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GVBL_HH_2017-19.pdf

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Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung bei Bauvorhaben (Öffentlichkeitsbeteiligungsverordnung Seveso III – ÖffbetVO)
neu: 2131-1-10

Seite 157

Verordnung über den Bebauungsplan Wilhelmsburg 93

Seite 159

Fünfte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
223-1-19

Seite 161

Gesetz zur Änderung des Staatsvertrags über die Errichtung der „hsh portfoliomanagement AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 8b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
7621-3

Seite 167

Verordnung zur Änderung laufbahnrechtlicher Vorschriften in der Fachrichtung Justiz
2030-1-47, 2030-1-75

Seite 169

FREITAG, DEN30. JUNI
157
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 19 2017
Tag I n h a l t Seite
13. 6. 2017 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und
anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteili-
gung bei Bauvorhaben (Öffentlichkeitsbeteiligungsverordnung Seveso III ­ ÖffbetVO) . . . . . . . . . . . . . . 157
neu: 2131-1-10
14. 6. 2017 Verordnung über den Bebauungsplan Wilhelmsburg 93 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159
16. 6. 2017 Fünfte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der allgemeinen
Hochschulreife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161
223-1-19
20. 6. 2017 Gesetz zur Änderung des Staatsvertrags über die Errichtung der ,,hsh portfoliomanagement AöR“ als
rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach §
8b des Finanzmarktstabilisierungsfonds
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167
7621-3
20. 6. 2017 Verordnung zur Änderung laufbahnrechtlicher Vorschriften in der Fachrichtung Justiz . . . . . . . . . . . . . 169
2030-1-47, 2030-1-75
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Zweck und Anwendungsbereich
Diese Verordnung dient dem Zweck, der betroffenen
Öffentlichkeit bei Projekten im Sinne des §59 Absatz 4 Satz 1
HBauO frühzeitig Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt
darzulegen, wenn die Standortwahl für das jeweilige Projekt
das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen
eines solchen Unfalls verschlimmern kann (Artikel 13 Ab-
satz 1 Satz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2012/18/EU des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur
Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen
Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der
Richtlinie 96/82/EG des Rates ­ ABl. EU Nr. L 197 S. 1).
Verordnung
zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 4. Juli 2012
zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen,
zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates
in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung bei Bauvorhaben
(Öffentlichkeitsbeteiligungsverordnung Seveso III ­ ÖffbetVO)
Vom 13. Juni 2017
Auf Grund von §
81 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 der Ham-
burgischen Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005
(HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 17. Februar 2016
(HmbGVBl. S. 63), wird verordnet:
Freitag, den 30. Juni 2017
158 HmbGVBl. Nr. 19
§2
Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet
1. ,,Richtlinie“ die Richtlinie 2012/18/EU,
2. ,,Schwerer Unfall“ ein Ereignis ­ zum Beispiel eine Emis-
sion, einen Brand oder eine Explosion größeren Ausma-
ßes ­, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem
unter die Richtlinie fallenden Betrieb ergibt, das unmittel-
bar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebs zu
einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder
die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche
Stoffe beteiligt sind (Artikel 3 Nummer 13 der Richtlinie),
3. ,,Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristi-
sche Personen und deren Vereinigungen (Artikel 3 Num-
mer 17 der Richtlinie),
4.,,Betroffene Öffentlichkeit“ die von einer Entscheidung
über einen der Sachverhalte gemäß Artikel 15 Absatz 1
der Richtlinie betroffene oder wahrscheinlich betroffene
Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse
daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Vereini-
gungen, die sich nach ihrem satzungsgemäßen Aufgaben
bereich für den Umweltschutz einsetzen, ein Interesse
(Artikel 3 Nummer 18 der Richtlinie),
5.,,Zulassungsentscheidung“ die Entscheidung nach den
§§61 bis 64 HBauO, die rechtsverbindlich die Zulässigkeit
von Vorhaben feststellt oder einzelne auf sie bezogene
Rechtsfragen klärt,
6.,,Zulassungsverfahren“ das zur Zulassungsentscheidung
führende Verwaltungsverfahren,
7. ,,Zulassungsbehörde“ die Behörde, die Zulassungsentschei-
dungen trifft,
8. ,,Projekt“ ein Vorhaben, für das eine Zulassungsentschei-
dung zu treffen ist.
§3
Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit
(1) Im Zulassungsverfahren erhält die betroffene Öffent-
lichkeit Gelegenheit, ihren Standpunkt zu Projekten darzu
legen, die sich auf neue Entwicklungen in der Nachbarschaft
von Betrieben beziehen, wenn im Sinne von Artikel 13 der
Richtlinie die Standortwahl oder die Entwicklungen das
Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen
eines solchen Unfalls verschlimmern können.
(2) Die Zulassungsbehörde legt die zur Beurteilung eines
Projekts nach Absatz 1 notwendigen Unterlagen für die Dauer
eines Monats zur Einsicht aus. Ausgenommen von der Pflicht
zur Auslegung sind Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebs-
geheimnisse enthalten. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preis-
gabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich darge-
stellt sein, dass es der betroffenen Öffentlichkeit auch insoweit
möglich ist, ihren Standpunkt nach Absatz 1 darzulegen. Die
Zulassungsbehörde macht die Auslegung mindestens zwei
Wochen vor ihrem Beginn ortsüblich bekannt. Die Bekannt-
machung umfasst insbesondere folgende Informationen:
1. den Gegenstand des Projekts,
2. gegebenenfalls die Tatsache, dass ein Projekt Gegenstand
einer einzelstaatlichen oder grenzüberschreitenden Um
weltverträglichkeitsprüfung oder von Beratungen zwischen
den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richt
linie ist,
3. die Zulassungsbehörde, bei der für ein Projekt relevante
Informationen erhältlich sind und bei der Stellungnahmen
oder Fragen eingereicht werden können, sowie zu den vor-
gesehenen Fristen für die Übermittlung von Stellungnah-
men oder Fragen,
4. die Art möglicher Zulassungsentscheidungen oder, soweit
vorhanden, den Entscheidungsentwurf,
5. die Angaben dazu, wann, wo und in welcher Weise die das
Projekt betreffenden Informationen zugänglich sind.
(3) Im Hinblick auf die Projekte gemäß Absatz 1 stellt die
Zulassungsbehörde sicher, dass der betroffenen Öffentlichkeit
innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens Folgendes
zugänglich gemacht wird:
1. die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die der Zulas-
sungsbehörde zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die
betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2 informiert wird, es
sei denn, dass Rechtsvorschriften den Zugang zu diesen
Informationen einschränken oder ausschließen,
2. in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie
2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu
Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie
90/313/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 41 S. 26) andere als
die in Absatz 2 genannten Informationen, die für die fragli-
che Entscheidung von Bedeutung sind und die erst zugäng-
lich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit gemäß
den Regelungen dieses Absatzes informiert wurde.
(4) Die betroffene Öffentlichkeit hat das Recht, der Zulas-
sungsbehörde bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungs-
frist nach Absatz 1 Satz 1 schriftlich oder zur Niederschrift
Kommentare und Stellungnahmen zu übermitteln, bevor die
Zulassungsentscheidung über ein Projekt gemäß Absatz 1 fällt.
Die Ergebnisse der Beratungen gemäß Absatz 1 sind bei der
Zulassungsentscheidung angemessen zu berücksichtigen.
(5) Die Zulassungsbehörde legt eine Ausfertigung der
Zulassungsentscheidung nach ihrem Erlass für zwei Wochen
zur Einsicht aus; der Ort und die Zeit der Auslegung sind orts-
üblich bekannt zu machen. Gegenstand der Auslegung sind
folgende Informationen:
1. der Inhalt der Zulassungsentscheidung einschließlich even-
tueller Änderungs- und Ergänzungsbescheide sowie der
jeweiligen Begründungen,
2. die Ergebnisse der vor der Zulassungsentscheidung durch-
geführten Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit und
eine Erklärung, wie diese im Rahmen der Entscheidung
berücksichtigt wurden.
§4
Umsetzung Europäischer Richtlinien
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie
2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle
mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden
Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. EU Nr.
L 197 S. 1).
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 13. Juni 2017.
Freitag, den 30. Juni 2017 159
HmbGVBl. Nr. 19
§1
(1) Der Bebauungsplan Wilhelmsburg 93 für den Geltungs-
bereich zwischen Kurdamm, Kükenbracksweg, Kükenbrack
und den östlichen Grundstücksgrenzen der Grundstücke öst-
lich Peter-Beenck-Straße (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil
137) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordgrenze des Flurstücks 2593 (Kurdamm), Nordwestgrenze
des Flurstücks 6981, über die Flurstücke 8523 (Rathauswet-
tern), 6983 und 5621 (Kükenbracksweg), Ostgrenze des Flur-
stücks 5621 (Kükenbracksweg), über die Flurstücke 5621, 2723
(Kükenbrack) und 2724, Südgrenze des Flurstücks 2719, über
die Flurstücke 7724 und 7723, Südgrenze des Flurstücks 7727,
über das Flurstück 7127, Westgrenze des Flurstücks 7127, über
das Flurstück 2593 (Kurdamm) der Gemarkung Wilhelms-
burg.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung nach §
10a Absatz 14 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein

Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die

Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. Auf der als Fläche für den besonderen Nutzungszweck
festgesetzten Fläche sind innerhalb der überbaubaren Flä-
chen nur Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen
für kulturelle und soziale Zwecke zulässig.
2. Im allgemeinen Wohngebiet können an den straßenabge-
wandten Gebäudeseiten Überschreitungen der Baugren-
zen durch Balkone, Loggien und Sichtschutzwände bis zu
2m, durch Erker und Treppenhausvorbauten bis zu 1,5m
und durch zum Hauptgebäude zugehörige Terrassen bis zu
4m zugelassen werden.
3. Technische Dachaufbauten sind in das oberste Geschoss
zu integrieren, soweit sie nicht der Sonnenenergiegewin-
nung (zum Beispiel Solaranlagen, Photovoltaikanlagen,
Sonnenkollektoren) dienen.
Verordnung
über den Bebauungsplan Wilhelmsburg 93
Vom 14. Juni 2017
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057), in Verbindung mit §3 Absätze 1
und 3 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes
in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271),
zuletzt geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), §81
Absatz 1 Nummer 2 der Hamburgischen Bauordnung vom
14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert
am 17. Februar 2016 (HmbGVBl. S. 63), §4 Absatz 3 Satz 1 des
Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402),
zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Ver-
bindung mit §9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2348), und §9
Absatz 4 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung
vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am
17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 540, 542), sowie §
1, §
2
Absatz 1, §
3 und §
4 Nummer 3 der Weiterübertragungsver-
ordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt
geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird ver-
ordnet:
Freitag, den 30. Juni 2017
160 HmbGVBl. Nr. 19
4. In dem mit ,,(A)“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet
darf die festgesetzte Grundflächenzahl für Tiefgaragen
und Kellergeschosse bis zu einer Grundflächenzahl von
0,8 überschritten werden.
5. Auf der Fläche mit besonderem Nutzungszweck darf die
festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 für Stellplätze,
Zufahrten, Wege, Terrassen und Freitreppen bis zu einer
Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.
6. In den allgemeinen Wohngebieten sind mit Ausnahme des
mit ,,(E)“ bezeichneten Bereichs Stellplätze nur innerhalb
der überbaubaren Grundstücksflächen oder in Tiefgara-
gen zulässig.
7. Auf den Flächen mit Ausschluss von Nebenanlagen, Stell-
plätzen und Garagen sind Stellplatz- und Garagenzufahr-
ten und Wege zu Hauseingängen sowie je Erdgeschoss-
wohnung eine Terrasse mit einer Grundfläche von bis zu
8
m² bei einer Tiefe von bis zu 1,5
m, gemessen vom
Gebäude senkrecht zur Straße, zulässig.
8. Im allgemeinen Wohngebiet ist durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassa-
den, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in
ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine
Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass
in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht über-
schritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaß-
nahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht wer-
den. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und
Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
9. Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg unterirdische Anlagen
zur Ableitung von Oberflächenwasser der Kornweiden-
wettern herzustellen und zu unterhalten.
10.Nicht überbaute Tiefgaragen sind mit Ausnahme von
Wegen, Spielflächen und Terrassen mit einem mindestens
50cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu verse-
hen und mit Kleingehölzen, Stauden und Gräsern intensiv
zu begrünen. Im Bereich von Baumpflanzungen auf Tief-
garagen ist auf mindestens 12
m² ein 1
m starker durch
wurzelbarer Substrataufbau herzustellen.
11. In den allgemeinen Wohngebieten sind die Dachflächen
mit einer Neigung bis zu 15 Grad mit einem mindestens
8
cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu ver
sehen und extensiv zu begrünen.
12. Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze
ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Die Bäume müs-
sen einen Stammumfang von mindestens 18
cm, in 1
m
Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
13. Auf der mit ,,(C)“ bezeichneten Fläche zum Anpflanzen
von Bäumen und Sträuchern sind Bäume und Sträucher zu
pflanzen. Auf den mit ,,(D)“ bezeichneten Flächen zum
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind nur Sträu-
cher zu pflanzen.
14.Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind
standortgerechte, einheimische Bäume und Sträucher zu
verwenden. Im Kronenbereich der anzupflanzenden
Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens
12m² anzulegen. Die Pflanzungen sind dauerhaft zu erhal-
ten und bei Abgang zu ersetzen.
15. In dem mit ,,(B)“ bezeichneten Bereich sind Stellplatzzu-
fahrten, Bodenversiegelungen, Abgrabungen und Gelän-
deaufhöhungen unzulässig. Ausnahmsweise sind in dem
mit ,,(B)“ bezeichneten Bereich zum südlich angrenzenden
Gebäude Bodenversiegelungen und Stellplatzzufahrten
zulässig, wenn vorhandene Baumwurzeln durch Wurzel-
brücken oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen
vor Schädigungen (zum Beispiel Verletzungen, Bodenver-
dichtungen, Bodenaustrocknung) geschützt werden.
16. Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauer-
haften Absenkung des Grundwassers führen, sind unzuläs-
sig.
17. Das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswas-
ser ist oberirdisch in das Oberflächenentwässerungssystem
einzuleiten, sofern es nicht versickert, gesammelt oder
genutzt wird.
18. Auf den Flächen für den besonderen Nutzungszweck sind
offene Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen.
19. Im Schlöperstieg sind im Bereich der Flächen für den
besonderen Nutzungszweck Grundstückszufahrten ausge-
schlossen.
20.Für Ausgleichsmaßnahmen werden die außerhalb des
Plangebiets liegenden Flurstücke 3646 (teilweise) der
Gemarkung Wilhelmsburg und 1230/1 (teilweise) der
Gemarkung Moorwerder den mit ,,WA
1″, ,,WA
2″ und
,,WA
3″ bezeichneten Wohngebietsflächen zu 60 vom
Hundert, den Parkanlagen zu 9 vom Hundert und den
Straßenverkehrsflächen zu 31 vom Hundert zugeordnet.
21. Auf den als Parkanlage festgesetzten Flächen ist bis zum
31. Dezember 2013 das Veranstalten einer Gartenschau
zulässig. Gebäude und bauliche Anlagen, die zur Durch-
führung einer Gartenschau notwendig sind, sind für die-
sen Zeitraum auf den in Satz 1 genannten Flächen zulässig.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 14. Juni 2017.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Freitag, den 30. Juni 2017 161
HmbGVBl. Nr. 19
Artikel 1
Auf Grund von §
8 Absatz 4, §
26 Absatz 1, §
42 Absatz 6,
§44 Absatz 4, §45 Absatz 4, §46 Absatz 2 des Hamburgischen
Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt
geändert am 15. September 2016 (HmbGVBl. S. 441), in Ver-
bindung mit §
1 Nummern 2, 8, 12, 14, 15, 16 der Weiter
übertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April 2010
(HmbGVBl. S. 324) wird verordnet:
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der
allgemeinen Hochschulreife vom 25. März 2008 (HmbGVBl.
S. 137), zuletzt geändert am 27. März 2014 (HmbGVBl. S. 121),
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu §3 erhält folgende Fassung:
,,§3
Erstmalige Aufnahme in die Studienstufe“.
1.2 Der Eintrag zu §15 erhält folgende Fassung:
,,§15 Halbjahreszeugnisse, Jahreszeugnisse“.
1.3 Die Einträge zu §§16 und 23 werden aufgehoben.
1.4 Im Eintrag zu §
31 wird die Textstelle ,,, Rücktritt“
gestrichen.
2. §3 wird wie folgt geändert:
2.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Erstmalige Aufnahme in die Studienstufe“.
2.2 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums und der
Stadtteilschule, die im zwölfjährigen Bildungsgang
nach dem Besuch der Jahrgangsstufe 9 in die Jahrgangs-
stufe 10 aufgerückt sind oder im dreizehnjährigen Bil-
dungsgang nach dem Besuch der Jahrgangsstufe 10 in
die Jahrgangsstufe 11 versetzt wurden, rücken auf
Antrag ihrer Sorgeberechtigten unter Anrechnung der
Dauer des Schulbesuchs im Ausland in die Studienstufe
ihrer Schule auf, wenn sie während der gesamten nach-
folgenden Jahrgangsstufe oder während des zweiten
Halbjahres der nachfolgenden Jahrgangsstufe eine ver-
gleichbare Schule im Ausland regelmäßig besucht
haben und wenn zu erwarten ist, dass sie den Anforde-
rungen der Studienstufe gewachsen sein werden.“
2.3 In Absatz 3 wird die Textstelle ,,Ist die Voraussetzung
des Absatzes 2 Satz 1 nicht erfüllt, rücken die Schülerin-
nen und Schüler in die Studienstufe“ durch die Text-
stelle ,,Ist zweifelhaft, ob die Schülerinnen und Schüler
im Falle des Absatzes 2 den Anforderungen der Stu
dienstufe gewachsen sein werden, rücken sie“ ersetzt.
3. §4 Absätze 2 bis 4 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die zuständige Behörde kann einer Schülerin oder
einem Schüler den Rücktritt um ein Schuljahr gestat-
ten, wenn auf Grund ihrer oder seiner Lern- und Leis-
tungsentwicklung eine erfolgreiche Mitarbeit erheblich
beeinträchtigt und zu erwarten ist, dass sie oder er in
der nachfolgenden Jahrgangsstufe besser gefördert wer-
den kann. Der Rücktritt ist zu gestatten, wenn die Schü-
lerin oder der Schüler die Zulassung zur schriftlichen
Prüfung nicht erreicht hat; Absatz 1 bleibt unberührt.
Der Rücktritt wird nicht auf die Verweildauer ange-
rechnet, wenn die Schülerin bzw. der Schüler nach
einem mindestens halbjährigen Auslandsaufenthalt
gemäß §3 Absätze 2 und 3 in die Studienstufe überge-
gangen ist und innerhalb von drei Monaten nach
Beginn der Studienstufe zurücktritt.
(3) Der Besuch der gymnasialen Oberstufe darf nicht
länger als ein Jahr, bei Inanspruchnahme von Elternzeit
nicht länger als drei Jahre, unterbrochen werden. In
begründeten Einzelfällen kann die zuständige Behörde
den Wiedereintritt in die gymnasiale Oberstufe gestat-
ten, wenn zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der
Schüler das Bildungsziel erreichen kann und schul
organisatorische Gründe nicht entgegenstehen.
(4) Schülerinnen und Schüler, die die Abiturprüfung
nicht mehr innerhalb der nach Absatz 1 zulässigen Ver-
weildauer ablegen können, müssen die Schule verlas-
sen. und werden in keine andere gymnasiale Oberstufe
aufgenommen. Schülerinnen und Schüler, die die
Oberstufe des Gymnasiums oder der Stadtteilschule
oder das berufliche Gymnasium verlassen mussten,
können frühestens nach Ablauf von zwei Jahren in die
Oberstufe des Abendgymnasiums oder des Hansa-Kol-
legs eintreten, wenn aufgrund einer erfolgreich abge-
schlossenen Berufsausbildung oder einer vergleich
baren beruflichen Entwicklung die Erwartung besteht,
dass sie die allgemeine Hochschulreife erreichen wer-
den. Die Entscheidung trifft die zuständige Behörde.
§§41 und 49 bleiben unberührt.“
4. §5 wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort ,,Schulaufsicht“ durch
die Wörter ,,zuständigen Behörde“ ersetzt.
4.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
4.2.1 In Satz 3 wird das Wort ,,Arbeitsmethode“ durch das
Wort ,,Arbeitsmethoden“ ersetzt.
4.2.2 Es wird folgender Satz angefügt:
,,Alle Fächer werden mindestens zweistündig unter-
richtet; §6 bleibt unberührt.“
5. §6 wird wie folgt geändert:
5.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5.1.1 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,Die Schule kann weitere Sprachen als Kernfächer
anbieten, wenn diese in der Anlage 1 aufgeführt oder
nach §
5 Absatz 1 Satz 3 von der zuständigen Behörde
genehmigt und zur Liste der gegenseitig anerkannten
länderspezifischen Fächer in der Abiturprüfung ange-
meldet sind und bei Neueren Fremdsprachen sicherge-
stellt ist, dass der Unterricht mindestens auf dem
Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenz-
rahmens für Sprachen (GER) einsetzt und mindestens
bis zum Niveau B 2 des GER führt.“
5.1.2 Im neuen Satz 3 wird hinter dem Wort ,,wird“ das Wort
,,vierstündig“ eingefügt.
5.2 In Absatz 3 Satz 3 werden hinter dem Wort ,,das“ die
Wörter ,,mindestens vierstündig“ eingefügt.
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
Vom 16. Juni 2017
Freitag, den 30. Juni 2017
162 HmbGVBl. Nr. 19
6. §7 wird wie folgt geändert:
6.1 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Soweit die Leistungen der Schülerinnen und Schüler
im Zeugnis mit 0 Punkten bewertet wurden, ist die
Belegverpflichtung nicht erfüllt.“
6.2 In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,vier Semester
aufsteigenden Unterricht in der zweiten Fremdspra-
che“ durch die Wörter ,,neben der als Kernfach gewähl-
ten Fremdsprache vier Semester aufsteigenden Unter-
richt in einer weiteren Sprache“ ersetzt.
7. In §9 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,ab Beginn der
Vorstufe“ gestrichen.
8. §10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
8.1 In Satz 1 werden hinter dem Wort ,,Richtigkeit“ die
Wörter ,,oder der äußeren Form“ eingefügt.
8.2 In Satz 2 werden hinter dem Wort ,,gelten“ die Wörter
,,in Bezug auf die Bewertung der sprachlichen Richtig-
keit“ eingefügt.
9. §11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
9.1 In Satz 2 wird die Textstelle ,,Prüfungsausschusses nach
§
23″ durch die Textstelle ,,Fachprüfungsausschusses
nach §22 Absatz 2″ ersetzt.
9.2 In Satz 7 werden die Wörter ,,oder des Prüfungsbeauf-
tragten“ durch das Wort ,,Prüfungskommission“ er
setzt.
10. §12 wird wie folgt geändert:
10.1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
10.1.1 In Satz 2 werden die Wörter ,,insgesamt oder ist die
Bewertung der Leistungen in den Klausuren und den
ihnen gleichgestellten Arbeiten oder in der laufenden
Unterrichtsarbeit wegen Fehlens von Leistungsnach-
weisen“ gestrichen.
10.1.2 In Satz 3 wird die Bezeichnung ,,Satz 1″ durch die
Bezeichnung ,,Satz 2″ ersetzt.
10.2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Pflichtwidrig handelt, wer
