DIENSTAG, DEN9. JANUAR
7
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 2 2018
Tag I n h a l t Seite
21. 12. 2017 Verordnung zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses im sozialpädagogischen Berufsfeld . . . . . . . . . . . 7
223-1-49, 223-1-66, 223-1-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Berufsfachschule für Sozialpädagogische Assistenz
Auf Grund von §
8 Absatz 4, §
21 Absatz 2, §
44 Absatz 4,
§
45 Absatz 4, §
46 Absatz 2 und §
47 Absatz 2 des Hambur
gischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97),
zuletzt geändert am 15. September 2016 (HmbGVBl. S. 441),
und §
1 Nummern 2, 6, 14, 15, 16 und 17 der Weiterübertra-
gungsverordnung-Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl.
S. 324) wird verordnet:
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfach-
schule für Sozialpädagogische Assistenz vom 31. Oktober 2007
(HmbGVBl. S. 389), zuletzt geändert am 11. September 2017
(HmbGVBl. S. 263, 271), wird wie folgt geändert:
1. In §1 wird hinter der Textstelle ,, Allgemeiner Teil “ die
Textstelle ,,(APO-AT)“ eingefügt.
2. §2 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die Dauer der Ausbildung richtet sich nach der Vor-
bildung der Schülerinnen und Schüler und dem dadurch
ermöglichten Ausbildungsformat. Es werden folgende
Ausbildungsformate unterschieden:
1. Die zweijährige Ausbildung in Vollzeitform für Schü-
lerinnen und Schüler, die die in §3 Absatz 1 genann-
ten Voraussetzungen erfüllen,
2. die zweieinhalbjährige Ausbildung in Vollzeitform
für Schülerinnen und Schüler, die die in §3 Absatz 2
genannten Voraussetzungen erfüllen,
3. die zweieinhalbjährige berufsbegleitende Ausbildung
in Teilzeitform für Schülerinnen und Schüler, die die
in §3 Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllen,
4. die verkürzte Ausbildung im Umschulungsformat für
Schülerinnen und Schüler, die bereits eine Berufsaus-
bildung absolviert haben, und die die in §3 Absatz 4
genannten Voraussetzungen erfüllen.
Die Ausbildungsformate nach Satz 1 Nummern 1 bis 3
schließen jeweils die schulische und die praktische Aus-
bildung ein. Die Ausbildung im Umschulungsformat
nach Satz 1 Nummer 4 erfolgt schulisch, ihr schließt sich
eine trägergestützte Praxisphase an.“
2.2 In Absatz 4 werden hinter dem Wort ,,kann“ die Wörter
,,je nach individueller Vorbildung ein dem mittleren
Schulabschluss gleichgestellter Schulabschluss oder“
eingefügt.
3. §3 wird wie folgt geändert:
3.1 Die Absätze 1 und 2 werden durch folgende Absätze 1 bis
4 ersetzt:
,,(1) Voraussetzung für die Zulassung zur zweijährigen
Ausbildung in Vollzeitform ist
1. der Nachweis des mittleren Schulabschlusses oder der
Versetzung in die gymnasiale Oberstufe,
2. der Nachweis eines Platzes für die praktische Ausbil-
dung in einer von der Schule genehmigten Praxis
ausbildungsstätte,
3.die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses
nach §
30a des Bundeszentralregistergesetzes in der
Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. 1984 I
Verordnung
zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses im sozialpädagogischen Berufsfeld
Vom 21. Dezember 2017
Dienstag, den 9. Januar 2018
8 HmbGVBl. Nr. 2
S. 1230, 1985 I S. 195), zuletzt geändert am 18. Juli
2017 (BGBl. I S. 2732).
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 können
auch durch eine von der zuständigen Behörde als gleich-
wertig anerkannte Vorbildung nachgewiesen werden.
Den Platz für die praktische Ausbildung kann die Schule
im begründeten Einzelfall zuweisen.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur zweieinhalb
jährigen Ausbildung in Vollzeitform ist
1. der Nachweis des erweiterten ersten allgemeinbilden-
den Schulabschlusses,
2. der Nachweis eines Platzes für die praktische Ausbil-
dung in einer von der Schule genehmigten Praxisaus-
bildungsstätte,
3.die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses
nach §30a des Bundeszentralregistergesetzes.
