FREITAG, DEN13. JANUAR
29
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 2 2023
Tag I n h a l t Seite
27. 12. 2022 Verordnung über den Bebauungsplan HafenCity 13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
10. 1. 2023 Verordnung zur Änderung der Grün- und Erholungsanlagen-Verzeichnis-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . 33
2138-1-6
12. 1. 2023 Achtzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung . . . 34
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der Bebauungsplan HafenCity 13 für das Gebiet um den
Kopf des Baakenhafens zwischen den Bahntrassen im Norden
und Osten und der Norderelbe im Süden (Bezirk Hamburg-
Mitte, Ortsteil 104) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Über das Flurstück 2678 (alt 2578, Baakenhafen), Süd- und
Westgrenze des Flurstücks 2763 (alt 2704, 2553), über die Flur-
stücke 2763, 2700 (alt 2575, Versmannstraße), 2615, 2612 (alt
2348, Pfeilerbahn), 2600 (Zweibrückenstraße), 2674 (alt 1415)
Verordnung
über den Bebauungsplan HafenCity 13
Vom 27. Dezember 2022
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am
8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726, 1738), in Verbindung mit §3
Absatz 1 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgeset-
zes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl.
S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022 (HmbGVBl.
S. 104), §
81 Absatz 2a der Hamburgischen Bauordnung vom
14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert
am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), §4 Absatz 3 Satz
1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesna-
turschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402),
zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in
Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundes
naturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240), §9 Absatz 4
des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom
24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am
23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), sowie §
8 Absatz 1
Satz 1 des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes in der Fas-
sung vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148), geändert am
12. Mai 2020 (HmbGVBl. S. 280), wird verordnet:
Freitag, den 13. Januar 2023
30 HmbGVBl. Nr. 2
und 1460, Südgrenzen der Flurstücke 1460 und 2626 (alt 2566),
Ostgrenze des Flurstücks 2560, Süd- und Westgrenze des Flur-
stücks 2577, Westgrenzen der Flurstücke 2560 und 2696 (alt
2562), Südgrenze des Flurstücks 2696 (alt 2575) über die Flur-
stücke 2696, 2719 (alt 2635, Kirchenpauerstraße) und 2763 der
Gemarkung Altstadt Süd.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß §
10a Absatz 1 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem ört-
lich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Ver-
letzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht wor-
den sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. In den Kerngebieten und auf den mit ,,(A)“ bezeichneten
Flächen der Urbanen Gebiete sind Wohnungen in den
Erdgeschossen unzulässig. Auf den mit ,,(B)“ bezeichne-
ten Flächen sind Wohnungen unzulässig. Ausnahmen
nach §
7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverord-
nung (BauNVO 2017) in der Fassung vom 21. November
2017 (BGBl. I S. 3787) werden ausgeschlossen.
2. Für die Kerngebiete gilt:
2.1 Auf den mit ,,(C)“ bezeichneten Flächen sind ab dem
ersten Obergeschoss nur Wohnungen zulässig.
2.2 Vergnügungsstätten sowie Tankstellen im Zusammen-
hang mit Parkhäusern und Großgaragen sind unzulässig.
Ausnahmen für Tankstellen nach §7 Absatz 3 Nummer 1
BauNVO 2017 werden ausgeschlossen.
2.3 Einzelhandelsnutzungen sind nur in den Erdgeschossen
und Warftgeschossen zulässig. Einkaufszentren, großflä-
chige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige
Handelsbetriebe nach §
11 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1
bis 3 BauNVO 2017 sind unzulässig. Zulässig sind Ein-
zelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten und
nicht zentrenrelevanten Sortimenten sowie Läden mit
zentrenrelevanten Sortimenten. Maßgeblich ist jeweils
die Hamburger Sortimentsliste gemäß ,,Hamburger Leit-
linien für den Einzelhandel“ vom 12. September 2019.
3. Für die Urbanen Gebiete gilt:
3.1 Ausnahmen für Vergnügungsstätten und Tankstellen
werden ausgeschlossen.
3.2 Die festgesetzten Grundflächenzahlen von 0,8 bezie-
hungsweise 0,9 können für Nutzungen nach §
19 Ab-
satz 4 Satz 1 BauNVO 2017 bis 1,0 überschritten werden.
3.3 Einzelhandelsnutzungen sind nur in den Erdgeschossen
und Warftgeschossen zulässig. Zulässig sind Einzelhan-
delsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten und nicht
zentrenrelevanten Sortimenten sowie Läden mit zen
trenrelevanten Sortimenten. Maßgeblich ist jeweils die
Hamburger Sortimentsliste gemäß ,,Hamburger Leit
linien für den Einzelhandel“ vom 12. September 2019.
4. In den mit ,,(K)“ bezeichneten Flächen der Urbanen
Gebiete sind die Schlafräume zu den vom Schienenver-
kehrslärm abgewandten Gebäudeseiten zu orientieren.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kin-
derzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
5. Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie
zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum
Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere
Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleich-
bare Maßnahmen ist sicherzustellen, dass durch diese
baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldiffe-
renz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräu-
men ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von
30 dB(A) während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr)
nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schall-
schutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten,
muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen
erreicht werden.
6. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder
durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäude
seiten
oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum
Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste
Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die
es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen
Außenbereich ein Tagpegel (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) von
kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
7. In den mit ,,(L)“ bezeichneten Flächen sind die Aufent-
haltsräume für gewerbliche Nutzungen – hier insbeson-
dere die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete
Grundrissgestaltung den Verkehrslärm abgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an
den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten
nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichen-
der Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwän-
den und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnah-
men geschaffen werden.
