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Verordnung über den Bebauungsplan Altona-Altstadt 58

Seite 127

Verordnung über den Bebauungsplan Rissen 45/Sülldorf 22

Seite 129

Drittes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes
2030-1

Seite 131

127
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 19 FREITAG, DEN 11. APRIL 2014
Tag I n h a l t Seite
§ 1
(1) Der Bebauungsplan Altona-Altstadt 58 für den
Geltungsbereich Hospitalstraße, Schomburgstraße, Virchow-
straße und Große Bergstraße (Bezirk Altona, Ortsteil 204) wird
festgestellt.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden
kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten-
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich-
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
31. 3. 2014 Verordnung über den Bebauungsplan Altona-Altstadt 58 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127
31. 3. 2014 Verordnung über den Bebauungsplan Rissen 45/Sülldorf 22 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129
3. 4. 2014 Drittes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131
2030-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
über den Bebauungsplan Altona-Altstadt 58
Vom 31. März 2014
Auf Grund von § 10 und § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S.
1548), in Verbindung mit § 3 Abätze 1 und 3 sowie § 5 Absatz 1
des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom
30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am
19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 306), § 4 Absatz 3 Satz 1 des Ham-
burgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutz-
gesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt
geändert am 2. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 484), in Verbin-
dung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3159, 3185),
sowie § 1 und § 2 Absatz 1 der Weiterübertragungsverordnung-
Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert
am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Freitag, den 11. April 2014
128 HmbGVBl. Nr. 19
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt-
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach
§ 214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich sind.
§ 2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nach-
stehende Vorschriften:
1. In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bauge-
setzbuchs als Erhaltungsbereich festgesetzten Gebiet bedür-
fen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets
auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die
Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung bau-
licher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann,
wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine
Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung
zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung
darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein
oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen
das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild
prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere
geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die
Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf
nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des
Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beein-
trächtigt wird.
2. Im allgemeinen Wohngebiet kann die festgesetzte Grund-
flächenzahl von 0,7 für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1
der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung
vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am
22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bis zu einer Grund-
flächenzahl von 0,8 überschritten werden.
3. Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tief-
garagen zulässig.
4. Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen
im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallen-
gesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), die der
Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmög-
lichkeiten dienen, Wettbüros, Vorführ- und Geschäfts-
räume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlun-
gen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist sowie Disko-
theken und Tanzbars unzulässig.
5. Im Kerngebiet sind Wohnungen im Erdgeschoss unzuläs-
sig.
6. Das festgesetzte südliche Geh- und Fahrrecht umfasst die
Befugnis, für die rückwärtige Erschließung der Flurstücke
894, 895, 896, 897, 899, 1221, 1223 und 1339 der Gemarkung
Altona-Nordwest eine Zufahrt anzulegen und zu unterhal-
ten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten
Geh- und Fahrrecht können zugelassen werden.
7. Das festgesetzte nördliche Gehrecht umfasst die Befugnis
der Freien und Hansestadt Hamburg einen allgemein
zugänglichen Weg für den Fußgänger- und Radfahrverkehr
anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen
vom festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.
8. Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu
begrünen. Auf den Tiefgaragen sind mindestens sieben
kleinkronig wachsende, einheimische Laubbäume als
Baumreihe zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei
Absterben der Bäume ist eine entsprechende Ersatzpflan-
zung vorzunehmen.
9. Die Dächer der rückwärtigen Gebäude im Kerngebiet mit
einer Gebäudehöhe von höchstens 4 m sind nur mit einer
Dachneigung bis 15 Grad zulässig. Diese Dachflächen sind
mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Sub-
strataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
§ 3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 31. März 2014.
