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Verordnung über den Bebauungsplan Bramfeld 73

Seite 9

Berichtigung
202-1-87

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Druckfehlerberichtigung
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Druckfehlerberichtigung
29-1-5

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FREITAG, DEN 16. JANUAR
9
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 2 2026
Tag I n h a l t Seite
23. 12. 2025 Verordnung über den Bebauungsplan Bramfeld 73 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
6.   1. 2026 Berichtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
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29-1-5
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der Bebauungsplan Bramfeld 73 für den Bereich südlich der Straße Unnenland, westlich der Straße Bramfelder
Chaussee, östlich der Heinrich-Helbing-Straße sowie östlich
der Fabriciusstraße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 515) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Unnenland im ­Norden,
Bramfelder Chaussee im Osten, Fabriciusstraße im Südwesten,
über Heinrich-Helbing-Straße (Flurstück 9619 der Gemarkung Bramfeld) sowie Fabriciusstraße im Westen.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht niedergelegt.
Verordnung
über den Bebauungsplan Bramfeld 73
Vom 23. Dezember 2025
Auf Grund von §10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am
27. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 257 S. 1), in Verbindung mit §3
Absätze 1 und 3 sowie §5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 18. November 2025
(HmbGVBl. S. 679), §4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen
Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom
11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am
24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §9
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 23.
Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 22), §9 Absatz 4 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001
(HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 6. Januar 2025
(HmbGVBl. S. 93, 127), §81 Absatz 2a der Hamburgischen
Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563),
zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 270), sowie
§1, §2 Absatz 1, §3 und §4 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 24. September 2024 (HmbGVBl.
S. 506, 490), wird verordnet:
Freitag, den 16. Januar 2026
10 HmbGVBl. Nr. 2
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach
§214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
1. In den urbanen Gebieten sind entlang der Straßen
Bramfelder Chaussee und Fabriciusstraße in den Erdgeschossen an der Straßenseite nur Geschäfts- und Büronutzungen, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für
Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig.
2. In den urbanen Gebieten sind Einzelhandelsbetriebe
mit zentrenrelevanten Kernsortimenten unzulässig.
Zentrenrelevante Sortimente sind gemäß der Ansiedlungsregeln der Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel vom 12. September 2019: Medizinische und
orthopädische Geräte (Sanitätswaren), Zoologischer
Bedarf, Bücher, Papier- und Schreibwaren, Bürobedarf,
Spielwaren, Künstler- und Bastelbedarf, Bekleidung
aller Art, Schuhe, Lederwaren, Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten, Optik- und Fotoartikel, Uhren
und Schmuck, Musikinstrumente und Musikalien,
Babyausstattung, Hobby- und Freizeitbedarf, Sport- und
Campingbedarf (ohne Campingmöbel, Wohnwagen,
Boote), Anglerbedarf, Waffen und Jagdbedarf, Telekommunikationsartikel, Computer inklusive Zubehör und
Software, Elektrokleingeräte und Unterhaltungselektronik, Leuchten, Lampen, Elektrogroßgeräte („weiße
Ware“), Haushaltswaren, Hausrat, Raumausstattung,
Einrichtungszubehör (auch Küche und Bad), Glas, Porzellan, Keramik, Kunstgewerbe, Briefmarken, Münzen,
Heimtextilien, Gardinen, Bettwaren (ohne Matratzen),
Fahrräder inklusive Zubehör.
3. In den urbanen Gebieten sind oberhalb des Erdgeschosses nur Wohnungen allgemein zulässig. Ausnahmsweise
sind Geschäfts- und Büronutzungen, Anlagen für Verwaltungen, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie Beherbergungsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe zulässig.
4. In den urbanen Gebieten werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten sowie Verkaufsräume und -flächen,
deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln oder auf Vorführungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, und
Tankstellen ausgeschlossen.
5. In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen
für Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.
6. Im allgemeinen Wohngebiet WA2 ist auf den Flurstücken 2434, 2435, 2436, 2437 und 2438 eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ)
für Tiefgaragen und ihre Zufahrten sowie die erforderlichen Nebenanlagen bis zu einer GRZ von 0,7 zulässig.
7. Im urbanen Gebiet MU1 ist eine Überschreitung der
festgesetzten GRZ für Tiefgaragen und ihre Zufahrten
bis zu einer GRZ von 1,0 zulässig.
8. Im urbanen Gebiet MU2 ist eine Überschreitung der
festgesetzten GRZ für Tiefgaragen und ihre Zufahrten
bis zu einer GRZ von 0,9 zulässig.