8. In den mit ,,(M)“ bezeichneten Flächen der Kerngebiete
und der Urbanen Gebiete sind die jeweiligen Baublöcke
zusammenhängend zu errichten. Davon kann abgewi-
chen werden, wenn der jeweilige Baublock durch Lärm-
schutzwände oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung in
der Höhe der jeweils festgesetzten zwingenden Geschos-
sigkeit geschlossen wird. Abweichend von Satz 1 dürfen
Freitag, den 13. Januar 2023 31
HmbGVBl. Nr. 2
die an der Versmannstraße gelegenen Gebäude, in denen
Wohnungen unzulässig sind, separat errichtet werden.
9. Die mit ,,(1)“, ,,(2)“ und ,,(3)“ bezeichneten Gebäude
seiten südlich Kirchenpauerstraße sind mit Schallschutz-
maßnahmen an den Außenbauteilen entsprechend den in
der Planzeichnung jeweils zugeordneten technischen
Maßnahmen für reflektierende Fassaden zu versehen.
Ausnahmen sind zulässig, soweit sichergestellt ist, dass
mittels anderer in ihrer Wirkung vergleichbarer Maß-
nahmen Schallpegelsteigerungen durch Reflexionen des
Schienenverkehrslärms an gegenüberliegenden Gebäu-
deseiten vermieden werden.
10. Auf der Fläche für den besonderen Nutzungszweck
(Gebäude für soziale, kulturelle und gastronomische
Zwecke und Aussichtsplattform) sind innerhalb der
überbaubaren Fläche nur Anlagen für soziale und kultu-
relle Zwecke sowie Gastronomie zulässig.
11. Tiefgaragen sind außerhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen zulässig. Stellplätze sind nur in Tiefgara-
gen oder Garagengeschossen unterhalb der Höhe von
8,7m über Normalhöhennull (NHN) zulässig. Geringfü-
gige Abweichungen sind zulässig, wenn sie durch abwei-
chende Straßenanschlusshöhen von über 8,7
m über
NHN begründet sind.
12. Außer auf den mit ,,(D)“ und ,,(E)“ bezeichneten Flächen
muss die Oberkante des Fußbodens des ersten Oberge-
schosses mindestens 5
m und höchstens 5,5
m über der
angrenzenden Geländeoberfläche liegen. Auf den mit
,,(D)“ bezeichneten Flächen muss die Oberkante des
Fußbodens des ersten Obergeschosses mindestens 7
m
und höchstens 7,5
m über der angrenzenden Gelän-
deoberfläche liegen. Auf den mit ,,(E)“ bezeichneten Flä-
chen der Urbanen Gebiete muss die Oberkante des Fuß-
bodens des Erdgeschosses mindestens 1m und höchstens
1,5
m über der angrenzenden Geländeoberfläche liegen.
Ausnahmsweise kann eine zusätzliche Galerieebene im
Erdgeschoss als Vollgeschoss zugelassen werden, wenn
das Galeriegeschoss eine Grundfläche kleiner 50 vom
Hundert (v.H.) der Grundfläche des Erdgeschosses ein-
nimmt. Die Galerieebene muss einen Abstand von min-
destens 4,5m von der Innenseite der zu den öffentlichen
Straßenverkehrsflächen und mit Gehrechten belegten
Flächen gerichteten Außenfassade einhalten. Dieser
Abstand von 4,5m von der Innenseite der Außenfassade
gilt nicht zu den mit ,,(G)“ bezeichneten Flächen mit
Gehrechten.
13. In den Baugebieten und auf der Fläche für den besonde-
ren Nutzungszweck sind oberhalb der festgesetzten Voll-
geschosse (einschließlich einem möglichen Galeriege-
schoss im Erdgeschoss) weitere Geschosse unzulässig.
Technikgeschosse und technische oder erforderliche
Aufbauten, wie Treppenräume, sind ausnahmsweise,
auch über der festgesetzten Gebäudehöhe, zulässig, wenn
die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und das Ortsbild
nicht beeinträchtigt werden und diese keine wesentliche
Verschattung der Nachbargebäude und der Umgebung
bewirken. Aufbauten, deren Einhausung und Technikge-
schosse sind mindestens 2,5
m von der Außenfassade
zurückzusetzen.
14. Außer auf den mit ,,(H)“ bezeichneten Flächen sind die
Gebäudefassaden überwiegend in Ziegelmauerwerk,
Keramikplatten oder eingefärbtem Beton in den Farben
Rot, Braun oder Rotbunt auszuführen. Teile der Gebäu-
defassaden können in Glas ausgeführt werden. Der
Gesamteindruck der Fassade muss durch die in Satz 1
beschriebenen Baustoffe geprägt sein. Die Gebäudefassa-
den auf den mit ,,(F)“ bezeichneten Flächen sind aus-
schließlich in hellen Materialien auszuführen.
15. Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone,
Erker, Loggien und Sichtschutzwände kann zu den
öffentlichen Straßenräumen, den Wasserflächen oder
den mit Gehrechten belasteten Flächen ausnahmsweise
bis zu einer Tiefe von 1,5m zugelassen werden, wenn die
Gestaltung des Gesamtbaukörpers nicht beeinträchtigt
wird und diese keine wesentliche Verschattung der
benachbarten Nutzungen und der Umgebung bewirken.
Dabei ist eine lichte Höhe von 4,3
m einzuhalten. Eine
Überbauung der öffentlichen Straßenverkehrsflächen ist
nur oberhalb einer lichten Höhe von 4,5m zulässig. Eine
Überbauung der Straßenverkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung ist nur oberhalb einer lichten Höhe
von 8,5m zulässig.
