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Gesetz zur Änderung des Verfahrens zur Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern zum Hochschulstudium
221-3, 221-6-1

Seite 199

Achtzehntes Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes
1101-2

Seite 200

Verordnung über die Veränderungssperre Ottensen 27

Seite 201

DIENSTAG, DEN17. MAI
199
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 19 2016
Tag I n h a l t Seite
4. 5. 2016 Gesetz zur Änderung des Verfahrens zur Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern zum
Hochschulstudium . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199
221-3, 221-6-1
4. 5. 2016 Achtzehntes Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200
1101-2
9. 5. 2016 Verordnung über die Veränderungssperre Ottensen 27 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes
Das Hochschulzulassungsgesetz vom 28. Dezember 2004
(HmbGVBl. S. 515), zuletzt geändert am 8. Juli 2014
(HmbGVBl. S. 269, 281), wird wie folgt geändert:
1. In §3 Absatz 2 Nummer 1 wird die Bezeichnung ,,§5″ durch
die Bezeichnung ,,§5a“ ersetzt.
2. Hinter §5 wird folgender §5a eingefügt:
,,§5a
Zulassung in der Ausländerquote
(1) Die Studienanfängerplätze in der Ausländerquote wer-
den nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens vergeben.
Hierfür gilt §5 entsprechend.
(2) Die Hochschulen können bestimmen, dass bei der

Vergabe in der Ausländerquote neben dem Ergebnis des
AuswahlverfahrensnachAbsatz1auchbesondereUmstände
berücksichtigt werden, die für ein Studium an einer deut-
schen Hochschule sprechen. Als ein solcher Umstand kann
insbesondere angesehen werden, wenn die Bewerberin oder
der Bewerber
1. von einer deutschen Einrichtung zur Förderung begab-
ter Studierender ein Stipendium erhält,
2. die Feststellungsprüfung an einem Studienkolleg be
standen hat,
3. in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigte,
Asylberechtigter, subsidiär Schutzberechtigte oder sub-
sidiär Schutzberechtigter anerkannt ist oder ihr oder
ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist,
4. aus einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungs-
stätten für den betreffenden Studiengang gibt oder in
dem auf Grund des allgemeinen Entwicklungsstandes
keine oder nur sehr eingeschränkte Ausbildungsmög-
lichkeiten im tertiären Bildungsbereich bestehen,
5. einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland ange-
hört.
Verpflichtungen auf Grund zwischenstaatlicher Verein
barungen sind zu berücksichtigen.“
3. §10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Textstelle ,,den §§5, 8 und 9″ durch
die Textstelle ,,§5, §5a Absatz 1 und §§8 und 9″ ersetzt.
Gesetz
zur Änderung des Verfahrens
zur Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern
zum Hochschulstudium
Vom 4. Mai 2016
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Dienstag, den 17. Mai 2016
200 HmbGVBl. Nr. 19
b) In Absatz 2 wird hinter der Textstelle ,,die Bewerbungs-
fristen,“ die Textstelle ,,die Berücksichtigung besonde-
rer Umstände nach §5a Absatz 2,“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung der Vergabeverordnung-Stiftung
Die Vergabeverordnung-Stiftung vom 25. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 390), zuletzt geändert am 16. Februar 2015
(HmbGVBl. S. 35), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird hinter dem Eintrag zu §
22

folgender Eintrag eingefügt:
,,Abschnitt 7a
Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern
§22a Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern“.
2. Hinter §22 wird folgender Abschnitt 7a eingefügt:
,,Abschnitt 7a
Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern
§22a
Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern
Für die Auswahlentscheidung innerhalb der Quote nach §6
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt §
5a des Hochschulzulas-
sungsgesetzes vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 515),
zuletzt geändert am 4. Mai 2016 (HmbGVBl. S. 199), in der
jeweils geltenden Fassung entsprechend. Das Nähere regelt
die Hochschule.“
Artikel 3
Inkrafttreten und Evaluierung
Dieses Gesetz tritt am 1. September 2016 in Kraft. Es ist
erstmals auf die Zulassungen zum Sommersemester 2017

anzuwenden. Die Anwendung des Gesetzes soll nach vier
Semestern evaluiert werden.
Achtzehntes Gesetz
zur Änderung des Fraktionsgesetzes
Vom 4. Mai 2016
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§1
Änderung des Fraktionsgesetzes
Das Fraktionsgesetz vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 134),
zuletzt geändert am 30. Juni 2015 (HmbGVBl. S. 155), wird wie
folgt geändert:
1. In §
2 Absatz 3 werden die Beträge ,,46.598 Euro“, ,,1.358
Euro“ und ,,453 Euro“ durch die Beträge ,,47.440 Euro“,
,,1.383 Euro“ und ,,462 Euro“ ersetzt.
2. In §
2 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,monatlich im

Voraus“ durch die Wörter ,,zum ersten Werktag eines
Monats für den laufenden Monat“ ersetzt.
§2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. März 2016 in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 4. Mai 2016.
Der Senat
Ausgefertigt Hamburg, den 4. Mai 2016.
Der Senat
Dienstag, den 17. Mai 2016 201
HmbGVBl. Nr. 19
Einziger Paragraph
(1) Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungs-
sperre für die in der Anlage durch eine schwarze Umrandung
gekennzeichnete Fläche des Bebauungsplanentwurfs zur
Änderung des Bebauungsplans Ottensen 27 (Bezirk Altona,
Ortsteil 213) für zwei Jahre festgesetzt.
(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt,
dass
1.Vorhaben im Sinne des §
29 des Baugesetzbuchs nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
dürfen,
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände-
rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung ver-
langen, wenn die in §18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fäl-
ligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem örtlich
zuständigen Bezirksamt beantragt. Das Erlöschen eines
Entschädigungsanspruchs richtet sich nach §
18 Absatz 3
des Baugesetzbuchs.
2. Unbeachtlich ist eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern
1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie
nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung die-
ser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Verordnung
über die Veränderungssperre Ottensen 27
Vom 9. Mai 2016
Auf Grund von §14 und §16 Absatz 1 des Baugesetzbuchs
in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415),
zuletzt geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1731),
in Verbindung mit §
4 und §
6 Absatz 2 des Bauleitplanfest
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015
(HmbGVBl. S. 39), sowie §
1 der Weiterübertragungsverord-
nung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt
geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird ver-
ordnet:
Hamburg, den 9. Mai 2016.
Das Bezirksamt Altona
Dienstag, den 17. Mai 2016
202 HmbGVBl. Nr. 19
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Maßstab1:5000
Plangebiet
Ottensen
27