FREITAG, DEN7. JUNI
169
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 19 2019
Tag I n h a l t Seite
4. 6. 2019 Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetzes (HmbFAnGDVO) . . 169
793-1-1
6. 6. 2019 Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes (HmbAGPflBG) . . . . . . . . . . . . . . . 174
neu: 2124-2
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Fischereiabgabe
(1) Die Fischereiabgabe für Anglerinnen und Angler
beträgt 10 Euro je Kalenderjahr. Für Angel-Guides beträgt die
Fischereiabgabe 1000 Euro je Kalenderjahr.
(2) Die Fischereiabgabe für Haupterwerbsfischerinnen
oder Haupterwerbsfischer beträgt 500 Euro, für Nebener-
werbsfischerinnen oder Nebenerwerbsfischer 300 Euro und
für Bedarfsfischerinnen oder Bedarfsfischer 50 Euro je Kalen-
derjahr.
(3) Die in der Fischereiabgabe enthaltenen Verwaltungs-
kosten betragen 20 vom Hundert.
§2
Prüfungsausschüsse
(1) Die oder der gemäß §11 Absatz 2 HmbFAnG Beliehene
beruft mit Zustimmung der zuständigen Behörde nach den
Bestimmungen der Prüfungsordnung geeignete Mitglieder für
die Prüfungsausschüsse. Die Prüfungsausschüsse bestehen aus
einer oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder
Beisitzern.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn min-
destens die oder der Vorsitzende und eine Beisitzerin oder ein
Beisitzer anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Aus-
schussmitglieder sind bei der Bewertung der Prüfungen nicht
an Weisungen gebunden.
§3
Durchführung der Prüfung, Prüfungszeugnis
(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich und betrifft theoreti-
sche Kenntnisse. Zudem betrifft sie praktische Fertigkeiten.
(2) Über das Bestehen der Prüfung wird dem Prüfling eine
vom Prüfungsausschuss unterzeichnete Urkunde ausgehän-
digt.
(3) Über das Nichtbestehen der Prüfung wird die Bewerbe-
rin oder der Bewerber mündlich unterrichtet. Sie oder er
bekommt einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsmittelbeleh-
rung übersandt.
(4) Über die Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll mit dem
Ergebnis der Prüfung zu erstellen. Es ist von allen Mitgliedern
des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen, zum Prüfungs
archiv zu nehmen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Verordnung
zur Durchführung des Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetzes
(HmbFAnGDVO)
Vom 4. Juni 2019
Auf Grund von §
21 des Hamburgischen Fischerei- und
Angelgesetzes (HmbFAnG) vom 28. Mai 2019 (HmbGVBl.
S. 142) wird verordnet:
Freitag, den 7. Juni 2019
170 HmbGVBl. Nr. 19
(5) Die Prüfung kann frühestens nach vier Wochen wieder-
holt werden.
§4
Fischereigerät
(1) Anglerinnen und Anglern ist es erlaubt, die Fischerei
mit zwei Handangeln mit bis zu zwei Anbissstellen auszuüben.
Weiteres Fischereigerät darf nicht unmittelbar einsatzbereit
sein. Es ist ausschließlich Fischereigerät einzusetzen, das sich
in ordnungsgemäßem Zustand befindet.
(2) Handangeln dürfen nicht reißend oder so eingesetzt
werden, dass Wasservögel, Amphibien oder Menschen gefähr-
det werden. Die Handangeln müssen aus unmittelbarer Nähe
bedient werden und dürfen nicht unbeaufsichtigt ausgelegt
sein. Personen nach §
9 Absätze 2 und 3 HmbFAnG ist nur
eine Handangel mit einer Anbissstelle erlaubt.
(3) Das Fischen mit Schleppangeln ist Anglerinnen und
Anglern untersagt. Senken dürfen bis zu höchstens einem
Quadratmeter Größe zum Köderfischfang verwendet werden.
Die Benutzung von Senkreusen ist verboten. Bei der Fischerei
ist ein den örtlichen Gegebenheiten der Fischereistelle und
dem zu erwartenden Fang entsprechender Unterfangkescher
waidgerecht zu benutzen. Es dürfen nur Unterfangkescher mit
gummiertem Netz und Abhakmatte bei der Fischerei verwen-
det werden. Ferner sind sämtliche Utensilien zum waidgerech-
ten Töten und Abhaken und Zurücksetzen mitzuführen. Beim
Fliegenfischen muss keine Abhakmatte verwendet werden,
sofern die Fische im Wasser abgehakt werden.
(4) Nebenerwerbsfischerinnen und Nebenerwerbsfischern
ist folgendes Fischereigerät erlaubt:
1. zehn Reusen,
2. zwei Stellnetze,
3. zehn Wollhandkrabbenkörbe mit Schutz vor Beifang von
Fischen.
(5) Bedarfsfischerinnen und Bedarfsfischern ist es erlaubt,
die Fischerei mit bis zu drei Reusen auszuüben.