9. In den Baugebieten können Überschreitungen der Baugrenzen durch ebenerdige Terrassen bis zu einer Tiefe
von 2,5m zugelassen werden. In den allgemeinen Wohngebieten kann die Unterbauung mit Tiefgaragen und
ihren Zufahrten auch außerhalb der Baugrenzen bis zu
einem Anteil von 70 vom Hundert (v.H.) des Baugrundstücks, in den urbanen Gebieten MU2 und MU3 bis zu
einem Anteil von 90 v.H. des Baugrundstücks und im
urbanen Gebiet MU1 vollständig zugelassen werden.
10. In den Baugebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen
zulässig. Ebenerdige Stellplätze können ausnahmsweise
auf den Flurstücken 2434, 2435, 2436, 2437, 2438, 2439,
2440, 2441 und 2442 für betriebsbedingte Stellplätze
zugelassen werden. Oberirdische Garagen sind unzulässig.
11. Oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Zahl der
Vollgeschosse sind keine weiteren Geschosse zulässig.
12. In den Baugebieten sind technische oder sonstige erforderliche Aufbauten, wie Anlagen der Haus- und Klimatechnik sowie andere technische Anlagen, auch oberhalb
der Oberkante der Attika des als Höchstmaß zulässigen
Vollgeschosses, bis zu einer Höhe von 1,5m zulässig.
Aufbauten und deren Einhausung und Technikgeschosse sind mindestens 2m von der Außenfassade
zurückzusetzen, ausgenommen davon sind Fahrstuhlüberfahrten sowie Anlagen zur Gewinnung solarer Energie. Ausnahmen von Satz 1 und Satz 2 können für Anlagen von Kinderspielflächen und deren Sicherung zugelassen werden.
13. Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen im allgemeinen
Wohngebiet WA2 und in den urbanen Gebieten MU1
und MU2 dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2054
nur Wohnungen errichtet werden, die mit Mitteln der
sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten. Ausnahmen für einzelne Wohnungen können zugelassen werden.
14. Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht auf den Flurstücken 2443, 2444, 2445, 2446, 2447 der Gemarkung Bramfeld umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt
Hamburg zu verlangen, dass die bezeichnete Fläche dem
allgemeinen Fußgänger- und Radverkehr zur Verfügung
Freitag, den 16. Januar 2026 11
HmbGVBl. Nr. 2
gestellt und unterhalten wird. Weiterhin umfasst es die
Befugnis der Benutzer und Besucher der Flurstücke
2443, 2444, 2445, 2446, 2447 der Gemarkung Bramfeld,
der Ver- und Entsorgungsunternehmen sowie der Feuerwehr und der Rettungsdienste, diese Flächen zu betreten
und zu befahren.
15. In den Baugebieten sind die Außenwände von Hauptanlagen in rotem bis rotbraunem Klinker auszuführen.
Ausnahmen können für den Straßenverkehrsflächen
abgewandte Gebäudeseiten sowie für untergeordnete
Fassadenteile zugelassen werden.
16. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und
hier nur im Erdgeschoss der Gebäude zulässig.
17.1 In den Baugebieten ist für Schlafräume durch geeignete
bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel
Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen
Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen
ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von
30 dB (A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird, wenn vor Fenstern von Schlafräumen ein Verkehrslärmpegel in Höhe von 49 dB(A) nachts in allgemeinen Wohngebieten beziehungsweise von 54 dB(A)
nachts in urbanen Gebieten überschritten wird. Erfolgt
die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu beurteilen.
17.2 Entlang des mit „(Z)“ gekennzeichneten Abschnittes
sind Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu
orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Ausnahmen von Satz 1 können zugelassen werden, wenn mindestens die Hälfte der Schlafräume einer
Wohnung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zugeordnet wird. Für einzelne Wohnungen an der Fabriciusstraße und an der Bramfelder Chaussee, die keine lärmabgewandte Seite besitzen, können Ausnahmen von den
Sätzen 1 und 3 zugelassen werden. Für die Ausnahmen
nach den Sätzen 3 und 4 sind die Anforderungen nach
Nummer 17.1 einzuhalten. Wird an Gebäudeseiten ein
Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten,
sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohn- und Schlafräumen bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum
Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.
17.3 Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder
durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten
oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum
Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste
Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die
es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen
Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht
wird.
17.4 Für alle gewerblichen Aufenthaltsräume muss ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden. Es ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen die Einhaltung
eines mittleren Innenschallpegels von 40 dB(A) in Aufenthaltsräumen tagsüber (6 Uhr bis 22 Uhr) bei geschlossenen Außenbauteilen sicherzustellen. Zudem ist durch
geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen die Einhaltung eines mittleren Innenschallpegels von 30 dB(A) in
Aufenthaltsräumen nachts (22 Uhr bis 6 Uhr) bei
geschlossenen Außenbauteilen sicherzustellen, soweit
eine im Nachtzeitraum schutzwürdige Nutzung besteht.
