.
g) Es wird folgender neuer §19a eingefügt:
,,§19a Allgemeine Bestimmungen“.
h) In §35 werden die Wörter ,,In-Kraft-treten“ durch das
Wort ,,Übergangsbestimmungen“ ersetzt.
2. In der Überschrift des Ersten Abschnitts wird das Wort
,,Programm“ durch das Wort ,,Angebote“ ersetzt.
3. In §1 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter ,,programm- und
produktionsgerecht“ durch die Wörter ,,angebots- und
produktionsgerecht“ ersetzt.
4. §2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:
,,§2 Angebote“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort ,,Deutschlandradio“
durch das Wort ,,Deutschlandfunk“ ersetzt.
bb)In Nummer 3 werden die Wörter ,,DRadio Wis-
sen“ durch die Wörter ,,Deutschlandfunk Nova“
und die Wörter ,,dem Deutschlandradio“ durch
die Wörter ,,der Körperschaft“ ersetzt.
cc) Es werden folgende neue Sätze 2 und 3 angefügt:
,,Das Programm nach Satz 1 Nr. 1 kann bei digita-
ler Übertragung für Liveübertragungen aus dem
Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundes-
tag oder den Landtagen, sowie von Diskussions-
runden, Reden, Festakten und Preisverleihungen
und ähnlichen, für den Hörfunk geeigneten Sen-
dungen der Mitglieder der Körperschaft zeitweise
in angemessenem Umfang auseinandergeschaltet
werden. Die Körperschaft bietet Telemedien nach
Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Rund-
funkstaatsvertrages an.“
c) In Absatz 2 wird das Wort ,,Programme“ durch das
Wort ,,Angebote“ ersetzt.
5. In §
3 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ,,beide“ durch das
Wort ,,ihre“ ersetzt.
Zwanzigster Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Zwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Freitag, den 23. Juni 2017
150 HmbGVBl. Nr. 18
6. §4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort ,,Programmerstel-
lung“ durch die Wörter ,,Erstellung von Audioproduk-
tionen“ ersetzt.
b) In Satz 1 und Satz 3 wird jeweils das Wort ,,Hörfunk-
produktionen“ durch das Wort ,,Audioproduktionen“
ersetzt.
7. §5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort ,,programmlich“ durch die
Wörter ,,zur Erfüllung des Auftrags“ ersetzt.
bb) Es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:
,,Die Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf den
administrativen und technischen Bereich.“
cc) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden zu den neuen
Sätzen 5 und 6.
b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Programme und“ und
die Wörter ,,Programmen und“ gestrichen.
8. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts wird das Wort
,,Sendungen“ durch das Wort ,,Angebote“ ersetzt.
9. §6 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort ,,Sendungen“ durch
das Wort ,,Angebote“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Sendungen“ durch das
Wort ,,Angeboten“ ersetzt.
bb)In Satz 2 wird das Wort ,,Sendungen“ durch das
Wort ,,Angebote“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
,,(2) Die Körperschaft hat in ihren Angeboten die
Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Sie
soll dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit
und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und
Meinung anderer zu stärken. Die sittlichen und religiö-
sen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten.“
d) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
,,(3) Das Geschehen in den einzelnen Ländern und die
kulturelle Vielfalt Deutschlands sind angemessen in
den Angeboten der Körperschaft darzustellen. Die
Angebote sollen dabei auch die Zusammengehörigkeit
im vereinten Deutschland fördern sowie der gesamtge-
sellschaftlichen Integration in Frieden und Freiheit
und der Verständigung unter den Völkern dienen und
auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwir-
ken.“
10. §7 wird wie folgt neu gefasst:
,,§7
Berichterstattung
Die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages zu
Berichterstattung, Informationssendungen und Mei-
nungsumfragen finden Anwendung.“
11. §8 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort ,,Sendungen“ durch
das Wort ,,Angebote“ ersetzt.
b) Die Wörter ,,das Deutschlandradio“ werden durch die
Wörter ,,die Körperschaft“ ersetzt.