(6) Ausgelegte Fischereigeräte sind auf der Wasseroberflä-
che deutlich sichtbar durch Bojen zu kennzeichnen und so zu
stellen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
gewährleistet ist, sofern die zuständige Behörde im Einzelfall
nichts anderes bestimmt. Die Bojen müssen einen Mindest-
durchmesser von 15cm besitzen. Die zuständige Behörde kann
eine andere Kennzeichnung zulassen. An den Fischereigeräten
und Bojen ist die Registriernummer nach §11 dauerhaft anzu-
bringen. Fischereigeräte sind so zu stellen, dass ein Trockenfal-
len bei Niedrigwasser ausgeschlossen ist. Fischereigeräte sind
täglich zu leeren.
(7) Stellnetze dürfen eine Gesamtlänge von 50
m nicht
überschreiten und nicht zusammengefügt werden. Reusen
dürfen zusammengefügt eine Gesamtlänge von 50
m nicht
überschreiten. Zu bereits ausliegenden Fischereigeräten haben
Anglerinnen und Angler sowie Berufsfischerinnen und Berufs-
fischer einen Abstand von mindestens 100
m einzuhalten.
Reusen sind mit einem Fluchtfenster mit einem Mindest-
durchmesser von 14mm zu versehen.
(8) Fischereiausübungsberechtigten ist auch das Abfischen
mit Netzen oder anderem üblichen Fischfanggerät erlaubt,
soweit dies zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fisch-
gewässers, insbesondere zur Fischbestandsregulierung, Fisch-
seuchenbekämpfung oder zur Gewässerpflege erforderlich ist.
(9) Die zuständige Behörde kann zum Schutz der Fisch
bestände und der Gewässer die Verwendung von Fischerei
geräten und das Angeln vom Boot beschränken.
§5
Zulassung von Angel-Guides
Als Angel-Guide kann auf Antrag von der zuständigen
Behörde zugelassen werden, wer über einen gültigen Fische-
reischein verfügt, mindestens drei Jahre Erfahrung als Angle-
rin oder Angler nachweist, zuverlässig ist und ein Konzept
einreicht, das Beschreibungen zu den anzuwendenden Angel-
methoden und Fischereigeräten, zum Umgang mit gefangenen
Fischen, sowie eine Verzichtserklärung auf gezieltes Fangen
und Zurücksetzen, beinhaltet. Das Konzept ist alle fünf Jahre
zu erneuern. Angel-Guides dürfen höchstens zehn Teilneh-
merinnen und Teilnehmer gleichzeitig führen. Die Zulassung
kann bei Verstößen gegen diese Verordnung oder gegen das
Hamburgische Fischerei- und Angelgesetz und gegen das vor-
gelegte Konzept widerrufen werden. Angel-Guides müssen
den Fangaufwand und alle gefangenen Fische in einem Fang-
buch vermerken und am Ende des Kalenderjahres der zustän-
digen Behörde übergeben.
§6
Artenschutz
(1) Fische der nachstehend aufgeführten Arten dürfen
nicht gezielt befischt und getötet werden:
1. Bachneunauge (Lampetra planeri),
2. Bitterling (Rhodeus amarus),
3. Elritze (Phoxinus phoxinus),
4. Finte (Alosa fallax),
5. Flussneunauge (Lampetra fluviatilis),
6. Groppe (Cottus gobio),
7. Hasel (Leuciscus leuciscus),
8. Lachs (Salmo salar),
9. Maifisch (Alosa alosa),
10. Meerneunauge (Petromyzon marinus),
11. Moderlieschen (Leucaspius delineatus),
12. Neunstachliger Stichling (Pungitius pungitius),
13. Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis),
14. Schmerle (Noemacheilus barbatulus),
15. Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrhynchus),
16. Ostseeschnäpel (Coregonus maraena),
17. Steinbeißer (Cobitis taenia),
18. Stromgründling (Romanogobio belingi),
19. Stör (Acipenser sturio),
20. Zährte (Vimba vimba).
(2) Werden in Absatz 1 genannte Fische gefangen, sind sie
unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt wieder in das Fang
gewässer einzusetzen, sofern die Tiere nicht in dem Maße ver-
letzt oder beeinträchtigt sind, dass ein Weiterleben voraus-
sichtlich nur mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schä-
den möglich ist.
§7
Entnahmefenster und Tageshöchstfangmenge
(1) Fische der in Anlage 1 aufgeführten Arten dürfen nur
getötet werden, wenn sie von der Kopfspitze bis zum Ende der
Schwanzflosse eine Länge aufweisen, die zwischen dem dort
aufgeführten unteren Maß und dem oberen Maß der jeweiligen
Art liegt (Entnahmefenster). Die in Anlage 1 angegebene
Tageshöchstfangmenge gilt nur für Anglerinnen und Angler in
den Freien Gewässern.
Freitag, den 7. Juni 2019 171
HmbGVBl. Nr. 19
(2) Werden in Anlage 1 genannte Fische von einer Größe
außerhalb des Entnahmefensters gefangen gilt §
6 Absatz 2
entsprechend.