16. Werbeanlagen größer als 2
m² und Werbeanlagen ober-
halb der Gebäudetraufen sind unzulässig. Die Gestaltung
der Gesamtbaukörper und der privaten Freiflächen darf
nicht durch Werbeanlagen beeinträchtigt werden. Wer-
beanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.
Oberhalb der Brüstung des zweiten Vollgeschosses sind
Werbeanlagen nur ausnahmsweise zulässig, wenn zudem
das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. Schriftzeichen
müssen in Einzelbuchstaben ausgeführt werden.
17. An den zur Norderelbe gerichteten Fassaden sind Wer-
beanlagen oberhalb der Brüstung des ersten Oberge-
schosses der Fassaden unzulässig. Zur Beleuchtung der
Buchstaben darf nur warmweißes Licht verwendet wer-
den.
18. Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers
gilt:
18.1 Neu zu errichtende Gebäude sind an ein Wärmenetz
anzuschließen, das überwiegend mit erneuerbaren Ener-
gien oder Abwärme versorgt wird.
18.2 Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer
18.1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der
berechnete Heizwärmebedarf der Gebäude nach dem
Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I
S. 1728), geändert am 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237, 1321),
den Wert von 15 kWh/m² Nutzfläche nicht übersteigt.
18.3 Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer
18.1 kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfüllung
der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Um-
stände zu einer unbilligen Härte führen würde. Die
Befreiung soll zeitlich befristet werden.
19. Das auf den Straßenverkehrsflächen besonderer Zweck-
bestimmung und den Grünflächen anfallende Nieder-
schlagswasser ist direkt in das nächst liegende Gewässer
(Baakenhafen oder Norderelbe) einzuleiten.
20. An den Rändern der hochwassergefährdeten Bereiche
sind zum Zwecke des Hochwasserschutzes, soweit erfor-
derlich, zusätzliche besondere bauliche Maßnahmen vor-
zusehen.
21. Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängige
Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige
Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten sind
zulässig. Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht an der
Bahnanlage umfasst die Befugnis der Freien und Hanse-
stadt Hamburg allgemein zugängige Gehwege anzulegen
und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Hamburger
Hochbahn AG, Zufahrten zu den Zugängen zur Bahn
anlage anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte
Geh- und Fahrrecht nördlich Versmannkai umfasst die
Freitag, den 13. Januar 2023
32 HmbGVBl. Nr. 2
Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein
zugängige Gehwege anzulegen und zu unterhalten, ferner
die Befugnis der für die Unterhaltung der Kaianlagen
sowie Fußgänger- und Radfahrerbereiche zuständigen
Stellen, diese Flächen zu befahren. Geringfügige Abwei-
chungen von den festgesetzten Geh- und Fahrrechten
sind zulässig.
22. Auf den nicht überbauten Grundstücksflächen sind
Nebenanlagen nur ausnahmsweise zulässig, wenn die
Gestaltung der Freiflächen nicht beeinträchtigt ist.
23. In den Baugebieten sind für Einfriedigungen nur Hecken
oder durchbrochene Zäune in Verbindung mit Hecken
bis zu einer Höhe von 1,2
m zulässig. Ausnahmsweise
sind in den Innenhöfen an der Grenze zu festgesetzten
Gehrechten blickdichte Einfriedigungen bis zu einer
Höhe von 2m zulässig, wenn die Gestaltung der Freiflä-
chen nicht beeinträchtigt ist.
24. Die nicht überbauten Grundstücksflächen der Urbanen
Gebiete und der Kerngebiete, mit Ausnahme der Flächen
mit festgesetzten Gehrechten, sowie die Dachflächen der
festgesetzten ein- oder zweigeschossigen Gebäude sind
mit einem Anteil von mindestens 40 v.H. zu begrünen. Je
300
m² ist mindestens ein großkroniger Baum oder je
150
m² ein kleinkroniger Baum zu pflanzen und dauer-
haft zu erhalten. Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatz-
pflanzung vorzunehmen.
25. Die mit festgesetzten Gehrechten belegten Flächen, mit
Ausnahme der mit ,,(P)“ bezeichneten Flächen der Kern-
gebiete, sind mit einem Anteil von mindestens 15 v.H. zu
begrünen. Je 500
m² der mit festgesetzten Gehrechten
belegten Flächen ist mindestens ein großkroniger Baum
oder je 250
m² ein kleinkroniger Baum zu pflanzen und
dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist eine gleichwertige
Ersatzpflanzung vorzunehmen.
26. Tiefgaragen und die Dachflächen der festgesetzten ein-
und zweigeschossigen Gebäude sind in den zu begrünen-
den Bereichen mit einem mindestens 50
cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen. Für
Baumpflanzungen muss auf einer Fläche von 16
m² je
Baum die Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus
mindestens 100cm betragen.
27. Die übrigen Dachflächen sind mit Ausnahme der gemäß
Nummer 13 zulässigen Anlagen und technischen Auf-
bauten zu mindestens 30 v.
H. mit einem mindestens
15cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau extensiv
mit standortangepassten Stauden und Gräsern zu begrü-
nen. Darüber hinaus müssen mindestens 20 v.
H. mit
einem mindestens 50cm starken Substrataufbau intensiv
mit Stauden und Sträuchern begrünt werden. Die Dach-
begrünung ist dauerhaft zu erhalten.
28. In den Kerngebieten und den Urbanen Gebieten sind
Dächer als Flachdächer oder flachgeneigte Dächer mit
einer Neigung bis zu 10 Grad auszuführen.
29. Für festgesetzte Anpflanzungen sind standortgerechte
Laubbäume oder belaubte Heckenpflanzen zu verwen-
den. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 18cm, kleinkronige Bäume von mindes-
tens 14
cm, in 1
m Höhe über dem Erdboden gemessen
sowie Heckenpflanzen eine Mindesthöhe von 80cm auf-
weisen.