12. §9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,durch Hörfunk“ gestri-
chen und die Wörter ,,von der Körperschaft in einer
Sendung“ durch die Wörter ,,im Angebot der Körper-
schaft“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter ,,der Sen-
dung“ durch die Wörter ,,des Angebots“ ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:
,,Die Gegendarstellung muss das beanstandete Angebot
und die Tatsachenbehauptung bezeichnen.“
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
,,Die Gegendarstellung muss unverzüglich inner-
halb des gleichen Angebotes verbreitet werden, in
welchem die beanstandete Tatsachenbehauptung
erfolgt ist.“
bb) Es wird folgender neuer Satz 3 angefügt:
,,Im Hörfunk muss die Gegendarstellung inner-
halb des gleichen Programms und der gleichen
Programmsparte wie die beanstandete Tatsachen-
behauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder,
wenn dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit
verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten
Sendung gleichwertig ist.“
13. In §10 werden nach dem Wort ,,Sendezeit“ die Wörter ,,in
den Hörfunkprogrammen“ eingefügt.
14. §11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort
,,Sendezeit“ die Wörter ,,in den Hörfunkprogrammen“
eingefügt.
b)In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Sende
zeiten“ die Wörter ,,in den Hörfunkprogrammen“ ein-
gefügt.
15. §12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
,,Wer die Sendung eines Beitrages veranlasst oder zuge-
lassen hat oder Angebote in Telemedien zur Nutzung
bereitstellt, trägt für den jeweiligen Inhalt und die
jeweilige Gestaltung nach Maßgabe der Vorschriften
des Grundgesetzes, der allgemeinen Gesetze und der
besonderen Vorschriften dieses Staatsvertrages die
Verantwortung.“
b)In Absatz 3 werden nach dem Wort ,,Beitrages“ die
Wörter ,,oder Angebotsteiles“ eingefügt.
16.In §
13 wird das Wort ,,Sendungen“ durch das Wort
,,Angebote“ ersetzt.
17. §14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
,,(2) Soweit die Körperschaft Telemedien anbietet oder
Radiotext veranstaltet, stellt sie in geeigneter Weise
sicher, dass berechtigten Interessen Dritter auf Beweis-
sicherung angemessen Rechnung getragen wird.“
b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
,,(3) Wer glaubhaft macht, in seinen Rechten betroffen
zu sein, kann von der Körperschaft Einsicht in die Auf-
zeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen und
hiervon auf eigene Kosten von der Körperschaft Mehr-
fertigungen herstellen lassen. Die Glaubhaftmachung
in Textform ist ausreichend.“
18. §15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,zum Programm“ durch
die Wörter ,,zu den Angeboten“ ersetzt.
Freitag, den 23. Juni 2017 151
HmbGVBl. Nr. 18
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
,,Wird die Programmbeschwerde in Textform ein-
gelegt, so genügt auch für deren Bescheidung Text-
form.“
bb) Der bisherige Satz 2 wird zum neuen Satz 3.
19. In §17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort ,,Rund-
funksendungen“ durch das Wort ,,Angeboten“ ersetzt.
20. Es wird folgender neuer §19a eingefügt:
,,§19a
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Mitglieder des Hörfunkrates und des Verwaltungs-
rates sind Sachwalter der Interessen der Allgemeinheit. Sie
sind an Weisungen nicht gebunden. Sie dürfen keine wirt-
schaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet
sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Hör-
funkrates oder des Verwaltungsrates zu gefährden (Interes-
senkollision).
(2) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Hörfunkrat und
im Verwaltungsrat ist ausgeschlossen. Ein Mitglied kann
dem Hörfunkrat und dem Verwaltungsrat zusammen ins-
gesamt in höchstens drei Amtsperioden angehören.
(3) Dem Hörfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen nicht
angehören
1. Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Deut-
schen Bundestages oder eines Landesparlamentes,
2. Mitglieder der Europäischen Kommission, der Bun-
desregierung oder der Regierung eines deutschen Lan-
des,
3. hauptamtliche kommunale Wahlbeamte,
4. Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand
versetzt werden können,
5. Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Lei-
tungsebene,
6. Mitglieder im Vorstand einer Partei nach §2 Absatz 1
Satz 1 des Parteiengesetzes auf Bundes- oder Landes-
ebene; die alleinige Mitgliedschaft in einem Partei-
schiedsgericht gemäß §
14 des Parteiengesetzes steht
einer Mitgliedschaft im Hörfunkrat und Verwaltungs-
rat nicht entgegen.
