DIENSTAG, DEN9. JANUAR
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HmbGVBl. Nr. 2 2024
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2. 1. 2024 Verordnung über die Spielordnung für die öffentliche Spielbank in Hamburg (Spielordnung) . . . . . . . . 7
7136-1-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
über die Spielordnung für die öffentliche Spielbank in Hamburg
(Spielordnung)
Vom 2. Januar 2024
Auf Grund von §6 Absätze 2b und 4 des Gesetzes über die
Zulassung einer öffentlichen Spielbank vom 24. Mai 1976
(HmbGVBl. S. 139), zuletzt geändert am 21. Dezember 2023
(HmbGVBl. S. 458), wird verordnet:
§1
Zugelassene Spiele
Das Spielbankunternehmen darf nur die folgenden zugelas-
senen Glücksspiele anbieten:
1. am Hauptstandort (Esplanade):
Roulette, Roulite, American Roulette, Baccara, Punto
Banco, Black Jack, Poker, Glücksrad (Money Wheel) sowie
mechanische und elektronische Glücksspielautomaten,
2. in
a) den Dependancen Steindamm, Reeperbahn und Munds-
burg:
mechanische und elektronische Glücksspielautomaten,
Roulette und Craps,
b) der Dependance auf der Reeperbahn darüber hinaus:
Black Jack, Glücksrad (Money Wheel), Poker und Wür-
felspiel (Mini Dice).
§2
Spielregeln
(1) Das Spielbankunternehmen hat die Spielregeln nach
allgemeinen internationalen Grundsätzen festzusetzen. Der
für die Aufsicht über die Spielbank zuständigen Behörde ist
ein Abdruck der Spielregeln einzureichen. Sie sind darüber
hinaus an geeigneter Stelle in den Räumen der Spielbank aus-
zuhängen oder auszulegen.
(2) Das Personal der Spielbank hat sich grundsätzlich der
deutschen Sprache zu bedienen. International übliche fremd-
sprachige Ausdrücke sind zugelassen.
(3) Das Mitführen zur Beeinflussung des Spiels geeigneter
technischer Hilfsmittel ist nicht gestattet. Den Gästen ist es
untersagt, Spielergebnisse mit Hilfe technischer Mittel zu
erfassen.
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
Dienstag, den9. Januar 2024
8 HmbGVBl. Nr. 2
§3
Spieleinsätze und Spielmarken
(1) Die Einsätze müssen in Spielmarken (Jetons) oder in
Zahlungsmitteln der Europäischen Zentralbank getätigt wer-
den. Spielansagen (Annoncen) sind nur gültig, wenn der
genannte und erforderliche Betrag bezahlt ist und die Spielan-
sage von der Tischchefin oder dem Tischchef laut und klar
wiederholt worden ist. Annoncen, die erst kurz vor Ausrollen
der Kugel gemacht werden, müssen zurückgewiesen werden.
(2) Jede am Spiel teilnehmende Person ist für ihren Einsatz
selbst verantwortlich.
(3) Die Höhe der Mindest- und Höchsteinsätze für die ein-
zelnen Spiele ist von der Leitung der Spielbank in den Spielre-
geln (§2 Absatz 1) zu bestimmen und an den jeweiligen Spiel-
einrichtungen bekannt zu geben.
(4) Spielmarken können von der Leitung der Spielbank
ganz oder sortenweise aus dem Spiel genommen und durch
andere ersetzt werden. Die aus dem Spiel genommenen Spiel-
marken verlieren mit der Herausnahme ihre Gültigkeit.
§4
Sperrdatei
(1) Entsprechend ihrer Verpflichtung gemäß des Glücks-
spielstaatsvertrages 2021 zur Teilnahme am gemeinsamen
Sperrsystem speichert das Spielbankunternehmen die im
Glücksspielstaatsvertrag 2021 genannten Daten, sofern und
solange keine gemeinsame Datei betrieben wird, in einer eige-
nen Sperrdatei. Sie hat von anderen Glücksspielveranstaltern
oder Spielbanken erhaltene Daten unverzüglich in die eigene
Sperrdatei aufzunehmen. Die Daten ausgesprochener Sperren
sind den anderen Glücksspielveranstaltern und Spielbanken
innerhalb von 24 Stunden zuzuleiten. Gleiches gilt für die Auf-
hebung einmal ausgesprochener Sperren.