§8
Artenschonzeiten
(1) Für die in Anlage 2 aufgeführten Arten gelten die dort
aufgeführten Schonzeiten, in denen sie nicht gefangen werden
dürfen. Die Schonzeit für Forellen gilt nicht in gewerblichen
Fischzuchtbetrieben. Werden Fische während ihrer Schonzeit
gefangen, gilt §6 Absatz 2 entsprechend.
(2) Während der Zanderschonzeit ist die Fischerei unter
Verwendung von toten Köderfischen, Fischfetzen sowie von
Kunstködern jeglicher Art untersagt. Hiervon ausgenommen
sind die Bille oberhalb des Bergedorfer Hallenbades und die
Alster oberhalb der Ohlsdorfer Schleuse sowie der unmittel-
bare Strömungsbereich des Elbe-Hauptstroms. In anderen
Bereichen der Elbe, wie in Hafenbecken, Kanälen sowie inner-
halb von Buhnenfeldern darf während der Zanderschonzeit
nicht mit den in Satz 1 genannten Ködern gefischt werden.
Das Verbot gilt auch für das Auswerfen oder Treibenlassen von
Ködern gemäß Satz 1 an Angelstellen am Elbe-Hauptstrom in
nicht strömende Bereiche. Kunstköder dürfen nur in strömen-
den Bereichen der Elbe verwendet werden. Berufsfischerinnen
und Berufsfischern ist in der Zanderschonzeit die Verwendung
von Stellnetzen untersagt. Das Verbot von Kunstködern gilt
nicht für das Fliegenfischen.
§9
Schon- und Sperrgebiete
(1) In folgenden Gewässern ist der Fischfang ganzjährig
verboten:
1. Kleine Alster,
2. Binnenalster vom Alsterpavillon über den Anleger Jung-
fernstieg, die Reesendammbrücke bis zum nördlichen
Ende der Ballindammpromenade,
3. Eppendorfer Mühlenteich mit Unterlauf der Tarpenbek
bis einschließlich Rosenbrookbrücke,
4. Stadtparksee mit Zulauf vom Goldbekkanal,
5. Dove-Elbe oberhalb Neuengammer Stichkanal einschließ-
lich Schlenze,
6. Gose-Elbe oberhalb der Brücke Alte T
wiete einschließlich
Gose-Elbe-Graben,
7. Südlicher Kirchwerder Sammelgraben vom Sandbrack bis
zur Brücke Kirchenheerweg,
8. Seevekanal von Kanzlershof bis Karnappwehr,
9. Moorwettern von der Landesgrenze bis zum Schöpfwerk
Hohenwisch einschließlich der Nebengewässer bis zur
Bahnlinie Harburg Neugraben sowie Moorburger Land-
scheide bis zum Bahndamm,
10. Mühlenberger Loch, innerhalb der in der Naturschutz-
karte der Verordnung über das Naturschutzgebiet Mühlen-
berger Loch/Neßsand vom 18. Oktober 2005 (HmbGVBl.
S. 431), zuletzt geändert am 16. August 2016 (HmbGVBl.
S. 381, 418), schraffiert dargestellten Teilfläche des Euro-
päischen Vogelschutzgebietes ,,Mühlenberger Loch“,
11. gemäß §3 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über den National-
park Hamburgisches Wattenmeer vom 9. April 1990
(HmbGVBl. S. 63, 64), zuletzt geändert am 7. Februar 2017
(HmbGVBl. S. 43), geschützte Bereiche.
(2) In folgenden Gewässern ist der Fischfang zum Schutz
von Laich- und Aufwuchsgebieten ganzjährig verboten:
1. Kampbille zwischen Bille und Schleusengraben,
2. Bille zwischen Sander Damm und Rückhaltebecken an der
Stadtteilschule,
3.Bornmühlenbach,
4. Schleemer Bach einschließlich seiner Zuflüsse,
5. Wandse oberhalb der Stein-Hardenberg-Straße einschließ-
lich ihrer Zuflüsse,
6. Rahlau einschließlich ihrer Zuflüsse,
7. Berner Au einschließlich ihrer Zuflüsse,
8.Osterbek oberhalb Osterbekkanal einschließlich ihrer
Zuflüsse,
9. sämtliche Alsterzuflüsse oberhalb der Winterhuder Brücke,
10. Luruper Moorgraben einschließlich seiner Zuflüsse,
11. Düpenau bis zur Mündung in den Helmuth-Schack-See,
12. Wedeler Au einschließlich ihrer Zuflüsse,
13.Flottbek,
14. Kleine Flottbek,
15.Engelbek.