Ausgenommen von Satz 1 sind die Mitglieder des Hör-
funkrates nach §21 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie die
Mitglieder des Verwaltungsrates nach §24 Absatz 1 Nr. 1
und 2.
(4) Dem Hörfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen fer-
ner nicht angehören
1. Angestellte oder arbeitnehmerähnliche Personen der
Körperschaft oder ihrer Mitglieder,
2. Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis
zu einem Unternehmen stehen, an dem die Körper-
schaft beteiligt ist, oder zu einem mit einem solchen
Unternehmen verbundenen Unternehmen (§
15 des
Aktiengesetzes),
3.Personen, die den Aufsichtsorganen oder
Gremien
eines anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveran-
stalters angehören oder in einem Arbeits- oder Dienst-
verhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Ver-
hältnis zu diesem oder zu einem mit diesem verbunde-
nen Unternehmen (§15 des Aktiengesetzes) stehen,
4. Personen, die privaten Rundfunk veranstalten oder den
Aufsichtsorganen oder Gremien eines privaten Rund-
funkveranstalters oder einem mit diesem verbundenen
Unternehmen (§
15 des Aktiengesetzes) angehören
oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesen
stehen,
5.Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien
einer Landesmedienanstalt angehören oder Organen,
derer sich eine Landesmedienanstalt zur Erfüllung
ihrer Aufgaben bedient, oder die zu diesen Organen
oder einer Landesmedienanstalt in einem Arbeits- oder
Dienstverhältnis stehen.
Ausgenommen von Satz 1 sind die Mitglieder des Verwal-
tungsrates nach §24 Absatz 1 Nr. 3 und 4.
(5) Der in Absatz 3 Satz 1 genannte Personenkreis kann
frühestens 18 Monate nach dem Ausscheiden aus der dort
genannten Funktion als Mitglied in den Hörfunkrat oder
den Verwaltungsrat entsandt oder gewählt werden. Für
den in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis gilt
Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
(6) Die Mitglieder des Hörfunkrates und des Verwaltungs-
rates haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung,
Sitzungsgelder und Ersatz von Reisekosten mit Ausnahme
des Tagegeldes. Das Nähere regelt die Satzung. Aufwands-
entschädigungen und Sitzungsgelder sind der Höhe nach
zu veröffentlichen.“
21. In §
20 Absatz 1 Satz 1 werden das Wort ,,Sendungen“
durch das Wort ,,Angebote“ und die Wörter ,,in Pro-
grammfragen“ durch die Wörter ,,in Fragen zur Gestal-
tung der Angebote“ ersetzt.
22. §21 wird wie folgt neu gefasst:
,,§21
Zusammensetzung des Hörfunkrates
(1) Der Hörfunkrat besteht aus fünfundvierzig Mitglie-
dern, nämlich
1. je einem Vertreter von dreizehn der vertragschließen-
den Länder, für die kein Entsendungsrecht gemäß
§24 Absatz 1 Nr. 1 für den Verwaltungsrat besteht,
2. zwei Vertretern des Bundes,
3. einem Vertreter der Evangelischen Kirche in Deutsch-
land,
4. einem Vertreter der Katholischen Kirche in Deutsch-
land,
5. einem Vertreter des Zentralrats der Juden in Deutsch-
land,
6. einem Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes,
7.einem Vertreter der Bundesvereinigung Deutscher
Arbeitgeberverbände,
8.
einem Vertreter des Bundeszuwanderungs- und
Integrationsrates,
9. einem Vertreter von eco Verband der Internetwirt-
schaft e.V.,
10. einem Vertreter des Lesben- und Schwulenverbandes
e.V.,
11. einem Vertreter der Hochschulrektorenkonferenz,
12.einem Vertreter der Kulturpolitischen Gesellschaft
e.V.,
13. einem Vertreter des Deutschen Museumsbundes e.V.,
14. einem Vertreter des Deutschen Jugendherbergswerks
e.V.,
15. einem Vertreter des Weissen Rings e.V.,
Freitag, den 23. Juni 2017
152 HmbGVBl. Nr. 18
16. einem Vertreter des Deutschen Hotel- und Gaststät-
tenverbandes e.V.,
17. einem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Badisch-
Württembergischen Bauernverbände,
18. einem Vertreter des Bundes der Vertriebenen, Lan-
desverband Bayern e.V.,
19. einem Vertreter des Landessportbundes Berlin e.V.,
20. einem Vertreter der Handwerkskammern von Bran-
denburg,
21.einem Vertreter des Sozialverbandes Deutschland
e.V., Landesverband Bremen,
22. einem Vertreter der ver.di Vereinte Dienstleistungs-
gewerkschaft e.V., Landesbezirk Hamburg,
23. einem Vertreter des Deutschen Mieterbundes, Lan-
desverband Hessen e.V.,
24.einem Vertreter eines Landesverbandes der Freien
Berufe, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern
e.V.,
25. einem Vertreter des Landesmusikrates Niedersachsen
e.V.,
26. einem Vertreter des Landesjugendringes Nordrhein-
Westfalen,
27. für jeweils eine Amtsperiode einem Vertreter von ver.