(2) Sofern die Sperre nicht auf eigenen Antrag erfolgt, ist
die betroffene Spielerin oder der betroffene Spieler vor Aus-
spruch einer Fremdsperre gemäß dem Glücksspielstaatsver-
trag 2021 unverzüglich anzuhören. Stimmt sie oder er der
Sperre nicht zu, sind die tatsächlichen Anhaltspunkte unter
Würdigung ihrer oder seiner Argumente nochmals zu bewer-
ten und Meldungen Dritter durch geeignete Maßnahmen zu
überprüfen. Das Spielbankunternehmen hat die Entscheidung
unter Wiedergabe der tatsächlichen Anhaltspunkte, der mit
der Verweigerung vorgebrachten Argumente und Tatsachen-
behauptungen und der ihre Entscheidung tragenden Bewer-
tung zu dokumentieren. Ihre Haftung für Fehlentscheidungen
ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
(3) Spielerinnen und Spieler, mit denen das Spielbankun-
ternehmen vor dem 1. Juli 2021 Sperrverträge geschlossen hat,
sind unverzüglich unter Ausspruch eines Hausverbots für die
Spielbank darüber zu informieren, dass, an wen, zu welchem
Zweck und mit welchen Folgen ihre Daten an andere Teilneh-
merinnen und Teilnehmer am übergreifenden Sperrsystem
weitergeleitet werden. Ihnen ist Gelegenheit zum Widerruf
ihrer Einwilligung in die Sperre zu geben. Sofern innerhalb
von drei Wochen kein Widerruf erfolgt, ist dies als Einver-
ständnis auszulegen. Im Falle eines Widerrufs hat das Spiel-
bankunternehmen über eine einseitig auszusprechende Sperre
zu entscheiden. Dabei ist ein vorangegangenes Einverständnis
mit einer Sperre grundsätzlich als tatsächlicher Anhaltspunkt
im Rahmen der Prüfung einer Fremdsperre gemäß Absatz 2
anzusehen.
(4) In die Sperrdatei werden auch Spielersperren aufgenom-
men, die von Spielbanken in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie
der Schweiz übermittelt werden. Eine Übermittlung der Sperr-
daten an diese Spielbanken ist zulässig, wenn Gegenseitigkeit
gewährleistet ist.
(5) Die Daten gesperrter Spielerinnen und Spieler dürfen
nur für die Kontrolle der Spielersperre verwendet werden.
(6) Das Spielbankunternehmen ist die verantwortliche
Stelle im Sinne des Datenschutzrechts für die Daten gesperrter
Spielerinnen und Spieler, für die sie die Sperre ausgesprochen
oder übernommen hat.
§5
Spielverbote
An der Spielbank dürfen nicht spielen
1. Personen,
a) die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b) die gemäß dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 bei dem
Spielbankunternehmen eine Selbstsperre beantragt
haben,
c) die das Spielbankunternehmen aufgrund des Vorliegens
der Voraussetzungen des Glücksspielstaatsvertrages
2021 zur Teilnahme am Spiel gesperrt hat oder bei denen
sie die aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte begonnene
Prüfung, ob sie gegen ihren Willen zu sperren seien,
noch nicht abgeschlossen hat,
d) die dem Spielbankunternehmen von einer anderen
Spielbank oder einem anderen an der übergreifenden
Sperrdatei beteiligten Veranstalter als gesperrt gemeldet
sind,
e) die dem Spielbankunternehmen als Gesellschafterin
oder Gesellschafter, Mitglied eines Organs oder der
Geschäftsführung angehören oder dort sonst in leitender
Stellung tätig sind,
f) die in einem Arbeits- oder ähnlichen Abhängigkeitsver-
hältnis zu dem Spielbankunternehmen stehen,
2. Inhaberinnen oder Inhaber von Nebenbetrieben des Spiel-
bankunternehmens und die dort beschäftigten Personen,
3. Personen, die mit der Aufsicht über das Spielbankunter-
nehmen beauftragt sind.