Das Bezirksamt Altona
Freitag, den 11. April 2014 129
HmbGVBl. Nr. 19
§ 1
(1) Der Bebauungsplan Rissen 45/Sülldorf 22 für das Gebiet
Suurheid ­ Sieversstücken (Bezirk Altona, Ortsteile 226, 227)
wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Langensaal ­ über das Flurstück 289 (Feldweg 77), über das
Flurstück 320, Nordwest- und Nordostgrenze des Flurstücks
312, über die Flurstücke 313 und 312, Nordgrenze des Flur-
stücks 6146 der Gemarkung Rissen ­ Lehmkuhlenweg ­ Nord-
ost- und Südostgrenzen der Flurstücke 5083 und 5084 der
Gemarkung Rissen, über die Flurstücke 1140 (Sieversstücken),
1177, 1176 und 2078, Nordostgrenze des Flurstücks 1140, über
die Flurstücke 2153 (Bahnanlagen) und 2230, Südgrenze des
Flurstücks 1140 (Sieversstücken), über die Flurstücke 2228
und 2789 (Bahnanlagen), Südgrenze des Flurstücks 2222 der
Gemarkung Sülldorf, Südgrenze des Flurstücks 4791, über die
Flurstücke 4993, 5002 (beide Bahnanlagen), 5001 und 3562 der
Gemarkung Rissen ­ Sülldorfer Landstraße ­ Westgrenzen der
Flurstücke 5007 und 5000, über die Flurstücke 5002 und 4993
(Bahnanlagen), Südgrenze des Flurstücks 4791, über die Flur-
stücke 4791, 453 (Suurheid) und 452 der Gemarkung Rissen ­
Marschweg.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß § 10 Absatz 4 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten-
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich-
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt-
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§ 2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nach-
stehende Vorschriften:
1. Auf der mit ,,(G)“ bezeichneten Fläche für Gemeinbedarf ­
Krankenhaus, ist durch geeignete bauliche Schallschutz-
maßnahmen sicherzustellen, dass für Patientenzimmer ein
Innenraumpegel von 30 dB (A) während der Nachtzeit und
für Patientenzimmer sowie Aufenthalts- und Behand-
Verordnung
über den Bebauungsplan Rissen 45/Sülldorf 22
Vom 31. März 2014
Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), in Verbindung mit § 3 Absatz 1
und § 5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der
Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 306), § 4 Absatz 3
Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bun-
desnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350,
402), zuletzt geändert am 2. Dezember 2013 (HmbGVBl.
S. 484), in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4
des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2542), zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154,
3159, 3185), § 81 Absatz 1 Nummer 2 der Hamburgischen Bau-
ordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525,
563), zuletzt geändert am 28. Januar 2014 (HmbGVBl. S. 33),
§ 4 Absatz 1 des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes vom 25.
Juni 1997 (HmbGVBl. S. 261), zuletzt geändert am 17. Dezem-
ber 2013 (HmbGVBl. S. 503, 531), § 9 Absatz 4 des Hamburgi-
schen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001
(HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 17. Dezember
2013 (HmbGVBl. S. 540, 542), sowie § 1, § 2 Absatz 1, § 3 und
§ 4 Nummern 1 und 3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau
vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am
5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Freitag, den 11. April 2014
130 HmbGVBl. Nr. 19
lungsräume für Patienten ein Innenraumpegel von 35 dB
(A) während der Tagzeit nicht überschritten wird.
2.1 Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers
sind neu zu errichtende Gebäude an ein Wärmenetz anzu-
schließen, das überwiegend mit erneuerbaren Energien
versorgt wird. Beim Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung
oder Abwärmenutzung, die nicht mit erneuerbaren Ener-
gien erzeugt wird, sind mindestens 30 vom Hundert des
Jahreswarmwasserbedarfs auf der Basis erneuerbarer Ener-
gien zu decken.
2.2 Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 2.1
kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der berech-
nete Jahresheizwärmebedarf der Gebäude nach der Ener-
gieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519),
zuletzt geändert am 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2197, 2199), den
Wert von 15 kWh je m² Nutzfläche nicht übersteigt.
2.3 Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 2.1
kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfüllung der
Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände
zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Befreiung soll
zeitlich befristet werden.
3. Die festgesetzten Gehrechte auf den Flurstücken 5083,
5084 und 5132 der Gemarkung Rissen umfassen die Befug-
nis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein
zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Gering-
fügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten
können zugelassen werden.