di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. Lan-
desbezirk Rheinland-Pfalz aus dem Fachbereich
Medien oder einem Vertreter des Deutschen Journa-
listenverbandes/Landesverband Rheinland-Pfalz,
28. einem Vertreter der Verbraucherzentrale des Saarlan-
des e.V.,
29. einem Vertreter des VOS Vereinigung der Opfer des
Stalinismus, Landesverband Sachsen e.V.,
30. einem Vertreter des Deutschen Roten Kreuzes Lan-
desverband Sachsen-Anhalt e.V.,
31.einem Vertreter des Landesnaturschutzverbandes
Schleswig-Holstein,
32. einem Vertreter der Industrie- und Handelskammern
von Thüringen.
Das Entsendungsrecht eines Landes nach Satz 1 Nr. 1
erlischt mit der Zuweisung eines Entsendungsrechts des-
selben Landes für den Verwaltungsrat nach §24 Absatz 1
Nr. 1 und Absatz 2; maßgeblich ist der Zeitpunkt des
Wirksamwerdens des Entsendungsrechts nach §
24 Ab-
satz 2 Satz 2.
(2) Jeweils ein Mitglied des Personalrates am Sitz in Köln
und in Berlin nimmt an den Sitzungen des Hörfunkrates
teil. Die Entscheidung über die teilnehmenden Mitglieder
trifft der Gesamtpersonalrat. Die Personalratsmitglieder
können zu Fragen, die nicht den Bereich der Angebots
gestaltung betreffen, gehört werden.
(3) Die Vertreter der entsendungsberechtigten Länder
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden von den jeweiligen Lan-
desregierungen, die Vertreter des Bundes nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 2 von der Bundesregierung und die Vertreter
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 32 von den Verbänden und
Organisationen entsandt. Solange und soweit von dem
Entsendungsrecht kein Gebrauch gemacht wird, verrin-
gert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend.
(4) Bei der Entsendung der Vertreter sind Frauen und
Männer angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 sind eine Frau und ein Mann zu
entsenden. In den anderen Fällen muss bei der Entsen-
dung eines neuen Mitgliedes einem männlichen Mitglied
eine Frau und einem weiblichen Mitglied ein Mann nach-
folgen.
(5) Der amtierende Vorsitzende des Hörfunkrates stellt zu
Beginn der Amtsperiode die nach diesem Staatsvertrag
ordnungsgemäße Entsendung fest und gibt die Feststel-
lungen dem Hörfunkrat bekannt. Die entsendenden Stel-
len haben alle
Angaben zu machen, die zur Nachprüfung
der Voraussetzungen von Absatz 4, 6, 7 und §19a Absatz 3
bis 5 erforderlich sind.
(6) Die Amtszeit der Mitglieder des Hörfunkrates beträgt
fünf Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist nach
den für die Entsendung des ausgeschiedenen Mitgliedes
geltenden Vorschriften ein Nachfolger für den Rest der
Amtszeit zu berufen.
(7) Die Mitgliedschaft im Hörfunkrat erlischt durch
1. Niederlegung des Amtes,
2. Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen
zu erlangen oder öffentliche Ämter zu bekleiden,
3. Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der Vorausset-
zungen der rechtlichen Betreuung nach §
1896 des
Bürgerlichen Gesetzbuches,
4. Eintritt des Todes,
5. Eintritt eines der in §
19a Absatz 3 und 4 genannten
Ausschlussgründe,
6. Eintritt einer Interessenkollision nach §
19a Absatz 1
Satz 3 oder
7. Abberufung aus wichtigem Grund durch die entsen-
dungsberechtigte Stelle; ein wichtiger Grund liegt ins-
besondere vor, wenn ein Mitglied aus der entsendungs-
berechtigten Stelle ausgeschieden ist.
