FREITAG, DEN10. JANUAR
23
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 2 2020
Tag I n h a l t Seite
19. 12. 2019 Hamburgische Verordnung über die Studienplatzvergabe (Hamburgische Studienplatzvergabeverord-
nung HmbStPlVVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
221-6-1, 221-6-3
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Aufgaben und zuständige Stellen
§ 4 Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation
§ 5 Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren
Abschnitt 2
Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren
§ 6 Form und Frist des Zulassungsantrags
§ 7 Beteiligung am Verfahren
§ 8 Quoten
§9 Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens (Abarbeitungs-
reihenfolge)
Hamburgische Verordnung
über die Studienplatzvergabe
(Hamburgische Studienplatzvergabeverordnung HmbStPlVVO)
Vom 19. Dezember 2019
Auf Grund von Artikel 7 Satz 1 des Gesetzes zu dem Staats-
vertrag über die Hochschulzulassung vom 30. Oktober 2019
(HmbGVBl. S. 351) in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 und
Artikel 18 Absätze 2 und 3 des Staatsvertrags über die Hoch-
schulzulassung vom 21. März bis 4. April 2019 (HmbGVBl.
S. 354) sowie §
1 Nummer 3 der Weiterübertragungsverord-
nung-Hochschulwesen vom 12. November 2019 (HmbGVBl.
S. 392) wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Freitag, den 10. Januar 2020
24 HmbGVBl. Nr. 2
§10 Auswahl nach Härtegesichtspunkten
§11 Besonderer öffentlicher Bedarf
§12 Auswahl und Zulassung von Drittstaatsangehörigen
§13 Auswahl und Zulassung von Beruflich Qualifizierten
§14 Auswahl für ein Zweitstudium
§15 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit
in den Vorabquoten
§16 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach
Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags
(Abiturbestenquote)
§17 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach
Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags
(zusätzliche Eignungsquote)
§18 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach
Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrags
(Auswahlverfahren der Hochschulen)
§19 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit
in den Hauptquoten
§
20Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulas-
sungsanspruchs
§21 Teilstudienplätze
§22 Bescheide
§23 Übergangsregelungen für das Zentrale Vergabeverfahren
Abschnitt 3
Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren
§
24 In das Serviceverfahren einbezogene Studiengänge und
Anwendung von Vorschriften
§25 Serviceverfahren der Stiftung
§26 Unwirksamkeit der Zulassung; Rückstellung auf Antrag
§27 Losverfahren
Abschnitt 4
Schlussbestimmung
§28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Vergabe von Studienplät-
zen in den Studiengängen mit festgesetzter Zulassungszahl an
den staatlichen Hochschulen.
(2) Wer nach Artikel 5 Absatz 2 des Staatsvertrags über die
Hochschulzulassung (Staatsvertrag) Deutschen gleichgestellt
ist, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am
Vergabeverfahren beteiligt. Deutschen gleichgestellt sind:
1. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Euro
päischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
2. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von
Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Euro-
päischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese
Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland
beschäftigt sind oder beschäftigt gewesen sind,
3.in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere
Familienangehörige im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der
Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbür-
ger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Auf-
hebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/
EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG,
90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. EU 2004 Nr. L 158 S.
77, L 229 S. 35, 2007 Nr. L 204 S. 28) von Staatsangehörigen
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in
der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, sowie
4. sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose,
die eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer
deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangs-
berechtigung, die nicht ausschließlich nach ausländischem
Recht erworben wurde (deutsche Hochschulzugangsbe-
rechtigung), besitzen; Gleiches gilt für ausländische Staats-
angehörige oder Staatenlose, die das Europäische Abitur
besitzen.
Wer die deutsche Staatsangehörigkeit neben einer ausländi-
schen Staatsangehörigkeit besitzt, wird nach den für Deutsche
geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
1.,,Vergabeverfahren“,
die auf einen Zulassungstermin (Sommersemester oder
Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienplätzen,
2. ,,Zentrales Vergabeverfahren“,
die Vergabe der Studienplätze für das erste Fachsemester in
den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin
und Pharmazie nach Abschnitt 3 des Staatsvertrags,
3. ,,Örtliches Vergabeverfahren“,
die Vergabe der Studienplätze in Studiengängen, die nicht
in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, soweit
für diese Zulassungszahlen festgesetzt sind,
4. ,,Dialogorientiertes Serviceverfahren (DoSV)“,
ein webbasiertes System zum Abgleich von Zulassungs
angeboten im Örtlichen und Zentralen Vergabeverfahren
sowie im Anmeldeverfahren, das der vollständigen und
schnellen Studienplatzvergabe entsprechend der Nachfrage
dient,
5.,,Anmeldeverfahren“,
die Vergabe der Studienplätze in Studiengängen, für die
keine Zulassungszahlen festgesetzt sind, soweit sie im DoSV
koordiniert werden,
Freitag, den 10. Januar 2020 25
HmbGVBl. Nr. 2
6.,,Zulassungsantrag“,
ein Antrag, mit dem die Zulassung an einer Hochschule für
einen Studiengang beantragt wird, wobei ein Studiengang
auch aus einer Verbindung mehrerer Teilstudiengänge
bestehen kann,
7.,,Zulassungsangebot“,
ein Angebot einer Hochschule im DoSV zur Annahme eines
Studienplatzes in einem bestimmten Studiengang, für den
ein Zulassungsantrag vorliegt,
8.,,Zulassung“,
der Anspruch, sich in einem bestimmten Studiengang an
einer bestimmten Hochschule im Rahmen der Einschreibe-
voraussetzungen der Hochschule zu immatrikulieren; die
Zulassung wird durch den Zulassungsbescheid verkörpert,
9.,,Präferenzenfolge“,
die Reihenfolge der Zulassungsanträge entsprechend der
Festlegung durch die Bewerberin oder den Bewerber.
§3
Aufgaben und zuständige Stellen
(1) Die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) vergibt
die Studienplätze des ersten Fachsemesters der in das Zentrale
Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge Medizin, Zahn-
medizin, Tiermedizin und Pharmazie gemäß Artikel 5 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags an Deutsche und Deut-
schen Gleichgestellte nach §1 Absatz 2. Im Übrigen vergeben
die Hochschulen die Studienplätze.
(2) Die Stiftung betreibt das DoSV.
§4
Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation
(1) Für die Bewerbung um einen Studienplatz in einem
Studiengang, der im DoSV koordiniert wird, muss sich die
Bewerberin oder der Bewerber über das Webportal der Stiftung
registrieren. Für die Registrierung hat die Bewerberin oder der
Bewerber folgende Daten anzugeben: Nachname, Vorname,
Geburtsname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staats-
angehörigkeit, Postanschrift, Benutzername, Passwort und
eine für die Dauer des Vergabeverfahrens gültige E-Mail-
Adresse. Die Bewerberin oder der Bewerber erhält ein Benut-
zerkonto (DoSV-Benutzerkonto) sowie Ordnungsmerkmale,
insbesondere eine Identifikationsnummer und eine Authenti-
fizierungsnummer, die zur Identifizierung im DoSV gegen-
über der Stiftung und der Hochschule anzugeben sind. Für
jede Bewerberin und jeden Bewerber ist im Vergabeverfahren
nur eine Registrierung zulässig. Im Fall mehrerer Registrie-
rungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers gilt die zeitlich
letzte Registrierung, unter der Zulassungsanträge eingegangen
sind; nur über diese Zulassungsanträge wird entschieden.
(2) Bei der Registrierung wird jeder Bewerberin und jedem
Bewerber für das Vergabeverfahren jeweils eine Losnummer
zugeteilt, die nach Maßgabe dieser Verordnung für den Fall
einer Auswahlentscheidung bei Rang- oder Punktgleichheit
verwendet wird. Für Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1
Nummern 2 und 3 des Staatsvertrags (zusätzliche Eignungs-
quote und Auswahlverfahren der Hochschulen) und für das
örtliche Vergabeverfahren kann nach der technisch bedingten
Übergangszeit nach §23 ein anderes Los oder können mehrere
andere Lose verwendet werden. Im Falle einer Wiederbewer-
bung in einem anderen Vergabeverfahren wird eine neue Los-
nummer zugeteilt.
(3) Statusmitteilungen, Zulassungsangebote der Hochschu-
len und der Stiftung sowie Erklärungen der Bewerberinnen
und Bewerber erfolgen ausschließlich über das DoSV-Benut-
zerkonto, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt
ist. Die Bewerberinnen und Bewerber werden von der Stiftung
durch E-Mail benachrichtigt, dass in ihrem DoSV-Benutzer-
konto Änderungen eingetreten sind. Bewerberinnen und
Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die Kommunika-
tion über die Webportale der Hochschule und der Stiftung
nicht möglich ist, werden durch die Hochschule und die Stif-
tung unterstützt.
(4) Stiftung und Hochschule übermitteln sich gegenseitig
die für das DoSV erforderlichen, insbesondere personen
bezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber um einen
Studienplatz an der Hochschule.
§5
Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren
(1) Für die Teilnahme am DoSV können in einem Vergabe-
verfahren bundesweit bis zu zwölf Zulassungsanträge gestellt
werden; eine in einer Satzung nach §
10 Absatz 2 des Hoch-
schulzulassungsgesetzes (HZG) vom 28. Dezember 2004
(HmbGVBl. S. 515), zuletzt geändert am 18. Mai 2018
(HmbGVBl. S. 188), in der jeweils geltenden Fassung enthal-
tene Begrenzung der Anzahl der Zulassungsanträge, die an
derselben Hochschule gestellt werden können, bleibt unbe-
rührt. Ein Zulassungsantrag muss elektronisch nach Maßgabe
dieser Verordnung bei der Stiftung oder der Hochschule frist-
gerecht eingegangen sein. Die Hochschule übermittelt der
Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar und für
das Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal
der Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen
Zulassungsanträge. Überzählige Zulassungsanträge werden im
DoSV-Benutzerkonto als ,,inaktiv“ gekennzeichnet. Für im
DoSV-Benutzerkonto als ,,inaktiv“ gekennzeichnete Zulas-
sungsanträge können weder Zulassungsangebote noch Zulas-
sungen ergehen. Die Bewerberin oder der Bewerber kann
einen oder mehrere der bisher als ,,inaktiv“ gekennzeichneten
Zulassungsanträge aktivieren, indem sie oder er bisher nicht
als ,,inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge in entspre-
chender Anzahl für das Sommersemester bis zum 22. Januar
und für das Wintersemester bis zum 22. Juli zurücknimmt
(Ausschlussfristen).
(2) Die Bewerberin oder der Bewerber kann eine Präferen-
zenfolge der Zulassungsanträge festlegen. Legt die Bewerberin
oder der Bewerber keine Präferenzenfolge der Zulassungs
anträge fest, ergibt sich diese aus der zeitlichen Reihenfolge
des elektronischen Eingangs des Zulassungsantrags; dem zeit-
lich zuerst elektronisch eingegangenen Zulassungsantrag
kommt dabei die höchste Präferenz zu. Die Bewerberin oder
der Bewerber kann die Präferenzenfolge der Zulassungsan-
träge ändern.
