FREITAG, DEN29. MAI
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HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 19 2015
Tag I n h a l t Seite
18. 5. 2015 Verordnung über die Grenze eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in Kirchwerder . . . . . . . . . . . . 99
neu: 2130-1-11
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Die Verordnung über die Grenze eines im Zusammen-
hang bebauten Ortsteils in Kirchwerder für den Geltungsbe-
reich am Kirchwerder Marschbahndamm im Bereich der
Feuerwehr Kirchwerder-Krauel (Bezirk Bergedorf, Ortsteil
607) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
West- und Nordostgrenze des Flurstücks 4641, Nordost- und
Südwestgrenze des Flurstücks 4640, über das Flurstück 4714
(Kirchwerder Marschbahndamm), Südgrenze des Flurstücks
4714, über das Flurstück 4714 der Gemarkung Neuengamme.
(2) Das maßgebliche Stück des zeichnerischen Teils der
Verordnung und die ihr beigegebene Begründung werden
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des zeichnerischen Teils der Verordnung und
die Begründung können beim örtlich zuständigen Bezirks
amt während der Dienststunden kostenfrei eingesehen
werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt vor-
handen sind, können sie gegen Kostenerstattung erworben
werden.
Verordnung
über die Grenze eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in Kirchwerder
Vom 18. Mai 2015
Auf Grund von §
10 und §
34 Absatz 4 Satz 1 Nummern 1
und 3 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September
2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 20. November 2014
(BGBl. I S. 1748), in Verbindung mit §
3 Absätze 1 und 3, §
4
sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der
Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), und §
4
Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung
des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl.
S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl.
S. 167), in Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4
des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2542), zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154,
3159, 3185), sowie §1 und §2 Absatz 1 der Weiterübertragungs-
verordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481),
zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147),
wird verordnet:
Freitag, den 29. Mai 2015
100 HmbGVBl. Nr. 19
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften und
b) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung der Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich
zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verlet-
zung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden
sind.
§2
Für die Ausführung der Verordnung gelten für die im
zeichnerischen Teil als Ergänzungsbereich gekennzeichnete
Fläche nachstehende Vorschriften:
1. Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauer-
haften Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sind
unzulässig.
2. Dächer von Gebäuden mit einer Neigung von weniger als
20 Grad sind mit einem mindestens 8cm starken durchwur-
zelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrü-
nen. Technische Aufbauten sowie Verglasungen sind von
der Begrünung ausgenommen.
3. Für die anzupflanzenden oder zu erhaltenden Gehölze sind
bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.
4. Die Fläche für die Anpflanzung und Erhaltung von Bäu-
men und Sträuchern ist mit einheimischen, standortgerech-
ten Laubsträuchern als freiwachsende, gemischte Gehölz-
fläche dicht zu pflanzen (Pflanzqualität: Sträucher, zweimal
verpflanzte Heister, Höhe 1,25m, eine Pflanze prom²).
§3
Für den Geltungsbereich dieser Verordnung werden die
bisher bestehenden Bebauungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 18. Mai 2015.
Das Bezirksamt Bergedorf
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