Die Mitgliedschaft des Vertreters eines entsendungs
berechtigten Landes nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erlischt
zudem mit dem Wirksamwerden eines Entsendungsrechts
desselben Landes für den Verwaltungsrat gemäß §
24
Absatz 2 Satz 1 und 2. Das Vorliegen der Erlöschensgründe
nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 gibt der Vorsitzende des Hörfunk
rates dem Hörfunkrat bekannt. Über das
Erlöschen der
Mitgliedschaft in den Fällen von Satz 1 Nr. 6 und 7 ent-
scheidet der Hörfunkrat. Bis zur Entscheidung nach Satz 4
behält das betroffene Mitglied seine Rechte und Pflichten,
es sei denn, der Hörfunkrat beschließt mit der Mehrheit
der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder, dass der Betrof-
fene bis zur Entscheidung nicht an den Arbeiten des Hör-
funkrates teilnehmen kann. Von der Beratung und
Beschlussfassung im Verfahren nach Satz 4 und 5 ist das
betroffene Mitglied ausgeschlossen.
(8) Weitere Einzelheiten des Verfahrens über die Entsen-
dung und Abberufung regelt die Satzung. Die Satzung
bedarf insoweit der Genehmigung durch die rechtsauf-
sichtsführende Landesregierung.
(9) Die Länder überprüfen die Zusammensetzung des
Hörfunkrates nach Absatz 1 rechtzeitig vor Ablauf jeder
zweiten Amtsperiode.“
23. §22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden folgende neue Sätze 3 und 4 ange-
fügt:
,,Der Anteil der Mitglieder nach §
21 Absatz 1 Satz 1
Nr. 1 und 2 darf in den Ausschüssen des Hörfunkrates
ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. Entspre-
chendes gilt bei der Wahl der Vorsitzenden und Stell-
vertreter des Hörfunkrates und seiner Ausschüsse.“
Freitag, den 23. Juni 2017 153
HmbGVBl. Nr. 18
b) Es werden folgende neue Absätze 5 bis 7 angefügt:
,,(5) Die Sitzungen des Hörfunkrates sind öffentlich. In
begründeten Ausnahmefällen kann der Hörfunkrat den
Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Personal
angelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeits-
schutzes vertraulich sind, und Angelegenheiten, in wel-
chen die Offenlegung von Betriebs- und Geschäfts
geheimnissen Dritter unvermeidlich ist, sind stets
unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln. Die
Sitzungen der nach Absatz 2 Satz 2 gebildeten Aus-
schüsse finden grundsätzlich nichtöffentlich statt.
(6) Die Zusammensetzung des Hörfunkrates und seiner
Ausschüsse nach Absatz 2 Satz 2 ist zu veröffentlichen.
Die Tagesordnungen der Sitzungen des Hörfunkrates
und
seiner Ausschüsse sind spätestens eine Woche vor
den
Sitzungen, die Anwesenheitslisten im Anschluss
an die Sitzungen zu veröffentlichen. Im Anschluss an
die Sitzungen des Hörfunkrates sind Zusammenfas-
sungen der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen des
Hörfunkrates sowie seiner vorberatenden Ausschüsse
zu veröffentlichen. Die Veröffent
lichung hat unter
Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
sowie personenbezogener Daten der Beschäftigten der
Körperschaft zu erfolgen. Berechtigte Interessen Drit-
ter an einer Geheimhaltung sind zu wahren. Eine Ver-
öffentlichung in elektronischer Form im Internetauf-
tritt der Körperschaft ist ausreichend. Das Nähere
regelt die Satzung.
(7) Der Hörfunkrat hält auf Wunsch von mindestens
sieben seiner Mitglieder Fortbildungsveranstaltungen
ab.“
24. In §
23 Absatz 3 werden nach dem Wort ,,beschließt“ die
Wörter ,,mit Zustimmung des Hörfunkrates“ eingefügt.