1.
bei einer Lernerfolgskontrolle täuscht oder zu täu-
schen versucht oder bei ihrer Anfertigung Hilfe von
Dritten annimmt,
2.
bei Täuschungen oder Täuschungsversuchen ande-
rer hilft,
3.
schuldhaft die ordnungsgemäße Durchführung
einer Lernerfolgskontrolle behindert oder
4.
die Aufgaben nicht oder nicht rechtzeitig abgibt
oder sich weigert, eine Leistung zu erbringen.
Bei pflichtwidrigem Handeln kann unabhängig vom
Zeitpunkt der Entdeckung die Wiederholung der Lern
erfolgskontrolle angeordnet oder die Leistung mit 0
Punkten bewertet werden.“
11. §15 erhält folgende Fassung:
,,§15
Halbjahreszeugnisse, Jahreszeugnisse
(1) Halbjahreszeugnisse werden am Ende des ersten
Schulhalbjahres der Vorstufe, des Vorbereitungsjahres
des Abendgymnasiums und am Ende jedes Semesters
der Studienstufe erteilt. Beurteilungszeitraum ist das
Schulhalbjahr beziehungsweise das jeweilige Semester.
Halbjahreszeugnisse werden nicht erteilt, soweit
Abgangszeugnisse erteilt werden.
(2) Jahreszeugnisse werden am Ende der Vorstufe und
des Vorbereitungsjahres des Abendgymnasiums erteilt.
Beurteilungszeitraum ist jeweils das ganze Schuljahr.
Wurde ein Fach planmäßig nur in einem Halbjahr
unterrichtet, so wird die hierfür erteilte Note bezie-
hungsweise Punktzahl in das Jahreszeugnis aufgenom-
men. Jahreszeugnisse enthalten einen Vermerk zur
Schullaufbahn. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) In Halbjahreszeugnissen und Jahreszeugnissen wer-
den die Versäumnisse der Schülerinnen und Schüler
seit Beginn des Beurteilungszeitraums unter Angabe
der Anzahl der insgesamt versäumten sowie der davon
unentschuldigt versäumten Unterrichtsstunden und
der Anzahl der Verspätungen aufgeführt. Halbjahres-
und Jahreszeugnisse können auf Beschluss der Lehrer-
konferenz oder auf Antrag der Schülerinnen und Schü-
ler eine Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens
enthalten. Die Beurteilung ist frei zu formulieren. Sie
soll so gefasst sein, dass sie den Schülerinnen und Schü-
lern für ihren weiteren Schulbesuch hilfreich ist.“
12. §16 wird aufgehoben.
13. §17 wird wie folgt geändert:
13.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Das Abgangszeugnis der Schülerinnen und Schü-
ler, die die Schule vor Eintritt in die Studienstufe ver-
lassen, enthält die Punktzahlen für die in den Fächern
vom Beginn des Schuljahres bis zum Verlassen der
Schule erbrachten Leistungen. §15 Absatz 2 Satz 3 gilt
entsprechend.“
13.2 In Absatz 3 Satz 2 wird hinter dem Wort ,,Fremdspra-
chenunterrichts“ die Textstelle ,,sowie einen Vermerk,
auf welcher Niveaustufe des Gemeinsamen Europäi-
schen Referenzrahmens für Sprachen (GER) der Unter-
richt zuletzt erteilt wurde“ eingefügt.
14. In §18 Absatz 2 Satz 5 wird hinter dem Wort ,,Fremd-
sprachenunterrichts“ die Textstelle ,,sowie die Niveau-
stufe des GER, auf der er zuletzt erteilt wurde,“ einge-
fügt.
15. §19 wird wie folgt geändert:
15.1 Absatz 2 wird aufgehoben.
15.2 Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden Absätze 2 bis 5.
15.3 Im neuen Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter ,,die oder
der Prüfungsbeauftragte“ durch die Wörter ,,ein Mit-
glied der Prüfungskommission“ ersetzt.
16. §20 wird wie folgt geändert:
16.1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
16.1.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die Schule darf nur solche Prüfungsfächer anbieten,
für die genehmigte Rahmenpläne sowie durch Beschluss
der Kultusministerkonferenz festgelegte Bildungsstan-
dards für die Allgemeine Hochschulreife oder EPA vor-
liegen, oder die als länderspezifische Fächer in der Abi-
turprüfung gegenseitig anerkannt wurden.“
16.1.2 In Satz 6 werden die Wörter ,,dem selben“ durch das
Wort ,,demselben“ ersetzt.
16.2 In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
,,Im beruflichen Gymnasium wird in dem profilgeben-
den Fach schriftlich geprüft.“
Freitag, den 30. Juni 2017 163
HmbGVBl. Nr. 19
17. §22 erhält folgende Fassung:
,,§22
Prüfungsgremien
(1) Zur Durchführung der Abiturprüfung bestellt die
zuständige Behörde für jede Schule eine Prüfungs
kommission aus mindestens drei Mitgliedern, darunter
die Schulleitung oder die Schulleitungsvertretung, und
bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Diese
oder dieser hat beide Staatsprüfungen für ein Lehramt
abgelegt oder verfügt über eine entsprechende Lehr
befähigung und besitzt die Lehrbefähigung für die
gymnasiale Oberstufe.
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission
setzt für jeden Prüfling und jedes Prüfungsfach einen
Fachprüfungsausschuss mit einer oder einem Vorsit-
zenden und zwei weiteren Mitgliedern, darunter die für
das Fach zuständige Lehrkraft, ein. Die Mitglieder des
Fachprüfungsausschusses sollen in dem jeweiligen
Fach ihre Lehramtsprüfungen abgelegt oder unterrich-
tet haben. Dem Fachprüfungsausschuss kann eine
Lehrkraft einer anderen Schule angehören.
(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission
und die Vorsitzenden der Fachprüfungsausschüsse sor-
gen für die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen und
die einheitliche und vergleichbare Bewertung der Prü-
fungsleistungen.
(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission
sowie Angehörige des Schulaufsichts- oder Schulver-
waltungsdienstes können einem Fachprüfungsaus-
schuss, die Angehörigen des Schulaufsichts- oder
Schulverwaltungsdienstes auch der Prüfungskommis-
sion jederzeit beitreten. In diesem Fall übernehmen sie
den Vorsitz des Gremiums, dem sie beigetreten sind.
Sie können schriftliche Prüfungsarbeiten einsehen oder
in der mündlichen Prüfung anwesend sein, ohne dem
Fachprüfungsausschuss beizutreten. Sie können in die
Prüfung eingreifen und auch selbst Fragen stellen.
(5) Die Prüfungskommission und die Fachprüfungs-
ausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder
anwesend sind. Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit.
Stimmenthaltung ist unzulässig.
(6) Hält die oder der Vorsitzende eines Fachprüfungs-
ausschusses eine Entscheidung des Ausschusses für feh-
lerhaft, so holt sie oder er die Entscheidung der Prü-
fungskommission ein. Hält die oder der Vorsitzende
eine Entscheidung der Kommission für fehlerhaft, holt
sie oder er die Entscheidung der zuständigen Behörde
ein. Bis zur Entscheidung der Prüfungskommission
oder der zuständigen Behörde wird die beanstandete
Entscheidung ausgesetzt.“
18. §23 wird aufgehoben.
19. §24 wird wie folgt geändert:
19.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
19.1.1 Satz 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
Im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufga-
benfeld in den Fächern Deutsch, Arabisch, Chine-
sisch, Englisch, Farsi, Französisch, Italienisch,
Latein, Polnisch, Portugiesisch, Russisch, Spanisch
und Türkisch,“.
19.1.2 In Satz 2 wird hinter dem Wort ,,Fächern“ die Text-
stelle ,,, auch in fremdsprachlich unterrichteten Sach
fächern,“ eingefügt.
19.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Mit der Aufgabenstellung kann die zuständige
Behörde die Arbeitszeit sowie etwaige zusätzliche

