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Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg
4100-2

Seite 343

Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung in der
Hamburger
Justiz
300-11

Seite 344

Siebenundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel

Seite 348

Fünfte Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen
221-1-3

Seite 349

Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes und des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes
1101-2, 1101-1

Seite 350

Zweites Gesetz zur Änderung des Bauleitplanfeststellungsgesetzes und des Gesetzes über die
Kommission
für Bodenordnung
2130-1, 2130-2351

Seite 351

FREITAG, DEN 30. MAI
343
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 19 2025
Tag I n h a l t Seite
16. 5. 2025 Verordnung zur Ã?nderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg . . . . . . 343
4100-2
16. 5. 2025 Neunte Verordnung zur Ã?nderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung in der
­Hamburger Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 344
300-11
19. 5. 2025 Siebenundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 348
19. 5. 2025 Fünfte Verordnung zur Ã?nderung der Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen 349
221-1-3
23. 5. 2025 Gesetz zur Ã?nderung des Fraktionsgesetzes und des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes . . . . . . 350
1101-2, 1101-1
23. 5. 2025 Zweites Gesetz zur Ã?nderung des Bauleitplanfeststellungsgesetzes und des Gesetzes über die
­
Kommission für Bodenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 351
2130-1, 2130-2
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
zur Ã?nderung der Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg
Vom 16. Mai 2025
Auf Grund von
â?? §135 Absatz 1 Satz 2 der Grundbuchordnung in der Fas-
sung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1115), zuletzt geändert
am 25. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 63 S. 1, 6), und Nummer 7
Buchstabe a des Einzigen Paragraphen der Weiterübertra-
gungsverordnung-Grundbuchwesen vom 21. März 1995
(HmbGVBl. S. 65), zuletzt geändert am 23. März 2021
(HmbGVBl. S. 158, 159),
â?? §3a Absatz 1 Nummer 3 des Hinterlegungsgesetzes vom
25. November 2010 (HmbGVBl. S. 614), zuletzt geändert am
19. November 2024 (HmbGVBl. S. 575, 580), in Verbindung
mit §1 Nummer 11 der Weiterübertragungsverordnung-
elektronischer Rechtsverkehr bei Gerichten und der Staats-
anwaltschaft vom 1. August 2006 (HmbGVBl. S. 455),
zuletzt geändert am 11. März 2025 (HmbGVBl. S. 292),
wird verordnet:
Freitag, den 30. Mai 2025
344 HmbGVBl. Nr. 19
§1
Ã?nderung der Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg
In Nummer 1 der Anlage der Verordnung über den elektro-
nischen Rechtsverkehr in Hamburg vom 9. Januar 2025
(HmbGVBl. S. 150) werden folgende Eintragungen angefügt:
Num-
mer
Gericht Verfahren mit der Datenverarbeitung
beauftragte Stelle
Datum
â??Grundbuchsachen Dataport 1. Juni 2025
Hinterlegungssachen Dataport 1. Juni 2025â??.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.
Hamburg, den 16. Mai 2025.
Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Neunte Verordnung
zur Ã?nderung der Verordnung
über die elektronische Aktenführung in der Hamburger Justiz
Vom 16. Mai 2025
Auf Grund von
â?? §135 Absatz 2 Satz 2 und §140 Absatz 1 Satz 3 der Grund­
buchordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I
S. 1115), zuletzt geändert am 25. Februar 2025 (BGBl. I
Nr. 63 S. 1, 6), sowie §96 Absatz 3 Satz 3 und §101 Satz 1 der
Grundbuchverfügung in der Fassung vom 24. Januar 1995
(BGBl. I S. 115), zuletzt geändert am 19. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2606, 2629), in Verbindung mit Nummer 8 bis 10
des Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverord-
nung-Grundbuchwesen vom 21. März 1995 (HmbGVBl.
