FREITAG, DEN14. JANUAR
29
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 2 2022
Tag I n h a l t Seite
14.
1.
2022 Zweiundsechzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsver
ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-
Eindämmungsverordnung
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 23. April 2021 (HmbGVBl. S. 205), zuletzt geändert
am 7. Januar 2022 (HmbGVBl. S. 3), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu §18c wird aufgehoben.
1.2 Hinter dem Eintrag zu §30 wird folgender Eintrag ein-
gefügt:
,,§30a Aussetzung der Regelprüfungen“.
1.3 Hinter dem Eintrag zu §35 wird folgender Eintrag ein-
gefügt:
,,§
35a
Übergangsvorschrift zur Absonderungspflicht
nach §35″.
1.4 Die Einträge zu Teil 9 und §37 werden aufgehoben.
2. In §2 erhalten die Absätze 5 bis 6a folgende Fassung:
,,(5) Ein Coronavirus-Impfnachweis im Sinne dieser
Verordnung ist ein Nachweis nach §
2 Nummer 3 der
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverord-
nung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz. AT
08.05.2021 V1), zuletzt geändert am 10. Dezember 2021
(BGBl. I S. 5175), in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Ein Genesenennachweis im Sinne dieser Verord-
nung ist ein Nachweis nach §
2 Nummer 5 SchAus-
nahmV.
(6a) Ein Nachweis über eine Auffrischimpfung im
Sinne dieser Verordnung ist ein Nachweis hinsichtlich
des Vorliegens einer weiteren Schutzimpfung gegen das
Coronavirus nach einer vorangegangenen vollständigen
Schutzimpfung im Sinne von §
2 Nummer 3 SchAus-
nahmV in deutscher, englischer, französischer, italieni-
scher oder spanischer Sprache in verkörperter oder
digitaler Form.“
3. §2a erhält folgende Fassung:
,,§2a
Nachweispflicht für Erleichterungen und Ausnahmen
Soweit Personen im Anwendungsbereich dieser Ver-
ordnung von den Erleichterungen und Ausnahmen
nach Abschnitt 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-
Ausnahmenverordnung Gebrauch machen, sind sie
verpflichtet, zum Nachweis ihres Status einer geimpf-
Zweiundsechzigste Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 14. Januar 2022
Auf Grund von §
32 Satz 1 und §
36 Absatz 6 Satz 1 des
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
zuletzt geändert am 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), in
Verbindung mit dem Einzigen Paragraphen der Weiterüber-
tragungsverordnung-Infektionsschutzgesetz vom 8. Januar
2021 (HmbGVBl. S. 9) wird verordnet:
Freitag, den 14. Januar 2022
30 HmbGVBl. Nr. 2
ten Person oder einer genesenen Person die nach der
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverord-
nung erforderlichen Nachweise mit sich zu führen und
auf Verlangen vorzulegen.“
4. In §
4d Absätze 1 und 1b wird jeweils die Textstelle
,,§§18b und 18c“ durch die Textstelle ,,§18b“ ersetzt.
5. §10k Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Von der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises nach
Satz 1 Nummer 2 sind geimpfte Personen nach §
2
Absatz 9 befreit, die einen Nachweis über eine Auf
frischimpfung nach §
2 Absatz 6a oder einen Genese-
nennachweis nach §2 Absatz 6 vorlegen; die dem Gene-
senennachweis zugrundeliegende Testung muss nach
der Erlangung der vollständigen Schutzimpfung nach
§2 Nummer 3 SchAusnahmV erfolgt sein.“
6. In §12 Absatz 1 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Fas-
sung:
,,Bei der Nutzung von Verkehrsmitteln und Verkehrs-
anlagen des öffentlichen Personenverkehrs nach §
2
Absatz 3 gilt für die Fahrgäste, Fluggäste, Besucherin-
nen und Besucher eine Maskenpflicht nach §8 mit fol-
genden Maßgaben:
1. Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben,
sind verpflichtet, eine FFP2-Maske oder eine sons-
tige Atemschutzmaske mit technisch vergleichba-
rem oder höherwertigem Schutzstandard zu tragen,
2. Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet und
das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind
verpflichtet, eine medizinische Maske im Sinne des
§8 Absatz 1a Sätze 2 und 3 zu tragen.
Wird der öffentliche Personenverkehr mit Personen-
kraftwagen durchgeführt, gilt zusätzlich für das Fahr-
personal, sobald und solange sich mindestens ein Fahr-
gast im Fahrzeug befindet, die Pflicht zum Tragen einer
medizinischen Maske nach §
8; §
8 Absatz 1 Satz 2
Nummer 4 findet weder für das Fahrpersonal noch für
die Fahrgäste Anwendung.“
7. §15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zweiter Halbsatz erhält
folgende Fassung:
,,die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat
sicherzustellen, dass die Gäste und die Beschäftigten die
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach
§8 einhalten,“.
8. §18a wird wie folgt geändert:
8.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
8.1.1 In Satz 1 wird die Textstelle ,,Absätze 2 bis 4″ durch die
Textstelle ,,Absätze 3 und 4″ ersetzt.
8.1.2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Für Verkaufsstellen und gastronomische Angebote
gelten im Übrigen §§13 und 15, mit der Maßgabe, dass
der Verzehr und die Bewirtung auch an Sitzplätzen
ohne Tisch zulässig sind.“
8.2 Absatz 2 wird aufgehoben.
9. §18c wird aufgehoben.
10. §23 wird wie folgt geändert:
10.1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 wird hinter der Textstelle
,,abhängig gemacht werden;“ die Textstelle ,,dies gilt
auch in Bezug auf geimpfte Personen nach §2 Absatz 9
und genesene Personen nach §2 Absatz 10;“ eingefügt.
10.2 In Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
,,Sie sind weiter berechtigt, über die im Rahmen einer
Quarantäneverkürzung für Schülerinnen und Schüler
in den Schulen durchgeführten Testungen eine Testbe-
scheinigung zu erstellen, die mindestens die Angaben
nach §10i Absatz 1 Nummer 4 Buchstaben a bis e ent-
halten muss.“
11. Hinter §30 wird folgender §30a eingefügt:
,,§30a
Aussetzung der Regelprüfungen
Regelprüfungen in Wohneinrichtungen nach §
30
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HmbWBG finden nicht
statt.“
12. §31a wird wie folgt geändert:
12.1 Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
,,(2a) Das Schutzkonzept für Werkstätten für behin-
derte Menschen muss darüber hinaus Vorgaben enthal-
ten zu Verpflichtungen zum Tragen von FFP2-Masken
oder sonstigen Atemschutzmasken mit technisch ver-
gleichbarem oder höherwertigem Schutzstandard für
Leistungsberechtigte.“
12.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die Einrichtungen dürfen nur nach Maßgabe der
in den Absätzen 1 bis 2a genannten Schutzkonzepte
betreten werden.“
13. §35 erhält folgende Fassung:
,,§35
Absonderungspflicht für infizierte Personen
und enge Kontaktpersonen
(1) Personen, deren Testung mittels Schnelltest ein
positives Ergebnis in Bezug auf einen direkten Erreger-
nachweis des Coronavirus ergeben hat, sind verpflich-
tet, sich unverzüglich einem PCR-Test zu unterziehen
und bis zum Vorliegen des Testergebnisses in ihrer
Haupt- oder Nebenwohnung oder in einer anderen,
eine Absonderung ermöglichenden Unterkunft abzu-
sondern. Ist das Ergebnis des PCR-Tests negativ, ent-
fällt die Pflicht zur Absonderung nach Satz 1.
