DIENSTAG, DEN 14. JANUAR
93
HmbGVBl. Nr. 2 2025
Tag I n h a l t Seite
6. 1. 2025 Gesetz zum Neuerlass der Hamburgischen Bauordnung sowie zur Ã?nderung des Hamburgischen
Abwassergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93
2131-1, 2135-1
6. 1. 2025 Fünfzehntes Gesetz zur Ã?nderung des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . 129
3011-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Gesetz
zum Neuerlass der Hamburgischen Bauordnung
sowie zur Ã?nderung des Hamburgischen Abwassergesetzes
Vom 6. Januar 2025
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Hamburgische Bauordnung
(HBauO)
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§â??â?? 1 Anwendungsbereich
§â??â?? 2 Begriffe
§â??â?? 3 Allgemeine Anforderungen
Zweiter Teil
Das Grundstück und seine Bebauung
§â??â?? 4 Bebauung der Grundstücke
§â??â?? 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken
§â??â?? 6 Abstandsflächen
§â??â?? 7 Teilung von Grundstücken
§â??â??8 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke,
Kinderspielflächen und Einfriedungen
Dritter Teil
Bauliche Anlagen
Erster Abschnitt
Gestaltung
§â??â?? 9 Gestaltung
§10 Anlagen der Au�enwerbung, Warenautomaten
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
§11 Baustelle
§12 Standsicherheit
§13 Schutz gegen schädliche Einflüsse
§14 Brandschutz
§15 Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz
§16 Verkehrssicherheit
§16a Bauarten
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
Dienstag, den 14. Januar 2025
94 HmbGVBl. Nr. 2
Dritter Abschnitt
Bauprodukte
§16b Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von
Bauprodukten
§16c Anforderungen für die Verwendung von CE-gekenn-
zeichneten Bauprodukten
§17 Verwendbarkeitsnachweise
§18 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
§19 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
§20 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im
Einzelfall
§21 Ã?bereinstimmungsbestätigung
§22 Ã?bereinstimmungserklärung der Herstellerin bzw. des
Herstellers
§23 Zertifizierung
§24 Prüf-, Zertifizierungs-, Ã?berwachungsstellen
§25 Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen
Vierter Abschnitt
Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen;
Wände, Decken, Dächer
§26 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von
Baustoffen und Bauteilen
§27 Tragende Wände, Stützen
§28 AuÃ?enwände
§29 Trennwände
§30 Brandwände
§31 Decken
§32 Dächer
Fünfter Abschnitt
Rettungswege, Ã?ffnungen, Umwehrungen
§33 Erster und zweiter Rettungsweg
§34 Treppen
§35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge
§36 Notwendige Flure, offene Gänge
§37 Fenster, Türen, sonstige Ã?ffnungen
§38 Umwehrungen
Sechster Abschnitt
Technische Gebäudeausrüstung
§39 Aufzüge
§40 Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle
§41 Lüftungsanlagen
§42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeu-
gung und Energiebereitstellung
§43 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler
§44 (frei)
§45 Aufbewahrung fester Abfallstoffe
§46 Blitzschutzanlagen
§46a Ã?berwachungsbedürftige Anlagen
Siebenter Abschnitt
Nutzungsbedingte Anforderungen
§47 Aufenthaltsräume
§48 Wohnungen
§49 Grundstücksbezogene Mobilität
§50 Barrierefreies Bauen
§51 Sonderbauten
Vierter Teil
Die am Bau Beteiligten
§52 Grundpflichten
§53 Bauherrin bzw. Bauherr
§54 Entwurfsverfasserin bzw. Entwurfsverfasser
§55 Unternehmerin bzw. Unternehmer
§56 Bauleiterin bzw. Bauleiter
Fünfter Teil
Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
Erster Abschnitt
Bauaufsichtsbehörden
§57 (frei)
§58 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden
Zweiter Abschnitt
Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit
§59 Grundsatz
§60 Vorrang anderer Gestattungsverfahren
§61 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
§62 Genehmigungsfreistellung
Dritter Abschnitt
Genehmigungsverfahren
§63 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
§64 Baugenehmigungsverfahren
§64a Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung
§65 Bauvorlageberechtigung
§66 Bautechnische Nachweise
§67 Abweichungen
§68 Bauantrag, Bauvorlagen
§69 Behandlung des Bauantrags
§70 Beteiligung der Nachbarn und der �ffentlichkeit
§71 (frei)
§72 Baugenehmigung, Baubeginn
§72a Typengenehmigung
§73 Geltungsdauer der Genehmigung
§74 Teilbaugenehmigung
§75 Vorbescheid
§76 Fliegende Bauten
§77 Bauaufsichtliche Zustimmung
Vierter Abschnitt
Bauaufsichtliche MaÃ?nahmen
§78 Verbot unrechtmäÃ?ig gekennzeichneter Bauprodukte
§79 Einstellung von Arbeiten
§80 Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung, Anpas-
sung bestehender baulicher Anlagen
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HmbGVBl. Nr. 2
Fünfter Abschnitt
Bauüberwachung
§81 Bauüberwachung
§82 Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung
Sechster Abschnitt
Baulasten, Nachbarrecht
§83 Baulasten, Baulastenverzeichnis
§83a Inanspruchnahme von Nachbargrundstücken
§83b Nachträgliche Wärmedämmung
Sechster Teil
Ordnungswidrigkeiten, Verordnungsermächtigungen,
Ã?bergangs- und Schlussvorschriften
§84 Ordnungswidrigkeiten
§85 Verordnungsermächtigungen
§85a Technische Baubestimmungen
§86 (frei)
§87 �bergangsvorschriften
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Baupro-
dukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen
und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschrif-
ten aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschlieÃ?lich Zube-
hör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, ausgenommen
Gebäude,
2. Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen
Gebäude,
3. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser,
Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserent-
sorgung oder der Telekommunikation dienen,
4. Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen,
5. Kräne und Krananlagen,
6. Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden,
7. Regale und Regalanlagen in Gebäuden, soweit sie nicht
Teil der Gebäudekonstruktion sind oder keine Erschlie-
Ã?ungsfunktion haben,
8. Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanlagen,
für die die Konformität mit den Anforderungen der Richt-
linie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Ã?nde-
rung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. EU 2006 Nr. L 157
S. 24, 2007 Nr. L 76 S. 35), zuletzt geändert am 14. Juni
2023 (ABl. EU Nr. L 165 S. 1), durch eine Konformitätsbe-
scheinigung und ein CE-Zeichen nachgewiesen ist,
9. öffentliche Hochwasserschutzanlagen nach §§3a und 4a
des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom
29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am
4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 519), in der jeweils
geltenden Fassung, ausgenommen Gebäude,
10. nach wasserrechtlichen Vorschriften zulassungsbedürftige
Kaianlagen, Dalben und Vorsetzen sowie Schiffe.
Abweichend von Satz 1 Nummer 8 sind auf die dort genannten
Windenergieanlagen die §§6, 58 bis 64a, 67 bis 75, 77, 79, 82
und 84 entsprechend anzuwenden.
§2
Begriffe
(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene,
aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit
dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene
Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen
begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Ver-
wendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest
benutzt zu werden. Bauliche Anlagen sind auch
1. Aufschüttungen und Abgrabungen,
2. Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze,
3. Sport- und Spielflächen,
4. Campingplätze, Wochenendplätze und Zeltplätze,
5. Freizeit- und Vergnügungsparks,
6. Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrrä-
der,
7. Gerüste,
8. Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzu-
ständen.
Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und
Einrichtungen im Sinne des §1 Absatz 1 Satz 2.
(2) Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bau-
liche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und
geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tie-
ren oder Sachen zu dienen.
(3) Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:
1. Gebäudeklasse 1:
a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7m und
nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt
nicht mehr als 400m² und
b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte
Gebäude,
2. Gebäudeklasse 2:
Gebäude mit einer Höhe bis zu 7m und nicht mehr als zwei
Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400m²,
3. Gebäudeklasse 3:
sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m,
4. Gebäudeklasse 4:
Gebäude mit einer Höhe bis zu 13m und Nutzungseinhei-
ten mit jeweils nicht mehr als 400m²,
5. Gebäudeklasse 5:
sonstige Gebäude einschlieÃ?lich unterirdischer Gebäude.
Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das MaÃ? der Oberkante Fertig-
fuÃ?boden des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufent-
haltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel.
Geländeoberfläche ist die Höhe, die im Bebauungsplan festge-
setzt ist oder die von der Bauaufsichtsbehörde bestimmt wird.
Ist die Geländeoberfläche nicht festgesetzt oder bestimmt
worden, ist die natürliche Geländeoberfläche maÃ?geblich. Als
Nutzungseinheit gilt jede Wohnung sowie alle anderen für
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eine selbstständige Nutzung bestimmten Räume. Die Grund-
flächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind
die Brutto-Grundflächen; bei der Berechnung der Brutto-
Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschos-
sen auÃ?er Betracht.
(4) Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art
oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfül-
len:
1. Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach Absatz 3 Satz 2
von mehr als 22 m),
2. bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30m, aus-
genommen Anlagen, die in den Anwendungsbereich der
Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der
Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. EU
2018 Nr. L 328 S. 82) fallen,
3. Gebäude mit mehr als 1600m² Grundfläche des Geschos-
ses mit der gröÃ?ten Ausdehnung, ausgenommen Wohnge-
bäude und Garagen sowie Räume und Gebäude für Abstell-
plätze für Fahrräder,
4. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und LadenstraÃ?en
eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800m² haben,
5. Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungs-
nutzung dienen und einzeln eine Grundfläche von mehr
als 400m² haben,
6. Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch
mehr als 100 Personen bestimmt sind,
7. Versammlungsstätten
a) mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200
Besucherinnen und Besucher fassen, wenn diese Ver-
sammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,
b) im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen
jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten
sind und insgesamt mehr als 1000 Besucherinnen und
Besucher fassen,
8. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen
in Gebäuden oder mehr als 1000 Gastplätzen im Freien,
Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Betten und
Spielhallen mit mehr als 150m² Grundfläche,
9. Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege
oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder
Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit erheblich ein-
geschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten
a) einzeln für mehr als sechs Personen bestimmt sind oder
b) einen gemeinsamen Rettungsweg haben, der von insÂ
gesamt mehr als zwölf Personen benutzt wird,
10. Krankenhäuser,
11. Wohnheime,
12. Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie
Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinde-
rung und alte Menschen, ausgenommen Tageseinrichtun-
gen einschlieÃ?lich Tagespflege für nicht mehr als zehn
Kinder,
13. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,
14. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den
MaÃ?regelvollzug,
15. Camping- und Wochenendplätze,
16. Freizeit- und Vergnügungsparks,
17. Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmi-
gung bedürfen,
18. Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr
als 7,50 m,
19. bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder
Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter
Brandgefahr verbunden ist,
20. Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 bis 19 nicht
aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit vergleichÂ
baren Gefahren verbunden sind.
(5) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorü-
bergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeig-
net sind.
(6) Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre
Deckenoberkanten (Oberkante FertigfuÃ?boden des darüber-
liegenden Geschosses) im Mittel mehr als 1,40m über die
Geländeoberfläche hinausragen; im Ã?brigen sind sie Kellerge-
schosse. Hohlräume zwischen der obersten Decke und der
Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind,
sind keine Geschosse. Vollgeschosse sind Geschosse, deren
Deckenoberkante (Oberkante FertigfuÃ?boden des darüberlie-
genden Geschosses) im Mittel mehr als 1,40m über die Gelän-
deoberfläche hinausragt und die eine lichte Höhe von mindes-
tens 2,30m haben. Das oberste Geschoss und Geschosse im
Dachraum sind Vollgeschosse, wenn sie diese Höhe über min-
destens zwei Drittel der Geschossfläche des darunter liegenden
Geschosses haben.
(7) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraft-
fahrzeugen auÃ?erhalb der öffentlichen Verkehrsflächen die-
nen. Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen
von Kraftfahrzeugen. Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und
Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder
Garagen. Carports (überdachte Stellplätze) gelten als Garagen.
(8) Feuerstätten sind in oder an Gebäuden ortsfest benutzte
Anlagen oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch
Verbrennung Wärme zu erzeugen.
(9) Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für Men-
schen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne
besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe
auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.
(10) Bauprodukte sind
1. Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze
gemäÃ? Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr.
305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen
für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhe-
bung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. EU 2011
Nr. L 88 S. 5, 2013 Nr. L 103 S. 10), zuletzt geändert am
20. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 169 S. 1), die hergestellt wer-
den, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu wer-
den,
2. aus Produkten, Baustoffen, Bauteilen sowie Bausätzen
gemäÃ? Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr.
305/2011 vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um
mit dem Erdboden verbunden zu werden
und deren Verwendung sich auf die Anforderungen nach §3
Satz 1 auswirken kann.
(11) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu
baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen.
§3
Allgemeine Anforderungen
Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und
instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen
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HmbGVBl. Nr. 2
Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden; dabei sind die
Grundanforderungen an Bauwerke gemäÃ? Anhang I der Ver-
ordnung (EU) Nr. 305/2011 in Bezug auf
1. mechanische Festigkeit und Standsicherheit,
2. Brandschutz,
3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,
4. Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung,
5. Schallschutz,
6. Energieeinsparung und Wärmeschutz und
7. nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen
zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Beseitigung von
Anlagen und bei der Ã?nderung ihrer Nutzung.
Zweiter Teil
Das Grundstück und seine Bebauung
§4
Bebauung der Grundstücke
(1) Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn
das Grundstück in angemessener Breite an einem befahrbaren
öffentlichen Weg liegt oder wenn das Grundstück einen sons-
tigen, öffentlich-rechtlich gesicherten Zugang zu einem
befahrbaren öffentlichen Weg hat. Der öffentliche Weg und
der Zugang zum Grundstück müssen so beschaffen sein, dass
die Ver- und Entsorgung, der Einsatz von Rettungs- und
Löschgeräten sowie der durch die jeweilige Grundstücksnut-
zung hervorgerufene Verkehr ohne Schwierigkeiten möglich
sind. Für die Bebauung von Grundstücken mit Wohngebäu-
den der Gebäudeklassen 1 bis 3 genügt der unmittelbare
Zugang von einem nicht befahrbaren öffentlichen Weg oder
von einem sonstigen, öffentlich-rechtlich gesicherten Weg von
höchstens 75m Länge; dabei darf jedoch bei Gebäuden mit
mehr als zwei Wohnungen der Gebäudeeingang nicht weiter
als 85m vom befahrbaren öffentlichen Weg oder von einem
befahrbaren, öffentlich-rechtlich gesicherten Weg entfernt
sein.
(2) Ein Gebäude auf mehreren Grundstücken ist nur zuläs-
sig, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass dadurch keine
Verhältnisse eintreten können, die Vorschriften dieses Geset-
zes oder aufgrund dieses Gesetzes widersprechen.
§5
Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken
(1) Von öffentlichen Wegen ist insbesondere für die Feuer-
wehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen
Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen,
wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungs-
geräte der Feuerwehr führt. Zu Gebäuden, bei denen die Ober-
kante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern
oder Stellen mehr als 8m über Gelände liegt, ist in den Fällen
des Satzes 1 anstelle eines Zu- oder Durchgangs eine Zu- oder
Durchfahrt zu schaffen. Ist für die Personenrettung der Ein-
satz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich, sind die dafür
erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen vorzusehen.
Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50m von
einem öffentlichen Weg entfernt sind, sind Zufahrten oder
Durchfahrten nach Satz 2 zu den vor und hinter den Gebäuden
gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzu-
stellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erfor-
derlich sind.
(2) Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungs-
flächen müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt
und tragfähig sein; sie sind als solche zu kennzeichnen und
ständig frei zu halten; die Kennzeichnung von Zufahrten muss
von dem öffentlichen Weg aus sichtbar sein. Fahrzeuge dürfen
auf den Flächen nach Satz 1 nicht abgestellt werden.
§6
Abstandsflächen
(1) Vor den AuÃ?enwänden von Gebäuden sind AbstandsÂ
flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Satz 1 gilt
entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie
von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grund-
stücksgrenzen. Satz 2 gilt nicht für Antennen im AuÃ?enbe-
reich einschlieÃ?lich der Masten mit einer maximalen Breite
des Mastes von 1,50m und einer Gesamthöhe von nicht mehr
als 50m gegenüber anderen Grundstücken im AuÃ?enbereich.
Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor AuÃ?enwänden,
die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach pla-
nungsrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften
an die Grenze gebaut werden muss oder darf.
(2) Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst
liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und
Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte; bei
öffentlichen Grünflächen gilt dies nur, sofern die Gebäude
oder Anlagen innerhalb von Baulinien oder Baugrenzen
errichtet werden. Abstandsflächen dürfen sich ganz oder teil-
weise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn öffentlich-
rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden.
(3) Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken; dies
gilt nicht für
1. AuÃ?enwände, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad
zueinander stehen,
2. AuÃ?enwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof
bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
3. Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in den Abstands-
flächen zulässig sind.
(4) Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der
Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Wand-
höhe ist das MaÃ? von der Geländeoberfläche bis zum Schnitt-
punkt der WandauÃ?enseite mit der Dachhaut oder bis zum
oberen Abschluss der Wand. Die Höhe von Dächern mit einer
Neigung von weniger als 70 Grad wird zu einem Drittel der
Wandhöhe hinzugerechnet. Andernfalls wird die Höhe des
Daches voll hinzugerechnet. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Dach-
aufbauten entsprechend. Das sich ergebende MaÃ? ist H.
(5) Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindes-
tens 2,50m. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine
Tiefe von 0,2 H, mindestens 2,50m; an den Grenzen zu ande-
ren Baugebieten gilt Satz 1. Werden von einem Bebauungsplan
oder einer anderen Rechtsvorschrift AuÃ?enwände zugelassen
oder vorgeschrieben, vor denen Abstandsflächen gröÃ?erer oder
geringerer Tiefe als nach den Sätzen 1 und 2 liegen müssten,
finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung, es sei denn, der
Bebauungsplan oder die andere Rechtsvorschrift ordnet ihre
Geltung an.
(6) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben auÃ?er
Betracht
1. vor die AuÃ?enwand vortretende Bauteile wie Gesimse und
Dachüberstände bis zu einer Tiefe von 0,50 m,
2. Vorbauten einschlieÃ?lich Balkone, wenn sie
a) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jewei-
ligen AuÃ?enwand in Anspruch nehmen,
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b) nicht mehr als 1,50m vor diese AuÃ?enwand vortreten
und
c) mindestens 2,50m von der gegenüberliegenden Nach-
bargrenze entfernt bleiben,
3. bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze die Seitenwände
von Vorbauten und Dachaufbauten, auch wenn sie nicht an
der Grundstücksgrenze errichtet werden,
4. nachträgliche WärmeschutzmaÃ?nahmen an bestehenden
Gebäuden mit höchstens 0,25m Dicke, sofern hierdurch ein
Mindestabstand von 2,25m eingehalten wird.
(7) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben Solar-
anlagen an bestehenden Gebäuden unabhängig davon, ob diese
den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen, auÃ?er
Betracht, wenn sie
1. eine Stärke von nicht mehr als 0,25m aufweisen und
2. mindestens 2,50m von der Nachbargrenze zurückbleiben.
§67 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.
(8) In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne
eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die
Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden,
zulässig
1. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuer-
stätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3m und einer
Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von bis zu 9 m,
2. gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu
3m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von bis zu
9 m,
3. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe-
und Industriegebieten, auÃ?erhalb dieser Baugebiete mit
einer Höhe bis zu 2 m,
4. Wärmepumpen einschlieÃ?lich ihrer Fundamente und Ein-
hausungen mit einer Höhe bis zu 2m und einer Gesamt-
länge je Grundstücksgrenze von bis zu 3m, sofern sie den
für ihre Funktionsfähigkeit erforderlichen Mindestabstand
von der AuÃ?enwand des zu versorgenden Gebäudes nicht
überschreiten.
Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grund-
stücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach Satz 1 Num-
mern 1 und 2 darf auf einem Grundstück insgesamt 15m nicht
überschreiten.
(9) Darf nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht an
die Nachbargrenze gebaut werden, ist aber auf dem Nachbar-
grundstück ein Gebäude an der Grenze vorhanden, so kann
zugelassen oder verlangt werden, dass angebaut wird. Darf
oder muss nach planungsrechtlichen Vorschriften an die
Nachbargrenze gebaut werden, ist aber auf dem Nachbar-
grundstück ein Gebäude mit Abstand zu dieser Grenze vor-
handen, so kann zugelassen oder verlangt werden, dass ein
Abstand eingehalten wird.
§7
Teilung von Grundstücken
(1) Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder
dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse
geschaffen werden, die Vorschriften dieses Gesetzes oder auf-
grund dieses Gesetzes widersprechen.
(2) Soll bei einer Teilung nach Absatz 1 von Vorschriften
dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes abgewichen wer-
den, ist §67 entsprechend anzuwenden.
§8
Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke,
Kinderspielflächen und Einfriedungen
(1) Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen
Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind
1. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und
2. biologisch vielfältig zu begrünen oder zu bepflanzen.
Soweit dem Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwen-
dung der Flächen entgegenstehen, ist eine WasseraufnahmeÂ
fähigkeit der Flächen soweit möglich und zumutbar zu gewähr-
leisten. Schotterungen und vergleichbare MaÃ?nahmen, welche
die Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens oder die biologische
Pflanzenvielfalt nicht nur unerheblich einschränken, sind
keine andere zulässige Verwendung im Sinne von Satz 2. Das
auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser ist zu
versickern, sofern es nicht auf dem Grundstück gesammelt
und genutzt wird und sofern versickerungsfähige Böden anste-
hen; §13 bleibt unberührt. Sätze 1 bis 3 finden keine Anwen-
dung, soweit Bebauungspläne oder andere Rechtsvorschriften
abweichende Regelungen zu den nicht überbauten Flächen
treffen.
(2) Vorgärten (Flächen zwischen der StraÃ?enlinie oder
StraÃ?engrenze und der vorderen Fluchtlinie des Gebäudes) in
Kleinsiedlungs-, Wohn-, Misch- und Dorfgebieten sowie in
urbanen Gebieten sind nach Absatz 1 zu gestalten. Zugänge,
Zufahrten, Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für
Fahrräder, Ladeeinrichtungen für Elektromobilität sowie die
dafür notwendige technische Ladeinfrastruktur, Wärmepum-
pen und Standplätze für Abfall- und Wertstoffsammelbehälter
sind beschränkt auf den für die Grundstücksnutzung erforder-
lichen Umfang zulässig, sofern mindestens die Hälfte der Vor-
gartenfläche begrünt oder bepflanzt wird und dadurch ein
durch Vorgärten geprägtes StraÃ?enbild erhalten bleibt. Ab-
satz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Bauliche Einfriedungen an der Grenze zu öffentlichen
Wegen und Grünflächen sowie an der Grenze zu benachbarten
Grundstücken in der Tiefe der Vorgärten sind bis zu einer
Höhe von 1,50m, vom eigenen Grund gemessen, zulässig. Sie
müssen durchbrochen sein. Einfriedungen von gewerblich
genutzten Grundstücken dürfen dicht und bis zu 2,25m hoch
ausgeführt werden.
(4) Bei Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist auf dem
Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen
geeigneten Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen
Zweck öffentlich-rechtlich gesichert sein muss, eine ausrei-
chend groÃ?e, barrierefrei erreichbare Spielfläche mit geeigne-
ter Ausstattung für Kinder herzustellen beziehungsweise
nachzuweisen. Die Kinderspielfläche muss eine GröÃ?e von
mindestens 10m² je Wohneinheit, mindestens aber 100m²,
haben. Eine Unterschreitung dieser GröÃ?e ist zulässig, wenn
sonst die zulässige Bebauung auf dem Grundstück nicht oder
nur mit unzumutbarem Aufwand verwirklicht werden kann.
Bei bestehenden Gebäuden gilt Satz 1 entsprechend, sofern
dies die Gesundheit und der Schutz der Kinder erfordern.
Dritter Teil
Bauliche Anlagen
Erster Abschnitt
Gestaltung
§9
Gestaltung
(1) Bauliche Anlagen müssen nach Form, MaÃ?stab, Ver-
hältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff
Dienstag, den 14. Januar 2025 99
HmbGVBl. Nr. 2
und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken.
Bauliche Anlagen dürfen das StraÃ?en-, Orts- und Landschafts-
bild nicht verunstalten.
(2) Bei baulichen Anlagen, die infolge ihres Umfangs, ihrer
Höhe, ihrer Lage oder ihrer erhaltenswerten Gestaltungsmerk-
male das StraÃ?enbild, Ortsbild oder Landschaftsbild mitbe-
stimmen, können besondere Anforderungen an die Gestaltung
der AuÃ?enseiten und der Dächer gestellt werden.