S. 65), zuletzt geändert am 23. März 2021 (HmbGVBl.
S. 158, 159),
â?? §94 Absatz 2 Satz 2 der Schiffsregisterordnung in der Fas-
sung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1134), zuletzt geändert
am 31. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1966, 1968), sowie §73i Satz
1 in Verbindung mit §73c Absatz 3 Satz 3 der Verordnung
zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in der Fas-
sung vom 30. November 1994 (BGBl. 1994 I S. 3632, 1995 I
S. 249), zuletzt geändert am 10. August 2021 (BGBl. I
S. 3436, 3453), in Verbindung mit Nummern 6 und 9 des
Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverordnung-
Schiffsregister vom 22. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 194),
zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523,
527),
â?? §298a Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a Sätze 2 und 3 und Absatz 3
Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung vom 5. De­­
zember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781),
zuletzt geändert am 24. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 328 S. 1),
auch in Verbindung mit §14 Absatz 1 Satz 1 des Kapital­
Freitag, den 30. Mai 2025 345
HmbGVBl. Nr. 19
anleger-Musterverfahrensgesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl.
I Nr. 240 S. 1), in Verbindung mit §1 Nummer 1 der
­Weiterübertragungsverordnung-elektronischer Rechtsver-
kehr bei Gerichten und der Staatsanwaltschaft vom
1. August 2006 (HmbGVBl. S. 455), zuletzt geändert am
11. März 2025 (HmbGVBl. S. 292),
â?? §14 Absatz 4 Sätze 1 und 2, Absatz 4a Sätze 2 und 3, Ab-
satz 6 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1 des Gesetzes über das Ver-
fahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit 17. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2586, 2587), zuletzt geändert am 7. April 2025 (BGBl. I
Nr. 109 S. 1, 5), in Verbindung mit §1 Nummer 2 der Weiter­
übertragungsverordnung-elektronischer Rechtsverkehr bei
Gerichten und der Staatsanwaltschaft,
â?? §43 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Einführung
der Zivilprozessordnung vom 30. Januar 1877 (BGBl. III
310-2), zuletzt geändert am 7. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 302
S. 1, 6), auch in Verbindung mit §14 Absatz 1 Satz 1 des
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, in Verbindung
mit §1 Nummer 5 der Weiterübertragungsverordnung-
elektronischer Rechtsverkehr bei Gerichten und der Staats-
anwaltschaft,
â?? §46e Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a Sätze 2 und 3 und Absatz 3
Satz 1 und §112 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes
in der Fassung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 854, 1036),
zuletzt geändert am 24. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 328 S. 1,
2), in Verbindung mit §1 Nummer 6 der Weiterübertra-
gungsverordnung-elektronischer Rechtsverkehr bei Ge­­
richten und der Staatsanwaltschaft,
â?? §65b Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a Sätze 2 und 3 und Absatz 1b
Satz 1 und §211 Absatz 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes
in der Fassung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2536),
zuletzt geändert am 24. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 328 S. 1,
2), in Verbindung mit §1 Nummer 7 der Weiterübertra-
gungsverordnung-elektronischer Rechtsverkehr bei Ge­­
richten und der Staatsanwaltschaft,
â?? §55b Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a Sätze 2 und 3 und Absatz 1b
Satz 1 und §177 Absatz 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichts-
ordnung in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 687),
zuletzt geändert am 24. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 328 S. 1,
3); für den Bereich der Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe
auch in Verbindung mit §13 Satz 2 des Gesetzes über die
Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe in der Fassung vom
20. Juni 1972 (HmbGVBl. S. 111, 128), zuletzt geändert am
13. Juni 2023 (HmbGVBl. S. 218); für den Bereich der Rich-
terdienstgerichtsbarkeit auch in Verbindung mit §82 des
Hamburgischen Richtergesetzes vom 2. Mai 1991
(HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 5. März 2025
(HmbGVBl. S. 264), jeweils in Verbindung mit §22 des