§6
Eintritts- und Zugangsvoraussetzung
Der Eintritt in die Spielbank wird vorbehaltlich des Ein-
tritts- und Zugangsverbots nach §
7 gewährt, wenn folgende
Bestimmungen beachtet werden:
1. der Eintritt in die Spielbank ist nur mit gültiger Eintritts-
oder Ehrenkarte gestattet; auf Antrag des Spielbankunter-
nehmens kann die für die Aufsicht zuständige Behörde Aus-
nahmen von dieser Vorschrift zulassen, wenn sichergestellt
ist, dass Spielverbote nach §5 beachtet werden,
2. der Preis für Eintrittskarten ist für alle Besuchergruppen
eines Betriebsteils in derselben Höhe festzulegen, gleich-
gültig, an welchem Spiel sie teilnehmen; er bedarf der
Zustimmung der für die Aufsicht zuständigen Behörde,
3. Eintritts- oder Ehrenkarten werden für einen einmaligen
Besuch oder als Zeitkarten ausgegeben; sie sind nicht über-
tragbar,
4. Eintrittskarten dürfen nur gegen Vorlage eines gültigen
amtlichen Lichtbildausweises, aus dem Alter und Wohnort
der Inhaberin oder des Inhabers ersichtlich sind, oder einer
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vergleichbaren Identitätskontrolle ausgegeben werden;
Ausnahmen sind zulässig, wenn die Person persönlich
bekannt ist und die Zutrittsvoraussetzungen zweifelsfrei
erfüllt; erstmaligen Gästen sollen nur Eintrittskarten erteilt
werden, die zum Eintritt und zur Spielteilnahme an einem
Tag berechtigen (Tageskarten); Eintrittskarten für einen
längeren Zeitraum (Zeitkarten) sollen erst nach dem Erst-
besuch und nach nochmaliger Überprüfung ausgegeben
werden,
5. sofern Zeitkarten kein Lichtbild enthalten oder in der Gast-
datei kein Lichtbild hinterlegt ist und die Besucherin oder
der Besucher nicht zur Person bekannt ist, hat das Unter-
nehmen sich vor jedem Betreten der Spielbank durch Vor-
lage des Personalausweises oder eine vergleichbare Identi-
tätskontrolle von der Volljährigkeit und Identität der
Be
sitzerin oder des Besitzers der Karte zu überzeugen,
6. Zeitkarten und Ehrenkarten dürfen nur an einen beschränk-
ten Personenkreis und nur befristet erteilt werden; ihre Gel-
tungsdauer darf ein Jahr nicht überschreiten.
§7
Eintritts- und Zugangsverbot
(1) Das Spielbankunternehmen ist berechtigt und ver-
pflichtet, zur Einhaltung der Spielverbote nach §5 den genann-
ten Personen den Eintritt in die Spielbank zu untersagen.
(2) Eintritts- und Ehrenkarten sind zu entziehen, wenn
1. sie auf Grund unrichtiger Angaben erlangt worden sind
oder
2. die Inhaberin oder der Inhaber wiederholt Ordnungs
widrigkeiten nach §
11 dieser Verordnung oder nach §
7
Absatz 1 Nummern 1 und 2 des Gesetzes über die Zulassung
einer öffentlichen Spielbank begangen hat.
(3) Die Befugnis des Spielbankunternehmens, auf Grund
des Hausrechts oder einer Hausordnung Personen den Eintritt
ohne Angabe von Gründen zu untersagen oder sie zum Verlas-
sen der Spielbank aufzufordern, bleibt unberührt.
§8
Besucherkartei, Auskunftspflicht
Die Gäste der Spielbank sind verpflichtet, dem Spielbank-
unternehmen oder dessen Beauftragten Auskunft über ihre
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere
über das Lebensalter, den tatsächlich ausgeübten Beruf, ihren
Wohn- und Aufenthaltsort sowie über ihre Einkommens- und
Vermögensverhältnisse insoweit zu geben, als dies für die Prü-
fung der Berechtigung zur Teilnahme am Spiel erforderlich
erscheint. Das Spielbankunternehmen ist berechtigt, aber
nicht verpflichtet, geeignete Nachweise zu verlangen. Das
Spielbankunternehmen hat die Namen derjenigen Personen,
die Spielmarken im Wert von über 1000 Euro kaufen oder ver-
kaufen, deren Beruf, Wohn- oder Aufenthaltsort, Geburtsda-
tum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Art und Nummer
und ausstellende Behörde des amtlichen Ausweises sowie das
Datum des Besuchs der Spielbank sechs Jahre lang in einer
Kartei festzuhalten. Die Kartei ist vor dem Zugriff und der
Einwirkung Unbefugter zu schützen.