(3) Die Ranglisten sind, soweit nichts anderes in dieser
Verordnung geregelt ist, für das Sommersemester bis zum
15. Februar und für das Wintersemester bis zum 15. August im
DoSV freizugeben.
(4) Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erhält eine Zulas-
sung und einen Zulassungsbescheid. Mit der Annahme eines
Zulassungsangebots gelten die weiteren gestellten Zulassungs-
anträge als zurückgenommen und die Bewerberin oder der
Bewerber scheidet aus diesen Vergabeverfahren aus. Auf diese
Rechtsfolgen ist die Bewerberin oder der Bewerber von der
Stiftung hinzuweisen. Wieder verfügbare Studienplätze wer-
den gemäß den Ranglisten aufrückenden Bewerberinnen und
Bewerbern angeboten.
(5) Die Koordinierung der Zulassungsanträge erfolgt für
das Sommersemester in der Zeit vom 23. Januar bis zum
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26 HmbGVBl. Nr. 2
21. Februar und für das Wintersemester in der Zeit vom
23. Juli bis zum 21. August nach folgenden Regeln:
1. hat die Bewerberin oder der Bewerber nur einen Zulas-
sungsantrag gestellt und liegt für diesen ein Zulassungsan-
gebot vor, erfolgt eine Zulassung und es wird ein Zulas-
sungsbescheid erteilt,
2. hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungs-
anträge gestellt und liegt für jeden Zulassungsantrag ein
Zulassungsangebot vor, erfolgt für das Zulassungsangebot
mit der höchsten Präferenz die Zulassung; Absatz 4 Sätze 2
bis 4 gilt entsprechend,
3. hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungs-
anträge gestellt und liegen für mindestens zwei, aber nicht
für alle Zulassungsanträge Zulassungsangebote vor, bleibt
das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz erhal-
ten; für jedes nachrangige Zulassungsangebot gilt der ent-
sprechende Zulassungsantrag als zurückgenommen.
Über ein neues Zulassungsangebot wird die Bewerberin oder
der Bewerber gemäß §4 Absatz 3 benachrichtigt. Für das Som-
mersemester am 22. Februar und für das Wintersemester am
22. August erfolgt für die Zulassungsmöglichkeit mit der
höchsten Präferenz die Zulassung und es wird ein Zulassungs-
bescheid erteilt; Absatz 4 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend; für
alle Zulassungsanträge höherer Präferenz werden Ablehnungs-
bescheide erteilt. Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber
keine Zulassung, wird für jeden Zulassungsantrag ein Ableh-
nungsbescheid erteilt.
(6) Nach Abschluss der Koordinierungsphase für das Som-
mersemester vom 28. Februar bis 31. März und für das Winter-
semester vom 28. August bis 30. September rücken Bewerbe-
rinnen und Bewerber, die keine Zulassung erhalten haben,
innerhalb der Ranglisten fortlaufend auf im DoSV noch ver-
fügbare Studienplätze auf, soweit sie ihre weitere Teilnahme
am Verfahren gegenüber der Stiftung erklärt haben; eine Teil-
zulassung gilt nicht als Zulassung nach dem ersten Halbsatz.
Die Erklärung der Teilnahme kann für das Sommersemester in
der Zeit vom 25. Februar bis 27. Februar und für das Winter
semester in der Zeit vom 25. August bis 27. August abgegeben
werden (Ausschlussfristen). Auf die Folgen der Nichtteil-
nahme ist die Bewerberin oder der Bewerber hinzuweisen.
Sind die Ranglisten erschöpft, werden noch verfügbare Stu
dienplätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die bisher
noch nicht am DoSV teilgenommen haben, für das Sommer
semester vom 25. Februar bis 31. März und für das Winterse-
mester vom 25. August bis 30. September durch Los vergeben.
§4 (Registrierung) und Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz finden
Anwendung. Der Zulassungsantrag von Bewerberinnen oder
Bewerbern für eine Teilnahme am Verfahren nach Satz 4 muss
elektronisch über das Webportal der Stiftung innerhalb des
dort genannten Zeitraums eingegangen sein. Sätze 4 bis 6 fin-
den keine Anwendung auf Studiengänge des Zentralen Verga-
beverfahrens. Besteht eine Zulassungsmöglichkeit, erhält die
Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid;
Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt. Ist das Verfahren
nach den Sätzen 1 bis 8 in einem Studiengang beendet und
sind noch Studienplätze verfügbar oder werden wieder verfüg-
bar, führt die Hochschule ein Losverfahren nach §27 durch.
(7) Die Bewerberin oder der Bewerber kann ein Zulas-
sungsangebot oder eine Zulassung wegen eines Dienstes im
Sinne des Artikels 8 Absatz 3 des Staatsvertrags zurückstellen
lassen. Es wird ein Rückstellungsbescheid erteilt. Ein
Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren
besteht nicht; ein Zulassungsbescheid gilt insoweit als wider-
rufen. Durch Rückstellung wieder verfügbare Studienplätze
werden nach dem jeweiligen Stand der Vergabeverfahren
gemäß den Absätzen 4 bis 6 vergeben.
(8) Die Fristen nach Absatz 1 Satz 6 und Absatz 6 Sätze 2
und 4 sind Ausschlussfristen. Fällt das Ende einer Ausschluss-
frist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend,
so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags.
Abschnitt 2
Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren
§6
Form und Frist des Zulassungsantrags
(1) Für die Bewerbung im Zentralen Vergabeverfahren ist
eine Registrierung nach §4 erforderlich. Der Zulassungsantrag
muss
1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
2.
für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangs
berechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum
31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli
bei der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen). Ist der
Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden, können nach-
träglich eingereichte Unterlagen
1. für das Sommersemester bis zum 21. Januar,
2.für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangs
berechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum
15. Juni, andernfalls bis zum 21. Juli
berücksichtigt werden (Ausschlussfristen); Ergebnisse von
Kriterien, die für eine Bewerbung zu einem Wintersemester
erst nach dem 15. Juni feststehen, können bis zum 21. Juli
nachgereicht werden (Ausschlussfristen). Bei Bewerbungen
für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des
Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzu-
gangsberechtigung nach Satz 2. Anträge, die nach dieser Ver-
ordnung zusätzlich zum Zulassungsantrag gestellt werden
können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen, es sei denn,
der Antrag stützt sich bei einer Bewerbung zum Wintersemes-
ter im Falle einer Bewerbungsfrist zum 31. Mai auf einen Sach-
verhalt, der vor dem 16. Juli, aber nach Ablauf der Bewer-
bungsfrist eingetreten ist.
(2) Der Zulassungsantrag muss elektronisch über das Web-
portal der Stiftung bis zum Ablauf der in Absatz 1 Satz 2
(Bewerbungsfrist) genannten Fristen eingegangen sein (Aus-
schlussfristen); das ausgedruckte und unterschriebene
Antragsformular muss zusätzlich der Stiftung samt den zum
Nachweis erforderlichen Unterlagen bis zum Ablauf der in
Absatz 1 genannten Fristen zugegangen sein (Ausschlussfris-
ten). Im Übrigen bestimmt die Stiftung die Form des Zulas-
sungsantrags und der Anträge nach Absatz 1 Satz 5. Sie
bestimmt auch die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen
nach Satz 1 und deren Form. Die Stiftung ist nicht verpflich-
tet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. §4 Absatz 3
Satz 3 und Absatz 4 gilt für das Zentrale Vergabeverfahren
entsprechend.
(3) Abweichend von §
2 Nummer 6 sind in einem Zulas-
sungsantrag Bewerbungen an allen Studienorten eines Studi-
engangs möglich; dieser Zulassungsantrag zählt als ein Zulas-
sungsantrag im Sinne des §
5 Absatz 1. Für die Teilnahme an
den Auswahlverfahren in den Quoten nach Artikel 10 Absatz 1
Satz 1 Nummern 2 und 3 des Staatsvertrags können jeweils bis
zu sechs Studienorte gewählt werden. §5 Absatz 2 gilt entspre-
chend. Ein Zulassungsantrag kann nach Ablauf der Fristen
nach Absatz 1 Satz 2 nicht mehr geändert werden.
(4) Im Zulassungsantrag hat die Bewerberin oder der
Bewerber anzugeben, ob sie oder er
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HmbGVBl. Nr. 2
1. für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antrag-
stellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder
Student eingeschrieben ist,
2. bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abge-
schlossen hat oder als Studentin oder Student eingeschrie-
ben war, gegebenenfalls für welche Zeit.
(5) Die Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, den
nach Absatz 3 Satz 2 gewählten Hochschulen die für das jewei-
lige Auswahlverfahren benötigten Unterlagen vorzulegen. Das
Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung. Die Hoch-
schulen sind nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts
wegen zu ermitteln.
(6) §5 Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend.
§7
Beteiligung am Verfahren
(1) Am Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bei der
Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei
der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli die
Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studien-
gang erworben hat. Verfügt die Bewerberin oder der Bewerber
über mehrere Hochschulzugangsberechtigungen, ist anzuge-
ben, auf welche der jeweilige Zulassungsantrag gestützt wird.
Die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von
Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Vorbil-
dungsnachweisen erfolgt, wenn keine bundesweit gültige
Anerkennungsentscheidung der Zeugnisanerkennungsstelle
eines Landes vorliegt, für den angestrebten Studiengang durch
die Stiftung auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.
(2) Wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis
zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis
zum 15. Juli das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird am Verga-
beverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium
unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewer-
berin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche
oder berufliche Gründe sprechen.
(3) Vom Vergabeverfahren ist ausgeschlossen, wer
1. die Bewerbungsfristen nach §6 Absatz 1 versäumt,
2.nicht fristgerecht die Zugangsvoraussetzungen für den
gewählten Studiengang nachweist,
3. den Antrag nicht innerhalb der Frist nach §
6 Absatz 2 in
Verbindung mit §6 Absatz 1 formgerecht gestellt hat,
4. für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antrag-
stellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder
Student eingeschrieben ist; dies gilt nicht im Fall der Ein-
schreibung für einen Teilstudienplatz,
5. die Erklärung nach §
6 Absatz 4 nicht fristgerecht abgege-
ben hat.
§8
Quoten
(1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studien-
ort Studienplätze vorzubehalten:
1. für Fälle außergewöhnlicher Härte 2 vom Hundert (v.H.),
2. für die Zulassung im Sanitätsoffiziersdienst der Bundes-
wehr
a) 2,2 v.H. im Studiengang Medizin,
b) 0,5 v.H. im Studiengang Pharmazie,
c) 0,1 v.H. im Studiengang Tiermedizin,
d) 1,4 v.H. im Studiengang Zahnmedizin,
3.für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen
oder Staatenlosen, die nicht nach §1 Absatz 2 Satz 2 Deut-
schen gleichgestellt sind, 5 v.H.,
4. für die Auswahl für ein Zweitstudium 3 v.H.,
5. für die Zulassung von in der beruflichen Bildung Qualifi-
zierten, die über keine sonstige Studienberechtigung verfü-
gen, bis zu 0,2 v.H.