Auswahl-, Einlese- oder sonstige Vorbereitungszeiten
festlegen. Soweit keine Festlegung erfolgt oder die Prü-
fungsaufgaben nicht zentral gestellt werden, stehen den
Prüflingen für die Arbeiten in den Fächern, die auf
erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtet wurden,
jeweils fünf Zeitstunden und für Arbeiten in den übri-
gen Fächern vier Zeitstunden zur Verfügung. §13 bleibt
unberührt.“
19.3 In Absatz 4 Sätze 1 und 6 wird jeweils das Wort ,,Prü-
fungsausschusses“ durch das Wort ,,Fachprüfungsaus-
schusses“ ersetzt.
19.4 In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
,,§13 bleibt unberührt.“
20. §25 wird wie folgt geändert:
20.1 In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Die oder der Prü-
fungsbeauftragte“ durch die Wörter ,,Die Prüfungs-
kommission“ ersetzt.
20.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Im Übrigen kann die Prüfungskommission eine
mündliche Prüfung in höchstens einem Fach der
schriftlichen Prüfung festsetzen, wenn der Prüfling die
für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife erfor-
derliche Gesamtqualifikation nur noch durch eine
mündliche Prüfung erreichen kann.“
20.3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
20.3.1 Hinter Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Über das
Format der Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3 ent-
scheidet die Schule.“
20.3.2 Der bisherige Satz 4 wird gestrichen.
21. §26 erhält folgende Fassung:
,,§26
Mündliche Prüfung, Präsentation
(1) Das Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung
erstreckt sich unbeschadet einer erforderlichen Schwer-
punktbildung auf unterschiedliche Kompetenz- und
Inhaltsbereiche mindestens zweier Semester der Studi-
enstufe; die mündliche Prüfung darf keine Wiederho-
lung der schriftlichen Prüfung sein. Bei in der gymnasi-
alen Oberstufe neu aufgenommenen Fremdsprachen
kann sich die mündliche Prüfung auf einen Kompe-
tenz- und Inhaltsbereich eines Semesters beschränken.
Ist Sport profilgebendes Fach, müssen sich die prakti-
schen Anteile auf die Inhalte zweier Bewegungsfelder,
sonst eines Bewegungsfelds beziehen, in denen oder in
dem die Prüflinge mindestens ein halbes Semester lang
unterrichtet wurden. Die Prüflinge können dem Fach-
prüfungsausschuss bis zu einem von der Schule zu
bestimmenden Termin einen Kompetenz- beziehungs-
weise Inhaltsbereich schriftlich angeben. Lehnt die
oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses die-
sen Bereich nicht in angemessener Zeit als ungeeignet
ab, ist er Gegenstand der Prüfung.
(2) Die mündliche Prüfung dauert je Fach etwa 30
Minuten. Die Aufgabenstellung der mündlichen Prü-
fung wird den Prüflingen schriftlich vorgelegt. Prüflin-
gen, die keine Präsentationsprüfung ablegen, soll etwa
30 Minuten Zeit zur Vorbereitung gegeben werden.
(3) Die Prüflinge entscheiden zu Beginn des dritten
Semesters, ob sie die mündliche Prüfung im vierten
Prüfungsfach als Präsentationsprüfung ablegen wollen;
Freitag, den 30. Juni 2017
164 HmbGVBl. Nr. 19
ist das profilgebende Fach viertes Prüfungsfach, wird
die Prüfung als Präsentationsprüfung durchgeführt,
wenn nicht schon in einem weiteren profilgebenden
Fach schriftlich geprüft wurde. Die Prüflinge halten
einen ohne die Hilfe Dritter erstellten 15 Minuten lan-
gen medienunterstützten Vortrag (Präsentation), dem
ein ebenfalls 15 Minuten langes Fachgespräch mit dem
Fachprüfungsausschuss folgt. Das Fachgespräch dient
der prüfenden Vertiefung der Präsentation. Dabei wer-
den auch größere fachliche und gegebenenfalls fach-
übergreifende Zusammenhänge auf der Grundlage des
Unterrichts in der Studienstufe berücksichtigt. Teil der
Präsentation können auch naturwissenschaftliche
Experimente oder in den Fächern Musik und Bildende
Kunst musikalische oder künstlerische Darbietungen
sein. Ist Sport oder Theater mündliches Prüfungsfach,
enthält die Präsentation sportpraktische beziehungs-
weise spielpraktische Anteile. Die Prüflinge erhalten
die Aufgabenstellung für die Präsentationsprüfung
zwei Wochen vor dem Prüfungstermin und geben eine
Woche vor dem Prüfungstermin eine schriftliche
Dokumentation über den geplanten Ablauf sowie die
geplanten Inhalte der Präsentation bei dem Fachprü-
fungsausschuss ab. Die Frist kann nicht verlängert wer-
den. Enthält die Präsentation sport- oder spielprak
tische oder musikalisch-improvisatorische Anteile,
können die betreffenden Aufgabenstellungen am Prü-
fungstag ausgegeben werden. In diesem Fall kann den
Prüflingen zur Vorbereitung bis zu 60 Minuten Zeit
gegeben werden.
(4) Der jeweilige Fachprüfungsausschuss führt die Prü-
fung durch. Die Prüflinge werden in der Regel einzeln
geprüft. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungs-
ausschusses leitet die Prüfung. Das Prüfungsgespräch
soll vorwiegend die zuständige Fachlehrkraft führen.
(5) Im Anschluss an die Prüfung setzt der Fachprü-
fungsausschuss orientiert am Erwartungshorizont die
Punktzahl für die in der Prüfung erbrachten Leistun-
gen fest. In einer Präsentationsprüfung können schwer-
wiegende Mängel der fachlichen Prüfungsleistungen
nicht durch Präsentations- oder Medienkompetenz
kompensiert werden. Die Bewertung wird dem Prüfling
unverzüglich bekanntgegeben.“
22. §28 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Abiturprüfung gilt als nicht bestanden, wenn
ein Prüfling
1.
nach Beginn der schriftlichen Prüfung aus Gründen
zurücktritt, die er selbst zu vertreten hat oder
2.
Teile der schriftlichen oder mündlichen Prüfung
ohne wichtigen Grund versäumt.
(2) Hat sich ein Prüfling im Sinne von §
12 Absatz 4
pflicht
widrig verhalten, kann die zuständige Behörde
die Wiederholung eines oder mehrerer Teile der Abi-
turprüfung anordnen, einen oder mehrere Teile der
Abiturprüfung mit 0 Punkten bewerten oder die Abi-
turprüfung für nicht bestanden erklären. In der Regel
setzt der Prüfling die Prüfung bis zur Entscheidung
fort. Wird die Wiederholung einer mündlichen Prü-
fung angeordnet, so bestimmt die zuständige Behörde
das Prüfungsformat. §
25 Absatz 4 Satz 4 findet keine
Anwendung.“
23. §29 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:
,,(1) Während der mündlichen oder praktischen Prü-
fung und anschließenden Beratung können Vertrete-
rinnen oder Vertreter der zuständigen Behörde, die
Mitglieder der Prüfungskommission sowie weitere
Lehrkräfte der Schule als Gäste anwesend sein. Mit
Zustimmung der oder des Vorsitzenden der Prüfungs-
kommission, des Fachprüfungsausschusses und des
Prüflings können Lehrkräfte anderer Schulen mit gym-