30. In den Kerngebieten ist der Erschütterungsschutz der
Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen
(zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so
sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150
(Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkungen
auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 3 (Kernge-
biete nach BauNVO) eingehalten werden. Zusätzlich ist
durch die baulichen und technischen Maßnahmen zu
gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immis-
sionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz
gegen Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Minis-
terialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT
08.06.2017 B 5), Nummer 6.2, nicht überschreitet. Die
DIN 4150 ist zu kostenfreier Einsicht für jedermann im
Staatsarchiv niedergelegt.
31. Auf den gekennzeichneten Flächen nördlich der Lucy-
Borchardt-Straße und östlich der Baakenwerder Straße,
deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen
belastet sind, sind bauliche Gassicherungsmaßnahmen
vorzusehen, die sowohl Gasansammlungen unter den
baulichen Anlagen und den befestigten Flächen als auch
Gaseintritte in die baulichen Anlagen verhindern.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 27. Dezember 2022.
Freitag, den 13. Januar 2023 33
HmbGVBl. Nr. 2
Verordnung
zur Änderung der Grün- und Erholungsanlagen-Verzeichnis-Verordnung
Vom 10. Januar 2023
Auf Grund von §
2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Stadt
reinigungsgesetzes vom 9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79),
zuletzt geändert am 28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361,
362), wird verordnet:
In Nummer 1 der Anlage der Grün- und Erholungs
anlagen-Verzeichnis-Verordnung vom 12. Dezember 2017
(HmbGVBl. S. 465), geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl.
S. 523, 525), wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt
ersetzt und Nummer 2 gestrichen.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 10. Januar 2023.
Freitag, den 13. Januar 2023
34 HmbGVBl. Nr. 2
§1
Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-
verordnung
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 28. September 2022 (HmbGVBl. S. 493), zuletzt
geändert am 24. November 2022 (HmbGVBl. S. 586), wird wie
folgt geändert:
1. §7 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Beschäftigte der Einrichtungen und Unternehmen nach
§28b Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 bis 5 IfSG sowie sonstige
Personen, die in diesen Einrichtungen und Unternehmen
ärztlich, pflegerisch oder therapeutisch tätig sind, die einer
Absonderungspflicht nach §
6 Absatz 1 unterlegen haben,
dürfen ihre Tätigkeit in der Einrichtung oder dem Unter-
nehmen nur dann wieder aufnehmen, wenn
1. sie der Betreiberin oder dem Betreiber der Einrichtung
oder des Unternehmens einen Nachweis vorlegen über
a) ein negatives Ergebnis einer Testung mittels PCR-
Test oder
b) ein negatives Ergebnis einer von einem Leistungs
erbringer nach §6 Absatz 1 der Coronavirus-Testver-
ordnung vom 21. September 2021 (BAnz. AT
21.09.2021 V1), zuletzt geändert am 24. November
2022 (BAnz. AT 24.11.2022 V2), in der jeweils gelten-
den Fassung vorgenommenen Testung mittels
Schnelltest oder
2. sie sich vor Aufnahme der Tätigkeit einer Testung mit-
tels Schnelltest unter Aufsicht der Einrichtung oder des
Unternehmens unterziehen, deren Ergebnis negativ ist
und sie jeweils zum Zeitpunkt der Testung seit mindestens
48 Stunden keine typischen Symptome einer Infektion mit
dem Coronavirus nach §2 Absatz 6 aufgewiesen haben.“
2. In §12 wird die Textstelle ,,14. Januar“ durch die Textstelle
,,31. Januar“ ersetzt.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 14. Januar 2023 in Kraft.
Achtzigste Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 12. Januar 2023
Auf Grund von §
32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
(IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am
20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793, 2815), in Verbindung mit
dem Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverord-
nung-Infektionsschutzgesetz vom 8. Januar 2021 (HmbGVBl.
S. 9) sowie §28b Absatz 1 Satz 9 IfSG in Verbindung mit dem
Einzigen Paragraphen der Zweiten Weiterübertragungsver-
ordnung-Infektionsschutzgesetz vom 27. September 2022
(HmbGVBl. S. 491) wird verordnet:
Hamburg, den 12. Januar 2023.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Freitag, den 13. Januar 2023 35
HmbGVBl. Nr. 2
Begründung
zur Achtzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
A. Anlass
Mit der Achtzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindäm-
mungsverordnung wird die Geltungsdauer der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-
verordnung verlängert. Zudem wird durch die Änderung in § 7 eine zusätzliche Testoption für
die verpflichtende Testung vor Wiederaufnahme der Tätigkeit in einer Einrichtung mit vulnerab-
len Personen nach Ablauf der Absonderungsdauer geschaffen.