Die von der jährlichen Aufnahmekapazität auf die Quote nach
Satz 1 Nummer 2 entfallenden Studienplätze werden zu einem
Zulassungstermin (Wintersemester oder Sommersemester)
vergeben. Für die Quoten nach Satz 1 Nummer 2 gelten
zusammen für ein Wintersemester und das darauffolgende
Sommersemester bundesweit folgende Obergrenzen:
1. im Studiengang Medizin: 220 Studienplätze,
2. im Studiengang Pharmazie: 12 Studienplätze,
3. im Studiengang Tiermedizin: 2 Studienplätze,
4. im Studiengang Zahnmedizin: 30 Studienplätze.
Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz
zur Verfügung gestellt werden.
(2) Nach Absatz 1 verfügbar gebliebene Studienplätze wer-
den nach Artikel 10 Absatz 1 des Staatsvertrags vergeben in
Verbindung mit Artikel 4 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag
über die Hochschulzulassung. In einer der Quoten nach Arti-
kel 10 Absatz 1 des Staatsvertrags verfügbar gebliebene Stu
dienplätze werden anteilig nach dem Divisorverfahren mit
Standardrundungen nach Sainte-Laguë (Sainte-Laguë-Ver
fahren) in den übrigen Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 des
Staatsvertrags vergeben.
§9
Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens
(Abarbeitungsreihenfolge)
(1) Wer in mehreren Quoten zu berücksichtigen ist, wird
auf allen entsprechenden Ranglisten geführt; Artikel 9 Ab-
satz 6 des Staatsvertrags bleibt unberührt. Die Zulassungs
angebote werden zunächst in folgender Reihenfolge erteilt:
1. Auswahl nach §
8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 (öffentlicher
Bedarf),
2. Auswahl in der Vorabquote nach §8 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 4 (Zweitstudium),
3. Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberech-
tigung nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staats-
vertrags (Abiturbestenquote),
4. Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 des Staatsvertrags (zusätzliche Eignungsquote),
5. Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3 des Staatsvertrags (Auswahlverfahren der Hoch
schulen),
6.Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach §
8 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1.
Für die weitere Abarbeitung der Ranglisten gelten die Koordi-
nierungsregeln nach §5 Absätze 4 bis 6. Zwischen der erstma-
ligen Erteilung von Zulassungsangeboten in der Quote nach
Satz 2 Nummer 3 und der Quote nach Satz 2 Nummer 4 sollen
mindestens 14 Tage liegen. Die Zulassungsangebote in der
Quote nach Satz 2 Nummer 6 werden für das Sommersemester
ab dem 20. Februar und für das Wintersemester ab dem
20. August erteilt. Die Plätze in den Quoten nach §8 Absatz 1
Satz 1 Nummern 3 und 5 vergeben die Hochschulen für das
Sommersemester bis zum 20. März und für das Wintersemester
bis zum 20. September. §20 bleibt unberührt.
Freitag, den 10. Januar 2020
28 HmbGVBl. Nr. 2
(2) Die Hochschule kann bei der Durchführung ihrer Aus-
wahlverfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2
und 3 des Staatsvertrags durch Überbuchung der Zulassungs-
zahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich
nicht besetzt werden.
(3) Die Hochschulen teilen der Stiftung während des Verga-
beverfahrens regelmäßig die Einschreibergebnisse mit.
§10
Auswahl nach Härtegesichtspunkten
Die Studienplätze der Härtequote nach §8 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewer-
ber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten
würde, wenn sie für den genannten Studiengang keine Zulas-
sung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn
in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre
Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfor-
dern. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhn
lichen Härte bestimmt.
§11
Besonderer öffentlicher Bedarf
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung teilt der Stif-
tung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Win-
tersemester bis zum 15. Juli (Ausschlussfristen) mit, wen es für
die Studienplätze je Studiengang und Hochschule benennt, die
dem Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr nach §8 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 vorbehalten sind.
(2) Das Erfordernis der Registrierung nach §
4 bleibt bei
der Bewerbung um einen Studienplatz in der Quote nach
Absatz 1 unberührt; die Benennung nach Absatz 1 gilt als
Zulassungsantrag nach §
6 Absatz 3. Mit der Erteilung eines
Zulassungsangebots in der Quote für den öffentlichen Bedarf
gelten die weiteren Bewerbungen nach §6 Absatz 3 Satz 1 für
diesen Studiengang als zurückgenommen. Abweichend von §5
Absatz 2 Sätze 1 und 2 erhält der Zulassungsantrag mit Ertei-
lung des Zulassungsangebots die höchste Präferenz.
§12
Auswahl und Zulassung von Drittstaatsangehörigen
Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht
nach §1 Absatz 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, werden
von den Hochschulen im Rahmen der Quote nach §8 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 zugelassen. Ihre Zulassungsanträge sind an
die Hochschulen zu richten und müssen dort innerhalb der
Ausschlussfristen des §
6 Absatz 1 eingegangen sein. Für die
Auswahlentscheidung gilt §5a HZG entsprechend. Das Nähere
regelt die Hochschule. §
6 Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gilt entspre-
chend.
§13
Auswahl und Zulassung von Beruflich Qualifizierten
In der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über keine
sonstige Studienberechtigung verfügen, werden von den
Hochschulen im Rahmen der Quote nach §
8 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 zugelassen. Ihre Zulassungsanträge sind an die
Hochschulen zu richten und müssen dort innerhalb der Aus-
schlussfristen des §6 Absatz 1 eingegangen sein. Für die Aus-
wahlentscheidung gilt §
5 HZG entsprechend. Das Nähere
regelt die Hochschule. §
6 Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gilt entspre-
chend.
§14
Auswahl für ein Zweitstudium
(1) Bewerberin oder Bewerber für ein Zweitstudium ist, wer
bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer
deutschen Hochschule abgeschlossen hat.
(2) Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die
aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und
dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium
ermittelt wird. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl
ergeben sich aus Anlage 1.
(3) Soweit ein Zweitstudium aus wissenschaftlichen Grün-
den angestrebt wird, erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der
Feststellungen der für den jeweiligen Studiengang im Zulas-
sungsantrag bei der erstmaligen Antragstellung im Vergabe-
verfahren in erster Präferenz genannten Hochschule, die den
Studiengang anbietet; eine nachträgliche Änderung der Präfe-
renzen oder Rücknahme von Anträgen ist unbeachtlich.
§15
Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit
in den Vorabquoten
(1) Bei Ranggleichheit in den Auswahlverfahren nach den
§§10 bis 13 wird ein Dienst nach Artikel 9 Absatz 7 Satz 1 in
Verbindung mit Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 5 des
Staatsvertrags nur berücksichtigt, wenn durch eine Bescheini-
gung glaubhaft gemacht wird, dass der Dienst in vollem
Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Som-
mersemester bis zum 31. März und bei einer Bewerbung für
das Wintersemester bis zum 30. September im Umfang der
gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer abgeleistet sein
wird. Gleiches gilt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass bis zu
den genannten Zeitpunkten mindestens sechs Monate Dienst
nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Staatsvertrags
ausgeübt sein werden.
(2) Das Los nach Artikel 9 Absatz 7 Satz 2 des Staatsver-
trags bestimmt sich nach §
4 Absatz 2. Eine niedrigere Los-
nummer geht der höheren Losnummer vor.
§16
Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote
nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags
(Abiturbestenquote)
(1) An der Vergabe der Studienplätze in der Abiturbesten-
quote an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hoch-
schule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt
hat. Die Rangliste je Hochschule in der Abiturbestenquote
bestimmt sich nach folgenden Maßgaben:
1.Die Hochschulzugangsberechtigungen aller Bewerberin-
nen und Bewerber jedes Landes für die in das Zentrale Ver-
gabeverfahreneinbezogenenStudiengängewerdenzunächst
in Landeslisten gemäß der nach Anlagen 2 und 3 ermittel-
ten Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung gereiht;
bei Punktgleichheit entscheidet zunächst die Zugehörigkeit
zum Personenkreis nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 des Staats-
vertrags und danach das nach §4 Absatz 2 zugeteilte Los,
2. die Landeslisten nach Nummer 1 werden danach gemäß
den Landesquoten nach Artikel 10 Absatz 1 Sätze 4 und 5
des Staatsvertrags unter Anwendung des Sainte-Laguë-Ver-
fahrens zu einer bundesweiten Liste zusammengefügt
(Positionsliste).
Im Falle einer im Inland erworbenen deutschen Hochschulzu-
gangsberechtigung bestimmt der Ort des Erwerbs die Zurech-
nung zu der jeweiligen Landesliste nach Satz 2 Nummer 1; bei
Freitag, den 10. Januar 2020 29
HmbGVBl. Nr. 2
Hochschulzugangsberechtigungen aufgrund beruflicher Qua-
lifikation gilt der Ort des Erwerbs der beruflichen Qualifika-
tion als Ort nach dem ersten Halbsatz. Wessen Hochschulzu-
gangsberechtigung keiner Landesliste nach Satz 2 Nummer 1
zugerechnet werden kann, wird unter Anwendung des Sainte-
Laguë-Verfahrens entsprechend den Bevölkerungsanteilen
nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 4 des Staatsvertrags durch das
nach §4 Absatz 2 zugeteilte Los einer Landesliste zugeordnet.
(2) Bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes
nach Artikel 10 Absatz 1 Sätze 4 und 5 des Staatsvertrags wird
nur berücksichtigt, wer
1. für diesen Studiengang zu dem Personenkreis gehört, der an
der Auswahl in den Quoten nach Artikel 10 des Staatsver-
trags zu beteiligen ist, und
2. eine nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz
bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes zu
berücksichtigende Hochschulzugangsberechtigung in dem
betreffenden Land erworben hat.
Für die Berechnung des Bevölkerungsanteils nach Artikel 10
Absatz 1 Satz 4 des Staatsvertrags und nach Absatz 1 Satz 4 ist
die Fortschreibung über die deutsche Wohnbevölkerung maß-
geblich, die zuletzt vor dem Bewerbungsschluss des jeweiligen
Vergabeverfahrens vom Statistischen Bundesamt veröffent-
licht wurde.
(3) Wer weder Durchschnittsnote noch Punktzahl nach-
weist, wird mit der Punktzahl, die mindestens für das Bestehen
der Hochschulzugangsberechtigung erforderlich ist, beteiligt.
(4) Der Nachteilsausgleich nach Artikel 8 Absatz 2 des
Staatsvertrags wird nur auf Antrag gewährt; §6 Absatz 1 Satz 5
und Absatz 2 findet Anwendung.
§17
Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote
nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags
(zusätzliche Eignungsquote)
An der Vergabe der Studienplätze in der zusätzlichen Eig-
nungsquote (Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
des Staatsvertrags) an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer
die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag
genannt hat.