nasialer Oberstufe als Gäste anwesend sein.
(2) Während der mündlichen oder praktischen Prüfung
können mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden der
Prüfungskommission, des Fachprüfungsausschusses
und des Prüflings insbesondere Schülerinnen und
Schüler der Studienstufe, die nicht selbst Prüflinge
sind, und Mitglieder des Elternrates zuhören.“
24. In §30 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort ,,Prü-
fungsausschusses“ durch das Wort ,,Fachprüfungsaus-
schusses“ ersetzt.
25. §31 wird wie folgt geändert:
25.1 In der Überschrift wird die Textstelle ,,, Rücktritt“
gestrichen.
25.2 Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
,,(1) Wer nach der Zulassung zur schriftlichen Prüfung
die allgemeine Hochschulreife nicht erreicht, ohne dass
ein Fall des §
28 vorliegt, kann das dritte und vierte
Semester der Studienstufe einschließlich der Abitur-
prüfung wiederholen.
(2) Der Prüfling muss die Voraussetzungen für die
Zulassung zur schriftlichen und zur mündlichen Prü-
fung erneut erfüllen. Die Abiturprüfung kann nur im
Ganzen wiederholt werden.“
26. §32 wird wie folgt geändert:
26.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Block 1 besteht aus mindestens 32 und höchstens
40 Semesterergebnissen. Einzubringen sind die Ergeb-
nisse aus vier Semestern der Studienstufe
1.der Kernfächer,
2.
des profilgebenden Fachs, an dem sich die Abitur-
prüfung im Profilbereich orientiert,
3.
des Abiturprüfungsfachs, das nicht bereits nach
Nummer 1 oder 2 einzubringen ist,
4.
der von der Schülerin oder dem Schüler nach §
7
Absatz 2 Satz 5 Nummern 1 bis 3 zu belegenden
Fächer, soweit diese nicht schon nach den Nummern
2 und 3 einzubringen sind,
sowie
5.
gegebenenfalls die Ergebnisse aus dem dritten und
vierten Semester in der nach §7 Absatz 3 zu belegen-
den Fremdsprache, soweit diese nicht schon nach
Nummer 3 einzubringen sind,
6.
nach Wahl der Schülerin oder des Schülers einzelne
oder mehrere Ergebnisse weiterer Fächer, in denen
sie oder er in der Studienstufe unterrichtet wurde,
sowie des Seminars, wenn dieses eingerichtet wurde,
und
7.
nach Wahl der Schülerin oder des Schülers das
Ergebnis der besonderen Lernleistung nach §8.
Die Ergebnisse des profilgebenden Fachs nach Satz 2
Nummer 2 und eines Kernfachs, das Abiturprüfungs-
fach ist und auf erhöhtem Anforderungsniveau unter-
richtet wurde, gehen in doppelter Wertung in die
Gesamtqualifikation ein, die übrigen Ergebnisse in ein-
facher Wertung. In Block 1 müssen mindestens 200
Punkte erreicht sein. Nicht mehr als ein Fünftel der
eingebrachten Ergebnisse darf mit weniger als 5 Punk-
Freitag, den 30. Juni 2017 165
HmbGVBl. Nr. 19
ten in einfacher Wertung bewertet worden sein, kein
Ergebnis darf 0 Punkte betragen. Zur Berechnung des
Gesamtergebnisses werden die Punkte aller eingebrach-
ten Ergebnisse addiert und mit dem Faktor 40 multipli-
ziert. Dabei werden doppelt gewertete Ergebnisse mit
der doppelten Punktzahl gerechnet. Das Produkt wird
durch die Anzahl der eingebrachten Ergebnisse divi-
diert. Doppelt gewertete Ergebnisse werden auch hier-
bei doppelt gerechnet. Die Ermittlung der in Block 1
erreichten Gesamtpunktzahl ist aus Anlage 4 ersicht-
lich.“
26.2 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Die erforderliche Gesamtqualifikation ist erreicht,
wenn die Schülerin oder der Schüler die in §7, gegebe-
nenfalls in Verbindung mit §
39 Absätze 1, 3 und 4,
genannten Belegpflichten erfüllt und an der Abiturprü-
fung im vorgeschriebenen Umfang teilgenommen, die
in Absatz 2 Sätze 1 und 2 vorgeschriebenen Fächer und
Ergebnisse in die Gesamtqualifikation eingebracht und
die in Absatz 2 Sätze 4 und 5 und Absatz 3 Sätze 2 und 3
geforderten Punktzahlen erreicht hat. Fächer, in denen
die Leistungen mit 0 Punkten bewertet wurden, kön-
nen nicht in die Gesamtqualifikation eingebracht wer-
den.“
27. §33 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
27.1 In Satz 1 werden die Wörter ,,in zwei aufeinander fol-
genden“ durch die Wörter ,,in denselben zwei aufeinan-
der folgenden“ ersetzt.
27.2 In Satz 5 werden die Wörter ,,jedoch in zwei“ durch die
Wörter ,,jedoch in denselben zwei“ ersetzt.
28. In §34 Absatz 8 werden die Sätze 3 bis 9 durch folgende
Sätze ersetzt:
,,Zur Prüfung wird nicht zugelassen, wer die Ergän-
zungsprüfung bereits an einer staatlichen oder staatlich
anerkannten Schule in der Freien und Hansestadt
Hamburg oder in einem anderen Bundesland abgelegt
und die angestrebte Berechtigung im Rahmen der
jeweils zulässigen Anzahl von Wiederholungsmöglich-
keiten nicht erreicht hat. Die Prüfung besteht aus einem
schriftlichen und einem mündlichen Teil. Zur Durch-
führung der Prüfung bildet die zuständige Behörde für
jeden Prüfling einen Fachprüfungsausschuss. Für die
schriftliche Arbeit, die unter Aufsicht anzufertigen ist,
stehen dem Prüfling drei Zeitstunden, in der Ergän-
zungsprüfung für das Große Latinum vier Zeitstunden
zur Verfügung. §22 Absätze 2 bis 6, §24 und §§26 bis 30
gelten entsprechend; an die Stelle der Prüfungskom-
mission tritt die zuständige Behörde. Die Ergänzungs-
prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in der schrift-
lichen und in der mündlichen Prüfung insgesamt min-
destens 10 Punkte erreicht hat und seine Leistungen in
keinem Prüfungsteil mit 0 Punkten bewertet wurden.
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält von der zustän-
digen Behörde ein Zeugnis über den Erwerb der Berech-
tigung. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie
höchstens zweimal jeweils frühestens nach einem hal-
ben Jahr wiederholen. Die frühere erfolglose Teilnahme
an einer Ergänzungsprüfung sowie frühere Wiederho-
lungen werden angerechnet.“
29. §35 wird wie folgt geändert:
29.1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3.
einen der Versetzung in die Vorstufe beziehungs-
weise Studienstufe gleichwertigen Schulabschluss
erreicht haben.“
29.2 In Absatz 4 wird das Wort ,,Stadtteilschule“ durch die
Wörter ,,allgemeinbildende Schule“ ersetzt.
30. §38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4.
einen der Versetzung in die Vorstufe beziehungs-
weise Studienstufe gleichwertigen Schulabschluss
erreicht haben.“
31. In §39 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Schülerinnen und Schüler, die erst im Verlauf der
Sekundarstufe I erstmalig in eine Schule in Deutsch-
land eingetreten sind, können im Rahmen des Ange-
bots der Schule eine andere Sprache als Kernfach bele-
gen.“
32. §46 Absatz 3 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1.
bei der Versetzung in die Vorstufe

