FREITAG, DEN17. APRIL
209
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 19 2020
Tag I n h a l t Seite
2. 4. 2020 Verordnung über den Bebauungsplan Kirchwerder 33 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 209
14. 4. 2020 Dritte Verordnung zur Änderung der Familieneigenanteilsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 213
860-9-4
14. 4. 2020 Dritte Verordnung zur Änderung der Teilnahmebeitragsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 213
860-9-5
14.
4.
2020 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in
Zivil- und Handelssachen sowie für die Erledigung inländischer Rechtshilfeersuchen . . . . . . . . . . . . . . . 214
300-6
16. 4. 2020 Verordnung über allgemeinbildende schulische Abschlussprüfungen im zweiten Halbjahr des Schul
jahres 2019/2020 infolge der Einschränkungen durch die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 . . . 214
neu: 223-1-15a
16.
4.
2020 Verordnung zur Anpassung der Prüfungsregelungen in beruflichen Bildungsgängen aus Anlass der
Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216
neu: 223-1-31
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der Bebauungsplan Kirchwerder 33 für den Geltungs-
bereich zwischen Kirchenheerweg und Marschbahndamm
(Bezirk Bergedorf, Ortsteil 607) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Kirchenheerweg Nordostgrenze des Flurstücks 8426, Nord-
ost- und Südostgrenze des Flurstücks 8427, Nordostgrenze des
Flurstücks 10694, Nordwest-, Nordost- und Südostgrenze des
Verordnung
über den Bebauungsplan Kirchwerder 33
Vom 2. April 2020
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), geändert am 27. März
2020 (BGBl. I S. 587, 591), in Verbindung mit §3 Absatz 1 und
§
5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fas-
sung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), §
81
Absatz 2a der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember
2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Februar
2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), sowie §
4 Absatz 3 Satz 1 des
Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnatur-
schutzgesetzes (HmbBNatSchG) vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl.
S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl.
S. 92), in Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in der Fassung vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 4. März
2020 (BGBl. I S. 440), sowie §
1, §
2 Absatz 1 und §
3 der
Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 20. Februar 2020
(HmbGVBl. S. 148, 155), wird verordnet:
Freitag, den 17. April 2020
210 HmbGVBl. Nr. 19
Flurstücks 10696, Südostgrenze des Flurstücks 1247, über das
Flurstück 4472 (Südlicher Kirchwerder Sammelgraben),
Nordost-, Südost- und Südwestgrenze des Flurstücks 4471,
über das Flurstück 1508 (Kirchwerder Marschbahndamm),
Südwest-, Südost-, Südwest-, Nordwest- und Südwestgrenze
des Flurstücks 1508 der Gemarkung Kirchwerder Kirchwer-
der Marschbahndamm , über das Flurstück 9764 (Kirchen-
heerweg), Südwest-, Nordwest- und Nordostgrenze des Flur-
stücks 10204 der Gemarkung Kirchwerder.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß §
10a Absatz 1 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen
für Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für
Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen aus-
geschlossen.
2. Auf der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbe-
stimmung ,,Bildung, soziale Zwecke, Sport und Spiel“
sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von §14 der
Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. Novem-
ber 2017 (BGBl. I S. 3787) zulässig.
3. In den allgemeinen Wohngebieten ist eine Überschrei-
tung der Baugrenzen durch zu den Hauptgebäuden zuge-
hörige Terrassen um bis zu 5m zulässig, soweit nicht ein
Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen, Garagen
und ihren Zufahrten festgesetzt ist. Auf der Fläche für
den Gemeinbedarf ist eine Überschreitung der Baugren-
zen durch zu den Hauptgebäuden zugehörige Terrassen
zulässig.
4. In dem mit ,,WA 1″ bezeichneten allgemeinen Wohnge-
biet sind Nebenanlagen, die höher als 1,5m sind, in Vor-
gärten (Flächen zwischen der Straßenbegrenzungslinie
und der vorderen Fluchtlinie eines Gebäudes) unzuläs-
sig. Stellplätze mit Schutzdach (Carports) und Garagen
sind in Vorgärten nur zulässig, wenn sie mindestens 6m
von der das Baugrundstück erschließenden Straßenver-
kehrsfläche entfernt sind.
5. Die festgesetzte Grundfläche je Baugrundstück darf
durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie
Nebenanlagen im Sinne von §
14 der Baunutzungsver-
ordnung um bis zu 50 vom Hundert (v.H.) überschritten
werden. Bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche
ist die Grundfläche von Zufahrten im Bereich der Pfei-
fenstielgrundstücke nicht mitzurechnen.
6. Für die Erschließung von jeweils zwei rückwärtigen,
nebeneinander liegenden Grundstücken sind gemein-
same Zufahrten anzulegen.