§18
Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote
nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrags
(Auswahlverfahren der Hochschulen)
(1) An der Vergabe der Studienplätze im Auswahlverfahren
der Hochschulen (Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3 des Staatsvertrags) an einer Hochschule wird nur betei-
ligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulas-
sungsantrag genannt hat.
(2) Der Prozentrang nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 3 des
Staatsvertrags bestimmt sich nach Anlage 4. Die zur Bestim-
mung des Prozentrangs erforderliche Punktzahl der Hoch-
schulzugangsberechtigung wird nach den Anlagen 2 und 3
ermittelt.
(3) §16 Absätze 3 und 4 findet Anwendung.
§19
Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit
in den Hauptquoten
Bei Ranggleichheit in den Auswahlverfahren nach Artikel
10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 des Staatsvertrags oder
bei Punktgleichheit nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
des Staatsvertrags in Verbindung mit §
16 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 gilt §15 entsprechend.
§20
Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren
Zulassungsanspruchs
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die einen Dienst nach
Artikel 8 Absatz 3 des Staatsvertrags abgeleistet haben, erhal-
ten aufgrund eines früheren Zulassungsanspruchs ein Zulas-
sungsangebot, wenn
1. sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Stu
diengang an diesem Studienort zugelassen worden sind,
2. sie ein Zulassungsangebot erhalten haben, für das ein Rück-
stellungsbescheid beantragt und erteilt wurde, oder
3. zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studien-
gang nicht an allen Hochschulen Zulassungszahlen festge-
setzt waren.
Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen nach
Satz 1 erfüllen, erhalten vor der Auswahl der Bewerberinnen
und Bewerber in den Quoten nach Artikel 9 Absatz 1 und Arti-
kel 10 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertrags das Zulassungsange-
bot oder die Zulassung (Vorwegzulassung). Die Vorwegzulas-
sung muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt
werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird.
Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung
glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für
das Sommersemester bis zum 31. März oder bei einer Bewer-
bung für das Wintersemester bis zum 30. September beendet
sein wird.
(2) Das Los nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 3 des Staatsver-
trags bestimmt sich nach §
4 Absatz 2. Eine niedrigere Los-
nummer geht der höheren Losnummer vor.
(3) Beruht ein Zulassungsanspruch auf einer gerichtlichen
Entscheidung, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Verga-
beverfahren bezieht, sind die Absätze 1 und 2 entsprechend
anzuwenden.
§21
Teilstudienplätze
Studienplätze, bei denen die Zulassung auf den ersten Teil
eines Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an
einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist (Teilstu
dienplätze), werden getrennt von den übrigen Studienplätzen
von der Stiftung vergeben. Die festgesetzte Zahl an Teilstu
dienplätzen, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst
aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden,
wird jeweils im Anschluss an das Koordinierungsverfahren
nach §5 durch das Los an Bewerberinnen und Bewerber verge-
ben, die eine Zulassung zu einem Teilstudienplatz zusätzlich
gemäß §6 Absatz 1 Satz 5 beantragt haben. Das Los bestimmt
sich nach §
4 Absatz 2. Eine niedrigere Losnummer geht der
höheren Losnummer vor.
§22
Bescheide
(1) Im Zentralen Vergabeverfahren teilt die zuständige
Stelle im Zulassungsbescheid der oder dem Zugelassenen die
Einschreibefrist von sechs Werktagen mit; ein Samstag gilt
nicht als Werktag im Sinne des ersten Halbsatzes. Ist die Ein-
schreibung bis zu diesem Termin nicht beantragt worden oder
lehnt die Hochschule eine Einschreibung ab, weil sonstige
Einschreibvoraussetzungen nicht vorliegen, wird der Zulas-
Freitag, den 10. Januar 2020
30 HmbGVBl. Nr. 2
sungsbescheid unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist im
Bescheid hinzuweisen.
(2) Wer am Vergabeverfahren beteiligt wurde, aber nicht
zugelassen worden ist, erhält, sofern in dieser Verordnung
nichts anderes geregelt ist, einen Ablehnungsbescheid von der
zuständigen Stelle.
(3) Wer nach §
7 am Vergabeverfahren nicht zu beteiligen
ist, erhält von der Stiftung einen Ausschlussbescheid.
(4) Nach Maßgabe des §
5 Absatz 7 erlässt die zuständige
Stelle einen Rückstellungsbescheid. Artikel 11 Absatz 6 des
Staatsvertrags gilt für Rückstellungsbescheide entsprechend.
(5) Die Stiftung und die Hochschulen sind jeweils berech-
tigt, Bescheide nach den Absätzen 1 bis 4 vollständig durch
automatisierte Einrichtungen zu erlassen.
(6) Von der Stiftung erstellte Bescheide werden in das
DoSV-Benutzerkonto elektronisch übermittelt (Bereitstellung
zum Abruf); darauf sind die Bewerberinnen und Bewerber bei
der Registrierung nach §
4 hinzuweisen. Die Bewerberinnen
und Bewerber erhalten über die Bereitstellung zum Abruf des
Bescheids eine Benachrichtigung durch E-Mail der Stiftung.
Ein im DoSV-Benutzerkonto zum Abruf bereitgestellter
Bescheid gilt am dritten Tag nach Absendung der E-Mail über
die Bereitstellung des Bescheids als bekannt gegeben. Im
Zweifel hat die zuständige Stelle den Zugang der Benachrich-
tigung nachzuweisen.
(7) Von der Hochschule erstellte Bescheide können elektro-
nisch in einem Online-Portal der jeweiligen Hochschule zum
Abruf bereitgestellt werden. Im Übrigen gilt Absatz 6 entspre-
chend.
(8) Soweit die Hochschule für die Vergabe der Studien-
plätze nach §
3 Absatz 1 Satz 2 zuständig ist und am DoSV
teilnimmt, kann sie die Stiftung damit beauftragen, Zulas-
sungs-, Rückstellungs- sowie Ablehnungsbescheide zu erstel-
len und im Namen und Auftrag der Hochschule zu versenden;
im Falle einer Bereitstellung zum Abruf nach Absatz 6 Satz 1
findet Absatz 6 Sätze 2 bis 4 Anwendung. Gleiches gilt für
Ausschlussbescheide, soweit die Hochschule zuständig ist.
§23
Übergangsregelungen für das Zentrale Vergabeverfahren
(1) Die Wartezeit gemäß Artikel 18 Absatz 1 des Staatsver-
trags wird durch die Zahl der seit dem Erwerb der Hochschul-
zugangsberechtigung verstrichenen Halbjahre bestimmt. Arti-
kel 18 Absatz 1 Satz 2 des Staatsvertrags bleibt unberührt. Es
zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der
Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semes-
ters, für das die Zulassung beantragt wird. Halbjahre sind die
Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Som-
mersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis
zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester). Wird der
Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung
nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem
Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksich-
tigt. Der Nachteilsausgleich nach Artikel 18 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 des Staatsvertrags wird nur auf Antrag gewährt; §6
findet Anwendung.
(2) Bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Winter
semester 2021/2022 gelten folgende Maßgaben:
1. In den Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2
und 3 des Staatsvertrags werden nur Kriterien berück
sichtigt, deren Ergebnisse für das Sommersemester bis zum
15. Januar und für das Wintersemester bis zum 15. Juli fest-
stehen,
2. für die Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2
und 3 des Staatsvertrags wird für jede Bewerberin oder
jeden Bewerber eine Gesamtpunktzahl gebildet, die sich aus
der Summe der in den Auswahlkriterien erreichten Punk-
ten errechnet; es sind insgesamt höchstens 100 Punkte zu
erreichen, die gemäß Anlage 5 berechnet werden,
3. im Falle der Anwendung von Kriterien nach Artikel 10
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und nach Artikel 10 Absatz 3
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Staatsvertrags sind die in
Anlage 6 genannten in der Regel dreijährigen fachnahen
anerkannten abgeschlossenen Berufsausbildungen und sich
an die Berufsausbildung anschließenden Berufstätigkeiten
von mindestens einem Jahr Dauer zu berücksichtigen; je
Studiengang und Vergabeverfahren können jeweils nur eine
Berufsausbildung und jeweils nur eine Berufstätigkeit
berücksichtigt werden,
4. im Falle der Anwendung von Kriterien nach Artikel 10
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und nach Artikel 10 Absatz 3
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Staatsvertrags sind die in
Anlage 7 genannten fachnahen praktischen Tätigkeiten
und außerschulischen Leistungen und Qualifikationen zu
berücksichtigen; je Studiengang und Vergabeverfahren
können jeweils nur eine praktische Tätigkeit und jeweils
nur eine außerschulische Leistung und Qualifikation
berücksichtigt werden,
5. bei der Auswahl nach Artikel 10 Absatz 3 des Staatsvertrags
findet das Kriterium nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 1 Buchstabe b des Staatsvertrags keine Anwendung.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten für den Studiengang
Pharmazie folgende Maßgaben:
1. Artikel 10 Absatz 3 Sätze 3 und 4 des Staatsvertrags findet
keine Anwendung,
2. in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
Staatsvertrags finden die Regelungen nach Artikels 10
Absatz 3 Sätze 1 und 2 des Staatsvertrags Anwendung.
(4) §6 Absatz 3 Satz 2 findet bis einschließlich des Vergabe-
verfahrens zum Wintersemester 2021/2022 keine Anwendung.
Abweichend von §6 Absatz 5 Satz 1 sind die benötigten Unter-
lagen der Stiftung für Hochschulzulassung innerhalb der Fris-
ten nach §6 Absatz 1 vorzulegen.
Abschnitt 3
Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren
§24
In das Serviceverfahren einbezogene Studiengänge und
Anwendung von Vorschriften
(1) Dieser Abschnitt regelt die Teilnahme staatlicher Hoch-
schulen am Serviceverfahren der Stiftung nach Artikel 2 des
Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung
sowie nach Maßgabe der §§
1 bis 5 den Ablauf dieses Verfah-
rens für die teilnehmenden Hochschulen und die Bewerberin-
nen und Bewerber um Studienplätze des ersten Fachsemesters.
Die in das DoSV einbezogenen Studiengänge ergeben sich aus
Anlage 8.
(2) Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, gelten
für das Bewerbungs-, Auswahl- und Zulassungsverfahren die
auf Grund von §10 HZG und für die Erhebung und Verarbei-
tung personenbezogener Daten auf Grund von §111 des Ham-
burgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl.
S. 171), zuletzt geändert am 27. November 2019 (HmbGVBl.
S. 408, 409), in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Sat-
zungen der Hochschulen.
Freitag, den 10. Januar 2020 31
HmbGVBl. Nr. 2
§25
Serviceverfahren der Stiftung
(1) Die Hochschulen nehmen am DoSV teil und beauftra-
gen die Stiftung gegen Erstattung der entstehenden Kosten in
dem für die Durchführung dieses Verfahrens erforderlichen
Umfang mit der Erbringung der von ihre angebotenen Dienst-
leistungen nach Artikel 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über
die Hochschulzulassung; hierbei beauftragen sie die Stiftung,
im Namen der Hochschule Ablehnungs- und Ausschlussbe-
scheide zu erstellen und zu versenden. Sie können die Stiftung
auch damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulas-
sungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie
Bescheide (Zulassungs-, Rückstellungs- und Ausschlussbe-
scheide) zu erstellen und zu versenden.