18. In den Baugebieten ist das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser zu versickern, sofern und
soweit es nicht zurückgehalten, gesammelt und genutzt
wird. Sollte eine Versickerung nicht möglich sein, kann
ausnahmsweise eine Einleitung des nicht versickerbaren
Niederschlagswassers in das Siel zugelassen werden.
19. In den Baugebieten sind auf Dachflächen von Hauptanlagen Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche
im Verhältnis 1 zu 3 zur Bruttodachfläche zu errichten.
Ausnahmen für andere technische Anlagen können
zugelassen werden.
20. Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit standortgerechten heimischen großkronigen Laubbäumen vorzunehmen. Geringfügige
Abweichungen von den festgesetzten Baumstandorten
können zugelassen werden.
21. In den Baugebieten ist für je angefangene 150m² der
nicht überbaubaren Grundstücksfläche einschließlich
der unterbauten Flächen mindestens ein kleinkroniger
Baum oder für je angefangene 300m² mindestens ein
mittel- oder großkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
22. Zu pflanzende kleinkronige Bäume müssen einen
Stammumfang von mindestens 18cm, mittel- und großkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens
25cm in 1m Höhe über dem Erdboden aufweisen. Es
sind standortgerechte heimische Laubgehölzarten zu
verwenden. Ausnahmen von Satz 2 können zugelassen
werden. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz zu pflanzen. Ersatzpflanzungen sind so vorzunehmen, dass der
jeweilige Charakter und Umfang der Pflanzung erhalten
bleibt.
23. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzulegen. Für Baumpflanzungen auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche von
12m² je Baum die Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 100cm betragen.
24. In den Baugebieten sind Dächer von Hauptanlagen als
Flachdächer oder flach geneigte Dächer mit maximal
15 Grad Dachneigung auszuführen. Flachdächer und
flach geneigte Dächer von Hauptanlagen sind mit einem
mindestens 12cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen sowie dauerhaft zu erhalten. Ausnahmen von der Dachbegrünung
können für Kinderspielflächen und technische Anlagen
zugelassen werden. Nicht ausgenommen sind Flächen
im Bereich von Anlagen zur Gewinnung solarer Energie.
25. In den Baugebieten sind die nicht überbauten Flächen
auf Tiefgaragen und anderen unterirdischen Anlagen
mit einem mindestens 60cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu begrünen.
26. Außenleuchten sind zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer
Farbtemperatur und maximal 3000 Kelvin zulässig. Die
Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten
staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine
Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht über Freitag, den 16. Januar 2026
12 HmbGVBl. Nr. 2
schreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen
sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder
Grünflächen ist unzulässig.
27. In den Baugebieten sind für seitliche und rückwärtige
Einfriedigungen nur Hecken oder durchbrochene Zäune
in Verbindung mit Hecken bis zu einer Höhe von 1,2m
zulässig.
28. Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und
Fahrwege, oberirdische Stellplätze, Terrassen sowie
Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen in wasser- und
luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
29. Drainagen oder sonstige bauliche oder technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Stauwassers führen, sind unzulässig.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebauungspläne aufgehoben.
Berichtigung
In Nummer 3.4 des Einzigen Paragraphen des Artikels 1
der Sechsten Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende vom 2. Dezember 2025 (HmbGVBl. S. 750) muss es
statt „Nummer 11“ richtig „Nummer 12“ heißen.
Hamburg, den 6. Januar 2026.
Die Senatskanzlei
Druckfehlerberichtigung
Die Elfte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnunge aus dem Bereich der Behörde für Stadtentwicklung und
Wohnen vom 2. Dezember 2025 (HmbGVBl. S. 776) ist wie
folgt zu berichtigen:
1. In der Überschrift muss es statt „Gebührenordnunge“ richtig „Gebührenordnungen“ heißen.
2. In Nummer 3.1.15 des Einzigen Paragraphen des Artikels 2
(Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet
des Wohnungswesens und des Wohnungsbaus) muss es statt
„10.4.1 10000106 440,–“ richtig heißen „10.4.1 10000106
Gebäude 440,–“.
Druckfehlerberichtigung
In § 1 Satz 2 Nummer 3 der Verordnung über eine Repräsentativerhebung zur Durchführung einer Zwischenkontrolle
der Sozialen Erhaltungsverordnungen für die Gebiete Südliche Neustadt, St. Georg, St. Pauli, Sternschanze, Osterkirchenviertel, Altona-Altstadt und Eimsbüttel-Süd vom 23. Dezember 2025 (HmbGVBl. S. 854) muss es statt „ls übergreifende
Datengrundlage“ richtig „als übergreifende Datengrundlage“ heißen.
Hamburg, den 23. Dezember 2025.
Das Bezirksamt Wandsbek
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 235129-0 — Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).