(2) Personen, deren Testung mittels PCR-Test ein posi-
tives Ergebnis in Bezug auf einen direkten Erreger-
nachweis des Coronavirus ergeben hat (infizierte Perso-
nen), sind verpflichtet, sich unverzüglich in ihrer
Haupt- oder Nebenwohnung oder in einer anderen eine
Absonderung ermöglichenden Unterkunft abzuson-
dern; es ist ihnen untersagt, Besuch von Personen zu
empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören. Die
Pflicht zur Absonderung entfällt
1. vorbehaltlich des Satzes 3 für Personen, die dem
Gesundheitsamt einen Nachweis über ein negatives
Ergebnis eines PCR-Tests oder eines durch Leis-
tungserbringer nach §
6 Absatz 1 der Coronavirus-
Testverordnung durchgeführten Schnelltests vorle-
gen; hierbei darf die zugrundeliegende Testung frü-
hestens am siebten auf die Testung nach Satz 1
folgenden Tag erfolgt sein,
2. ohne Vorlage eines Testnachweises nach Nummer 1
am zehnten auf die Testung nach Satz 1 folgenden
Tag.
Für Personen, die in Einrichtungen nach §§27, 30 bis
33 und 34a beruflich tätig sind, entfällt die Pflicht zur
Absonderung abweichend von Satz 2 Nummer 1 nur
dann vor dem zehnten auf die Testung nach Satz 1 fol-
genden Tag, wenn diese seit mindestens 48 Stunden
keine typischen Symptome einer Infektion mit dem
Coronavirus nach §
2 Absatz 8 aufweisen und die dem
Freitag, den 14. Januar 2022 31
HmbGVBl. Nr. 2
Testnachweis nach Satz 2 Nummer 1 zugrundeliegende
Testung mittels PCR-Test erfolgt ist.
(3) Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 2 Satz 1
gilt ferner für Personen,
1. die mit einer infizierten Person in einem gemein
samen Haushalt leben,
2. denen das Gesundheitsamt mitgeteilt hat, dass sie
als enge Kontaktperson einer infizierten Person gel-
ten.
In Fällen von Satz 1 Nummer 2 ist das Gesundheitsamt
verpflichtet, der betroffenen Person mitzuteilen, wann
der maßgebliche Kontakt zu der infizierten Person
stattgefunden hat. Die Pflicht zur Absonderung entfällt
1. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 am zehnten auf
die Testung der infizierten Person nach Absatz 2
Satz 1 folgenden Tag,
2. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 am zehnten auf
den vom Gesundheitsamt mitgeteilten Tag des maß-
geblichen Kontakts zu der infizierten Person folgen-
den Tag.
Die Pflicht zur Absonderung entfällt ferner für Perso-
nen, die dem Gesundheitsamt einen Nachweis über ein
negatives Ergebnis eines PCR-Tests oder eines durch
Leistungserbringer nach §6 Absatz 1 der Coronavirus-
Testverordnung durchgeführten Schnelltests vorlegen;
hierbei darf die zugrundeliegende Testung frühestens
am siebten auf das nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 maß-
gebliche Ereignis folgenden Tag erfolgt sein. Für Schü-
lerinnen und Schüler sowie in Kindertagesstätten
betreute Kinder gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass die
Testung bereits am fünften auf den vom Gesundheits-
amt mitgeteilten Tag des maßgeblichen Kontakts zu
der infizierten Person folgenden Tag erfolgt sein darf.
(4) Die Absonderungspflicht für Kontaktpersonen nach
Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 und 2 gilt nicht für:
1. geimpfte Personen nach §2 Absatz 9, die über einen
Nachweis über eine Auffrischimpfung nach §
2
Absatz 6a verfügen,
2. geimpfte Personen nach §2 Absatz 9, die über einen
Genesenennachweis nach §
2 Absatz 6 verfügen,
sofern die dem Genesenennachweis nach §
2 Num-
mer 5 SchAusnahmV zugrundeliegende Testung
nach Erlangung der vollständigen Schutzimpfung
nach §2 Nummer 3 SchAusnahmV erfolgt ist,
3. geimpfte Personen nach §2 Absatz 9, sofern die voll-
ständige Schutzimpfung nach §
2 Nummer 3
SchAusnahmV nicht länger als drei Monate zurück-
liegt,
4. genesene Personen nach §
2 Absatz 10, sofern die
dem Genesenennachweis nach §
2 Nummer 5
SchAusnahmV zugrundeliegende Testung nicht
länger als drei Monate zurückliegt.
(5) Die Absonderung nach den Absätzen 1 bis 3 darf
unterbrochen werden
1. zum Zwecke einer Testung nach Absatz 2 Satz 3 oder
Absatz 3 Satz 4 sowie
2. wenn dies zum Schutz von Leben oder Gesundheit
zwingend erforderlich ist.
In Fällen des Satzes 1 Nummer 1 haben Personen, die
das 14. Lebensjahr vollendet haben, eine FFP2-Maske
oder eine sonstige Atemschutzmaske mit technisch ver-
gleichbarem oder höherwertigem Schutzstandard und
Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben,
eine medizinische Maske nach §
8 Absatz 1a Satz 2 zu
tragen.
(6) Sorgeberechtigte Personen oder Pflegepersonen im
Sinne von §
1688 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs sind verpflichtet, die Einhaltung der Pflichten
nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 durch die gemeinsam
mit ihnen in einem Haushalt lebenden Kinder in einer
dem Entwicklungsstand entsprechenden sowie das
Kindeswohl wahrenden Weise zu gewährleisten.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, soweit das Gesund-
heitsamt im Einzelfall abweichende Anordnungen
trifft. Anordnungen nach Satz 1 kommen insbesondere
in Betracht in Bezug auf besorgniserregende Virusvari-
anten. Anordnungen nach Satz 1 kommen ferner in
Betracht zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit
kritischer Infrastruktur sowie für Schülerinnen und
Schüler und für in Kindertagesstätten betreute Kin-
der.“
14. Hinter §35 wird folgender §35a eingefügt:
,,§35a
Übergangsvorschrift zur Absonderungspflicht
nach §35
,,§35 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 Satz 3 bis 5
gilt auch für solche Personen, die mit Ablauf des
14. Januar 2022 einer sich unmittelbar aus §35 Absatz 2
Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 ergebenden Pflicht zur
Absonderung unterlagen.“
15. Teil 9 wird aufgehoben.
16. §39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
16.1 Hinter Nummer 53a wird folgende Nummer 53b einge-
fügt:
,,53b.
entgegen §
12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die
Pflicht zum Tragen der vorgeschriebenen Atem-
schutzmaske nicht befolgt,“.
16.2 Nummer 95 erhält folgende Fassung:
,,95.entgegen §15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 die Pflicht
zum Tragen einer medizinischen Maske nicht
befolgt oder als Betriebsinhaberin oder Betriebs-
inhaber nicht sicherstellt, dass die Gäste oder die
Beschäftigten die Pflicht zum Tragen einer medi-
zinischen Maske nach §8 einhalten,“.