(2) Der Zulassungsantrag muss über das Webportal der
Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das
Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in der jeweiligen
Hochschulsatzung nach §10 Absatz 2 HZG genannten Fristen
(Ausschlussfristen) und in der dort genannten Form eingegan-
gen sein. Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das
Sommersemester bis zum 20. Januar und für das Wintersemes-
ter bis zum 20. Juli alle über das Webportal der Hochschule
form- und fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulas-
sungsanträge, die im Zulassungsverfahren zu berücksichtigen
sind. Die Bewerberin oder der Bewerber kann eine Präferen-
zenfolge der Zulassungsanträge für das Sommersemester bis
zum 18. Februar und für das Wintersemester bis zum
18. August über das Webportal der Stiftung festlegen (Aus-
schlussfristen).
(3) Bei der elektronischen Übermittlung haben die Hoch-
schule und die Stiftung unter Anwendung von Verschlüsse-
lungsmaßnahmen dem jeweiligen Stand der Technik entspre-
chende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und
Unversehrtheit der Daten gewährleisten.
§26
Unwirksamkeit der Zulassung; Rückstellung auf Antrag
(1) Beruht die Zulassung auf falschen Angaben im Zulas-
sungsantrag, wird sie unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist bei
der Antragstellung und im Zulassungsbescheid hinzuweisen.
(2) Die Bewerberin oder der Bewerber kann Zulassungs
angebote oder eine Zulassung wegen eines Dienstes im Sinne
von §
7 HZG über das Webportal der Stiftung zurückstellen
lassen (Nachteilsausgleich für Dienstleistende). Es wird jeweils
ein Rückstellungsbescheid erteilt, der bei einem späteren
Antrag auf bevorzugte Zulassung eine aufgrund einer Satzung
nach §
10 Absatz 2 HZG hierfür etwa erforderliche frühere
Zulassung ersetzt. Absatz 1 gilt für Rückstellungsbescheide
entsprechend.
(3) §22 Absatz 6 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.
§27
Losverfahren
Stehen bei Beendigung des Nachrückverfahrens gemäß §5
Absatz 6 in einem Studiengang noch freie Plätze zur Verfü-
gung, so führt die Hochschule ein Losverfahren durch. Die
Hochschule bestimmt die Form und Frist der Antragstellung
und gibt sie in geeigneter Weise bekannt. Das Losverfahren ist
beendet, wenn keine Studienplätze mehr zur Verfügung stehen
oder wenn für den betreffenden Studiengang keine Anträge
nach Satz 2 mehr vorliegen, spätestens jedoch vier Wochen
nach Vorlesungsbeginn.
Abschnitt 4
Schlussbestimmung
§28
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember
2019 in Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum
Sommersemester 2020.
(2) Zum selben Zeitpunkt treten die Vergabeverordnung-
Stiftung vom 25. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 390) in der gelten-
den Fassung und die Serviceverfahren-Verordnung vom
29. Mai 2012 (HmbGVBl. S. 199) in der geltenden Fassung
außer Kraft.
Hamburg, den 19. Dezember 2019.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung
Freitag, den 10. Januar 2020
32 HmbGVBl. Nr. 2
(1) Die Messzahl ist die Summe der Punktzahlen, die für
das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und für
den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium
vergeben werden.
(2) Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erst
studiums werden folgende Punktzahlen vergeben:
1. Noten ,,ausgezeichnet“ und ,,sehr gut“ 4 Punkte;
2. Noten ,,gut“ und ,,voll befriedigend“ 3 Punkte;
3. Note ,,befriedigend“ 2 Punkte;
4. Note ,,ausreichend“ 1 Punkt.
Ist die Note der Abschlussprüfung des Erststudiums nicht
nachgewiesen, wird das Ergebnis der Abschlussprüfung mit 1
Punkt bewertet.
(3) Nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das
Zweitstudium werden folgende Punktzahlen vergeben:
1. ,,zwingende berufliche Gründe“ 9 Punkte;
zwingende berufliche Gründe liegen vor, wenn ein Beruf
angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener
Studiengänge ausgeübt werden kann;
2. ,,wissenschaftliche Gründe“ 7 bis 11 Punkte;
wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick auf
eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf
der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und prak-
tischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifika-
tion in einem anderen Studiengang angestrebt wird;
3. ,,besondere berufliche Gründe“ 7 Punkte;
besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die beruf
liche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der
Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll
ergänzt. Dies ist der Fall, wenn die durch das Zweitstudium
in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit
als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätig-
keitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von
Absolventinnen und Absolventen einer der beiden Studien-
gänge wahrgenommen werden kann, und die oder der
Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt;
4. ,,sonstige berufliche Gründe“ 4 Punkte;
sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstu-
dium aufgrund der individuellen beruflichen Situation aus
sonstigen Gründen, insbesondere zum Ausgleich eines
unbilligen beruflichen Nachteils oder um die Einsatzmög-
lichkeiten der mithilfe des Erststudiums ausgeübten Tätig-
keit zu erweitern, erforderlich ist;
5. ,,keiner der vorgenannten Gründe“ 1 Punkt.
Liegen wissenschaftliche Gründe vor, ist die Punktzahl inner-
halb des Rahmens von 7 bis 11 Punkten davon abhängig, wel-
ches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen bisher
erbracht worden sind und in welchem Maß die Gründe von
allgemeinem Interesse sind. Wird das Zweitstudium nach
einer Familienphase zum Zwecke der Wiedereingliederung
oder des Neueinstiegs in das Berufsleben angestrebt, kann die-
ser Umstand unabhängig von der Bewertung des Vorhabens
und seiner Zuordnung zu einer der vorgenannten Fallgruppen
durch Gewährung eines Zuschlags von bis zu 2 Punkten bei
der Messzahlbildung berücksichtigt werden.
Anlage 1
Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium
(zu §14 Absatz 2 Satz 2)
Anlage 2
Ermittlung der Durchschnittsnote
(zu §16 Absatz 1)
(1) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grund-
lage der
1. ,,Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe
und der Abiturprüfung“ gemäß Beschluss der Kultusminis-
terkonferenz vom 7. Juli 1972 in der jeweils geltenden Fas-
sung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz
Nr. 176),
2. ,,Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerin-
nen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der
gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ gemäß
Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. September
1974 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Samm-
lung der Kultusministerkonferenz Nr. 192.2),
3. ,,Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung
für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen“ gemäß
Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar
1980 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Samm-
lung der Kultusministerkonferenz Nr. 485.2),
4. ,,Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien“ gemäß
Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979
in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der
Kultusministerkonferenz Nr. 240.2),
5. ,,Vereinbarung zur Gestaltung der Kollegs“ gemäß Beschluss
der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der
jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kul-
tusministerkonferenz Nr. 248.1),
Freitag, den 10. Januar 2020 33
HmbGVBl. Nr. 2
die eine auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durch-
schnittsnote enthalten, wird diese zugrunde gelegt. Enthält die
Hochschulzugangsberechtigung keine Durchschnittsnote
nach Satz 1, aber eine Punktzahl der Gesamtqualifikation,
wird nach Anlage 4 der ,,Vereinbarung zur Gestaltung der gym-
nasialen Oberstufe und der Abiturprüfung“ gemäß Beschluss
der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der jeweils
geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusminister-
konferenz Nr. 176) die Durchschnittsnote aus der Punktzahl
der Gesamtqualifikation errechnet. Die Durchschnittsnote
wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht
gerundet.
(2) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grund-
lage
1. der ,,Vereinbarung über Abendgymnasien“ gemäß Beschluss
der Kultusministerkonferenz vom 3. Oktober 1957 in der
Fassung vom 8. Oktober 1970 (Beschluss-Sammlung der
Kultusministerkonferenz Nr. 240),
2. des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli
1965 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz
Nr. 248) über die ,,Institute zur Erlangung der Hochschul-
reife (,Kollegs`)“
wird die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der
Noten der Hochschulzugangsberechtigung mit Ausnahme der
Noten für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechti-
gung oder einer besonderen Bescheinigung als vorzeitig abge-
schlossen ausgewiesen sind, gebildet. Absatz 3 Satz 2 Num-
mern 1 bis 6 und 9 findet Anwendung. Ist die Durchschnitts-
note nicht von der Schule ausgewiesen, wird sie nach den Sät-
zen 1 und 2 errechnet.
(3) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grund-
lage der
1. ,,Vereinbarung über die befristete gegenseitige Anerken-
nung von Zeugnissen der fachgebundenen Hochschulreife,
die an zur Zeit bestehenden Schulen, Schulformen bezie-
hungsweise -typen erworben worden sind“ gemäß Beschluss
der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976
(Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr.
226.2) und vom 16. Februar 1978 (Beschluss-Sammlung der
Kultusministerkonferenz Nr. 226.2.1),
2. ,,Sondervereinbarung über die gegenseitige Anerkennung
der Zeugnisse von besonderen gymnasialen Schulformen,
die zu einer allgemeinen Hochschulreife führen“ gemäß
Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November
1976 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz
Nr. 226.1),
3. ,,Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule“ gemäß
Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November
1976 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Samm-
lung der Kultusministerkonferenz Nr. 470)
finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung. Dabei
wird eine Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel
wie folgt gebildet:
1. Weist die Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das
Fach Gemeinschaftskunde aus, werden die Noten für die
Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philoso-
phie sowie für sonstige Fächer, die in der Hochschul
zugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde
gehörig ausgewiesen sind, nicht gewertet;
2. weist die Hochschulzugangsberechtigung keine Note für
das Fach Gemeinschaftskunde aus, ist diese aus dem arith-
metischen Mittel der Noten für die Fächer Geschichte, Erd-
kunde, Sozialkunde und Philosophie oder für die Fächer,
die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach
Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, zu bilden;
dabei ist bei der Bildung der Note für das Fach Gemein-
schaftskunde nach dem ersten Halbsatz eine im Zeugnis
ausgewiesene Note für das Fach Wirtschaftsgeographie
beziehungsweise Geographie mit Wirtschaftsgeographie
einzubeziehen;
3. ist in der Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das
Fach Geschichte mit Gemeinschaftskunde ausgewiesen, gilt
diese Note als Note für das Fach Geschichte und als Note für
das Fach Sozialkunde;
4. bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde
wird gerundet;
5. ist in der Hochschulzugangsberechtigung neben den Noten
für die Fächer Biologie, Chemie und Physik eine Gesamt-
note für den naturwissenschaftlichen Bereich ausgewiesen,
bleibt diese bei der Errechnung der Durchschnittsnote
außer Betracht;
6. Noten für die Fächer Religionslehre, Ethik, Kunsterzie-
hung, Musik und Sport bleiben außer Betracht, es sei denn,
dass die Zulassung zu einem entsprechenden Studiengang
beantragt wird;
7. Noten für die Fächer Kunsterziehung, Musik und Sport
werden gewertet, soweit sie Kernpflichtfächer waren;
8. Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für
Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt;
9.die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem
Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
(4) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis
zum 3. Oktober 1990 an einer in eine Hochschule übergeleite-
ten Bildungseinrichtung erworben wurden, ist eine Durch-
schnittsnote von der Hochschule in dem Zeugnis oder einer
besonderen Bescheinigung auszuweisen. Die Durchschnitts-
note wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird
nicht gerundet.