§10
Ausnahmen
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den
Beschränkungen der §§5 und 7 bis 9 zulassen, soweit dies
1. für wissenschaftliche Zwecke,
2. zur nachhaltigen Bewirtschaftung eines Fischgewässers,
3. für Hegemaßnahmen, insbesondere zur Gewinnung von
Fischlaich, Fischbrut oder Satzfisch,
4. zum Schutz der Fische,
5. auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung oder behörd
lichen Überwachungsaufgabe,
6. zur Umsiedlung oder
7. im Zuge von Maßnahmen gegen die Einbringung oder Aus-
breitung invasiver gebietsfremder Arten nach der Verord-
nung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und
das Management der Einbringung und Ausbreitung invasi-
ver gebietsfremder Arten (ABl. EU Nr. L 317 S. 35), geän-
dert am 26. Oktober 2016 (ABl. EU Nr. L 317 S. 4),
erforderlich ist.
(2) Für bestimmte Gewässer kann auf Antrag von der Inha-
berin oder vom Inhaber des Fischereirechts bei der zuständi-
gen Behörde von den Regelungen zum Entnahmefenster des
§7 eine Ausnahme erteilt werden.
§11
Kennzeichnung und Registrierung der Fischereifahrzeuge
(1) Die in der Freien und Hansestadt Hamburg beheimate-
ten Fischereifahrzeuge von Berufsfischerinnen und Berufs
fischern müssen ein Fischereikennzeichen führen, das aus
einem Unterscheidungsbuchstaben und einer Registriernum-
mer besteht. Fahrzeuge von Nebenerwerbsfischerinnen und
Nebenerwerbsfischern müssen zusätzlich den Buchstaben ,,N“
und von Bedarfsfischerinnen und Bedarfsfischern den Buch-
staben ,,B“ führen.
(2) Die Unterscheidungsbuchstaben sind
1. für Fischereifahrzeuge der Kleinen Hochsee- und Küsten
fischerei die Buchstaben ,,HF“ und
2.für Fischereifahrzeuge der Elbfischerei die Buchstaben
,,HBK“.
Freitag, den 7. Juni 2019
172 HmbGVBl. Nr. 19
Die Registriernummer wird von der zuständigen Behörde
erteilt.
(3) Die Anmeldung zur Registrierung obliegt der Eigen
tümerin bzw. dem Eigentümer des Fischereifahrzeuges, dem
die zuständige Behörde über das Fischereikennzeichen eine
Bescheinigung ausstellt. Diese Bescheinigung ist mitzuführen,
wenn sich das Fahrzeug in Betrieb befindet. Jeder Eigentums-
wechsel und jede wesentliche Veränderung am Fahrzeug sind
der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Das Fischereikennzeichen ist zusammen mit dem
Namen des Schiffes auf jeder Seite am Bug in deutlich lesbarer
Schrift zu führen. Die Schrift soll in weißer Farbe auf dunklem
Grund ausgeführt und mindestens 20cm hoch sein. Die Buch-
staben sind in lateinischer Druckschrift, die Zahlen in arabi-
schen Ziffern auszuführen. Die Beiboote und das auszulegende
Fischereigerät sind nach ihrer Größe entsprechend zu kenn-
zeichnen.
(5) Die Kennzeichen dürfen nicht beseitigt, verändert, ver-
deckt oder unkenntlich gemacht werden.
(6) Wird das Fahrzeug nicht mehr in der Berufsfischerei
eingesetzt, ist die Bescheinigung nach Absatz 3 zurückzugeben
und das betreffende Fischereikennzeichen zu entfernen.
(7) Die Maschinenleistung von Fischereifahrzeugen muss
sich durch ein an der Maschine befestigtes T
ypenschild erge-
ben. Wird die vom Hersteller angegebene Nennleistung geän-
dert, ist neben dem neuen T
ypenschild eine vom Germani-
schen Lloyd oder einer entsprechenden Organisation bestä-
tigte Bescheinigung der Firma, die die Veränderung durch
geführt hat, mitzuführen. Es ist verboten, T
ypenschilder zu
entfernen, sie gegen andere auszutauschen oder sie zu fälschen.
(8) Die Vorschriften des Bundes und der Europäischen
Union über die Kennzeichnung von Schiffen und über die an
Bord von Fischereifahrzeugen zu führenden Dokumente und
die Vorschriften des Flaggenrechts bleiben unberührt.
§12
Regelungen zum Schutz des Aals
(1) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat dies vor Auf-
nahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. In
der Anzeige sind Angaben zum Namen, der Anschrift und dem
Fanggebiet zu machen. Die zuständige Behörde registriert die
Personen, die Aale zu Erwerbszwecken fangen, unter einer
Registriernummer in einem Register.
(2) Änderungen der in Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben
sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Nach
Anzeige der Aufgabe der Aalfischerei zu Erwerbszwecken wird
die erfasste Person aus dem Register gelöscht.
(3) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat für jeden Fang-
tag schriftliche Aufzeichnungen zu fertigen über
1. das Fanggebiet,
2. das Fanggewicht der angelandeten Aale,
3. den prozentualen Anteil der Blankaale im Fang und
4. die Art, die Anzahl sowie die Einsatzzeit der zum Fang ver-
wendeten Fanggeräte.