16.3 Nummern 131 bis 133a werden aufgehoben.
16.4 Nummern 169 bis 172 erhalten folgende Fassung:
,,169.
entgegen §
9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §
10
Absatz 2 Nummer 2, §
10 Absatz 3 Nummer 2,
§
10 Absatz 6 Satz 1, §
10 Absatz 7 Satz 1, §
10
Absatz 7 Satz 6 Nummer 1, §
12 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2, §13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §13
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, §13a Absatz 1 Satz 1
Nummer 2, §
14 Absatz 1 Nummer 2, §
14 Ab-
satz 2 Nummer 1, §14a Absatz 1 Satz 1 Nummer
1, §14a Absatz 2 Nummer 1, §14a Absatz 3 Num-
mer 1, §
15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §
15 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 1, §
16 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2, §17 Absatz 1 Nummer 2, §17 Absatz
2 Satz 1 Nummer 1, §18 Absatz 1 Satz 1 Nummer
2, §18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, §18 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1, §
18a Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2, §
18a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, §
18a
Absatz 5 Satz 2 Nummer 1, §18a Absatz 5 Satz 3
Nummer 1, §18b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §19
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, §
19 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2, §20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, §20
Freitag, den 14. Januar 2022
32 HmbGVBl. Nr. 2
Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, §
20 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2, §20 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, §20
Absatz 3 Satz 3 Nummer 1, §
20 Absatz 4 Satz 1
Nummer 1, §20 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1, §21
Satz 1 Nummer 2, §22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
oder §33 Satz 1 Nummer 2 die allgemeinen Hygi-
enevorgaben gemäß §5 nicht einhält,
170.entgegen §
9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §
10
Absatz 2 Nummer 3, §10 Absatz 3 Nummer 3, §10
Absatz 6 Satz 2, §10 Absatz 7 Satz 2, §10 Absatz 7
Satz 6 Nummer 2, §12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3,
§13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §13a Absatz 1 Satz
1 Nummer 3, §14 Absatz 1 Nummer 3, §14 Absatz
2 Nummer 2, §
14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
§14a Absatz 2 Nummer 2, §14a Absatz 3 Nummer
2, §
15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §
15 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2, §16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,
§
17 Absatz 1 Nummer 3, §
17 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2, §
18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §
18
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, §
18 Absatz 3 Satz 1
Nummer 2, §18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §18a
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, §18a Absatz 5 Satz 2
Nummer 2, §18a Absatz 5 Satz 3 Nummer 2, §18b
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §
19 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2, §
19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, §
20
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, §
20 Absatz 2 Satz 1
Nummer 3, §
20 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3, §
20
Absatz 3 Satz 3 Nummer 3, §
20 Absatz 4 Satz 1
Nummer 3, §
20 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2, §
21
Satz 1 Nummer 3, §22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
oder §
33 Satz 1 Nummer 3 ein Schutzkonzept
gemäß §6 nicht erstellt, ein erstelltes Schutzkon-
zept auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht
vorlegt oder die Einhaltung des Schutzkonzeptes
nicht gewährleistet,
171.entgegen §
9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, §
10
Absatz 7 Satz 3, §
10 Absatz 7 Satz 6 Nummer 3,
§
11 Absatz 2 Satz 2, §
12 Absatz 1 Satz 8, §
12
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, §13a Absatz 1 Satz 1
Nummer 4, §14 Absatz 1 Nummer 4, §14 Absatz 2
Nummer 3, §14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §14a
Absatz 2 Nummer 3, §
14a Absatz 3 Nummer 3,
§
15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, §
16 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4, §
17 Absatz 1 Nummer 4, §
17
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, §
18 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4, §
18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, §
18
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, §18a Absatz 1 Satz 1
Nummer 4, §18a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, §18a
Absatz 5 Satz 2 Nummer 3, §18a Absatz 5 Satz 3
Nummer 3, §18b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, §19
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §
19 Absatz 2 Satz 1
Nummer 4, §
20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, §
20
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, §
20 Absatz 3 Satz 2
Nummer 4, §
20 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2, §
20
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, §
20 Absatz 4 Satz 2
Nummer 3, §21 Satz 1 Nummer 4 oder §33 Satz 1
Nummer 4 Kontaktdaten gemäß §7 nicht erfasst,
auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht
herausgibt, zweckfremd nutzt oder unbefugten
Dritten überlässt,
172.
entgegen §
7 Absatz 2 Satz 2, §
9 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4, §10 Absatz 7 Satz 3, §10 Absatz 7 Satz
6 Nummer 3, §
11 Absatz 2 Satz 2, §
12 Absatz 1
Satz 8, §12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, §13a Absatz
1 Satz 1 Nummer 4, §14 Absatz 1 Nummer 4, §14
Absatz 2 Nummer 3, §
14a Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3, §
14a Absatz 2 Nummer 3, §
14a Absatz 3
Nummer 3, §
15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, §
16
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, §
17 Absatz 1 Num-
mer 4, §17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, §18 Absatz
1 Satz 1 Nummer 4, §18 Absatz 2 Satz 1 Nummer
4, §18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, §18a Absatz 1
Satz 1 Nummer 4, §18a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3,
§
18a Absatz 5 Satz 2 Nummer 3, §
18a Absatz 5
Satz 3 Nummer 3, §18b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4,
§
19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, §
19 Absatz 2
Satz 1 Nummer 4, §20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4,
§20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, §20 Absatz 3 Satz
2 Nummer 4, §20 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2, §20
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, §
20 Absatz 4 Satz 2
Nummer 3, §21 Satz 1 Nummer 4 oder §33 Satz 1
Nummer 4 Kontaktdaten gemäß §
7 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 nicht, unvollständig oder unzu-
treffend angibt.“
17. §40 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 12. Februar
2022 außer Kraft.“
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2022 in Kraft.
Hamburg, den 14. Januar 2022.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Freitag, den 14. Januar 2022 33
HmbGVBl. Nr. 2
Begründung
zur Zweiundsechzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-
Eindämmungsverordnung
A. Anlass
Mit der Zweiundsechzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Ein-
dämmungsverordnung werden aufgrund der aktuellen infektionsepidemiologischen Lage in
der Freien und Hansestadt Hamburg dringend notwendige Anpassungen und Ergänzungen
des Schutzkonzepts vorgenommen: Die in der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-
verordnung geregelten Pflichten zur Absonderung für infizierte Personen und enge Kontakt-
personen werden auf Grundlage des Beschlusses der Regierungschefinnen und Regierungs-
chefs der Länder und des Bundeskanzlers vom 7. Januar 2022 angepasst. Ferner wird eine
FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Personenverkehr eingeführt.
Durch die vorgenannten sowie die übrigen Schutzmaßnahmen der Hamburgischen SARS-
CoV-2-Eindämmungsverordnung wird der besorgniserregenden infektionsepidemiologischen
Gesamtlage in der Freien und Hansestadt Hamburg begegnet, die durch eine erhebliche Aus-
lastung der intensivmedizinischen Versorgungskapazitäten, eine sehr hohe und weiterhin stei-
gende Anzahl von Neuinfektionen, die Dominanz der besorgniserregenden Virusvariante
B.1.1.529 (Omikron) sowie durch einen hohen, aber noch nicht hinreichenden Immunisie-
rungsgrad der Bevölkerung durch Impfungen geprägt ist. Es kommt hinzu, dass weiterhin au-
ßerordentlich hohe Neuinfektionszahlen sowie in einigen Teilen des Bundesgebietes weiterhin
eine besonders hohe Auslastung der medizinischen Versorgungskapazitäten zu beklagen sind.
Dieser hohe Infektionsdruck in der Bevölkerung zieht bei weiterer Steigerung zwangsläufig
einen entsprechenden Anstieg der schweren Krankheitsverläufe und der Todesfälle nach sich.