(5) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die
auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem
Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und eine
Durchschnittsnote enthalten, die auf eine Stelle nach dem
Komma bestimmt ist, wird diese zugrunde gelegt.
(6) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die
auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem
Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und nur Ein-
zelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthal-
ten, wird eine Durchschnittsnote unter entsprechender
Anwendung des Absatzes 3 Satz 2 Nummern 1 bis 6 und 9 aus
dem arithmetischen Mittel der Noten gebildet; Noten für
gegebenenfalls im 11. und 12. Schuljahr abgeschlossene Fächer
sowie Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und
für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt.
(7) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die
auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem
Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und weder
eine Durchschnittsnote, die auf eine Stelle nach dem Komma
bestimmt ist, noch Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufi-
gen Notensystems enthalten, ist eine Durchschnittsnote durch
eine besondere Bescheinigung nachzuweisen, die von der für
die Abnahme der entsprechenden Prüfung zuständigen Stelle
oder von der obersten Landesbehörde auszustellen ist, unter
deren Aufsicht diese Prüfung durchgeführt worden ist. Bei der
Bestimmung der Durchschnittsnote sind einzelne Prüfungs-
leistungen, die der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde
liegen, zur Beurteilung heranzuziehen. Die Durchschnittsnote
Freitag, den 10. Januar 2020
34 HmbGVBl. Nr. 2
wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht
gerundet.
(8) Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus der ehemali-
gen Deutschen Demokratischen Republik, die nach dem
Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 1990
(Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 908)
zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutsch-
land berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem
Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1987 in der
Fassung vom 8. Oktober 1990 (Beschluss-Sammlung der Kul-
tusministerkonferenz Nr. 289.1) errechnet. Bei Hochschulzu-
gangsberechtigungen aus den in Artikel 3 des Einigungsvertra-
ges genannten Ländern, die nach dem Beschluss der Kultus-
ministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom
12. März 1993 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkon-
ferenz Nr. 234) und vom 25. Februar 1994 (Beschluss-Samm-
lung der Kultusministerkonferenz Nr. 234.1) zur Aufnahme
eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechti-
gen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kul-
tusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung
vom 9. Juni 1993 (Beschluss-Sammlung der Kultusminister-
konferenz Nr. 235) errechnet. Die Durchschnittsnote wird
jeweils von der für die Ausstellung des Zeugnisses zuständigen
Stelle auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird
nicht gerundet. Es wird die auf dem Zeugnis oder in einer
besonderen Bescheinigung ausgewiesene Durchschnittsnote
zugrunde gelegt.
(9) Bei ausländischen Vorbildungsnachweisen wird die
Gesamtnote, wenn keine Bescheinigung der Zeugnisanerken-
nungsstelle eines Landes über die Festsetzung einer Gesamt-
note vorliegt, auf der Grundlage der ,,Vereinbarung über die
Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzu-
gangszeugnissen“ vom 15. März 1991 in der jeweils geltenden
Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz
Nr. 289.5) berechnet.
(10) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die bis ein-
schließlich 1986 aufgrund einer Abschlussprüfung unter dem
Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultus
ministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland (ausge-
nommen die Schulen mit neugestalteter gymnasialer Ober-
stufe) erworben wurden, ist die Durchschnittsnote durch eine
Bescheinigung der oder des Prüfungsbeauftragten nachzuwei-
sen. Dasselbe gilt weiterhin für die Zeugnisse der deutschen
Reifeprüfungen, die am Lyzeum Alpinum in Zuoz und am
Institut auf dem Rosenberg in St. Gallen erworben wurden.
Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma
bestimmt; es wird nicht gerundet. Bei Hochschulzugangsbe-
rechtigungen, die ab 1987 aufgrund einer Abschlussprüfung
unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der
Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland
erworben wurden, wird die auf dem Zeugnis ausgewiesene, auf
eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote
zugrunde gelegt. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ab
1998 aufgrund einer Abschlussprüfung unter der Leitung
einer oder eines Beauftragten der Kultusministerkonferenz an
Deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, werden die
auf dem Zeugnis ausgewiesene, auf eine Stelle nach dem
Komma bestimmte Durchschnittsnote sowie die ausgewiesene
Punktzahl des Gesamtergebnisses zugrunde gelegt.
(11) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den
deutsch-französischen Gymnasien ab dem Abiturtermin 1982
erworben wurden, wird der in den Zeugnissen gemäß Artikel
30 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepub-
lik Deutschland und der Regierung der Französischen Repub-
lik vom 10. Februar 1972 (Beschluss-Sammlung der Kultusmi-
nisterkonferenz Nr. 90) ausgewiesene ,,allgemeine Noten-
durchschnitt“ bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt.
Für die Umrechnung des ,,allgemeinen Notendurchschnitts“
wird der für die Europäischen Schulen geltende Umrech-
nungsschlüssel gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz
vom 8. Dezember 1975 in der jeweils geltenden Fassung
(Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.2)
angewendet. Bei Absolventinnen und Absolventen der
deutsch-französischen Gymnasien in Freiburg und Saarbrü-
cken werden für das Abitur 1982 und 1983 die bis 1981 gelten-
den Richtlinien angewendet, sofern durch die Neuregelung im
Einzelfall eine Verschlechterung der Durchschnittsnote ein-
tritt. Die nach diesem Verfahren umgerechnete allgemeine
Durchschnittsnote wird zusätzlich zum ,,allgemeinen Noten-
durchschnitt“ im ,,Zeugnis über das Bestehen des deutsch-
französischen Abiturs“ ausgewiesen und durch den Stempelzu-
satz ,,Durchschnittsnote gemäß Staatsvertrag über die Hoch-
schulzulassung“ gekennzeichnet. Bei Hochschulzugangsbe-
rechtigungen, die an den deutsch-französischen Gymnasien ab
dem Abiturtermin 2014 erworben wurden, wird der in den
Zeugnissen gemäß Artikel 30 des Abkommens zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung der Französischen Republik vom 10. Februar 1972
(Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 90)
ausgewiesene ,,allgemeine Notendurchschnitt“ bei der Rang-
platzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung des
,,allgemeinen Notendurchschnitts“ wird das ,,Berechnungsver-
fahren zur Ermittlung der ,,Punktzahl des Gesamtergebnisses
(E)“ und der ,,Abiturdurchschnittsnote (N)“ für die Deutsch-
Französischen Gymnasien“ gemäß Beschluss der Kultusminis-
terkonferenz vom 5. Juni 2014 (Beschluss-Sammlung der Kul-
tusministerkonferenz Nr. 290) angewendet. Die nach diesem
Verfahren ermittelte ,,Punktzahl des Gesamtergebnisses“ wird
als ,,Punktzahl der Gesamtqualifikation“ und ,,Abiturdurch-
schnittsnote“ zusätzlich zum ,,allgemeinen Notendurch-
schnitt“ im ,,Zeugnis über das Bestehen des deutsch-französi-
schen Abiturs“ ausgewiesen.
(12) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die in Bil-
dungsgängen in der Französischen Republik erworben wur-
den, die auf den gleichzeitigen Erwerb des Baccalauréat und
der Allgemeinen Hochschulreife vorbereiten (,,Abibac“), wird
die Durchschnittsnote der Bescheinigung zugrunde gelegt, die
von der oder dem Prüfungsbeauftragten der Ständigen Konfe-
renz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland gemäß der ,,Verwaltungsabsprache zwischen dem
Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für kultu-
relle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrags über die
deutsch-französische Zusammenarbeit und dem Minister für
Erziehung, Hochschulwesen und Forschung der Französi-
schen Republik über die Organisation des Bildungsgangs, die
Gestaltung der Lehrpläne und die Prüfungsordnung zum
gleichzeitigen Erwerb der deutschen Allgemeinen Hochschul-
reife und des französischen Baccalauréat“ vom 11. Mai 2006
ausgewiesen wird.
(13) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den
Deutschen Abteilungen französischer Internationaler Schulen
(Lycées Internationaux) erworben wurden, bei denen das Bac-
calauréat mit dem deutschen Prüfungsteil ,,option internatio-
nale“ abgelegt wurde, wird die Durchschnittsnote auf der
Grundlage der ,,Vereinbarung über die Berechnung der Durch-
schnittsnoten für die an den Deutschen Abteilungen französi-
scher Schulen (Lycées internationaux) erworbenen Hoch-
schulzugangsberechtigungen deutscher Staatsbürger“ gemäß
Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. April 1988 in
der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kul-
tusministerkonferenz Nr. 289.4) nachgewiesen. Die nach die-
sen Verfahren ermittelte Durchschnittsnote wird durch eine
Bescheinigung einer oder eines Prüfungsbeauftragten der
Freitag, den 10. Januar 2020 35
HmbGVBl. Nr. 2
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der
Bundesrepublik Deutschland nachgewiesen.
(14) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den
Europäischen Schulen erworben wurden, wird die Europäi-
sche Abiturdurchschnittsnote bei der Rangplatzbestimmung
zugrunde gelegt. Für die Umrechnung der Europäischen
Durchschnittsnote bis zum Abitur 2020 wird der ,,Umrech-
nungsschlüssel zur Bewertung der an Europäischen Schulen
erworbenen Reifezeugnissen bei der zentralen Vergabe von
Studienplätzen“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonfe-
renz vom 8. Dezember 1975 in der jeweils geltenden Fassung
(Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.2)
angewendet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach
dem Komma ausgewiesen; die Umrechnung wird von der
deutschen Inspektorin oder dem deutschen Inspektor für die
Europäischen Schulen (Sekundarbereich) oder in ihrer bzw.
seiner Vertretung von dazu beauftragten Lehrkräften an den
Europäischen Schulen bescheinigt. Für die Umrechnung der
Europäischen Abiturdurchschnittsnote in eine deutsche Abi-
turdurchschnittsnote ab dem Abitur 2021 werden die ,,Richt
linien zur Behandlung und Bewertung des Europäischen Abi-
turzeugnisses und von an offiziellen Europäischen Schulen
und an akkreditierten Europäischen Schulen erbrachten Ein-
zelleistungen“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz
vom 14. Juni 2018 (Beschluss-Sammlung der Kultusminister-
konferenz Nr. 1071) angewendet. Die Umrechnung erfolgt in
die deutsche Dezimalnote sowie die erreichte Punktzahl nach
der ,,Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe
und der Abiturprüfung“ gemäß Beschluss der Kultusminister-
konferenz vom 7. Juli 1972 in der jeweils geltenden Fassung
(Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 176).
