FREITAG, DEN 29. MAI
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HmbGVBl. Nr. 18 2026
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19. 5. 2026 Vierte Verordnung zur Änderung der Parkgebührenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151
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Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Vierte Verordnung
zur Änderung der Parkgebührenordnung
Vom 19. Mai 2026
Auf Grund von §6a Absatz 5a Satz 2 und Absatz 6 Sätze 2
und 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März
2003 (BGBl. I S. 312, 919), zuletzt geändert am 3. Februar 2026
(BGBl. I Nr. 30 S. 1, 4), und §2 Absatz 3 des Gesetzes zum digitalen Parkraummanagement vom 4. Februar 2026 (HmbGVBl.
S. 68) wird verordnet:
Die Parkgebührenordnung vom 16. Februar 1993
(HmbGVBl. S. 54), zuletzt geändert am 6. Dezember 2022
(HmbGVBl. S. 619, 620), wird wie folgt geändert:
1. §1 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1.1.1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
1.1.1.1 In Buchstabe a wird die Textstelle „3,50 Euro“ durch
die Textstelle „4 Euro“ ersetzt.
1.1.1.2 In Buchstabe b wird die Textstelle „3 Euro“ durch die
Textstelle „3,50 Euro“ ersetzt.
1.1.1.3 In Buchstabe c wird die Textstelle „,2,50 Euro“ durch
die Textstelle „3 Euro“ ersetzt.
1.1.1.4 In Buchstabe d wird die Textstelle „1,50 Euro“ durch
die Textstelle „2 Euro“ ersetzt.
1.1.2 In Satz 6 wird die Textstelle „10 Euro“ durch die Textstelle „12 Euro“ und die Textstelle „8 Euro“ durch die
Textstelle „10 Euro“ ersetzt.
1.1.3 In Satz 7 wird die Textstelle „30 Euro“ durch die Textstelle „33 Euro“ und die Textstelle „24 Euro“ durch die
Textstelle „26 Euro“ ersetzt
1.1.4 In Satz 10 wird die Textstelle „3 Euro“ durch die Textstelle „4 Euro“ und die Textstelle „2,50 Euro“ durch die
Textstelle „3 Euro“ ersetzt.
1.2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
1.2.1 In Satz 1 wird die Textstelle „§9a Absätze 2 und 4,
jeweils auch in Verbindung mit §9a Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011
(BGBl. I S. 139), zuletzt geändert am 31. Juli 2017
(BGBl. I S. 3090),“ durch die Textstelle „§11 Absätze 2
und 4, jeweils auch in Verbindung mit §11 Absatz 5 der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juli 2023
(BGBl. I Nr. 199 S. 1, 2), zuletzt geändert am 5. März
2026 (BGBl. I Nr. 63 S. 1, 4),“ ersetzt.
1.2.2 Hinter Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: „Auf
Parkständen, deren Nutzung allein elektrisch betriebenen Fahrzeugen vorbehalten ist, entfällt in gekennzeichneten Bereichen die Pflicht zur Verwendung der
Parkscheibe. Das Kennzeichen ist entsprechend §4
Absatz 1 an den dafür vorgesehenen Einrichtungen zur
Überwachung der Parkzeit nach §13 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung einzugeben.“
1.3 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
1.3.1 In Satz 1 wird die Textstelle „geändert am 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328, 1366)“ durch die Textstelle „zuletzt
geändert am 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091, 3103)“
ersetzt.
1.3.2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
1.3.2.1 In Buchstabe a wird die Textstelle „180 Euro“ durch die
Textstelle „215 Euro“ ersetzt.
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
Freitag, den 29. Mai 2026
152 HmbGVBl. Nr. 18
1.3.2.2 In Buchstabe b wird die Textstelle „1 000 Euro“ durch
die Textstelle „1 200 Euro“ ersetzt.
1.3.3 Sätze 3 bis 5 werden durch folgende Sätze ersetzt: „Carsharingfahrzeuge, die zugleich die Voraussetzungen des
Absatzes 4 erfüllen, sind beim Parken an Parkscheinautomaten von der Zahlung der Parkgebühren und der
Verwendung der Parkscheibe befreit, wenn das Kennzeichen nach §4 Absatz 3 angegeben wird. Diese Befreiung endet mit Ablauf des 31. Dezember 2026. Die
Befreiung von der Verwendung der Parkscheibe gilt
nicht auf Parkständen, deren Nutzung allein elektrisch
betriebenen Fahrzeugen vorbehalten ist. In gekennzeichneten Bereichen wird die Verwendung der Parkscheibe gemäß Satz 3 und Satz 5 durch die Angabe des
Kennzeichens nach §4 ersetzt.“
2. In §2 Satz 2 wird die Textstelle „65 Euro“ durch die
Textstelle „70 Euro“ und die Textstelle „70 Euro“ durch
die Textstelle „90 Euro“ ersetzt.
3. §3 wird wie folgt geändert:
3.1 In Buchstabe a wird die Textstelle „2,- Euro“ durch die
Textstelle „3 Euro“ ersetzt.
3.2 In den Buchstaben b und c wird jeweils die Textstelle
„6,– Euro“ durch die Textstelle „7 Euro“ ersetzt.
4. Hinter §3 werden folgende neue §§4 und 5 eingefügt:
„§4
(1) Beim Parken im bewirtschafteten Parkraum im
Sinne von §2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zum digitalen Parkraummanagement vom 4. Februar 2026
(HmbGVBl. S. 68) ist in gekennzeichneten Bereichen
das Kennzeichen an den dafür vorgesehenen Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit nach §13
Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung anzugeben,
sofern diese dafür ausgestattet sind.
(2) Wenn in einer Berechtigung oder Genehmigung
zum Parken mehrere Kennzeichen eingetragen sind
oder der Eintrag „wechselnde Fahrzeuge“ vorgenommen wurde oder ein amtlicher Schwerbehindertenparkausweis verwendet wird, sind diese am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar anzubringen. In den Fällen
des Satzes 1 entfällt die Pflicht zur Angabe des Kennzeichens nach Absatz 1. §46 Absatz 3 Satz 5 der Straßenverkehrs-Ordnung bleibt unberührt.
(3) In den Fällen des §1 Absatz 5 erfolgt die Angabe der
Kennzeichen der in Hamburg eingesetzten Fahrzeuge
durch die Carsharing-Anbieter in einem Online-Kundenkonto der zuständigen Behörde, das zur Meldung
von begünstigten Fahrzeugen bereitgestellt wird.
§5
Das nach §2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zum digitalen
Parkraummanagement an den dafür vorgesehenen Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit nach §13
Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung angegebene
Kennzeichen darf nur so verarbeitet werden, dass ein
unbefugter Zugriff auf die erhobenen Klardaten und
eine Profilbildung ausgeschlossen wird.“
5. Der bisherige §4 wird §6.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 19. Mai 2026.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Alsterdorfer Straße 202, 22297 Hamburg, — Telefon: 235129-0 — Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
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