Der bundesweite Wert der 7-Tage-Inzidenz steigt nach zwischenzeitlicher Abnahme über den
Dezember seit den letzten Dezembertagen wieder stark an (Verlauf der bundesweiten 7-Tage-
Inzidenz: 14. Dezember: 375,0; 15. Dezember: 353,0; 16. Dezember: 340,1; 17. Dezember:
331,8; 18. Dezember: 321,8; 19. Dezember: 315,4; 20. Dezember: 316,0; 21. Dezember:
306,4; 22. Dezember: 289,0; 23. Dezember: 280,3; 24. Dezember: 265,8; 25. Dezember:
242,9; 26. Dezember: 220,7; 27. Dezember: 222,7; 28. Dezember: 215,6; 29. Dezember:
205,5; 30. Dezember: 207,4; 31. Dezember: 214,9; 1. Januar: 220,3; 2. Januar: 222,7; 3. Ja-
nuar: 232,4; 4. Januar: 239,9; 5. Januar: 258,6; 6. Januar: 285,9; 7. Januar: 303,4; 8. Januar:
335,9; 9. Januar: 362,7; 10. Januar: 375,7; 11. Januar: 387,9; 12. Januar: 407,5; 13. Januar:
427,7; Hinweis: Bei der Interpretation der Fallzahlen ist zu beachten, dass während der Feier-
tage rund um den Jahreswechsel eine geringere Test- und Meldeaktivität vorgelegen haben
dürfte, so dass die ausgewiesenen Daten insoweit nur ein unvollständiges Bild der epidemio-
logischen Lage wiedergeben).
Die Schutzmaßnahmen der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung sind an
dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung sowie der Funktionsfähigkeit des
Gesundheitssystems und weiterer Bereiche der sogenannten kritischen Infrastruktur (KRITIS)
Freitag, den 14. Januar 2022
34 HmbGVBl. Nr. 2
ausgerichtet und vor dem Hintergrund der aktuellen infektionsepidemiologischen Lage zur Er-
reichung dieser Ziele weiter dringend erforderlich. Bei der Bewertung der infektionsepidemio-
logischen Lage und der hierauf gestützten Entscheidung des Verordnungsgebers über die
Schutzmaßnahmen sind insbesondere die Anzahl der mit einer Coronavirus-Infektion neu in
Krankenhäusern aufgenommenen Personen, die Auslastung der intensivmedizinischen Be-
handlungskapazitäten, die unter infektionsepidemiologischen Aspekten differenzierte Anzahl
der Neuinfektionen sowie die Anzahl der gegen das Coronavirus geimpften Personen berück-
sichtigt worden.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte sind die Beibehaltung und die weitere Ergän-
zung der bestehenden Schutzmaßnahmen dringend erforderlich, um eine effektive Eindäm-
mung des Infektionsgeschehens zu gewährleisten und das Leben und die Gesundheit der Be-
völkerung sowie die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu schützen. Dies gilt insbe-
sondere, weil der Anteil der Bevölkerung, der über einen vollständigen Impfschutz verfügt,
noch nicht hinreichend groß ist. Nur die vollständige Impfung und insbesondere die zusätzliche
Auffrischimpfung vermitteln einen hohen Schutz vor einem schweren Verlauf einer COVID-19-
Erkrankung. Ein weiterer Anstieg von Neuinfektionen in der Bevölkerung, insbesondere in der
Gruppe der Ungeimpften, birgt somit die Gefahr einer Überlastung der Kapazitäten des Ge-
sundheitssystems, die der Verordnungsgeber abzuwenden verpflichtet ist. Auch die weiterhin
hohe und zunehmende Auslastung der intensivmedizinischen Kapazitäten sowie die Domi-
nanz der besorgniserregenden Virusvariante B.1.1.529 (Omikron) gebieten besondere Vor-
sicht und die Beibehaltung eines hohen Schutzniveaus.
Aus diesen Gründen wird die sorgsame und kontinuierliche Evaluation des Schutzkonzepts
und der einzelnen Schutzmaßnahmen auch mit dieser Verordnung konsequent fortgesetzt, um
einen bestmöglichen Ausgleich zwischen dem dringend erforderlichen Schutzniveau und der
grundrechtlich gebotenen Rücknahme beschränkender Schutzmaßnahmen zu gewährleisten.
Dabei wird weiterhin auch die Zunahme des Anteils der Bevölkerung mit einem Impfschutz in
die Bewertung der Lage und die Prüfung der Erforderlichkeit der Maßnahmen eingestellt wer-
den. Je nach Entwicklung der epidemiologischen Lage wird der Verordnungsgeber nicht mehr
erforderliche Schutzmaßnahmen umgehend zurücknehmen.
Wegen der aktuellen epidemiologischen Lage wird auf die täglichen Lageberichte des Robert
Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsbe-
richte/Jan_2022/2022-01-13-de.pdf?__blob=publicationFile) sowie die Veröffentlichungen der
Freien und Hansestadt Hamburg (https://www.hamburg.de/coronavirus) verwiesen. Das Ro-
bert Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gruppe der Ungeimpften als sehr hoch, für
die Gruppen der Genesenen und Geimpften mit Grundimmunisierung (zweimalige Impfung)
als hoch und für die Gruppe der Geimpften mit Auffrischimpfung (dreimalige Impfung) als mo-
derat ein. Diese Einschätzung kann sich kurzfristig durch neue Erkenntnisse ändern
(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochen-
bericht/Wochenbericht_2022-01-06.pdf?__blob=publicationFile). Für die Freie und Hanse-
stadt Hamburg stellt sich die epidemiologische Lage aktuell wie folgt dar:
Freitag, den 14. Januar 2022 35
HmbGVBl. Nr. 2
Die Lage im Gesundheitssystem der Freien und Hansestadt Hamburg war zuletzt sowohl An-
fang als auch Ende Dezember 2021 sowie in der vergangenen Woche durch ansteigende
Werte der Anzahl der in Bezug auf die mit COVID-19 in ein Krankenhaus aufgenommenen
Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Hospitalisierungsinzi-
denz) gekennzeichnet. Zusätzlich ist noch mit einer hohen Anzahl von Nachübermittlungen
und damit mit einer Erhöhung des tagesaktuell ermittelten Werts der 7-Tage-Hospitalisierungs-
inzidenz zu rechnen, da die 7-Tage-Inzidenz weiterhin auf einem sehr hohen Niveau liegt. Der
Verlauf der 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz in der Freien und Hansestadt Hamburg inner-
halb der letzten Wochen stellt sich nach den Berechnungen des Robert Koch-Instituts wie folgt
dar: 14. Dezember: 3,40; 15. Dezember: 3,83; 16. Dezember: 3,62; 17. Dezember: 3,83; 18.
Dezember: 3,35; 19. Dezember: 3,72; 20. Dezember: 3,13; 21. Dezember: 2,43; 22. Dezember:
2,27; 23. Dezember: 2,38; 24. Dezember: 2,48; 25. Dezember: 2,43; 26. Dezember: 2,38; 27.
Dezember: 2,70; 28. Dezember: 2,05; 29. Dezember: 2,54; 30. Dezember: 2,86; 31. Dezember:
3,51; 1. Januar: 3,99; 2. Januar: 4,05; 3. Januar: 3,72; 4. Januar: 3,24; 5. Januar: 2,97; 6.
Januar: 3,08; 7. Januar: 3,40; 8. Januar: 4,21; 9. Januar: 5,88; 10. Januar: 5,34; 11. Januar:
4,70; 12. Januar: 5,07; 13. Januar: 5,51 (Quelle: Robert Koch-Institut, https://www.rki.de/covid-
19-trends, Stand: 13. Januar 2022; Anmerkung: Die vom Robert Koch-Institut angegebenen
Werte zu den einzelnen Tagen werden aufgrund eines Meldeverzugs regelmäßig um Nach-
meldungen ergänzt; hierdurch erhöhen sich nachträglich die zu den einzelnen Tagen angege-
benen Werte).