Die Durchschnittsnote wird nicht auf- oder abgerundet und
auf eine Dezimalstelle gebildet. Die Umrechnung wird von der
deutschen Inspektorin oder dem deutschen Inspektor für die
Europäischen Schulen (Sekundarbereich) oder in ihrer bzw.
seiner Vertretung von dazu beauftragten Lehrkräften an den
Europäischen Schulen bescheinigt.
(15) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die nach den
Bestimmungen der/des ,,International Baccalaureate Organisa-
tion/Office du Baccalauréat International“ erworben wurden,
wird die Durchschnittsnote auf der Grundlage der Vereinba-
rung über die Anerkennung des ,,International Baccalaureate
Diploma/Diplôme du Baccalauréat International“ gemäß
Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. März 1986 in
der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kul-
tusministerkonferenz Nr. 283) berechnet.
Anlage 3
Ermittlung der Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung
(zu §16 Absatz 1)
(1) Bei deutschen Abiturzeugnissen, bei denen die Durch-
schnittsnote auf der Grundlage einer maximal erreichbaren
Punktzahl von 900 errechnet worden ist, ist die auf dem Zeug-
nis ausgewiesene Punktzahl maßgeblich.
(2) Bei deutschen Abiturzeugnissen, bei denen die Durch-
schnittsnote auf der Grundlage einer maximal erreichbaren
Punktzahl von 840 errechnet worden ist, wird die maßgebliche
Punktzahl P900 nach der Formel:
errechnet;
dabei ist P840 die auf dem Abiturzeugnis ausgewiesene Ge-
samtpunktzahl; es wird auf eine ganze Zahl aufgerundet.
(3) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, auf denen keine
nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz errechnete
Gesamtpunktzahl ausgewiesen ist, gilt der Mittelwert der
Punktspanne, die der jeweiligen Durchschnittsnote nach den
Beschlüssen der Kultusministerkonferenz in den Fällen des
Absatzes 1 zugeordnet ist, nach folgender Formel als maßgeb-
liche Punktzahl:
1
1
17
3
3
Es wird auf eine ganze Zahl abgerundet.
Der Prozentrang einer Bewerberin B oder eines Bewerbers
B wird nach der Formel Prozentrang B =
*100 Pro-
zent errechnet, wobei N die Anzahl aller Hochschulzugangs
berechtigungen im Zentralen Vergabeverfahren ist und min die
kleinste Positionszahl der Hochschulzugangsberechtigungen
eines Landes mit identischer Punktzahl bestimmt nach der
gemäß §
16 Absatz 1 Satz 2 gebildeten Positionsliste ist. Es
wird auf eine Dezimalstelle kaufmännisch gerundet.
Anlage 4
Ermittlung des Prozentrangs
(zu §18 Absatz 2)
Freitag, den 10. Januar 2020
36 HmbGVBl. Nr. 2
Anlage 5
Berechnung der Punktwerte
(§23 Absatz 2 Nummer 2)
(1) Für die Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Num-
mern 2 und 3 des Staatsvertrags ergibt sich die jeweilige
Gesamtpunktzahl einer Bewerberin B oder eines Bewerbers B
aus der Summe der Punktzahlen für jedes Kriterium:
Es sind maximal 100 Punkte zu erreichen. Die Gesamtpunkt-
zahl PunkteB wird auf eine Dezimalstelle kaufmännisch gerun-
det.
(2) Die Punktzahl für das Ergebnis der Hochschulzugangs-
berechtigung wird wie folgt berechnet:
Dabei gilt: HzbGewicht ist das Gewicht des Kriteriums
,,Hzb“, also die maximale Punktzahl, die in der betreffenden
Quote für das Kriterium ,,Hochschulzugangsberechti-
gung“ vorgesehen ist. Dann wird eine ,,ideale“ Normalver
teilung
,
zugrunde gelegt, also eine Nor-
malverteilung mit Mittelwert =
und Standard
abweichung =
.. Die Funktion
ist die
zu dieser Normalverteilung gehörige Verteilungsfunktion und
ihre Inverse.
(3) Die Punktzahl eines fachspezifischen Studieneignungs-
tests wird wie folgt berechnet:
a) Die Punktzahl für das Ergebnis der fachspezifischen Stu-
dieneignungstests TMS und PHAST wird mit Hilfe einer
sogenannten z-Transformation für Normalverteilungen wie
folgt berechnet:
0, für 0,
, für 10
2
100
10
6
Dabei gilt: xxxGewicht ist das Gewicht des jeweiligen Krite-
riums ,,TMS“ oder ,,PHAST“, also die maximale Punktzahl,
die in der betreffenden Quote für das jeweilige Kriterium
vorgesehen ist. xxxStandardwertB ist das Ergebnis, das die
Bewerberin B oder der Bewerber B beim jeweiligen Test
erzielt hat.
b) Die Punktzahl für das Ergebnis der fachspezifischen Stu-
dieneignungstests HAM-NAT, HAM-MRT und HAM-SJT
wird wie folgt berechnet:
100
Dabei gilt: xxxGewicht ist das Gewicht des jeweiligen Krite-
riums ,,HAM-NAT“, ,,HAM-MRT“ oder ,,HAM-SJT“ , also
die maximale Punktzahl, die in der betreffenden Quote für
das jeweilige Kriterium vorgesehen ist. xxxWertB ist das
Ergebnis, das die Bewerberin B oder der Bewerber B beim
jeweiligen Test erzielt hat. Dieser Wert liegt zwischen 0
(schlechtester) und 100 (bester).
(4) Die Punktzahl für das Ergebnis eines Auswahlgesprächs
wird wie folgt berechnet:
100
Dabei gilt: InterviewGewicht ist das Gewicht des Kriteriums
,,Interview“, also die maximale Punktzahl, die in der betreffen-
den Quote für das Kriterium ,,Interview“ vorgesehen ist. Inter-
viewWertB ist das Ergebnis, das die Bewerberin B oder der
Bewerber B in dem Interview erzielt hat. Dieser Wert liegt
zwischen 0 (schlechtester) und 100 (bester).
(5) Für die Berechnung der Punktzahl für die Kriterien
Berufsausbildungen, Berufstätigkeiten, anerkannte praktische
Tätigkeiten und außerschulische Leistungen und Qualifikati-
onen gemäß Anlagen 6 und 7, soweit sie nachgewiesen werden,
gilt jeweils
(6) Die Berechnung der Punktzahl für die Wartezeit gemäß
Artikel 18 Absatz 1 des Staatsvertrags erfolgt nach der Formel
15
Dabei gilt:
· Im ersten Jahr (Sommersemester 2020 und Wintersemester
2020/2021) gilt Gewicht g=45.
· Im zweiten Jahr (Sommersemester 2021 und Wintersemes-
ter 2021/2022) gilt Gewicht g=30.
WB ist die Wartezeit der Bewerberin B oder des Bewerbers
B in Semestern, wobei Werte > 15 auf den Wert w=15 gede-
ckelt werden.
Freitag, den 10. Januar 2020 37
HmbGVBl. Nr. 2
Berufsausbildungen und Berufstätigkeiten: Medizin
Altenpflegerin, Altenpfleger
Anästhesietechnische Assistentin,
Anästhesietechnischer Assistent
Arzthelferin, Arzthelfer
Biologielaborantin, Biologielaborant
Chemielaborantin, Chemielaborant
Diätassistentin, Diätassistent
Ergotherapeutin, Ergotherapeut
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin,
Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
Gesundheits- und Krankenpflegerin,
Gesundheits- und Krankenpfleger
Hebamme, Entbindungspfleger
Kinderkrankenschwester, Kinderkrankenpfleger
Krankenschwester, Krankenpfleger
Logopädin, Logopäde
Medizinische Fachangestellte, Medizinischer Fachangestellter
Medizinisch-technische Assistentin Funktionsdiagnostik,
Medizinisch-technischer Assistent Funktionsdiagnostik
Medizinisch-technische Assistentin (MTA),
Medizinisch-technischer Assistent (MTA)
Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin,
Medizinisch-technischer Laborassistent
Medizinisch-technische Radiologieassistentin,
Medizinisch technischer Radiologieassistent
Medizinlaborantin, Medizinlaborant
Notfallsanitäterin, Notfallsanitäter
Operationstechnische Angestellte,
Operationstechnischer Angestellter
Operationstechnische Assistentin,
Operationstechnischer Assistent
Orthoptistin, Orthoptist
Physiotherapeutin, Physiotherapeut
Radiologisch-technische Assistentin (RTA),
Radiologisch-technischer Assistent (RTA)
Rettungsassistentin, Rettungsassistent
Veterinärmedizinisch-technische Assistentin,
Veterinärmedizinisch-technischer Assistent
Berufsausbildungen und Berufstätigkeiten: Zahnmedizin
Altenpflegerin, Altenpfleger
Anästhesietechnische Assistentin,
Anästhesietechnischer Assistent
Arzthelferin, Arzthelfer
Biologielaborantin, Biologielaborant
Chemielaborantin, Chemielaborant
Diätassistentin, Diätassistent
Ergotherapeutin, Ergotherapeut
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin,
Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
Gesundheits- und Krankenpflegerin,
Gesundheits- und Krankenpfleger
Hebamme, Entbindungspfleger
Kinderkrankenschwester, Kinderkrankenpfleger
Krankenschwester, Krankenpfleger
Logopädin, Logopäde
Medizinische Fachangestellte, Medizinischer Fachangestellter
Medizinisch-technische Assistentin Funktionsdiagnostik,
Medizinisch-technischer Assistent Funktionsdiagnostik
Medizinisch-technische Assistentin (MTA),
Medizinisch-technischer Assistent (MTA)
Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin,
Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent
Medizinisch-technische Radiologieassistentin,
Medizinisch-technischer Radiologieassistent
Medizinlaborantin, Medizinlaborant
Notfallsanitäterin, Notfallsanitäter
Operationstechnische Angestellte,
Operationstechnischer Angestellter
Operationstechnische Assistentin,
Operationstechnischer Assistent
Orthoptistin, Orthoptist
Physiotherapeutin, Physiotherapeut
Radiologisch-technische Assistentin (RTA),
Radiologisch-technischer Assistent (RTA)
Rettungsassistentin, Rettungsassistent
Stomatologische Schwester
Veterinärmedizinisch-technische Assistentin,
Veterinärmedizinisch-technischer Assistent
Zahnarzthelferin, Zahnarzthelfer
Zahnärztliche Helferin, Zahnärztlicher Helfer
Zahnmedizinische Fachangestellte,
Zahnmedizinischer Fachangestellter
Zahntechnikerin, Zahntechniker
Berufsausbildungen und Berufstätigkeiten: Tiermedizin