Hamburgischen Disziplinargesetzes vom 18. Februar 2004
(HmbGVBl. S. 69), zuletzt geändert am 22. Januar 2025
(HmbGVBl. S. 166); für die verwaltungsgerichtlichen
Anwaltssachen auch in Verbindung mit §112c Absatz 1 Satz
1 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959
(BGBl. III 303-8), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024
(BGBl. I Nr. 323 S. 1, 9); jeweils in Verbindung mit §1 Num-
mer 8 der Weiterübertragungsverordnung-elektronischer
Rechtsverkehr bei Gerichten und der Staatsanwaltschaft,
â?? §52b Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a Sätze 2 und 3 und Absatz 1b
Satz 1 und §162 Absatz 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung
in der Fassung vom 28. März 2001 (BGBl. 2001 I S. 443,
2262, 2002 I S. 679), zuletzt geändert am 24. Oktober 2024
(BGBl. I Nr. 328 S. 1, 3), in Verbindung mit §1 Nummer 9
der Weiterübertragungsverordnung-elektronischer Rechts-
verkehr bei Gerichten und der Staatsanwaltschaft,
Freitag, den 30. Mai 2025
346 HmbGVBl. Nr. 19
â?? §5 Absatz 4 Sätze 2 und 3 der Insolvenzordnung vom
5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert am 15.
Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236 S. 1, 51), in Verbindung mit §1
Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-elektroni-
scher Rechtsverkehr vom 2. Januar 2007 (HmbGVBl. S. 1,
2), zuletzt geändert am 3. September 2024 (HmbGVBl.
S. 197, 198), wiederum in Verbindung mit §4 Satz 1 der
Insolvenzordnung und §298a Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a
Sätze 2 und 3 und Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung
in Verbindung mit §1 Nummer 1 der Weiterübertragungs-
verordnung-elektronischer Rechtsverkehr bei Gerichten
und der Staatsanwaltschaft,
â?? §32 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 1
der Strafprozessordnung in der Fassung vom 7. April 1987
(BGBl. I S. 1075, 1319), zuletzt geändert am 7. November
2024 (BGBl. I Nr. 351 S. 1, 4); für das anwaltsgerichtliche
Verfahren auch in Verbindung mit §116 Absatz 1 Satz 2 der
Bundesrechtsanwaltsordnung; in Verbindung mit Nummer
1 des Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverord-
nung-elektronische Aktenführung Strafjustiz vom 3. Sep-
tember 2024 (HmbGVBl. S. 197, 199),
â?? §110a Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a Satz 1, Absatz 1c Satz 1
sowie Absatz 2 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes vom
16. März 1976 (BGBl. 1976 I S. 581, 2088, 1977 I S. 436),
zuletzt geändert am 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234 S. 1, 5), in
Verbindung mit Nummer 2 des Einzigen Paragraphen
der Weiterübertragungsverordnung-elektronische Akten-
führung Strafjustiz,
â?? §110a Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a Satz 1, Absatz 1c Satz 1
sowie Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603),
zuletzt geändert am 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234 S. 1, 5), in
Verbindung mit Nummer 3 des Einzigen Paragraphen
der Weiterübertragungsverordnung-elektronische Akten-
führung Strafjustiz,
â?? §15 Absatz 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Strafpro-
zessordnung vom 1. Februar 1877 (BGBl. III 312-1), zuletzt
geändert am 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234 S. 1, 4), für das
anwaltsgerichtliche Verfahren auch in Verbindung mit
§116 Absatz 1 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung, in
Verbindung mit Nummer 4 des Einzigen Paragraphen
der Weiterübertragungsverordnung-elektronische Akten-
führung Strafjustiz,
â?? §77b Absätze 1 und 2 des Gesetzes über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung vom 27. Juni 1994
(BGBl. I S. 1538), zuletzt geändert am 12. Juli 2024 (BGBl. I
Nr. 234 S. 1, 9), in Verbindung mit Nummer 5 des Einzigen
Paragraphen der Weiterübertragungsverordnung-elektro-
nische Aktenführung Strafjustiz,
â?? §3a Absatz 1 des Hinterlegungsgesetzes vom 25. November
2010 (HmbGVBl. S. 614), zuletzt geändert am 19. November
2024 (HmbGVBl. S. 575, 580), in Verbindung mit §1 Num-
mer 11 der Weiterübertragungsverordnung-elektronischer
Rechtsverkehr bei Gerichten und der Staatsanwaltschaft
wird verordnet:
§1
Ã?nderung der Verordnung
über die elektronische Aktenführung in der Hamburger Justiz
Die Verordnung über die elektronische Aktenführung in
der Hamburger Justiz vom 17. Dezember 2019 (HmbGVBl.
