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Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Kiebitzmoor
neu: 791-1-77, 791-1-52

Seite 5

Verordnung über das Naturschutzgebiet Eppendorfer Moor
791-1-44

Seite 8

Verordnung zur Änderung der Kündigungsschutzfristverordnung
400-5

Seite 11

Verordnung über den Bebauungsplan Lemsahl-Mellingstedt 19

Seite 11

5
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 2 FREITAG, DEN 9. JANUAR 2015
Tag I n h a l t Seite
§ 1
Erklärung zum Naturdenkmal
(1) Das in der Gemarkung Volksdorf gelegene Kiebitzmoor
wird mit seiner Umgebung zum Naturdenkmal erklärt. Der
räumliche Geltungsbereich ist auf der anliegenden Karte grün
dargestellt.
(2) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des
Kiebitzmoores einschließlich der niedermoortypischen Pflan-
zen- und Tierarten aufgrund seiner besonderen Eigenart,
Seltenheit und Schönheit.
§ 2
Gebote
Im Gebiet des Naturdenkmals ist es geboten,
1. Pflanzen im Fall von Wiederansiedlungen mit standort-
gerechten, einheimischen Arten aus gebietseigener oder
nächster Herkunft auszubringen,
2. Tiere im Fall von Wiederansiedlungen mit standortgerech-
ten, einheimischen Arten aus gebietseigener oder nächster
Herkunft auszubringen,
3. standortgerechte, einheimische Gehölze zur Schließung
von Lücken innerhalb der Knicks anzupflanzen sowie
Knickwälle im Fall von Beschädigungen durch Aufbringen
geeigneten Bodenaushubs herzurichten oder auszubessern,
4. die hochwertigen Niedermoorböden vor Entwässerung und
Abgrabung zu schützen,
5. die Knicks im Abstand von zehn bis fünfzehn Jahren
abschnittsweise fachgerecht zu schneiden und das abge-
schnittene Astwerk zu entfernen; Überhälter sind in einem
angemessenen Abstand zu erhalten,
6. an Gehölzen befestigte Zäune und Zaunteile von diesen zu
entfernen,
7. für die Instandhaltung von Wegen ausschließlich natür-
liche, nicht zu Nährstoffeintrag führende Baumaterialien zu
verwenden.
30. 12. 2014 Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Kiebitzmoor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
neu: 791-1-77, 791-1-52
30. 12. 2014 Verordnung über das Naturschutzgebiet Eppendorfer Moor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
791-1-44
30. 12. 2014 Verordnung zur Änderung der Kündigungsschutzfristverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
400-5
5. 1. 2015 Verordnung über den Bebauungsplan Lemsahl-Mellingstedt 19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
zum Schutz des Naturdenkmals Kiebitzmoor
Vom 30. Dezember 2014
Auf Grund von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4
des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundes-
naturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014
(HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §§ 26 und 28 des Bun-
desnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542),
zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3159,
3185), wird verordnet:
Freitag, den 9. Januar 2015
6 HmbGVBl. Nr. 2
§ 3
Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Maßnahmen der zuständigen Behörde zum
Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind von
den Eigentümerinnen und Eigentümern oder Nutzungsbe-
rechtigten zu dulden:
1. Änderung der Vorflut,
2. Auflichtung des Gehölzbestandes,
3. Beseitigung von Verunreinigungen und Verunstaltungen.
§ 4
Verbote
(1) Im Gebiet des Naturdenkmals ist es verboten:
1. Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden,
abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu ent-
fernen oder sonst zu beschädigen,
2. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu ver-
letzen, zu töten oder sie durch sonstige Handlungen zu
stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Ent-
wicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören
oder zu beschädigen,
3. Tiere zu füttern,
4. das Gebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege zu betre-
ten,
5. das Gebiet mit motorisierten Fahrzeugen aller Art zu
befahren oder motorisierte Fahrzeuge aller Art oder
Anhänger abzustellen,
6. zu angeln oder sonst Fische zu fangen, Fische oder Fisch-
laich in die Gewässer einzusetzen,
7. Hunde anders als kurz angeleint zu führen oder frei laufen
zu lassen,
8. Fischfutter, Kalk oder andere Mittel mit düngender Wir-
kung in die Gewässer einzubringen,
9. in den Gewässern zu baden, zu tauchen oder die Gewässer
mit Fahrzeugen aller Art zu befahren,
10. Feuer zu machen, brennende oder glimmende Gegen-
stände wegzuwerfen,
11. zu zelten oder zu lagern,
12. die Ruhe der Natur durch Lärmen oder auf andere Weise
zu stören,
13. das Gebiet durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige
Weise zu verunreinigen,
14. Pflanzen oder Tiere nicht standortgerechter, nicht ein-
heimischer Arten anzusiedeln oder auszusetzen,