Anästhesietechnische Assistentin,
Anästhesietechnischer Assistent
Biologielaborantin, Biologielaborant
Chemielaborantin, Chemielaborant
Fischwirtin, Fischwirt
Fleischerin, Fleischer
Landwirtin, Landwirt
Medizinisch-technische Assistentin Funktionsdiagnostik,
Medizinisch-technischer Assistent Funktionsdiagnostik
Medizinisch-technische Assistentin (MTA),
Medizinisch-technischer Assistent (MTA)
Anlage 6
Anerkannte Berufsausbildungen und -tätigkeiten
(§23 Absatz 2 Nummer 3)
Freitag, den 10. Januar 2020
38 HmbGVBl. Nr. 2
Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin,
Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent
Medizinisch-technische Radiologieassistentin,
Medizinisch-technischer Radiologieassistent
Medizinlaborantin, Medizinlaborant
Operationstechnische Angestellte,
Operationstechnischer Angestellter
Operationstechnische Assistentin,
Operationstechnischer Assistent
Pferdewirtin, Pferdewirt
Tierarzthelferin, Tierarzthelfer
Tiermedizinische Fachangestellte,
Tiermedizinischer Fachangestellter
Tierpflegerin, Tierpfleger
Tierwirtin, Tierwirt
Veterinärmedizinisch-technische Assistentin,
Veterinärmedizinisch-technischer Assistent
Berufsausbildungen und Berufstätigkeiten: Pharmazie
Biologielaborantin, Biologielaborant
Biologisch-technische Assistentin,
Biologisch-technischer Assistent
Biotechnologische Assistentin, Biotechnologischer Assistent
Chemielaborantin, Chemielaborant
Chemikantin, Chemikant
Chemisch-technische Assistentin,
Chemisch-technischer Assistent
Medizinisch-technische Assistentin Funktionsdiagnostik,
Medizinisch-technischer Assistent Funktionsdiagnostik
Medizinisch-technische Assistentin (MTA),
Medizinisch-technischer Assistent (MTA)
Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin,
Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent
Medizinisch-technische Radiologieassistentin,
Medizinisch-technischer Radiologieassistent
Medizinlaborantin, Medizinlaborant
Pharmakantin, Pharmakant
Pharmazeutisch-technische Assistentin,
Pharmazeutisch-technischer Assistent
Physikalisch-technische Assistentin,
Physikalisch-technischer Assistent
Physiklaborantin, Physiklaborant
Technische Assistentin Chemische und biologische Labora-
torien,
Technischer Assistent Chemische und biologische Laborato-
rien
Freitag, den 10. Januar 2020 39
HmbGVBl. Nr. 2
Anlage 7
Anerkannte praktische Tätigkeiten und außerschulische Leistungen und Qualifikationen
(§23 Absatz 2 Nummer 4)
(1) Berücksichtigt werden nur Dienste jeweils im einschlä-
gigen Bereich
Dienst/ehrenamtliche Tätigkeit bei den Johannitern (mindes-
tens 2 Jahre)
Dienst/ehrenamtliche Tätigkeit bei den Maltesern (mindes-
tens 2 Jahre)
Dienst/ehrenamtliche Tätigkeit bei der Feuerwehr (mindes-
tens 2 Jahre)
Dienst/ehrenamtliche Tätigkeit bei der Deutschen Lebens-
Rettungs-Gesellschaft e.V. (mindestens 2 Jahre)
Dienst/ehrenamtliche Tätigkeit beim Arbeiter-Samariter-
Bund Deutschland e.V. (mindestens 2 Jahre)
Dienst/ehrenamtliche Tätigkeit beim Deutschen Roten Kreuz
e.V./Deutsche Knochenmarkspenderdatei gemeinnützige
GmbH (mindestens 2 Jahre)
Dienst/ehrenamtliche Tätigkeit beim Technischen Hilfswerk
(mindestens 2 Jahre)
Freiwilliges Soziales Jahr (ab mindestens 11 vollendeten
Monaten)
Freiwilliges Ökologisches Jahr (ab mindestens 11 vollendeten
Monaten)
Internationaler Jugendfreiwilligendient (ab mindestens 11
vollendeten Monaten
Bundesfreiwilligendienst (ab mindestens 11 vollendeten
Monaten)
Entwicklungspolitischer Freiwilligendienst Weltwärts (ab
mindestens 11 vollendeten Monaten)
Europäischer Freiwilligendienst (ab mindestens 11 vollende-
ten Monaten)
Anderer Dienst im Ausland (ab mindestens 11 vollendeten
Monaten)
Zivildienst (ab mindestens 11 vollendeten Monaten)
Freiwilliger Wehrdienst (ab mindestens 11 vollendeten Mona-
ten)
(2) Preise
Preisträgerin oder Preisträger im Auswahlwettbewerb zur
Internationalen Biologie-Olympiade
Preisträgerin oder Preisträger im Auswahlwettbewerb zur
Internationalen Chemie-Olympiade
Preisträgerin oder Preisträger im Auswahlwettbewerb zur
Internationalen Physik-Olympiade
Preisträgerin oder Preisträger im Auswahlwettbewerb zur
Internationalen Informatik-Olympiade
Preisträgerin oder Preisträger im Auswahlwettbewerb zur
Internationalen Mathematik-Olympiade
Jugend forscht Biologie (1. bis 3. Preis Bundeswettbewerb)
Jugend forscht Chemie (1. bis 3. Preis Bundeswettbewerb)
Jugend forscht Mathematik/Informatik/Physik/Technik
(1. bis 3. Preis Bundeswettbewerb)
Anlage 8
In das Dialogorientierte Serviceverfahren (DoSV) einbezogene Studiengänge
(§24 Absatz 1)
1. Universität Hamburg:
1.1 Biologie (Abschlussart: Bachelor of Science)
1.2 Bioressourcennutzung (Abschlussart: Bachelor of
Science)
1.3 Chemie (Abschlussart: Bachelor of Science)
1.4 Computing in Science (Abschlussart: Bachelor of
Science):
1.4.1 Schwerpunkt Biochemie
1.4.2 Schwerpunkt Physik
1.5 Evangelische Theologie (Abschlussarten: Diplom, Erste
Theologische Prüfung, Magister)
1.6 Geographie (Abschlussart: Bachelor of Science)
1.7 Geowissenschaften (Abschlussart: Bachelor of Science)
1.8 Informatik (Abschlussart: Bachelor of Science)
1.9 Lebensmittelchemie (Abschlussart: Bachelor of
Science)
1.10Marine Ökosystem- und Fischereiwissenschaften
(Abschlussart: Bachelor of Science)
1.11 Mensch-Computer-Interaktion (Abschlussart: Bachelor
of Science)
1.12 Molecular Life Sciences (Abschlussart: Bachelor of
Science)
Freitag, den 10. Januar 2020
40 HmbGVBl. Nr. 2
1.13 Nanowissenschaften (Abschlussart: Bachelor of Science)
1.14 Physik (Abschlussart: Bachelor of Science)
1.15 Psychologie (Abschlussart: Bachelor of Science)
1.16 Rechtswissenschaft (Abschlussart: Staatsprüfung)
1.17 Software-System-Entwicklung (Abschlussart: Bachelor
of Science)
1.18 Sozialökonomie (Abschlussart: Bachelor of Arts)
1.19Wirtschaftsinformatik (Abschlussart: Bachelor of
Science)
2. Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg:
2.1 Angewandte Informatik (Abschlussart: Bachelor of
Science)
2.2 Außenwirtschaft/Internationales Management (Ab
schlussart: Bachelor of Science)
2.3 Bekleidung Technik und Management (Abschlussart:
Bachelor of Engineering)
2.4 Bibliotheks- und Informationsmanagement (Abschluss-
art: Bachelor of Arts)
2.5 Bildung und Erziehung in der Kindheit (Abschlussart:
Bachelor of Arts)
2.6 Biotechnologie (Abschlussart: Bachelor of Science)
2.7 Elektrotechnik und Informationstechnik (Abschlussart:
Bachelor of Science)
2.8 Fahrzeugbau (Abschlussart: Bachelor of Engineering)
2.9 Flugzeugbau (Abschlussart: Bachelor of Engineering)
2.10 Gefahrenabwehr/Hazard Control (Abschlussart: Bache-
lor of Engineering)
2.11 Gesundheitswissenschaften (Abschlussart: Bachelor of
Science)
2.12 Informatik Technischer Systeme (Abschlussart: Bache-
lor of Science)
2.13
Logistik/Technische Betriebswirtschaftslehre (Ab
schlussart: Bachelor of Science)
2.14Marketing/Technische Betriebswirtschaftslehre
(Abschlussart: Bachelor of Science)
2.15 Maschinenbau und Konstruktion (Abschlussart: Bache-
lor of Science)
2.16 Mechatronik (Abschlussart: Bachelor of Science)
2.17 Media Systems (Abschlussart: Bachelor of Science)
2.18 Medientechnik (Abschlussart: Bachelor of Science)
2.19 Medien und Information (Abschlussart: Bachelor of
Arts)
2.20 Medizintechnik/Biomedical Engineering (Abschluss-
art: Bachelor of Science)
2.21 Ökotrophologie (Abschlussart: Bachelor of Science)
2.22 Produktionstechnik und -management (Abschlussart:
Bachelor of Science)
2.23 Regenerative Energiesysteme und Energiemanagement
Elektro- und Informationstechnik (Abschlussart:
Bachelor of Science)
2.24
Rettungsingenieurwesen/Rescue Engineering (Ab
schlussart: Bachelor of Engineering)
2.25 Soziale Arbeit (Abschlussart: Bachelor of Arts)
2.26 Umwelttechnik (Abschlussart: Bachelor of Science)
2.27 Verfahrenstechnik (Abschlussart: Bachelor of Science)
2.28Wirtschaftsinformatik (Abschlussart: Bachelor of
Science)
3. HafenCity Universität Hamburg Universität für Bau-
kunst und Metropolenentwicklung:
3.1 Architektur (Abschlussart: Bachelor of Science)
3.2 Bauingenieurwesen (Abschlussart: Bachelor of Science)
3.3 Kultur der Metropole (Abschlussart: Bachelor of Arts)
3.4 Stadtplanung (Abschlussart: Bachelor of Science)
4. Technische Universität Hamburg:
4.1 Allgemeine Ingenieurwissenschaften (Abschlussart:
Bachelor of Science)
4.2 Bau- und Umweltingenieurwesen (Abschlussart: Bache-
lor of Science)
4.3 Bioverfahrenstechnik (Abschlussart: Bachelor of
Science)
4.4 Computer Science (Abschlussart: Bachelor of Science)
4.5 Elektrotechnik (Abschlussart: Bachelor of Science)
4.6 Energie- und Umwelttechnik (Abschlussart: Bachelor of
Science)
4.7 General Engineering Science (Abschlussart: Bachelor of
Science)
4.8 Informatik Ingenieurwesen (Abschlussart: Bachelor of
Science)
4.9 Logistik und Mobilität (Abschlussart: Bachelor of
Science)
4.10 Maschinenbau (Abschlussart: Bachelor of Science)
4.11 Mechatronik (Abschlussart: Bachelor of Science)
4.12 Schiffbau (Abschlussart: Bachelor of Science)
4.13 Technomathematik (Abschlussart: Bachelor of Science)
4.14 Verfahrenstechnik (Abschlussart: Bachelor of Science)
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