S. 531), zuletzt geändert am 3. September 2024 (HmbGVBl.
S. 197), wird wie folgt geändert:
1. §1 erhält folgende Fassung:
â??§1
Anordnung der Führung elektronischer Akten
(1) Bei den in Anlage 1 bezeichneten Gerichten und Staats-
anwaltschaften werden die Akten in den durch Verwal-
tungsvorschrift bekannt zu machenden Verfahren ab dem
dort angegebenen Zeitpunkt elektronisch geführt, sofern
nicht in den Absätzen 2 bis 5 Abweichendes geregelt ist. Die
Bekanntmachung erfolgt durch Allgemeine Verfügung im
Amtlichen Anzeiger. Akten, die ab dem angegebenen Zeit-
Freitag, den 30. Mai 2025 347
HmbGVBl. Nr. 19
punkt neu angelegt werden, werden im Ganzen elektronisch
geführt; §3 Absatz 1 Sätze 2 und 3 und §4 Satz 2 bleiben
unberührt. Akten, die zum angegebenen Zeitpunkt bereits
in Papierform angelegt sind, werden im Ganzen in Papier-
form geführt, sofern nicht in dieser Verordnung oder in der
Allgemeinen Verfügung nach Satz 2 etwas anderes bestimmt
ist. In der Allgemeinen Verfügung kann für die jeweiligen
Verfahren auch geregelt werden, dass Akten, die bereits in
Papierform angelegt worden sind, ab einem bestimmten
Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weiterge-
führt werden. Sätze 4 und 5 gelten auch für von anderen
Gerichten oder Spruchkörpern abgegebene oder verwiesene
Verfahren, soweit die Akten dort bereits in Papierform
angelegt wurden. Unbeschadet der Form der Hauptakte
werden gerichtliche Rechtsmittelbände elektronisch
geführt, wenn bei dem für das Rechtsmittel zuständigen
Gericht für das jeweilige Verfahren bereits die elektronische
Aktenführung angeordnet ist; nach Erledigung der Rechts-
mittelinstanz sind die Bände in der für die Hauptakte maÃ?-
geblichen Form zur Akte zu nehmen. Sind aufgrund gesetz-
licher Vorschriften zwei Dokumente untrennbar miteinan-
der zu verbinden, hat die Verbindung in Papierform zu
erfolgen, wenn nicht beide Dokumente Teil der elektroni-
schen Akte sind.
(2) Gesetzliche Regelungen, nach denen Dokumente und
Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des
Bundes oder der Länder als Verschlusssache STRENG
GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft
sind, in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden
dürfen, bleiben unberührt.
(3) Abweichend von Absatz 1 Sätze 1 und 2 werden die
Akten in Beschwerdeverfahren nach dem Vierten Abschnitt
der Grundbuchordnung sowie in Beschwerdeverfahren
nach dem Sechsten Abschnitt der Schiffsregisterordnung
einschlieÃ?lich der diese Sachen betreffenden Beschwerden
und Erinnerungen in Kostensachen bei den in der Anlage 2
bezeichneten Senaten des Hanseatischen Oberlandesge-
richts ab dem in der Anlage 2 genannten Zeitpunkt elektro-
nisch geführt. Absatz 1 Satz 3 gilt sinngemäÃ?.