25. §24 wird wie folgt neu gefasst:
,,§24
Zusammensetzung des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern,
nämlich
1. je einem Vertreter von drei der vertragschließenden
Länder,
2. einem Vertreter des Bundes, der von der Bundesregie-
rung entsandt wird,
3. drei Vertretern der in der ARD zusammengeschlosse-
nen Landesrundfunkanstalten, die von deren Inten-
danten entsandt werden,
4. drei Vertretern des ZDF, die vom Intendanten des
ZDF entsandt werden,
5. zwei Sachverständigen, die vom Hörfunkrat gewählt
werden; ein Sachverständiger muss dabei Kenntnisse
in den Bereichen Wirtschaftsprüfung oder Betriebs-
wirtschaft, der andere Sachverständige Kenntnisse in
den Bereichen Rundfunkrecht, Medienwirtschaft oder
Medienwissenschaft aufweisen; sie müssen über min-
destens fünfjährige Berufserfahrung in ihrem jeweili-
gen Bereich verfügen; das Nähere regelt die Satzung.
(2) Die entsendungsberechtigten Länder nach Absatz 1
Nr. 1 werden durch die Ministerpräsidenten einstimmig
bestimmt und durch den Vorsitzenden der Ministerpräsi-
dentenkonferenz gegenüber den Vorsitzenden von Hör-
funk- und Verwaltungsrat benannt. Das Entsendungsrecht
wird zu Beginn der Amtsperiode, für die es erteilt wird, im
Übrigen mit Zugang der Entscheidung nach Satz 1 bei den
Vorsitzenden von Hörfunk- und Verwaltungsrat wirksam.
Die Vertreter der entsendungsberechtigten Länder wer-
den von den jeweiligen Landesregierungen entsandt.
(3) Jeweils ein Mitglied des Personalrats am Sitz in Köln
und in Berlin nimmt an den Sitzungen des Verwaltungs
rates teil. Die Entscheidung über die teilnehmenden Mit-
glieder trifft der Gesamtpersonalrat. Die Personalratsmit-
glieder können zu Personalangelegenheiten gehört wer-
den.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre; §
21
Absatz 6 Satz 2 und Absatz 7 gelten entsprechend.
(5) Solange und soweit von dem Recht der Entsendung
kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der
Mitglieder entsprechend.
(6) Bei der Entsendung der Vertreter sind Frauen und
Männer angemessen zu berücksichtigen. In den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1 und 2 müssen bei der Entsendung eines
neuen Mitgliedes einem männlichen Mitglied eine Frau
und einem weiblichen Mitglied ein Mann nachfolgen. In
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 müssen jeweils min-
destens eine Frau und ein Mann entsandt werden. Im Fall
des Absatzes 1 Nr. 5 soll ein Mitglied eine Frau und ein
Mitglied ein Mann sein.“
26. §25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wie folgt neu gefasst:
,,Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsord-
nung, in der auch die Bildung von Ausschüssen
vorgesehen werden kann.“
bb) Es werden folgende neue Sätze 4 und 5 angefügt:
,,Der Anteil der Mitglieder nach §24 Absatz 1 Nr. 1
und 2 darf in den Ausschüssen des Verwaltungs
rates ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen.
Entsprechendes gilt bei der Wahl der Vorsitzenden
und Stellvertreter des Verwaltungsrates und seiner
Ausschüsse.“
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort ,,drei“ durch das Wort
,,vier“ ersetzt.
c) Es werden folgende neue Absätze 5 und 6 angefügt:
,,(5) Die Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner
Ausschüsse finden grundsätzlich nichtöffentlich statt.
(6) §
22 Absatz 6 gilt entsprechend. Im Falle einer
Zustimmung des Verwaltungsrates zum Abschluss von
Anstellungsverträgen mit außertariflichen Angestell-
ten nach §
28 Nr. 6 enthält die Veröffentlichung der
Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der
Sitzungen des Verwaltungsrates auch die Darstellung
der jährlichen Vergütungen sowie etwaiger vertraglich
vereinbarter Zusatzleistungen. Entsprechendes gilt für
Verträge mit freien Mitarbeitern, die der Zustimmung
des Verwaltungsrates bedürfen.“
27. In §27 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ,,Programme“ durch
das Wort ,,Angebote“ ersetzt.