Mit Stand vom 12. Januar 2022 befinden sich in Hamburg 411 Personen mit einer SARS-CoV-
2-Infektion in Behandlung in einem Krankenhaus. 75 Personen befinden sich in intensivmedi-
zinischer Behandlung, davon werden 46 invasiv beatmet. Unter Berücksichtigung der mit an-
deren Patientinnen und Patienten belegten Intensivbetten sind derzeit noch 71 Intensivbetten
der insgesamt zur Verfügung stehenden 475 Intensivbetten frei (Stand: 13. Januar 2022,
Quelle: DIVI-Register).
Seit Ende Dezember 2021 ist der prozentuale Anteil der Belegung der Intensivbetten mit CO-
VID-19-Erkrankten erneut auf teils deutlich über 15 % angestiegen. Der jüngste Verlauf
dieses Werts stellt sich wie folgt dar (alle Angaben in Prozent): 13. Dezember: 14,47; 14. De-
zember: 13,8; 15. Dezember: 12,77 ; 16. Dezember: 12,92; 17. Dezember: 11,99; 18. Dezem-
ber: 11,75; 19. Dezember: 12,31; 20. Dezember: 12,42; 21. Dezember: 13,08; 22. Dezember:
14,47; 23. Dezember: 14,50; 24. Dezember: 14,00; 25. Dezember: 14,76; 26. Dezember:
14,81; 27. Dezember: 14,73; 28. Dezember: 14,38; 29. Dezember: 14,89; 30. Dezember:
14,13; 31. Dezember: 15,23; 1. Januar: 16,08; 2. Januar: 15,74; 3. Januar: 14,29; 4. Januar:
14,75; 5. Januar: 15,03; 6. Januar: 15,91; 7. Januar: 16,67; 8. Januar: 17,14; 9. Januar: 17,72;
10. Januar: 18,52; 11. Januar: 18,3; 12. Januar: 16,98 (Quelle: https://www.rki.de/covid-19-
trends, Stand: 13. Januar 2022). Zu berücksichtigen ist hierbei, dass sich die Daten des Robert
Koch-Instituts auf die in der Freien und Hansestadt Hamburg gelegenen Krankenhäuser be-
ziehen und damit auch Aufnahmen von Personen mit Wohnsitz außerhalb der Freien und Han-
sestadt Hamburg erfassen.
Freitag, den 14. Januar 2022
36 HmbGVBl. Nr. 2
Die Anzahl der Neuinfektionen in der Freien und Hansestadt Hamburg ist seit Oktober stark
angestiegen und liegt seit mehreren Wochen auf dem höchsten Niveau seit dem Beginn der
Pandemie: Zwischen dem 6. und 13. Januar 2022 wurden insgesamt 15.269 Neuinfektionen
in der Freien und Hansestadt Hamburg gemeldet. Dies entspricht 801,76 Fällen je 100.000
Einwohnerinnen und Einwohner (7-Tage-Inzidenz; Datenstand 13. Januar 2022, 9:00 Uhr).
Seit dem 14. Dezember 2021 ist die 7-Tage-Inzidenz kontinuierlich stark angestiegen: 14. De-
zember: 262,12; 15. Dezember: 283,70; 16. Dezember: 282,13 ; 17. Dezember: 300,67; 18.
Dezember: 313,37; 19. Dezember: 314,37; 20. Dezember: 308,49; 21. Dezember: 344,04; 22.
Dezember: 355,43; 23. Dezember: 360,95; 24. Dezember: 356,64; 25. Dezember: 348,29; 26.
Dezember: 354,43; 27. Dezember: 345,88; 28. Dezember: 329,76; 29. Dezember: 333,33; 30.
Dezember: 360,42; 31. Dezember: 383,37; 1. Januar: 389,93; 2. Januar: 406,94; 3. Januar:
440,29; 4. Januar: 463,34; 05. Januar: 499,36; 6. Januar: 533,07; 7. Januar: 556,49; 8. Januar:
629,11; 9. Januar: 611,62; 10. Januar: 659,72; 11. Januar: 690,18; 12. Januar: 722,99; 13.
Januar: 801,76 (Stand: 13. Januar 2022, Hinweis: Bei der Interpretation der Fallzahlen ist zu
beachten, dass während der Feiertage rund um den Jahreswechsel eine geringere Test- und
Meldeaktivität vorgelegen haben dürfte, so dass die ausgewiesenen Daten insoweit nur ein
unvollständiges Bild der epidemiologischen Lage wiedergeben).
Diese Betrachtung wird auch durch den Verlauf des 7-Tage-R-Werts bestätigt, der zuletzt wie-
der auf einen Wert über 1 gestiegen ist: 14. Dezember: 1,01; 15. Dezember: 1,02; 16. Dezem-
ber: 0,99 ; 17. Dezember: 1,02; 18. Dezember: 1,07; 19. Dezember: k.A. ; 20. Dezember: k.A. ;
21. Dezember: 1,08; 22. Dezember: 0,98; 23. Dezember: 0,98; 24. Dezember: 1,03; 25. De-
zember: k.A. ; 26. Dezember: k.A. ; 27. Dezember: k.A. ; 28. Dezember: 1,01 ; 29. Dezember:
0,92; 30. Dezember: 0,91; 31. Dezember: 0,94; 1. Januar: k.A.; 2. Januar: k.A.; 3. Januar: k.A.;
4. Januar: 1,02; 5. Januar: 1,09; 6. Januar: 1,05; 7. Januar: 1,10; 8. Januar: 1,18; 9. Januar:
k.A; 10. Januar: k.A; 11. Januar: 1,17; 12. Januar: 1,12; 13. Januar: 1,07 (Stand: 13. Januar
2022). Der 7-Tage-R-Wert bildet das Infektionsgeschehen vor etwa einer Woche bis vor etwas
mehr als zwei Wochen ab und ist daher für die Einschätzung der epidemiologischen Lage
bedeutsam. Bei einem R-Wert über 1 steigt die tägliche Anzahl an Neuinfektionen.
Die unter infektionsepidemiologischen Aspekten differenzierte Betrachtung der Inzidenzen in
der 1. Kalenderwoche 2022 zeigt, dass die Inzidenzen in allen Altersgruppen deutlich steigen.
Die höchsten Werte zeigen sich hierbei bei den 15- bis 19-jährigen (7-Tage-Inzidenz von 1.423)
und den 20- bis 29-jährigen (7-Tage-Inzidenz von 1.197).
Am 7. Dezember 2021 wurde in Hamburg erstmals die besorgniserregende Virusvariante
B.1.1.529 (Omikron), im Folgenden: Omikron-Variante, detektiert. Der Anteil von Infektionen
mit dieser Virusvariante am Gesamtgeschehen nimmt seitdem stetig zu. Mittlerweile dominiert
diese Omikron-Variante das Infektionsgeschehen in der Freien und Hansestadt Hamburg und
verdrängt die zuvor seit Kalenderwoche 25 dominierende Virusvariante B.1.617.2 (Delta) in
zunehmenden Maße.