§9
Aufsicht
(1) Jeder Gast der Spielbank ist verpflichtet, den Anord-
nungen des Personals der Spielbank Folge zu leisten und auf
Verlangen Eintritts- oder Ehrenkarten und Ausweispapiere
vorzuweisen.
(2) Meinungsverschiedenheiten zwischen Gästen und dem
Personal der Spielbank sind unbeschadet der weiteren Rechts-
verfolgung von der technischen Leitung des Spielbankunter-
nehmens zu regeln.
(3) Das Spielbankunternehmen betreibt ein Automatenpro-
tokollierungssystem. Dessen wesentliche Daten sind:
1. Gerätekennzeichnung (Bezeichnung/Name, Nummer des
Gerätes), durch die sich der Spielautomat eindeutig identi-
fizieren lässt,
2. Anzahl und Wert der dem Spielautomaten zugeführten
Münzen und Banknoten,
3. Anzahl und Wert der aus der eingebauten Auszahleinheit
(Hopper) ausgezahlten Münzen,
4. Anzahl und Wert der den Geldsammelbehältern (,,Cash-
Boxen“ für Münzen, Geldscheinakzeptor) des Gerätes zuge-
führten Münzen und Banknoten,
5. Datum, Uhrzeit, Dauer und Zweck der Öffnung des Spiel-
automaten oder des Geldauffangbehältnisses sowie Betei-
ligte an dieser Öffnung,
6. Anzahl, Betrag, Datum, Uhrzeit von Nachlagen (zur Auffül-
lung des Münzvorratssystems) und von Gewinnauszahlun-
gen an Gäste,
7. Anzahl der bezahlten Spiele, Summe aller Spiele,
8. Datum, Uhrzeit und Dauer von Spielunterbrechungen.
Durch technisch-organisatorische Maßnahmen sind insbeson-
dere die Integrität und Revisionsfähigkeit der Protokolldaten
und der Videoaufzeichnungen nach Absatz 5 sicherzustellen.
Ein Zusammenführen der Automatenprotokollierung mit den
Daten der Videoüberwachung zu Zwecken der Steueraufsicht
ist ausgeschlossen.
(4) Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, Spielauto-
maten unverzüglich ganz oder teilweise zu sperren und Geräte
auszutauschen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass die Geräte technische Mängel aufweisen oder an ihnen
manipuliert wurde.
(5) Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, das Spielge-
schehen so mit optisch-elektronischen Einrichtungen zu über-
wachen und die Aufzeichnungen zu speichern, dass das ord-
nungsgemäße Spiel und die Erfassung des Bruttospielertrages
durch die für die Glücksspielaufsicht und für die Steuerauf-
sicht zuständigen Behörden auch im Nachhinein für die Dauer
von zwei Wochen kontrolliert werden können. Das Spielbank-
unternehmen darf die aufgezeichneten Daten nach 48 Stunden
nur noch für aufsichtsbehördliche Beweiszwecke nutzen. Das
Spielbankunternehmen hat der Behörde, die für die Steuerauf-
sicht zuständig ist, einen getrennten, dem Stand der Technik
entsprechenden, von unternehmensinternen Kontrollen unab-
hängigen Online-Lesezugriff auf die Überwachungssysteme zu
ermöglichen, damit die zuständige Behörde nachträglich und
strichprobenhaft überwachen kann. Der Zugriff ist auf
bestimmte Bereiche, beispielsweise den Automatenraum oder
den klassischen Spielbereich beschränkt; die Definition, auf
welche Bereiche oder Kameras der Steueraufsicht ein Zugriff
zu gewähren ist, erfolgt durch die für die Aufsicht zuständige
Behörde. Die Glücksspielaufsicht kann die für ihre Zwecke
erforderlichen Daten unter genauer Bezeichnung der Spielorte
und der erforderlichen Zeitspanne anfordern. Auf den gespei-
cherten Bildern müssen bei tatsächlichen Anhaltspunkten für
steuerrechtliche Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten in den
Räumen mit Publikumsverkehr die daran mutmaßlich betei-
ligten Personen an den Spieltischen und den Automaten
erkennbar sein. Auf die Nutzung der Überwachung für Zwecke
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der Glücksspielaufsicht und der Steueraufsicht ist deutlich
sichtbar hinzuweisen.