Die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 1 kann auch
durch eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig
anerkannte Vorbildung nachgewiesen werden. Fehlt die
Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 1 oder eine von der
Behörde als gleichwertig anerkannte Vorbildung, kann
die Behörde bei Erfüllung der sonstigen in Satz 1 genann-
ten Voraussetzungen auch Bewerberinnen und Bewerber
zulassen, die
1. die erfolgreiche Teilnahme an einer sozialpädagogi-
schen Qualifizierung im Umfang von mindestens
480 Unterrichtsstunden und drei Jahre in einem für
die Ausbildung förderlichen Bereich nachweisen und
2. in einer schriftlichen Prüfung von jeweils 45 Minuten
nachweisen, dass sie die dem erweiterten ersten
allgemeinbildenden Schulabschluss entsprechenden
Kompetenzen in den Fächern Deutsch, Mathematik
und Englisch besitzen.
Den Platz für die praktische Ausbildung kann die Schule
im begründeten Einzelfall zuweisen.
(3) Zur zweieinhalbjährigen Ausbildung in Teilzeitform
wird zugelassen, wer die Voraussetzungen nach Absatz 1
erfüllt und
1.in einer geeigneten Einrichtung der Kindertages
betreuung im Umfang von mindestens durchschnitt-
lich neun Wochenstunden arbeitet oder
2.als anerkannte Tagespflegeperson seit mindestens
zwei Jahren mit nicht weniger als drei Kindern in
einem öffentlich finanzierten Betreuungsverhältnis
mit mindestens durchschnittlich 20 Wochenstunden
tätig ist und erfolgreich an der 180 Unterrichts
stunden umfassenden Langzeitqualifizierung nach
§
3 Absatz 3 der Kindertagespflegeverordnung vom
18. März 2014 (HmbGVBl. S. 105) in der jeweils gel-
tenden Fassung teilgenommen hat.
Die Bewerberin oder der Bewerber hat die Voraussetzun-
gen nach Satz 1 Nummern 1 und 2 in geeigneter Form
nachzuweisen und nach Aufnahme in die Schule jede
wesentliche Änderung unverzüglich der Schule mitzu
teilen. In dem Fall, in dem die Arbeit nach Satz 1 Num-
mer 1 mit der Unterrichtszeit in der Ausbildung kolli-
diert oder zukünftig kollidieren könnte, muss die
Be
werberin oder der Bewerber einen Nachweis der
Arbeitsgeberin oder des Arbeitgebers bei der Anmeldung
vorlegen, dass sie oder er von der Arbeitsleistung frei
gestellt wird.
(4) Zur Ausbildung im Umschulungsformat wird zuge-
lassen, wer eine abgeschlossene Berufsausbildung nach-
weist und die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mern 1 und 3 erfüllt, Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Im begründeten Ausnahmefall kann die Behörde auch
Bewerberinnen oder Bewerber zulassen, die anstelle der
Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder
Absatz 1 Satz 2 die Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 2 erfüllen.“
3.2 Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 5 bis 7.
4. §4 erhält folgende Fassung:
,,§4
Schulische Ausbildung
(1) Der schulische Teil der zweijährigen und zweiein-
halbjährigen Ausbildung in Vollzeitform erfolgt an drei
Tagen in der Woche; er kann nach näherer Bestimmung
durch die zuständige Behörde auch in Blockform organi-
siert werden. Der schulische Teil der zweieinhalbjährigen
Ausbildung in der Teilzeitform sowie die Ausbildung im
Umschulungsformat erfolgen nach näherer Bestimmung
durch die zuständige Behörde im Umfang von zwei Tagen
in der Woche, in Block- oder Abendform.