(4) Der Besatz von Gewässern mit Aalen ist nur in offenen
Gewässern zulässig. Wer Aale besetzt, hat für jeden Besatz
vorgang schriftliche Aufzeichnungen zu fertigen über
1. das Besatzgewässer, das Gebiet des Besatzes,
2. die mittlere Größe der Besatzfische und das Gesamtgewicht
des Besatzmaterials sowie
3. die Herkunft des Besatzmaterials.
(5) Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 3 und 4 sind für
das Kalenderjahr zusammengefasst spätestens bis zum 28. Fe
bruar des Folgejahres an die zuständige Behörde zu übermitteln.
(6) Im Rahmen der Erstvermarktung ist bei der Abgabe von
Aalen in frischer oder verarbeiteter Form an Wiederverkäufe-
rinnen oder Wiederverkäufer durch Personen, die Aale zu
Erwerbszwecken fangen und ihren Betriebssitz in der Freien
und Hansestadt Hamburg haben, die nach Absatz 1 erteilte
Registriernummer auf allen Handels- und Transportbelegen
auszuweisen.
(7) In den Aufzeichnungen nach Absatz 3 ist eine entspre-
chende Eintragung über die Erstvermarktung mit der Angabe
des Gewichts des abgegebenen Aals sowie des Namens und der
Anschrift der Wiederverkäuferin oder des Wiederverkäufers
vorzunehmen, wenn der Verkaufspreis 250 Euro übersteigt.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine Durchschrift oder Ablichtung
eines in Absatz 1 genannten Belegs zu den Aufzeichnungen
genommen wird, aus der die in Satz 1 genannten Angaben
hervorgehen.
(8) Zum Schutz des Bestandes des Aals kann die zuständige
Behörde im Rahmen der Umsetzung von Aalbewirtschaftungs-
plänen zeitlich und räumlich begrenzt
1. die Ausübung der Aalfischerei einschränken,
2. die Anzahl und Beschaffenheit von Fanggeräten vorschrei-
ben und
3. die Entnahme von Aalen bezogen auf Gewässer, Gewässer-
teile oder einzelne Personen beschränken.
§13
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von §
23 Absatz 1 Nummer 12
HmbFAnG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,
1. Fischereigerät entgegen §4 benutzt oder nicht kennzeich-
net,
2. gegen die Anforderungen gemäß §5 verstößt,
3. entgegen §§6 bis 8 Fische geschützter Arten nicht unver-
züglich mit der gebotenen Sorgfalt wieder in das Fang
gewässer einsetzt,
4. entgegen §
9 den Fischfang in Schon- oder Sperrgebieten
ausübt,
5. entgegen §
11 sein Fischereifahrzeug nicht zur Registrie-
rung anmeldet, nicht vorschriftsmäßig kennzeichnet,
einen Eigentumswechsel oder wesentliche Veränderungen
am Fahrzeug der zuständigen Behörde nicht unverzüglich
anzeigt, die ausgestellte Bescheinigung nicht mitführt,
nicht zurückgibt oder das Fischereikennzeichen nach Auf-
gabe der Berufsfischerei nicht entfernt,
6. entgegen §12 Absatz 1 Aale zu Erwerbszwecken fängt ohne
dies der zuständigen Behörde anzuzeigen,
7.entgegen §
12 Absatz 2 Änderungen der zuständigen
Behörde nicht angezeigt hat,
8. entgegen §12 Absatz 3 der Verpflichtung zur Führung von
Aufzeichnungen für jeden Fangtag über das genaue Fang-
gebiet, das Fanggewicht der angelandeten Aale, den pro-
zentualen Anteil der Blankaale im Fang sowie die Art, die
Anzahl und die Einsatzzeit der zum Fang verwandten
Fanggeräte nicht nachkommt oder diese auf Verlangen der
Fischereiaufsicht nicht zur Prüfung aushändigt,
9. entgegen §12 Absatz 4 Aale in geschlossene Gewässer ein-
setzt oder der Verpflichtung zur Führung von Aufzeich-
nungen für jeden Besatzvorgang über das Besatzgewässer
Freitag, den 7. Juni 2019 173
HmbGVBl. Nr. 19
oder das Gebiet des Besatzes, die mittlere Größe der
Besatzfische und das Gesamtgewicht des Besatzmaterials
sowie die Herkunft des Besatzmaterials nicht nachkommt
oder diese auf Verlangen der Fischereiaufsicht nicht zur
Prüfung aushändigt,
10. entgegen §
12 Absatz 5 der Verpflichtung zur Übermitt-
lung der jährlichen zusammenfassenden Meldung an die
zuständige Behörde nicht nachkommt,
11. entgegen §12 Absatz 6 Aale in frischer oder verarbeiteter
Form an Wiederverkäuferinnen oder Wiederverkäufer ver-
äußert, ohne die zugeteilte Registriernummer auf den
Handels- oder Transportbelegen auszuweisen,
12. entgegen §12 Absatz 7 Aale in frischer oder verarbeiteter
Form an Wiederverkäuferinnen oder Wiederverkäufer ver-
äußert, ohne eine entsprechende Eintragung mit Angabe
des Gewichts des abgegebenen Aals sowie des Namens und
der Anschrift der Wiederverkäuferin oder des Wiederver-
käufers in den Aufzeichnungen vorzunehmen oder eine
Ablichtung oder Durchschrift eines entsprechenden
Belegs zu den Aufzeichnungen zu nehmen, aus der die
genannten Angaben hervorgehen,
13. entgegen §12 Absatz 8 den durch die zuständige Behörde
zeitlich und räumlich angeordneten Einschränkungen der
Aalfischerei sich Aale aneignet, Aale anlandet, befördert,
verkauft oder anderweitig verwertet.