Die an die aktuelle infektionsepidemiologische Lage angepassten Basisschutzmaßnahmen
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung sind insbesondere am Schutz
von Leben und Gesundheit durch die Verhinderung einer Vielzahl schwerer Krankheitsver-
läufe, am Schutz vulnerabler Personengruppen und der Funktionsfähigkeit des Gesundheits-
systems und der sonstigen Kritischen Infrastrukturen ausgerichtet und vor dem Hintergrund
der aktuellen infektionsepidemiologischen Lage zur Erreichung dieser Ziele weiterhin erforder-
lich. Bei der Bewertung der infektionsepidemiologischen Lage und der hierauf gestützten Ent-
scheidung des Verordnungsgebers über die Schutzmaßnahmen sind insbesondere die Anzahl
der mit einer Coronavirus-Infektion neu in Krankenhäusern aufgenommenen Personen, die
Auslastung und Verfügbarkeit der stationären Versorgungskapazitäten, die Anzahl der Neuin-
fektionen sowie die Anzahl der gegen das Coronavirus geimpften Personen berücksichtigt
worden. Der Verordnungsgeber wird im Übrigen neue Indikatoren in die Lagebewertung
ergänzend einstellen, sobald diese fachwissenschaftlich zur Verfügung stehen.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte sind die verbleibenden Basisschutzmaßnah-
men erforderlich, um die Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in der
Freien und Hansestadt Hamburg zu verhindern, die Gesundheit und das Leben der Bürgerin-
nen und Bürger zu schützen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems und der
sonstigen Kritischen Infrastrukturen zu gewährleisten. Die kontinuierliche Evaluation des
Schutzkonzepts und der einzelnen Schutzmaßnahmen wird auch mit dieser Verordnung kon-
sequent fortgesetzt, um einen bestmöglichen Ausgleich zwischen dem erforderlichen Schutz-
niveau und der grundrechtlich gebotenen Rücknahme beschränkender Schutzmaßnahmen zu
gewährleisten.
Wegen der aktuellen infektionsepidemiologischen Lage wird auf die täglichen Lageberichte
des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/
Situationsberichte/Jan_2023/2023-01-10-de.pdf) verwiesen. Das Robert Koch-Institut schätzt
die derzeitige Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutsch-
land insgesamt als hoch ein. Diese Einschätzung kann sich kurzfristig durch neue Erkennt-
nisse ändern (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewer-
tung.html).
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Die aktuelle infektionsepidemiologische Lage in der Freien und Hansestadt Hamburg ist nach
einem deutlichen Anstieg im Dezember 2022 zuletzt durch eine sinkende Anzahl von täglichen
Neuinfektionen, eine insgesamt moderate Belastung der medizinischen Versorgungskapazi-
täten, die Dominanz der Virusvariante B.1.1.529 (Omikron) sowie einen hohen Immunisie-
rungsgrad der Bevölkerung durch Impfungen geprägt. Im Einzelnen:
Die Lage im Gesundheitssystem der Freien und Hansestadt Hamburg ist in den letzten Wo-
chen durch eine moderate bis teils hohe Anzahl der innerhalb der jeweils vergangenen sieben
Tage mit COVID-19 in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner
(7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz) gekennzeichnet. Die Hospitalisierungsinzidenz ist nach ei-
nem hohen Stand im Dezember 2022 in den letzten zwei Wochen wieder gesunken. Bei den
Meldungen der letzten zwei Tage ist zudem noch mit Nachmeldungen zu rechnen. Der Verlauf
der 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz in der Freien und Hansestadt Hamburg innerhalb der
letzten Wochen stellt sich nach den Berechnungen des Robert Koch-Instituts im Einzelnen wie
folgt dar: 9. Dezember 2022: 14,83; 10. Dezember 2022: 14,62; 11. Dezember 2022: 15,21;
12. Dezember 2022: 14,62; 13. Dezember 2022: 14,40; 14. Dezember 2022: 13,32; 15. De-
zember 2022: 13,48; 16. Dezember 2022: 13,65; 17. Dezember 2022: 13,48; 18. Dezember
2022: 13,27; 19. Dezember 2022: 13,43; 20. Dezember 2022: 13,81; 21. Dezember 2022:
14,62; 22. Dezember 2022: 13,48; 23. Dezember 2022: 12,89; 24. Dezember 2022: 13,59;
25. Dezember 2022: 12,89; 26. Dezember 2022: 12,78; 27. Dezember 2022: 10,09; 28. De-
zember 2022: 8,74; 29. Dezember 2022: 8,85; 30. Dezember 2022: 10,09; 31. Dezember
2022: 8,90; 1. Januar 2023: 8,79; 2. Januar 2023: 8,20; 3. Januar 2023: 8,52; 4. Januar 2023:
7,82; 5. Januar 2023: 7,61; 6. Januar 2023: 5,23; 7. Januar 2023: 4,64; 8. Januar 2023: 4,42;
9. Januar 2023: 4,37 (Quelle: Robert Koch-Institut, https://www.rki.de/DE/Content/In-
fAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Fallzahlen_Inzidenz_aktualisiert.html, Stand: 9. Januar
2023; Anmerkung: Die vom Robert Koch-Institut angegebenen Werte zu den einzelnen Tagen
werden aufgrund eines Meldeverzugs regelmäßig um Nachmeldungen ergänzt. Hierdurch
erhöhen sich nachträglich die zu den einzelnen Tagen angegebenen Werte. Dies gilt insbe-
sondere für die Zahlen der tagesaktuellen Meldung. Bei den vorstehenden Daten handelt es
sich um die sogenannten ,,aktualisierten Werte“ des Robert Koch-Instituts, bei denen auch
Nachübermittlungen fortlaufend berücksichtigt werden. Weiterführende Informationen hierzu
unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Fallzahlen_Inzi-
denz_aktualisiert.html sowie https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavi-
rus/Situationsberichte/COVID-19-Trends/COVID-19-Trends.html).
Mit Stand vom 9. Januar 2023 befanden sich in der Freien und Hansestadt Hamburg 357
Personen mit einer SARS-CoV-2-Infektion in Behandlung in einem Krankenhaus. Davon be-
fanden sich 331 Personen in Behandlung auf Normalstationen und 26 Personen in intensiv-
medizinischer Behandlung. Die Anzahl von COVID-19-Patientinnen und Patienten auf den
Normalstationen und den Intensivstationen hat in den letzten Wochen somit zugenommen.
Unter Berücksichtigung der mit anderen Patientinnen und Patienten belegten Intensivbetten
waren noch 49 Intensivbetten für Erwachsene frei (Stand 09.01.2023).