(2) Der schulische Teil der Ausbildung umfasst in allen
Ausbildungsformaten
1. im berufsbezogenen Unterricht die Fächer
Sozialpädagogisches Handeln,
Entwicklung und Bildung,
Sprache und Kommunikation,
Kreative Gestaltung,
Bewegung, Spiel, Musik,
Naturwissenschaften und Gesundheit,
2. im berufsübergreifenden Unterricht die Fächer
Fachenglisch,
Mathematik,
Wirtschaft und Gesellschaft sowie
3. den Wahlpflichtbereich.
(3) Schülerinnen und Schüler der zweieinhalbjährigen
Ausbildung in Vollzeitform absolvieren im ersten Schul-
halbjahr Unterricht in
Sozialpädagogischem Handeln,
Sprache und Kommunikation,
Bewegung, Spiel, Musik,
Fachenglisch und
Mathematik sowie im
Wahlpflichtbereich.
(4) Der Wahlpflichtbereich besteht aus Kursen, die
inhaltlich an die Unterrichtsfächer des Pflichtbereiches
anschließen. Die Leistungen, die eine Schülerin oder ein
Schüler in einem Kurs erbringt, werden mit einer Note
bewertet; §11 Absatz 1 APO-AT findet Anwendung.“
5. In §5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,wird im ersten
und im zweiten Schuljahr der Ausbildung“ durch die
Textstelle ,,wird in der zwei- und zweieinhalbjährigen
Ausbildung in Vollzeitform in allen Schulhalbjahren“
ersetzt.
6. In §
5a Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle ,,§
3 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2″ durch die Textstelle ,,§
3 Absatz 3
Satz 1 Nummer 2″ ersetzt.
7. §6 wird wie folgt geändert:
7.1 In Satz 1 werden hinter dem Wort ,,dient“ die Wörter ,,in
allen Ausbildungsformaten“ eingefügt.
Dienstag, den 9. Januar 2018 9
HmbGVBl. Nr. 2
7.2 In Satz 2 werden hinter den Wörtern ,,Schüler in der“ die
Wörter ,,gegebenenfalls bis Ende des Probehalbjahres
bereits absolvierten“ eingefügt.
8. §7 wird wie folgt geändert:
8.1 Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
,,Der Übergang vom ersten Schuljahr in das zweite Schul-
jahr der Ausbildung setzt in allen Ausbildungsformaten
nach §
2 Absatz 3 Satz 2 eine Versetzung voraus. In den
Ausbildungsformaten nach §2 Absatz 3 Satz 2 Nummern
2 bis 4 setzt zusätzlich der Übergang vom vierten Schul-
halbjahr in das fünfte Schulhalbjahr eine Versetzung
voraus.“
8.2 In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,ohne Erfolg“
durch die Textstelle ,,nicht mindestens mit der Note
,,ausreichend““ ersetzt.
9. §8 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Mündlich kann in jedem Unterrichtsfach geprüft
werden. Eine mündliche Prüfung zur Sozialpädagogi-
schen Praxis ist nicht möglich.“
10. §8a wird wie folgt geändert:
10.1 Hinter der Überschrift wir folgender neuer Absatz 1 ein-
gefügt:
,,(1) Schülerinnen und Schüler der zweijährigen Ausbil-
dung in Vollzeitform, der berufsbegleitenden Ausbildung
in Teilzeitform und der Ausbildung im Umschulungsfor-
mat können durch erfolgreiche Teilnahme an den in den
Absätzen 2 und 3 genannten Prüfungen die Fachhoch-
schulreife erwerben.“
10.2 Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2 und 3.
11. §9 erhält folgende Fassung:
,,§9
Berufsabschluss
Der Berufsabschluss ist erreicht, wenn
1. in der sozialpädagogischen Praxis mindestens aus
reichende Leistungen erzielt wurden,
2. die Endnote in allen Prüfungsfächern und in der
berufspraktischen Schwerpunktarbeit mindestens
ausreichend ist oder wenn der Prüfling für mangel-
hafte Leistungen in einem Prüfungsfach oder in der
berufspraktischen Schwerpunktarbeit einen Aus-
gleich entsprechend §7 Absätze 2 und 3 hat und
3. in allen anderen Unterrichtsfächern im Zeugnis min-
destens ausreichende Leistungen erzielt wurden oder
für nicht ausreichende Leistungen ein Ausgleich ent-
sprechend §7 Absatz 2 vorliegt.