§10
Anlagen der AuÃ?enwerbung, Warenautomaten
(1) Anlagen der AuÃ?enwerbung (Werbeanlagen) sind alle
ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anprei-
sung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom
öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen
insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Licht-
werbungen, Schaukästen sowie für Zettelanschläge und Bogen-
anschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und
Flächen.
(2) Für Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind,
gelten die Vorschriften über die Gestaltung baulicher Anlagen
sinngemäÃ?.
(3) AuÃ?erhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
sind Werbeanlagen unzulässig. Ausgenommen sind, soweit in
anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist,
1. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung,
2. einzelne Hinweiszeichen an VerkehrsstraÃ?en und WegÂ
abzweigungen, die im Interesse des Verkehrs auf auÃ?erhalb
der Ortsdurchfahrten liegende Betriebe oder versteckt lie-
gende Stätten aufmerksam machen,
3. Schilder, die Inhaberinnen, Inhaber und Art gewerblicher
Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor
Ortsdurchfahrten auf einer Tafel zusammengefasst sind,
4. Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Sportanlagen und
Versammlungsstätten, soweit sie nicht in die freie Land-
schaft wirken,
5. Werbeanlagen auf Ausstellungs- und Messegeländen.
(4) In Kleinsiedlungsgebieten, Wohngebieten und Dorfge-
bieten sind Werbeanlagen nur an Gebäuden an der Stätte der
Leistung, bis zur unteren Dachkante des Gebäudes, zulässig;
in reinen Wohngebieten nur bis zur Höhe des Erdgeschosses.
In Misch-, Kern-, Gewerbe- und Sondergebieten sowie in
urbanen Gebieten sind Werbeanlagen oberhalb der unteren
Dachkante nur zulässig, sofern sie keine von der öffentlichen
Verkehrsfläche sichtbare Hilfskonstruktion erfordern. In allen
Baugebieten sind zeitlich begrenzte Hinweise auf besondere
Veranstaltungen, Messen, Schaustellungen, Feiern und Sport-
veranstaltungen zulässig.
(4a) Unzulässig sind:
1. Werbeanlagen, die die Sicherheit des Verkehrs gefährden,
2. Werbeanlagen in störender Häufung oder von störendem
Umfang,
3. Werbeanlagen an Böschungen, Brücken, Ufern und Bäu-
men,
4. Werbeanlagen an öffentlichen Gebäuden repräsentativen
oder städtebaulich hervorragenden Charakters, ausgenom-
men Hinweise auf dort befindliche Dienststellen, Unter-
nehmen oder Veranstaltungen,
5. Werbeanlagen mit Wechsellicht auÃ?erhalb der durch
Rechtsverordnung bestimmten Gebiete,
6. Werbeanlagen in Vorgärten in Kleinsiedlungs, Wohn-,
Misch- und Dorfgebieten sowie urbanen Gebieten mit Aus-
nahme von Schildern, die Inhaberinnen, Inhaber und Art
eines auf dem Grundstück vorhandenen Betriebes oder
eines dort ausgeübten freien Berufes (Stätte der Leistung)
kennzeichnen.
Satz 1 gilt nicht für zeitlich befristet installierte Werbeanlagen
nach Satz 1 Nummern 2 bis 4, die dem Wohl der Allgemeinheit
dienen und insbesondere durch ihre Werbeaussagen kultu-
relle, karitative oder sportliche Zwecke fördern.
(5) Die Absätze 1 bis 3 sowie 4a gelten für Warenautomaten
entsprechend.
(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwen-
den auf
1. Anschläge und Lichtwerbung an dafür genehmigten Säu-
len, Tafeln und Flächen,
2. Werbemittel an Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufsstellen,
3. Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen,
4. Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfs.
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
§11
Baustelle
(1) Baustellen sind so einzurichten und zu betreiben, dass
bauliche Anlagen ordnungsgemäÃ? errichtet, geändert oder
beseitigt werden können und Gefahren oder vermeidbare
Belästigungen nicht entstehen.
(2) Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen
gefährdet werden können, ist die Gefahrenzone abzugrenzen
oder durch Warnzeichen zu kennzeichnen. Soweit erforder-
lich, sind Baustellen mit einem Bauzaun abzugrenzen, mit
Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände zu ver-
sehen und zu beleuchten.
(3) Bei der Ausführung nicht verfahrensfreier Bauvorhaben
hat die Bauherrin bzw. der Bauherr an der Baustelle ein Schild,
das die Bezeichnung des Bauvorhabens sowie die Namen und
Anschriften der Entwurfsverfasserin bzw. des Entwurfsverfas-
sers, der Bauleiterin bzw. des Bauleiters und der Unternehme-
rin bzw. des Unternehmers für den Rohbau enthalten muss,
dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sicht-
bar anzubringen.
(4) Bäume, Hecken und sonstige Bepflanzungen, die auf-
grund anderer Rechtsvorschriften zu erhalten sind, müssen
während der Bauausführung geschützt werden.
§12
Standsicherheit
(1) Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren
einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Die StandÂ
sicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit
des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefähr-
det werden.
(2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere
bauliche Anlagen ist zulässig, wenn öffentlich-rechtlich gesi-
chert ist, dass die gemeinsamen Bauteile bei der Beseitigung
einer der baulichen Anlagen bestehen bleiben können.
§13
Schutz gegen schädliche Einflüsse
Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und
gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit,
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100 HmbGVBl. Nr. 2
pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische,
physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzu-
mutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müs-
sen für bauliche Anlagen geeignet sein.
§14
Brandschutz
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu
ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Bran-
des und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbrei-
tung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von
Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich
sind.
§15
Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz
(1) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimati-
schen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben.
(2) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden
Schallschutz haben. Geräusche, die von ortsfesten Einrichtun-
gen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausÂ
gehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen.
(3) Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten
Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf BaugrundÂ
stücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder
unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
§16
Verkehrssicherheit
(1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden
nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken müs-
sen verkehrssicher sein.
(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Ver-
kehrs darf durch bauliche Anlagen oder deren Nutzung nicht
gefährdet werden.
(3) Gebäude sind mit einer vom öffentlichen Weg aus gut
erkennbaren Hausnummer zu kennzeichnen; bei Gebäuden
mit Aufenthaltsräumen muss die Hausnummer beleuchtbar
sein.
§16a
Bauarten
(1) Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei
ihrer Anwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemä-
Ã?er Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden
angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes
oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und für ihren Anwen-
dungszweck tauglich sind.
(2) Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen nach
§85a Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 Buchstabe a wesent-
lich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln
der Technik nicht gibt, dürfen bei der Errichtung, Ã?nderung
und Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet wer-
den, wenn für sie
1. eine allgemeine Bauartgenehmigung oder
2. eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung
durch die Bauaufsichtsbehörde erteilt worden ist. §18 Ab-
sätze 2 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Anstelle einer allgemeinen Bauartgenehmigung genügt
ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten,
wenn die Bauart nach allgemein anerkannten Prüfverfahren
beurteilt werden kann. In den Technischen Baubestimmungen
nach §85a werden diese Bauarten mit der Angabe der ma�ge-
benden technischen Regeln bekannt gemacht. §19 Absatz 2
gilt entsprechend.
(4) Wenn Gefahren im Sinne des §3 Satz 1 nicht zu erwar-
ten sind, kann die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder für
genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, dass eine BauartÂ
genehmigung nicht erforderlich ist.
(5) Bauarten bedürfen einer Bestätigung ihrer Ã?bereinstim-
mung mit den Technischen Baubestimmungen nach §85a
Absatz 2, den allgemeinen Bauartgenehmigungen, den allge-
meinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Bauarten oder
den vorhabenbezogenen Bauartgenehmigungen; als Ã?berein-
stimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist.
§21 Absatz 2 gilt für die Anwenderin bzw. den Anwender der
Bauart entsprechend.
(6) Bei Bauarten, deren Anwendung in auÃ?ergewöhnlichem
MaÃ? von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten
Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrich-
tungen abhängt, kann in der Bauartgenehmigung oder durch
Rechtsverordnung des Senats vorgeschrieben werden, dass die
Anwenderin oder der Anwender über solche Fachkräfte und
Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber gegenüber
einer Prüfstelle nach §24 Satz 1 Nummer 6 zu erbringen hat.
In der Rechtsverordnung können Mindestanforderungen an
die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähi-
gung und die Ausbildungsstätten einschlieÃ?lich der Anerken-
nungsvoraussetzungen gestellt werden.
(7) Für Bauarten, die einer auÃ?ergewöhnlichen Sorgfalt bei
Ausführung oder Instandhaltung bedürfen, kann in der Bau-
artgenehmigung oder durch Rechtsverordnung des Senats die
Ã?berwachung dieser Tätigkeiten durch eine Ã?berwachungs-
stelle nach §24 Satz 1 Nummer 5 vorgeschrieben werden.
Dritter Abschnitt
Bauprodukte
§16b
Allgemeine Anforderungen für die Verwendung
von Bauprodukten
(1) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei
ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemä-
Ã?er Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden
angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes
oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich
sind.
(2) Bauprodukte, die in Vorschriften anderer Vertragsstaa-
ten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den europäischen
Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen ent-
sprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte
Schutzniveau gemäÃ? §3 Satz 1 gleichermaÃ?en dauerhaft
erreicht wird.
§16c
Anforderungen für die Verwendung
von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf
verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in die-
sem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegten Anfor-
derungen für diese Verwendung entsprechen. Die §§17 bis 24
und §25 Absatz 1 gelten nicht für Bauprodukte, die die CE-
Dienstag, den 14. Januar 2025 101
HmbGVBl. Nr. 2
Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011
tragen.
§17
Verwendbarkeitsnachweise
(1) Ein Verwendbarkeitsnachweis (§§18 bis 20) ist für ein
Bauprodukt erforderlich, wenn
1. es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein
anerkannte Regel der Technik gibt,
2. das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung
(§85a Absatz 2 Nummer 3) wesentlich abweicht oder
3. eine Verordnung nach §85 Absatz 4a es vorsieht.
(2) Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich für
ein Bauprodukt,
1. das von einer allgemein anerkannten Regel der Technik
abweicht oder
2. das für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes
oder auf Grund dieses Gesetzes nur eine untergeordnete
Bedeutung hat.
(3) Die Technischen Baubestimmungen nach §85a enthal-
ten eine nicht abschlieÃ?ende Liste von Bauprodukten, die
keines Verwendbarkeitsnachweises nach Absatz 1 bedürfen.
§18
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
(1) Die Bauaufsichtsbehörde erteilt unter den Vorausset-
zungen des §17 Absatz 1 eine allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung für Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im
Sinne des §16b Absatz 1 nachgewiesen ist.
(2) Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Unter-
lagen sind beizufügen. Soweit erforderlich, sind Probestücke
von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller zur Verfügung
zu stellen oder durch Sachverständige, die die Bauaufsichtsbe-
hörde bestimmen kann, zu entnehmen oder Probeausführun-
gen unter Aufsicht der Sachverständigen herzustellen. §69
Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann für die Durchführung
der Prüfung die sachverständige Stelle und für ProbeausÂ
führungen die Ausführungsstelle und Ausführungszeit vor-
schreiben.
(4) Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird wider-
ruflich und für eine bestimmte Frist erteilt, die in der Regel
fünf Jahre beträgt. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmun-
gen erteilt werden. Sie kann auf Antrag in Textform in der
Regel um fünf Jahre verlängert werden; §73 Absatz 2 Satz 2
gilt entsprechend.
(5) Die Zulassung wird unbeschadet der privaten Rechte
Dritter erteilt.
(6) Die Bauaufsichtsbehörde macht die von ihr erteilten
allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach Gegenstand
und wesentlichem Inhalt öffentlich bekannt.
(7) Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach dem
Recht anderer Länder gelten auch in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg.
§19
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
(1) Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfver-
fahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauauf-
sichtlichen Prüfzeugnisses. Dies wird mit der Angabe der
maÃ?gebenden technischen Regeln in den Technischen BauÂ
bestimmungen nach §85a bekannt gemacht.
(2) Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von
einer Prüfstelle nach §24 Satz 1 Nummer 1 für Bauprodukte
nach Absatz 1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne
des §16b Absatz 1 nachgewiesen ist. §18 Absätze 2 und 4 bis 7
gilt entsprechend. Die Anerkennungsbehörde für Stellen nach
§24 Satz 1 Nummer 1, §85 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 kann
allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse zurückÂ
nehmen
oder widerrufen; §§48 und 49 des Hamburgischen Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl.
S. 333, 402), zuletzt geändert am 19. November 2024
(HmbGVBl. S. 575, 578), in der jeweils geltenden Fassung fin-
den Anwendung.
§20
Nachweis der Verwendbarkeit
von Bauprodukten im Einzelfall
Mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde dürfen unter
den Voraussetzungen des §17 Absatz 1 im Einzelfall Baupro-
dukte verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne
des §16b Absatz 1 nachgewiesen ist. Wenn Gefahren im Sinne
des §3 Satz 1 nicht zu erwarten sind, kann die BauaufsichtsÂ
behörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht
erforderlich ist.
§21
Ã?bereinstimmungsbestätigung
(1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Ã?berein-
stimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach §85a
Absatz 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen,
den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den
Zustimmungen im Einzelfall; als Ã?bereinstimmung gilt auch
eine Abweichung, die nicht wesentlich ist.
(2) Die Bestätigung der Ã?bereinstimmung erfolgt durch
Ã?bereinstimmungserklärung der Herstellerin bzw. des Her-
stellers (§22).
(3) Die Ã?bereinstimmungserklärung hat die Herstellerin
bzw. der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte
mit dem Ã?bereinstimmungszeichen (Ã?-Zeichen) unter Hin-
weis auf den Verwendungszweck abzugeben.
(4) Das Ã?-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Bei-
packzettel oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies Schwie-
rigkeiten bereitet, auf dem Lieferschein oder auf einer Anlage
zum Lieferschein anzubringen.
(5) Ã?-Zeichen aus anderen Ländern und aus anderen Staa-
ten gelten auch in der Freien und Hansestadt Hamburg.
§22
Ã?bereinstimmungserklärung
der Herstellerin bzw. des Herstellers
(1) Die Herstellerin bzw. der Hersteller darf eine Ã?berein-
stimmungserklärung nur abgeben, wenn sie bzw. er durch
werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das
von ihr bzw. ihm hergestellte Bauprodukt den maÃ?gebenden
technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulas-
sung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der
Zustimmung im Einzelfall entspricht.
(2) In den Technischen Baubestimmungen nach §85a, in
den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, in den allge-
meinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder in den Zustim-
Dienstag, den 14. Januar 2025
102 HmbGVBl. Nr. 2
mungen im Einzelfall kann eine Prüfung der Bauprodukte
durch eine Prüfstelle vor Abgabe der Ã?bereinstimmungserklä-
rung vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherung einer
ordnungsgemäÃ?en Herstellung erforderlich ist. In diesen Fäl-
len hat die Prüfstelle das Bauprodukt daraufhin zu überprüfen,
ob es den maÃ?gebenden technischen Regeln, der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtÂ
lichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall ent-
spricht.
(3) In den Technischen Baubestimmungen nach §85a, in
den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen oder in den
Zustimmungen im Einzelfall kann eine Zertifizierung vor
Abgabe der Ã?bereinstimmungserklärung vorgeschrieben wer-
den, wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäÃ?en Her-
stellung eines Bauproduktes erforderlich ist. Die Bauaufsichts-
behörde kann im Einzelfall die Verwendung von Bauproduk-
ten ohne Zertifizierung gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass
diese Bauprodukte den technischen Regeln, Zulassungen,
Prüfzeugnissen oder Zustimmungen nach Absatz 1 entspre-
chen.
(4) Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden,
bedürfen nur einer Ã?bereinstimmungserklärung nach Ab-
satz 1, sofern nichts anderes bestimmt ist.
§23
Zertifizierung
(1) Der Herstellerin bzw. dem Hersteller ist ein Ã?berein-
stimmungszertifikat von einer Zertifizierungsstelle nach §24
zu erteilen, wenn das Bauprodukt
1. den Technischen Baubestimmungen nach §85a Absatz 2,
der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allge-
meinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustim-
mung im Einzelfall entspricht und
2. einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer
Fremdüberwachung nach MaÃ?gabe des Absatzes 2 unter-
liegt.
(2) Die Fremdüberwachung ist von Ã?berwachungsstellen
nach §24 durchzuführen. Die Fremdüberwachung hat regel-
mäÃ?ig zu überprüfen, ob das Bauprodukt den Technischen
Baubestimmungen nach §85a Absatz 2, der allgemeinen bau-
aufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen
Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
§24
Prüf-, Zertifizierungs-, Ã?berwachungsstellen
Die Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristi-
sche Person als
1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher
Prüfzeugnisse (§19 Absatz 2),
2. Prüfstelle für die Ã?berprüfung von Bauprodukten vor
Bestätigung der Ã?bereinstimmung (§22 Absatz 2),
3. Zertifizierungsstelle (§23 Absatz 1),
4. Ã?berwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§23
Absatz 2),
5. Ã?berwachungsstelle für die Ã?berwachung nach §16a Ab-
satz 7 und §25 Absatz 2 oder
6. Prüfstelle für die Ã?berprüfung nach §16a Absatz 6 und §25
Absatz 1
anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer
Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit,
Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bie-
ten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschrif-
ten entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über
die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. Satz 1 ist entspre-
chend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit
geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen
Vorrichtungen ausgestattet sind. Die Anerkennung von Prüf-,
Zertifizierungs- und Ã?berwachungsstellen anderer Länder gilt
auch in der Freien und Hansestadt Hamburg.
§25
Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen
(1) Bei Bauprodukten, deren Herstellung in auÃ?ergewöhn-
lichem MaÃ? von der Sachkunde und Erfahrung der damit
betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonde-
ren Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauauf-
sichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder
durch Rechtsverordnung des Senats vorgeschrieben werden,
dass die Herstellerin bzw. der Hersteller über solche Fach-
kräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber
gegenüber einer Prüfstelle nach §24 Satz 1 Nummer 6 zu
erbringen hat. In der Rechtsverordnung können MindestÂ
anforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzu-
weisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschlieÃ?-
lich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden.
(2) Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigen-
schaften oder ihres besonderen Verwendungszwecks einer
auÃ?ergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau, Transport, Instand-
haltung oder Reinigung bedürfen, kann in der allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzel-
fall oder durch Rechtsverordnung des Senats die Ã?berwachung
dieser Tätigkeiten durch eine Ã?berwachungsstelle nach §24
Satz 1 Nummer 5 vorgeschrieben werden, soweit diese Tätig-
keiten nicht bereits durch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011
erfasst sind.
Vierter Abschnitt
Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen;
Wände, Decken, Dächer
§26
Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten
von Baustoffen und Bauteilen
(1) Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr
Brandverhalten unterschieden in
1. nichtbrennbare,
2. schwerentflammbare,
3. normalentflammbare.
Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind
(leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nicht verwendet
Â
werden; dies gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit anderen
Baustoffen nicht leichtentflammbar sind.
(2) Bauteile werden nach den Anforderungen an ihre
Â
Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in
1. feuerbeständige,
2. hochfeuerhemmende,
3. feuerhemmende;
die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und
aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brand-
fall, bei raumabschlieÃ?enden Bauteilen auf deren Widerstand
gegen die Brandausbreitung. Bauteile werden zusätzlich nach
dem Brandverhalten ihrer Baustoffe unterschieden in
Dienstag, den 14. Januar 2025 103
HmbGVBl. Nr. 2
1. Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen,
2. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nicht-
brennbaren Baustoffen bestehen und die bei raumabschlie-
Ã?enden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchge-
hende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben,
3. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brenn-
baren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brand-
schutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennba-
ren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe
aus nichtbrennbaren Baustoffen haben,
4. Bauteile aus brennbaren Baustoffen.
Soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses
Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, müssen
1. Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, mindestens den
Anforderungen des Satzes 2 Nummer 2,
2. Bauteile, die hochfeuerhemmend sein müssen, mindestens
den Anforderungen des Satzes 2 Nummer 3
entsprechen. Abweichend von Satz 3 sind andere Bauteile, die
feuerbeständig oder hochfeuerhemmend sein müssen, aus
brennbaren Baustoffen zulässig, sofern sie den Technischen
Baubestimmungen nach §85a entsprechen. Satz 4 gilt nicht für
Wände nach §30 Absatz 3 Satz 1 und §35 Absatz 4 Satz 1 Num-
mer 1.
§27
Tragende Wände, Stützen
(1) Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen
im Brandfall ausreichend lange standsicher sein. Sie müssen
1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,
2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,
3. in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend
sein. Satz 2 gilt
1. für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Auf-
enthaltsräume möglich sind; §29 Absatz 4 bleibt unberührt,
2. nicht für Balkone,
ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.
(2) Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende
Wände und Stützen
1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig,
2. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend
sein.
§28
AuÃ?enwände
(1) AuÃ?enwände und AuÃ?enwandteile wie Brüstungen und
Schürzen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf
und in diesen Bauteilen ausreichend lange begrenzt ist.
(2) Nichttragende AuÃ?enwände und nichttragende Teile
tragender AuÃ?enwände müssen aus nichtbrennbaren Baustof-
fen bestehen; sie sind aus brennbaren Baustoffen zulässig,
wenn sie als raumabschlieÃ?ende Bauteile feuerhemmend sind.
Satz 1 gilt nicht für
1. Türen und Fenster,
2. Fugendichtungen,
3. brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen
Profilen der AuÃ?enwandkonstruktionen und
4. Kleinteile, die nicht zur Brandausbreitung beitragen.
(3) Oberflächen von AuÃ?enwänden sowie AuÃ?enwandbe-
kleidungen müssen einschlieÃ?lich der Dämmstoffe und Unter-
konstruktionen schwerentflammbar sein; Unterkonstruktio-
nen aus normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn
die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Balkonbeklei-
dungen, die über die erforderliche Umwehrungshöhe hinaus
hochgeführt werden, und Solaranlagen an AuÃ?enwänden müs-
sen schwerentflammbar sein. Baustoffe, die schwerentflamm-
bar sein müssen, in Bauteilen nach Satz 1 erster Halbsatz und
Satz 2 dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen.
(4) Bei AuÃ?enwandkonstruktionen mit geschossübergrei-
fenden Hohl- oder Lufträumen wie hinterlüfteten AuÃ?en-
wandbekleidungen sind gegen die Brandausbreitung beson-
dere Vorkehrungen zu treffen. Satz 1 gilt für Doppelfassaden
entsprechend.
(5) Absätze 2, 3 und Absatz 4 Satz 1 gelten nicht für
Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3; Absatz 4 Satz 2 gilt nicht
für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2. Abweichend von
Absatz 3 sind hinterlüftete AuÃ?enwandbekleidungen, die den
Technischen Baubestimmungen nach §85a entsprechen, mit
Ausnahme der Dämmstoffe, aus normalentflammbaren Bau-
stoffen zulässig.
§29
Trennwände
(1) Trennwände nach Absatz 2 müssen als raumabschlie-
Ã?ende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten inner-
halb von Geschossen ausreichend lange widerstandsfähig
gegen die Brandausbreitung sein.
(2) Trennwände sind erforderlich
1. zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen NutzungsÂ
einheiten und anders genutzten Räumen, ausgenommen
notwendigen Fluren,
2. zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter
Brandgefahr,
3. zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räu-
men im Kellergeschoss.
(3) Trennwände nach Absatz 2 Nummern 1 und 3 müssen
die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifen-
den Bauteile des Geschosses haben, jedoch mindestens feuer-
hemmend sein. Trennwände nach Absatz 2 Nummer 2 müssen
feuerbeständig sein.
(4) Die Trennwände nach Absatz 2 sind bis zur Rohdecke,
im Dachraum bis unter die Dachhaut zu führen; werden in
Dachräumen Trennwände nur bis zur Rohdecke geführt, ist
diese Decke als raumabschlieÃ?endes Bauteil einschlieÃ?lich der
sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend her-
zustellen.
(5) Ã?ffnungen in Trennwänden nach Absatz 2 sind nur
zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl
und GröÃ?e beschränkt sind; sie müssen feuerhemmende,
dicht- und selbstschlieÃ?ende Abschlüsse haben.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Wohngebäude der
Gebäudeklassen 1 und 2.
§30
Brandwände
(1) Brandwände müssen als raumabschlieÃ?ende Bauteile
zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder
zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere
Brandwand) ausreichend lange die Brandausbreitung auf
andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern.