4. An den im allgemeinen Wohngebiet im Abstand von 90 m
zur ausgewiesenen Sportfläche zugewandten Gebäude-
seiten, sind vor dem dauernden Aufenthalt von Menschen
vorgesehenen Räumen, verglaste Vorbauten (zum Beispiel
verglaste Loggien, Wintergärten) oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Soll die vom
Sportlärm betroffene Gebäudeseite geschlossen ausgeführt
werden, müssen die Fenster zur lärmabgewandten Seite
angeordnet werden, die den Anforderungen des § 44
Absatz 2 HBauO entsprechen. Im Fall von Satz 2 müssen
Fenster, die zur lärmzugewandten Seite ausgerichtet sind,
als nicht zu öffnende Fenster ausgeführt werden.
5. Auf den mit ,,(A) bis ,,(C)“ bezeichneten Flächen der
Wohngebiete sind Flachdächer oder einseitig geneigte
Dächer mit einer Neigung bis zu 15 Grad zulässig. Die
zusammengehörigen Gebäudegruppen sind jeweils unter
der Verwendung einheitlicher Materialien und Farben für
Außenwände und Dachdeckung sowie einer einheitlichen
Dachform und Dachneigung zu errichten.
6. Auf den privaten und öffentlichen Grünflächen ist die
Errichtung von Gebäuden außerhalb der festgesetzten
Baugrenzen unzulässig.
7. Auf der mit ,,(D)“ bezeichneten privaten Grünfläche ist die
Anlage von Spielfeldern nur als Rasenfläche und ohne die
Errichtung von Beleuchtungsanlagen zulässig.
8. Zur Beleuchtung der Sportplätze ist nur die Verwendung
von Natrium-Dampfleuchten zulässig. Die Leuchten sind
soweit zur offenen Feldmark und zur Wohnbebauung hin
abzuschirmen, dass nur die Sportplätze beleuchtet werden.
9. Auf den mit ,,(E)“ bezeichneten privaten Grünflächen ­
Gehölz können notwendige Stellplätze und Stellplatzzu-
fahrten in höchstens 3 m Breite ausnahmsweise zugelassen
werden. Bei Doppelhäusern sind gemeinsame Stellplatzzu-
fahrten anzulegen. Der Baumbestand ist dabei in größt-
möglichen Umfang zu erhalten. Garagen sind in diesem
Bereich unzulässig.
10. Die Dachflächen von Garagen und Carports sind mit
einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Sub-
strataufbau zu versehen und zu begrünen.
11. Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und
Fahrwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzu-
stellen.
12. Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist je vier Stellplätze ein
großkroniger Baum zu pflanzen. Die Stellplatzanlagen
sind mit Hecken oder dicht wachsenden Gehölzen einzu-
fassen.
13. In den Wohngebieten sind Grundstückseinfriedigungen
nur als Hecken oder als durchbrochene Zäune in Verbin-
dung mit Hecken zulässig. Notwendige Unterbrechungen
für Zufahrten und Eingänge sind zulässig.
14. In dem mit ,,(F)“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet
ist je 150 m² der nicht überbaubaren Grundstückfläche
mindestens ein kleinkroniger Baum oder je 300 m² der
überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein groß-
kroniger Baum zu pflanzen.
15. In den Wohngebieten ist entlang der öffentlichen Straßen
je Hauseinheit oder bei Mehrfamilienhäusern je 7 m
Straßenlänge ein kleinkroniger Baum zu pflanzen.
16. Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr
als 5 m beträgt, fensterlose Fassaden sowie Stützen von
Pergolen und Carports sind mit Schling- oder Kletter-
pflanzen zu begrünen. Je 2 m Wandlänge ist mindestens
eine Pflanze zu verwenden.
17. Für die zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei
Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von
öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeauf-
höhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festge-
setzter Bäume unzulässig.
18. Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenpflanzungen
sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu ver-
wenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammum-
fang von mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume von min-
destens 12 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen,
aufweisen. Im Kronenbereich der Bäume ist eine offene
Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.
19. Bauliche und technische Anlagen, die zu einer dauerhaften
Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspie-
gels beziehungsweise zu Staunässe führen, sind unzulässig.