15. bauliche Anlagen jeglicher Art, auch wenn sie keiner
bauordnungsrechtlichen Genehmigung bedürfen, Frei-
und Rohrleitungen, Maste, Einfriedungen sowie Wege,
Treppen, Brücken oder Stege zu errichten oder anzulegen,
16. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
17. Aufschüttungen vorzunehmen, die Bodengestalt, die Ge-
stalt des Gewässers und seiner Ufer durch Grabungen,
Abbau oder durch Einbringen von Bodenbestandteilen
oder auf sonstige Weise zu verändern,
18. den Wasserhaushalt zu verändern,
19. Pflanzenbehandlungsmittel jeglicher Art auszubringen,
20. Gegenstände von wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher
und bodenkundlicher Bedeutung zu beschädigen, aufzu-
nehmen, zu sammeln oder zu verunstalten.
(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht:
1. die Nummern 1, 2, 4, 5, 6, 9, 15, 16, 17, 18 und 20 für Maß-
nahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
durch die zuständige Behörde,
2. die Nummer 16 für das Anbringen von Schildern, die als
Ortshinweise oder Verkehrshinweise dienen, im Einver-
nehmen mit der zuständigen Behörde,
3. die Nummern 2, 4 und 5 für Maßnahmen zur Bekämpfung
von Bisam- und Wanderratten,
4. die Nummern 2, 4, 5 und 7 für die ordnungsgemäße Jagd-
ausübung.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 HmbB-
NatSchAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Ver-
boten des § 4 Absatz 1 zuwiderhandelt.
§ 6
Schlussbestimmung
Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den
Gemarkungen Duvenstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt,
Volksdorf und Rahlstedt vom 19. Dezember 1950 (Sammlung
des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-k), zuletzt
geändert am 26. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 372), tritt für die
Fläche des Geltungsbereichs dieser Verordnung außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 30. Dezember 2014.
Freitag, den 9. Januar 2015 7
HmbGVBl. Nr. 2
00286
00283
00280
00288
00287
00294
00291
00282
00293
00290
Maßstab1:1.000 ±
0 50 100
25
Meter
Naturdenkmal
Anlage
zur Verordnung
zum Schutz des Naturdenkmals Kiebitzmoor
Freitag, den 9. Januar 2015
8 HmbGVBl. Nr. 2
§ 1
Erklärung zum Naturschutzgebiet
Die in der anliegenden Karte grün eingezeichneten, in den
Gemarkungen Eppendorf und Groß Borstel belegenen Flächen
werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
§ 2
Schutzzweck
Das Naturschutzgebiet dient dem Schutz, der Erhaltung
und der Entwicklung eines vielfältigen Lebensraumkomplexes
aus offenen Glockenheide-Anmooren, Seggen- und Röhricht-
beständen sowie der umgebenden standortgerechten Sumpf-
gebüsche und Laubwälder aus heimischen Gehölzen mit ihren
darin beheimateten artenreichen Lebensgemeinschaften als
Ganzes und als Lebensraum für gefährdete und vom Aus-
sterben bedrohte Pflanzen- und Tierarten. Hierzu gehören
insbesondere: Torfmoose, Glockenheide, Lungen-Enzian,
Gagel, Straußblütiger Gilbweiderich, Wasserfeder, Königsfarn,
Sumpffarn, Rasensimse sowie Fledermäuse, Moorfrosch,
Große Moosjungfer und Faulbaum-Bläuling.
§ 3
Gebote
Im Naturschutzgebiet ist es geboten,
1. die Eigenart und die Schönheit der Natur dauerhaft und
vollständig zu erhalten,
2. Feuchtheiden und Übergangsmoorbereiche von aufkom-
mendem Baumbewuchs freizuhalten und zu pflegen,
3. für die Instandhaltung von Wegen ausschließlich natür-
liche, nicht zu Nährstoffeintrag führende Baumaterialien zu
verwenden,
4. die Bevölkerung über den Schutzzweck in geeigneter Weise
zu informieren.
§ 4
Verbote
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. Pflanzen und Pilze oder einzelne Teile von ihnen abzu-
schneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszu-
graben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
2. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu ver-
letzen, zu töten oder sie durch sonstige Handlungen zu
stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Ent-
wicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören
oder zu beschädigen,
3. Pflanzen oder Tiere anzusiedeln oder auszusetzen,
4. das Gebiet außerhalb dafür bestimmter Wege zu betreten,
5. das Gebiet mit motorisierten Fahrzeugen aller Art zu
befahren oder motorisierte Fahrzeuge aller Art oder
Anhänger abzustellen,
6. zu angeln oder sonst Fische zu fangen, Fische oder
Fischlaich in die Gewässer einzusetzen,
7. die Jagd auszuüben,
8. Hunde frei laufen zu lassen,
9. Fischfutter, Kalk oder andere Mittel mit düngender Wir-
kung in die Gewässer einzubringen,
10. in den Gewässern zu baden, zu tauchen oder die Gewässer
mit Fahrzeugen aller Art zu befahren,
11. Feuer zu machen, brennende oder glimmende Gegen-
stände wegzuwerfen,
12. zu zelten oder zu lagern,
13. die Ruhe der Natur durch Lärmen oder auf andere Weise
zu stören,
