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Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Barmbek-Nord
2130-1-3

Seite 13

Verordnung über den Bebauungsplan Hummelsbüttel 28

Seite 16

Dreiundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte

Seite 18

Verordnung zur Änderung der Bezirksversammlungswahlordnung
111-1-1

Seite 19

DIENSTAG, DEN29. JANUAR
13
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 2 2019
Tag I n h a l t Seite
27. 12. 2018 Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Barmbek-Nord . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
2130-1-3
9. 1. 2019 Verordnung über den Bebauungsplan Hummelsbüttel 28 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
16. 1. 2019 Dreiundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
22. 1. 2019 Verordnung zur Änderung der Bezirksversammlungswahlordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
111-1-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Einziger Paragraph
(1) Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte
durch eine schwarze Linie abgegrenzte Fläche im Stadtteil
Barmbek-Nord (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteile 427, 428 und
429).
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordgrenze des Flurstücks 3085 (Hellbrookstraße, von Haus-
nummer 83 bis Hausnummer 55), über das Flurstück 6100
(Fuhlsbüttler Straße), Nordgrenze des Flurstücks 3205
(Hellbrookstraße, von Hausnummer 51 bis Hausnummer 13),
Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2383, über die Flurstücke
6930 (Hardorffsweg) und 614 (U-Bahntrasse U3), Südgrenze
des Flurstücks 5775 (Kleingärten), über das Flurstück 5774
(Grünzug), Ostgrenze des Flurstücks 5963 (Rübenkamp, von
Haunummer 50 bis Hausnummer 88) über die Flurstücke 5963
(Rübenkamp), 6083 (Alte Wöhr) und 6202 (Rübenkamp), Ost-
grenze des Flurstücks 6202 (Rübenkamp, bis Hausnummer
138), über das Flurstück 6202 (Rübenkamp, Fußweg) bis West-
grenze des Flurstücks 2388 (Lauensteinstraße), über das Flur-
stück 2388 (Lauensteinstraße) bis zur Westgrenze des Flur-
stücks 2387 (Hartzloh), Südgrenze des Flurstücks 2387 (Hartz-
loh), über das Flurstück 6206 (Fuhlsbüttler Straße), Ostgrenze
des Flurstücks 6206 (Fuhlsbüttler Straße, von Hausnum-
mer 386 bis Hausnummer 468), Südgrenze des Flurstücks 1
(Meister-Bertram-Straße), Westgrenze des Flurstücks 3826
(Meister-Francke-Straße, von Hausnummer 39 bis Hausnum-
mer 37), über das Flurstück 3826 (Meister-Francke-Straße),
Südwestgrenze des Flurstücks 4568 (Schmachthäger Straße)
entlang Flurstück 4553 (Grünfläche) und Flurstück 11 (Fuß-
weg), Südwestgrenze des Flurstücks 4568 (Schmachthäger
Straße, Hausnummer 57 bis Hausnummer 1), über das Flur-
stück 4574 (Rümkerstraße) bis zur Westgrenze des Flurstücks
5940 (Steilshooper Straße), Westgrenze des Flurstücks 5940
(Steilshooper Straße) entlang Flurstück 5899 (Spielplatzfläche)
und Flurstück 4570 (Elligersweg), Westgrenze des Flurstücks
5940 (Steilshooper Straße, Hausnummer 237 bis Hausnummer
171), Westgrenze des Flurstücks 5940 (Steilshooper Straße) bis
zum Flurstück 5205 (Grünfläche), Nordgrenze des Flurstücks
5205 (Grünfläche), über die Flurstücke 5205 (Grünfläche), 865
Verordnung
über die Erhaltung baulicher Anlagen in Barmbek-Nord
Vom 27. Dezember 2018
Auf Grund von §
172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bau
gesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635) in Verbindung mit §
4 und §
6 Absatz 1 des Bauleit-
planfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November
1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert 23. Januar 2018
(HmbGVBl. S. 19, 27), sowie §
1 Satz 1 der Weiterübertra-
gungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19,
27), wird verordnet:
Dienstag, den 29. Januar 2019
14 HmbGVBl. Nr. 2
(U-Bahntrasse U3), 3834 (Peiffersweg) und 416 bis zur West-
grenze des Flurstücks 3575, Westgrenze des Flurstücks 3575,
Westgrenze des Flurstücks 3588, Westgrenze des Flurstücks
328 der Gemarkung Barmbek.
(2) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets
auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in
Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die
Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen
der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bau-
ordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht
erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Ände-
rung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden,
wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit
anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder
das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, ins-
besondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf
nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des
Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt
wird.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und
Formvorschriften und
b) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche
Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hamburg, den 27. Dezember 2018.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Dienstag, den 29. Januar 2019 15
HmbGVBl. Nr. 2
Grenzen des Verordnungsgebietes
N Lageplan M 1:5000 (im Original)
Anlage zur Verordnung
über die Erhaltung
baulicher Anlagen
in
– Barmbek-Nord –
Dienstag, den 29. Januar 2019
16 HmbGVBl. Nr. 2
§1
(1) Der Bebauungsplan Hummelsbüttel 28 für das Gebiet
zwischen Poppenbütteler Weg und Rehagen (Bezirk Wands-
bek, Ortsteil 520) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 5087, Ostgrenzen der
Flurstücke 5090, 5093, 5095 und 166 (Kishorst), Ost- und Süd-
grenze des Flurstücks 5097, Süd- und Westgrenze des Flur-
stücks 5096, Südgrenze des Flurstücks 166 (Kishorst), über das
Flurstück 166, Westgrenzen der Flurstücke 5091, 5088 und
Nord- und Westgrenze des Flurstücks 5083 der Gemarkung
Hummelsbüttel.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß §
10a des Baugesetzbuchs werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nieder
gelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die

Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, für Gartenbaube-
triebe und für Tankstellen ausgeschlossen.
2. Oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Vollgeschosse
sind keine weiteren Geschosse zulässig.
3. Überschreitungen der Baugrenzen durch Balkone um bis
zu 1,5m sowie durch ebenerdige Terrassen um bis zu 3m
können zugelassen werden.
4. Private Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefga-
ragen sowie andere unterirdische Räume können auch
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zugelas-
sen werden.
5. Die festgesetzten Gehrechte auf den Flurstücken 5087 und
5093 der Gemarkung Hummelsbüttel umfassen die Befug-
nis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass
die bezeichneten Flächen dem allgemeinen Fußgänger-
und Radfahrerverkehr zur Verfügung gestellt und unter-
halten werden.
6. Auf der Fläche für den Ausschluss von Nebenanlagen sind
Nebenanlagen mit Ausnahme von Kinderspielflächen
unzulässig.
7. Für die mit ,,(x)“ bezeichneten Außenwände ist überwie-
gend rotes Ziegelmauerwerk zu verwenden.
8. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Gehwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzu-
Verordnung
über den Bebauungsplan Hummelsbüttel 28
Vom 9. Januar 2019
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) in Verbindung mit §3
Absatz 1 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgeset-
zes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl.
S. 271), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19,
27), §
81 Absatz 2a der Hamburgischen Bauordnung vom
14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert
am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19), §4 Absatz 3 Satz 1 des
Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402),
zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Ver-
bindung mit §9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434), sowie §
1,
§
2 Absatz 1 und §
3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau
vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am
23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), wird verordnet:
Dienstag, den 29. Januar 2019 17
HmbGVBl. Nr. 2
stellen. Hiervon ausgenommen sind Gehwege, die der
Erschließung der Hauptgebäude dienen.
9. Keller- und Tiefgaragengeschosse sind in wasserundurch-
lässiger Bauweise auszuführen. Drainagen oder sonstige
bauliche oder technische Maßnahmen, die zu einer dauer-
haften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwas-
sers beziehungsweise von Stauwasser führen, sind unzuläs-
sig.
10. In den allgemeinen Wohngebieten sind in den Innenhöfen
jeweils mindestens zwei klein- bis mittelkronige Bäume zu
pflanzen.
11. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und
der Fläche für die Abwasserbeseitigung sind Geländeauf-
höhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich von Bäu-
men unzulässig.
12. Für festgesetzte Baumpflanzungen und für Ersatzpflan-
zungen von Bäumen sind standortgerechte einheimische
Laubgehölzarten zu verwenden. Bäume müssen einen
Stammumfang von mindestens 18
cm, gemessen in 1
m
Höhe über dem Erdboden aufweisen. Im Kronenbereich
jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindes-
tens 6m² anzulegen und zu begrünen.
13. Auf den mit ,,(1)“ bezeichneten Flächen zum Anpflanzen
von Bäumen und Sträuchern ist ein Knickwall aufzusetzen
und mit knicktypischen Sträuchern und Bäumen zu
bepflanzen. Auf den mit ,,(2)“ bezeichneten Flächen zum
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind, soweit
nicht schon vorhanden, knicktypische Sträucher und
Bäume anzupflanzen. Auf den Flächen zum Anpflanzen
von Bäumen und Sträuchern und den Flächen für die
Erhaltung von Bäumen und Sträuchern ist die Bepflan-
zung bei Erhaltung von Einzelbäumen alle 8 bis 12 Jahre
auf den Stock zu setzen. Lücken in der Bepflanzung sind