20. Auf privaten Grundstücksflächen ist das anfallende
Niederschlagswasser über eine belebte Bodenzone zu ver-
sickern.
21. Für Ausgleichsmaßnahmen werden den im Plan mit
,,(Z 1)“ bis ,,(Z 4)“ und ,,(Z 6)“ bezeichneten Flächen
jeweils anteilig Teilflächen des Flurstücks 2868 der Gemar-
kung Sülldorf außerhalb des Bebauungsplangebiets zuge-
ordnet.
22. Für Ausgleichsmaßnahmen werden den im Plan mit
,,(Z 5)“ und ,,(Z 7)“ bezeichneten Flächen die Teilflächen
der Flurstücke 320 und 5686 der Gemarkung Rissen inner-
halb des Bebauungsplangebiets und jeweils anteilig
Teilflächen des Flurstücks 6168 der Gemarkung Rissen
außerhalb des Bebauungsplangebiets zugeordnet.
23. Vor einem Baubeginn in den allgemeinen Wohngebieten
der Flurstücke 5131 und 5132 der Gemarkung Rissen sind
in den allgemeinen Wohngebieten oder in den angrenzen-
den privaten Grünflächen zwanzig Nistkästen für Höhlen-
brüter mit einem Fluglochdurchmesser von 32 mm und
Freitag, den 11. April 2014 131
HmbGVBl. Nr. 19
zwanzig Nistkästen für Halbhöhlenbrüter in geeigneter
Weise anzubringen und dauerhaft zu unterhalten.
24. Vor einem Baubeginn im allgemeinen Wohngebiet des
Flurstücks 5084 der Gemarkung Rissen sind im allgemei-
nen Wohngebiet oder in den angrenzenden privaten Grün-
flächen fünf Fledermaus-Winterquartiere und fünf Fleder-
maus-Spaltenquartiere in geeigneter Weise anzubringen
und dauerhaft zu erhalten.
§ 3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
§ 1
Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes
§ 112 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. De-
zember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am
17. Februar 2014 (HmbGVBl. S. 70), erhält folgende Fassung:
,,§ 112
Heilfürsorge
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte
haben Anspruch auf Heilfürsorge, solange sie einen
Anspruch auf Besoldung haben oder Elternzeit beanspru-
chen; während einer sonstigen Beurlaubung unter Fortfall
der Dienstbezüge ruht ihr Anspruch auf Heilfürsorge. Heil-
fürsorge ist Sachbezug im Sinne des § 13 Absatz 1 des Ham-
burgischen Besoldungsgesetzes und wird mit einem monat-
lichen Betrag in Höhe von 1,4 v.H. des jeweiligen Grundge-
halts auf die Besoldung angerechnet. Die Heilfürsorge der
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im
Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vor-
bereitungsdienstes wird nicht als Sachbezug auf die Anwär-
terbezüge angerechnet.
(2) Die Heilfürsorge umfasst die ärztliche und zahnärzt-
liche Versorgung und Vorsorge einschließlich der Verord-
nung von physikalischen und therapeutischen Maßnahmen
sowie von Heil- und Hilfsmitteln grundsätzlich gemäß den
Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und
den dazu erlassenen Rechtsverordnungen und Richtlinien
in ihrer jeweils geltenden Fassung. In diesem Rahmen
besteht freie Arztwahl. Wahlleistungen aus Anlass einer
Krankenhausbehandlung sind ausgeschlossen.