14. das Gebiet durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige
Weise zu verunreinigen,
15. bauliche Anlagen jeglicher Art, auch wenn sie keiner bau-
ordnungsrechtlichen Genehmigung bedürfen, Frei- und
Rohrleitungen, Maste, Einfriedungen sowie Wege, Trep-
pen, Brücken oder Stege zu errichten, anzulegen oder zu
verändern,
16. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
17. Aufschüttungen oder Bohrungen vorzunehmen, Astwerk
oder Reisig auszubringen, die Bodengestalt, die Gestalt der
Wasserläufe oder Teiche und ihrer Ufer durch Grabungen,
Abbau oder durch Einbringen von Bodenbestandteilen
oder auf sonstige Weise zu verändern,
18. den Wasserhaushalt zu verändern,
19. Pflanzenbehandlungsmittel jeglicher Art auszubringen,
20. Gegenstände von wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher
und bodenkundlicher Bedeutung zu beschädigen, aufzu-
nehmen, zu sammeln oder zu verunstalten.
Verordnung
über das Naturschutzgebiet Eppendorfer Moor
Vom 30. Dezember 2014
Auf Grund von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ham-
burgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutz-
gesetzes (HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl.
S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl.
S. 167), in Verbindung mit § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3159, 3185), sowie § 27 Num-
mer 3 des Hamburgischen Jagdgesetzes vom 22. Mai 1978
(HmbGVBl. S. 162), zuletzt geändert am 18. Juli 2001
(HmbGVBl. S. 251, 257), wird verordnet:
Freitag, den 9. Januar 2015 9
HmbGVBl. Nr. 2
(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht:
1. die Nummern 1 bis 6, 10, 11, 13 und 15 bis 20 für Maßnah-
men des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch
die zuständige Behörde,
2. die Nummer 16 für das Anbringen von Schildern, die als
Ortshinweise oder Verkehrshinweise dienen, im Einver-
nehmen mit der zuständigen Behörde,
3. die Nummern 4, 5, 13, 15, 17 und 18 für Maßnahmen im
Rahmen der Gewässerunterhaltung,
4. die Nummern 1, 2, 4, 7, 8, 13 für die ordnungsgemäße Aus-
übung des Jagd- und Tierschutzes für Unfallwild durch die
zuständige Behörde.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 HmbB-
NatSchAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Ver-
boten des § 4 Absatz 1 zuwiderhandelt.
§ 6
Außerkrafttreten
Die Verordnung über das Naturschutzgebiet Eppendorfer
Moor vom 20. April 1982 (HmbGVBl. S. 95) in der geltenden
Fassung wird aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 30. Dezember 2014.
Freitag, den 9. Januar 2015
10 HmbGVBl. Nr. 2
Anlage
Anlage
Freitag, den 9. Januar 2015 11
HmbGVBl. Nr. 2
Verordnung
zur Änderung der Kündigungsschutzfristverordnung
Vom 30. Dezember 2014
Auf Grund von § 577 a Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. 2002 I
S. 45, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert am 22. Juli 2014
(BGBl. I S. 1218), wird verordnet:
Einziger Paragraph
§ 1 Satz 2 der Kündigungsschutzfristverordnung vom
12. November 2013 (HmbGVBl. S. 458) erhält folgende Fas-
sung:
,,Die Frist nach § 577 a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
§ 577 a Absätze 1 und 1 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
beträgt zehn Jahre.“
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 30. Dezember 2014.
§ 1
(1) Der Bebauungsplan Lemsahl-Mellingstedt 19 für den
Geltungsbereich östlich der Straße Hinsenfeld, nördlich der
Straße Fiersbarg sowie westlich der Lemsahler Landstraße
(Bezirk Wandsbek, Ortsteil 521) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Fiersbarg ­ West- und Nordgrenze des Flurstücks 420 der
Gemarkung Lemsahl-Mellingstedt ­ Lemsahler Landstraße.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung nach § 10 Absatz 4 des Baugesetzbuchs werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niederge-
legt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
Verordnung
über den Bebauungsplan Lemsahl-Mellingstedt 19
Vom 5. Januar 2015
Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
20. November 2014 (BGBl. I S. 1748), in Verbindung mit § 3
Absatz 1 sowie § 5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgeset-
zes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl.
S. 271), zuletzt geändert am 19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 306),
§ 4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Aus-
führung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014
(HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154, 3159, 3185), § 9 Absatz 4 des Hamburgischen Abwas-
sergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl.
S. 258, 280), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013
(HmbGVBl. S. 540, 542), § 81 Absatz 1 Nummer 2 der Ham-
burgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 28. Januar 2014 (HmbGVBl.
