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Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Barmbek-Süd 35

Seite 133

Einundsechzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte

Seite 136

Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung in der Hamburger Justiz
300-11

Seite 137

Achte Verordnung über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg in Strafsachen
3120-1

Seite 138

Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg – Fakultät für Medizin – für das Wintersemester 2024/2025
221-6-16

Seite 139

Bekanntmachung einer Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zu der Verordnung über den Bebauungsplan Rissen 44 / Sülldorf 18 / Iserbrook 26

Seite 140

Bekanntmachung einer Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zu der Verordnung über den Bebauungsplan Osdorf 47 / Iserbrook 25 / Lurup 64

Seite 140

FREITAG, DEN28. JUNI
133
HmbGVBl. Nr. 19 2024
Tag I n h a l t Seite
14. 6. 2024 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Barmbek-Süd 35 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133
17. 6. 2024 Einundsechzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136
18. 6. 2024 Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung in der Hambur-
ger Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137
300-11
18. 6. 2024 Achte Verordnung über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg in Strafsachen . . . . . . . . . . . . . . . 138
3120-1
19. 6. 2024 Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg –
Fakultät für Medizin – für das Wintersemester 2024/2025 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139
221-6-16
28. 3. 2024 Bekanntmachung einer Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zu der Verordnung
über den Bebauungsplan Rissen 44 / Sülldorf 18 / Iserbrook 26 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140
28. 3. 2024 Bekanntmachung einer Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zu der Verordnung
über den Bebauungsplan Osdorf 47 / Iserbrook 25 / Lurup 64 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Barmbek-Süd 35
Vom 14. Juni 2024
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetz-
buchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr.
394, S. 1, 28), in Verbindung mit §3 Absätze 1 und 3 sowie §5
Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung
vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert
am 9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 104), §4 Absatz 3 Satz 1 des
Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402),
zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Ver-
bindung mit §9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 153 S. 1, 5), §81 Absatz
2a der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005
(HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 13. Dezember
2023 (HmbGVBl. S. 443, 455), sowie §§
1, 2 Absatz 1 und §
3
der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023
(HmbGVBl. S. 443, 455), wird verordnet:
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
Freitag, den28. Juni 2024
134 HmbGVBl. Nr. 19
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Barmbek-Süd 35
für den Geltungsbereich westlich der Straße Vogelweide und
östlich der U-Bahnstation Dehnhaide (Bezirk Hamburg- Nord,
Ortsteil 423) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt
begrenzt: Vogelweide – Südgrenze des Flurstücks 5461, Ost-
grenze des Flurstücks 6885, über das Flurstück 6885 der
Gemarkung Barmbek – Vogelweide – Süd-, West- und Nord-
grenze des Flurstücks 4763, Westgrenze des Flurstücks 6885,
Westgrenze des Flurstücks 5461, Süd-, West-, Nord- und Ost-
grenze des Flurstücks 4982, West-, Nord- und Ostgrenze des
Flurstücks 6884, über das Flurstück 6883, Nordgrenze des
Flurstücks 5461 der Gemarkung Barmbek.
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niederge-
legt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §12 Absatz 6 BauGB aufgeho-
ben, weil das mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan
zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der darin nach §
12
Absatz 1 Satz 1 BauGB bestimmten Frist durchgeführt
wurde, oder weil der Träger des Vorhabens ohne Zustim-
mung nach §12 Absatz 5 Satz 1 BauGB gewechselt hat und
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchfüh-
rung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans innerhalb
der genannten Frist gefährdet ist, können keine Ansprüche
geltend gemacht werden. Wird diese Verordnung aus ande-
ren als den in Satz 1 genannten Gründen aufgehoben, kann
unter den in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Voraus-
setzungen Entschädigung verlangt werden. Der Entschädi-
gungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs
dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädi-
gung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen bean-
tragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht
innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö-
gensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs
herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-
rens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver-
hältnis des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und
des Flächennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich
gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darle-