Ein Ausgleich mangelhafter Leistungen nach Satz 1
Nummer 2 oder 3 ist insgesamt nur zweimal möglich. Die
Leistungen in den Prüfungsfächern und in den Unter-
richtsfächern haben gleiches Gewicht und können zum
Ausgleich untereinander herangezogen werden. Befriedi-
gende, gute oder sehr gute Leistungen in der be
rufspraktischen Schwerpunktarbeit können nicht zum
Ausgleich mangelhafter Leistungen in einem anderen
Prüfungsfach herangezogen werden.“
12. §10 erhält folgende Fassung:
,,§10
Abschlusszeugnis
Wer den Berufsabschluss erreicht hat, erhält darüber ein
Abschlusszeugnis. Im Abschlusszeugnis wird die Note
für die berufspraktische Schwerpunktarbeit ausgewiesen.
Es wird eine Durchschnittsnote ausgewiesen, die aus
allen Zeugnisnoten und der Note für die berufspraktische
Schwerpunktarbeit errechnet wird. Im Abschlusszeugnis
wird vermerkt, dass die Absolventin oder der Absolvent
berechtigt ist, die Berufsbezeichnung ,,Staatlich geprüfte
sozialpädagogische Assistentin“ oder ,,Staatlich geprüfter
sozialpädagogischer Assistent“ zu führen“.“
13. Hinter §10 wird folgender §10a eingefügt:
,,§10a
Gleichwertigkeit mit dem mittleren Schulabschluss
(1) Für Schülerinnen und Schüler der zweieinhalbjähri-
gen Ausbildung in Vollzeitform ist der Abschluss der
Berufsfachschule für Sozialpädagogische Assistenz dem
mittleren Schulabschluss gleichwertig, wenn sie
1. den Unterricht an der Berufsfachschule erfolgreich
besucht und im Abschlusszeugnis eine Durch-
schnittsnote von mindestens 3,0 erreicht haben und
entweder
2. ab Eintritt in die Sekundarstufe I mindestens fünf
Jahre aufsteigenden Unterricht in Englisch besucht
und im letzten Unterrichtsjahr die Mindestanforde-
rungen nach dem einschlägigen Rahmenplan erfüllt
haben; Fachenglischunterricht der Berufsfachschule
gilt im Verhältnis zum Englischunterricht der allge-
meinbildenden Schule als aufsteigender Unterricht
oder
3. ausreichende Kenntnisse bezogen auf die Niveaustufe
B
1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrah-
mens für Sprachen (GER) in Englisch nachgewiesen
haben.
(2) Schülerinnen und Schüler, deren Erstsprache nicht
Deutsch ist und die weniger als fünf vollständige Schul-
jahre am Englisch- oder Fachenglischunterricht nach der
Stundentafel teilgenommen haben, können die Englisch-
kenntnisse nach Absatz 1 durch entsprechende Kennt-
nisse in einer Fremdsprache ihrer Wahl ersetzen. Die
Entscheidung, ob die Ersetzung möglich ist, trifft die
Zeugniskonferenz.
(3) Die Gleichwertigkeit des Abschlusses mit dem mitt
leren Schulabschluss wird im Zeugnis ausgewiesen.“
14. In §11 Absatz 2 Satz 1 wird hinter der Textstelle ,,§3″ die
Textstelle ,,Absatz 1″ eingefügt.
15. In §11a Absatz 4 wird hinter dem Wort ,,wird“ die Text-
stelle ,,in allen Ausbildungsformaten außer in der zwei-
einhalbjährigen Ausbildung in Vollzeitform nach §
2
Absatz 3 Satz 2 Nummer 2″ eingefügt.