Die Omikron-Variante bringt nach dem aktuellen Erkenntnisstand eine neue Dimension in das
Pandemiegeschehen. Diese Virusvariante zeichnet sich nach bisherigen Erkenntnissen durch
Freitag, den 14. Januar 2022 37
HmbGVBl. Nr. 2
eine stark gesteigerte Übertragbarkeit und in einem gewissen Maße durch ein Unterlaufen
eines durch Impfung oder Genesung erworbenen Immunschutzes aus. Dies bedeutet, dass
die neue Variante im Vergleich zu zuvor vorherrschenden Virusvarianten mehrere ungünstige
Eigenschaften vereint. Sie infiziert in kürzester Zeit deutlich mehr Menschen und bezieht auch
Genesene und Geimpfte stärker in das Infektionsgeschehen ein. Dies kann zu einer explosi-
onsartigen Verbreitung führen: In Dänemark, Norwegen, den Niederlanden und Großbritan-
nien wurde eine nie dagewesene Verbreitungsgeschwindigkeit mit Verdopplungszeiten von
etwa zwei bis drei Tagen beobachtet.
Erste epidemiologische Analysen aus Großbritannien, Dänemark und den USA deuten zwar
auf einen milderen Krankheitsverlauf bei Infektionen mit der Omikron-Variante im Vergleich
zur Delta-Variante hin. Dies gilt auch für Kinder. Vorläufige experimentelle Studien unterstüt-
zen diese Beobachtung. Infektionen mit der Omikron-Variante führen, bezogen auf die Fallzahl,
seltener zu Krankenhausaufnahmen und schweren Krankheitsverläufen. Die Reduktion der
relativen Krankheitsschwere erklärt sich größtenteils durch Impfungen und vorangegangene
Infektionen eines Großteils der Bevölkerung, zu einem Teil aber auch durch eine Verminde-
rung der krankmachenden Eigenschaften des Virus. Impfungen und insbesondere Booster-
impfungen schützen auch bei Omikron-Infektion vor schweren Krankheitsverläufen und Hos-
pitalisierung (vgl. zum Vorstehenden: Zweite Stellungnahme des Expertenrates der Bundes-
regierung zu COVID-19, Ergänzende Erkenntnisse zur Omikron-Variante und notwendige Vor-
bereitungen des Gesundheitssystems auf die kommende Infektionswelle, 6. Januar 2022,
https://www.bundesregierung.de/re-
source/blob/997532/1995094/0e24018c4ce234c5b9e40a83ce1b3892/2022-01-06-zweite-
stellungnahme-expertenrat-data.pdf?download=1).
Die starke Infektionsdynamik und die damit verbundene hohe Zahl von parallel auftretenden
Erkrankungen droht jedoch den gegenüber der Delta-Variante gegebenen Vorteil der milderen
Krankheitsverläufe quantitativ aufzuwiegen. So führen die zeitweise sehr hohen Fallzahlen in
einzelnen europäischen Staaten und in den USA derzeit zu einem deutlichen Anstieg der Kran-
kenhausaufnahmen. Aktuelle Statistiken aus verschiedenen europäischen Staaten zeigen zu-
dem deutlich vermehrte Aufnahmen auf die Normalstationen, aber im Vergleich zu vorange-
gangen Infektionswellen anteilig weniger Aufnahmen auf die Intensivstationen. Diese Entwick-
lung ist in der Freien und Hansestadt Hamburg bereits zu beobachten (siehe vorstehende
Ausführungen). Trotz einer reduzierten Hospitalisierungsrate bei der Omikron-Variante ist bei
sehr hohen Inzidenzwerten aufgrund des hohen zeitgleichen Aufkommens infizierter Personen
mit einer erheblichen Belastung und auch Überlastung der Krankenhäuser und der ambulan-
ten Versorgungsstrukturen (Praxen, Ambulanzen, Tageskliniken) und dem öffentlichen Ge-
sundheitsdienst zu rechnen. Da auch Geimpfte wieder stärker in das Infektionsgeschehen mit
einbezogen werden, entsteht ein weiteres wesentliches Problem durch Personalausfälle auf-
grund von Ansteckungen innerhalb der Belegschaften von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtun-
gen und ambulanten Versorgungsstrukturen. Diese Personalausfälle werden ärztliches und
pflegerisches, aber auch nicht-medizinisches Personal betreffen. Ein hohes Patientenaufkom-
men kombiniert mit akutem Personalmangel kann innerhalb von kurzer Zeit die allgemeine
medizinische Versorgung in der Freien und Hansestadt Hamburg sowie in ganz Deutschland
Freitag, den 14. Januar 2022
38 HmbGVBl. Nr. 2
gefährden. Es ist daher dringend erforderlich, die Ausbreitung der Omikron-Variante mit ent-
sprechenden Maßnahmen zu verlangsamen (vgl. zum Vorstehenden: Zweite Stellungnahme
des Expertenrates der Bundesregierung zu COVID-19, Ergänzende Erkenntnisse zur Omik-
ron-Variante und notwendige Vorbereitungen des Gesundheitssystems auf die kommende In-
fektionswelle, 6. Januar 2022, a.a.O.).
Erschwerend hinzukommt, dass die Omikron-Variante auf eine Bevölkerung mit weiterhin nicht
ausreichendem Impfschutz trifft, wie aktuelle Daten nahelegen. Viele Menschen in Hamburg
insbesondere in den jüngeren Altersgruppen haben noch keine oder nur die erste Impfdosis
erhalten. Vulnerable Personen sind sogar trotz zweifacher Impfung einem höheren Risiko aus-
gesetzt, denn die Wirksamkeit von Impfstoffen ist bei ihnen oft herabgesetzt, etwa aufgrund
einer schlechteren Immunantwort oder bestehender Grunderkrankungen. Wie genau die O-
mikron-Variante in diesem Kontext einzuordnen ist, ist noch nicht abschließend wissenschaft-
lich untersucht. Erste Studienergebnisse zeigen aber, dass der Impfschutz gegen die Omikron-
Variante nach abgeschlossener Impfung ohne Auffrischimpfung nachlässt und auch geimpfte
Personen symptomatisch erkranken. Der Schutz vor schwerer Erkrankung bleibt wahrschein-
lich teilweise erhalten. Mehrere Laborstudien zeigen aber einen deutlich verbesserten Immun-
schutz nach erfolgter Auffrischimpfung mit den derzeit verfügbaren mRNA-Impfstoffen (vgl.
zum Vorstehenden: Erste Stellungnahme des Expertenrates der Bundesregierung zu COVID-
19 Einordnung und Konsequenzen der Omikronwelle, 19. Dezember 2021, a.a.O.).
80,1 % der Hamburgerinnen und Hamburger haben bereits eine Erstimpfung, 77,8 % eine
Zweitimpfung und 41,2 % haben eine Auffrischimpfung erhalten (Quelle: Digitales Impfmoni-
toring zur COVID-19-Impfung, Robert Koch-Institut; Stand: 13. Januar 2022). Impfungen wer-
den sowohl durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie Betriebsärztinnen und Betriebs-
ärzte als auch durch mobile Impfteams an dezentralen Impfstellen, insbesondere in zwölf
Krankenhäusern, und in Schulen durchgeführt. Bis in den jüngeren Altersgruppen, insbeson-
dere der Altersgruppe unter 18 Jahren, eine hohe Impfquote erreicht ist, wird es noch einige
Wochen dauern. Bisher haben 61,4 % der 12- bis 17-Jährigen in der Freien und Hansestadt
Hamburg eine Erstimpfung erhalten, 57,4 % dieser Altersgruppe sind vollständig geimpft und
8,0 % haben eine Auffrischimpfung erhalten (Quelle: https://www.rki.de/DE/Content/
InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Impfquoten-Tab.html, Stand: 13. Januar 2022). Eine
finale Version der Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung der Ständigen Impf-
kommission in Bezug auf Impfungen für Kinder unter zwölf Jahren wurde am 17. Dezember
2021 veröffentlicht (https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2022/Ausgaben/
01_22.pdf).
