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Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
100-1

Seite 169

DIENSTAG, DEN25. APRIL
169
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 18 2023
Tag I n h a l t Seite
20. 4. 2023 Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg . . . 169
100-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom
6. Juni 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen
­
Landesrechts I 100-a), zuletzt geändert am 7. März 2023
(HmbGVBl. S. 93), wird wie folgt geändert:
1. Artikel 72 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
,,(6) Zur Gewährleistung der Wohnraumversorgung soll das
Eigentum an Grundstücken der Freien und Hansestadt
Hamburg, die für den Wohnungsbau bestimmt sind, grund-
sätzlich nicht an andere übertragen werden. Das Nähere
regelt ein Gesetz, das insbesondere im öffentlichen Inte­
resse liegende Übertragungen zulassen kann. Eigentums-
übertragungen von Grundstücken im Sinne von Satz 1 sind
nur zulässig, wenn sie durch Gesetz oder auf Beschluss der
Bürgerschaft zugelassen sind. Die Veräußerung sonstigen
Staatsguts, die nicht zum regelmäßigen Gang der Verwal-
tung gehört, ist nur auf Beschluss der Bürgerschaft zuläs-
sig.“
2. Hinter Artikel 73 wird folgender Artikel 73a eingefügt:
,,Artikel 73a
Die Freie und Hansestadt Hamburg fördert und unterstützt
im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Schaffung, die Erhal-
tung und die Bereitstellung von bezahlbarem Wohnraum zu
angemessenen Bedingungen. Sie wirkt in der Bauleitpla-
nung nach Maßgabe des geltenden Rechts insbesondere auf
die Berücksichtigung der Belange des Wohnens, der Wirt-
schaft und der Infrastruktur durch Maßnahmen der Innen-
entwicklung sowie durch die Ausweisung neuer Bauflächen
unter Berücksichtigung des Schutzes der natürlichen
Lebensgrundlagen hin.“
Zweiundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Vom 20. April 2023
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz, nachdem festgestellt worden ist, dass die
Erfordernisse des Artikels 51 der Verfassung erfüllt sind:
Ausgefertigt Hamburg, den 20. April 2023.
Der Senat
Dienstag, den 25. April 2023
170 HmbGVBl. Nr. 18
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
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51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).