16. Die Anlage erhält folgende Fassung:
Dienstag, den 9. Januar 2018
10 HmbGVBl. Nr. 2
,,Anlage zu § 11a
Stundentafel der Berufsfachschule für Sozialpädagogische Assistenz
Unter-
richts-
stunden
Unter-
richts-
stunden
Unterrichtsstunden zum Erwerb
der Fachhochschulreife (FHR)
(grundständiger
Unterricht
für die
Ausbildung
nach § 2
Absatz 3
Satz 2
Nummer 2)
(grundständiger
Unterricht
ohne FHR für
die Ausbildung
nach § 2
Absatz 3 Satz 2
Nummern 1, 3
und 4)
nach
§ 40b
Absatz 2
Satz 1
Nummer 1
APO-AT
nach
§ 40b
Absatz 2
Satz 1
Nummer 2
APO-AT
nach
§ 40b
Absatz 2
Satz 1
Nummer 3
APO-AT
nach
§ 40b
Absatz 2
Satz 1
Nummer 4
APO-AT
1. Berufsbezogener Unterricht:
Sozialpädagogisches Handeln 520 400
Entwicklung und Bildung 160 160
Sprache und Kommunikation 400 280 280
Bewegung, Spiel, Musik 280 240
Kreative Gestaltung 160 160
Naturwissenschaften und Gesundheit 160 160
Zwischensumme: 1680 1400
2. Berufsübergreifender Unterricht:
Fachenglisch 200 120 120
Mathematik 200 120 120
Wirtschaft und Gesellschaft 80 80 80
Zwischensumme: 480 320 320
3. Wahlpflichtbereich: 240 200
40 für
Mathematik,
80 für
Naturwissen-
schaften
Summe aus Nummern 1 bis 3 2400 1920
4. Berufspraktische Ausbildung:
Sozialpädagogische Praxis 1200 960
Gesamtsumme: 3600 2880 “
Dienstag, den 9. Januar 2018 11
HmbGVBl. Nr. 2
Artikel 2
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Fachschule für Sozialpädagogik und der Fachschule
für Heilerziehungspflege
Auf Grund von §
8 Absatz 4, §
24 Absatz 2, §
44 Absatz 4,
§
45 Absatz 4, §
46 Absatz 2 und §
47 Absatz 2 des Hambur
gischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97),
zuletzt geändert am 15. September 2016 (HmbGVBl. S. 441),
und §
1 Nummern 2, 7, 14, 15, 16 und 17 der Weiterübertra-
gungsverordnung-Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl.
S. 324) wird verordnet:
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachschule
für Sozialpädagogik und der Fachschule für Heilerziehungs-
pflege vom 16. Juli 2002 (HmbGVBl. S. 151), zuletzt geändert
am 10. März 2014 (HmbGVBl. S. 91, 96), wird wie folgt geän-
dert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Hinter dem Eintrag zu §3 wird folgender Eintrag einge-
fügt:
,,§3a Probehalbjahr“.
1.2 Der Eintrag zu §8 erhält folgende Fassung:
,,§8 Berufsabschluss“.
2. In §1 wird hinter der Textstelle ,, Allgemeiner Teil “ die
Textstelle ,,(APO-AT)“ eingefügt.
3. §2 wird wie folgt geändert:
3.1 Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
,,(3) Die Ausbildung dauert einschließlich der prakti-
schen Ausbildung vier bis sechs Schulhalbjahre. Sie kann
in Vollzeitform oder berufsbegleitend absolviert werden.
(4) Schülerinnen und Schüler, die
1. eine Ausbildung als ,,anerkannte sozialpädagogische
Assistentin bzw. anerkannter sozialpädagogischer
Assistent“ nach der Ausbildungs- und Prüfungsord-
nung der Berufsfachschule für Sozialpädagogische
Assistenz vom 31. Oktober 2007 (HmbGVBl. S. 389),
zuletzt geändert am 21. Dezember 2017 (HmbGVBl.