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104 HmbGVBl. Nr. 2
(2) Brandwände sind erforderlich
1. als Gebäudeabschlusswand, ausgenommen von Gebäuden
ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht
mehr als 50m³ Brutto-Rauminhalt, wenn diese Abschluss-
wände mit einem geringeren Abstand als 5m zu anderen
Gebäuden errichtet werden oder wenn diese Wände an der
oder mit einem Abstand von weniger als 2,50m zur Grund-
stücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand
von mindestens 5m zu bestehenden oder nach den bau-
rechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden
öffentlich-rechtlich gesichert ist,
2. als innere Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter
Gebäude in Abständen von nicht mehr als 40 m,
3. als innere Brandwand zur Unterteilung landwirtschaftlich
genutzter Gebäude in Brandabschnitte von nicht mehr als
10 000m³ Brutto-Rauminhalt,
4. als Gebäudeabschlusswand zwischen Wohngebäuden und
angebauten landwirtschaftlich genutzten Gebäuden sowie
als innere Brandwand zwischen dem Wohnteil und dem
landwirtschaftlich genutzten Teil eines Gebäudes.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Wände zwischen aneinanderÂ
gebauten Gebäuden auf demselben Grundstück, wenn sie den
Anforderungen an Trennwände nach §29 entsprechen und die
aneinandergebauten Gebäude in Abständen von höchstens
40m durch Brandwände nach Absatz 1 unterteilt werden.
Nachträgliche WärmeschutzmaÃ?nahmen an bestehenden
AuÃ?enwänden mit einer zusätzlichen Wandstärke bis zu 0,25m
werden bei der Abstandsbemessung nach Satz 1 Nummer 1
nicht berücksichtigt, sofern die neuen Bauteile aus nicht-
brennbaren Baustoffen bestehen.
(3) Brandwände müssen auch unter zusätzlicher mechani-
scher Beanspruchung feuerbeständig sein und aus nichtbrenn-
baren Baustoffen bestehen. Anstelle von Brandwänden sind in
den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3 zulässig
1. für Gebäude der Gebäudeklasse 4 Wände, die auch unter
zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerÂ
hemmend sind,
2. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 hochfeuerÂ
hemmende Wände,
3. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 Gebäudeabschluss-
wände, die jeweils von innen nach auÃ?en die Feuerwider-
standsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des
Gebäudes, mindestens jedoch feuerhemmende Bauteile,
und von auÃ?en nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit
feuerbeständiger Bauteile haben.
In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 sind anstelle
von Brandwänden feuerbeständige Wände zulässig, wenn der
Brutto-Rauminhalt des landwirtschaftlich genutzten Gebäu-
des oder Gebäudeteils nicht gröÃ?er als 2000m³ ist.
(4) Brandwände müssen bis zur Bedachung durchgehen
und in allen Geschossen übereinander angeordnet sein. Abwei-
chend davon dürfen anstelle innerer Brandwände Wände
geschossweise versetzt angeordnet werden, wenn
1. die Wände im Ã?brigen Absatz 3 Satz 1 entsprechen,
2. die Decken, soweit sie in Verbindung mit diesen Wänden
stehen, feuerbeständig sind, aus nichtbrennbaren Baustof-
fen bestehen und keine Ã?ffnungen haben,
3. die Bauteile, die diese Wände und Decken unterstützen,
feuerbeständig sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen,
4. die AuÃ?enwände in der Breite des Versatzes in dem Geschoss
oberhalb oder unterhalb des Versatzes feuerbeständig sind
und
5. Ã?ffnungen in den AuÃ?enwänden im Bereich des Versatzes
so angeordnet oder andere Vorkehrungen so getroffen sind,
dass eine Brandausbreitung in andere Brandabschnitte
nicht zu befürchten ist.
(5) Brandwände sind 0,30m über die Bedachung zu führen
oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50m aus-
kragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Bau-
stoffen abzuschlieÃ?en; darüber dürfen brennbare Teile des
Daches nicht hinweggeführt werden. Bei Gebäuden der Gebäu-
deklassen 1 bis 3 sind Brandwände mindestens bis unter die
Dachhaut zu führen. Satz 2 gilt auch für am 1. Januar 2023
rechtmäÃ?ig bestehende Gebäude, die durch Dachausbau zur
Schaffung von Wohnraum zu einem Gebäude der Gebäude-
klasse 4 werden, entsprechend. Verbleibende Hohlräume sind
vollständig mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen.
(6) Müssen Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck
zusammenstoÃ?en, durch eine Brandwand getrennt werden, so
muss der Abstand dieser Wand von der inneren Ecke mindes-
tens 5m betragen; das gilt nicht, wenn der Winkel der inneren
Ecke mehr als 120 Grad beträgt oder mindestens eine AuÃ?en-
wand auf 5m Länge als öffnungslose feuerbeständige Wand
aus nichtbrennbaren Baustoffen, bei Gebäuden der Gebäude-
klassen 1 bis 4 als öffnungslose hochfeuerhemmende Wand
ausgebildet ist.
(7) Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen über Brand-
wände nicht hinweggeführt werden. Bei AuÃ?enwandkonstruk-
tionen, die eine seitliche Brandausbreitung begünstigen kön-
nen wie hinterlüfteten AuÃ?enwandbekleidungen oder Doppel-
fassaden, sind gegen die Brandausbreitung im Bereich der
Brandwände besondere Vorkehrungen zu treffen. AuÃ?enwand-
bekleidungen von Gebäudeabschlusswänden müssen ein-
schlieÃ?lich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen nicht-
brennbar sein. Bauteile dürfen in Brandwände nur soweit ein-
greifen, dass deren Feuerwiderstandsfähigkeit nicht beein-
trächtigt wird; für Leitungen, Leitungsschlitze und Schorn-
steine gilt dies entsprechend.
(8) Ã?ffnungen in Brandwänden sind unzulässig. Sie sind in
inneren Brandwänden nur zulässig, wenn sie auf die für die
Nutzung erforderliche Zahl und GröÃ?e beschränkt sind; die
Ã?ffnungen müssen feuerbeständige, dicht- und selbstschlie-
Ã?ende Abschlüsse haben.
(9) In inneren Brandwänden sind feuerbeständige Vergla-
sungen nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforder-
liche Zahl und GröÃ?e beschränkt sind.
(10) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für seitliche
Wände von Vorbauten im Sinne des §6 Absatz 6, wenn sie von
dem Nachbargebäude oder der Nachbargrenze einen Abstand
einhalten, der ihrer eigenen Ausladung entspricht, mindestens
jedoch 1m beträgt.
(11) Die Absätze 4 bis 9 gelten entsprechend für Wände, die
nach Absatz 3 Sätze 2 und 3 anstelle von Brandwänden zulässig
sind.
§31
Decken
(1) Decken müssen als tragende und raumabschlieÃ?ende
Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lange
standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung
sein. Sie müssen
1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,
2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,
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HmbGVBl. Nr. 2
3. in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend
sein.
Satz 2 gilt
1. für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber Aufent-
haltsräume möglich sind; §29 Absatz 4 bleibt unberührt,
2. nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als not-
wendige Flure dienen.
(2) Im Kellergeschoss müssen Decken
1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig,
2. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend
sein. Decken müssen feuerbeständig sein
1. unter und über Räumen mit Explosions- oder erhöhter
Brandgefahr, ausgenommen in Wohngebäuden der Gebäu-
deklassen 1 und 2,
2. zwischen dem landwirtschaftlich genutzten Teil und dem
Wohnteil eines Gebäudes.
(3) Der Anschluss der Decken an die AuÃ?enwand ist so
herzustellen, dass er den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1
genügt.
(4) Ã?ffnungen in Decken, für die eine FeuerwiderstandsÂ
fähigkeit vorgeschrieben ist, sind nur zulässig
1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
2. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als
insgesamt 400m² in nicht mehr als zwei Geschossen,
3. im Ã?brigen, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche
Zahl und GröÃ?e beschränkt sind und Abschlüsse mit der
Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke haben.
§32
Dächer
(1) Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung
von auÃ?en durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausrei-
chend lange widerstandsfähig sein (harte Bedachung).
(2) Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1
nicht erfüllen, sind zulässig bei Gebäuden der Gebäudeklassen
1 bis 3, wenn die Gebäude
1. einen Abstand von der Grundstücksgrenze von mindestens
12 m,
2. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit harter Beda-
chung einen Abstand von mindestens 15 m,
3. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit Bedachun-
gen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen,
einen Abstand von mindestens 24 m,
4. von Gebäuden auf demselben Grundstück ohne Aufent-
haltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50m³
Brutto-Rauminhalt einen Abstand von mindestens 5 m
einhalten. Bei Gebäuden nach Satz 1 Nummer 1 sind angren-
zende öffentliche Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen bis zu
deren Mitte anzurechnen. Soweit Gebäude nach Satz 1 Abstand
halten müssen, genügt bei Wohngebäuden der GebäudeÂ
klassen 1 und 2 in den Fällen des Satzes 1
1. Nummer 1 ein Abstand von mindestens 6 m,
2. Nummer 2 ein Abstand von mindestens 9 m,
3. Nummer 3 ein Abstand von mindestens 12 m.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten
mit nicht mehr als 50m³ Brutto-Rauminhalt,
2. lichtdurchlässige Bedachungen aus nichtbrennbaren Bau-
stoffen; brennbare Fugendichtungen und brennbare
Dämmstoffe in nichtbrennbaren Profilen sind zulässig,
3. Dachflächenfenster, Oberlichte und Lichtkuppeln von
Wohngebäuden,
4. Eingangsüberdachungen und Vordächer aus nichtbrennÂ
baren Baustoffen,
5. Eingangsüberdachungen aus brennbaren Baustoffen, wenn
die Eingänge nur zu Wohnungen führen.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind
1. lichtdurchlässige Teilflächen aus brennbaren Baustoffen in
Bedachungen nach Absatz 1 und
2. begrünte Bedachungen
zulässig, wenn eine Brandentstehung bei einer Brandbean-
spruchung von auÃ?en durch Flugfeuer und strahlende Wärme
nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen
werden.
(5) Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten,
lichtdurchlässige Bedachungen, Dachflächenfenster, Licht-
kuppeln, Oberlichte und Solaranlagen sind so anzuordnen und
herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und
Nachbargrundstücke übertragen werden kann. Von Brand-
wänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden
zulässig sind, müssen folgende Abstände eingehalten werden:
1. ohne Abstand:
a) Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Ã?ff-
nungen in der Bedachung, wenn die Wände nach dem
ersten Halbsatz mindestens 0,30m über die Bedachung
geführt sind,
b) Solaranlagen, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten
aus brennbaren Baustoffen, wenn sie durch die Wände
nach dem ersten Halbsatz gegen Brandübertragung
geschützt sind,
2. mindestens 0,50m:
Solaranlagen, die mit höchstens 0,30m Höhe über der
Dachhaut installiert oder im Dach integriert sind, wenn sie
nicht unter Nummer 1 Buchstabe b fallen,
3. mindestens 1,25m:
a) Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Ã?ff-
nungen in der Bedachung, die nicht unter Nummer 1
Buchstabe a fallen,
b) Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten, wenn sie
nicht unter Nummer 1 Buchstabe b fallen,
c) Solaranlagen, die nicht unter Nummer 1 Buchstabe b
und Nummer 2 fallen.
(6) Dächer von traufseitig aneinandergebauten Gebäuden
müssen als raumabschlieÃ?ende Bauteile für eine Brandbean-
spruchung von innen nach auÃ?en einschlieÃ?lich der sie tragen-
den und aussteifenden Bauteile feuerhemmend sein. Ã?ffnun-
gen in diesen Dachflächen müssen waagerecht gemessen min-
destens 2m von der Brandwand oder der Wand, die anstelle
der Brandwand zulässig ist, entfernt sein.
(7) Dächer von Anbauten, die an AuÃ?enwände mit Ã?ffnun-
gen oder ohne Feuerwiderstandsfähigkeit anschlieÃ?en, müssen
innerhalb eines Abstands von 5m von diesen Wänden als
raumabschlieÃ?ende Bauteile für eine Brandbeanspruchung
von innen nach auÃ?en einschlieÃ?lich der sie tragenden und
aussteifenden Bauteile die Feuerwiderstandsfähigkeit der
Decken des Gebäudeteils haben, an den sie angebaut werden.
Dies gilt nicht für Anbauten an Wohngebäude der Gebäude-
klassen 1 bis 3.
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106 HmbGVBl. Nr. 2
(8) Für vom Dach aus vorzunehmende Arbeiten sind sicher
benutzbare Vorrichtungen anzubringen.
Fünfter Abschnitt
Rettungswege, Ã?ffnungen, Umwehrungen
§33
Erster und zweiter Rettungsweg
(1) Für Nutzungseinheiten müssen in jedem Geschoss mit
mindestens einem Aufenthaltsraum mindestens zwei vonein-
ander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein;
beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses
über denselben notwendigen Flur führen. Ein zweiter Ret-
tungsweg ist für eingeschossige, zu ebener Erde liegende Nut-
zungseinheiten mit nicht mehr als 100m² nicht erforderlich,
wenn im Brandfall die Rettung über einen direkten Ausgang
ins Freie möglich ist.
(2) Für Nutzungseinheiten nach Absatz 1, die nicht zu ebe-
ner Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über eine notwen-
dige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann eine weitere
notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuer-
wehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. Ein zweiter
Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über
einen sicher benutzbaren Treppenraum möglich ist (Sicher-
heitstreppenraum).
(3) Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Ret-
tungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken
wegen der Personenrettung bestehen.
§34
Treppen
(1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der
benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindes-
tens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). Statt
notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zuläs-
sig.
(2) Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als not-
wendige Treppen unzulässig. In Gebäuden der GebäudeÂ
klassen 1 und 2 sind einschiebbare Treppen und Leitern als
Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsraum zulässig.
(3) Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu allen ange-
schlossenen Geschossen zu führen; sie müssen mit den Trep-
pen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein. Dies gilt
nicht für Treppen
1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
2. nach §35 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2.
(4) Die tragenden Teile notwendiger Treppen müssen
1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerhemmend und aus
nichtbrennbaren Baustoffen,
2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 aus nichtbrennbaren
Baustoffen,
3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 aus nichtbrennbaren
Baustoffen oder feuerhemmend
sein. Tragende Teile von Au�entreppen nach §35 Absatz 1
Satz 3 Nummer 3 für Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 müs-
sen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(5) Die nutzbare Breite der Treppenläufe und TreppenÂ
absätze notwendiger Treppen muss für den gröÃ?ten zu erwar-
tenden Verkehr ausreichen.
(6) Treppen müssen einen festen und griffsicheren Hand-
lauf haben. Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und
Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit
dies erfordert.
(7) Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür
beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt; zwischen
Treppe und Tür ist ein ausreichender Treppenabsatz anzuord-
nen.
§35
Notwendige Treppenräume, Ausgänge
(1) Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der
Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen,
durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppen-
raum). Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und
ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen
im Brandfall ausreichend lange möglich ist. Notwendige Trep-
pen sind ohne eigenen Treppenraum zulässig
1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
2. für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen inner-
halb derselben Nutzungseinheit von insgesamt nicht mehr
als 200m², wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungs-
weg erreicht werden kann,
3. als AuÃ?entreppe, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist
und im Brandfall nicht gefährdet werden kann.
(2) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines
Kellergeschosses muss mindestens ein Ausgang in einen not-
wendigen Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35m Ent-
fernung erreichbar sein. Ã?bereinanderliegende Kellerge-
schosse müssen jeweils mindestens zwei Ausgänge in notwen-
dige Treppenräume oder ins Freie haben. Sind mehrere not-
wendige Treppenräume erforderlich, müssen sie so verteilt
sein, dass sie möglichst entgegengesetzt liegen und dass die
Rettungswege möglichst kurz sind.
(3) Jeder notwendige Treppenraum muss einen unmittelba-
ren Ausgang ins Freie haben. Sofern der Ausgang eines not-
wendigen Treppenraumes nicht unmittelbar ins Freie führt,
muss der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und
dem Ausgang ins Freie
1. mindestens so breit sein wie die dazugehörigen Treppen-
läufe,
2. Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des
Treppenraumes erfüllen,
3. rauchdichte und selbstschlieÃ?ende Abschlüsse zu notwen-
digen Fluren haben und
4. ohne Ã?ffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen zu
notwendigen Fluren, ausgestaltet sein.
(4) Die Wände notwendiger Treppenräume müssen als
raumabschlieÃ?ende Bauteile
1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 die Bauart von Brand-
wänden haben,
2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 auch unter zusätzlicher
mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sein
und
3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend sein.
Dies ist nicht erforderlich für AuÃ?enwände von Treppenräu-
men, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch
andere an diese AuÃ?enwände anschlieÃ?ende Gebäudeteile im
Brandfall nicht gefährdet werden können. Der obere Abschluss
notwendiger Treppenräume muss als raumabschlieÃ?endes
Bauteil die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäu-
Dienstag, den 14. Januar 2025 107
HmbGVBl. Nr. 2
des haben; dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach
ist und die Treppenraumwände bis unter die Dachhaut rei-
chen.
(5) In notwendigen Treppenräumen und in Räumen nach
Absatz 3 Satz 2 müssen
1. Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Ein-
bauten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
2. Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Beklei-
dung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender
Dicke haben,
3. Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, aus min-
destens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen.
(6) In notwendigen Treppenräumen müssen Ã?ffnungen
1. zu Kellergeschossen, zu nicht ausgebauten Dachräumen,
Werkstätten, Läden, Lager- und ähnlichen Räumen sowie
zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mit einer Flä-
che von mehr als 200m², ausgenommen Wohnungen, min-
destens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschlie-
Ã?ende Abschlüsse,
2. zu notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschlieÃ?ende
Abschlüsse,
3. zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mindestens
dicht- und selbstschlieÃ?ende Abschlüsse
haben. Die Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse dürfen
lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichte enthalten, wenn
der Abschluss insgesamt nicht breiter als 2,50m ist.
(7) Notwendige Treppenräume müssen zu beleuchten sein.
Notwendige Treppenräume ohne Fenster müssen in Gebäuden
mit einer Höhe nach §2 Absatz 3 Satz 2 von mehr als 13m eine
Sicherheitsbeleuchtung haben.
(8) Notwendige Treppenräume müssen belüftet und zur
Unterstützung wirksamer Löscharbeiten entraucht werden
können. Sie müssen
1. in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie füh-
rende Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens
0,50m² haben, die geöffnet werden können, oder
2. an der obersten Stelle eine Ã?ffnung zur Rauchableitung
haben.
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 ist in Gebäuden der
Gebäudeklasse 5 an der obersten Stelle eine Ã?ffnung zur
Rauchableitung erforderlich; in den Fällen des Satzes 2 Num-
mer 2 sind in Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5, soweit
dies zur Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 erforderlich
ist, besondere Vorkehrungen zu treffen. Ã?ffnungen zur Rauch-
ableitung nach den Sätzen 2 und 3 müssen in jedem Treppen-
raum einen freien Querschnitt von mindestens 1m² und
Â
Vorrichtungen zum Ã?ffnen ihrer Abschlüsse haben, die vom
Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus bedient
werden können.
§36
Notwendige Flure, offene Gänge
(1) Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen
oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Aus-
gängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen
(notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet
sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lange möglich
ist. Notwendige Flure sind nicht erforderlich
1. in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
2. in sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, ausÂ
genommen in Kellergeschossen,
3. innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200m²
und innerhalb von Wohnungen,
4. innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder
Verwaltungsnutzung dienen, mit nicht mehr als 400m²; das
gilt auch für Teile gröÃ?erer Nutzungseinheiten, wenn diese
Teile nicht gröÃ?er als 400m² sind, Trennwände nach §29
Absatz 2 Nummer 1 haben und jeder Teil unabhängig von
anderen Teilen Rettungswege nach §33 Absatz 1 hat.
(2) Notwendige Flure müssen so breit sein, dass sie für den
gröÃ?ten zu erwartenden Verkehr ausreichen. In den Fluren ist
eine Folge von weniger als drei Stufen unzulässig.
(3) Notwendige Flure sind durch nichtabschlieÃ?bare,
rauchdichte und selbstschlieÃ?ende Abschlüsse in RauchÂ
abschnitte zu unterteilen. Die Rauchabschnitte dürfen nicht
länger als 30m sein. Die Abschlüsse sind bis an die Rohdecke
zu führen; sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt
werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend ist. Notwendige
Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die zu einem Sicherheits-
treppenraum führen, dürfen nicht länger als 15m sein. Die
Sätze 1 bis 4 gelten nicht für offene Gänge nach Absatz 5.
(4) Die Wände notwendiger Flure müssen als raumÂ
abschlieÃ?ende Bauteile feuerhemmend, in Kellergeschossen,
deren tragende und aussteifende Bauteile feuerbeständig sein
müssen, feuerbeständig sein. Die Wände sind bis an die Roh-
decke zu führen. Sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure
geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend und ein
demjenigen nach Satz 1 vergleichbarer Raumabschluss sicher-
gestellt ist. Türen in diesen Wänden müssen dicht schlieÃ?en;
Ã?ffnungen zu Lagerbereichen im Kellergeschoss müssen feu-
erhemmende, dicht- und selbstschlieÃ?ende Abschlüsse haben.
(5) Für Wände und Brüstungen notwendiger Flure mit nur
einer Fluchtrichtung, die als offene Gänge vor den AuÃ?enwän-
den angeordnet sind, gilt Absatz 4 entsprechend. Fenster sind
in diesen AuÃ?enwänden ab einer Brüstungshöhe von 0,90m
zulässig.
(6) In notwendigen Fluren sowie in offenen Gängen nach
Absatz 5 müssen
1. Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
2. Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Beklei-
dung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender
Dicke haben.
§37
Fenster, Türen, sonstige Ã?ffnungen
(1) Können die Fensterflächen nicht gefahrlos vom ErdÂ
boden, vom Innern des Gebäudes, von Loggien oder Balkonen
aus gereinigt werden, so sind Vorrichtungen wie Aufzüge,
Halterungen oder Stangen anzubringen, die eine Reinigung
von auÃ?en ermöglichen.
(2) Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum FuÃ?Â
boden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen,
sind so zu kennzeichnen, dass sie leicht erkannt werden kön-
nen. Weitere SchutzmaÃ?nahmen sind für gröÃ?ere Glasflächen
vorzusehen, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert.
(3) Eingangstüren von Wohnungen, die über Aufzüge
erreichbar sein müssen, müssen eine lichte Durchgangsbreite
von mindestens 0,90m haben.
(4) Jedes Kellergeschoss ohne Fenster muss mindestens
eine Ã?ffnung ins Freie haben, um eine Rauchableitung zu
ermöglichen. Gemeinsame Kellerlichtschächte für übereinan-
derliegende Kellergeschosse sind unzulässig.
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(5) Fenster, die als Rettungswege nach §33 Absatz 2 Satz 2
dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90m x 1,20m groÃ?
und nicht höher als 1,20m über der FuÃ?bodenoberkante ange-
ordnet sein. Liegen diese Fenster in Dachschrägen oder Dach-
aufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davor liegender
Austritt von der Traufkante horizontal gemessen nicht mehr
als 1m entfernt sein.
§38
Umwehrungen
(1) In, an und auf baulichen Anlagen sind zu umwehren
oder mit Brüstungen zu versehen:
1. Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind
und unmittelbar an mehr als 1m tiefer liegende Flächen
angrenzen; dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem
Zweck der Flächen widerspricht,
2. nicht begehbare Oberlichte und Glasabdeckungen in Flä-
chen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind,
wenn sie weniger als 0,50m aus diesen Flächen herausragen,
3. Dächer oder Dachteile, die zum auch nur zeitweiligen Auf-
enthalt von Menschen bestimmt sind,
4. Ã?ffnungen in begehbaren Decken sowie in Dächern oder
Dachteilen nach Nummer 3, wenn sie nicht sicher abge-
deckt sind,
5. nicht begehbare Glasflächen in Decken sowie in Dächern
oder Dachteilen nach Nummer 3,
6. die freien Seiten von Treppenläufen, Treppenabsätzen und
Treppenöffnungen (Treppenaugen),
7. Kellerlichtschächte und Betriebsschächte, die an Verkehrs-
flächen liegen, wenn sie nicht verkehrssicher abgedeckt
sind.
(2) In Verkehrsflächen liegende Kellerlichtschächte und
Betriebsschächte sind in Höhe der Verkehrsfläche verkehrsÂ
sicher abzudecken. An und in Verkehrsflächen liegende Abde-
ckungen müssen gegen unbefugtes Abheben gesichert sein.
Fenster, die unmittelbar an Treppen liegen und deren Brüs-
tungen unter der notwendigen Umwehrungshöhe liegen, sind
zu sichern.
(3) Brüstungen mit einer Mindesttiefe von 0,15m zur
Umgrenzung von Flächen mit einer Absturzhöhe bis zu 12m
müssen mindestens 0,80m, von Flächen mit mehr als 12m
Absturzhöhe mindestens 0,90m hoch sein. Geringere Brüs-
tungshöhen sind zulässig, wenn durch andere Vorrichtungen
wie Geländer die nach Absatz 4 vorgeschriebenen MindestÂ
höhen eingehalten werden.