(6) Die Videoaufzeichnungen sind auf das Notwendige und
das datenschutzrechtlich Zulässige, insbesondere durch Ein-
stellungen aus einer möglichst erhöhten vertikalen Kamera-
perspektive (Vogelperspektive), und weitere technische Vor-
kehrungen zu beschränken; soweit für die Überwachung erfor-
derlich kann das Geschehen an den Spieltischen seitlich aufge-
zeichnet werden. Insbesondere sind Techniken der Unkennt-
lichmachung, etwa in Form der Verpixelung durch eine künst-
liche Intelligenz, einzusetzen, um unbeteiligte Personen nicht
zu erfassen. Die zuständige Behörde kann, soweit dies für ihre
Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist, im Nachhinein die
vom Spielbankunternehmen aufgezeichneten Bilddateien
anfordern, auf denen Gäste oder Personal der Spielbank
erkennbar sind.
(7) Soweit die Steueraufsicht nach Absatz 5 gespeicherte
Daten abruft, sind Datum, Uhrzeit, Zweck, abgefragte Spielbe-
reiche, abfragende Person und übermittelte Bildsequenzen zu
protokollieren und für Datenschutzzwecke sechs Monate auf-
zubewahren, sofern nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt
ist. Die Daten dürfen nicht für Verhaltens- und Leistungskon-
trollen genutzt werden. Durch technisch-organisatorische
Maßnahmen sind Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit,
Authentizität und Revisionssicherheit der Daten sicherzustel-
len.
(8) Die für die Steueraufsicht zuständige Behörde betreibt
zur Aufgabenerfüllung in den Abrechnungsräumen der Spiel-
bank eine eigene Videoüberwachungsanlage. Die nach Satz 1
gewonnenen Daten sind zu löschen, sobald sie für die Aufga-
benwahrnehmung nicht mehr erforderlich sind, spätestens
jedoch nach zwei Wochen. Für sonstige Zwecke der Steuerauf-
sicht und der Glücksspielaufsicht dürfen die Daten übermittelt
werden, wenn und soweit tatsächliche Anhaltspunkte für einen
Verstoß gegen steuerrechtliche oder glücksspielaufsichtsrecht-
liche Vorschriften dies rechtfertigen. Absatz 5 Sätze 1, 4 und 6
gilt entsprechend. Die weitere Nutzung zur Aufklärung von
Straftaten nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
§10
Öffnungszeiten
(1) An folgenden Tagen ist das Spielen verboten:
1. Karfreitag,
2. Volkstrauertag,
3. Totensonntag,
4. 24. und 25. Dezember.
(2) Die zugelassenen Spiele können am Hauptstandort der
Spielbank (Esplanade) von 12.00 Uhr bis 5.00 Uhr des folgen-
den Tages betrieben werden.
(3) Die zugelassenen Spiele können
1. in der Dependance am Steindamm von 8.00 Uhr bis 2.00
Uhr des folgenden Tages,
2. in der Dependance auf der Reeperbahn von 8.00 Uhr bis
6.00 Uhr des folgenden Tages,
3. in der Dependance Mundsburg täglich von 10.00 Uhr bis
1.00 Uhr des folgenden Tages
betrieben werden.
(4) Das Spielbankunternehmen ist berechtigt, die Spielzeit
täglich vor Öffnung der Spielbank einzuschränken. Die Ein-
schränkung ist in geeigneter Weise den Gästen zur Kenntnis
zu bringen.
(5) Die Leitung der Spielbank darf das Spiel vorzeitig been-
den, wenn keine ausreichende Beteiligung mehr gegeben ist.
Die vorzeitige Beendigung des Spiels ist von der Konzessions-
nehmerin zu protokollieren und das Protokoll der Konzessi-
onsgeberin auf Verlangen vorzulegen.
§11
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach §7 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes
über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen den Spielverboten nach §5 am Spiel teilnimmt,
2. Personen, denen die Spielteilnahme nach §5 untersagt ist,
am Spiel teilnehmen lässt.
§12
Schlussbestimmungen
(1) §9 Absatz 6 Satz 2 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Im
Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
(2) Zum in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Zeitpunkt tritt die
Spielordnung vom 19. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 605, 639)
in der geltenden Fassung außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 2. Januar 2024.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
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29
77.
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