Zwischen dem 2. Januar 2023 und dem 9. Januar 2023 wurden in der Freien und Hansestadt
Hamburg insgesamt 2.307 Neuinfektionen gemeldet. Dies entspricht einer 7-Tage-Inzidenz
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HmbGVBl. Nr. 2
von 124,4 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner (Stand: 9. Januar 2023;
Quelle: https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/
page/Bundesl%C3%A4nder/). Die Entwicklung der 7-Tage-Inzidenz in den vergangenen Wo-
chen stellt sich im Einzelnen wie folgt dar: 9. Dezember 2022: 229,5; 10. Dezember 2022:
228,7; 11. Dezember 2022: 234,7; 12. Dezember 2022: 227,1; 13. Dezember 2022: 237,3;
14. Dezember 2022: 237,8; 15. Dezember 2022: 230,9; 16. Dezember 2022: 238,0; 17. De-
zember 2022: 242,1; 18. Dezember 2022: 237,9; 19. Dezember 2022: 237,1: 20. Dezember
2022: 244,1; 21. Dezember 2022: 263,7; 22. Dezember 2022: 264,4; 23. Dezember 2022:
260,9; 24. Dezember 2022: 264,2; 25. Dezember 2022: 259,3; 26. Dezember 2022: 261,1;
27. Dezember 2022: 215,1; 28. Dezember 2022: 187,7; 29. Dezember 2022: 178,1; 30. De-
zember 2022: 176,9; 31. Dezember 2022: 155,5; 1. Januar 2023: 151,2; 2. Januar 2023: 144,9;
3. Januar 2023: 162,0; 4. Januar 2022: 155,3; 5. Januar 2023: 150,3; 6. Januar 2023: 137,3;
7. Januar 2023: 128,6; 8. Januar 2023: 126,3; 9. Januar 2023: 124,4 (Quelle: Robert Koch-
Institut, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Fallzahlen_
Inzidenz_aktualisiert.html, Stand: 9. Januar 2023; Anmerkung: Die vom Robert Koch-Institut
angegebenen Werte zu den einzelnen Tagen werden aufgrund eines Meldeverzugs regelmä-
ßig um Nachmeldungen ergänzt. Hierdurch erhöhen sich nachträglich die zu den einzelnen
Tagen angegebenen Werte. Dies gilt insbesondere für die Zahlen der tagesaktuellen Meldung.
Die vorstehenden Daten basieren auf den Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts auf
der Grundlage der von der Freien und Hansestadt Hamburg übermittelten Daten und den vom
Robert Koch-Institut definierten Übermittlungszeitpunkten. Es handelt sich hierbei um die so-
genannten ,,aktualisierten Werte“ des Robert Koch-Instituts zur 7-Tage-Inzidenz, bei denen
auch Nachübermittlungen fortlaufend berücksichtigt werden. Weiterführende Informationen
hierzu unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Fallzah-
len_Inzidenz_aktualisiert.html sowie https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_
Coronavirus/Situationsberichte/COVID-19-Trends/COVID-19-Trends.html).
Diese Entwicklung wird auch durch den jüngsten Verlauf des 7-Tage-R-Werts bestätigt. Dieser
Wert bildet das Infektionsgeschehen von vor etwa einer Woche bis vor etwas mehr als zwei
Wochen ab und ist daher für die Einschätzung der epidemiologischen Lage bedeutsam. Bei
einem Wert über 1 steigt die tägliche Anzahl an Neuinfektionen, bei einem R-Wert unter 1 sinkt
diese. Aktuell liegt der 7-Tage-R-Wert unter 1: 9. Dezember 2022: 0,93; 10. Dezember 2022:
0,96; 11. Dezember 2022: k.A.; 12. Dezember 2022: k.A.; 13. Dezember 2022: 0,92; 14. De-
zember 2022: 1,00; 15. Dezember 2022: 1,03; 16. Dezember 2022: 1,05; 17. Dezember 2022:
1,09; 18. Dezember 2022: k.A.; 19. Dezember 2022: k.A.; 20. Dezember 2022: 0,87; 21. De-
zember 2022: 0,95; 22. Dezember 2022: 1,04; 23. Dezember 2022: 1,13; 24. Dezember 2022:
1,18; 25. Dezember 2022: k.A.; 26. Dezember 2022: k.A.; 27. Dezember 2022: k.A.; 28. De-
zember 2022: 0,73; 29. Dezember 2022: 0,86; 30. Dezember 2022: 0,80; 31. Dezember 2022:
0,76; 1. Januar 2023: k.A; 2. Januar 2023: k.A.; 3. Januar 2023: 0,69; 4. Januar 2022: 0,83;
5. Januar 2023: 0,81; 6. Januar 2023: 0,88; 7. Januar 2023: 0,93; 8. Januar 2023: k.A.;
9. Januar 2023: k.A. (Stand: 9. Januar 2023).
Das Infektionsgeschehen in der Freien und Hansestadt Hamburg ist gegenwärtig durch die
Virusvariante B.1.1.529 (Omikron) geprägt. Der Anteil von Infektionen mit dieser Virusvariante
an den Neuinfektionen liegt bei 100 %. Diese Virusvariante zeichnet sich durch eine stark
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gesteigerte Übertragbarkeit und in einem gewissen Maße durch ein Unterlaufen eines durch
Impfung oder Genesung erworbenen Immunschutzes aus. Dies bedeutet, dass sie im Ver-
gleich zu zuvor vorherrschenden Virusvarianten mehrere ungünstige Eigenschaften vereint.