7. In den allgemeinen Wohngebieten darf die Höhe der
Erdgeschossfußbodenoberkanten straßenseitig nicht
mehr als 0,4m über der das Grundstück erschließenden
Straßenverkehrsfläche liegen.
8. Auf der Fläche für den Gemeinbedarf darf die festgesetzte
Gebäudehöhe für technische Aufbauten (zum Beispiel
Fahrstuhlschächte, Lüftungstechnik, Solaranlagen) um
bis zu 2,3
m überschritten werden. Dachaufbauten mit
Ausnahme von Solaranlagen sind oberhalb der Dach
oberkante beziehungsweise Attika in den von außen
sichtbaren Bereichen in gleicher Farbigkeit wie die Fas-
saden des jeweiligen Gebäudes auszuführen.
9. In dem allgemeinen Wohngebiet ,,WA 1″ ist in Wohnge-
bäuden höchstens eine Wohnung je angefangene 600
m²
Grundstücksfläche zulässig. Hiervon abweichend ist auf
dem Flurstück 8426 in Wohngebäuden höchstens eine
Wohneinheit je angefangene 500
m² Grundstücksfläche
zulässig. In dem allgemeinen Wohngebiet ,,WA 2″ sind in
Wohngebäuden höchstens zwei Wohnungen je angefan-
gene 600m² Grundstücksfläche zulässig.
10. In den allgemeinen Wohngebieten sind die Dachflächen
von Wohngebäuden und Zwerchhäusern als Satteldach
mit beiderseits gleichen Neigungen zwischen 40 und
55Gradherzustellen.DachgaubensindvonderBeschrän-
kung ausgenommen.
11. In den allgemeinen Wohngebieten dürfen Balkone,
Dachaufbauten und Giebel von Zwerchhäusern, an der
längsten Stelle gemessen, insgesamt eine Länge haben,
die höchstens einem Drittel der Länge der darunterlie-
genden Gebäudeseite entspricht. Loggien in Dachflä-
chen sind nicht zulässig. In Giebeln dürfen Loggien eine
Länge haben, die an der längsten Stelle gemessen höchs-
tens einem Drittel der Länge der darunterliegenden
Gebäudeseite entspricht.
12. In den allgemeinen Wohngebieten sind für Wohnge-
bäude nur rote bis rotbraune und anthrazitfarbene Dach-
eindeckungen in nicht glänzender Ausführung sowie
Reetdächer zulässig. Solartechnische Anlagen sind aus-
nahmsweise zulässig, sofern sie sich in die Dachfläche
einfügen.
13. In den allgemeinen Wohngebieten ist jede Außenwand
von Wohngebäuden zu mindestens 75 v.H. in rotem oder
rotbraunem Verblendmauerwerk auszuführen. Ergän-
Freitag, den 17. April 2020 211
HmbGVBl. Nr. 19
zend zum Verblendmauerwerk sind grüne, braune oder
naturbelassene Holzverschalungen sowie Putz in Weiß
und Grau zulässig.
14. Im allgemeinen Wohngebiet ,,WA 1″ sind in dem mit
,,(A)“ bezeichneten Bereich durch geeignete Grundriss-
gestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabge-
wandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anord-
nung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an
den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist,
sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Wohn-/Schlafräume in Ein-
zimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlaf-
räume zu beurteilen. Für die Räume an den lärmzuge-
wandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Lärm-
schutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren,
Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude
geschaffen werden. Hierzu sind die Außenbauteile der
Gebäudekörper entsprechend der DIN 4109 ,,Schall-
schutz im Hochbau“ in der Fassung vom Januar 2018 zu
planen und auszuführen. Einsichtnahmestelle der DIN
4109: Freie und Hansestadt Hamburg, Bezirksamt Berge-
dorf, Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt
Technischer Umweltschutz, Bezugsquelle der DIN
4109: Beuth Verlag GmbH, Berlin.
15. An den Fassadenabschnitten, für die in der Planzeich-
nung Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude festgesetzt
sind, sind Aufenthaltsräume (zum Beispiel Unterrichts-
räume, Arbeitsräume, Pausenräume, Bibliotheksräume)
nur zulässig, wenn in diesen Räumen ein Innenraumpe-
gel von kleiner als 35 dB(A) am Tag (6 Uhr bis 22 Uhr)
durch baulichen Schallschutz sichergestellt wird.
16. Auf den mit ,,(P)“ bezeichneten Flächen sind Dachflä-
chen mit Photovoltaikanlagen zu versehen, deren Kol-
lektorfläche insgesamt mindestens 14 v.
H. der Gesamt-
dachfläche beträgt.
17. Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume
und Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzu-
nehmen, so dass der Umfang und der Charakter der
Pflanzung erhalten bleiben. Die mit ,,(H)“ bezeichnete
Hecke darf im Bereich notwendiger Zuwegungen unter-
brochen werden.
18. Grundstückseinfriedungen entlang der öffentlichen Stra-
ßenverkehrsflächen sind als Hecken mit einer Mindest-
wuchshöhe von 1,5m auszuführen. Die Hecken können
für Zuwegungen im notwendigen Umfang unterbrochen
werden. Zäune sind zulässig, wenn sie entlang der Stra-
ßenverkehrsflächen mit Hecken abgepflanzt werden.
19. Auf ebenerdigen, nicht überdachten Stellplatzanlagen ist
für je vier Stellplätze ein Baum zu pflanzen. Stellplatz
anlagen mit mehr als vier Stellplätzen sind unter Beach-
tung von Zuwegungen durch Hecken mit einer Mindest-
höhe von 1,5m einzufassen.
20. In den allgemeinen Wohngebieten ist je 300m² angefan-
gener Grundstücksfläche ein Baum zu pflanzen.
21. Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenanpflan-
zungen sind heimische standortgerechte Laubgehölze zu
verwenden, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang so zu
ersetzen, dass der Umfang und der Charakter der Pflan-
zung erhalten bleiben. Geringfügige Abweichungen sind
zulässig. Bäume müssen einen Stammumfang von min-
destens 14cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemes-
sen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine
offene Vegetationsfläche von mindestens 12m² und min-
destens 1
m Tiefe anzulegen und zu begrünen; abwei-
chend davon kann die Vegetationsfläche weniger als
12
m² betragen, sofern bauliche Maßnahmen eine vitale
Wurzelentwicklung gewährleisteten.
22. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbe-
reich von Bäumen nur zulässig, sofern Wurzel- und Kro-
nenbereiche zuzüglich eines umlaufenden Meters nicht
beeinträchtigt werden.
23. Dachflächen mit einer Neigung unter 20 Grad sind mit
einem mindestens 12cm starken durchwurzelbaren Sub-
strataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen; hier-
von ausgenommen sind Dächer von Leichtbauhallen,
deren Substrataufbau mindestens 8cm stark auszuführen
ist. Von Satz 1 ausgenommen sind auf bis zu 30 v.H. die-
ser Dachflächen Flächen für die Belichtung der darunter-
liegenden Räume sowie Flächen für nicht aufgeständerte
technische Anlagen sowie die für deren Wartung notwen-
digen Flächen.
24. In den allgemeinen Wohngebieten und auf der Fläche für
den Gemeinbedarf sind Fahr- und Gehwege sowie Stell-
plätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzu-
stellen.
25. Das im Plangebiet anfallende Oberflächenwasser ist,
sofern es nicht gesammelt und genutzt wird, oberirdisch
über ein offenes Entwässerungssystem abzuleiten. In
Bereichen von Wegequerungen sind Verrohrungen im
erforderlichen Umfang zulässig.
26. Bauliche oder technische Maßnahmen, die geeignet sind,
das Stau- und Grundwasser dauerhaft abzusenken, sind
unzulässig.
27. Vor Beginn von Grabenarbeiten ist die betroffene Popula-
tion der Wasserfrösche, Erdkröten und Teichmolche in
dauerhaft als Lebensräume geeignete Gräben auf dem
Flurstück 1719 der Gemarkung Kirchwerder umzusie-
deln.
28. Für die vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichs-
maßnahme ,,Schaffung von Ersatzlebensräumen für die
nach §
7 Absatz 2 Nummer 14 BNatSchG streng
geschützte Vogelart Blaukehlchen“ wird den mit ,,Z1″,
,,Z2″ und ,,Z5″ bezeichneten Flächen das außerhalb des
Plangebiets liegende Flurstück 1093 der Gemarkung
Kirchwerder als Ausgleichsfläche wie folgt zugeordnet:
1520
m² des mit ,,WA
1″ bezeichneten allgemeinen
Wohngebiets, 7410m² der Fläche für den Gemeinbedarf
mit der Zweckbestimmung ,,Bildung, Soziale Zwecke,
Sport und Spiel“ und 1730m² der Straßenverkehrsfläche
beson
derer Zweckbestimmung ,,Geh- und Schauweg“
und ,,Omnibusanlage“.
29. Leuchten, die nicht der Innenbeleuchtung von Gebäu-
den dienen, sind ausschließlich als monochromatisch
abstrahlende Lichtquellen mit möglichst geringen Strah-
lungsanteilen im ultravioletten Bereich zulässig (zum
Beispiel Natriumdampf-Hochdruck- oder Niederdruck-
lampen, Halogen-Metalldampflampen mit entsprechen-
den UV-Filtern oder LED ohne UV-Strahlungsanteil).