(4) Andere notwendige Umwehrungen müssen folgende
Mindesthöhen haben:
1. Umwehrungen zur Sicherung von Ã?ffnungen in begehba-
ren Decken und Dächern sowie Umwehrungen von Flächen
mit einer Absturzhöhe von 1m bis zu 12m 0,90 m,
2. Umwehrungen von Flächen mit mehr als 12m Absturzhöhe
1,10 m.
Sechster Abschnitt
Technische Gebäudeausrüstung
§39
Aufzüge
(1) Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Fahr-
schächte haben, um eine Brandausbreitung in andere
Geschosse ausreichend lange zu verhindern. In einem Fahr-
schacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. Aufzüge ohne
eigene Fahrschächte sind zulässig
1. innerhalb eines notwendigen Treppenraumes, ausgenom-
men in Hochhäusern,
2. innerhalb von Räumen, die Geschosse überbrücken,
3. zur Verbindung von Geschossen, die offen miteinander in
Verbindung stehen dürfen,
4. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2;
sie müssen sicher umkleidet sein.
(2) Die Fahrschachtwände müssen als raumabschlieÃ?ende
Bauteile
1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig und aus
nichtbrennbaren Baustoffen,
2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,
3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend
sein; Fahrschachtwände aus brennbaren Baustoffen müssen
schachtseitig eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen
in ausreichender Dicke haben. Fahrschachttüren und andere
Ã?ffnungen in Fahrschachtwänden mit erforderlicher FeuerÂ
widerstandsfähigkeit sind so herzustellen, dass die Anforde-
rungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht beeinträchtigt werden.
(3) Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Ã?ffnung
zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindes-
tens 2,5 vom Hundert der Fahrschachtgrundfläche, mindes-
tens jedoch 0,10m² haben. Diese �ffnung darf einen Abschluss
haben, der im Brandfall selbsttätig öffnet und von mindestens
einer geeigneten Stelle aus bedient werden kann. Die Lage der
Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der
Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.
(4) Gebäude mit einer Höhe nach §2 Absatz 3 Satz 2 von
mehr als 13m müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben;
dies gilt nicht beim nachträglichen Ausbau und der Nutzungs-
änderung des obersten Geschosses oder bei der Aufstockung
um bis zu zwei Geschosse. Von diesen Aufzügen muss mindes-
tens ein Aufzug Kinderwagen, Rollstühle, Krankentragen und
Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschos-
sen haben. Dieser Aufzug muss von der öffentlichen Verkehrs-
fläche und von allen Nutzungseinheiten in dem Gebäude aus
stufenlos erreichbar sein. Haltestellen im obersten Geschoss,
im Erdgeschoss und in den Kellergeschossen sind nicht erfor-
derlich, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten herÂ
gestellt werden können.
(5) Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen
eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,10m x 2,10m,
zur Aufnahme eines Rollstuhls von mindestens 1,10m x 1,40m
haben; Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von min-
destens 0,90m haben. In einem Aufzug für Rollstühle und
Krankentragen darf der für Rollstühle nicht erforderliche Teil
der Fahrkorbgrundfläche durch eine verschlieÃ?bare Tür abge-
sperrt werden. Vor den Aufzügen muss eine ausreichende
Bewegungsfläche vorhanden sein.
§40
Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle
(1) Leitungen dürfen durch raumabschlieÃ?ende Bauteile,
für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur
hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausrei-
chend lange nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hier-
gegen getroffen sind; dies gilt nicht
1. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2,
2. innerhalb von Wohnungen,
Dienstag, den 14. Januar 2025 109
HmbGVBl. Nr. 2
3. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als
insgesamt 400m² in nicht mehr als zwei Geschossen.
(2) In notwendigen Treppenräumen, in Räumen nach §35
Absatz 3 Satz 2 und in notwendigen Fluren sind Leitungsanla-
gen nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im
Brandfall ausreichend lange möglich ist.
(3) Für Installationsschächte und -kanäle gelten Absatz 1
sowie §41 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend.
§41
Lüftungsanlagen
(1) Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandÂ
sicher sein; sie dürfen den ordnungsgemäÃ?en Betrieb von
Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen.
(2) Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und
Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen beste-
hen; brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn ein Beitrag der
Lüftungsleitung zur Brandentstehung und Brandweiterlei-
tung nicht zu befürchten ist. Lüftungsleitungen dürfen raum-
abschlieÃ?ende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähig-
keit vorgeschrieben ist, nur überbrücken, wenn eine Brandaus-
breitung ausreichend lange nicht zu befürchten ist oder wenn
Vorkehrungen hiergegen getroffen sind.
(3) Lüftungsanlagen sind so herzustellen, dass sie Gerüche
und Staub nicht in andere Räume übertragen.
(4) Lüftungsanlagen dürfen nicht in Abgasanlagen einge-
führt werden; die gemeinsame Nutzung von Lüftungsleitun-
gen zur Lüftung und zur Ableitung der Abgase von FeuerÂ
stätten ist zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Betriebs-
sicherheit und des Brandschutzes bestehen. Die Abluft ist ins
Freie zu führen. Nicht zur Lüftungsanlage gehörende Einrich-
tungen sind in Lüftungsleitungen unzulässig.
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht
1. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2,
2. innerhalb von Wohnungen,
3. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als
400m² in nicht mehr als zwei Geschossen.
(6) Für raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizun-
gen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
§42
Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen
zur Wärmeerzeugung und Energiebereitstellung
(1) Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen)
müssen betriebssicher und brandsicher sein.
(2) Feuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden,
wenn nach der Art der Feuerstätte und nach Lage, GröÃ?e, bau-
licher Beschaffenheit und Nutzung der Räume Gefahren nicht
entstehen.
(3) Abgase von Feuerstätten sind durch Abgasleitungen,
Schornsteine und Verbindungsstücke (Abgasanlagen) so abzu-
führen, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigun-
gen entstehen. Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage
und so herzustellen, dass die Feuerstätten des Gebäudes ord-
nungsgemäÃ? angeschlossen werden können. Sie müssen leicht
gereinigt werden können. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für
Feuerungsanlagen, die nach dem Stand der Technik ohne eine
Einrichtung zur Ableitung der Abgase betrieben werden kön-
nen.
(4) Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und
Flüssigkeiten müssen betriebssicher und brandsicher sein.
Diese Behälter sowie feste Brennstoffe sind so aufzustellen
oder zu lagern, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Beläs-
tigungen entstehen.
(5) Für ortsfeste Verbrennungsmotoren, Blockheizkraft-
werke, Brennstoffzellen, Verdichter und Wasserstoff-Elektro-
lyseure sowie die Ableitung ihrer Prozessgase gelten die
Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§43
Sanitäre Anlagen, Wasserzähler
(1) Fensterlose Bäder und Toiletten sind nur zulässig, wenn
eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.
(2) Jede Nutzungseinheit muss einen eigenen Wasserzähler
haben. Nutzungseinheiten in bestehenden Gebäuden sind
unverzüglich nachzurüsten. Satz 2 findet keine Anwendung,
sofern die Nachrüstung im Einzelfall mit unverhältnismäÃ?i-
gen Aufwendungen verbunden ist.
§44
(frei)
§45
Aufbewahrung fester Abfallstoffe
(1) Für bauliche Anlagen und Grundstücke, bei deren Nut-
zung Abfälle anfallen, sind befestigte und ausreichend bemes-
sene Standplätze oder Abfallbehälterräume zur Aufnahme der
Abfall- und Wertstoffsammelbehälter auf dem Grundstück
oder öffentlich-rechtlich gesichert auf einem anderen Grund-
stück herzustellen.
(2) Die Standplätze müssen vor Ã?ffnungen von Aufent-
haltsräumen mindestens 5m entfernt sein. Der Abstand darf
bis auf 2m verringert werden, wenn die Behälter in Müllbehäl-
terschränken untergebracht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht, wenn auf dem Grundstück nur Abfall- und Wertstoff-
sammelbehälter bis zu insgesamt 240 Liter Fassungsvermögen
untergebracht werden.
(3) Feste Abfallstoffe dürfen innerhalb von Gebäuden vorü-
bergehend aufbewahrt werden, in Gebäuden der Gebäudeklas-
sen 3 bis 5 jedoch nur, wenn die dafür bestimmten Räume
1. Trennwände und Decken als raumabschlieÃ?ende Bauteile
mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Wände
des Gebäudes haben,
2. Ã?ffnungen vom Gebäudeinnern zum Aufstellraum mit
Â
feuerhemmenden, dicht- und selbstschlieÃ?enden Abschlüs-
sen haben,
3. unmittelbar vom Freien entleert werden können und
4. eine ständig wirksame Lüftung haben.
§46
Blitzschutzanlagen
Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nut-
zung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen
führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen
zu versehen.
§46a
Ã?berwachungsbedürftige Anlagen
(1) In Bezug auf überwachungsbedürftige Anlagen nach
Absatz 2 sind die Vorschriften
Dienstag, den 14. Januar 2025
110 HmbGVBl. Nr. 2
1. des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen vom
27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162) und
2. der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015
(BGBl. I S. 49), zuletzt geändert am 27. Juli 2021 (BGBl. I
S. 3146, 3170), in der jeweils geltenden Fassung
sowie die zugehörigen Technischen Regeln entsprechend
anzuwenden. Dies gilt für die Bestimmung der Art der Anla-
gen, die technischen Anforderungen an diese Anlagen, die für
die Ã?berwachung zuständigen Stellen und für die Art und
Weise der Ã?berwachung. Im Ã?brigen sind die Vorschriften
nach Satz 1 Nummern 1 und 2 nicht anzuwenden.
(2) Ã?berwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des Absatz 1
sind
1. Aufzugsanlagen, die in baulichen Anlagen errichtet und
dauerhaft zur Personen- und Güterbeförderung bestimmt
sind,
2. Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,
3. Druckanlagen und Anlagenteile davon,
sofern sie weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken
dienen und in ihrem Gefahrenbereich keine Arbeitnehmerin-
nen und Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Siebenter Abschnitt
Nutzungsbedingte Anforderungen
§47
Aufenthaltsräume
(1) Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von
mindestens 2,40m haben. Für Aufenthaltsräume in Wohnge-
bäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 genügt eine lichte Raum-
höhe von mindestens 2,30m. Aufenthaltsräume im Dachraum
müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,30m über
mindestens der Hälfte ihrer Netto-Raumfläche haben; Raum-
teile mit einer lichten Raumhöhe bis 1,50m bleiben auÃ?er
Betracht.
(2) Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet und mit
Tageslicht belichtet werden können. Sie müssen Fenster mit
einem RohbaumaÃ? der Fensteröffnungen von mindestens
einem Achtel der Netto-Raumfläche des Raumes einschlieÃ?-
lich der Netto-Raumfläche verglaster Vorbauten und Loggien
haben.
(3) Aufenthaltsräume, deren Nutzung eine Belichtung mit
Tageslicht verbietet, sowie Verkaufsräume, Schank- und Spei-
segaststätten, ärztliche Behandlungs-, Sport-, Spiel-, Werk-
und ähnliche Räume sind ohne Fenster zulässig.
§48
Wohnungen
(1) Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische
haben. Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig,
wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.
(2) In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind
leicht erreichbare und barrierefrei zugängliche Abstellräume
für Kinderwagen, Mobilitätshilfsmittel und Fahrräder sowie
für jede Wohnung ein ausreichend groÃ?er Abstellraum herzu-
stellen.
(3) Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder
Dusche und eine Toilette haben.
(4) Wohnungen in Kellergeschossen sind unzulässig.
(5) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzim-
mer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils
mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarn-
melder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben
werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet
wird.
(6) Werden Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen in
rechtmäÃ?ig bestehenden Gebäuden in Wohnraum umgenutzt,
sind auf bestehende Gebäude und Bauteile die §§6, 27, 28, 30,
31 und 32 nicht anzuwenden.
§49
Grundstücksbezogene Mobilität
(1) Werden bauliche Anlagen sowie andere Anlagen errich-
tet oder geändert, ist dem zu erwartenden Bedarf an grund-
stücksbezogener Mobilität der ständigen Nutzerinnen und
Nutzer sowie Besucherinnen und Besucher (Mobilitätsbedarf)
Rechnung zu tragen. Belange von Personen mit MobilitätsÂ
einschränkungen sind angemessen zu berücksichtigen. Zur
Deckung des Mobilitätsbedarfs sind sowohl MaÃ?nahmen zur
Benutzung von Verkehrsmitteln des Umweltverbunds als auch
Stellplätze für Kraftfahrzeuge im jeweils erforderlichen
Umfang nachzuweisen (Mobilitätsnachweis). Zum Umwelt-
verbund gehören insbesondere der öffentliche Personennah-
verkehr, der FuÃ?- und Radverkehr sowie mobilitätsbezogene
Sharing-Angebote. MaÃ?geblich für die Erstellung des Mobili-
tätsnachweises sind die örtlichen Verkehrsverhältnisse sowie
die Einrichtungen und Angebote im Umweltverbund in der
Umgebung des Baugrundstücks. Grundlage hierfür sind die
von der zuständigen Behörde bereitgestellten Daten zur Ver-
kehrsmittelwahl (Modal Split). Soweit zur Deckung des Mobi-
litätsbedarfs Flächen benötigt werden, sind diese in geeigneter
Beschaffenheit auf dem Baugrundstück oder öffentlich-recht-
lich gesichert auf einem Grundstück in der Nähe vorzuhalten.
(2) Die Verpflichtung zur Erstellung eines Mobilitätsnach-
weises oder zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge
besteht abweichend von Absatz 1 nicht in Bezug auf Wohnun-
gen und Wohnheime. Abstellplätze für Fahrräder sind in aus-
reichender Zahl und Beschaffenheit auf dem Grundstück oder
öffentlich-rechtlich gesichert auf einem Grundstück in der
Nähe herzustellen.
(3) Bei der Ã?nderung und Nutzungsänderung von Anlagen
sind lediglich änderungsbedingte Mehrbedarfe zu berücksich-
tigen.
(4) Die Herstellung von Kinderspielflächen sowie die
Unterbringung von Abstellplätzen für Fahrräder auf dem
Grundstück haben Vorrang vor der Herstellung von StellÂ
plätzen für Kraftfahrzeuge.
(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Herstellung von
Stellplätzen für Kraftfahrzeuge ganz oder teilweise untersagen,
wenn
1. das Grundstück durch den öffentlichen Personennahver-
kehr gut erschlossen ist,
2. die öffentlichen Wege im Bereich des Grundstücks oder die
nächsten Verkehrsknoten durch den Kraftfahrzeugverkehr
ständig oder regelmäÃ?ig zu bestimmten Zeiten überlastet
sind oder ihre Ã?berlastung zu erwarten ist oder
3. dies aus anderen Gründen im öffentlichen Interesse liegt.
§50
Barrierefreies Bauen
(1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die
Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein;
Dienstag, den 14. Januar 2025 111
HmbGVBl. Nr. 2
diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei erreichbare
Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. In
Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und mit nach §39
Absatz 4 erforderlichen Aufzügen muss ein Drittel der Woh-
nungen barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen
müssen die Aufenthaltsräume, eine Toilette, ein Bad, die
Küche oder die Kochnische und, soweit vorhanden, ein Frei-
sitz barrierefrei sein. §39 Absatz 4 bleibt unberührt. Die Sätze
1 bis 3 gelten nicht, wenn durch nachträglichen Ausbau des
Dachgeschosses, durch Aufstockung um bis zu zwei Geschosse
oder durch Teilung von Wohnungen zusätzliche Wohnungen
entstehen.
(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müs-
sen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr
dienenden Teilen barrierefrei sein. Dies gilt insbesondere für
1. Einrichtungen der Kultur, des Bildungs- und Erziehungs-
wesens,
2. Sport- und Freizeitstätten,
3. Einrichtungen des Gesundheitswesens,
4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
5. Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten,
6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.
Für die der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räume
und Anlagen genügt es, wenn sie in dem erforderlichen
Umfang barrierefrei sind. Toilettenräume und notwendige
Stellplätze für Besucherinnen bzw. Besucher und Benutzerin-
nen bzw. Benutzer müssen in der erforderlichen Anzahl barri-
erefrei sein.
(3) Für bauliche Anlagen, die überwiegend von Menschen
mit Behinderungen oder aufgrund von Alter oder Krankheit
beeinträchtigten Menschen genutzt werden, oder ihrer Betreu-
ung dienen, gilt Absatz 2 Sätze 3 und 4 entsprechend.
(4) Abweichungen von den Absätzen 1 bis 3 im Sinne von
§67 können auch zugelassen werden, soweit die Anforderun-
gen nur mit einem unverhältnismäÃ?igen Mehraufwand erfüllt
werden können, insbesondere
1. wegen schwieriger Geländeverhältnisse,
2. wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Auf-
zugs,
3. wegen ungünstiger vorhandener Bebauung oder
4. im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinde-
rung.
§51
Sonderbauten
Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zur Vermeidung oder
Beseitigung von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheb-
lichen Belästigungen nicht ausreichen, können an Sonderbau-
ten nach §2 Absatz 4 im Einzelfall zur Verwirklichung der
allgemeinen Anforderungen nach §3, insbesondere zum
Brandschutz und zur technischen Gebäudeausrüstung, beson-
dere Anforderungen gestellt werden.
Vierter Teil
Die am Bau Beteiligten
§52
Grundpflichten
Bei der Errichtung, Ã?nderung, Nutzungsänderung und der
Beseitigung von Anlagen sind die Bauherrin bzw. der Bauherr
und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau
Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtÂ
lichen Vorschriften eingehalten werden.
§53
Bauherrin bzw. Bauherr
(1) Die Bauherrin bzw. der Bauherr hat zur Vorbereitung,
Ã?berwachung und Ausführung eines nicht verfahrensfreien
Bauvorhabens sowie der Beseitigung von Anlagen geeignete
Beteiligte nach Ma�gabe der §§54 bis 56 zu bestellen, soweit
sie bzw. er nicht selbst zur Erfüllung der Verpflichtungen nach
diesen Vorschriften geeignet ist. Der Bauherrin bzw. dem Bau-
herrn obliegen auÃ?erdem die nach den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nach-
weise. Sie bzw. er hat die zur Erfüllung der Anforderungen
dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erforderlichen
Nachweise und Unterlagen zu den verwendeten Bauprodukten
und den angewandten Bauarten bereitzuhalten. Werden Bau-
produkte verwendet, die die CE-Kennzeichnung nach der
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist die Leistungserklä-
rung bereitzuhalten. Die Bauherrin bzw. der Bauherr hat vor
Baubeginn den Namen der Bauleiterin bzw. des Bauleiters und
während der Bauausführung einen Wechsel dieser Person
unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde in Textform mitzutei-
len. Wechselt die Bauherrin bzw. der Bauherr, hat die neue
Bauherrin bzw. der neue Bauherr dies der BauaufsichtsÂ
behörde
unverzüglich in Textform mitzuteilen.
(2) Treten bei einem Bauvorhaben mehrere Personen als
Bauherrin bzw. Bauherr auf, so kann die Bauaufsichtsbehörde
verlangen, dass ihr gegenüber eine Vertreterin bzw. ein Vertre-
ter bestellt wird, die bzw. der die der Bauherrin bzw. dem
Bauherrn nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften oblie-
genden Verpflichtungen zu erfüllen hat.
§54
Entwurfsverfasserin bzw. Entwurfsverfasser
(1) Die Entwurfsverfasserin bzw. der Entwurfsverfasser
muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des
jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. Sie bzw. er ist für die
Vollständigkeit und Brauchbarkeit ihres bzw. seines Entwurfs
verantwortlich. Die Entwurfsverfasserin bzw. der Entwurfs-
verfasser hat dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung not-
wendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und
Anweisungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspre-
chen.
(2) Hat die Entwurfsverfasserin bzw. der Entwurfsverfasser
auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde
und Erfahrung, so sind geeignete Fachplanerinnen bzw. Fach-
planer heranzuziehen. Diese sind für die von ihnen gefertigten
Unterlagen verantwortlich. Für das ordnungsgemäÃ?e Ineinan-
dergreifen aller Fachplanungen bleibt die Entwurfsverfasserin
bzw. der Entwurfsverfasser verantwortlich.
§55
Unternehmerin bzw. Unternehmer
(1) Jede Unternehmerin bzw. jeder Unternehmer ist für die
mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen übereinstim-
mende Ausführung der von ihr bzw. ihm übernommenen
Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäÃ?e Einrichtung
und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich. Sie
bzw. er hat die zur Erfüllung der Anforderungen dieses Geset-
zes oder aufgrund dieses Gesetzes erforderlichen Nachweise
und Unterlagen zu den verwendeten Bauprodukten und den
angewandten Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle
Dienstag, den 14. Januar 2025
112 HmbGVBl. Nr. 2
bereitzuhalten. Bei Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung
nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist die Leis-
tungserklärung bereitzuhalten.
(2) Jede Unternehmerin bzw. jeder Unternehmer hat auf
Verlangen der Bauaufsichtsbehörde für Arbeiten, bei denen
die Sicherheit der Anlage in auÃ?ergewöhnlichem MaÃ?e von
der besonderen Sachkenntnis und Erfahrung der Unterneh-
merin bzw. des Unternehmers oder von einer Ausstattung des
Unternehmens mit besonderen Vorrichtungen abhängt, nach-
zuweisen, dass sie bzw. er für diese Arbeiten geeignet ist und
über die erforderlichen Vorrichtungen verfügt.
§56
Bauleiterin bzw. Bauleiter
(1) Die Bauleiterin bzw. der Bauleiter hat darüber zu
wachen, dass die BaumaÃ?nahme entsprechend den öffentlich-
rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird und die dafür
erforderlichen Weisungen zu erteilen. Sie bzw. er hat im Rah-
men dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb
der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergrei-
fen der Arbeiten der Unternehmerinnen bzw. Unternehmer zu
achten. Die Verantwortlichkeit der Unternehmerinnen bzw.
Unternehmer bleibt unberührt.
(2) Die Bauleiterin bzw. der Bauleiter muss über die für
ihre bzw. seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfah-
rung verfügen. Verfügt sie bzw. er auf einzelnen Teilgebieten
nicht über die erforderliche Sachkunde, so sind geeignete
Fachbauleiterinnen bzw. Fachbauleiter heranzuziehen. Diese
treten insoweit an die Stelle der Bauleiterin bzw. des BauÂ
leiters. Die Bauleiterin bzw. der Bauleiter hat die Tätigkeit der
Fachbauleiterinnen bzw. der Fachbauleiter und ihre bzw.
seine Tätigkeit aufeinander abzustimmen.
Fünfter Teil
Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
Erster Abschnitt
Bauaufsichtsbehörden
§57
(frei)
§58
Aufgaben und Befugnisse
der Bauaufsichtsbehörden
(1) Die Bauaufsicht ist Aufgabe des Staates.
(2) Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung,
Ã?nderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der
Nutzung und Instandhaltung von Anlagen und bei der Tei-
lung von Grundstücken darüber zu wachen, dass die öffent-
lich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht
andere Behörden zuständig sind. Sie können in Wahrneh-
mung dieser Aufgaben die erforderlichen MaÃ?nahmen treffen.
(3) Bauaufsichtliche Genehmigungen und sonstige MaÃ?-
nahmen gelten auch für und gegen Rechtsnachfolgerinnen und
Rechtsnachfolger sowie alle über die bauliche Anlage Verfü-
gungsberechtigten.
(4) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Per-
sonen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke
und Anlagen einschlieÃ?lich der Wohnungen zu betreten. Das
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Zweiter Abschnitt
Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit
§59
Grundsatz
(1) Die Errichtung, Ã?nderung, Nutzungsänderung und
Beseitigung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung,
soweit in den §§60 bis 62, 76 und 77 nichts anderes bestimmt
ist.
(2) Die Genehmigungsfreiheit nach Absatz 1 sowie die
Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach §63 Ab-
satz 2, §64 Absatz 1, §64a Absatz 1, §66 Absatz 7 und §77
Absatz 3 entbinden nicht von der Verpflichtung zur EinÂ
haltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche
Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauÂ
aufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.
(3) Auf Verlangen der Bauherrin bzw. des Bauherrn wird
für genehmigungsfreie Vorhaben nach §61, §62 oder §77 ein
Baugenehmigungsverfahren nach §63, §64 oder §64a, für Vor-
haben nach §63 ein Baugenehmigungsverfahren nach §64
oder §64a und für Vorhaben nach §64 ein Baugenehmigungs-
verfahren nach §64a durchgeführt.