28. In §30a werden folgende neue Absätze 5 und 6 angefügt:
,,(5) Die Körperschaft veröffentlicht die für die Tätigkeit
im Geschäftsjahr gewährten Bezüge des Intendanten und
der Direktoren unter Namensnennung im Geschäftsbe-
richt. Satz 1 gilt insbesondere auch für:
1. Leistungen, die den genannten Personen für den Fall
einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt
worden sind,
2. Leistungen, die den genannten Personen für den Fall
der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt wor-
den sind, mit ihrem Barwert sowie den von der Körper-
schaft während des Geschäftsjahres hierfür aufgewand-
ten oder zurückgestellten Betrag,
Freitag, den 23. Juni 2017
154 HmbGVBl. Nr. 18
3. während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen
dieser Zusagen,
4. Leistungen, die einer der betroffenen Personen, die
ihre Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet
hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe
des Geschäftsjahres gewährt worden sind,
5. Leistungen, die den genannten Personen für Tätigkei-
ten bei Tochter- und Beteiligungsgesellschaften der
Körperschaft oder ihrer Mitglieder gewährt worden
sind, und
6. Leistungen, die den genannten Personen für entgelt
liche Nebentätigkeiten gewährt worden sind; dies gilt
nicht, wenn die Höhe der jeweils vereinbarten Ein-
künfte den Betrag von 1.000 Euro monatlich nicht
übersteigt.
(6) Die Tarifstrukturen und eine strukturierte Darstellung
der außer- und übertariflichen Vereinbarungen sind zu
veröffentlichen.“
29. §33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
,,Für die Körperschaft sind das Bundespersonalvertre-
tungsgesetz und die dazu ergangenen Rechtsverord-
nungen in ihrer jeweils geltenden Fassung nach Maß-
gabe der für die ,,Deutsche Welle“ geltenden Vorschrif-
ten entsprechend anwendbar, sofern in diesem
Staatsvertrag nichts Abweichendes geregelt ist.“
b) Es wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:
,,(3) Der Intendant schafft mit Zustimmung des Ver-
waltungsrates für die von der Körperschaft beschäftig-
ten arbeitnehmerähnlichen Personen im Sinne von
§12a des Tarifvertragsgesetzes eine institutionalisierte
Vertretung ihrer Interessen (Freienvertretung). Diese
steht im regelmäßigen Austausch mit dem Intendan-
ten. Näheres regelt ein Statut des Intendanten, das ins-
besondere die Modalitäten der Wahl sowie die Rah-
menbedingungen für die Tätigkeit der Freienvertre-
tung festlegt.“
30. §34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Datum ,,31. Dezember 2008″
durch das Datum ,,31. Dezember 2020″ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Verweisung ,,§
54 Absatz 1″
durch die Verweisung ,,§62 Absatz 1″ ersetzt.
bb)In Satz 2 wird die Verweisung ,,§
54 Absatz 5″
durch die Verweisung ,,§62 Absatz 5″ ersetzt.
31. §35 wird wie folgt neu gefasst:
,,§35
Übergangsbestimmungen
(1) Die Zusammensetzung sowie die Rechte und Pflichten
der Mitglieder des Hörfunkrates, des Verwaltungsrates
und ihrer Ausschüsse bleiben vom Inkrafttreten des
20. Rundfunkänderungsstaatsvertrages bis zum Ablauf der
am 1. September 2017 laufenden Amtsperioden von Hör-
funkrat, Verwaltungsrat und ihren Ausschüssen unbe-
rührt, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts
Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die am 1. September 2017 laufenden Amtsperioden des
Hörfunkrates und des Verwaltungsrates enden am 31. De
zember 2018.
(3) Die am 1. September 2017 laufenden Amtsperioden des
Hörfunkrates und des Verwaltungsrates gelten als erste im
Sinne von §19a Absatz 2 Satz 2.“
Artikel 3
Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages
§9 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages vom 26. Au
gust bis 11. September 1996, zuletzt geändert durch den Sech-
zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 4. bis 17. Juli
2014, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
,,(1) Von dem Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag
erhalten die in der ARD zusammengeschlossenen Landes-
rundfunkanstalten einen Anteil von 71,7068 vom Hun-
dert, das ZDF einen Anteil von 25,3792 vom Hundert und
die Körperschaft des öffentlichen Rechts ,,Deutschland
radio“ einen Anteil von 2,9140 vom Hundert.“
2. In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe ,,171,11 Mio. Euro“
durch die Angabe ,,180,84 Mio. Euro“ ersetzt.