Die Lichtquellen sind geschlossen auszuführen und nach
oben und zu den angrenzenden sensiblen Flächen wie
Feldflur, Gewässer und Gehölzstrukturen abzuschirmen
oder so herzustellen, dass direkte Lichteinwirkungen auf
diese Flächen vermieden werden. Die Lichtquellen sind
zeitlich und in ihrer Anzahl auf das für die Beleuchtung
notwendige Maß zu beschränken.
30. Für die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
,,(M1)“, ,,(M²)“, ,,(M3″), ,,(M4a)“ und ,,(M4b)“ gilt:
Freitag, den 17. April 2020
212 HmbGVBl. Nr. 19
30.1 Die mit ,,(M1)“ bezeichnete Fläche ist als naturnaher
Uferrandstreifen mit Gehölzen zu entwickeln, dauerhalt
zu erhalten und zu pflegen. Entlang der vorhandenen
Grabenböschung ist ein 1m breiter Arbeits- und Schau-
weg freizuhalten. Die restliche Fläche ist im Wechsel mit
Einzelbäumen auf 70 v.
H. anzulegen und 30 v.
H als
offene Hochstaudenflur zu entwickeln und zu pflegen.
30.2 Die mit ,,(M²)“ bezeichnete Fläche ist als naturnaher
Uferrandstreifen in Form einer Hochstaudenflur zu ent-
wickeln, dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Mähgut
ist abzutransportieren.
30.3 Die mit ,,(M3)“ bezeichnete Fläche ist als naturnaher
Uferrandstreifen mit standortgerechten Bäumen, Sträu-
chern, Röhricht und Hochstauden zu entwickeln, dauer-
haft zu erhalten und zu pflegen. 70 v.H. der Uferböschun-
gen sind als Hochstaudenflur zu entwickeln. Mähgut ist
abzutransportieren. Auf 30 v.H. der Uferböschungen ist
eine Initialpflanzung mit Bäumen und Gehölzen vorzu-
nehmen und der Eigenentwicklung zu überlassen.
30.4 Die mit ,,(M4a)“ und ,,(M4b)“ bezeichneten Flächen sind
als naturnahes Gehölz dauerhaft zu erhalten, zu entwi-
ckeln und zu pflegen. Bauliche Anlagen sind zulässig,
soweit sie diese Entwicklung nicht gefährden. Eine dau-
erhafte Überstauung durch Rückhaltung und Versicke-
rung von Niederschlagswasser ist unzulässig.
31. Die mit ,,(FG)“ bezeichnete Fläche für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft ist als naturnahes Feldgehölz her-
zustellen, dauerhaft zu erhalten, zu entwickeln und zu
pflegen.
32. Für den Verlust von Wald, der geschützt ist gemäß Lan-
deswaldgesetz vom 13. März 1978 (HmbGVBl. S. 74),
zuletzt geändert am 2. Dezember 2013 (HmbGVBl.
S. 484), wird der mit ,,Z3″ bezeichneten Fläche das außer-
halb des Plangebiets liegende Flurstück 7781 der Gemar-
kung Bergedorf als Ausgleichsfläche wie folgt zugeord-
net: 3163m² der Fläche für den Gemeinbedarf, 536m² der
Straßenverkehrsfläche und 202m² der Straßenverkehrs-
fläche besonderer Zweckbestimmung ,,Geh- und Schau-
weg“.
33. Für den Verlust der mit ,,(H)“ festgesetzten Feldhecke,
die geschützt ist gemäß §
14 HmbBNatSchAG, werden
292
m² der mit ,,Z1″ bezeichneten Fläche des allgemei-
nen Wohngebiets ,,WA1″ die außerhalb des Plangebiets
liegenden Flurstücke 10518 und 10623 der Gemarkung
Kirchwerder als Ausgleichsfläche zugeordnet.
34. Für den Verlust von Feldgehölzen und von Biotopfunk
tionen, die geschützt sind gemäß §14 HmbBNatSchAG,
werden den mit ,,Z2″, ,,Z5″ und ,,Z6″ bezeichneten Flä-
chen die Fläche ,,(FG)“ sowie die außerhalb des Plange-
biets liegenden Flurstücke 7781 der Gemarkung Berge-
dorf sowie 10623 und 10518 der Gemarkung Kirchwerder
als Ausgleichsfläche wie folgt zugeordnet: 2544
m² der
Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung
,,Bildung, Soziale Zwecke, Sport und Spiel“, 632
m² der
Fläche für die Regelung des Wasserabflusses und 195m²
der Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestim-
mung ,,Geh- und Schauweg“.