Sie infiziert in kürzester Zeit deutlich mehr Menschen und bezieht auch Geimpfte und Gene-
sene stärker in das Infektionsgeschehen ein. Von der Omikron-Variante zirkuliert in der Freien
und Hansestadt Hamburg derzeit im Wesentlichen die Untervariante BA.5, deren Anteil am
Infektionsgeschehen in der Kalenderwoche 51/2022 bei 92 % lag. Die in der Kalenderwoche
1/2022 zum ersten Mal in der Freien und Hansestadt Hamburg nachgewiesene Omikron-Sub-
linie BA.2 wurde in der Kalenderwoche 51/2022 in 7,3 % der Stichproben nachgewiesen und
die Omikron-Sublinie BA.4 in keiner der Stichproben.
Der Anteil der Bevölkerung der Freien und Hansestadt Hamburg, der über einen Impfschutz
verfügt, ist im bundesweiten Vergleich besonders hoch. 86,7 % der Hamburgerinnen und Ham-
burger haben eine Erstimpfung, 84,4 % eine Zweitimpfung und 67,1 % eine Auffrischimpfung
erhalten (Quelle: Digitales Impfmonitoring zur COVID-19-Impfung, Robert Koch-Institut; Stand:
9. Januar 2023). In den jüngeren Altersgruppen haben bisher 80,1 % der 12- bis 17-Jährigen
und 29,7 % der 5- bis 11-Jährigen eine Erstimpfung sowie 75,4 % der 12- bis 17-Jährigen und
24,2 % der 5- bis 11-Jährigen eine Zweitimpfung erhalten. Von den über 60-Jährigen
sind 97,8 % grundimmunisiert, 92,8 % haben eine erste Auffrischimpfung und 45,2 %
auch bereits eine zweite Auffrischimpfung erhalten (Quelle: Robert Koch-Institut,
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Impfquoten-Tab.html,
Stand: 9. Januar 2023).
Im Vergleich zu vorhergehenden Infektionswellen kommt es zwar durch die besonderen Ei-
genschaften der Omikron-Variante zu einer nicht unerheblichen Anzahl von Infektionen, auch
unter Geimpften und Genesenen; diese verlaufen aber häufig leicht bis moderat. Die noch
erhebliche Viruszirkulation in der Bevölkerung (sog. Community Transmission) erfordert aber
weiterhin die Einhaltung bestimmter angepasster Schutzmaßnahmen, um insbesondere vul-
nerable Personengruppen weiterhin zu schützen und hierdurch schwere Krankheitsverläufe,
intensivmedizinische Behandlungen und Todesfälle zu verhindern. Dass der Schutz vulnerab-
ler Personengruppen besondere Priorität hat, hat zuletzt auch noch einmal der Expertenrat
der Bundesregierung in seiner 10. Stellungnahme zu COVID-19 ausdrücklich bekräftigt (vgl.
zum Vorstehenden: Stellungnahme des ExpertInnenrates der Bundesregierung zu COVID-19,
Zur Notwendigkeit des Infektionsschutzes für pflegebedürftige Menschen in Pflegeeinrichtun-
gen; 24. Mai 2022, https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975196/2044366/
6c102f8bc3d30995e3a1bbe5cf4bf320/2022-05-27-10-stellungnahme-infektionsschutz-pflege
-data.pdf).
In der 11. Stellungnahme zu COVID-19 zur Pandemievorbereitung auf den Herbst/Winter
2022/23 führt der Expertenrat der Bundesregierung zudem aus, dass es wahrscheinlich sei,
dass das Gesundheitssystem und die Kritische Infrastruktur aufgrund der immer noch verblei-
benden Immunitätslücke in Deutschland und der abnehmenden Immunität im Laufe der Zeit
(sog. Immune Waning), der fortschreitenden Virusevolution und der Krankheitsaktivität durch
COVID-19 und andere Atemwegserreger im kommenden Herbst/Winter 2022/23 erneut er-
heblich belastet werden könnte. In allen drei Szenarien, die der Expertenrat für den
Freitag, den 13. Januar 2023 39
HmbGVBl. Nr. 2
Herbst/Winter 2022/23 skizziert hat, sind zumindest Basisschutzmaßnahmen und insbeson-
dere Maßnahmen zum Schutz von Risikogruppen notwendig (vgl. zum Vorstehenden:
Elfte Stellungnahme des ExpertInnenrates der Bundesregierung zu COVID-19, Pandemie-
vorbereitung auf Herbst/Winter 2022/23, https://www.bundesregierung.de/resource/
blob/975196/2048684/fe0a6178b1b60172726d4f859acb4b1d/2022-06-08-stellungnahme-ex-
pertinnenrat-data.pdf). Dieser Prognose entspricht, dass derzeit in allen Altersgruppen ein ho-
her Infektionsdruck zu verzeichnen ist, der weiterhin Basisschutzmaßnahmen und Schutz-
maßnahmen für vulnerable Personengruppen erfordert.
Aus den vorstehenden Gründen ist es erforderlich, die an die aktuelle infektionsepidemiologi-
sche Lage angepassten Basisschutzmaßnahmen beizubehalten, um insbesondere in Einrich-
tungen des Gesundheitswesens und in Einrichtungen mit vulnerablen Personen das Leben
und die Gesundheit zu schützen und hierdurch zugleich die Funktionsfähigkeit des Gesund-
heitssystems oder der sonstigen Kritischen Infrastrukturen zu gewährleisten.
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung verfolgt den Zweck, die Verbrei-
tung des Coronavirus und der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in der Freien und Han-
sestadt Hamburg zu verhindern, um hierdurch die Gesundheit und das Leben der Bürgerinnen
und Bürger zu schützen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems und der sonsti-
gen Kritischen Infrastrukturen zu gewährleisten (vgl. § 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO,
§ 28b Absatz 6 IfSG). Mit diesem Zweck trägt der Verordnungsgeber seiner aus Artikel 2 Ab-
satz 2 Satz 1 des Grundgesetzes folgenden Verpflichtung zum Schutz des Lebens und der
körperlichen Unversehrtheit der Bürgerinnen und Bürger Rechnung.