gung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend
gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler
nach §214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans gelten nachstehende Vorschriften:
1. In den allgemeinen Wohngebieten sind im Rahmen der
festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu
deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durch-
führungsvertrag verpflichtet.
2. Die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse für die Überbau-
ung der privaten Straßenverkehrsfläche wird oberhalb der
festgesetzten lichten Höhe gezählt.
3. In den allgemeinen Wohngebieten sind Überschreitungen
der Baugrenzen durch Balkone auf je 50 vom Hundert der
Fassadenlänge bis zu 2m und durch zur Hauptanlage zuge-
hörige Terrassen bis zu 3m zulässig. Davon abweichend ist
entlang der mit ,,(A)“ bezeichneten Fassade eine Über-
schreitung der Baugrenzen durch bis zu 1,5
m tiefe Bal-
kone auf der gesamten Fassadenlänge und entlang der mit
,,(B)“ bezeichneten Fassade auf je 70 vom Hundert der Fas-
sadenlänge durch bis zu 2
m tiefe Balkone zulässig. Aus-
nahmsweise kann aus Gründen des Brandschutzes eine
Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone um 3
m
zugelassen werden.
4. In den allgemeinen Wohngebieten ist eine Überschreitung
der festgesetzten Gebäudehöhe durch Dachausstiege,
Dach- und Technikaufbauten um maximal 2,7m zulässig.
Dach- und Technikaufbauten müssen, mit Ausnahme von
Fahrstuhlüberfahrten und Dachausstiegen, mindestens
3m hinter den Gebäudekanten zurückbleiben.
5. Für die private Straßenverkehrsfläche (Flurstücke 4982
und 5461) besteht ein Geh- und Fahrrecht. Das Geh- und
Fahrrecht umfasst die Befugnis der Grundstücksberech-
tigten der Flurstücke 2708, 607, 608, 609, 610 und 612 der
Gemarkung Barmbek sowie die Befugnis der Hamburger
Hochbahn AG, die Flächen der Flurstücke 4982 und 5461
der Gemarkung Barmbek zu begehen und zu befahren. Die
Breite der Fahrgasse beträgt mindestens 4m, die Tragkraft
mindestens 26 t Gesamtlast und 12 t Einzelachslast. West-
lich der U-Bahntrasse ist eine Wendemöglichkeit für ein
zweiachsiges Sammelfahrzeug der Stadtreinigung Ham-
burg vorzusehen.
6. In den allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze nur in
Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen sind nur innerhalb der
überbaubaren Flächen und der Flächen für Tiefgaragen
zulässig. In den Flächen für Tiefgaragen sind auch in
Untergeschossen befindliche Abstellräume, Technik-
räume und Versorgungsräume zulässig.
7. In den allgemeinen Wohngebieten ist bei dem mit ,,(C)“
bezeichneten Baukörper für Schlafräume durch geeignete
bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Dop-
pelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste
Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktio-
nen, Kombinationen der baulichen Schallschutzmaßnah-
men oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es
ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei
teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nacht-
zeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schall-
schutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten,
muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen
erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwoh-
nungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beur-
teilen.
8. In den allgemeinen Wohngebieten ist der Erschütterungs-
schutz der Gebäude durch bauliche oder technische Maß-
nahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Funda-
menten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der
DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Ein-
wirkung auf Menschen in Gebäuden), Ausgabe 1999-06,
Tabelle 1, Zeile 3 (Mischgebiete nach BauNVO) eingehal-
ten werden. Zusätzlich ist durch die baulichen und techni-
Freitag, den28. Juni 2024 135
HmbGVBl. Nr. 19
schen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der sekundäre
Luftschall die Immissionsrichtwerte gemäß Abschnitt 6.2
der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom
26. August 1988 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503),
geändert am 1. Juni 2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5), nicht
überschreitet. Die DIN 4150-2, Ausgabe 1999-06, ist zu
kostenfreier Einsicht für jedermann im Staatsarchiv nie-
dergelegt; Bezugsquelle für DIN-Normen: Beuth Verlag
GmbH, Berlin.
9. In den allgemeinen Wohngebieten nördlich und südlich
der privaten Straßenverkehrsfläche sind jeweils mindes-
tens zwei Bäume zu pflanzen.
10. In den allgemeinen Wohngebieten sind ebenerdige Stand-
plätze für Abfallbehälter außerhalb von Gebäuden mit
Sträuchern oder Hecken einzugrünen.
11. Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenpflanzungen
sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden, zu
erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Bäume müssen einen
Stammumfang von mindestens 20
cm, gemessen in 1
m
Höhe über dem Erdboden, aufweisen. Im Kronenbereich
jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von min-
destens 12
m² anzulegen und zu erhalten. Sträucher und
Heckensträucher sind mindestens in der Qualität von
zweimal verpflanzter Baumschulware, Höhe mindestens
1m, zu pflanzen.
12. In den allgemeinen Wohngebieten ist das jeweils oberste
Geschoss mit einem mindestens 8
cm starken durchwur-