§14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) §3 Absatz 1 Satz 2 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Im
Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
(2) §4 Absatz 3 Satz 2 ist zwei Jahre nach dem in Absatz 1
Satz 2 bezeichneten Zeitpunkt anzuwenden. §8 Absatz 1 ist ab
dem 1. Oktober 2019 anzuwenden.
(3) Die Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen
Fischereigesetzes vom 3. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 112) in der
geltenden Fassung wird aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 4. Juni 2019.
Anlage 1
(zu § 7 Absatz 1)
Entnahmefenster
Art Entnahmefenster Tageshöchstfangmenge
Unteres
Maß in cm
Oberes
Maß in cm
1. Aal (Anguilla anguilla) 45 75 3
2. Bachforelle (Salmo trutta forma fario) 20 40 keine
3. Flussbarsch (Perca fluviatilis) 10 35 keine
4. Hecht (Esox lucius) 45 75 2
5. Meerforelle (Salmo trutta forma trutta) 40 65 2
6. Rapfen (Aspius aspius) 50 70 1
7. Schlei (Tinca tinca) 25 45 keine
8. Quappe (Lota lota) 30 50 3
9. Zander (Stizostedion lucioperca) 45 75 2
10. Karpfen (Cyprinus carpio) 35 – keine
Anlage 2
(zu § 8 Absatz 1)
Freitag, den 7. Juni 2019
174 HmbGVBl. Nr. 19
Hamburgisches Gesetz
zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes
(HmbAGPflBG)
Vom 6. Juni 2019
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§1
Rechtsnatur der Pflegeschulen
(1) Private Pflegeschulen, denen nach den Vorschriften
dieses Gesetzes eine staatliche Anerkennung nach §6 Absatz 2
Satz 1 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) vom 17. Juli 2017
(BGBl. I S. 2581) erteilt wird, sind Bildungseinrichtungen in
privater Trägerschaft, auf die das Hamburgische Gesetz über
Schulen in freier Trägerschaft in der Fassung vom 21. Septem-
ber 2004 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 15. Juli 2015
(HmbGVBl. S. 190), keine Anwendung findet.
(2) Die staatliche Pflegeschule nach §
6 Absatz 2 Satz 1
PflBG wird als Schule nach dem Hamburgischen Schulgesetz
vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am
31. August 2018 (HmbGVBl. S. 280), weitergeführt.
§2
Anerkennung privater Pflegeschulen
(1) Eine private Pflegeschule bedarf der Anerkennung
durch die zuständige Behörde.
(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vorausset-
zungen nach §9 Absätze 1 und 2 PflBG und der nach Absatz 3
erlassenen Vorschriften erfüllt sind.
(3) Der Senat wird ermächtigt, das Nähere zur Qualifika-
tion der Schulleitungen und der Lehrkräfte für die Durchfüh-
rung des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie zur
Zahl, Größe und Ausstattung der für die Ausbildung in der
Pflegeschule erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie
Art und Zahl der Lehr- und Lernmittel durch Rechtsverord-
nung zu regeln. Insbesondere kann geregelt werden, welche
Studiengänge für die Lehrkräfte des theoretischen und prakti-
schen Unterrichts anerkannt werden können. Für die Lehr-
kräfte zur Durchführung des theoretischen Unterrichts nach
§
9 Absatz 1 Nummer 2 PflBG kann der Senat durch Rechts-
verordnung regeln, inwieweit bis zum 31. Dezember 2029 die
erforderliche Hochschulausbildung nicht oder nur für einen
Teil der Lehrkräfte auf Master- oder vergleichbarem Niveau
vorliegen muss.
(4) Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich unter Beifü-
gung sämtlicher für die Anerkennung notwendigen Nachweise
bei der zuständigen Behörde einzureichen.
(5) Vor der Erhebung einer verwaltungsgerichtichen Klage
gegen die Ablehnung der Anerkennung einer Pflegeschule
bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
§3
Anzeigepflichten
Der Träger einer privaten Pflegeschule ist verpflichtet,
wesentliche Änderungen der für die Anerkennung nach §
2
maßgeblichen Verhältnisse der zuständigen Behörde unver-
züglich anzuzeigen.