a)
bei mangelhaften Leistungen (3 oder 2 Punkte
oder 1 Punkt) in zwei Fächern,

b)
bei ungenügenden Leistungen (0 Punkte) in
einem Fach,“.
33. In §47 Absatz 2 wird die Textstelle ,,und in der zweiten
Fremdsprache nach §
44 Satz 2 kein Semester mit
0 Punkten abgeschlossen“ gestrichen.
34. §48 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
34.1 In Satz 1 werden die Wörter ,,in zwei aufeinander fol-
genden“ durch die Wörter ,,in denselben zwei aufeinan-
der folgenden“ ersetzt.
34.2 In Satz 5 werden die Wörter ,,jedoch in zwei“ durch die
Wörter ,,jedoch in denselben zwei“ ersetzt.
35. §49 wird wie folgt geändert:
35.1 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
35.2 In Absatz 2 Sätze 1 und 2 wird jeweils die Textstelle
,,Satz 1″ gestrichen.
36. §50 wird wie folgt geändert:
36.1 In Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle ,,Satz 1″ gestri-
chen.
36.2 Absatz 8 erhält folgende Fassung:
,,(8) Das Hansa-Kolleg entscheidet spätestens zwölf
Wochen nach der Eignungsprüfung aufgrund der Prü-
fungsergebnisse über die Zulassung. Zur Gewährleis-
tung eines erfolgreichen Schulbesuchs kann die Ent-
scheidung mit Nebenbestimmungen verbunden wer-
den. Das Hansakolleg kann Bewerberinnen und
Bewerber unmittelbar zur Studienstufe zulassen, wenn
auf Grund der Ergebnisse in der Eignungsprüfung
sowie ihrer Vorkenntnisse erwartet werden kann, dass
sie den Anforderungen der Studienstufe gewachsen sein
werden.“
37. In §55 Absatz 2 wird die Textstelle ,,und in der zweiten
Fremdsprache nach §
7 Absatz 3 kein Semester mit
0 Punkten abgeschlossen“ gestrichen.
38. §56 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
38.1 In Satz 1 werden die Wörter ,,in zwei aufeinander

folgenden“ durch die Wörter ,,in denselben zwei auf
einander folgenden“ ersetzt.
38.2 In Satz 6 werden die Wörter ,,jedoch in zwei“ durch die
Wörter ,,jedoch in denselben zwei“ ersetzt.
39. In Anlage 1 Nummer 1 wird hinter dem Wort ,,Fremd-
sprachen“ die Textstelle ,,· Arabisch“ und hinter dem
Wort ,,Englisch“ die Textstelle ,,· Farsi“ eingefügt.
40. In Anlage 2 Fußnote 5 wird das Wort ,,Wochenstun-
den“ durch das Wort ,,Unterrichtsstunden“ ersetzt.
Freitag, den 30. Juni 2017
166 HmbGVBl. Nr. 19
Artikel 2
Auf Grund von §
46 Absatz 2 des Hamburgischen Schul
gesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geän-
dert am 15. September 2016 (HmbGVBl. S. 441), in Verbin-
dung mit §1 Nummer 16 der Weiterübertragungsverordnung-
Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324) wird ver-
ordnet:
In §
26 Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife vom 25. März
2008 (HmbGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 1 die-
ser Verordnung, wird hinter Satz 2 folgender Satz eingefügt:
,,Die Aufgabenstellung gewährleistet, dass die Präsentation
unterschiedliche Kompetenz- und Inhaltsbereiche mindes-
tens zweier Semester der Studienstufe beinhaltet.“
Artikel 3
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
Artikel 1 Nummern 4.2.2, 6.1, 26, 33 und 37 sowie Artikel 2
treten am 1. August 2018 in Kraft. Im Übrigen tritt die Ver
ordnung am 1. August 2017 in Kraft.
Hamburg, den 16. Juni 2017.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
Freitag, den 30. Juni 2017 167
HmbGVBl. Nr. 19
Gesetz
zur Änderung des Staatsvertrags
über die Errichtung der ,,hsh portfoliomanagement AöR“
als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach §8b
des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
Vom 20. Juni 2017
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Dem am 13. Januar 2017 in Kiel und am 10. Januar 2017 in
Hamburg unterzeichneten Staatsvertrag zur Änderung des
Staatsvertrags über die Errichtung der ,,hsh portfoliomanage-
ment AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
nach §
8b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes wird
zugestimmt.
Artikel 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft
veröffentlicht.
Artikel 3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 in
Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungs-
blatt bekannt zu geben.
Ausgefertigt Hamburg, den 20. Juni 2017.
Der Senat
Freitag, den 30. Juni 2017
168 HmbGVBl. Nr. 19
Artikel 1
Änderung des Staatsvertrages
über die Errichtung der ,,hsh portfoliomanagement AöR“
als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
nach §8b des Finanzmarktstabilisierungsfonds-
gesetzes
§
2 des Staatsvertrags über die Errichtung der ,,hsh port
foliomanagement AöR“ als rechtsfähige Anstalt des öffent
lichen Rechts nach §8b des Finanzmarktstabilisierungsfonds-
gesetzes vom 1. und 9. Dezember 2015 (HmbGVBl. 2015,
S. 345; GVOBl. 2015 S. 421) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
1.1 Die Textstelle ,,6,2 Milliarden Euro“ wird ersetzt durch die
Textstelle ,,4,9 Milliarden Euro“.
1.2 Es werden folgende Sätze angefügt:
,,Dem Kreditrahmen wachsen die Beträge aus getilgten
Krediten wieder zu. Überschreitungen der Kreditermäch-
tigung von nicht mehr als 30 Kalendertagen, die im
Zusammenhang mit der Aufnahme von Anschlussfinan-
zierungen für bestehende Finanzierungen entstehen, sind
zulässig.“
2. Absatz 7 erhält folgende Fassung:
,,(7) Die Anstalt stellt innerhalb der ersten drei Monate
nach Abschluss eines Geschäftsjahres einen Jahresab-
schluss und einen Lagebericht nach den für große Kapital-
gesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetz-
buchs oder, soweit gesetzliche Vorschriften dem nicht
entgegen stehen und dies in der Satzung der Anstalt vorge-
sehen ist, nach den für Kreditinstitute geltenden Vor-
schriften auf. Der Jahresabschluss und der Lagebericht
sind nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu
prüfen. Eine Konzernrechnungslegungspflicht besteht
nicht. Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwenden. Auf die
Jahresabschlussprüfung ist §53 des Haushaltsgrundsätze-
gesetzes entsprechend anzuwenden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Staatsvertrag tritt am Tage nach dem Austausch der
Ratifikationsurkunden in Kraft.
Staatsvertrag
zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg
und dem Land Schleswig-Holstein
zur Änderung des Staatsvertrages
über die Errichtung der ,,hsh portfoliomanagement AöR“
als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
nach §8b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat,
und das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten,
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe
nachstehenden Staatsvertrag:
Kiel, den 13. Januar 2017
Für das Land Schleswig-Holstein
Torsten Albig
Ministerpräsident
Hamburg, den 10. Januar 2017
Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
Olaf Scholz
Erster Bürgermeister
Freitag, den 30. Juni 2017 169
HmbGVBl. Nr. 19
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Laufbahnen
der Fachrichtung Justiz
Auf Grund von §
25 des Hamburgischen Beamtengesetzes
vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert
am 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 99), wird verordnet:
Die Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung
Justiz vom 5. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 279) wird wie folgt geän-
dert:
1. §3 wird wie folgt geändert:
1.1 Hinter Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 ein-
gefügt:
,,4.
Vorbereitungsdienst für den Zugang zum zweiten
Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fach-
richtung Justiz zur Verwendung im Laufbahn-
zweig Gerichtsvollzieherdienst,“.
1.2 Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
2. §4 wird wie folgt geändert:
2.1 In Nummer 1 werden die Wörter ,,die mit einer Prü-
fung abgeschlossene Berufsausbildung zur Justizfa-
changestellten oder zum Justizfachangestellten nach“
durch die Textstelle ,,das Bestehen der Abschlussprü-
fung gemäß §8″ ersetzt.
2.2 In Nummer 3 wird das Wort ,,Ausbildung“ durch das
Wort ,,Zusatzausbildung“ ersetzt.
3. In §5 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter ,,die mit
einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung zur
Justizfachangestellten oder zum Justizfachangestell-
ten nach“ durch die Textstelle ,,das Bestehen der
Abschlussprüfung gemäß §8″ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Gerichtsvollzieherdienst
Auf Grund von §
26 des Hamburgischen Beamtengesetzes
vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert
am 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 99), wird verordnet:
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Gerichtsvollzie-
herdienst vom 5. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 279, 287) wird wie
folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter ,,Ausbildung
und“ durch die Wörter ,,Zusatzausbildung und den
Vorbereitungsdienst sowie die“ ersetzt.
2. In §1 werden die Wörter ,,Ausbildung und“ durch die
Textstelle ,,Zusatzausbildung und den Vorbereitungs-
dienst (Ausbildung) sowie die“ ersetzt.
3. §2 erhält folgende Fassung:
,,§2
Zusatzausbildung und Vorbereitungsdienst
(1) Die Ausbildung im Rahmen einer Zusatzausbil-
dung absolvieren
1.
Beamtinnen und Beamte der der Freien- und