35. Für Eingriffe in Natur und Landschaft wird den mit
,,Z1″, ,,Z2″, ,,Z4″ und ,,Z5″ bezeichneten Flächen das
außerhalb des Plangebiets liegende Flurstück 1719 der
Gemarkung Kirchwerder als Ausgleichsfläche wie folgt
zugeordnet: 3630
m² der allgemeinen Wohngebiete,
8760m² der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweck-
bestimmung ,,Bildung, Soziale Zwecke, Sport und Spiel“,
1420
m² der Straßenverkehrsfläche und 5000
m² der
Straßenverkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
,,Geh- und Schauweg“ und ,,Omnibusanlage“.
36. Für Eingriffe in das Landschaftsbild werden der mit
,,Z2″ bezeichneten Fläche, der mit ,,Z3″ bezeichneten
Straßenverkehrsfläche sowie der mit ,,Z5″ bezeichneten
Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
,,Geh- und Schauweg“ und ,,Omnibusanlage“ die mit
,,(M1)“, ,,(M2)“, ,,(M3)“, ,,(M4a)“, ,,(M4b)“ und ,,(FG)“
bezeichneten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft zugeordnet.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 2. April 2020.
Das Bezirksamt Bergedorf
Freitag, den 17. April 2020 213
HmbGVBl. Nr. 19
§1
§5 der Familieneigenanteilsverordnung vom 17. Mai 2011
(HmbGVBl. S. 205), zuletzt geändert am 17. Juni 2014
(HmbGVBl. S. 216), wird wie folgt geändert:
1. Die bisherige Text wird Absatz 1.
2. Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Kein Familieneigenanteil nach §9 KibeG wird in Zeit-
räumen vom 16. März 2020 bis 31. Dezember 2020 erhoben,
in denen die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung
nicht in Anspruch genommen wurde, weil zum Zwecke der
Verhinderung der Verbreitung der Coronaviren SARS-
CoV-2 behördlich allgemein hiervon dringend abgeraten
wurde oder die Einrichtungen aufgrund allgemeiner
behördlicher Anordnung geschlossen wurden. Für Kinder,
die in diesen Zeiträumen ganz oder teilweise das Angebot
der Notbetreuung in Anspruch genommen haben, wird der
nach §
9 Absatz 3 KibeG zu entrichtende Familieneigen
anteil ausgesetzt.“
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 16. März 2020 in
Kraft.
Dritte Verordnung
zur Änderung der Familieneigenanteilsverordnung
Vom 14. April 2020
Auf Grund von §
30 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 des Ham-
burger Kinderbetreuungsgesetzes (KibeG) vom 27. April 2004
(HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 27. November 2019
(HmbGVBl. S. 404), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 14. April 2020.
Dritte Verordnung
zur Änderung der Teilnahmebeitragsverordnung
Vom 14. April 2020
Auf Grund von §
30 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 des Ham-
burger Kinderbetreuungsgesetzes (KibeG) vom 27. April 2004
(HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 27. November 2019
(HmbGVBl. S. 404), wird verordnet:
§1
§
5 der Teilnahmebeitragsverordnung vom 17. Mai 2011
(HmbGVBl. S. 221), zuletzt geändert am 17. Juni 2014
(HmbGVBl. S. 225), wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Text wird Absatz 1.
2. Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Kein Teilnahmebeitrag nach §29 KibeG wird in Zeit-
räumen vom 16. März 2020 bis 31. Dezember 2020 erhoben,
in denen die Betreuung in einer Kindertagespflege nicht in
Anspruch genommen wurde, weil zum Zwecke der Verhin-
derung der Verbreitung der Coronaviren SARS-CoV-2
behördlich allgemein hiervon dringend abgeraten wurde
oder die Einrichtungen aufgrund allgemeiner behördlicher
Anordnung geschlossen wurden. Für Kinder, die in diesen
Zeiträumen ganz oder teilweise das Angebot der Notbetreu-
ung in Anspruch genommen haben, wird der nach §
29
KibeG zu entrichtende Teilnahmebeitrag ausgesetzt.“
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 16. März 2020 in
Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 14. April 2020.
Freitag, den 17. April 2020
214 HmbGVBl. Nr. 19
Vierzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Zivil- und Handelssachen
sowie für die Erledigung inländischer Rechtshilfeersuchen
Vom 14. April 2020
Auf Grund von §
23d Satz 1 des Gerichtsverfassungsgeset-
zes in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1079), zuletzt
geändert am 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121, 2123), in
Verbindung mit Nummer 5 des Einzigen Paragraphen der
Weiterübertragungsverordnung-Gerichtswesen vom 20. Au
gust 2002 (HmbGVBl. S. 233, 235), zuletzt geändert am
29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250, 252), wird verordnet:
Einziger Paragraph
In §
1 Absatz 1 Nummer 18 der Verordnung über die
Zuständigkeit der Amtsgerichte in Zivil- und Handelssachen
sowie für die Erledigung inländischer Rechtshilfeersuchen
vom 1. September 1987 (HmbGVBl. S. 172), zuletzt geändert
am 15. Juli 2016 (HmbGVBl. S. 304), werden hinter dem Wort
,,Gerichtsbarkeit“ die Wörter ,,mit Ausnahme von Freiheits-
entziehungen nach dem Infektionsschutzgesetz“ eingefügt.