zelbaren Substrataufbau zu versehen und mindestens
extensiv zu begrünen. Ausnahmen für technische Dach-
aufbauten, Dachausstiege, Dachterrassen, Belichtungsöff-
nungen oder Anlagen der Be- und Entlüftung können
zugelassen werden.
13. Nicht überbaute Tiefgaragen sind mit einem mindestens
50cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu verse-
hen und zu begrünen. Hiervon können erforderliche befes-
tigte Flächen für Terrassen, Wege, Fahrradstellplätze und
Kinderspielflächen ausgenommen werden. Für anzupflan-
zende Bäume auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche von
mindestens 12
m² je Baum die Schichtstärke des durch-
wurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1m betragen.
14. In den allgemeinen Wohngebieten sind befestigte Wege,
Terrassen sowie ebenerdige Fahrradstellplatzflächen in
wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 14. Juni 2024.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Freitag, den28. Juni 2024
136 HmbGVBl. Nr. 19
Einundsechzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte
Vom 17. Juni 2024
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
§1
Sonntagsöffnung am 29. September 2024
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 29. September
2024, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltung ,,Filmfest-Vorspann“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf die
Kerncity innerhalb des Wallrings (Steintorwall, Glockengieß-
erwall, Esplanade, Caffamacherreihe bis Graskeller, Willy-
Brandt-Straße bis Klosterwall) und die HafenCity (mit Aus-
nahme des durch Überseeallee ab Magdeburger Brücke, San-
Francisco-Straße, Hübenerstraße bis Einmündung Vancou-
verstraße sowie Vancouverstraße, verlängert bis Chicagokai,
und Elbe umgrenzten Gebiets) beschränkt.
§2
Sonntagsöffnung am 3. November 2024
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 3. November
2024, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltung ,,Kunst & Kultur“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf die
Kerncity innerhalb des Wallrings (Steintorwall, Glockengieß-
erwall, Esplanade, Caffamacherreihe bis Graskeller, Willy-
Brandt-Straße bis Klosterwall) und die HafenCity (mit Aus-
nahme des durch Überseeallee ab Magdeburger Brücke, San-
Francisco-Straße, Hübenerstraße bis Einmündung Vancou-
verstraße sowie Vancouverstraße, verlängert bis Chicagokai,
und Elbe umgrenzten Gebiets) beschränkt.
§3
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 17. Juni 2024.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Freitag, den28. Juni 2024 137
HmbGVBl. Nr. 19
Achte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung
in der Hamburger Justiz
Vom 18. Juni 2024
Auf Grund von §
14 Absatz 4 Sätze 1 und 2 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert am 21. Februar
2024 (BGBl. I Nr. 54 S. 1, 12), in Verbindung mit §1 Nummer
2 der Weiterübertragungsverordnung-elektronischer Rechts-
verkehr bei Gerichten und der Staatsanwaltschaft vom
1. August 2006 (HmbGVBl. S. 455), zuletzt geändert am
5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 382), wird verordnet:
Einziger Paragraph
In Anlage 4 der Verordnung über die elektronische Akten-
führung in der Hamburger Justiz vom 17. Dezember 2019
(HmbGVBl. S. 531), zuletzt geändert am 8. Mai 2024
(HmbGVBl. S. 112), werden folgende Nummern 5 bis 7 ange-
fügt:
Nummer Gericht Verfahren, in denen gemäß §1 Absatz 1
Satz 4 Nummer 1 die elektronische Weiter-
führung der in Papierform angelegten Akten
angeordnet wird
Stichtag, ab dem die elektronische Weiterfüh-
rung gemäß §1 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1
angeordnet wird
,,5. Amtsgericht
Hamburg-
St. Georg
Sämtliche am Stichtag in Papierform angelegten
Verfahren gemäß §271 FamFG; einschließlich
der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern
ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen
oder verwiesenen Verfahren.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die
unter dem Registerzeichen AR geführt werden.
3. Juli 2024
Bei nach dem Stichtag von anderen Gerichten
oder Spruchkörpern eingehenden abgegebenen
oder verwiesenen Verfahren tritt an Stelle
des obigen Datums das Datum des Eingangs
bei der jeweiligen Abteilung.
6. Amtsgericht
Hamburg-
Bergedorf
Sämtliche am Stichtag in Papierform angelegten
Verfahren gemäß §271 FamFG; einschließlich
der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern
ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen
oder verwiesenen Verfahren.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die
unter dem Registerzeichen AR geführt werden.
17. Juli 2024
Bei nach dem Stichtag von anderen Gerichten
oder Spruchkörpern eingehenden abgegebenen
oder verwiesenen Verfahren tritt an Stelle
des obigen Datums das Datum des Eingangs
bei der jeweiligen Abteilung.
7. Amtsgericht
Hamburg
Sämtliche am Stichtag in Papierform angelegten
Verfahren gemäß §271 FamFG; einschließlich
der von anderen Gerichten oder Spruchkörpern
ab diesem Zeitpunkt eingehenden abgegebenen
oder verwiesenen Verfahren.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die
unter dem Registerzeichen AR geführt werden.
17. Juli 2024
Bei nach dem Stichtag von anderen Gerichten
oder Spruchkörpern eingehenden abgegebenen
oder verwiesenen Verfahren tritt an Stelle
des obigen Datums das Datum des Eingangs
bei der jeweiligen Abteilung.“