§4
Rücknahme, Widerruf, Erlöschen und Übergang
der Anerkennung privater Pflegeschulen
(1) Vor der Rücknahme einer Anerkennung soll dem Trä-
ger einer privaten Pflegeschule Gelegenheit gegeben werden,
innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten
Frist die Voraussetzungen der Anerkennung zu schaffen,
indem er die von ihr beanstandeten Mängel beseitigt.
(2) Vor dem Widerruf einer Anerkennung ist dem Träger
einer privaten Pflegeschule Gelegenheit zu geben, innerhalb
einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist die Vor-
aussetzungen der Anerkennung wiederherzustellen, indem er
die von ihr beanstandeten Mängel beseitigt.
9. Zander (Stizostedion lucioperca) 45 75 2
10. Karpfen (Cyprinus carpio) 35 – keine
Anlage 2
(zu § 8 Absatz 1)
Schonzeiten
1. Bachforelle und Meerforelle 15. Oktober bis 15. Februar
2. Äsche 1. Januar bis 15. Mai
3. Hecht 1. Februar bis 31. Mai
4. Zander 1. Februar bis 31. Mai
Freitag, den 7. Juni 2019 175
HmbGVBl. Nr. 19
(3) Die Anerkennung erlischt, wenn die private Pflege-
schule nicht innerhalb eines Jahres nach der Erteilung der
Anerkennung eröffnet wird oder ohne Zustimmung der
zuständigen Behörde ein Jahr lang keinen Unterricht erteilt
hat oder auf Dauer geschlossen wird. Die zuständige Behörde
kann die in Satz 1 genannten Fristen auf Antrag verlängern,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(4) Die Anerkennung geht auf einen neuen Träger über,
wenn die zuständige Behörde den Übergang der Anerkennung
vor dem Wechsel der Trägerschaft genehmigt hat.
§5
Erwerb allgemeinbildender Abschlüsse
an Pflegeschulen
Liegen die Voraussetzungen nach §2 Nummer 1 PflBG vor,
wird durch die zuständige Behörde das Erreichen des Mitt
leren Schulabschlusses oder das Erreichen der Fachhochschul-
reife bestätigt, wenn die dafür nach den Vereinbarungen der
Kultusministerkonferenz erforderlichen Qualifikationen im
Bildungsgang der Pflegeschule und in ergänzenden Modulen
erreicht wurden. Das Nähere einschließlich der Kostenerstat-
tung an private Pflegeschulen, die ergänzende Module anbie-
ten, regelt der Senat durch Rechtsverordnung.
§6
Datenverarbeitung
Die zuständige Behörde darf in Bezug auf private Pflege-
schulen nach §
1 Absatz 1 die personenbezogenen Daten der
den Trägern zugehörigen Personen, der Lehrkräfte, der Auszu-
bildenden und ihrer Sorgeberechtigten sowie der an der Aus-
bildung beteiligten Dritten, insbesondere der den Trägern der
praktischen Ausbildung zugehörigen Personen, auch automa-
tisiert verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen
Aufgaben erforderlich ist. Hierzu gehören insbesondere die
Aufgaben der Zulassung privater Pflegeschulen, der Aufsicht
über private Pflegeschulen, der Durchführung der staatlichen
Prüfung und der Entscheidung über die Berufszulassung. Die
Befugnis nach Satz 1 gilt auch für ärztliche Bescheinigungen,
wenn die Datenverarbeitung zur Erfüllung der gesetzlichen
Aufgaben der zuständigen Behörde erforderlich ist. In den
Fällen des Satzes 3 werden die Interessen der betroffenen Per-
son insbesondere durch technisch-organisatorische Maßnah-
men, die sicherstellen, dass die Verarbeitung gemäß der Ver-
ordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Daten-
verkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten-
schutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1,
L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) erfolgt, durch die besondere
Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten
und durch die Beschränkung des Zugangs zu den personenbe-
zogenen Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle gewahrt.