durch Nachpflanzungen zu schließen.
14. Dächer von Hauptgebäuden sind mit einem mindestens
8
cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu verse-
hen und mindestens extensiv zu begrünen. Ausnahmen für
technische Aufbauten können zugelassen werden. Die
Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist gleich-
wertiger Ersatz zu pflanzen.
15. Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 50
cm starken, in Bereichen für Baumpflan-
zungen auf einer Fläche von mindestens 6
m² mit einem
mindestens 80cm starken durchwurzelbaren Substratauf-
bau herzustellen und standortgerecht zu begrünen. Aus-
nahmen für Wege, Spielflächen, Freitreppen und woh-
nungsbezogenen Terrassen können zugelassen werden.
Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist
gleichwertiger Ersatz zu pflanzen.
16. Auf der festgesetzten Fläche für Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft ist entlang der Westgrenze ein Knick herzu-
stellen und zu unterhalten. Die übrige Fläche ist mit drei
Obstbäumen zu bepflanzen und als Wiese zu unterhalten.
Die Wiese ist einmal im Jahr in der Zeit von Mitte August
bis Ende Oktober zu mähen, wobei das Mähgut abzuräu-
men ist. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist
unzulässig.
17.Für Ausgleichsmaßnahmen werden dem allgemeinen
Wohngebiet, der Fläche für den Gemeinbedarf, der priva-
ten Grünfläche und der Planstraße folgende Flächen zuge-
ordnet: Die innerhalb des Plangebietes festgesetzte Fläche
für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick-
lung von Boden, Natur und Landschaft, sowie außerhalb
des Plangebietes das Flurstück 111 der Gemarkung Hum-
melsbüttel anteilig zu 70 vom Hundert der Fläche und ein
fünf Meter breiter Geländestreifen am Westrand der im
Naturschutzgebiet befindlichen Flurstücke 4967, 101, 102,
103, 104 und 5019.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 9. Januar 2019.
Das Bezirksamt Wandsbek
Dienstag, den 29. Januar 2019
18 HmbGVBl. Nr. 2
§1
Sonntagsöffnungen am 7. April 2019
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 7. April 2019,
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der
Veranstaltungen
1. ,,City in Motion/Sport und Gesundheit“,
2. ,,Fitness Festival ­ mach Dich fit für den Sommer/Sport
und Gesundheit“,
3. ,,Fit in die Saison“,
4. ,,Kunst am Sonntag“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf die Kerncity innerhalb des Wallrings (Stein-
torwall, Glockengießerwall, Esplanade, Caffamacherreihe
bis Graskeller, Willy-Brandt-Straße bis Klosterwall) und
den Überseeboulevard in der HafenCity,
2. Nummer 2 auf das Billstedt Center,
3. Nummer 3 auf die Verkaufsstelle der Detlev Louis Motor-
radvertriebs GmbH in der Süderstraße 83,
4. Nummer 4 auf die Verkaufsstelle in der Nordkanalstraße 52
beschränkt.
§2
Sonntagsöffnungen am 2. Juni 2019
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 2. Juni 2019, in
der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der
Veranstaltungen
1. ,,Active City/Inklusion und Integration“,
2.,,Inspiration-Motorrad-Reisen“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf die Kerncity innerhalb des Wallrings (Stein-
torwall, Glockengießerwall, Esplanade, Caffamacherreihe
bis Graskeller, Willy-Brandt-Straße bis Klosterwall) und
den Überseeboulevard in der HafenCity,
2. Nummer 2 auf die Verkaufsstelle der Detlev Louis Motor-
radvertriebs GmbH in der Süderstraße 83
beschränkt.
§3
Sonntagsöffnungen am 29. September 2019
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 29. September
2019, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltungen
1. ,,FILMFEST Hamburg/Kinder, Jugend und Familie“,
2. ,,Winterfit“,
3. ,,Die Welt der Weine Italiens“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf die Kerncity innerhalb des Wallrings (Stein-