Hamburg, den 18. Juni 2024.
Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Freitag, den28. Juni 2024
138 HmbGVBl. Nr. 19
Achte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg in Strafsachen
Vom 18. Juni 2024
Auf Grund von §
58 Absatz 1 Satz 1 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1079), zuletzt geändert am 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109
S. 1, 49), und Nummer 7 des Einzigen Paragraphen der Weiter-
übertragungsverordnung-Gerichtswesen vom 20. August 2002
(HmbGVBl. S. 233, 235), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 526), wird verordnet:
Die Verordnung über die Zuständigkeit des Amtsgerichts
Hamburg in Strafsachen vom 11. November 1975 (HmbGVBl.
S. 193), zuletzt geändert am 21. April 2009 (HmbGVBl. S. 117),
wird wie folgt geändert:
1. In §1 Nummer 3 wird die Textstelle ,,vom 23. Dezember
1982 (Bundesgesetzblatt I Seite 2071)“ durch die Textstelle
,,in der Fassung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1538), zuletzt
geändert am 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2632, 2641), in
der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
2. §2 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 wird die Textstelle ,,Seemannsgesetzes vom
26. Juli 1957 (Bundesgesetzblatt II Seite 713) in ihrer
jeweils geltenden Fassung“ durch die Textstelle ,,Seear-
beitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), zuletzt
geändert am 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 73 S. 1, 7), in der
jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
2.2 In Absatz 2 Nummer 4 wird die Textstelle ,,Absätze 1, 3
und 4″ durch die Textstelle ,,Absätze 1, 4 und 5″ ersetzt.
2.3 In Absatz 3 Satz 1 wird die Textstelle ,,(Hamburgisches
Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 177)“ durch die Text-
stelle ,,(HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 23. April
2019 (HmbGVBl. S. 108), in der jeweils geltenden Fas-
sung“ ersetzt.
Hamburg, den 18. Juni 2024.
Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Freitag, den28. Juni 2024 139
HmbGVBl. Nr. 19
Verordnung
über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die
Universität Hamburg – Fakultät für Medizin –
für das Wintersemester 2024/2025
Vom 19. Juni 2024
Auf Grund von Artikel 7 Satz 1 des Gesetzes zu dem Staats-
vertrag über die Hochschulzulassung vom 30. Oktober 2019
(HmbGVBl. S. 351), geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl.
S. 380, 383), in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Nummer 8
des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 21. März
bis 4. April 2019 (HmbGVBl. S. 354) sowie §1 Nummer 3 der
Weiterübertragungsverordnung-Hochschulwesen vom 12. No-
vember 2019 (HmbGVBl. S. 392), zuletzt geändert am 14. Sep-
tember 2021 (HmbGVBl. S. 624), wird verordnet:
Einziger Paragraph
(1) An der Universität Hamburg – Fakultät für Medizin –
bestehen in den in der Anlage aufgeführten Studiengängen im
Wintersemester 2024/2025 Zulassungsbeschränkungen.
(2) Für die Zulassung in den zulassungsbeschränkten Stu-
diengängen werden für das Wintersemester 2024/2025 die in
der Anlage aufgeführten Zulassungszahlen für Erstsemester
festgesetzt.
Hamburg, den 19. Juni 2024.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Anlage