Ein weiteres konsequentes Festhalten an den bestehenden Schutzmaßnahmen ist vor diesem
Hintergrund dringend erforderlich. Insbesondere muss das Infektionsgeschehen weiter einge-
dämmt werden, da die Bürgerinnen und Bürger noch nicht hinreichend durch Impfungen ge-
schützt sind. Die starke Viruszirkulation in der Bevölkerung (Community Transmission) mit In-
fektionen in privaten Haushalten und gastronomischen Betrieben, bei Veranstaltungen sowie
in Kitas, Schulen und im beruflichen Umfeld erfordert weiterhin die konsequente Umsetzung
Freitag, den 14. Januar 2022 39
HmbGVBl. Nr. 2
kontaktreduzierender Maßnahmen und weiterer Schutzmaßnahmen sowie massive Anstren-
gungen zur Eindämmung von Ausbrüchen und Infektionsketten. Dies ist vor dem Hintergrund
einer Dominanz der besorgniserregenden Virusvariante B.1.1.529 (Omikron) von entscheiden-
der Bedeutung, um die Zahl der Neuinfizierten wieder deutlich zu senken und schwere Krank-
heitsverläufe, intensivmedizinische Behandlungen und Todesfälle zu verhindern. Nur dadurch
kann eine Überlastung des Gesundheitswesens vermieden werden. Ferner kann hierdurch
mehr Zeit für die Produktion von Impfstoffen, die Durchführung von Impfungen sowie die Ent-
wicklung von antiviralen Medikamenten gewonnen werden. Berichte über COVID-19-Langzeit-
folgen mahnen ebenfalls zur Vorsicht. Bei einem exponentiellen Anstieg der Neuinfektions-
zahlen kann das Gesundheitswesen auch trotz des bisherigen Anteils der Hamburger Bevöl-
kerung mit einem vollständigen Impfstatus von 77,8 % zudem schnell wieder an seine Belas-
tungsgrenzen stoßen, wie dies in anderen Ländern bereits geschieht.
Ein zusätzlicher wichtiger Grund für die Erforderlichkeit einer weiteren Eindämmung des In-
fektionsgeschehens besteht darin, während der laufenden Impfkampagne in Deutschland das
Auftreten weiterer sogenannter Escape-Virusvarianten zu vermeiden. Trifft eine hohe Zahl neu
geimpfter Personen mit noch unvollständiger Immunität auf eine hohe Zahl von Infizierten,
begünstigt dies die Entstehung von Virusvarianten, gegen die die bisher verfügbaren Impf-
stoffe eine geringere Wirksamkeit aufweisen könnten. Die Impfstoffe können zwar grundsätz-
lich an solche Virusvarianten angepasst werden. Dies erfordert jedoch einen mehrmonatigen
Vorlauf und eine vollständige Nachimpfung der Bevölkerung, die wiederum eine fristgerechte
Produktion dieser angepassten Impfstoffe für die gesamte Bevölkerung voraussetzt.
Antigen-Schnelltests können als zusätzliches Element zur frühzeitigen Erkennung der Virus-
ausscheidung die Sicherheit erhöhen. Wegen der Grenzen der Validität der Testergebnisse
(vgl. hierzu die Begründung der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 23. April 2021
HmbGVBl. S. 205) können sie jedoch die weiteren notwendigen Schutzmaßnahmen sowie
insbesondere eine Schutzimpfung nicht ersetzen.
Aus den vorstehenden Gründen ist es dringend erforderlich, die bestehenden Schutzmaßnah-
men fortzusetzen, um das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und eine
Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden.
B. Erläuterungen zu den einzelnen Regelungen
Zu § 2: Durch die Änderungen in Absatz 5 und 6 wird für die Begriffsbestimmungen des Impf-
nachweises und des Genesenennachweises nunmehr auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-
Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung verwiesen. Die Änderung in Absatz
6a dient der redaktionellen Anpassung an die neue Begriffsdefinition in Absatz 5.
Zu § 10k: Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung an die neue Begriffsdefinition in
§ 2 Absatz 5.
Zu § 12: Vor dem Hintergrund der aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Han-
sestadt Hamburg (hierzu ausführlich unter A.) ist es erforderlich, dass Personen, die das 14.
Freitag, den 14. Januar 2022
40 HmbGVBl. Nr. 2
Lebensjahr vollendet haben, bei der Nutzung von Verkehrsmitteln und Verkehrsanlagen des
öffentlichen Personenverkehrs nunmehr eine FFP2-Maske oder eine sonstige Atemschutz-
maske mit technisch vergleichbarem oder höherwertigem Schutzstandard tragen. Personen,
die das sechste Lebensjahr vollendet und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
müssen eine medizinische Maske im Sinne von § 8 Absatz 1a Satz 2, mindestens also einen
medizinischen Mund-Nasen-Schutz (OP-Maske), tragen. Für das Fahrpersonal von Personen-
kraftwagen im Personenverkehr gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im
Sinne von § 8 Absatz 1a Satz 2, sobald und solange sich mindestens ein Fahrgast im Fahrzeug
befindet. Durch diese Vorgaben soll der individuelle Schutz der Fahrgäste und des Personals
im ÖPNV vor einer Infektion mit der besonders ansteckenden Omikron-Variante des Corona-
virus erhöht werden.
Zu § 15: Durch die Änderung in Absatz 1 müssen Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber
von Gaststätten sicherstellen, dass sowohl die Beschäftigten als auch die Gäste die Masken-
pflicht einhalten. Es handelt sich hierbei um eine Ergänzung der bereits aus § 8 Absatz 2
resultierenden Pflicht, Personen, die entgegen einer aufgrund dieser Verordnung bestehenden
Maskenpflicht keine Maske tragen, den Zutritt zu der Einrichtung zu verweigern.
Zu § 18a: Absatz 2 wird aus systematischen Gründen aufgehoben.
Zu § 18c: Die Regelung wird wegen Zeitablaufs aufgehoben.
Zu § 23: Durch die Änderung in Absatz 1 wird klargestellt, dass im Musterhygieneplan für die
Schulen vorgesehen werden kann, dass auch geimpfte und genesene Schülerinnen und Schü-
ler einer Testpflicht unterliegen. In Absatz 7 werden die Schulen berechtigt, über die im Rah-
men einer Quarantäneverkürzung für Schülerinnen und Schüler in den Schulen durchgeführ-
ten Testungen eine Testbescheinigung zu erstellen, die mindestens die Angaben nach § 10i
Absatz 1 Nummer 4 Buchstaben a bis e enthalten müssen.
Zu § 30a: Vor dem Hintergrund der aktuellen epidemiologischen Lage in der Freien und Han-
sestadt Hamburg (hierzu ausführlich unter A.) werden die Regelprüfungen in Wohneinrichtun-
gen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HmbWBG ausgesetzt.
Zu § 31a: Durch den neuen Absatz 2a wird die Möglichkeit geschaffen, dass die Werkstätten
für behinderte Menschen im Rahmen ihrer Schutz- und Hygienekonzepte für Leistungsberech-
tigte eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder sonstigen Atemschutzmasken mit
technisch vergleichbarem oder höherwertigem Schutzstandard, aber auch entsprechende
Ausnahmen vorsehen können.