Hamburg, den 14. April 2020.
Die Justizbehörde
Verordnung
über allgemeinbildende schulische Abschlussprüfungen
im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2019/2020 infolge der Einschränkungen
durch die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
Vom 16. April 2020
Auf Grund von §
45 Absatz 4, §
46 Absatz 2 und §
47 Ab-
satz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997
(HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 31. August 2018
(HmbGVBl. S. 280), und §
1 Nummern 15, 16 und 17 der
Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April
2010 (HmbGVBl. S. 324) wird verordnet:
Artikel 1
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der
allgemeinen Hochschulreife vom 25. März 2008 (HmbGVBl.
S. 137), zuletzt geändert am 27. Mai 2019 (HmbGVBl. S. 152),
gilt für Abschlussprüfungen im zweiten Halbjahr des Schul-
jahres 2019/2020 infolge der Einschränkungen durch die Aus-
breitung des Coronavirus SARS-CoV-2 mit folgenden Maß
gaben:
§1
Wegfall der zweiten Durchsicht
Abweichend von §
24 Absätze 3 und 4 entfällt die Durch-
sicht durch die zweite Fachlehrkraft, eine solche ordnet die
oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses an, wenn
Zweifel an der Angemessenheit der Bewertung bestehen. Die
oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses legt die
endgültige Punktzahl fest.
§2
Präsentationsprüfung
§26 findet mit folgender Maßgabe Anwendung: Prüflinge,
deren mündliche Prüfung im vierten Prüfungsfach oder im
profilgebenden Fach als Präsentationsprüfung durchgeführt
werden soll, können die Prüfung durch eine Prüfung gemäß
Absatz 2 ersetzen; Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz findet
keine Anwendung. Die Entscheidung für eine Prüfung gemäß
Absatz 2 muss der Prüfungskommission spätestens am zweiten
Tag nach dem letzten regulären schriftlichen Prüfungstermin
zugehen. Prüflinge, die an der Präsentationsprüfung festhal-
Freitag, den 17. April 2020 215
HmbGVBl. Nr. 19
ten, erhalten die Aufgabenstellung bereits vor dem Ende ihrer
schriftlichen Prüfungen, wenn dies zur Einhaltung der in
Absatz 3 Satz 8 genannten Frist erforderlich ist. Die Pflicht,
eine Woche vor dem Prüfungstermin eine schriftliche Doku-
mentation über den geplanten Ablauf sowie die geplanten
Inhalte der Präsentation bei dem Fachprüfungsausschuss
abzugeben, bleibt unberührt; die Frist kann nicht verlängert
werden.
Artikel 2
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grund-
schule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule
und des Gymnasiums vom 22. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 325),
zuletzt geändert am 28. Juni 2018 (HmbGVBl. S. 239), gilt für
die Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2019/2020 die
Jahrgangsstufen 9 und 10 der Stadtteilschule oder des Gymna-
siums besuchen mit folgenden Maßgaben:
§1
Prüfungen am Ende der Jahrgangsstufe 9
Abweichend von §
17 nehmen nur die Schülerinnen und
Schüler an der Abschlussprüfung zum Erwerb des ersten allge-
meinbildenden Schulabschluss am Ende der Jahrgangsstufe 9
teil, deren Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 im Hinblick
auf §10 Absatz 2 Satz 2 keinen Schullaufbahnvermerk enthält
oder deren Schulpflicht gemäß §37 Absatz 3 Satz 1 des Ham-
burgischen Schulgesetzes vor Ablauf des Schuljahres 2020/2021
endet. Die übrigen Schülerinnen und Schüler der Stadtteil-
schule nehmen auf Antrag der bzw. des Sorgeberechtigten an
der Prüfung teil.
§2
Verzicht auf die zweite Fachprüfung
(1) §19 Absatz 3 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) §
20 gilt mit folgender Maßgabe: Die Begutachtung
durch eine zweite Fachprüferin oder einen zweiten Fachprüfer
entfällt. Die jeweilige Fachlehrkraft des Prüflings begutachtet
die Arbeit unter Kennzeichnung ihrer Vorzüge und Mängel,
der richtigen Lösungen und der Fehler und bewertet sie unter
Beachtung der von der zuständigen Behörde vorgegebenen
Bewertungsmaßstäbe. §20 Absatz 6 findet keine Anwendung.