(4) Bei den in der Anlage 3 bezeichneten Grundbuchämtern
werden die Grundakten ab dem dort angegebenen Zeit-
punkt elektronisch geführt. Akten, die ab dem angegebenen
Zeitpunkt neu angelegt werden, werden im Ganzen elektro-
nisch geführt; §3 Absatz 1 Satz 2 und §4 Satz 2 bleiben
unberührt. Akten, die zum angegebenen Zeitpunkt bereits
in Papierform angelegt sind, werden elektronisch weiterge-
führt. Soweit verfahrenseinleitende Anträge nach dem
angegebenen Zeitpunkt eingehen und die Anlage neuer
Aktenteile in den bereits in Papierform begonnenen Akten
erforderlich machen, werden nur die neu anzulegenden
Teile der Akten elektronisch geführt. Aktenbestandteile, die
aufgrund von verfahrenseinleitenden Anträgen bereits vor
dem angegebenen Zeitpunkt in Papierform angelegt wor-
den sind, werden in Papierform zu Ende geführt. Entschei-
dungen und Verfügungen von Grundbuchämtern, deren
Grundakten elektronisch geführt werden, sind ab dem in
der Anlage 3 angegebenen Zeitpunkt elektronisch zu erlas-
sen. Soweit in der Anlage 3 angegeben, ist der zu dem dort
genannten Zeitpunkt bereits in Papierform vorliegende
Inhalt der Grundakten gemäÃ? §3 in die elektronische Form
zu übertragen; im Ã?brigen bleibt §96 Absatz 3 Satz 1 der
Grundbuchverfügung unberührt.
(5) Bei dem in der Anlage 3 bezeichneten Registergericht
werden die Registerakten in den dort bezeichneten Regis-
tern ab dem dort angegebenen Zeitpunkt elektronisch
geführt. Soweit in der Anlage 3 angegeben, können beim
Schiffsregistergericht auch nur Teile der Aktenbestände
elektronisch geführt werden. Absatz 4 Sätze 6 und 7 gilt für
Schiffsregisterakten sinngemäÃ? mit der MaÃ?gabe, dass im
�brigen §73c Absatz 3 Satz 1 der Verordnung zur Durch-
führung der Schiffsregisterordnung unberührt bleibt.â??
2. In §2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
â??Sätze 1 bis 6 gelten nicht für elektronisch geführte Regis-
terakten in Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-,
Gesellschafts- sowie Vereinsregistersachen.â??
3. In §4 wird folgender Satz angefügt:
â??Gleiches gilt für gesetzliche Regelungen, nach denen
Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssa-
chenanweisungen des Bundes oder der Länder als Ver-
schlusssache VS-NUR FÃ?R DEN DIENSTGEBRAUCH
eingestuft sind, in Papierform übermittelt werden dürfen.â??
4. In Anlage 1 werden folgende Nummern 22 und 23 angefügt:
Nummer Gericht oder Staatsanwaltschaft
â??22. Hamburgisches Anwaltsgericht
23. Anwaltsgerichtshof
der Freien und Hansestadt Hamburgâ??.
5. Anlage 3 erhält folgende Fassung
â??Anlage 3
Nummer Grundbuchamt beziehungsweise
Registergericht/Register
Zeitpunkt (§1
Absatz 4
Sätze 1 und 7)
Umfang der Ã?bertragung
des bereits in Papierform
vorliegenden Inhalts der
Grundakten/Registerakten
in die elektronische Form
(§1 Absatz 4 Satz 7)
Elektronisch zu führende
Schiffsregisterakten
(§1 Absatz 5 Satz 2)
1. Amtsgericht Hamburg,
­Grundbuchamt
1. Juni 2025 keine Ã?bertragung bleibt freiâ??.
6. Anlage 4 wird aufgehoben.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.
Hamburg, den 16. Mai 2025.
Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Freitag, den 30. Mai 2025
348 HmbGVBl. Nr. 19
§1
Sonntagsöffnung am 6. Juli 2025
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 6. Juli 2025, in
der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der
Veranstaltungen:
1. â??Höffiâ??s â?? Familydayâ?? bei Möbel Höffner,
2. â??Inklusion und Integrationâ?? bei IKEA Schnelsen,
3. â??Tibargfestâ?? â?? AG Tibarg e.V.
(2) Nach §8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Ã?ffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf Holsteiner Chaussee 130,
2. Nummer 2 auf Wunderbrunnen 1,
3. Nummer 3 auf Tibarg, Paul-Sorge-StraÃ?e 5 und Wendloh-
straÃ?e 13 sowie Zum Markt 1
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Siebenundvierzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel
Vom 19. Mai 2025
Auf Grund von §8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
Hamburg, den 19. Mai 2025.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
Freitag, den 30. Mai 2025 349
HmbGVBl. Nr. 19
Einziger Paragraph
§10 der Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger
Hochschulen vom 21. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 497),
zuletzt geändert am 4. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 642),
erhält folgende Fassung:
â??§10
Lehrverpflichtung an der Universität Hamburg,
der Technischen Universität Hamburg und der HafenCity
Universität Hamburg â?? Universität für Baukunst und
Metropolenentwicklung
(1) Für Lehrpersonen im Beamtenverhältnis gelten fol-
gende Regellehrverpflichtungen:
Lehrveranstaltungs-
stunden
1. Professorinnen und Professoren
der Universität Hamburg, der
Technischen Universität Hamburg
und der HafenCity Universität
­
Hamburg â?? Universität für Bau-
kunst und ­
Metropolenentwicklung 9
2. Juniorprofessorinnen und Junior-
professoren:
a)â??
in der ersten Anstellungsphase
4
b)â??
in der zweiten Anstellungs-
phase . . . . . . . . . . . . . . .
6
(2) Die Universitäten können die Lehrverpflichtung für
Professorinnen und Professoren individuell abweichend
von Absatz 1 festlegen. Dabei dürfen vier Lehrveranstal-
tungsstunden nicht unterschritten und zwölf Lehrver­
anstaltungsstunden nicht überschritten werden. ErmäÃ?i-
gungen und Aufhebungen der Lehrverpflichtung nach den
§§16 bis 18 bleiben unberührt.
(3) Die durchschnittliche Lehrverpflichtung aller Professo-
rinnen und Professoren an der Universität Hamburg, der
Technischen Universität Hamburg und der HafenCity
­
Universität Hamburg â?? Universität für Baukunst und
Metropol­
enentwicklung soll jeweils neun Lehrveranstal-
tungsstunden betragen.
(4) Bei Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in der
zweiten Anstellungsphase kann auf ihren Antrag die Lehr-
verpflichtung bis auf vier Lehrveranstaltungsstunden
gesenkt werden.
(5) Die Lehrverpflichtung wissenschaftlicher und künst­
lerischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Beamten-
verhältnis richtet sich nach der Ausgestaltung des Dienst-
verhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle.
Sie beträgt bei ausschlieÃ?licher Lehrtätigkeit mindestens
zwölf und höchstens 16 Lehrveranstaltungsstunden. In die-
sem Falle sollen die wissenschaftlichen oder künstlerischen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter so eingesetzt werden,
dass sie unter Berücksichtigung von §4 nach Möglichkeit
Lehrveranstaltungen im Umfang von 24 Lehrstunden je
Woche der Vorlesungszeit durchführen. Bei wissenschaft­
lichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbei-
tern nach §28 Absatz 2 HmbHG beträgt die Lehrverpflich-
tung bis zu sechs Lehrveranstaltungsstunden.â??