Artikel 4
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung
(1) Für die Kündigung der in den Artikeln 1 bis 3 geänder-
ten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvor-
schriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ausnahme von Artikel 3
am 1. September 2017 in Kraft. Artikel 3 tritt zum 1. Januar
2017 in Kraft. Sind bis zum 31. August 2017 nicht alle Ratifi-
kationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der
Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsver-
trag gegenstandslos.
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsi-
dentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Rati-
fikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rund-
funkstaatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages und
des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung, die
sich aus den Artikeln 1 bis 3 ergibt, mit neuem Datum bekannt
zu machen.
Für das Land Baden-Württemberg:
Berlin, den 8. Dezember 2016
Winfried Kretschmann
Für den Freistaat Bayern:
Berlin, den 8. Dezember 2016
Horst Seehofer
Für das Land Berlin:
Berlin, den 8. Dezember 2016
Michael Müller
Für das Land Brandenburg:
Berlin, den 8. Dezember 2016
Dietmar Woidke
Freitag, den 23. Juni 2017 155
HmbGVBl. Nr. 18
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Berlin, den 8. Dezember 2016
Carsten Sieling
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Berlin, den 8. Dezember 2016
Olaf Scholz
Für das Land Hessen:
Berlin, den 8. Dezember 2016
V. Bouffier
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Berlin, den 8. Dezember 2016
E. Sellering
Für das Land Niedersachsen:
Berlin, den 8. Dezember 2016
Stephan Weil
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Berlin, den 8. Dezember 2016
Hannelore Kraft
Für das Land Rheinland-Pfalz:
Berlin, den 8. Dezember 2016
Malu Dreyer
Für das Saarland:
Berlin, den 8. Dezember 2016
Annegret Kramp-Karrenbauer
Für den Freistaat Sachsen:
Berlin, den 8. Dezember 2016
Stanislaw Tillich
Für das Land Sachsen-Anhalt:
Berlin, den 16. Dezember 2016
Dr. Reiner Haseloff
Für das Land Schleswig-Holstein:
Berlin, den 8. Dezember 2016
Torsten Albig
Für den Freistaat Thüringen:
Berlin Erfurt, den 8. Dezember 2016
Bodo Ramelow
Einhundertsechsundfünfzigste Änderung des Flächennutzungsplans
für die Freie und Hansestadt Hamburg
Vom 8. Juni 2017
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
(1) Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt
Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom
22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) wird im Geltungsbereich
östlich der Vogt-Kölln-Straße, nördlich Wördemanns Weg
und Gazellenkamp im Stadtteil Stellingen (Bezirk Eimsbüttel,
Ortsteil 321) geändert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Flächennut-
zungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung gemäß §
6 Absatz 5 Satz 3 des
Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl.
I S. 1722, 1731), werden beim Staatsarchiv zu kostenfreier Ein-
sicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
örtlich zuständigen Bezirksamt vorhanden sind, werden sie
kostenfrei zur Verfügung gestellt.
2. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort be
zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung der Änderung des Flächennutzungsplans schrift-
lich gegenüber der für die Erarbeitung des Flächennut-
zungsplans zuständigen Behörde unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
Ausgefertigt Hamburg, den 8. Juni 2017.
Der Senat
Freitag, den 23. Juni 2017
156 HmbGVBl. Nr. 18
(1) Das Landschaftsprogramm für die Freie und Hanse-
stadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363) wird für
den Geltungsbereich östlich der Vogt-Kölln-Straße, nördlich
Wördemanns Weg und Gazellenkamp sowie nördlich des
Sportplatzrings im Stadtteil Stellingen (L03/14 Bezirk Eims-
büttel, Ortsteil 321) geändert.
(2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Landschafts-
programms und der ihm beigegebene Erläuterungsbericht
sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß §14 l Absatz 2
Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-
fung in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 95),
zuletzt geändert am 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749,
2753), werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht
niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Ein Abdruck der Pläne und der Erläuterungsbericht sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zuständi-
gen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei einge-
sehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt
vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Einhundertzweiundvierzigste Änderung des Landschaftsprogramms
für die Freie und Hansestadt Hamburg
Vom 8. Juni 2017
Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst:
Ausgefertigt Hamburg, den 8. Juni 2017.
Der Senat
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