Zu § 35: Die Regelung zu den Absonderungspflichten für infizierte Personen und enge Kon-
taktpersonen wird neu gefasst. Hiermit wird das im Beschluss der Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder und des Bundeskanzlers vom 7. Januar 2022 vereinbarte Kon-
zept zur Isolation von infizierten Personen und der Quarantäne von engen Kontaktpersonen
in der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung umgesetzt.
Freitag, den 14. Januar 2022 41
HmbGVBl. Nr. 2
Nach den hieran angepassten Vorgaben in § 35 entfällt die Pflicht zur Absonderung auch bei
der Isolation von infizierten Personen anstatt, wie bisher, nach 14 Tagen nunmehr spätestens
zehn Tage nach der positiven PCR-Testung (Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 3
Nummer 2). Für Kontaktpersonen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 und 2 endet die
Pflicht zur Absonderung weiterhin nach spätestens zehn Tagen.
Darüber hinaus bestehen nach den Absätzen 2 und 3 die folgenden Möglichkeiten zur Verkür-
zung der Absonderungspflicht:
Für infizierte Personen entfällt die Absonderungspflicht bereits vor dem Ablauf von zehn Tagen,
wenn die betroffene Person dem Gesundheitsamt ein negatives Testergebnis eines PCR-
Tests oder eines von einem zugelassenen Leistungserbringer durchgeführten Antigen-
Schnelltests vorlegt. Hierbei gilt jedoch, dass die zugrundeliegende Testung frühestens am
siebten Tag nach der PCR-Testung, mit der die Infektion festgestellt worden ist, erfolgen darf
(Absatz 2 Satz 1). Für Personen, die in den besonders vulnerablen Einrichtungen nach §§ 27,
30 bis 33 und 34a beruflich tätig sind, entfällt die Pflicht zur Absonderung jedoch abweichend
von dieser Regel nur dann vor dem zehnten Tag nach der Testung, mit der die Infektion fest-
gestellt worden ist, wenn diese seit mindestens 48 Stunden keine typischen Symptome einer
Infektion mit dem Coronavirus (§ 2 Absatz 8) aufweisen und der Testnachweis, der der Been-
digung der Absonderung dienen soll, mittels PCR-Test erfolgt.
Die Möglichkeiten der Verkürzung der Absonderungspflicht für enge Kontaktpersonen also
Personen, die mit einer infizierten Person in einem gemeinsamen Haushalt leben (Absatz 3
Satz 1 Nummer 1), sowie Personen, denen das Gesundheitsamt mitgeteilt hat, dass sie als
enge Kontaktperson einer infizierten Person gelten (Absatz 3 Satz 1 Nummer 2) werden
durch Absatz 2 geregelt und wie folgt ausgestaltet:
Die Pflicht zur Absonderung entfällt für diese Personen, wenn sie dem Gesundheitsamt einen
Nachweis über ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests oder eines von einem zugelassenen
Leistungserbringer durchgeführten Schnelltests vorlegen. Hierbei darf die zugrundeliegende
Testung jedoch frühestens am siebten auf das nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 maßgebliche
Ereignis folgenden Tag erfolgt sein. Für Schülerinnen und Schüler sowie in Kindertagesstätten
betreute Kinder gilt dasselbe mit der Maßgabe, dass ihre Testung jedoch bereits am fünften
auf den vom Gesundheitsamt mitgeteilten Tag des maßgeblichen Kontakts zu der infizierten
Person folgenden Tag erfolgen kann.
In Absatz 4 werden wiederum Ausnahmen von der Absonderungspflicht für die Kontaktperso-
nen nach Absatz 3 neu geregelt. Die Absonderungspflicht gilt hiernach nicht für Kontaktperso-
nen, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Sie sind geimpfte Personen (§ 2 Absatz 9) und verfügen über einen Nachweis über
eine Auffrischimpfung (§ 2 Absatz 6a).
Sie sind geimpfte Personen (§ 2 Absatz 9) und verfügen über einen Genesenennach-
weis (§ 2 Absatz 6), wobei die dem Genesenennachweis zugrundeliegende Testung
nach Erlangung der vollständigen Schutzimpfung erfolgt sein muss.
Freitag, den 14. Januar 2022
42 HmbGVBl. Nr. 2
Sie sind geimpfte Personen (§ 2 Absatz 9) und die vollständige Schutzimpfung (§ 2
Nummer 3 SchAusnahmV) liegt nicht länger als drei Monate zurück.
Sie sind genesene Personen (§ 2 Absatz 10) und die die dem Genesenennachweis
zugrundeliegende Testung (§ 2 Nummer 5 SchAusnahmV) liegt nicht länger als drei
Monate zurück.
Hinsichtlich der unveränderten Regelungen in § 35 wird auf die Begründung zur Neunundfünf-
zigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung vom 23. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 924) verwiesen.
Zu § 35a: Mit der Übergangsvorschrift zu § 35 wird klargestellt, dass für Personen, die mit
Ablauf des 14. Januar 2022 einer sich unmittelbar aus § 35 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3
Satz 1 ergebenden Pflicht zur Absonderung unterlagen, allein die Vorschriften zur Verkürzung
der Absonderungspflicht aus § 35 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 Satz 3 bis 5 in der ab
dem 15. Januar 2022 geltenden Fassung der Hamburgischen SARS-CoV-2-EindämmungsVO
gelten.
Zu § 39: Durch die Änderung von Absatz 1 werden die Ordnungswidrigkeitstatbestände an die
durch diese Verordnung geänderten Regelungen angepasst.
Zu § 40: Vor dem Hintergrund der unter A. dargestellten aktuellen epidemiologischen Lage in
der Freien und Hansestadt Hamburg ist es dringend erforderlich, an den bestehenden Schutz-
maßnahmen festzuhalten und diese auszuweiten, um dem Infektionsgeschehen weiterhin kon-
sequent entgegenzuwirken. Aus diesem Grund werden die Schutzmaßnahmen der
HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO bis zum 12. Februar 2022 verlängert.
Im Übrigen wird auf die Begründungen zur Zweiundzwanzigsten bis Neununddreißigsten Ver-
ordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom
20. November 2020, 27. November 2020, 8. Dezember 2020, 14. Dezember 2020 und 22. De-
zember 2020 (HmbGVBl. S. 581, 595, 637, 659 und 707) sowie vom 7. Januar 2021, 8. Januar
2021, 19. Januar 2021, 21. Januar 2021, 11. Februar 2021, 19. Februar 2021, 26. Februar
2021, 5. März 2021, 11. März 2021, 19. März 2021, 26. März 2021, 1. April 2021 und 16. April
2021 (HmbGVBl. S. 1, 10, 19, 25, 55, 70, 71, 107, 121, 137, 145, 161, 173 und 193) verwiesen.
Darüber hinaus wird auf die Begründung der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 23.
April 2021 (HmbGVBl. S. 205) sowie die Begründungen zur Vierzigsten bis Einundsechzigsten
Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom
11. Mai 2021, 20. Mai 2021, 28. Mai 2021, 3. Juni 2021,10. Juni 2021, 17. Juni 2021, 21. Juni
2021, 1. Juli 2021, 26. Juli 2021, 20. August 2021, 27. August 2021, 10. September 2021, 23.
September 2021, 22. Oktober 2021, 19. November 2021, 26. November 2021, 3. Dezember
2021, 14. Dezember 2021, 16. Dezember 2021, 23. Dezember 2021, 30. Dezember 2021 und
7. Januar 2022 (HmbGVBl. S. 295, 323, 349, 367, 412, 459, 471, 485, 543, 567, 573, 625,
649, 707, 763, 789, 813, 844, 852, 924, 965 und 3) verwiesen.
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Zweiundsechzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung |
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