Fünfte Verordnung
zur Ã?nderung der Lehrverpflichtungsverordnung
für die Hamburger Hochschulen
Vom 19. Mai 2025
Auf Grund von §34 Absatz 1 des Hamburgischen Hoch-
schulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt
geändert am 19. Februar 2025 (HmbGVBl. S. 241), und §1
Nummer 1 der Weiterübertragungsverordnung-Hochschul­
wesen vom 12. November 2019 (HmbGVBl. S. 392), zuletzt
geändert am 17. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 707, 709), wird
verordnet:
Hamburg, den 19. Mai 2025.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung
Freitag, den 30. Mai 2025
350 HmbGVBl. Nr. 19
Artikel 1
EinunddreiÃ?igstes Gesetz
zur Ã?nderung des Fraktionsgesetzes
In §2 Absatz 3 Satz 1 des Fraktionsgesetzes vom 20. Juni
1996 (HmbGVBl. S. 134), zuletzt geändert am 5. März 2025
(HmbGVBl. S. 278), wird die Zahl â??1.960â?? durch die Zahl
â??2.191â?? und die Zahl â??599â?? durch die Zahl â??751â?? ersetzt.
Artikel 2
VierunddreiÃ?igstes Gesetz
zur Ã?nderung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes
Das Hamburgische Abgeordnetengesetz vom 21. Juni 1996
(HmbGVBl. S. 141), zuletzt geändert am 22. Januar 2025
(HmbGVBl. S. 192, 208), wird wie folgt geändert:
1. §2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1.1 In Satz 1 wird hinter den Wörtern â??die stellvertretenden
Vorsitzenden der Fraktionenâ?? die Textstelle â??, die oder der
Parlamentarische Geschäftsführende einer Fraktionâ?? ein-
gefügt.
1.2 Satz 3 erhält folgende Fassung: â??Nimmt eines der Mitglie-
der mehrere Funktionen nach Satz 1 wahr, erhält es nur
das höhere Entgelt, bei gleicher Höhe eines der Entgelte.â??
2. In §22 Absatz 1 Satz 2 werden hinter den Wörtern â??und
deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreterâ?? die Wörter
â??sowie für die Parlamentarischen Geschäftsführungenâ??
eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom Beginn der 23. Wahl­
periode in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.
Gesetz
zur Ã?nderung des Fraktionsgesetzes und des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes
Vom 23. Mai 2025
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 23. Mai 2025.
Der Senat
Freitag, den 30. Mai 2025 351
HmbGVBl. Nr. 19
Artikel 1
Ã?nderung des Bauleitplanfeststellungsgesetzes
Das Bauleitplanfeststellungsgesetz in der Fassung vom
30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am
9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 104), wird wie folgt geändert:
1. In §9 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort â??elfâ?? durch die
Zahl â??14â?? ersetzt.
2. In §10 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort â??siebenâ?? durch das
Wort â??neunâ?? ersetzt.
3. In §10a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils
die Wörter â??sieben Mitglieder oder mindestens drei â?? durch
die Wörter â??neun Mitglieder oder mindestens vierâ?? ersetzt.
4. In §11 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils das Wort
â??dreiâ?? durch das Wort â??vierâ?? ersetzt.
Artikel 2
Ã?nderung des Gesetzes
über die Kommission für Bodenordnung
Das Gesetz über die Kommission für Bodenordnung vom
29. April 1997 (HmbGVBl. S. 131), zuletzt geändert am
16. April 2024 (HmbGVBl. S. 98, 99), wird wie folgt geändert:
1. §1 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort â??achtâ?? durch das
Wort â??zehnâ?? ersetzt.
1.2 In Absatz 3 wird das Wort â??dreiâ?? durch das Wort â??vierâ??
ersetzt.
2. §2 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort â??siebenâ?? durch das Wort
â??achtâ?? ersetzt.
2.2 In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort â??elfâ?? durch die Zahl â??13â??
ersetzt.
Zweites Gesetz
zur Ã?nderung des Bauleitplanfeststellungsgesetzes und
des Gesetzes über die Kommission für Bodenordnung
Vom 23. Mai 2025
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 23. Mai 2025.
Der Senat
Freitag, den 30. Mai 2025
352 HmbGVBl. Nr. 19
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