2018 S. 7), in der jeweils geltenden Fassung erfolg-
reich abgeschlossen haben, bei Eintritt in diese Aus-
bildung über einen mittleren Schulabschluss oder
über einen gleichwertigen Bildungsabschluss verfüg-
ten und während der Ausbildung in dem Fach Spra-
che und Kommunikation nach den Bildungsstan-
dards entsprechend Nummer IV der Vereinbarung
der Kultusministerkonferenz über den Erwerb der
Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen
vom 5. Juni 1998 unterrichtet wurden oder
2. die Allgemeine oder die Fachgebundene Hochschul-
reife an einem beruflichen Gymnasium der Fachrich-
tung ,,Pädagogik und Psychologie“ oder einer Berufs-
oberschule der Fachrichtung ,,Gesundheit und Sozia-
les“ erworben haben oder
3. die Fachhochschulreife in einer Fachoberschule für
Sozialpädagogik erworben haben,
beginnen die Ausbildung mit dem dritten Schulhalbjahr.
Satz 1 findet auch für Schülerinnen und Schüler mit
einer der Satz 1 Nummer 1 gleichwertigen Ausbildung
Anwendung, wenn die zuständige Behörde die Gleich-
wertigkeit festgestellt hat.“
3.2 Es werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
,,(5) Schülerinnen und Schüler, die nach den ersten bei-
den Schulhalbjahren der dreijährigen Ausbildung in der
Fachrichtung Sozialpädagogik in das dritte Schulhalb-
jahr versetzt wurden, können in das dritte Schulhalbjahr
der Fachrichtung Heilerziehungspflege wechseln.
Ebenso können Schülerinnen und Schüler, die nach den
ersten beiden Schulhalbjahren in der Fachrichtung Heil-
erziehungspflege in das dritte Schulhalbjahr versetzt
wurden, in das dritte Schulhalbjahr der Fachrichtung
Sozialpädagogik wechseln.
(6) Schülerinnen und Schüler, die bereits eine Berufsaus-
bildung absolviert haben, können bei Vorliegen der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß §3 eine Umschulung
zur »Staatlich anerkannten Erzieherin« beziehungsweise
zum »Staatlich anerkannten Erzieher« oder zur »Staatlich
anerkannten Heilerziehungspflegerin« beziehungsweise
zum »Staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger«
absolvieren. Dem schulischen Teil dieser Ausbildung,
der in Vollzeitform absolviert wird, schließt sich eine
e
injährige trägergestützte Praxisphase an.“
4. §3 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Zur Ausbildung wird zugelassen, wer
1.
eine mindestens zweijährige Berufsausbildung in
einem anerkannten Ausbildungsberuf oder im öffent-
lichen Dienst oder an einer Berufsfachschule mit
einer Durchschnittsnote von 3,0 oder besser abge-
schlossen hat oder
2. den mittleren Schulabschluss hat und eine mindes-
tens zweijährige Berufsausbildung in einem aner-
kannten Ausbildungsberuf oder im öffentlichen
Dienst oder an einer Berufsfachschule abgeschlossen
hat oder
3. den mittleren Schulabschluss hat und drei Jahre in
einem für die Ausbildung förderlichen Bereich
berufstätig war oder
4. die Fachhochschulreife oder die allgemeine Hoch-
schulreife erworben hat und in einem für die Ausbil-
dung förderlichen Bereich ein viermonatiges Prakti-
kum absolviert hat oder in einem für die Ausbildung
förderlichen Bereich vier Monate berufstätig war.
In begründeten Fällen kann von der zuständigen Behörde
auch zugelassen werden, wer den mittleren Schulab-
schluss hat und vier Jahre berufstätig war. Voraussetzung
für die Zulassung ist darüber hinaus die Vorlage eines
erweiterten Führungszeugnisses nach §30a des Bundes-
zentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September
1984 (BGBl. 1984 I S. 1230, 1985 I S. 195), zuletzt geän-
dert am 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732).“
4.2 In Absatz 3 werden die Wörter ,,in der berufsbegleiten-
den Form“ gestrichen.
5. Hinter §3 wird folgender §3a eingefügt:
,,§3a
Probehalbjahr
Das erste Schulhalbjahr der Ausbildung dient als Probe-
halbjahr im Sinne des §5 Absatz 1 Satz 1 APO-AT, dies
gilt auch für die verkürzte Ausbildung nach §2 Absatz 4.