Der Schutz dieser Rechtsgüter, zu dem der Verordnungsgeber verfassungsrechtlich verpflich-
tet ist, steht auch in einem angemessenen Verhältnis zu den aus den Schutzmaßnahmen im
Einzelnen folgenden Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten sowie den sozialen, gesell-
schaftlichen und wirtschaftlichen Folgewirkungen.
Der Verordnungsgeber wird – wie bisher – das Infektionsgeschehen sowie die Wirkung der
Schutzmaßnahmen weiter kontinuierlich evaluieren und Schutzmaßnahmen, die im Einzelnen
nicht mehr erforderlich sind, umgehend aufheben, sobald das Infektionsgeschehen dies zu-
lässt.
B. Erläuterungen zu den einzelnen Regelungen
§ 7: Beschäftigte der Einrichtungen und Unternehmen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummern 3
bis 5 IfSG sowie sonstige Personen, die in diesen Einrichtungen und Unternehmen ärztlich,
pflegerisch oder therapeutisch tätig sind, die einer Absonderungspflicht nach § 6 Absatz 1 un-
terlegen haben, dürfen ihre Tätigkeit in der Einrichtung oder dem Unternehmen unverändert
nur dann wieder aufnehmen, wenn sie seit 48 Stunden symptomfrei sind und hiernach ein
negatives Testergebnis vorlegen können. Der Verordnungsgeber folgt hierbei weiterhin den
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40 HmbGVBl. Nr. 2
fortgeltenden entsprechenden Empfehlungen des Robert Koch-Instituts. Durch die Änderung
des § 7 wird, neben den bisherigen Möglichkeiten eines PCR-Testes oder eines Schnelltestes
eines Leistungserbringers nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung, als zusätzliche
Option nun auch eine Testung mittels Schnelltest vor Aufnahme der Tätigkeit unter Aufsicht
der Einrichtung oder des Unternehmens zugelassen. Die weiteren Änderungen in § 7 Abs. 1
Satz 1 dienen der redaktionellen Anpassung.
Zu § 12: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten aktuellen epidemiologischen Lage in
der Freien und Hansestadt Hamburg ist es erforderlich, die an die aktuelle infektionsepidemi-
ologische Lage angepassten Basisschutzmaßnahmen beizubehalten, um dem Infektionsge-
schehen weiterhin gezielt entgegenzuwirken. Aus diesem Grund werden die bereichsspezifi-
schen Schutzmaßnahmen der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO bis zum Ablauf des
31. Januar 2023 verlängert.
Im Übrigen wird auf die Begründungen zur Zweiundzwanzigsten bis Neununddreißigsten Ver-
ordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom
20. November 2020, 27. November 2020, 8. Dezember 2020, 14. Dezember 2020 und 22. De-
zember 2020 (HmbGVBl. S. 581, 595, 637, 659 und 707) sowie vom 7. Januar 2021, 8. Januar
2021, 19. Januar 2021, 21. Januar 2021, 11. Februar 2021, 19. Februar 2021, 26. Februar
2021, 5. März 2021, 11. März 2021, 19. März 2021, 26. März 2021, 1. April 2021 und 16. April
2021 (HmbGVBl. S. 1, 10, 19, 25, 55, 70, 71, 107, 121, 137, 145, 161, 173 und 193), zur
HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205), zur Vierzigsten
bis Siebzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-
verordnung vom 11. Mai 2021, 20. Mai 2021, 28. Mai 2021, 3. Juni 2021, 10. Juni 2021,
17. Juni 2021, 21. Juni 2021, 1. Juli 2021, 26. Juli 2021, 20. August 2021, 27. August 2021,
17. September 2021, 23. September 2021, 22. Oktober 2021, 19. November 2021, 26. No-
vember 2021, 3. Dezember 2021, 14. Dezember 2021, 16. Dezember 2021, 23. Dezember
2021, 30. Dezember 2021, 7. Januar 2022, 14. Januar 2022, 18. Januar 2022, 28. Januar
2022, 4. Februar 2022, 11. Februar 2022, 18. Februar 2022, 24. Februar 2022, 3. März 2022
und 17. März 2022 (HmbGVBl. 2021 S. 295, 323, 349, 367, 412, 459, 471, 485, 543, 567, 573,
625, 649, 707, 763, 789, 813, 844, 852, 924, 965, HmbGVBl. 2022 S. 3, 29, 43, 61, 79, 91,
107, 127, 140 und 175), zur HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 31. März 2022
(HmbGVBl. S. 197), zur Einundsiebzigsten bis Siebenundsiebzigsten Verordnung zur Ände-
rung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 29. April 2022, 4. Mai
2022, 25. Mai 2022, 21. Juni 2022, 19. Juli 2022, 16. August 2022 und 22. September 2022
(HmbGVBl. S. 272, 285, 233, 365, 413, 441 und 467), zur HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO
vom 28. September 2022 (HmbGVBl. S. 493) sowie zur Achtundsiebzigsten und Neunund-
siebzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Änderungsverord-
nung vom 27. Oktober 2022 und 24. November 2022 (HmbGVBl. S. 553 und 586) verwiesen.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
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29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
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II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
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Inhalt
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• |
Verordnung über den Bebauungsplan HafenCity 13 |
Seite 29 |
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Verordnung zur Änderung der Grün- und Erholungsanlagen-Verzeichnis-Verordnung |
Seite 33 |
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Achtzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung |
Seite 34 |
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