§60
Vorrang anderer Gestattungsverfahren
Keiner Baugenehmigung, Abweichung, Genehmigungs-
freistellung, Zustimmung und Bauüberwachung nach diesem
Gesetz bedürfen
1. nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige
Anlagen für die öffentliche Versorgung mit Elektrizität,
Gas, Wärme, Wasser und für die öffentliche Verwertung
oder Entsorgung von Abwässern, ausgenommen Gebäude,
2. Anlagen, die nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz einer
Genehmigung bedürfen,
3. Anlagen, die auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes
oder des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen
einer Genehmigung oder Erlaubnis bedürfen,
4. Anlagen, die einer Errichtungsgenehmigung nach dem
Atomgesetz in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I
S. 1566), zuletzt geändert am 4. Dezember 2022 (BGBl. I
S. 2153), in der jeweils geltenden Fassung bedürfen.
§61
Verfahrensfreie Bauvorhaben,
Beseitigung von Anlagen
Verfahrensfrei sind die in der Anlage bezeichneten VorÂ
haben.
§62
Genehmigungsfreistellung
(1) Keiner Genehmigung nach diesem Gesetz bedürfen
unter den Voraussetzungen des Absatzes 2
1. die Errichtung von
a) Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 ohne Tief-
garagen und
b) freistehenden Wohngebäuden der Gebäudeklasse 3 ohne
Tiefgaragen,
einschlieÃ?lich der zugehörigen Nebenanlagen und Nebenge-
bäude sowie mit Räumen zur Ausübung freier Berufe nach §13
der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. Novem-
ber 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023
(BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6), in der jeweils geltenden Fassung,
Dienstag, den 14. Januar 2025 113
HmbGVBl. Nr. 2
2. die Ã?nderung von baulichen Anlagen, sofern dadurch bau-
liche Anlagen im Sinne von Nummer 1 entstehen,
3. die Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwe-
cken sowie die Errichtung von Dachgauben bei Gebäuden
gemäÃ? Nummer 1
a) im Anwendungsbereich des §34 des Baugesetzbuchs
(BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I
Nr. 394 S. 1, 28), in der jeweils geltenden Fassung unter
den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummern 3 bis 5,
b) im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des
§30 BauGB unter den Voraussetzungen des Absatzes 2
Nummern 2 bis 5,
4. die Modernisierung und der Ersatz von Anlagen zur Erzeu-
gung von Strom aus erneuerbaren Energien (Repowering).
Satz 1 gilt nicht für Sonderbauten mit Ausnahme der Anlagen
nach Satz 1 Nummer 4, Werbeanlagen und die Errichtung,
Ã?nderung oder Nutzungsänderung eines oder mehrerer
Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungsein-
heiten mit einer GröÃ?e von insgesamt mehr als 5000m² Brutto-
Grundfläche geschaffen werden, die innerhalb des angemesse-
nen Sicherheitsabstands eines Betriebsbereichs im Sinne des
§3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der
Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. 2013 I S. 1275, 2021 I S. 123),
zuletzt geändert am 3. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 225 S. 1, Nr. 340
S. 1), in der jeweils geltenden Fassung liegen; ist der angemes-
sene Sicherheitsabstand noch nicht ermittelt Â
worden, ist maÃ?-
geblich, ob sich das Vorhaben innerhalb des Achtungsabstands
des Betriebsbereichs befindet.
(2) Nach Absatz 1 ist ein Bauvorhaben genehmigungsfrei
gestellt, wenn
1. es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des
§30 Absatz 1 oder 2 BauGB liegt,
2. es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht wider-
spricht,
3. die ErschlieÃ?ung im Sinne des Baugesetzbuchs gesichert
ist,
4. es nicht im Gebiet einer auf §172 BauGB gestützten Verord-
nung liegt und
5. die Bauaufsichtsbehörde nicht innerhalb der Frist nach
Absatz 3 Satz 2 erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren
durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung
nach §15 Absatz 1 Satz 2 BauGB ausspricht.
(3) Die Bauherrin bzw. der Bauherr hat die erforderlichen
Bauvorlagen bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde einzu-
reichen. Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Ein-
gang der erforderlichen Bauvorlagen begonnen werden. Teilt
die Bauaufsichtsbehörde der Bauherrin bzw. dem Bauherrn
vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Genehmigungs-
verfahren durchgeführt werden soll und sie eine vorläufige
Untersagung nach §15 Absatz 1 Satz 2 BauGB nicht ausspre-
chen wird, darf die Bauherrin bzw. der Bauherr mit der Aus-
führung des Bauvorhabens beginnen. Das Recht zur Ausfüh-
rung des Bauvorhabens entsprechend der eingereichten Unter-
lagen erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach Vorliegen
der Voraussetzungen nach den Sätzen 2 und 3 mit dessen
Ausführung nicht begonnen wurde oder die Bauausführung
mehr als drei Jahre unterbrochen worden ist.
(4) Die Erklärung der Bauaufsichtsbehörde nach Absatz 2
Nummer 5 erste Alternative kann insbesondere deshalb erfol-
gen, weil sie eine Ã?berprüfung der sonstigen Voraussetzungen
des Absatzes 2 oder des Bauvorhabens aus anderen Gründen
für erforderlich hält. Darauf, dass die Bauaufsichtsbehörde von
ihrer Erklärungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht, besteht
kein Rechtsanspruch.
(5) §68 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4, §69 Absatz 5, §72
Absatz 6 Nummer 2 sowie Absätze 7 und 8 sind entsprechend
anzuwenden.
Dritter Abschnitt
Genehmigungsverfahren
§63
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
(1) Ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren wird
durchgeführt für
1. die Errichtung von
a) Wohngebäuden einschlieÃ?lich der zugehörigen Neben-
anlagen und Nebengebäude,
b) überwiegend Wohnzwecken dienenden Gebäuden mit
Räumen bis jeweils 200m² für die Berufsausübung frei-
beruflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die
ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, einschlieÃ?lich der
zugehörigen Nebenanlagen und Nebengebäude, sowie
mit sonstigen Nutzungseinheiten bis insgesamt 400m²,
2. die Ã?nderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anla-
gen und Nutzungseinheiten, sofern dadurch bauliche Anla-
gen beziehungsweise Nutzungseinheiten im Sinne von
Nummer 1 entstehen,
3. die Beseitigung baulicher Anlagen.
Satz 1 Nummern 1 und 2 gilt nicht für Sonderbauten.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde prüft die Zulässigkeit des
Â
Vorhabens nach folgenden Vorschriften:
1. §§14 und 29 bis 38 BauGB sowie auf §172 BauGB gestütz-
ten Verordnungen,
2. bei Grundstücken im Hafengebiet §§3 und 6 des Hafenent-
wicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19),
zuletzt geändert am 10. September 2024 (HmbGVBl. S. 482),
in der jeweils geltenden Fassung,
3. der Hamburgischen Baumschutzverordnung vom 28. Feb-
ruar 2023 (HmbGVBl. S. 81) in der jeweils geltenden
ÂFassung,
4. die Einhaltung der Anforderungen nach §§14, 15 und 17
des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2542), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I
Nr. 323 S. 1, 22), in der jeweils geltenden Fassung, in den
Fällen, in denen dies nach §18 Absatz 2 des Bundesnatur-
schutzgesetzes vorgesehen ist,
5. §22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei Gebäuden
mit gewerblichen Nutzungseinheiten,
6. §§4, 6, §8 Absatz 4 und §13 im Hinblick auf schädliche
Bodenveränderungen oder Altlasten im Sinne von §2 des
Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I
S. 502), zuletzt geändert am 25. Februar 2021 (BGBl. I
S. 306, 308), in der jeweils geltenden Fassung, §§50, 66 und
beantragte Abweichungen im Sinne des §67 dieses Geset-
zes.
Die Regelungen über gesetzlich begründete Zustimmungs-
und Einvernehmensvorbehalte sind zu beachten.
(3) Ã?ber den Antrag ist innerhalb einer Frist von zwei
Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu ent-
scheiden. Im Einvernehmen mit der Bauherrin bzw. dem
Bauherrn kann die Frist nach Satz 1 verlängert werden. Die
Dienstag, den 14. Januar 2025
114 HmbGVBl. Nr. 2
Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der
Fristen nach den Sätzen 1 und 2 versagt wurde. Nach Ablauf
der jeweiligen Frist wird der Bauherrin bzw. dem Bauherrn
der Eintritt der Genehmigungsfiktion bestätigt. Sofern auf
Grund gesetzlicher Bestimmungen die Zustimmung oder das
Einvernehmen einer anderen Behörde einzuholen ist, treten
die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vor Ablauf einer
Woche nach Eingang der Erklärung der anderen Behörde ein.
Die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 gelten nicht für Vorhaben
innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands eines
Betriebsbereichs nach §70 Absatz 4 Satz 1 oder innerhalb des
Achtungsabstands, sofern ein angemessener SicherheitsÂ
abstand noch nicht ermittelt wurde.
(4) Bei Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richt-
linie (EU) 2018/2001 fallen, ist über den Bauantrag innerhalb
eines Jahres nach Vollständigkeit der Antragsunterlagen zu
entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist gegen-
über der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller aus wichtigem
Grund um bis zu ein Jahr verlängern. Die Genehmigung gilt
als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der nach Satz 1 maÃ?gebÂ
lichen Frist versagt worden ist.
§64
Baugenehmigungsverfahren
(1) Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die
nicht unter §63 fallen, prüft die Bauaufsichtsbehörde
1. §§14 und 29 bis 38 BauGB sowie auf §172 BauGB gestütz-
ten Verordnungen,
2. bei Grundstücken im Hafengebiet §§3 und 6 des Hafenent-
wicklungsgesetzes,
3. der Hamburgischen Baumschutzverordnung,
4. die Einhaltung der Anforderungen nach §§14, 15 und 17
des Bundesnaturschutzgesetzes in den Fällen, in denen dies
nach §18 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vorgeÂ
sehen ist,
5. §22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei Gebäuden
mit gewerblichen Nutzungseinheiten,
6. Anforderungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und
aufgrund dieses Gesetzes.
Eine Prüfung der Zulässigkeit von MaÃ?nahmen, die aus-
schlieÃ?lich die Bauausführung betreffen, sowie des §13 Ab-
satz 1 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung
vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am
6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93, 127), in der jeweils geltenden
Fassung findet nicht statt. §59 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Antrag innerhalb
einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen
Unterlagen zu entscheiden. Die Frist kann im Einvernehmen
mit der Bauherrin bzw. dem Bauherrn verlängert werden. Die
Frist nach Satz 1 gilt nicht für Vorhaben innerhalb des ange-
messenen Sicherheitsabstands eines Betriebsbereichs nach §70
Absatz 4 Satz 1 oder innerhalb des Achtungsabstands, sofern
ein angemessener Sicherheitsabstand noch nicht ermittelt
wurde.
(3) Bei Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richt-
linie (EU) 2018/2001 fallen, ist über den Bauantrag innerhalb
eines Jahres nach Vollständigkeit der Antragsunterlagen zu
entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist gegen-
über der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller aus wichtigem
Grund um bis zu ein Jahr verlängern. Die Genehmigung gilt
als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der nach Satz 1 maÃ?gebÂ
lichen Frist versagt worden ist.
§64a
Baugenehmigungsverfahren
mit Konzentrationswirkung
(1) Im Baugenehmigungsverfahren mit KonzentrationsÂ
wirkung prüft die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit nach
1. den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den auf Grund
des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften,
2. den Vorschriften dieses Gesetzes und den auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Vorschriften,
3. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit diese
für das Vorhaben beachtlich sind; ausgenommen sind die
Vorschriften zur Genehmigung nach den §§6 und 7 des
Atomgesetzes sowie Vorschriften, die in einem förmlichen
Verfahren geprüft werden.
Eine Prüfung der Zulässigkeit von MaÃ?nahmen, die aus-
schlieÃ?lich die Bauausführung betreffen, sowie des §13 Ab-
satz 1 des Hamburgischen Abwassergesetzes findet nicht statt.
§59 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Antrag innerhalb
einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen
Unterlagen zu entscheiden. Die Frist kann im Einvernehmen
mit der Bauherrin bzw. dem Bauherrn verlängert werden. Die
Frist nach Satz 1 gilt nicht für Vorhaben innerhalb des ange-
messenen Sicherheitsabstands eines Betriebsbereichs nach §70
Absatz 4 Satz 1 oder innerhalb des Achtungsabstands, sofern
ein angemessener Sicherheitsabstand noch nicht ermittelt
wurde.
(3) Bei Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richt-
linie (EU) 2018/2001 fallen, ist über den Bauantrag innerhalb
eines Jahres nach Vollständigkeit der Antragsunterlagen zu
entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist gegen-
über der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller aus wichtigem
Grund um bis zu ein Jahr verlängern. Die Genehmigung gilt
als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der nach Satz 1 maÃ?gebÂ
lichen Frist versagt worden ist.
§65
Bauvorlageberechtigung
(1) Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung,
Ã?nderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen
müssen von einer Entwurfsverfasserin bzw. einem Entwurfs-
verfasser erstellt sein, die bzw. der bauvorlageberechtigt ist.
Dies gilt nicht für
1. Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit ande-
rer Ausbildung als nach den Absätzen 2 und 3 verfasst wer-
den, und
2. geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben.
(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer
1. die Berufsbezeichnung â??Architektinâ?? bzw. â??Architektâ?? auf
Grund des Hamburgischen Architektengesetzes vom
11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157), zuletzt geändert am
20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 16), in der jeweils
geltenden Fassung führen darf oder
2. in die von der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau
geführte Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen
und bauvorlageberechtigten Ingenieure oder in die entspre-
chende Liste eines anderen Landes eingetragen ist oder,
ohne eine solche Listeneintragung, gemäÃ? §15c des Ham-
burgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen vom
10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 321), zuletzt geändert am
20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 16, 19), in der
jeweils geltenden Fassung als auswärtige Ingenieurin oder
Dienstag, den 14. Januar 2025 115
HmbGVBl. Nr. 2
auswärtiger Ingenieur zur vorübergehenden und gelegentli-
chen Erstellung von Bauvorlagen berechtigt ist.
(3) Bauvorlageberechtigt sind ferner,
1. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, die keine Sonder-
bauten sind, sowie in den in Absatz 1 Satz 2 genannten
ÂFällen
a) Berufsangehörige der Fachrichtungen Architektur,
Hochbau oder Bauingenieurwesen,
b) die Meisterinnen und Meister des Maurer-, Zimmerer-
oder des Beton- und Stahlbetonbauerhandwerks sowie
c) die staatlich geprüften Technikerinnen und staatlich
geprüften Techniker der Fachrichtung Bautechnik;
Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen verfügen
über eine Ausbildung nach Buchstabe a, wenn sie einen
Hochschulabschluss nachweisen können, der aufgrund des
Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen zur Ein-
tragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieu-
rinnen und bauvorlageberechtigten Ingenieure berechtigt;
Angehörige der Fachrichtung Architektur verfügen über
eine Ausbildung nach Buchstabe a, wenn sie einen Hoch-
schulabschluss nachweisen können, der aufgrund des Ham-
burgischen Architektengesetzes zur Eintragung in die
Architektenliste berechtigt; Personen, die ihren Wohnsitz,
ihre Niederlassung oder ihren Beschäftigungsort in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleich-
gestellten Staat haben, sind nach dem ersten Halbsatz bau-
vorlageberechtigt, wenn sie über eine Ausbildung verfügen,
die den in Buchstaben a bis c genannten Ausbildungen
gleichwertig ist;
2. Berufsangehörige, die die Berufsbezeichnung â??Innenarchi-
tektinâ?? bzw. â??Innenarchitektâ?? auf Grund des Hamburgi-
schen Architektengesetzes führen dürfen, für die mit der
Berufsaufgabe der Innenarchitektin bzw. des Innenarchi-
tekten verbundenen Umbauten, Ausbauten und Nutzungs-
änderungen von Gebäuden;
3. Berufsangehörige nach Nummer 1 Buchstabe a, die nach
Erlangen des Hochschulabschlusses mindestens zwei Jahre
auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von baulichen Anla-
gen praktisch tätig gewesen und Bedienstete einer jurisÂ
tischen Person des öffentlichen Rechts sind, für die dienst-
liche Tätigkeit sowie
4. Personen, die auf Grund des Hamburgischen Architekten-
gesetzes die Berufsbezeichnung â??Landschaftsarchitektinâ??
oder â??Landschaftsarchitektâ?? zu führen berechtigt sind, für
Freianlagen im Zusammenhang mit dem Errichten und
Ã?ndern von Gebäuden.
§66
Bautechnische Nachweise
(1) Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicher-
heit, den Brandschutz, den Wärmeschutz und die Energieein-
sparung sowie an den Schallschutz und den Erschütterungs-
schutz ist nach Ma�gabe der Verordnung nach §85 Absatz 3
nachzuweisen (bautechnische Nachweise). Bautechnische
Nachweise sind nicht erforderlich für verfahrensfreie Bauvor-
haben.
(2) Die bautechnischen Nachweise zur Standsicherheit
werden bei
1. überwiegend Wohnzwecken dienenden Gebäuden
a) der Gebäudeklassen 4 und 5,
b) der Gebäudeklasse 3, die nicht freistehen,
c) der Gebäudeklassen 2 und 3 mit Tiefgaragen und
d) mit sonstigen Nutzungseinheiten von mehr als insge-
samt 200m²,
2. sonstigen Gebäuden, ausgenommen freistehenden Gebäu-
den mit Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als
200m²,
3. baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, sowie
4. Fundamenten für Windenergieanlagen mit einer Höhe von
mehr als 10m, deren weitere Bestandteile dem Anwen-
dungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG unterliegen,
bauaufsichtlich geprüft.
(3) Die bautechnischen Nachweise zum Brandschutz ein-
schlieÃ?lich der Anforderungen an Rettungswege werden bei
1. Sonderbauten,
2. Mittel- und GroÃ?garagen im Sinne der Verordnung nach
§85 Absatz 1 Nummer 3,
3. Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5,
4. Gebäuden der Gebäudeklasse 3, ausgenommen freistehen-
den Wohngebäuden der Gebäudeklasse 3 ohne Tiefgarage,
bauaufsichtlich geprüft.
(4) Die bautechnischen Nachweise zum Wärmeschutz und
zur Energieeinsparung werden bei Gebäuden nach Absatz 2
bauaufsichtlich geprüft.
(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann bei Vorhaben von gerin-
ger sicherheitlicher Bedeutung auf eine Prüfung der bautech-
nischen Nachweise verzichten.
(6) Bei der Beseitigung von Gebäuden der Gebäudeklassen
3 bis 5 und baulichen Anlagen von mehr als 10m Gesamthöhe
wird die sichere Abbruchfolge bauaufsichtlich geprüft. Sofern
ein zu beseitigendes Gebäude an ein Gebäude der Gebäude-
klassen 3 bis 5 angrenzt, ist nachzuweisen und bauaufsichtlich
zu prüfen, dass dessen Standsicherheit durch den Abbruch
nicht beeinträchtigt wird.
(7) AuÃ?er in den Fällen der Absätze 2, 3, 4 und 6 werden
bautechnische Nachweise nicht geprüft. Einer bauaufsichtÂ
lichen Prüfung bedarf es ferner nicht, soweit für das Bauvorha-
ben vollständige Standsicherheitsnachweise vorliegen, die im
Zuge der Erteilung einer Typengenehmigung oder TypenÂ
prüfung nach §72a allgemein geprüft sind.
§67
Abweichungen
(1) Die Bauaufsichtsbehörde soll Abweichungen von Anfor-
derungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlas-
senen Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung
des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung
der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange
mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderun-
gen des §3 Satz 1 vereinbar ist. Dies gilt insbesondere für
1. Vorhaben, die der Weiternutzung bestehender Gebäude
dienen, insbesondere der Schaffung zusätzlichen Wohn-
raums,
2. Vorhaben zur Energieeinsparung und Nutzung erneuerba-
rer Energien oder
3. Vorhaben zur Erprobung neuer Bau- und Wohnformen.
§85a Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Die Zulassung von Abweichungen nach Absatz 1, von
Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines
Bebauungsplans oder von Abweichungen nach §34 Absatz 3a
BauGB oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung ist
gesondert zu beantragen; der Antrag ist zu begründen. Für
Dienstag, den 14. Januar 2025
116 HmbGVBl. Nr. 2
Anlagen, die keiner Genehmigung bedürfen, sowie für Abwei-
chungen von Vorschriften, die im Genehmigungsverfahren
nicht geprüft werden, gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Die Zulassung von Abweichungen nach Absatz 2 Satz 2
erlischt, sofern innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung
kein Gebrauch von ihr gemacht worden ist; §73 Absatz 2 gilt
entsprechend.
§68
Bauantrag, Bauvorlagen
(1) Der Bauantrag ist unter Angabe, ob ein Verfahren nach
§63, §64 oder §64a durchgeführt werden soll, bei der BauÂ
aufsichtsbehörde einzureichen.
(2) Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des
Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderÂ
lichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Bauvorlagen
können nach näherer MaÃ?gabe der Rechtsverordnung nach
§85 Absatz 3 nachgereicht werden; sie bleiben dann bei der
Beurteilung der Vollständigkeit der Unterlagen und der an
diese geknüpften Fristen auÃ?er Betracht.
(3) In besonderen Fällen kann zur Beurteilung der Einwir-
kung des Bauvorhabens auf die Umgebung verlangt werden,
dass es in geeigneter Weise auf dem Baugrundstück dargestellt
wird.
(4) Ist die Bauherrin nicht Grundstückseigentümerin bzw.
der Bauherr nicht Grundstückseigentümer, kann die Zustim-
mung der Grundstückseigentümerin bzw. des GrundstücksÂ
eigentümers zu dem Bauvorhaben gefordert werden.
§69
Behandlung des Bauantrags
(1) Die Bauaufsichtsbehörde hört zum Bauantrag diejeni-
gen Behörden und Stellen,
1. deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung
über den Bauantrag vorgeschrieben ist,
2. deren Entscheidung nach §72 Absatz 1a Satz 1 von der Bau-
genehmigung eingeschlossen ist oder
3. ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des
Bauantrags nicht beurteilt werden kann.
Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung der Zustimmung
oder des Einvernehmens einer anderen Behörde oder Stelle, so
gilt diese als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats
nach Eingang des Ersuchens verweigert wird; sofern die für
die fachliche Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu
vervollständigen sind, beginnt die Frist mit dem Vorliegen der
vervollständigten Unterlagen. Stellungnahmen bleiben unbe-
rücksichtigt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach
Aufforderung zur Stellungnahme bei der Bauaufsichtsbehörde
eingehen, es sei denn, die verspätete Stellungnahme ist für die
RechtmäÃ?igkeit der Entscheidung über den Bauantrag von
Bedeutung.
(2) Ist der Bauantrag unvollständig oder weist er sonstige
Mängel auf, fordert die Bauaufsichtsbehörde die Bauherrin
bzw. den Bauherrn zur Behebung der Mängel innerhalb einer
angemessenen Frist auf. Werden die Mängel innerhalb der
Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen. Ist
der Bauantrag so unvollständig, dass er nicht bearbeitet wer-
den kann oder weist er sonstige erhebliche Mängel auf, die
dazu führen, dass eine Prüfung nicht möglich ist, kann die
Bauaufsichtsbehörde ihn zurückweisen.
(3) Eine Besprechung der Bauaufsichtsbehörde mit den
Behörden und Stellen nach Absatz 1 soll durchgeführt werden,
soweit dies der beschleunigten Abwicklung des Verfahrens
dient.
(4) Die Bauaufsichtsbehörde führt das Genehmigungsver-
fahren. Sie wirkt auf einen zügigen sowie für alle Beteiligten
transparenten und verlässlichen Ablauf des Verfahrens hin. Sie
trifft sämtliche Entscheidungen nach §72 Absatz 1a in eigener
Verantwortung.
(5) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwen-
dungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 fällt, gelten ergän-
zend die Bestimmungen nach den Sätzen 2 bis 6. Auf Antrag
der Bauherrin bzw. des Bauherrn werden die erforderlichen
Zulassungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach den
Vorschriften des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensge-
setzes abgewickelt. Die einheitliche Stelle stellt ein Verfah-
renshandbuch für Bauherrinnen und Bauherrn bereit, das alle
erforderlichen Informationen im Sinne des Artikels 16 Ab-
satz 3 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 enthält, und macht
diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht
sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur
Eigenversorgung mit Elektrizität ein. In den im Internet veröf-
fentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch
darauf hin, für welche Anlagen sie zuständig ist und welche
anderen einheitlichen Stellen in Hamburg für Anlagen im
Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 zuständig
sind. Nach Eingang der vollständigen Unterlagen stellt die
Bauaufsichtsbehörde der Bauherrin bzw. dem Bauherrn einen
Zeitplan für das weitere Verfahren zur Verfügung.
§70
Beteiligung der Nachbarn und der Ã?ffentlichkeit
(1) Die Belange der Eigentümerinnen und Eigentümer
sowie der Erbbauberechtigten angrenzender oder betroffener
Grundstücke sind nach den Absätzen 2 und 3 zu berücksichti-
gen.