Das Probehalbjahr ist bestanden, wenn die Schülerin
oder der Schüler die gegebenenfalls bis dahin bereits
geleistete praktische Ausbildung mit Erfolg absolviert
und über alle Fächer und Vertiefungsbereiche eine
Durchschnittsnote von mindestens 4,0 erreicht haben.
§6 Absätze 1 bis 3 gilt entsprechend.“
6. §4 wird wie folgt geändert:
6.1 In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,von Lehrkräften
vor und nachbereitete sowie betreute“ gestrichen.
Dienstag, den 9. Januar 2018
12 HmbGVBl. Nr. 2
6.2 In Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle ,,betreuten,“ gestri-
chen.
6.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Der Wahlpflichtbereich umfasst zwei Vertiefungsbe-
reiche, die die Schülerinnen und Schüler vom dritten
Schulhalbjahr an im Rahmen des Angebots der Schule
wählen. Schülerinnen und Schüler, die den Erwerb der
Fachhochschulreife anstreben, belegen statt eines der
beiden Vertiefungsbereiche mindestens 160 Stunden
Mathematik. Die beiden Vertiefungsbereiche bezie-
hungsweise der Vertiefungsbereich und das Fach Mathe-
matik werden abweichend von §11 Absatz 1 Satz 4 APO-
AT im Zeugnis jeweils mit einer Note bewertet.“
7. In §5a Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,die Zwischen-
beurteilungundzumEndedesSchuljahresdieAbschluss-
beurteilung“ durch die Wörter ,,eine Beurteilung“ er
setzt.
8. In §6 Absatz 2 Satz 3 wird hinter den Wörtern ,,Fächern
oder in“ das Wort ,,den“ eingefügt.
9. §7 wird wie folgt geändert:
9.1 In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Facharbeit kann bereits im fünften Halbjahr ver-
fasst und abgeschlossen werden.“
9.2 In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
,,Hinsichtlich der Anzahl der möglichen mündlichen
Prüfungen gilt §
27 Absatz 3 Satz 1 APO-AT entspre-
chend.“
10. §8 erhält folgende Fassung:
,,§8
Berufsabschluss
Der Berufsabschluss ist erreicht, wenn
1. die sozialpädagogische Praxis mit Erfolg absolviert
wurde,
2. die Endnote in allen Prüfungsfächern und in der
Facharbeit mindestens ausreichend ist oder wenn für
mangelhafte Leistungen in einem Prüfungsfach oder
in der Facharbeit ein Ausgleich entsprechend §
6
Absätze 2 vorliegt, und
3. in allen anderen Unterrichtsfächern und in den Ver-
tiefungsbereichen im Zeugnis mindestens ausrei-
chende Leistungen erzielt wurden oder für nicht aus-
reichende Leistungen ein Ausgleich entsprechend §6
Absatz 2 vorliegt.
Ein Ausgleich mangelhafter Leistungen nach Satz 1
Nummer 2 oder 3 ist insgesamt nur einmal möglich. Die
Leistungen in den Prüfungsfächern, in der Facharbeit, in
den Unterrichtsfächern und in den Vertiefungsbereichen
haben gleiches Gewicht und können zum Ausgleich
untereinander herangezogen werden.“
11. In §10 Absatz 1 Satz 4 wird hinter der Textstelle ,,Fächer,
die“ das Wort ,,beiden“ eingefügt.
12. Anlage 2 erhält folgende Fassung:
Dienstag, den 9. Januar 2018 13
HmbGVBl. Nr. 2
,,Anlage 2 zu § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 1
Stundentafel der Fachschule für Sozialpädagogik
Fußnoten
1) Von den Unterrichtsstunden des Pflichtbereichs werden in der berufsbegleitenden Ausbil-
dung bis zu 480 Unterrichtsstunden als individualisierte Lernformen organisiert.
