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Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
Altona-Altstadt S 4 (Eifflerstraße)
2130-13

Seite 5

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Hochschulbereich
221-1a-1

Seite 6

Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg –
Fakultät für Medizin – für das Sommersemester 2021
221-6-16

Seite 7

FREITAG, DEN8. JANUAR
5
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 2 2021
Tag I n h a l t Seite
15.
12.
2020 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
Altona-Altstadt S 4 (Eifflerstraße) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
2130-13
29. 12. 2020 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Bewältigung der

Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Hochschulbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
221-1a-1
6. 1.
2021 Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg ­
Fakultät für Medizin ­ für das Sommersemester 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
221-6-16
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
zur Aufhebung der Verordnung
über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Altona-Altstadt S 4 (Eifflerstraße)
Vom 15. Dezember 2020
Auf Grund von §
162 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Ab-
satz 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November
2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 8. August 2020
(BGBl. I S. 1728, 1793), in Verbindung mit §
4 des Bau
leitplanfest
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November
1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert 26. Juni 2020
(HmbGVBl. S. 380, 383), wird verordnet:
Die Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanie-
rungsgebietes Altona-Altstadt S 4 (Eifflerstraße) vom 8. August
1995 (HmbGVBl. S. 198) in der geltenden Fassung wird auf
gehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 15. Dezember 2020.
Freitag, den 8. Januar 2021
6 HmbGVBl. Nr. 2
Die Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur
Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im
Hochschulbereich vom 13. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 533)
wird wie folgt geändert:
1. Hinter §1 wird folgender neuer §2 eingefügt:
,,§2
Für die im Wintersemester 2020/2021 in einem Studien-
gang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hoch-
schule in Hamburg immatrikulierten und nicht beurlaub-
ten Studierenden gilt eine von der Regelstudienzeit nach
§53 Absätze 1 und 2 des Hamburgischen Hochschulgeset-
zes abweichende um ein Semester verlängerte individuelle
Regelstudienzeit.“
2. Der bisherige §2 wird §3.
Hamburg, den 29. Dezember 2020.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Verlängerung von Maßnahmen
zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Hochschulbereich
Vom 29. Dezember 2020
Auf Grund von §
2 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur
Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im
Hochschulbereich vom 8. September 2020 (HmbGVBl. S. 431)
und §1 Nummer 6 der Weiterübertragungsverordnung-Hoch-
schulwesen vom 12. November 2019 (HmbGVBl. S. 392), geän-
dert am 13. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 534), wird verordnet:
Freitag, den 8. Januar 2021 7
HmbGVBl. Nr. 2
Verordnung
über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen
für die Universität Hamburg ­ Fakultät für Medizin ­
für das Sommersemester 2021
Vom 6. Januar 2021
Auf Grund von Artikel 7 Satz 1 des Gesetzes zu dem Staats-
vertrag über die Hochschulzulassung vom 30. Oktober 2019
(HmbGVBl. S. 351), geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl.
S. 380, 383), in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Nummer 8
des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 21. März
bis 4. April 2019 (HmbGVBl. S. 354) sowie §
1 Nummer 3
der Weiterübertragungsverordnung-Hochschulwesen vom 12.
November 2019 (HmbGVBl. S. 392), geändert am 13. Oktober
2020 (HmbGVBl. S. 534), wird verordnet:
Einziger Paragraph
(1) An der Universität Hamburg ­ Fakultät für Medizin ­
bestehen in den in der Anlage aufgeführten Studiengängen im
Sommersemester 2021 Zulassungsbeschränkungen.
(2) Für die Zulassung in den zulassungsbeschränkten Stu-
diengängen werden für das Sommersemester 2021 die in der
Anlage aufgeführten Zulassungszahlen für Erstsemester fest-
gesetzt.
Hamburg, den 6. Januar 2021.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Anlage
Zulassungsbeschränkte Studiengänge
im Sommersemester 2021
Studienfach Studienabschluss Sommersemester 2021
Zulassungszahl
Zulassungen
für höhere Semester/
Sommersemester 2021
Medizin 1. Abschnitt
1.­4. Fachsemester 1)
Staatsprüfung 0 0
Medizin 2. Abschnitt
5.­10. Fachsemester 1) ,2) ,3)
Staatsprüfung 363 0
Zahnmedizin 1) Staatsprüfung 0 0
1)
Festsetzung nach §
1 Absatz 2 der Kapazitätsverordnung: Die Studiengänge Medizin und Zahnmedizin werden als Modell
studiengänge iMED beziehungsweise iMED dent durchgeführt; eine Auffüllung der höheren Semester erfolgt ausschließlich
zum 5. Fachsemester; im Übrigen werden Abgänge durch den Schwundausgleich kompensiert.
2)

Voraussetzung für die Neuaufnahme zum Weiterstudium im 5. Fachsemester im Sommersemester ist, dass die Zahl der im
5. und 6. Fachsemester im Sommersemester eingeschriebenen Studierenden zusammengerechnet unterhalb der für das
5. Fachsemester gesetzten Auffüllgrenze liegt.
3)
Zusätzlich zu der genannten Zulassungszahl stehen 10 Plätze pro Semester für Studierende des Praktischen Jahres zur
Verfügung.
Freitag, den 8. Januar 2021
8 HmbGVBl. Nr. 2
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
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29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).