(2) Die Zustimmung der Eigentümerinnen und Eigentü-
mer sowie der Erbbauberechtigten des angrenzenden Grund-
stücks ist erforderlich bei der Zulassung von Abweichungen
von den Anforderungen
1. an Abstandsflächen, sofern deren Mindesttiefe nach §6
Absatz 5 unterschritten werden soll; §6 Absatz 6 Nummer 4
und Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 bleiben unberührt,
2. an die Lage der Standplätze für Abfallbehälter und Wert-
stoffbehälter nach §45 Absatz 2, soweit deren MindestÂ
abstand zu Ã?ffnungen von Aufenthaltsräumen auf angren-
zenden Grundstücken unterschritten werden soll.
(3) Vor der Zulassung von Befreiungen von den Festsetzun-
gen eines Bebauungsplans oder von Abweichungen von §6
beteiligt die Bauaufsichtsbehörde die Eigentümerinnen und
Eigentümer sowie Erbbauberechtigten angrenzender oder
betroffener Grundstücke, wenn zu erwarten ist, dass öffent-
lich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt wer-
den. Einwendungen sind innerhalb von zwei Wochen nach
Zugang des Beteiligungsschreibens bei der Bauaufsichtsbe-
hörde in Textform oder zur Niederschrift vorzubringen. Wird
ihnen nicht entsprochen, so ist die Entscheidung über die
Zulassung der Befreiung oder der Abweichung den Einwende-
rinnen bzw. Einwendern zuzustellen. Sofern Einwendungen
innerhalb dieser Frist nicht bei der Bauaufsichtsbehörde ein-
gehen, sind sie ausgeschlossen. Auf den Ausschluss ist im
Beteiligungsschreiben hinzuweisen. Die Beteiligung nach
Satz 1 entfällt, wenn die zu Beteiligenden die Lagepläne und
Bauzeichnungen unterschrieben oder dem Bauvorhaben auf
andere Weise zugestimmt haben.
Dienstag, den 14. Januar 2025 117
HmbGVBl. Nr. 2
(4) In den Verfahren nach den §§63, 64, 64a, 75 und 77
findet für
1. die Errichtung, Ã?nderung oder Nutzungsänderung eines
oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen die-
nende Nutzungseinheiten mit einer GröÃ?e von insgesamt
mehr als 5000m² Brutto-Grundfläche geschaffen werden,
2. die Errichtung, Ã?nderung oder Nutzungsänderung bauli-
cher Anlagen, die öffentlich genutzt sind, wenn dadurch die
gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Besu-
cherinnen und Besucher ermöglicht wird, oder
3. die Errichtung oder wesentliche Erweiterung von Sonder-
bauten nach §2 Absatz 4 Nummer 9 Buchstabe b und Num-
mern 10, 12, 13, 15 sowie 16 einschlieÃ?lich der Herstellung
dieser Sonderbauten durch Ã?nderung oder Nutzungsände-
rung bisher anders genutzter Anlagen,
eine den Vorschriften der Ã?ffentlichkeitsbeteiligungsverord-
nung Seveso III vom 13. Juni 2017 (HmbGVBl. S. 157), geän-
dert am 18. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 345), in der jeweils gelten-
den Fassung entsprechende Ã?ffentlichkeitsbeteiligung statt,
sofern sich die Anlagen im Sinne der Nummern 1 bis 3 inner-
halb des angemessenen Sicherheitsabstands eines Betriebsbe-
reichs nach §3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgeset-
zes befinden. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn eine die-
sen Anforderungen entsprechende Ã?ffentlichkeitsbeteiligung
bereits im Rahmen eines anderen Verfahrens stattgefunden
hat; ein solches Verfahren kann insbesondere das Verfahren
sein, das zur Feststellung eines im betroffenen Bereich gelten-
den Bebauungsplans durchgeführt wurde.
§71
(frei)
§72
Baugenehmigung, Baubeginn
(1) Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Bauvor-
haben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenste-
hen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu
prüfen sind. Die durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung
ermittelten, beschriebenen und bewerteten Umweltauswir-
kungen sind nach MaÃ?gabe der hierfür geltenden Vorschriften
zu berücksichtigen.
(1a) Die Baugenehmigung schlieÃ?t andere die Anlage
betreffende behördliche Entscheidungen ein, sofern solche
nach den im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffent-
lich-rechtlichen Vorschriften erforderlich sind. Diese sind zu
benennen.
(2) Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform; sie ist nur
insoweit zu begründen, als Abweichungen oder Befreiungen
von nachbarschützenden Vorschriften zugelassen werden und
die Nachbarin bzw. der Nachbar nicht nach §70 Absatz 2 zuge-
stimmt hat.
(3) Die Baugenehmigung kann unter Auflagen, Bedingun-
gen und dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Ã?nde-
rung oder Ergänzung einer Auflage sowie befristet erteilt wer-
den.
(4) Die Baugenehmigung wird unbeschadet der Rechte
Dritter erteilt.
(5) (frei).
(6) Mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des
jeweiligen Bauabschnitts darf erst begonnen werden, wenn
1. die Baugenehmigung der Bauherrin bzw. dem Bauherrn
zugegangen ist und
2. die Baubeginnanzeige der Bauaufsichtsbehörde vorliegt.
(7) Vor Baubeginn eines Gebäudes müssen die Grundriss-
fläche abgesteckt und seine Höhenlage festgelegt sein. Bauge-
nehmigungen, Bauvorlagen sowie bautechnische Nachweise
müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.
(8) Die Bauherrin bzw. der Bauherr hat den Ausführungs-
beginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben und die Wieder-
aufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von
mehr als drei Monaten mindestens eine Woche vorher der
Bauaufsichtsbehörde in Textform mitzuteilen (BaubeginnÂ
anzeige).
§72a
Typengenehmigung
(1) Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an
mehreren Stellen errichtet werden sollen, wird auf Antrag
durch die Bauaufsichtsbehörde eine Typengenehmigung
erteilt, wenn die baulichen Anlagen oder Teile von baulichen
Anlagen den Anforderungen nach diesem Gesetz oder auf-
grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entsprechen.
Eine Typengenehmigung kann auch für bauliche Anlagen
erteilt werden, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach
einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an
mehreren Stellen errichtet werden sollen; in der Typengeneh-
migung ist die zulässige Veränderbarkeit festzulegen. Für
Fliegende Bauten wird eine Typengenehmigung nicht erteilt.
(2) Die Typengenehmigung gilt fünf Jahre. Die Frist kann
auf Antrag jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden; §73
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Typengenehmigungen oder Typenprüfungen anderer
Länder gelten auch in der Freien und Hansestadt Hamburg.
(4) Eine Typengenehmigung entbindet nicht von der Ver-
pflichtung, ein bauaufsichtliches Verfahren durchzuführen.
Die in der Typengenehmigung entschiedenen Fragen sind von
der Bauaufsichtsbehörde nicht mehr zu prüfen.
§73
Geltungsdauer der Genehmigung
(1) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung
erlöschen, wenn
1. innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Aus-
führung des Bauvorhabens nicht begonnen oder
2. die Bauausführung länger als drei Jahre unterbrochen
worden ist. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hemmt den
Lauf der Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Baugenehmigung.
(2) Die Frist nach Absatz 1 kann auf Antrag in Textform
einmalig um drei Jahre verlängert werden. Sie kann auch rück-
wirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf
bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.
§74
Teilbaugenehmigung
(1) Auf Antrag in Textform kann eine Genehmigung für
einen Teil der Anlage erteilt werden, wenn eine vorläufige
Beurteilung ergibt, dass der Errichtung der gesamten Anlage
keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hin-
blick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen
(Teilbaugenehmigung).
(2) Die Bindungswirkung der vorläufigen Gesamtbeurtei-
lung entfällt, wenn eine Ã?nderung der Sach- oder Rechtslage
oder Einzelprüfungen im Rahmen späterer Teilgenehmigun-
gen zu einer abweichenden Beurteilung führen.
(3) §72 gilt entsprechend.
Dienstag, den 14. Januar 2025
118 HmbGVBl. Nr. 2
§75
Vorbescheid
(1) Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag der Bau-
herrin bzw. des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorha-
bens, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, ein
Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. §§68
bis 70, §72 Absätze 1 bis 4 und §73 Absatz 1 Satz 2 sowie
Absatz 2 gelten entsprechend.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Antrag innerhalb
einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen
Unterlagen zu entscheiden. Die Frist kann im Einvernehmen
mit der Bauherrin bzw. dem Bauherrn verlängert werden. Die
Frist nach Satz 1 gilt nicht für Vorhaben innerhalb des ange-
messenen Sicherheitsabstands eines Betriebsbereichs nach §70
Absatz 4 Satz 1 oder innerhalb des Achtungsabstands, sofern
ein angemessener Sicherheitsabstand noch nicht ermittelt
wurde.
§76
Fliegende Bauten
(1) Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet
und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufge-
stellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und
Baugerüste sind keine Fliegenden Bauten.
(2) Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufge-
stellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungs-
genehmigung; diese ist zu erteilen, wenn die Anforderungen
nach diesem Gesetz eingehalten werden. Dies gilt nicht für
1. erdgeschossige Zelte mit einer Grundfläche bis zu 75m²,
2. erdgeschossige Verkaufs- und Schaugeschäfte mit einer
Höhe bis zu 5m und einer Grundfläche bis zu 75m²,
3. umwehrte Tribünen und Podien ohne Ã?berdachung mit
einer Grundfläche bis zu 75m² und einer Höhe der betretÂ
baren Flächen bis zu 1 m,
4. Bühnen einschlieÃ?lich Ã?berdachungen und sonstigen Auf-
bauten mit einer Höhe bis zu 5m, einer Grundfläche bis zu
100m² und einer FuÃ?bodenhöhe bis zu 1,50 m,
5. Kinderfahrgeschäfte mit einer Höhe bis zu 5m und einer
Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s,
6. aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren
Bereichs von bis zu 5m oder mit überdachten Bereichen, bei
denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3m,
sofern ein Absinken der Ã?berdachung konstruktiv verhin-
dert wird, nicht mehr als 10m, beträgt,
7. andere Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5m, die
nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen und Besu-
chern betreten zu werden.
Bezugspunkt für Höhenangaben in Satz 2 ist die Geländeober-
fläche, sofern dort nichts Abweichendes geregelt wird.
(3) Die Ausführungsgenehmigung wird von der Bauauf-
sichtsbehörde erteilt, wenn die Antragstellerin ihre Haupt-
wohnung bzw. der Antragsteller seine Hauptwohnung oder
gewerbliche Niederlassung in der Freien und Hansestadt
Hamburg hat. Hat die Antragstellerin ihre Hauptwohnung
bzw. der Antragsteller seine Hauptwohnung oder gewerbliche
Niederlassung auÃ?erhalb der Bundesrepublik Deutschland, so
ist die Bauaufsichtsbehörde zuständig, wenn der Fliegende
Bau erstmals in der Freien und Hansestadt Hamburg aufge-
stellt und in Gebrauch genommen werden soll.
(4) Die Ausführungsgenehmigung wird für eine bestimmte
Frist erteilt, die höchstens fünf Jahre betragen soll; sie kann
auf Antrag in Textform von der für die Erteilung der Ausfüh-
rungsgenehmigung zuständigen Behörde jeweils bis zu fünf
Jahren verlängert werden; §73 Absatz 2 Satz 2 gilt entspre-
chend. Die Ausführungsgenehmigungen werden in ein Prüf-
buch eingetragen, dem eine Ausfertigung der mit einem
Genehmigungsvermerk zu versehenden Bauvorlagen beizufü-
gen ist. Ausführungsgenehmigungen anderer Länder gelten
auch in der Freien und Hansestadt Hamburg.
(5) Die Inhaberin bzw. der Inhaber der Ausführungsgeneh-
migung hat den Wechsel des Wohnsitzes oder der gewerbÂ
lichen Niederlassung oder die Ã?bertragung eines Fliegenden
Baus an Dritte der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzei-
gen. Die Behörde hat die Ã?nderungen in das Prüfbuch einzu-
tragen.
(6) Fliegende Bauten, die nach Absatz 2 Satz 1 einer Aus-
führungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer
Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre
Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage des Prüf-
buchs oder unter Angabe der wesentlichen Daten des Fliegen-
den Baus, insbesondere Angaben zu der Art des Fliegenden
Baus, den GröÃ?enabmessungen (Grundfläche, Höhe), der Gel-
tungsdauer der Ausführungsgenehmigung und den Nebenbe-
stimmungen, der geplanten Betriebszeit und dem Betreiber, in
Textform angezeigt ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann die
Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer
Gebrauchsabnahme durch Sachkundige abhängig machen.
Das Ergebnis der Abnahme ist in das Prüfbuch einzutragen.
(7) Die für die Erteilung der Gebrauchsabnahme zustän-
dige Bauaufsichtsbehörde kann Auflagen machen oder die
Aufstellung oder den Gebrauch Fliegender Bauten untersagen,
soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen oder zur Abwehr
von Gefahren erforderlich ist, insbesondere weil die Betriebssi-
cherheit oder Standsicherheit nicht oder nicht mehr gewähr-
leistet ist oder weil von der Ausführungsgenehmigung abgewi-
chen wird. Wird die Aufstellung oder der Gebrauch untersagt,
ist dies in das Prüfbuch einzutragen. Wenn die Herstellung
ordnungsgemäÃ?er Zustände innerhalb angemessener Frist
nicht zu erwarten ist, ist die das Prüfbuch führende Behörde zu
benachrichtigen, das Prüfbuch ist einzuziehen und ihr zuzuÂ
leiten.
(8) Bei Fliegenden Bauten, die von Besucherinnen bzw.
Besuchern betreten und längere Zeit an einem Aufstellungsort
betrieben werden, kann die Bauaufsichtsbehörde aus Gründen
der Sicherheit Nachabnahmen durchführen. Das Ergebnis der
Nachabnahme ist in das Prüfbuch einzutragen.
(9) §68 Absätze 1, 2 und 4 sowie §81 Absätze 1 und 3 gelten
entsprechend.
§77
Bauaufsichtliche Zustimmung
(1) Nicht verfahrensfreie Bauvorhaben bedürfen keiner
Genehmigung, Genehmigungsfreistellung und Bauüberwa-
chung, wenn
1. die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung
einer Baudienststelle des Bundes oder eines Landes über-
tragen ist und
2. die Baudienststelle mindestens mit einer bzw. einem
Bediensteten mit der Befähigung zum höheren technischen
Verwaltungsdienst und mit sonstigen geeigneten Fachkräf-
ten ausreichend besetzt ist.
Bauvorhaben nach Satz 1 bedürfen jedoch der Zustimmung
der Bauaufsichtsbehörde. Keiner Genehmigung, Genehmi-
Dienstag, den 14. Januar 2025 119
HmbGVBl. Nr. 2
gungsfreistellung oder Zustimmung bedarf unter den Voraus-
setzungen des Satzes 1 die Beseitigung baulicher Anlagen.
(2) Der Antrag auf Zustimmung ist bei der BauaufsichtsÂ
behörde einzureichen.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde prüft die Zulässigkeit des Vor-
habens nach
1. den Vorschriften des Baugesetzbuchs und auf Grund des
Baugesetzbuchs,
2. den Vorschriften dieses Gesetzes und auf Grund dieses
Gesetzes mit Ausnahme der Einhaltung der Anforderungen
an die Standsicherheit, den Wärmeschutz, die Energieein-
sparung, den Schallschutz, den Erschütterungsschutz sowie
die technische Ausführung der für den Brandschutz bedeut-
samen Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung,
3. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit diese
für das Vorhaben beachtlich sind und eine ZulässigkeitsÂ
entscheidung nicht vorsehen.
Eine Prüfung der Zulässigkeit des §13 Absatz 1 des HamburÂ
gischen Abwassergesetzes findet nicht statt. Die Bauaufsichts-
behörde entscheidet über Ausnahmen, Befreiungen und
Abweichungen. Die Vorschriften über das Baugenehmigungs-
verfahren sind entsprechend anzuwenden.
(4) Die öffentliche Bauherrin bzw. der öffentliche Bauherr
trägt die Verantwortung, dass Entwurf und Ausführung des
Vorhabens den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und dem
Zustimmungsbescheid entsprechen.
(5) Anlagen, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwe-
cken der Bundespolizei, Zollverwaltung oder dem zivilen
Bevölkerungsschutz dienen, sind abweichend von den Absät-
zen 1 bis 3 der Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigne-
ter Weise zur Kenntnis zu bringen. Im Ã?brigen wirken die
Bauaufsichtsbehörden nicht mit. §76 Absätze 2 bis 9 findet auf
Fliegende Bauten, die den Zwecken nach Satz 1 dienen, keine
Anwendung.
Vierter Abschnitt
Bauaufsichtliche MaÃ?nahmen
§78
Verbot unrechtmäÃ?ig gekennzeichneter Bauprodukte
Sind Bauprodukte entgegen §21 mit dem �-Zeichen
gekennzeichnet, kann die Bauaufsichtsbehörde die Verwen-
dung dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeich-
nung entwerten oder beseitigen lassen.
§79
Einstellung von Arbeiten
(1) Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtÂ
lichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die
Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen.
Dies gilt auch dann, wenn
1. die Ausführung eines Vorhabens entgegen den Vorschriften
des §72 Absätze 6 und 8 begonnen wurde, oder
2. bei der Ausführung
a) eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens von den
genehmigten Bauvorlagen,
b) eines genehmigungsfreigestellten Bauvorhabens von
den eingereichten Unterlagen
abgewichen wird,
3. Bauprodukte verwendet werden, die entgegen der Verord-
nung (EU) Nr. 305/2011 keine CE-Kennzeichnung oder
entgegen §21 kein �-Zeichen tragen,
4. Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit der
CE-Kennzeichnung oder dem �-Zeichen (§21 Absatz 3)
gekennzeichnet sind.
(2) Werden unzulässige Arbeiten trotz einer schriftlich
oder mündlich verfügten Einstellung fortgesetzt, kann die
Bauaufsichtsbehörde die Baustelle versiegeln oder die an der
Baustelle vorhandenen Bauprodukte, Geräte, Maschinen und
Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.
§80
Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung,
Anpassung bestehender baulicher Anlagen
(1) Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtÂ
lichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauauf-
sichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der
Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäÃ?ige
Zustände hergestellt werden können. Werden Anlagen im
Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt,
kann diese Nutzung untersagt werden.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann anordnen, dass
1. verwahrloste oder durch Beschriftung und Bemalung ver-
unstaltete Bau- und Werbeanlagen oder Teile von ihnen
ganz oder teilweise in Stand gesetzt werden, dass ihr
Anstrich erneuert oder dass die Fassade gereinigt wird; ist
eine Instandsetzung nicht möglich, so kann die Bauauf-
sichtsbehörde die Beseitigung der Anlage verlangen,
2. Grundstücke aufgeräumt oder ordnungsgemäÃ? hergerichtet
werden oder dass endgültig nicht mehr genutzte Anlagen
beseitigt oder dauerhaft gesichert werden,
3. Sachen, insbesondere Fahrzeuge, Schutt und Gerümpel, auf
unbebauten Grundstücken und Grundstücksteilen nicht
oder nur unter bestimmten Vorkehrungen aufgestellt oder
gelagert werden.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass beste-
hende bauliche Anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes
oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften
angepasst werden, soweit dies wegen einer Gefährdung der
Sicherheit oder Gesundheit notwendig ist. Dies gilt auch für
die Herstellung von Folgeeinrichtungen auf den GrundÂ
stücken wie Standplätze zur Aufnahme der Abfall- und Wert-
stoffsammelbehälter sowie Stellplätze für Kraftfahrzeuge und
Fahrradplätze, wenn geeignete Flächen verfügbar sind. Die
Herstellung von Standplätzen zur Aufnahme der Abfallbehäl-
ter auf dem Grundstück kann unabhängig von den Vorausset-
zungen des Satzes 1 auch dann verlangt werden, wenn
1. ausreichend Platz auf dem Grundstück vorhanden ist,
2. die Herstellung nicht mit unverhältnismäÃ?igen Aufwen-
dungen verbunden ist und
3. die Benutzung des Grundstücks durch die Aufstellung von
Abfallbehältern nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt
wird.
§45 Absätze 1 und 2 gilt entsprechend. Bei einer wesentlichen
Ã?nderung baulicher Anlagen kann gefordert werden, dass
auch die von der Ã?nderung nicht berührten Teile der bauli-
chen Anlage an die Anforderungen dieses Gesetzes oder der
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften angepasst
werden, wenn dies keine unzumutbaren Mehrkosten verÂ
ursacht.
Dienstag, den 14. Januar 2025
120 HmbGVBl. Nr. 2
(4) Werden durch Veränderung der Grenzen bebauter
Grundstücke Verhältnisse geschaffen, die öffentlich-rechtlichen
Vorschriften zuwiderlaufen, so kann die Bauaufsichtsbehörde
verlangen, dass ein rechtmäÃ?iger Zustand hergestellt wird.
Fünfter Abschnitt
Bauüberwachung
§81
Bauüberwachung
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der
öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und
die ordnungsgemäÃ?e Erfüllung der Pflichten der am Bau
Beteiligten überprüfen.
(2) Im Rahmen der Bauüberwachung können Proben von
Bauprodukten, soweit erforderlich, auch aus fertigen Bauteilen
zu Prüfzwecken entnommen werden.
(3) Im Rahmen der Bauüberwachung ist jederzeit Einblick
in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Ã?berein-
stimmungszertifikate, Zeugnisse und Aufzeichnungen über
die Prüfungen von Bauprodukten, in die CE-Kennzeichnun-
gen und Leistungserklärungen nach der Verordnung (EU) Nr.
305/2011, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene
Aufzeichnungen zu gewähren. Die Bauherrin bzw. der Bau-
herr hat für die Besichtigungen und die damit verbundenen
möglichen Prüfungen die erforderlichen Arbeitskräfte und
Geräte bereitzustellen.
(4) Die Bauaufsichtsbehörde oder die bzw. der PrüfsachÂ
verständige soll, soweit sie oder er im Rahmen der Bauüberwa-
chung Erkenntnisse über systematische RechtsverstöÃ?e gegen
die Verordnung (EU) 305/2011 erlangen, diese der für die
Marktüberwachung zuständigen Stelle mitteilen.
§82
Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr
Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt
werden. Die Bauarbeiten dürfen erst fortgesetzt werden, wenn
die Bauaufsichtsbehörde der Fortführung der Bauarbeiten
zugestimmt hat.
(2) Die Bauherrin bzw. der Bauherr hat die beabsichtigte
Aufnahme der Nutzung einer nicht verfahrensfreien baulichen
Anlage mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbe-
hörde anzuzeigen. Eine bauliche Anlage darf erst benutzt wer-
den, wenn sie selbst, Zufahrtswege, Wasserversorgungs- und
Abwasserentsorgungs- sowie Gemeinschaftsanlagen in dem
erforderlichen Umfang sicher benutzbar sind, nicht jedoch vor
dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Feuerstätten dürfen
erst in Betrieb genommen werden, wenn die bevollmächtigte
Bezirksschornsteinfegerin bzw. der bevollmächtigte Bezirks-
schornsteinfeger die sichere Abgasabführung und beim
Anschluss an eine Abgasanlage deren Tauglichkeit bescheinigt
hat; ortsfeste Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke
dürfen erst dann in Betrieb genommen werden, wenn die
bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. der bevoll-
mächtigte Bezirksschornsteinfeger die Tauglichkeit und
sichere Benutzbarkeit der Leitungen zur Abführung von Ver-
brennungsgasen bescheinigt hat.
Sechster Abschnitt
Baulasten, Nachbarrecht
§83
Baulasten, Baulastenverzeichnis
(1) Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde
können Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigen-
tümer sowie Erbbauberechtigte mit Zustimmung der Grund-
stückseigentümerin bzw. des Grundstückseigentümers öffent-
lich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke
betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die
sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften erge-
ben (Baulasten). Baulasten werden unbeschadet der Rechte
Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirk-
sam und wirken auch gegenüber der Rechtsnachfolgerin bzw.
dem Rechtsnachfolger. Steht das Grundstück im öffentlichen
Eigentum, kann die Bestellung einer Baulast durch eine
Erlaubnis nach §19 des Hamburgischen Wegegesetzes, die für
den Zeitraum der regelmäÃ?igen Standdauer vergleichbarer
baulicher Anlagen erteilt wird, oder die Erteilung einer ver-
gleichbaren öffentlich-rechtlichen Gestattung ersetzt werden.
(2) Die Erklärung nach Absatz 1 bedarf der Schriftform; die
Unterschrift muss amtlich oder öffentlich beglaubigt oder vor
der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt
Âwerden.
(3) Die Baulast geht durch Verzicht der BauaufsichtsÂ
behörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentli-
ches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem
Verzicht sollen die bzw. der Verpflichtete und die durch die
Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit
der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.