2) Im Vertiefungsbereich ,,Interkulturelles Lernen“ sind 600 Stunden der praktischen Ausbil-
dung als praktische Unterweisung im Ausland zu absolvieren.“
Unterrichtsfächer des Pflicht-
bereichs und Wahlpflichtbereich
Unterrichtsstunden
über die Dauer von
6 Schulhalbjahren
Unterrichtsstunden
über die Dauer von
4 Schulhalbjahren
Nicht
berufs-
begleitend
Berufs-
begleitend
Pflichtbereich:
1. Sozialpädagogisches Handeln 380 260 340
2. Entwicklung und Bildung 380 300 320
3. Bildungsbereiche: Bewegung,
Spiel, Musik
300 120 240
4. Bildungsbereiche: Gestaltung,
Medien, Naturwissenschaften
und Technik
320 140 220
5. Sprache und Kommunikation 360 260 300
6. Gesellschaft, Organisation, Recht 360 240 280
7. Fachenglisch 120 120 80
Wahlpflichtbereich:
1. Mathematik oder Vertiefungs-
bereich
160 160 160
2. Weiterer Vertiefungsbereich 500 320 460
Summe 2880 1920 2400
Individualisierte Lernformen1) 480
Praktische Ausbildung2) 1200 1200 600
Dienstag, den 9. Januar 2018
14 HmbGVBl. Nr. 2
13. In Anlage 3 wird die Textstelle ,,1. Mathematik“ durch
die Textstelle ,,1. Mathematik oder Vertiefungsbereich“
und die Textstelle ,,2. Weitere Vertiefungsbereiche“ durch
die Textstelle ,,2. Weiterer Vertiefungsbereich“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für die Grundschule und
die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule
und des Gymnasiums
Auf Grund von §
44 Absatz 4 und §
46 Absatz 2 des Ham-
burgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl.
S. 97), zuletzt geändert am 15. September 2016 (HmbGVBl.
S. 441), und §1 Nummern 14 und 16 der Weiterübertragungs-
verordnung-Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl.
S. 324) wird verordnet:
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grund-
schule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule
und des Gymnasiums vom 22. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 325),
zuletzt geändert am 16. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 178), wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird hinter dem Eintrag zu §29
folgender Eintrag eingefügt:
,,§
29a
Erweiterter erster allgemeinbildender Schulab-
schluss“.
2. §10 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort ,,ersten“ die
Wörter ,,beziehungsweise erweiterten ersten“ eingefügt.
2.2 In Absatz 3 Satz 1 werden hinter dem Wort ,,ersten“ die
Wörter ,,beziehungsweise erweiterten ersten“ eingefügt.
2.3 In Absatz 5 Sätze 1 und 2 werden jeweils hinter dem Wort
,,ersten“ die Wörter ,,beziehungsweise erweiterten ers-
ten“ eingefügt.
3. In §
12 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,den ersten“
durch die Wörter ,,den erweiterten ersten“ ersetzt.
4. Hinter §29 wird folgender §29a eingefügt:
,,§29a
Erweiterter erster allgemeinbildender Schulabschluss
(1) Wer die Voraussetzungen des §29 am Ende der Jahr-
gangsstufe 10 erfüllt, erwirbt den erweiterten ersten allge-
meinbildenden Schulabschluss. Wer die Voraussetzun-
gen des §29 Absatz 1 bereits am Ende der Jahrgangsstufe
9 erfüllte, erwirbt den erweiterten ersten allgemeinbil-
denden Schulabschluss jedoch nur, wenn auch die Jahr-
gangsstufe 10 erfolgreich nach §
29a Absatz 2 beendet
wird. Der Erwerb des Abschlusses wird im Abschluss-
zeugnis der Jahrgangsstufe 10 vermerkt.
(2) Die Jahrgangsstufe 10 ist erfolgreich beendet, wenn
Schülerinnen und Schüler am Ende dieser Jahrgangs-
stufe die Voraussetzungen des §
29 Absatz 1 erfüllen.
Schülerinnen und Schüler, die die Abschlussprüfung
zum ersten allgemeinbildenden Schulabschluss nicht am
Ende der Jahrgangsstufe 10 ablegen, haben die Jahr-
gangsstufe 10 dann erfolgreich beendet, wenn ihre im
laufenden Unterricht erreichten Leistungen den Voraus-
setzungen des §
29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Ab-
satz 3 genügen.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 3
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2017 in
Kraft.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Hamburg, den 21. Dezember 2017.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