§7
Verordnungsermächtigung
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. die näheren Anforderungen an die Geeignetheit von Ein-
richtungen nach §7 Absätze 1 und 2 PflBG zur Durchfüh-
rung der praktischen Ausbildung einschließlich der
An
gemessenheit des Verhältnisses von Auszubildenden zu
Pflegefachkräften zu regeln sowie die näheren Vorausset-
zungen zu bestimmen, unter denen die Durchführung der
Ausbildung nach §7 Absatz 5 Satz 2 PflBG untersagt wer-
den kann,
2. eine Ombudsstelle nach §7 Absatz 6 PflBG zur Beilegung
von Streitigkeiten zwischen der oder dem Auszubildenden
und dem Träger der praktischen Ausbildung bei der
zuständigen Stelle nach §26 Absatz 4 PflBG zu errichten;
dabei kann insbesondere Näheres zur Führung der
Geschäfte der Ombudsstelle, das Verfahren und die Verfah-
rensgebühren, die Bestellung, die Amtsdauer und die
Amtsführung der Mitglieder der Ombudsstelle und die
ihnen zu gewährende Erstattung von Barauslagen und
Entschädigung für Zeitaufwand geregelt werden,
3. das Nähere zum Verfahren der Meldungen gemäß §
29
Absatz 2 Satz 3, §
30 Absatz 4 Satz 1 und §
31 Absatz 4
PflBG zu bestimmen,
4. das Nähere zur Festsetzung des Umlagebetrages nach §33
Absatz 1 PflBG gegenüber den Trägern von ambulanten
und stationären Pflegeeinrichtungen nach §
33 Absatz 4
Satz 5 PflBG zu regeln,
5. die Einzelheiten zur Prüfung etwaiger Mehr- oder Minder-
ausgaben bei der Ausbildungsvergütung im Verhältnis zur
Ausgleichszuweisung nach §
34 PflBG und die einzelnen
Modalitäten einer Berücksichtigung von Mehrausgaben
oder die Rückzahlung von durch Minderausgaben entstan-
denen Überzahlungen von Ausgleichszuweisungen nach
§34 Absatz 6 Satz 3 PflBG zu regeln,
6. die Einzelheiten zur Überprüfung der Studiengangskon-
zepte nach §38 Absatz 2 PflBG durch die zuständige Lan-
desbehörde im Akkreditierungsverfahren zu regeln,
7. das Nähere zur Ersetzung eines Anteils der Praxiseinsätze
in Einrichtungen durch praktische Lerneinheiten an der
Hochschule nach §38 Absatz 3 Satz 4 PflBG zu regeln,
8. auf Grund von §55 Absatz 2 PflBG Erhebungen über Sach-
verhalte des Ausbildungswesens in den Pflegeberufen
anzuordnen, die über die in §55 Absatz 1 PflBG genannten
Merkmale hinausgehen; hierzu zählen insbesondere
ergänzende Merkmale zu den Bildungseinrichtungen, zur
Anzahl und Qualifikation der Lehrkräfte, zur schulischen
und beruflichen Vorbildung der Auszubildenden sowie
weitere Merkmale wie genehmigte und belegte Ausbil-
dungsplätze,
9. das Nähere zur berufspädagogischen Zusatzqualifikation
der Praxisanleitung sowie der berufspädagogischen Fort-
bildung im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich
nach §4 Absatz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prü-
fungsverordnung (PflAPrV) vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I
S. 1572) einschließlich der Art des Nachweises gegenüber
der zuständigen Behörde zu regeln,
10. das Nähere zur Bildung der Noten nach §6 Absatz 1 Satz 3
PflAPrV zu regeln,
11.das Nähere zur Zwischenprüfung gemäß §
6 Absatz 5
PflBG nach §7 Satz 5 PflAPrV zu regeln,
12. das Nähere zu Kooperationsverträgen zwischen den Schu-
len, den Trägern der praktischen Ausbildung und den wei-
teren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen nach
§8 Absatz 1 Satz 2 PflAPrV zu regeln,
13. befristet bis zum 31. Dezember 2029 abweichende Anfor-
derungen an die Eignung der Praxisanleiterinnen und Pra-
xisanleiter nach §31 Absatz 1 Satz 4 PflAPrV zuzulassen.
§8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ohne die nach §2 Absatz 1 erforderliche Anerkennung eine
private Pflegeschule errichtet,
Freitag, den 7. Juni 2019
176 HmbGVBl. Nr. 19
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
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29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
2. gegen die Anzeigepflicht nach §3 verstößt,
3. gegen Auflagen im Anerkennungsbescheid verstößt,
4. als eine nach §26 Absatz 3 PflBG für die Finanzierung des
Ausgleichsfonds verantwortliche Institution den nach Teil 2
Abschnitt 3 des Pflegeberufegesetzes bestehenden Zah-
lungsverpflichtungen nicht, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig nachkommt,
5. den gegenüber der zuständigen Stelle bestehenden Mit
teilungspflichten gemäß §§
5, 10 und 11 der Pflegeberufe-
Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) vom
2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1622) in der jeweils geltenden
Fassung nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder feh-
lerhaft nachkommt,
6. den gegenüber der zuständigen Stelle bestehenden Vorlage-
und Nachweispflichten gemäß §16 und §17 Absatz 1 PflA-
FinV nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder fehler-
haft nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen von Ab-
satz 1 Nummern
1. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro,
2. 4 bis 6 mit einer Geldbuße bis zu 50000 Euro
geahndet werden.
§9
Übergangsvorschrift
Eine nach dem 31. Juli 2019 begonnene Ausbildung in der
Gesundheits- und Krankenpflege, in der Gesundheits- und
Kinderkrankenpflege oder in der Altenpflege kann gemäß §66
Absatz 1 Satz 3 und §
66 Absatz 2 Satz 3 PflBG in die neue
Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz überführt werden.
Der Senat wird ermächtigt, das Nähere zur Überleitung durch
Rechtsverordnung zu regeln.
Ausgefertigt Hamburg, den 6. Juni 2019.
Der Senat
Download
Inhalt
|
• |
Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetzes (HmbFAnGDVO) |
Seite 169 |
|
• |
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes (HmbAGPflBG) |
Seite 174 |
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