(4) Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbe-
hörde geführt. Es begründet eine widerlegbare Vermutung für
den Bestand und Umfang der eingetragenen Baulast. Ein
Rechtsanspruch auf Ã?bernahme in das Baulastenverzeichnis
besteht nicht.
(5) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Bau-
lastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich einen Auszug
erstellen lassen.
§83a
Inanspruchnahme von Nachbargrundstücken
(1) Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind
verpflichtet, das Betreten ihrer Grundstücke und das Aufstel-
len der erforderlichen Gerüste sowie die Vornahme von Arbei-
ten zu dulden, soweit dies zur Errichtung, Ã?nderung oder
Unterhaltung von Anlagen auf den Nachbargrundstücken
erforderlich ist.
(2) Grenzt ein Gebäude unmittelbar an ein höheres Gebäude
auf einem Nachbargrundstück, so hat die Eigentümerin bzw.
der Eigentümer des höheren Gebäudes zu dulden, dass die
erforderlichen Schornsteine und Lüftungsleitungen des nied-
rigeren Gebäudes an der Grenzwand des höheren Gebäudes
befestigt und instand gehalten werden.
(3) Wird ein Gebäude an ein niedrigeres Gebäude auf einem
Nachbargrundstück angebaut, so hat die Eigentümerin bzw.
der Eigentümer des neu errichteten höheren Gebäudes dafür
zu sorgen, dass das Dach des vorhandenen niedrigeren Gebäu-
des dicht an die Wand des höheren Gebäudes angeschlossen
wird. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des vorhande-
nen niedrigeren Gebäudes hat dabei zu dulden, dass der erfor-
derliche dichte Anschluss auch durch übergreifende Bauteile
hergestellt wird.
(4) Soll eine bauliche Anlage tiefer als eine bereits vorhan-
dene angrenzende Nachbarbebauung gegründet werden, so hat
die Eigentümerin bzw. der Eigentümer der bestehenden bauli-
chen Anlage die Unterfangung zu dulden, wenn und soweit
diese zur Erhaltung der Standsicherheit der bestehenden bau-
lichen Anlage erforderlich ist.
Dienstag, den 14. Januar 2025 121
HmbGVBl. Nr. 2
(5) Kommt hinsichtlich der Anforderungen nach den
Absätzen 1 bis 4 eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht
zustande, so kann die Bauaufsichtsbehörde die entsprechen-
den Anordnungen erlassen.
(6) Die Bauherrin bzw. der Bauherr haben Arbeiten, die
eine Duldungspflicht auslösen, mindestens zwei Wochen vor
Ausführungsbeginn der Nachbarin bzw. dem Nachbarn mitzu-
teilen. Die Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn die Arbeiten
zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr notwendig sind.
(7) Die Bauherrin bzw. der Bauherr ist der Nachbarin bzw.
dem Nachbarn zum Ersatz jeden Schadens verpflichtet, der aus
MaÃ?nahmen nach den Absätzen 1 bis 4 entsteht. Auf Verlan-
gen der Nachbarin bzw. des Nachbarn ist vor Beginn der Aus-
führung in Höhe des voraussichtlich entstehenden Schadens
Sicherheit zu leisten; die Sicherheitsleistung ist nicht erforder-
lich, wenn die Arbeiten zur Abwendung einer unmittelbaren
Gefahr notwendig sind.
§83b
Nachträgliche Wärmedämmung
(1) Eigentümerinnen und Eigentümer, Erbbau- und Nut-
zungsberechtigte eines Grundstücks haben zu dulden (zur
Duldung Verpflichtete), dass eine Wärmedämmung, die nach-
träglich auf die AuÃ?enwand eines zulässigerweise an oder auf
der Grundstücksgrenze errichteten Gebäudes aufgebracht
wird, sowie die mit dieser in Zusammenhang stehenden unter-
geordneten Bauteile auf das Grundstück übergreifen, soweit
beziehungsweise solange
1. die Ã?berbauung die Grenze zum Nachbargrundstück in der
Tiefe um nicht mehr als 0,25m überschreitet,
2. die Benutzung des Grundstücks nicht oder nur geringfügig
beeinträchtigt und eine zulässige beabsichtigte Nutzung des
Grundstücks nicht oder nur geringfügig behindert wird,
3. die übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlichen Vor-
schriften entsprechen,
4. eine vergleichbare Wärmedämmung nicht auf andere, die
Belange der zur Duldung Verpflichteten weniger stark
berührende Weise mit vertretbarem Aufwand vorgenom-
men werden kann und
5. die Anbringung einer vergleichbaren Wärmedämmung
nicht bereits im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes
üblich war.
§4 Absatz 2 ist für nach Satz 1 zulässige MaÃ?nahmen nicht
anzuwenden. §83a Absatz 1 gilt für die zur Duldung Verpflich-
teten entsprechend. Kommt eine Einigung zwischen den
Beteiligten nicht zustande, so kann die Bauaufsichtsbehörde
die entsprechenden Anordnungen erlassen.
(2) Die Bauherrin bzw. der Bauherr hat der bzw. dem zur
Duldung Verpflichteten eine BaumaÃ?nahme nach Absatz 1
Satz 1 spätestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzu-
zeigen. Aus der Anzeige müssen Art und Umfang der BaumaÃ?-
nahme hervorgehen. Ist der Aufenthalt der bzw. des zur Dul-
dung Verpflichteten mit zumutbarem Aufwand nicht zu ermit-
teln oder ist sie bzw. er bei einem Aufenthalt im Ausland nicht
alsbald erreichbar und hat sie bzw. er keine Vertretung bestellt,
so genügt statt der Anzeige an die zur Duldung Verpflichtete
bzw. den zur Duldung Verpflichteten die Anzeige an die
unmittelbare Besitzerin bzw. den unmittelbaren Besitzer. Mit
der BaumaÃ?nahme darf erst nach erfolgter Anzeige begonnen
werden.
(3) Die bzw. der durch den Ã?berbau Begünstigte ist gegen-
über den zur Duldung Verpflichteten verpflichtet, die Wärme-
dämmung in einem ordnungsgemäÃ?en und funktionsgerech-
ten Zustand zu erhalten und die wärmegedämmte Wand bau-
lich zu unterhalten. §83a Absatz 1 gilt entsprechend.
(4) Eigentümerinnen und Eigentümern, Erbbau- und ding-
lich Nutzungsberechtigten eines Grundstücks ist ein angemes-
sener Ausgleich in Geld zu leisten. Sofern nichts anderes ver-
einbart wird, gelten §912 Absatz 2 und die §§913 und 914 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(5) Die Bauherrin bzw. der Bauherr hat der bzw. dem zur
Duldung Verpflichteten auch ohne Verschulden den Schaden
zu ersetzen, der durch einen Ã?berbau nach Absatz 1 Satz 1 oder
die mit seiner Errichtung verbundenen Arbeiten entsteht. Auf
Verlangen ist in Höhe des voraussichtlich entstehenden Scha-
dens Sicherheit zu leisten, die auch in einer Bankbürgschaft
bestehen kann. In diesem Fall darf das Recht erst nach Leis-
tung der Sicherheit ausgeübt werden. Eine Sicherheitsleistung
kann nicht verlangt werden, wenn der voraussichtlich entste-
hende Schaden durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt
ist.
(6) Die bzw. der zur Duldung Verpflichtete ist berechtigt,
die Beseitigung der Wärmedämmung zu verlangen, soweit
dadurch eine zulässige beabsichtigte Benutzung ihres bzw.
seines Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigt
wird, insbesondere soweit sie bzw. er selbst zulässigerweise an
die Grenzwand anbauen will.
Sechster Teil
Ordnungswidrigkeiten, Verordnungsermächtigungen,
Ã?bergangs- und Schlussvorschriften
§84
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen
Anlagen überbauten Flächen der Grundstücke entgegen
§8 gestaltet,
2. bei der Errichtung oder dem Betrieb einer Baustelle entge-
gen §11 Absatz 1 Gefährdungen oder vermeidbare Belästi-
gungen herbeiführt oder entgegen §11 Absatz 2 erforderÂ
liche SchutzmaÃ?nahmen unterlässt,
3. Bauarten entgegen §16a ohne Bauartgenehmigung oder
Â
allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten
anwendet,
4. Bauprodukte mit dem Ã?-Zeichen kennzeichnet, ohne dass
dafür die Voraussetzungen nach §21 Absatz 3 vorliegen,
5. Bauprodukte entgegen §21 Absatz 3 ohne das �-Zeichen
verwendet,
6. als Bauherrin bzw. Bauherr, Entwurfsverfasserin bzw. Ent-
wurfsverfasser, Unternehmerin bzw. Unternehmer, BauÂ
leiterin bzw. Bauleiter oder als deren Vertreterin bzw.
Â
Vertreter den Vorschriften des §50 Absätze 1 bis 3, §53
Absatz 1 Sätze 1 bis 3, 5 und 6, §54 Absatz 1 Satz 3, §55
Absatz 1 Sätze 1 und 2 oder §56 Absatz 1 zuwiderhandelt,
7. ohne die erforderliche Baugenehmigung (§59 Absatz 1),
Teilbaugenehmigung (§74), Abweichung (§67) oder
abweichend davon bauliche Anlagen errichtet, ändert,
benutzt oder beseitigt,
8. entgegen der Vorschrift des §62 Absatz 3 Sätze 2 bis 4 mit
der Ausführung eines Bauvorhabens beginnt,
9. entgegen der Vorschrift des §72 Absatz 6 Bauarbeiten
beginnt, entgegen den Vorschriften des §82 Absatz 1 BauÂ
arbeiten fortsetzt oder entgegen der Vorschrift des §82
Absatz 2 Sätze 1 und 2 bauliche Anlagen nutzt,
Dienstag, den 14. Januar 2025
122 HmbGVBl. Nr. 2
10. entgegen §72 Absatz 7 mit der Bauausführung eines
Gebäudes beginnt, ohne dass die Grundfläche abgesteckt
und seine Höhenlage festgelegt und gekennzeichnet ist,
11. die Baubeginnanzeige (§72 Absatz 8) nicht oder nicht frist-
gerecht erstattet,
12. Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung (§76
Absatz 2) in Gebrauch nimmt oder ohne Anzeige und
Abnahme (§76 Absatz 6) in Gebrauch nimmt,
13. einer nach §85 Absätze 1 bis 3 erlassenen oder als auf
Grund dieses Gesetzes erlassen geltenden Rechtsverord-
nung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für
einen bestimmten Tatbestand auf diese BuÃ?geldvorschrift
verweist.
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummern 3 bis 5
begangen worden, können Gegenstände, auf die sich die Ord-
nungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden; §23 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar
1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 12. Juli 2024 (BGBl. I
Nr. 234 S. 1, 6), in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwen-
den.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wis-
sen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder
Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehe-
nen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer GeldbuÃ?e bis
zu 500 000 Euro geahndet werden.
§85
Verordnungsermächtigungen
(1) Zur Verwirklichung der in §3 Satz 1, §16a Absatz 1 und
§16b Absatz 1 bezeichneten Anforderungen wird der Senat
ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen
über
1. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen der
§§4 bis 50,
2. Anforderungen an Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur
Wärmeerzeugung und Energiebereitstellung (§42),
3. Anforderungen an Garagen sowie Gebäude und Räume für
Abstellplätze für Fahrräder (§2 Absatz 7, §49),
4. besondere Anforderungen, die sich aus der besonderen Art
oder Nutzung der baulichen Anlagen für Errichtung, Ã?nde-
rung, Unterhaltung, Betrieb und Nutzung ergeben (§51),
sowie über die Anwendung solcher Anforderungen auf
bestehende bauliche Anlagen dieser Art,
5. Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfung von Anlagen, die
zur Verhütung erheblicher Gefahren oder Nachteile ständig
ordnungsgemäÃ? unterhalten werden müssen, und die
Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht auf bestehende
Anlagen,
6. die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb tech-
nisch schwieriger baulicher Anlagen und Einrichtungen
wie Bühnenbetriebe und technisch schwierige Fliegende
Bauten einschlieÃ?lich des Nachweises der Befähigung die-
ser Personen,
7. den Nachweis der Befähigung der in §25 Absatz 1 genann-
ten Personen; dabei können Mindestanforderungen an die
Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähi-
gung und die Ausbildungsstätten einschlieÃ?lich der Aner-
kennungsvoraussetzungen gestellt werden,
8. die Ã?berwachung von Tätigkeiten mit einzelnen Baupro-
dukten nach §25 Absatz 2; dabei können für die Ã?berwa-
chungsstellen über die in §24 festgelegten Mindestanforde-
rungen hinaus weitere Anforderungen im Hinblick auf die
besonderen Eigenschaften und die besondere Verwendung
der Bauprodukte gestellt werden,
soweit sich aus Absatz 10 nicht etwas anderes ergibt.
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Vorschriften zu erlassen über
1. Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure, denen bauauf-
sichtliche Prüfaufgaben einschlieÃ?lich der Bauüberwa-
chung und der Bauzustandsbesichtigung übertragen wer-
den, sowie
2. Prüfsachverständige, die im Auftrag des Bauherrn oder des
sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die
Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen prüfen
und bescheinigen.
Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 regeln, soweit erforder-
lich,
1. die Fachbereiche und die Fachrichtungen, in denen PrüfÂ
ingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige
tätig werden,
2. die Anerkennungsvoraussetzungen und das Anerkennungs-
verfahren,
3. Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
einschlieÃ?lich der Festlegung einer Altersgrenze,
4. die Aufgabenerledigung,
5. die Vergütung.
Der Senat kann durch Rechtsverordnung ferner soweit für
bestimmte Fachbereiche und Fachrichtungen Prüfsachver-
ständige nach Satz 1 Nummer 2 noch nicht in ausreichendem
Umfang anerkannt sind, regeln, dass die von solchen Prüfsach-
verständigen zu prüfenden und zu bescheinigenden bauord-
nungsrechtlichen Anforderungen bauaufsichtlich geprüft wer-
den können.
(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Vorschriften zu erlassen über
1. Umfang, Inhalt und Zahl der erforderlichen Bauvorlagen
einschlieÃ?lich der Vorlagen bei der GenehmigungsfreiÂ
stellung nach §62,
2. die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise, Beschei-
nigungen und Bestätigungen,
3. das Verfahren im Einzelnen,
4. das Erheben und Verarbeiten personenbezogener Daten
zum Zweck der Erfüllung der bauaufsichtlichen Aufgaben
nach §58, insbesondere die �bermittlung im Rahmen der
notwendigen Beteiligung anderer öffentlicher Stellen, sowie
die Ã?bermittlung an sonstige Stellen, soweit diese die Daten
zur Erfüllung der ihnen obliegenden öffentlichen Aufgaben
benötigen; dabei sind Art, Umfang, Empfängerinnen und
Empfänger der zu übermittelnden Daten sowie die Zwecke
der Verwendung und die Dauer der Speicherung zu bestim-
men; es können Regelungen zur Ã?bermittlung elektroni-
scher Dokumente sowie zur Ersetzung der Schriftform
durch die elektronische Form getroffen werden.
Für verschiedene Arten von Vorhaben können unterschiedÂ
liche Anforderungen und Verfahren festgelegt werden. Der
Senat kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverord-
nung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.
(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Befugnisse zur
1. Entscheidung über allgemeine Bauartgenehmigungen
(§16a) und allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (§18)
sowie deren öffentliche Bekanntmachung,
Dienstag, den 14. Januar 2025 123
HmbGVBl. Nr. 2
2. Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Ã?berwa-
chungsstellen (§24),
3. Erteilung von Typengenehmigungen anhand von Typen-
prüfungen (§72a)
auf nicht zur unmittelbaren Verwaltung der Freien und Han-
sestadt Hamburg gehörende Behörden zu übertragen. Die in
Satz 1 genannten Befugnisse können auch auf eine Behörde
eines anderen Landes übertragen werden, die der Aufsicht
einer obersten Bauaufsichtsbehörde untersteht oder an deren
Willensbildung die Freie und Hansestadt Hamburg mitwirkt.
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. das �-Zeichen (§21 Absatz 3) festzulegen und zu diesem
Zeichen zusätzliche Angaben zu verlangen,
2. das Anerkennungsverfahren nach §24, die Voraussetzun-
gen für die Anerkennung, ihre Rücknahme, ihren Widerruf
und ihr Erlöschen zu regeln, insbesondere auch Altersgren-
zen festzulegen, sowie eine ausreichende HaftpflichtverÂ
sicherung zu fordern,
3. zu bestimmen, dass für bestimmte Typengenehmigungen
sowie für bestimmte Fliegende Bauten die Aufgaben der
Bauaufsichtsbehörde nach §§72a und 76 ganz oder teilweise
auf andere Stellen übertragen werden, und die Vergütung
dieser Stellen zu regeln.
(4a) Der Senat kann durch Rechtsverordnung vorschrei-
ben, dass für bestimmte Bauprodukte und Bauarten, auch
soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften
unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen §16a Absatz 2
und §§17 bis 25 ganz oder teilweise anwendbar sind, wenn die
anderen Rechtsvorschriften dies verlangen oder zulassen.
(4b) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Anlage zu ändern, soweit die Verwirklichung der allgemei-
nen Anforderungen nach §3 nicht gefährdet wird.
(5) (frei)
(6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für
bestimmte Gebiete eine bestimmte Heizungsart oder den
Anschluss von Gebäuden an gemeinsame Heizungsanlagen
bestimmter Art oder an eine Fernheizung und die Benutzung
dieser Einrichtungen vorzuschreiben, um Gefahren, unzumut-
bare Belästigungen oder sonstige Nachteile durch Luftverun-
reinigungen zu vermeiden oder zur Sicherung der örtlichen
Energieversorgung sowie zum umfassenden Schutz der
Umwelt, soweit sich aus Absatz 10 nicht etwas anderes ergibt.
In der Rechtsverordnung sind Abweichungen vom Anschluss-
und Benutzungsgebot in Fällen vorzusehen, in denen auch
unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls
Anschluss und Benutzung unzumutbar sind.
(7) Der Senat wird ermächtigt, zur Erreichung baugestalte-
rischer Ziele in genau abgegrenzten bebauten oder unbebauten
Teilen des Gebiets der Freien und Hansestadt Hamburg durch
Rechtsverordnung Vorschriften über die äuÃ?ere Gestaltung
von baulichen und sonstigen Anlagen (§2 Absatz 1) zu erlas-
sen, insbesondere über
1. die Gebäude-, Geschoss- und Traufhöhe,
2. die Auswahl der Baustoffe und Farben der Fassaden und
sonstiger von auÃ?en sichtbarer Bauteile,
3. die Zahl, GröÃ?e, Anordnung und Ausführung von Fenstern
oder sonstigen verglasten Bauteilen sowie von Hauseingän-
gen,
4. die Art, Ausführung und Neigung von Dächern.
Vorschriften über Werbeanlagen können sich auch auf deren
Art, Zahl, GröÃ?e und Anbringungsort erstrecken.
(8) Der Senat wird ermächtigt, Rechtsverordnungen, die
auf die Verordnung über Baugestaltung vom 10. November
1936 (Reichsgesetzblatt I S. 938) oder zugleich auf die Baupfle-
gesatzung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 14. Sep-
tember 1939 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Lan-
desrechts I 21301-b) gestützt sind, aufzuheben oder nach
Absatz 7 zu ändern. Das gilt auch, soweit Vorschriften zugleich
auf §20a des Gesetzes, betreffend das Verhältnis der Verwal-
tung zur Rechtspflege, vom 23. April 1879 (Sammlung des
bereinigten hamburgischen Landesrechts I 20100-b) gestützt
sind.
(9) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Begrünung baulicher Anlagen sowie der Grundstücksfrei-
flächen im Sinne von §8 vorzuschreiben, insbesondere um die
Luft zu reinigen, das Stadtklima zu verbessern, die Artenviel-
falt von Tieren zu erhöhen und das Raumklima in baulichen
Anlagen zu verbessern.
(10) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Verordnungsermächtigungen nach den Absätzen 6, 7 und 9
für die Fälle auf die Bezirksämter zu übertragen, in denen die
örtlich zuständigen Bezirksversammlungen den Verordnungs-
entwürfen zugestimmt haben. Die Verordnungen bedürfen in
diesen Fällen vor ihrem Erlass durch das Bezirksamt der
Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Bürgerschaft
beschlieÃ?t Vorschriften nach den Absätzen 6, 7 und 9 durch
Gesetz, wenn die örtlich zuständige Bezirksversammlung dem
Verordnungsentwurf nicht zugestimmt oder nicht binnen vier
Monaten nach Vorlage des Entwurfes zur Abstimmung über
ihre Zustimmung entschieden hat.
§85a
Technische Baubestimmungen
(1) Die Anforderungen nach §3 können durch Technische
Baubestimmungen konkretisiert werden. Die Technischen
Baubestimmungen sind zu beachten. Von den in den Techni-
schen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs-
und Ausführungsregelungen kann abgewichen werden, wenn
mit einer anderen Lösung in gleichem MaÃ?e die Anforderun-
gen erfüllt werden und in der Technischen Baubestimmung
eine Abweichung nicht ausgeschlossen ist; §16a Absatz 2, §17
Absatz 1 und §67 Absatz 1 bleiben unberührt.
(2) Die Konkretisierungen können durch Bezugnahmen
auf technische Regeln und deren Fundstellen oder auf andere
Weise erfolgen, insbesondere in Bezug auf:
1. bestimmte bauliche Anlagen oder ihre Teile,
2. die Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anla-
gen und ihrer Teile,
3. die Leistung von Bauprodukten in bestimmten baulichen
Anlagen oder ihren Teilen, insbesondere
a) Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anla-
gen bei Einbau eines Bauprodukts,
b) Merkmale von Bauprodukten, die sich für einen Ver-
wendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen
nach §3 Satz 1 auswirken,
c) Verfahren für die Feststellung der Leistung eines Bau-
produktes im Hinblick auf Merkmale, die sich für einen
Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderun-
gen nach §3 Satz 1 auswirken,
d) zulässige oder unzulässige besondere VerwendungsÂ
zwecke,
e) die Festlegung von Klassen und Stufen in Bezug auf
bestimmte Verwendungszwecke,
Dienstag, den 14. Januar 2025
124 HmbGVBl. Nr. 2
f) die für einen bestimmten Verwendungszweck anzuge-
bende oder erforderliche und anzugebende Leistung in
Bezug auf ein Merkmal, das sich für einen Verwen-
dungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach
§3 Satz 1 auswirkt, soweit vorgesehen in Klassen und
Stufen,
4. die Bauarten und die Bauprodukte, die nur eines allgemei-
nen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach §16a Absatz 3
oder nach §19 Absatz 1 bedürfen,
5. Voraussetzungen zur Abgabe der Ã?bereinstimmungserklä-
rung für ein Bauprodukt nach §22,
6. die Art, den Inhalt und die Form technischer Dokumenta-
tion.
(3) Die Technischen Baubestimmungen sollen nach den
Grundanforderungen gemäÃ? Anhang I der Verordnung (EU)
Nr. 305/2011 gegliedert sein.
(4) Die Technischen Baubestimmungen enthalten die in
§17 Absatz 3 genannte Liste.
(5) Die Bauaufsichtsbehörde erlässt die zur Durchführung
dieses Gesetzes oder der Rechtsvorschriften auf Grund dieses
Gesetzes erforderlichen Technischen Baubestimmungen auf
der Grundlage der vom Deutschen Institut für Bautechnik im
Einvernehmen mit den Obersten Bauaufsichtsbehörden der
Länder veröffentlichten Technischen Baubestimmungen als
technische Verwaltungsvorschriften.
§86
(frei)
§87
Ã?bergangsvorschriften
(1) Verfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes einge-
leitet wurden sowie verfahrensfreie Vorhaben, mit deren Aus-
führung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurde,
werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abge-
schlossen.
(2) Soweit in diesem Gesetz an die Festsetzung von Bauge-
bieten Rechtsfolgen geknüpft werden, gelten diese auch für die
entsprechenden Baugebiete in den nach §173 Absatz 3 Satz 1
des Bundesbaugesetzes übergeleiteten Bebauungsplänen und
in Bebauungsplänen nach dem Bundesbaugesetz, bei denen
der erste Tag der öffentlichen Auslegung in die Zeit zwischen
dem 29. Oktober 1960 und dem 31. Juli 1962 fiel.
(3) Bestehende Anerkennungen als Prüf-, Ã?berwachungs-
und Zertifizierungsstellen bleiben in dem bis zum Inkrafttre-
ten dieses Gesetzes geregelten Umfang wirksam. Vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellte Anträge, über die noch
keine Entscheidung getroffen wurde, gelten als Anträge nach
diesem Gesetz.
Anlage
Verfahrensfreie Vorhaben nach §61
Hinweis: Für die nachfolgenden Vorhaben ist eine Geneh-
migung der Bauaufsichtsbehörden nicht erforderlich. InhaltÂ
liche Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vor-
schriften an diese Vorhaben gestellt werden, sind zu beachten.