(3) Der Senat wird ermächtigt, das Nähere zu Art und
Umfang der Heilfürsorge durch Rechtsverordnung zu
regeln, insbesondere
1. über die Beschränkung und Mehrleistungen von Auf-
wendungen für ärztliche, zahnärztliche einschließlich
zahntechnische Leistungen, psychotherapeutische Leis-
tungen, Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heil-
praktikern, Krankenhausleistungen, häusliche Kran-
kenpflege, Familien- und Haushaltshilfe, Pflege-
leistungen, Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen, Leis-
tungen von Hebammen und Entbindungspflegern,
Behandlungen zu kosmetischen Zwecken ohne medizi-
nische Indikation, Behandlungen außerhalb des Wohn-
orts, Beförderungen, Unterkunftskosten und Begleitper-
sonen,
2. über die Beschränkung und Mehrleistungen von Auf-
wendungen für Arznei- und Verbandmittel, Heil- und
Hilfsmittel,
3. über den Ausschluss der Heilfürsorge bei Leistungen,
für die ein anderer Kostenträger leistungspflichtig ist,
4. für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-
beamte, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland
haben oder in das Ausland abgeordnet sind,
5. über Festbeträge und Festzuschüsse zu Leistungen,
6. über die Beschränkung oder den Ausschluss von Leis-
tungen, die außerhalb der Europäischen Union oder
außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes entstan-
den sind,
7. über die Übernahme von Regelungen aus Verträgen, die
zwischen privaten Krankenversicherungsunternehmen
oder den gesetzlichen Krankenkassen oder deren Ver-
bänden und Leistungserbringern abgeschlossen worden
sind,
8. über die Übernahme der vom Gemeinsamen Bundes-
ausschuss nach den §§ 91 und 92 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch beschlossenen Richtlinien,
9. hinsichtlich des Verfahrens der Gewährung von Heil-
fürsorge insbesondere
a) über die Vorlage von Behandlungs- und Überwei-
sungsscheinen,
Drittes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes
Vom 3. April 2014
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Hamburg, den 31. März 2014.
Das Bezirksamt Altona
Freitag, den 11. April 2014
132 HmbGVBl. Nr. 19
b) über eine Ausschlussfrist für die Beantragung der
Heilfürsorge,
c) über die Verwendung von Antragsvordrucken,
d) über die elektronische Erfassung, Bearbeitung und
Speicherung von Anträgen und Belegen,
e) über die Verwendung einer elektronischen Gesund-
heitskarte entsprechend § 291a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch, wobei der Zugriff der Heilfürsorge-
stellen auf Daten, die für die Bearbeitung der konkre-
ten Abrechnung notwendig sind, zu beschränken ist.
(4) Besteht ein Anspruch auf Heilfürsorge, kann Beihilfe
darüber hinaus beziehungsweise daneben nicht gewährt
werden. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-
beamte nach Absatz 1 können die Gewährung von Heil-
fürsorge ablehnen. Sie erhalten dann ab dem Ersten des auf
die Ablehnung folgenden Monats Beihilfe nach § 80. Ein
Widerruf ist ausgeschlossen.“
§ 2
Übergangsbestimmungen
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte
sowie Beamtinnen und Beamte in den Laufbahnen der Fach-
richtung Feuerwehr, die am 30. September 2014 Anspruch auf
Beihilfe haben, wird diese weiterhin gewährt. Sie erhalten auf
Antrag innerhalb einer Frist von 18 Monaten ab dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes an Stelle der Beihilfe Heilfürsorge nach
§ 1 dieses Gesetzes.
(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte
sowie Beamtinnen und Beamte in den Laufbahnen der Fach-
richtung Feuerwehr, die spätestens seit dem 31. Dezember
2004 ohne Unterbrechung im Dienst der Freien und Hanse-
stadt Hamburg stehen oder die sich am 30. September 2014 im
Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorberei-
tungsdienstes befinden, erhalten Heilfürsorge nach § 112 des
Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009
(HmbGVBl. S. 405) in der am 30. September 2014 geltenden
Fassung.
(3) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte
sowie Beamtinnen und Beamte in den Laufbahnen der Fach-
richtung Feuerwehr, die ihren Vorbereitungsdienst erfolgreich
abgeschlossen haben und in der Zeit vom 12. April 2014 bis
zum 30. September 2014 in das Beamtenverhältnis auf Probe
berufen werden, erhalten bis zum 30. September 2014 Heilfür-
sorge in entsprechender Anwendung des § 112 Absätze 2 bis 4
des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009
(HmbGVBl. S. 405) in der am Tag vor der Verkündung dieses
Gesetzes geltenden Fassung.
§ 3
Inkrafttreten
(1) § 2 Absatz 3 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Oktober 2014 in
Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 3. April 2014.
Der Senat
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