S. 33), und § 1, § 2 Absatz 1, § 3 und § 4 Nummer 3
der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013
(HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten-
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich-
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt-
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§ 2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nach-
stehende Vorschriften:
1. Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Log-
gien und Sichtschutzwände kann bis zu 2,5 m, durch Erker
und Treppenhausvorbauten bis zu 1,5 m und durch zum
Hauptgebäude zugehörige Terrassen bis zu 4 m zugelassen
werden.
2. Auf den mit ,,(A)“ bezeichneten Flächen sind durch
Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grund-
rissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabge-
wandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anord-
nung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den
lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind
vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäu-
deseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzuge-
wandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schall-
schutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fens-
tern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen
werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
3. In den mit ,,(B)“ bezeichneten Wohngebieten darf die
zulässige Höhe der Außenwand oberhalb des letzten zuläs-
sigen Vollgeschosses (Drempelhöhe) beidseitig höchstens
1,0 m betragen. Dächer von Hauptgebäuden sind in den
nach Satz 1 bezeichneten Gebieten nur mit einer Neigung
zwischen 40 Grad und 60 Grad zulässig. Ausnahmen kön-
nen zugelassen werden.
4. Dächer von Nebengebäuden, Garagen und überdachten
Stellplätzen (Carports) sind als Flachdach oder mit einer
Neigung bis zu 15 Grad herzustellen, mit einem mindes-
tens 5 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu
versehen und extensiv zu begrünen.
5. Überdachte Stellplätze (Carports) können auch in Vor-
gärten zugelassen werden.
6. Zur Erschließung rückwärtiger Grundstücksteile sollen
gemeinsame Grundstückszufahrten angelegt werden.
7. In den Wohngebieten sind Fahrwege sowie ebenerdige
Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau her-
zustellen.
8. Auf den privaten Grünflächen sind Nebenanlagen im
Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 der Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133),
zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551),
sowie Stellplätze und Garagen unzulässig. Notwendige
Maßnahmen zur offenen Oberflächenentwässerung sowie
erforderliche Kinderspielflächen bleiben hiervon unbe-
rührt.
9. Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende Nie-
derschlagswasser ist auf dem jeweiligen Grundstück zu
versickern. Nachweislich nicht auf den Grundstücken ver-
sickerbares Niederschlagswasser kann von den Grund-
stücken über ein offenes Entwässerungssystem in die
Fläche für die Abwasserbeseitigung abgeführt werden.
10. Auf der festgesetzten Fläche für die Rückhaltung und Ver-
sickerung von Niederschlagswasser soll für die Rückhal-
tung von Niederschlagswasser ein trockenes Erdbecken
mit naturnaher Gestaltung und flachen Böschungsneigun-
gen angelegt werden.
11. Die festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft sind als naturnahe Gehölzflächen (artenrei-
ches gestuftes Gehölz) zu entwickeln und zu erhalten.
12. Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträu-
chern ist für je angefangene 150 m² ein großkroniger Baum
zu pflanzen und zu erhalten. Bestehende Bäume entspre-
chender Qualität können angerechnet werden.
13. Auf den Flächen für die Erhaltung von Bäumen und Sträu-
chern ist bei Abgang gleichwertiger Ersatz zu pflanzen. Es
sind standortgerechte, einheimische Sträucher und Laub-
bäume zu verwenden. Die Bäume müssen einen Stamm-
umfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem
Erdboden gemessen, aufweisen.
14. In den Baugebieten sind an der Planstraße A und entlang
der Wohnwege 1 bis 3 gelegene Einfriedungen nur in Form
von Hecken oder Drahtzäunen in Verbindung mit Hecken
zulässig.
15. Für den Ausgleich werden die im Bebauungsplan festge-
setzten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
mit dem Entwicklungsziel ,,Artenreiches, gestuftes
Gehölz“ den reinen Wohngebieten mit den Ordnungs-
nummern ,,(1)“ bis ,,(9)“ zu 74 vom Hundert und
den öffentlichen Straßenverkehrsflächen (Planstraße A,
Wohnweg 1 bis 3) zu 26 vom Hundert zugeordnet.
§ 3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Freitag, den 9. Januar 2015
12 HmbGVBl. Nr. 2
Hamburg, den 5. Januar 2015.
Das Bezirksamt Wandsbek
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
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