Zulassungsentscheidungen nach anderen Vorschriften als
nach diesem Gesetz und der darauf gestützten Vorschriften
sind einzuholen.
Bauaufsichtliche Eingriffsbefugnisse bleiben bei VerstöÃ?en
gegen diese Vorschriften unberührt.
Sofern von dieser Anlage erfasste Vorhaben Teil eines Vor-
habens sind, das in einem Verfahren nach §63, §64, §64a oder
§77 zu prüfen ist, werden sie in das jeweilige Verfahren einbe-
zogen.
Vorbehaltlich spezieller Regelungen ist Bezugspunkt für
Höhenangaben die Geländeoberfläche.
Inhaltsübersicht
I
Errichtung und Ã?nderungen von Anlagen
1. Gebäude
2. Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung
3. Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien
4. Anlagen der Ver- und Entsorgung
5. Masten, Antennen und ähnliche Anlagen
6. Behälter
7. Mauern und Einfriedungen
8. Private Verkehrsanlagen
9. Aufschüttungen und Abgrabungen
10. Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung
11. Tragende und nicht tragende Bauteile
12. Werbeanlagen
13. Vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Anlagen
14. Plätze
15. Container
16. Sonstige Anlagen
II
Ã?nderung der Nutzung
III
Beseitigung von Anlagen
IV
Instandhaltungsarbeiten
I
Errichtung und Ã?nderungen von Anlagen
Verfahrensfreiheit besteht für die Errichtung und Ã?nde-
rungen in Bezug auf
Dienstag, den 14. Januar 2025 125
HmbGVBl. Nr. 2
1. folgende Gebäude:
a) ein eingeschossiges Gebäude ohne Aufenthaltsräume
bis 30m³ Brutto-Rauminhalt je zugehörigem HauptÂ
gebäude, auÃ?er im AuÃ?enbereich,
b) eine Garage oder ein überdachter Abstellplatz für
Mobilitätsmittel mit einer Wandhöhe bis zu 3m und
einer Brutto-Grundfläche bis zu 50m² je zugehörigem
Hauptgebäude, auÃ?er im AuÃ?enbereich; die Fläche von
Stellplätzen nach Nummer 14 Buchstabe b ist anzu-
rechnen,
c) Gebäude ohne Feuerungsanlagen mit einer traufseiti-
gen Wandhöhe bis zu 5m, die einem land- oder forst-
wirtschaftlichen Betrieb im Sinne von §35 Absatz 1
Nummern 1 und 2 und §201 BauGB dienen, höchstens
100m² Brutto-Grundfläche haben und nur zur Unter-
bringung von Sachen oder zum vorübergehenden
Schutz von Tieren bestimmt sind,
d) Gewächshäuser mit einer Firsthöhe bis zu 5m, die
einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von §35
Absatz 1 Nummern 1 und 2 und §201 BauGB dienen
und höchstens 100m² Brutto-Grundfläche haben,
e) Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personen-
verkehr oder der Schülerbeförderung dienen,
f) Schutzhütten für Wanderinnen und Wanderer, die
jedermann zugänglich sind und keine Aufenthalts-
räume haben,
g) Ã?berdachungen von Terrassen mit einer Fläche bis zu
30m² und einer Tiefe bis zu 3m vor Erdgeschossen
sowie untergeordnete Ã?berdachungen wie zum Bei-
spiel Hauseingangsüberdachungen,
h) Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des §1
Absatz 1 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Feb-
ruar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert am 19. Sep-
tember 2006 (BGBl. I S. 2146, 2147), in der jeweils
Âgeltenden Fassung,
i) Wochenendhäuser in festgesetzten WochenendhausÂ
gebieten;
2. Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung ausgenom-
men freistehende Abgasanlagen mit einer Höhe von mehr
als 10 m;
3. folgende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien:
a) Solaranlagen
aa) in, an und auf Dachflächen und an Balkonbrüstun-
gen, ausgenommen bei Hochhäusern,
bb) an AuÃ?enwandflächen von Gebäuden der Gebäude-
klassen 1 bis 3,
sowie die damit verbundene Ã?nderung der Nutzung
oder der äuÃ?eren Gestalt des Gebäudes,
b) gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis
zu 3m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m,
c) Windenergieanlagen bis zu 10m Höhe gemessen von der
Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom
Rotor bestrichenen Fläche und einem Rotordurchmes-
ser bis zu 3m auÃ?er in reinen Wohngebieten sowie
Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe bis zu 15m
über Geländeoberfläche in festgesetzten Gewerbe- und
Industriegebieten und im Hafennutzungsgebiet,
d) Anlagen zur Wasserstofferzeugung, sofern der darin
erzeugte Wasserstoff dem Eigenverbrauch in den bauli-
chen Anlagen dient, für die sie errichtet werden,
e) Anlagen zur Erzeugung und Nutzung von Wasserstoff
sowie die zugehörigen Gasspeicher, bei denen die Pro-
zessschritte Erzeugung und Nutzung in einem werksÂ
mäÃ?ig hergestellten Gerät kombiniert sind und die Spei-
chermenge 20 kg nicht überschreitet;
f) Wärmepumpen nach §6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 4;
4. folgende Anlagen der Ver- und Entsorgung:
a) Brunnen,
b) Anlagen, die der Telekommunikation, der öffentlichen
Versorgung mit Elektrizität, Gas, Ã?l oder Wärme die-
nen, mit einer Höhe bis zu 5m und einer Brutto-Grund-
fläche bis zu 10m²,
c) Grundstücksentwässerungsanlagen sowie Anlagen zur
Nutzung von Niederschlagswasser;
5. folgende Masten, Antennen und ähnliche Anlagen:
a) unbeschadet der Nummer 4 Buchstabe b Antennen ein-
schlieÃ?lich der Masten mit einer Höhe bis zu 15m, auf
Gebäuden gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage
mit der Dachhaut, im AuÃ?enbereich freistehend mit
einer Höhe bis zu 20m und zugehöriger Versorgungs-
einheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10m³
sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden bauli-
chen Anlage errichtet werden, die damit verbundene
Ã?nderung der Nutzung oder der äuÃ?eren Gestalt der
Anlage,
b) Masten und Unterstützungen für Fernsprechleitungen,
für Leitungen zur Versorgung mit Elektrizität, für Seil-
bahnen und für Leitungen sonstiger Verkehrsmittel, für
Sirenen und für Fahnen,
c) Masten, die aus Gründen des Brauchtums errichtet wer-
den,
d) Signalhochbauten für die Landesvermessung,
e) Flutlichtmasten auf zugelassenen Sportstätten mit einer
Höhe bis zu 10m, auÃ?er im AuÃ?enbereich,
f) ortsveränderliche Antennenanlagen, die für längstens
24 Monate aufgestellt werden;
6. folgende Behälter:
a) ortsfeste Behälter für Flüssiggas mit einem Fassungsver-
mögen von weniger als 3 t, für nicht verflüssigte Gase
mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 6 m³,
b) ortsfeste Behälter für brennbare oder wassergefährdende
Flüssigkeiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu
10 m³,
c) ortsfeste Behälter sonstiger Art mit einem Brutto-Raum-
inhalt bis zu 50m³ und einer Höhe bis zu 3 m,
d) Gärfutterbehälter mit einer Höhe bis zu 6m und
ÂSchnitzelgruben,
e) Fahrsilos, Kompost- und ähnliche Anlagen,
f) Wasserbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³,
g) Behälter zum Sammeln wieder verwertbarer Abfallstoffe
wie Altpapier und Altglas bis zu 10m³ GröÃ?e auf öffent-
lichen Wegen, Grünflächen oder öffentlich genutzten
Privatflächen,
h) Standplätze für Wertstoff- und Abfallbehälter ein-
schlieÃ?lich der zugehörigen Müllbehälterschränke,
i) Briefkästen, Behälter und Schränke mit einer Brutto-
Grundfläche bis zu 10m², die zu Zwecken der PostÂ
annahme beziehungsweise Postverteilung aufgestellt
werden;
Dienstag, den 14. Januar 2025
126 HmbGVBl. Nr. 2
7. folgende Mauern und Einfriedungen:
a) Mauern einschlieÃ?lich Stützmauern und Einfriedungen
mit einer Höhe bis zu 2m, auÃ?er im AuÃ?enbereich,
b) offene, sockellose Einfriedungen für Grundstücke, die
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne
von §35 Absatz 1 Nummern 1 und 2, und §201 BauGB
dienen;
8. private Verkehrsanlagen einschlieÃ?lich Brücken und
Durchlässe mit einer lichten Weite bis zu 5m und Unter-
tunnelungen mit einem Durchmesser bis zu 3 m;
9. Aufschüttungen und Abgrabungen
a) mit einer Höhe oder Tiefe bis zu 2m und einer Grund-
fläche bis zu 30m², im AuÃ?enbereich bis zu 300m²,
soweit nicht an bauliche Anlagen angeschüttet oder an
baulichen Anlagen abgegraben wird,
b) im Hafennutzungsgebiet bis zu der von der WasserÂ
behörde festgelegten Höhe des Hochwasserschutzes
(Bemessungswasserstand plus Wellenauflauf), sofern
sie die Hamburg Port Authority zur hochwassersiche-
ren Aufhöhung von Flächen durchführt,
c) ohne Flächen- oder Höhenbegrenzung, sofern die Auf-
schüttungen oder Abgrabungen einschlieÃ?lich ihrer
Höhe oder Tiefe in einem Bebauungsplan oder in
einem Verfahren nach §14 des HafenentwicklungsÂ
gesetzes festgelegt sind;
10. folgende Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung:
a) Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100m³
einschlieÃ?lich dazugehöriger luftgetragener Ã?berda-
chungen, auÃ?er im AuÃ?enbereich und in Kleingarten-
anlagen,
b) Sprungschanzen, Sprungtürme und Rutschbahnen mit
einer Höhe bis zu 10 m,
c) Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung
von Spiel-, Abenteuerspiel-, Bolz- und Sportplätzen,
Reit- und Wanderwegen, Trimm- und Lehrpfaden die-
nen, ausgenommen Gebäude und Tribünen, sowie das
Auswechseln von Belägen auf Spiel- und Sportflächen,
d) Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine
Gebäude sind, auf Camping-, Zelt- und Wochenend-
plätzen,
e) Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung
oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gär-
ten dienen, ausgenommen Gebäude und Einfriedun-
gen,
f) MaÃ?nahmen zur inneren ErschlieÃ?ung von öffent-
lichen Freizeit- und Parkanlagen sowie von KleinÂ
gartenanlagen,
g) Saunaanlagen, die nicht gewerblichen oder öffent-
lichen Zwecken dienen;
11. folgende tragende und nichttragende Bauteile:
a) nichttragende und nichtaussteifende Bauteile in bauÂ
lichen Anlagen,
b) die Ã?nderung tragender oder aussteifender Bauteile
innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1
und 2,
c) Fenster und Türen sowie die dafür bestimmten Ã?ff-
nungen,
d) AuÃ?enwandbekleidungen einschlieÃ?lich MaÃ?nahmen
der Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern,
Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen,
e) Bedachung einschlieÃ?lich MaÃ?nahmen der Wärme-
dämmung ausgenommen bei Hochhäusern,
f) Herstellung von Dachgauben und Dacheinschnitten,
wobei deren Länge insgesamt nicht mehr als ein Drittel
ihrer zugehörigen Gebäudeseitenlänge betragen darf;
12. folgende Werbeanlagen:
a) Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1m²,
b) Warenautomaten,
c) Werbeanlagen, an der Stätte der Leistung, die nach
ihrem erkennbaren Zweck nur vorübergehend für
höchstens zwei Monate angebracht werden, auÃ?er im
AuÃ?enbereich,
d) Schilder, die Inhaberinnen bzw. Inhaber und Art
gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschil-
der), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen
Tafel zusammengefasst sind,
e) Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten
Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebie-
ten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu
10m sowie Sammelschilder als Hinweis auf ortsansäs-
sige gewerbliche Betriebe mit einer Höhe bis zu 10m ab
Geländeoberfläche, sowie, soweit sie in, auf oder an
einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden,
die damit verbundene Ã?nderung der Nutzung oder der
äuÃ?eren Gestalt der Anlage,
f) Erneuerung und Austausch bestehender Werbeanla-
gen, wenn Art und GröÃ?e nicht verändert werden,
g) Werbeanlagen, für die eine Genehmigung nach wege-
rechtlichen Vorschriften erforderlich ist, auÃ?er Werbe-
anlagen an Fassaden und Baugerüsten;
13. folgende vorübergehend aufgestellte oder benutzbare
Anlagen:
a) Baustelleneinrichtungen einschlieÃ?lich der Bauschil-
der, Bauzäune, Lagerhallen, Schutzhallen und Unter-
künfte, ausgenommen Schutzdächer, deren Firsthöhe
über 25m Geländeoberfläche liegt,
b) Gerüste, wenn es sich dabei um eingeschossige Lehr-
und Traggerüste bis zu einer Gerüsthöhe von 5m oder
um Arbeits- und Schutzgerüste handelt, bei denen die
oberste Gerüstlage nicht höher als 25m über der Gelän-
deoberfläche liegt und die Gerüste von Sachkundigen
aufgestellt werden,
c) Toilettenwagen und -häuschen,
d) Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Kata-
strophenschutz oder der Unfallhilfe dienen,
e) bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf
genehmigtem Messe- und Ausstellungsgelände errich-
tet werden, ausgenommen Fliegende Bauten,
f) Verkaufsstände und andere bauliche Anlagen auf
Â
StraÃ?enfesten, Volksfesten und Märkten, ausgenom-
men Fliegende Bauten;
14. folgende Plätze:
a) Lager- und Abstellplätze, die einem land- oder forst-
wirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der garten-
baulichen Erzeugung dienen, auÃ?er im AuÃ?enbereich,
b) nicht überdachte Stellplätze mit einer Fläche bis zu
50m² je zugehörigem Hauptgebäude, auÃ?er im AuÃ?en-
bereich, wobei die Fläche von Garagen und überdach-
ten Abstellplätzen für Mobilitätsmittel nach Nummer 1
Buchstabe b anzurechnen ist,
c) Kinderspielflächen im Sinne des §8 Absatz 4 Satz 1;
Dienstag, den 14. Januar 2025 127
HmbGVBl. Nr. 2
d) Freischankflächen bis zu 40m² einschlieÃ?lich einer
damit verbundenen Nutzungsänderung einer Gast-
stätte oder einer Verkaufsstelle des Lebensmittelhand-
werks oder eines landwirtschaftlichen Betriebes;
15. folgende Container:
a) Container für den vorübergehenden Aufenthalt von
Personal im Hafengebiet nach §2 Absatz 2 des Hafen-
entwicklungsgesetzes sowie in festgesetzten Gewerbe-
und Industriegebieten,
b) Schlaf- und Bürocontainer bis zu einer Stapelhöhe von
zwei Containern auf Baustellen,
c) ortsfeste Container, die der Lagerung von nicht wasser-
gefährdenden Stoffen dienen, im Hafengebiet, auf Bau-
stellen und auf dafür genehmigten Flächen;
16. folgende sonstige Anlagen:
a) Zapfsäulen und Tankautomaten genehmigter Tank-
stellen sowie Ladeeinrichtungen für Elektromobilität
und die damit verbundene Ã?nderung der Nutzung,
Â
einschlieÃ?lich zugehöriger Transformatorstationen,
sofern diese keine Gebäude sind, Eigenverbrauchstank-
stellen, sofern die BehältergröÃ?e nach Nummer 6 Buch-
stabe a (Flüssiggas oder nicht verflüssigtes Gas) und
Nummer 6 Buchstabe b (brennbare oder wassergefähr-
dende Flüssigkeiten) nicht überschritten wird,
b) Regale mit einer Höhe bis zu 7,50m, gemessen von der
Standfläche des Regals bis zur Oberkante Lagergut,
c) Grabdenkmale auf Friedhöfen, Feldkreuze, Denkmäler
und sonstige Kunstwerke jeweils mit einer Höhe bis zu
4 m,
d) Fahrradabstellanlagen mit einer Gesamtfläche bis zu
50m², au�er im Au�enbereich,
e) Bedienungs- und Wartungsanlagen einschlieÃ?lich der
zugehörigen Treppen, Leitern, Tritte, Laufstege und
Umwehrungen,
f) Rohrleitungen und Rohrbrücken bis 10m Spannweite
innerhalb von Industrie- und Gewerbebetrieben, sofern
sie nicht über öffentliche Verkehrsflächen führen,
g) Verputz baulicher Anlagen, AuÃ?enwandanstriche und
Anstriche äuÃ?erer Bauteile, ausgenommen bildliche
Darstellungen,
h) andere unbedeutende Anlagen oder unbedeutende
Teile von Anlagen wie Hauseingangsüberdachungen,
Markisen, Rollläden, Terrassen, Dacheindeckungen
und Dachrinnen, AuÃ?enleuchten, Maschinenfunda-
mente, StraÃ?enfahrzeugwaagen, Pergolen, Jägerstände,
Wildfütterungen, Bienenfreistände, Taubenhäuser,
Nisthilfen für Vögel einschlieÃ?lich zugehöriger Masten
und Aufbauten, Hofeinfahrten und Teppichstangen;
unbedeutende Einrichtungen der technischen LadeÂ
infrastruktur der Elektromobilität.
II
Ã?nderung der Nutzung
Verfahrensfrei ist die Ã?nderung der Nutzung von Anlagen,
wenn
1. für die neue Nutzung keine im bauaufsichtlichen Verfahren
zu prüfenden anderen öffentlich-rechtlichen Anforderun-
gen als für die bisherige Nutzung gelten; bei der Bestim-
mung dieser Anforderungen bleibt das Wahlrecht nach §59
Absatz 3 unberücksichtigt oder
2. die Errichtung oder Ã?nderung der Anlagen nach Ab-
schnitt I verfahrensfrei wäre.
III
Beseitigung von Anlagen
Verfahrensfrei ist die Beseitigung von
1. Anlagen nach Abschnitt I,
2. Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, es sei denn, die zu
beseitigenden Gebäude der Gebäudeklasse 2 grenzen an
Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 an,
3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe
bis zu 10 m.
Nach der Beseitigung von Gebäuden, für die eine Hausnum-
mer festgesetzt wurde, ist die Bauaufsichtsbehörde zu infor-
mieren. Die beabsichtigte Beseitigung von Gebäuden mit
Ausnahme der Anlagen nach Abschnitt I Nummer 1 ist der für
den Bauarbeiterschutz zuständigen Behörde einen Monat
Âvorher mitzuteilen.
IV
Instandhaltungsarbeiten
Verfahrensfrei sind Instandhaltungsarbeiten.
Artikel 2
Ã?nderung der Hamburgischen Bauordnung
Die Hamburgische Bauordnung vom 6. Januar 2025
(HmbGVBl. S. 93) wird wie folgt geändert:
1. §1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 erhält folgende Fassung:
â??8.â??
Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanla-
gen, für die die Konformität mit den Anforderungen
der Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschi-
nen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates und der Richt-
linie 73/361/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 165 S. 1,
L 169 S. 35) durch eine EU-Konformitätserklärung und
ein CE-Zeichen nachgewiesen ist,â??.
2. In §66 Absatz 2 Nummer 4 wird die Textstelle â??Richtlinie
2006/42/EGâ?? durch die Textstelle â??Verordnung (EU) 2023/
1230â?? ersetzt.
Artikel 3
Ã?nderung des Hamburgischen Abwassergesetzes
Das Hamburgische Abwassergesetz in der Fassung vom
24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am
19. November 2024 (HmbGVBl. S. 582), wird wie folgt geän-
dert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Im Eintrag zur Ã?berschrift des Zweiten Abschnitts wird
hinter dem Wort â??Abwasseranlagenâ?? die Textstelle
â??, ErschlieÃ?ungâ?? eingefügt.
1.2 Hinter dem Eintrag zu §5 wird der Eintrag â??§5a Erschlie-
Ã?ung von Grundstückenâ?? eingefügt.
2. Die Ã?berschrift des Zweiten Abschnitts erhält folgende
Fassung:
â??Ã?ffentliche Abwasseranlagen, ErschlieÃ?ung,
Anschluss und Benutzungâ??.
3. Hinter §5 wird folgender §5a eingefügt:
â??§5a
ErschlieÃ?ung von Grundstücken
Ist für die Abwasserentsorgung die Nutzung eines anderen
Grundstücks erforderlich, ist dies durch eine Baulast nach
Dienstag, den 14. Januar 2025
128 HmbGVBl. Nr. 2
§83 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom
6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), geändert am 6. Januar
2025 (HmbGVBl. S. 93, 127), in der jeweils geltenden Fas-
sung zu sichern. Ist ein Anschluss an die öffentlichen
Abwasseranlagen nicht möglich, so ist eine Bebauung
zulässig, wenn das Abwasser versickert oder in ein oberir-
disches Gewässer eingeleitet werden darf. Auf GrundÂ
stücken, von denen das Schmutzwasser nur einer privaten
Abwassersammelgrube zugeleitet werden kann, sind
Wohngebäude mit insgesamt nicht mehr als zwei Nut-
zungseinheiten sowie andere Gebäude mit vergleichbarem
Abwasseranfall zulässig.â??
4. In §7 Absatz 4 wird die Textstelle â??die Führung der eige-
nen oder gemeinsamen Grundleitung über ein oder meh-
rere andere Grundstücke durch Baulast nach §79 der
Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember
2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), geändert am 11. April 2006
(HmbGVBl. S. 157), in der jeweils geltenden Fassungâ??
durch die Textstelle â??die eigene oder gemeinsame
AbwasserÂentsorgung über ein oder mehrere andere Grund-
stücke durch Baulast nach §83 HBauOâ?? ersetzt.
5. In §8 Absatz 3 Satz 1 wird die Bezeichnung â??§79â?? durch
die Bezeichnung â??§83â?? ersetzt.
6. §13 wird wie folgt geändert:
6.1 In Absatz 1a Satz 1 wird die Bezeichnung â??§81 Absatz 4aâ??
durch die Bezeichnung â??§85 Absatz 4aâ?? ersetzt.
6.2 Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
â??(7) Abwassersammelgruben und Kleinkläranlagen müs-
sen wasserdicht und ausreichend groÃ? sein. Sie müssen
eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und
Entleerungsöffnungen haben. Diese Ã?ffnungen dürfen
nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anlagen sind so
zu entlüften, dass Gesundheitsschäden oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen. Die Zuleitungen zu Abwas-
serentsorgungsanlagen müssen geschlossen, dicht und,
soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein.
Schächte oder Ã?ffnungen, von denen Geruchsbelästigun-
gen ausgehen können, müssen mindestens 5m von Ã?ff-
nungen von Aufenthaltsräumen und mindestens 2,50m
von der Grundstücksgrenze entfernt sein.â??
Artikel 4
Umsetzung Europäischer Richtlinien
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)
2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie
aus erneuerbaren Quellen (ABl. EU 2018 Nr. L 328 S. 82) sowie
der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Ã?nde-
rung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. EU 2006 Nr. L 157 S. 24,
2007 Nr. L 76 S. 35), zuletzt geändert am 20. Juni 2019 (ABl.
EU Nr. L 198 S. 241).
Artikel 5
Inkrafttreten, AuÃ?erkrafttreten
(1) Artikel 2 tritt am 14. Januar 2027 in Kraft. Im Ã?brigen
tritt dieses Gesetz am ersten Tage des zwölften auf die Verkün-
dung folgenden Monats in Kraft. Abweichend von Satz 2
Â
treten die Vorschriften über die Ermächtigung zum Erlass von
Rechtsverordnungen nach Artikel 1 §85 am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
(2) Die Hamburgische Bauordnung vom 14. Dezember
2005 (HmbGVBl. S. 525, 563) in der geltenden Fassung wird
zum in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt aufgehoben.
Ausgefertigt Hamburg, den 6. Januar 2025.
Der Senat
Dienstag, den 14. Januar 2025 129
HmbGVBl. Nr. 2
Fünfzehntes Gesetz
zur Ã?nderung des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes
Vom 6. Januar 2025
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§1
In §10 Absatz 5 Satz 2 des Hamburgischen Juristenausbil-
dungsgesetzes vom 11. Juni 2003 (HmbGVBl. S. 156), zuletzt
geändert am 19. März 2024 (HmbGVBl. S. 79), wird das Wort
â??zwölfteâ?? durch das Wort â??vierzehnteâ?? ersetzt.
§2
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 6. Januar 2025.
Der Senat
Dienstag, den 14. Januar 2025
130 HmbGVBl. Nr. 2
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vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschlieÃ?lich Mehrwertsteuer).
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Inhalt
|
• |
Gesetz zum Neuerlass der Hamburgischen Bauordnung sowie zur Änderung des Hamburgischen |
Seite 93 |
|
• |
Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes |
Seite 129 |
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