§3
Termine der mündlichen Prüfung
§21 Absatz 1 gilt mit folgender Maßgabe: Die mündlichen
Prüfungen finden im zweiten Schulhalbjahr statt. Alle Prüfun-
gen sind nach Entscheidung der Prüfungsleitung entweder
spätestens am 24. April 2020 abzuschließen oder beginnen
frühestens am 29. Mai 2020. Die Entscheidung der Prüfungs-
leitung erfolgt einheitlich für alle Prüfungen an der Schule.
Die Prüfungsleitung setzt in Abstimmung mit der ersten Fach-
prüferin oder dem ersten Fachprüfer die Prüfungstermine fest
und teilt sie dem Prüfling spätestens eine Woche vor dem ers-
ten Termin mit. Vor der ersten mündlichen Prüfung ist der
Prüfling auf die Vorschriften über Versäumnis und besondere
Vorkommnisse hinzuweisen.
§4
Sprachfeststellungsprüfung
Abweichend von §
23 Absatz 4 wird die Prüfung nur
schriftlich durchgeführt; §
16 Absatz 2 Satz 1 findet keine
Anwendung. §
20 Absätze 2 bis 6 und §§
24 bis 28 gelten ent-
sprechend mit der Maßgabe, dass bei der Bildung der Zeugnis-
note die in der Prüfung erbrachte Leistung mit 20 vom Hun-
dert und die im Unterricht des laufenden Schuljahres erbrachte
Leistung mit 80 vom Hundert gewichtet wird. Ist die Schüle-
rin oder der Schüler nicht in der Prüfungssprache unterrichtet
worden, ohne dass ein Fall des §4 Absatz 3 vorliegt, entspricht
die Prüfungsnote der Zeugnisnote.
§5
Versetzung in die Studienstufe der gymnasialen Oberstufe
§
32 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der münd
liche Teil der Überprüfung entfällt. Die Termine und die Auf-
gaben für die Überprüfung bestimmt die zuständige Behörde.
In Fächern, in denen die Überprüfung erfolgte, werden bei der
Bildung der Zeugnisnote im Jahreszeugnis die im Unterricht
erbrachten Leistungen mit 85 vom Hundert und die in der
Überprüfung erbrachten Leistungen mit 15 vom Hundert
gewichtet.
Artikel 3
Für Schülerinnen und Schüler der genehmigten Ersatz-
schulen, die im ersten Kalenderhalbjahr des Jahres 2020 die
externe Abiturprüfung ablegen, gilt die Externenprüfungsord-
nung vom 25. April 2012 (HmbGVBl. 2012 S. 159, 2020 S. 158),
zuletzt geändert am 27. März 2014 (HmbGVBl. S. 121, 123),
mit folgender Maßgabe:
Abweichend von §29 Absatz 2 Satz 1 werden die Arbeiten
nur von einem beisitzenden Mitglied des Fachprüfungsaus-
schusses begutachtet, jedoch von beiden beisitzenden Mitglie-
dern bewertet. Im Fall einer Differenz dieser Bewertungen
findet §
29 Absatz 2 Sätze 5 bis 7 entsprechende Anwendung.
Ein Drittgutachten entfällt.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Januar 2021
außer Kraft.
Hamburg, den 16. April 2020.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
Freitag, den 17. April 2020
216 HmbGVBl. Nr. 19
Verordnung
zur Anpassung der Prüfungsregelungen in beruflichen Bildungsgängen
aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
Vom 16. April 2020
Auf Grund von §
46 Absatz 2 und §
47 Absatz 2 des Ham-
burgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl.
S. 97), zuletzt geändert am 31. August 2018 (HmbGVBl.
S. 280), und §1 Nummern 16 und 17 der Weiterübertragungs-
verordnung-Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl.
S. 324) wird verordnet:
§1
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufsbil-
dende Schulen Allgemeiner Teil (APO-AT) vom 25. Juli 2000
(HmbGVBl. S. 183, 184), zuletzt geändert am 16. Dezember
2019 (HmbGVBl. 2020 S. 1), gilt für Abschlussprüfungen im
zweiten Halbjahr des Schuljahres 2019/2020 infolge der Ein-
schränkungen durch die Ausbreitung des Coronavirus SARS-
CoV-2 mit folgenden Maßgaben.
§2
Beratung des Fachprüfungsausschusses
Abweichend von §
21 Absatz 4 Satz 1 APO-AT kann die
Beratung des Fachprüfungsausschusses auch unter Nutzung
digitaler Medien erfolgen, wenn ein Austausch unter gleichzei-
tiger Beteiligung aller Mitglieder des Fachprüfungsausschus-
ses ermöglicht ist.