Zulassungsbeschränkte Studiengänge
im Wintersemester 2024/2025
Studienfach Studienabschluss Wintersemester 2024/2025
Zulassungszahl
Zulassungen für höhere
Semester/Wintersemester
2024/2025
Medizin 1. Abschnitt 1. – 4. Fach­
semester 1)
Staatsprüfung 355 0
Medizin 2. Abschnitt 5. – 10. Fachse-
mester 1), 2), 3)
Staatsprüfung 0 0
Zahnmedizin 1) Staatsprüfung 67 0
1) Festsetzung nach §
1 Absatz 2 der Kapazitätsverordnung:
Die Studiengänge Medizin und Zahnmedizin werden als
Modellstudiengänge iMED beziehungsweise iMED dent
durchgeführt; eine Auffüllung der höheren Semester erfolgt
ausschließlich zum 5. Fachsemester; im Übrigen werden
Abgänge durch den Schwundausgleich kompensiert.
2) Eine Auffüllung im 5. Fachsemester erfolgt im Winterse-
mester 2024/2025 und Sommer-semester 2025 ausschließ-
lich zum Sommersemester. Die Auffüllgrenze für das Som-
mersemester 2025 wird auf 374 festgelegt.
3) Zusätzlich zu der genannten Zulassungszahl stehen 10Plätze
pro Semester für Studierende des Praktischen Jahres zur
Verfügung.
Freitag, den28. Juni 2024
140 HmbGVBl. Nr. 19
Bekanntmachung
einer Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts
zu der Verordnung über den Bebauungsplan Rissen 44/Sülldorf 18/Iserbrook 26
Vom 28. März 2024
Aus den Urteilen des Hamburgischen Oberverwaltungsge-
richts vom 24. März 2022 – 2 E 8/20.N und 2 E 6/20.N – und
vom 31. März 2022 – 2 E 18/20.N -, die in Normenkontrollver-
fahren nach §47 der Verwaltungsgerichtsordnung zu der Ver-
ordnung über den Bebauungsplan Rissen 44/Sülldorf 18/Iser-
brook 26 vom 30. August 2019 (HmbGVBl. S. 273) ergangen
sind, wird folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
,,Die Festsetzung nach §
2 Nr. 7 der Verordnung über den
Bebauungsplan Rissen 44/Sülldorf 18/Iserbrook 26 vom
30. August 2019 (HmbGVBl. S. 273) wird für unwirksam
erklärt.“
Die Entscheidung ist nach §47 Absatz 5 der Verwaltungs-
gerichtsordnung allgemein verbindlich.
Hamburg, den 28. März 2024.
Das Bezirksamt Altona
Bekanntmachung
einer Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts
zu der Verordnung über den Bebauungsplan Osdorf 47/Iserbrook 25/Lurup 64
Vom 28. März 2024
Aus den Urteilen des Hamburgischen Oberverwaltungsge-
richts vom 9. November 2022 – 2 E 14/20.N – und – 2 E 15/20.N -,
die in Normenkontrollverfahren nach §
47 der Verwaltungs-
gerichtsordnung zu der Verordnung über den Bebauungsplan
Osdorf 47/Iserbrook 25/Lurup 64 vom 9. Januar 2015
(HmbGVBl. S. 13), die durch die Feststellung und rückwir-
kende Inkraftsetzung der Verordnung über den Bebauungs-
plan Osdorf 47/Iserbrook 25/Lurup 64 im ergänzenden Ver-
fahren nach §214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs vom 27. März
2020 (HmbGVBl. S. 201) zum 17. Januar 2015 in Kraft gesetzt
wurde, ergangen sind, wird folgender Entscheidungssatz ver-
öffentlicht:
,,Die Festsetzung nach §
2 Nr. 5 der Verordnung über den
Bebauungsplan Osdorf 47/Iserbrook 25/Lurup 64 vom
9. Januar 2015 (HmbGVBl. S. 13), im ergänzenden Verfahren
rückwirkend zum 17. Januar 2015 in Kraft gesetzt durch die
Verordnung vom 27. März 2020 (HmbGVBl. S. 201), wird für
unwirksam erklärt.“
Die Entscheidung ist nach §47 Absatz 5 der Verwaltungs-
gerichtsordnung allgemein verbindlich.
Hamburg, den 28. März 2024.
Das Bezirksamt Altona
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