Hansestadt Hamburg mit der Befähigung für die
Laufbahngruppe 1 mit Zugang zum zweiten Ein-
stiegsamt in der Fachrichtung Justiz, die ihre Pro-
bezeit absolviert haben, sowie
2.
Beschäftigte der Freien und Hansestadt Hamburg,
die sich nach Bestehen der Abschlussprüfung
gemäß §
8 der Verordnung über die Berufsausbil-
dung zum Justizfachangestellten/zur Justizfach
angestellten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 195)
mindestens drei Jahre in ihrem Beruf bewährt
haben.
Während der Zusatzausbildung verbleiben die Teil-
nehmerinnen und Teilnehmer in ihrer bisherigen
Rechtsstellung.
(2) Die Ausbildung im Rahmen eines Vorbereitungs-
dienstes absolvieren
1.
Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung
für die Laufbahngruppe 1 mit Zugang zum zweiten
Einstiegsamt in der Fachrichtung Justiz und Jus-
tizfachangestellte, die jeweils nicht unter Absatz 1
fallen, sowie
2.
sonstige Bewerberinnen und Bewerber im Sinne
des §2a Absatz 3.“
4. Hinter §2 wird folgender §2a eingefügt:
,,§2a
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer
1.
nach der Persönlichkeit, den Fähigkeiten und den
bisherigen fachlichen Leistungen für den Gerichts-
vollzieherdienst geeignet erscheint,
2.
für die besonderen Anforderungen des Gerichts-
vollzieherdienstes gesundheitlich geeignet ist und
3.
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
(2) Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht
bereits in einem Beamtenverhältnis bei der Freien
und Hansestadt Hamburg befinden, müssen die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das
Beamtenverhältnis erfüllen. Bewerberinnen und
Bewerber für die Zusatzausbildung nach §2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 dürfen nach Abschluss der Ausbil-
dung die Altersgrenze für die Berufung in das Beam-
tenverhältnis auf Probe noch nicht überschritten
haben.
(3) Die Einstellung sonstiger Bewerberinnen und
Bewerber setzt voraus, dass diese
1.
eine für den Gerichtsvollzieherdienst geeignete
Berufsausbildung abgeschlossen,
2.
sich in einer entsprechenden Berufstätigkeit min-
destens drei Jahre bewährt und
3.
den Eignungslehrgang gemäß Absatz 4 erfolgreich
absolviert
haben.
(4) Der Eignungslehrgang dauert sechs Monate und
dient der Feststellung der Eignung sowie der Vermitt-
lung von Fähigkeiten und justizspezifischen Kennt-
Verordnung
zur Änderung laufbahnrechtlicher Vorschriften
in der Fachrichtung Justiz
Vom 20. Juni 2017
Freitag, den 30. Juni 2017
170 HmbGVBl. Nr. 19
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
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Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
nissen, die bei der Teilnahme am Vorbereitungsdienst
für den Gerichtsvollzieherdienst vorausgesetzt wer-
den. Näheres über die Ausgestaltung regelt die zustän-
dige Behörde.“
5. §3 wird wie folgt geändert:
5.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5.1.1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
5.1.1.1 Nummer 3 wird gestrichen.
5.1.1.2 Nummer 4 wird Nummer 3.
5.1.1.3 In der neuen Nummer 3 werden die Wörter ,,etwaige
zusätzliche berufliche Tätigkeiten und Prüfungen“
durch die Wörter ,,die erforderlichen Prüfungen und
beruflichen Tätigkeiten“ ersetzt.
5.1.2 In Satz 3 wird die Textstelle ,,nach §2 Absatz 2, deren
Zulassung und spätere Einstellung“ durch die Text-
stelle ,,, deren Zulassung zum Vorbereitungsdienst
beziehungsweise deren spätere Einstellung in ein
Beamtenverhältnis auf Probe“ ersetzt.
5.1.3 In Satz 4 werden hinter den Wörtern ,,Eignung haben
sie sich“ die Wörter ,,auf Verlangen“ eingefügt.
5.2 Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen.
5.3 Absatz 3 wird aufgehoben.
5.4 Absatz 4 wird Absatz 3.
6. §
4 Satz 2 erhält folgende Fassung: ,,Zur Ausbildung
gehört insbesondere der Erwerb der Fähigkeit, Sach-
verhalte sachgerecht zu erfassen und Vollstreckungs-
verfahren gesetzmäßig und mit praktischem Geschick
zu betreiben, sowie das Kennenlernen von Einrich-
tungen und Zusammenhängen des wirtschaftlichen
und sozialen Lebens.“
7. In §
9 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,den Leis-
tungsnachweisen während der Ausbildung“ durch die
Wörter ,,während der Ausbildung erworbenen Leis-
tungsnachweisen“ ersetzt.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 20. Juni 2017.