DIENSTAG, DEN16. MÄRZ
141
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 19 2021
Tag I n h a l t Seite
8. 3. 2021 Verordnung über den Bebauungsplan Neustadt 47 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141
9. 3. 2021 Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für das Marktwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143
202-1-76
9. 3. 2021 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Pauschalförderungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144
2126-1-1
11. 3. 2021 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Achten Staatsvertrages zur Änderung medienrechtlicher
Vorschriften in Hamburg und Schleswig-Holstein (Achter Medienänderungsstaatsvertrag HSH
8. MÄStV HSH) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144
2251-4
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der Bebauungsplan Neustadt 47 für den Geltungsbe-
reich zwischen der Laeiszhalle und den Straßen Dammtorwall,
Caffamacherreihe und Valentinskamp (Bezirk Hamburg-
Mitte, Ortsteil 108) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Dammtorwall Caffamacherreihe Valentinskamp, über das
Flurstück 1495 (Dragonerstall) der Gemarkung Neustadt
Nord.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
Verordnung
über den Bebauungsplan Neustadt 47
Vom 8. März 2021
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der
Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geän-
dert am 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728, 1793), in Verbindung
mit §
3 Absatz 1 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststel-
lungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 26. Juni 2020
(HmbGVBl. S. 380, 383), §
81 Absatz 2a der Hamburgischen
Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563),
zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155),
§
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausfüh-
rung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020
(HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328, 1362), sowie §1, §2 Absatz 1 und §3 der Weiterüber-
tragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl.
S. 148, 155), wird verordnet:
Dienstag, den 16. März 2021
142 HmbGVBl. Nr. 19
2. Wenn die in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö-
gensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungs-
berechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fällig-
keit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi-
gungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Ver-
mögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des
Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-
rens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver-
hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs-
plans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem ört-
lich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Ver-
letzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht wor-
den sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach §214
Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. Auf der mit ,,(A)“ bezeichneten Fläche des Kerngebiets sind
oberhalb des ersten Geschosses ausschließlich Wohnungen
zulässig. Mindestens 4
700
m² der Geschossfläche sind für
Wohnungen vorzusehen.
2. Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen
im Sinne von §1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallen-
gesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), zuletzt
geändert am 17. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 75, 77), die der
Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmög-
lichkeiten dienen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren
Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuel-
lem Charakter ausgerichtet ist, sowie Tankstellen im Zusam-
menhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig.
Ausnahmen für Tankstellen nach §
7 Absatz 3 Nummer 1
der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. No
vember 2017 (BGBl. I S. 3787) werden ausgeschlossen.
3. Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig.
4. Auf der mit ,,(B)“ bezeichneten Fläche des Kerngebiets darf
die Höhe der durch die festgesetzten Traufhöhen entstehen-
den geneigten Dachfläche durch Aufbauten für Nebenanla-
gen und Haustechnik um höchstens 1m überschritten wer-
den. Die Aufbauten sind gruppiert anzuordnen und durch
Verkleidungen gestalterisch zusammenzufassen.
5. Auf der mit ,,(C)“ bezeichneten Fläche des Kerngebiets darf
die festgesetzte Traufhöhe durch Aufbauten für Nebenanla-
gen und Haustechnik um höchstens 8m überschritten wer-
den. Die Aufbauten sind gruppiert anzuordnen und durch
Verkleidungen gestalterisch zusammenzufassen. Frei ste-
hende Antennenanlagen sind nicht zulässig.
6. Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen
Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abwei-
chungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelas-
sen werden.
7. Auf den mit ,,(A)“ bezeichneten Flächen des Kerngebiets
sind durch Anordnung der Baukörper beziehungsweise
durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlaf-
räume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer
Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht
möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabge-
wandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den
lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender
Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren,
Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaf-
fen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
8. Auf der mit ,,(D)“ bezeichneten Fläche des Kerngebiets
sind mindestens fünf großkronige einheimische, standort-
gerechte Laubbäume mit einem Stammumfang von min-
destens 25
cm zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Für
anzupflanzende Bäume auf Tiefgaragen muss auf einer Flä-
che von 12m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzel-
baren Substrataufbaus mindestens 1m betragen.
9. Auf der mit ,,(E)“ bezeichneten Fläche des Kerngebiets sind
mindestens zehn großkronige einheimische, standortge-
rechte Laubbäume mit einem Stammumfang von mindes-
tens 25cm zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Für anzu-
pflanzende Bäume auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche
von 12m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren
Substrataufbaus mindestens 1m betragen.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 8. März 2021.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Dienstag, den 16. März 2021 143
HmbGVBl. Nr. 19
Vierte Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung für das Marktwesen
Vom 9. März 2021
Auf Grund der §§
2 und 10 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezem-
ber 2019 (HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung für das Marktwesen
§2a der Gebührenordnung für das Marktwesen vom 11. De
zember 2001 (HmbGVBl. S. 583), zuletzt geändert am 1. De
zember 2020 (HmbGVBl. S. 673), erhält folgende Fassung:
,,§2a
Benutzungsgebühren nach den Tarifnummern 210 und 212,
310 und 312 der Anlage werden für den Zeitraum vom
1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 nicht erhoben.“
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in
Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 9. März 2021.
Dienstag, den 16. März 2021
144 HmbGVBl. Nr. 19
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Pauschalförderungsverordnung
Vom 9. März 2021
Auf Grund von §22 Absatz 4 des Hamburgischen Kranken-
hausgesetzes vom 17. April 1991 (HmbGVBl. S. 127), zuletzt
geändert am 17. Dezember 2018 (HmbGVBl. 2019 S. 5, 8), wird
verordnet:
§1
Die Pauschalförderungsverordnung vom 17. April 2007
(HmbGVBl. S. 141, 202), zuletzt geändert am 7. Januar 2020
(HmbGVBl. S. 52), wird wie folgt geändert:
1. §5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
,,b)
somatische Fälle entsprechend den Anlagen 3a und 3b
der Fallpauschalenvereinbarung 2019 vom 28. Sep-
tember 2018,“.
2. §6 Absatz 2 Sätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:
,,Entsprechend Absatz 1 werden für das Jahr 2021 folgende
Pauschalbeträge festgelegt:
1.
für die Fälle nach §5 Satz 1 Nummern 1 und 2: 58 Euro
je effektiver Bewertungsrelation,
2. für die Fälle nach §5 Satz 1 Nummer 3: 68 Euro je Fall.
Zugrunde gelegt werden die vergüteten Krankenhausleis-
tungen des Jahres 2019.“
3. §8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3.1 Im ersten Halbsatz wird die Zahl ,,2020″ durch die Zahl
,,2021″ und die Zahl ,,2018″ durch die Zahl ,,2019″ ersetzt.
3.2 In den Nummern 3 und 4 wird jeweils die Zahl ,,2018″
durch die Zahl ,,2019″ ersetzt.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in
Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 9. März 2021.
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Achten Staatsvertrages
zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften in Hamburg und Schleswig-Holstein
(Achter Medienänderungsstaatsvertrag HSH 8. MÄStV HSH)
Vom 11. März 2021
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zum Achten Medienände-
rungsstaatsvertrag HSH vom 2. März 2021 (HmbGVBl. S. 133)
wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem
Artikel 2 am 12. März 2021 in Kraft tritt.
Hamburg, den 11. März 2021.
Die Senatskanzlei