§3
Begutachtung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
Abweichend von §25 Absatz 5 Satz 1 APO-AT gilt, dass nur
eines der beisitzenden Mitglieder des Fachprüfungsausschus-
ses, in der Regel die Fachlehrkraft, die den auf die Prüfung
vorbereitenden Unterricht erteilt hat, die Arbeit unter Kenn-
zeichnung ihrer Vorzüge und Mängel, der richtigen Lösungen
und der Fehler begutachtet und eine Note vorschlägt. Die oder
der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses ordnet im Ein-
zelfall die Durchsicht der Arbeit durch das zweite beisitzende
Mitglied des Fachprüfungsausschusses an, wenn Zweifel an
der Angemessenheit der Bewertung bestehen. Dies gilt auch,
insoweit §40c APO-AT hinsichtlich der Prüfungen zur Fach-
hochschulreife auf §25 Absatz 5 APO-AT verweist.
§4
Anpassung der praktischen Prüfung
(1) Insoweit die praktische Prüfung gemäß §
26 APO-AT
im Betrieb durchzuführen wäre, dies jedoch aufgrund von
Beschränkungen gemäß der Hamburgischen SARS-CoV-
2-Eindämmungsverordnung nicht möglich ist, ist eine Ersatz-
leistung durch die Bearbeitung praktischer Aufgaben und
deren Darstellung in Form einer Präsentation oder einer ver-
gleichbaren von der zuständigen Behörde bestimmten Form
zu erbringen.
(2) Insoweit §26 Absatz 2 APO-AT auf §25 Absatz 5 APO-
AT verweist, und die praktische Prüfung in einem Bildungs-
gang aufgrund der Bestimmungen der einzelnen Ausbildungs-
und Prüfungsordnung das Erstellen einer Facharbeit beinhal-
tet, gilt §3 entsprechend.
§5
Fristen betreffend die Mündliche Prüfung
(1) §27 Absatz 4 Satz 1 APO-AT gilt mit der Maßgabe, dass
die Frist zur Beantragung einer zusätzlichen mündlichen Prü-
fung im Falle einer Inanspruchnahme des zweiten Nach-
schreibtermins einen Tag nach Bekanntgabe der Vornote oder
nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen oder prak-
tischen Prüfung beträgt. Der Antrag kann auch in elektroni-
scher Form gestellt werden.
(2) §
27 Absatz 5 APO-AT gilt mit der Maßgabe, dass die
Prüfungsleitung im Falle einer Inanspruchnahme des zweiten
Nachschreibtermins spätestens fünf Tage vor Beginn der
mündlichen Prüfung entscheidet, ob und in welchem Fach der
Prüfling mündlich geprüft wird.
§6
Anpassung der Prüfung in einer anderen Fremdsprache
§
28 Absatz 4 Satz 1 APO-AT gilt mit der Maßgabe, dass
der mündliche Teil der Prüfung entfällt. §
28 Absatz 4 Satz 3
APO-AT findet keine Anwendung.
§7
Anpassung der Regelungen zur Externenprüfung
(1) Insoweit §44 Absatz 1 Satz 1 APO-AT auf die §§21, 27
und 28 APO-AT verweist, gelten die §§
2, 5 und 6 entspre-
chend.
(2) Insoweit §44 Absatz 1 Satz 1 APO-AT auf §25 APO-AT
verweist, gilt §
25 Absatz 5 Satz 1 APO-AT mit der Maßgabe,
dass eines der beisitzenden Mitglieder des Fachprüfungsaus-
schusses, in der Regel die Fachlehrkraft, die den auf die Prü-
fung vorbereitenden Unterricht erteilt hat, die Arbeit unter
Kennzeichnung ihrer Vorzüge und Mängel, der richtigen
Lösungen und der Fehler begutachtet und eine Note vor-
schlägt. Die Arbeit wird sodann von dem anderen beisitzenden
Mitglied des Fachprüfungsausschusses durchgesehen, welches
sich entweder der Bewertung des ersten beisitzenden Mitglieds
anschließt oder eine eigene Bewertung vornimmt. Der Fach-
prüfungsausschuss legt die Note gemäß §
25 Absatz 5 Satz 2
APO-AT in Verbindung mit §21 Absatz 4 Satz 2 APO-AT fest.
(3) Sofern die praktische Prüfung für Externe in einem
Bildungsgang aufgrund der Bestimmungen der einzelnen Aus-
bildungs- und Prüfungsordnung das Erstellen einer Fach
arbeit beinhaltet, gilt Absatz 2 entsprechend.
§8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 14. April 2020 in
Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.
Hamburg, den 16. April 2020.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
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29
77.
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