torwall, Glockengießerwall, Esplanade, Caffamacherreihe
bis Graskeller, Willy-Brandt-Straße bis Klosterwall) und
den Überseeboulevard in der HafenCity,
2. Nummer 2 auf die Verkaufsstelle der Detlev Louis Motor-
radvertriebs GmbH in der Süderstraße 83,
3. Nummer 3 auf die Verkaufsstelle in der Nordkanalstraße 52
beschränkt.
§4
Sonntagsöffnungen am 3. November 2019
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 3. November
2019, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltungen
1. ,,Kunst & Kultur/Kultur“,
2.,,Kulturfestival/Kultur“,
3. ,,Vielfalt in der eigenen Welt“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf die Kerncity innerhalb des Wallrings (Stein-
torwall, Glockengießerwall, Esplanade, Caffamacherreihe
bis Graskeller, Willy-Brandt-Straße bis Klosterwall) und
den Überseeboulevard in der HafenCity,
2. Nummer 2 auf das Billstedt Center,
3. Nummer 3 auf die Verkaufsstelle in der Nordkanalstraße 52
beschränkt.
§5
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Dreiundvierzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte
Vom 16. Januar 2019
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit §
1 der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten
vom 3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82) wird verordnet:
Hamburg, den 16. Januar 2019.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Dienstag, den 29. Januar 2019 19
HmbGVBl. Nr. 2
Die Bezirksversammlungswahlordnung vom 15. Oktober
2013 (HmbGVBl. S. 442), zuletzt geändert am 29. September
2015 (HmbGVBl. S. 250), wird wie folgt geändert:
1. §1 erhält folgende Fassung:
,,§1
Wahlorgane
Wahlorgane im Sinne dieser Verordnung sind die Wahl-
organe im Sinne des §15 BezVWG in der jeweils gelten-
den Fassung. Mitglieder eines Wahlorgans zur Wahl der
Europäischen Union dürfen zugleich Mitglied eines
Wahlorgans der Wahl zu den Bezirksversammlungen
sein.“
2. In §4 Absatz 1 wird die Zahl ,,21″ durch die Zahl ,,25″
ersetzt.
3. In §7 Absatz 1 wird die Zahl ,,35″ durch die Zahl ,,42″
ersetzt.
4. In §8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Es ist darauf hinzuweisen, ob der Wahlraum barriere-
frei zugänglich ist.“
5. In §10 Satz 2 wird die Textstelle ,,§1 Absatz 1 BezVWG
in Verbindung mit §§22 bis 25 BüWG“ durch die Text-
stelle ,,§§18 bis 22 BezVWG“ ersetzt.
6. In §11 Absatz 1 Satz 3 wird die Textstelle ,,§1 Absatz 1
BezVWG in Verbindung mit §
25a Absatz 5 Satz 1
Nummer 1 BüWG“ durch die Textstelle ,,§
22 Absatz 6
BezVWG“ ersetzt.
7. §12 wird wie folgt geändert:
7.1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Wahlvorschläge für die Bezirksliste und die Wahl-
kreisliste sollen auf von der Landeswahlleitung zugelas-
senen Formblättern eingereicht werden. Neben den not-
wendigen Angaben nach §21 Absatz 1 Satz 1 BezVWG
dürfen in dem Wahlvorschlag zur Bezeichnung einer
sich bewerbenden Person auf dem Stimmzettel von ihr
erlangte Doktorgrade aufgenommen und ihr Rufname
gekennzeichnet sowie als Klammerzusatz ein zu ihrer
Person im Melderegister eingetragener Ordens- oder
Künstlername angegeben werden.“
7.2 In Absatz 6 Nummer 1 werden hinter dem Wort ,,Bewer-
ber“ die Wörter ,,über ihren Beruf oder Stand sowie“
eingefügt.
8. §13 wird wie folgt geändert:
8.1 In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ,,übersendet“ durch das
Wort ,,übermittelt“ ersetzt.
8.2 In Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle ,,§
25a Absatz 5
BüWG“ durch die Textstelle ,,§
22 Absatz 6 BezVWG“
ersetzt.
9. §15 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
,,(6) Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung oder die
Zulassung eines Wahlvorschlags ist schriftlich oder zur
Niederschrift bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzen-
den des Landeswahlausschusses einzulegen. Wurde
Beschwerde eingelegt, lädt die Vorsitzende oder der Vor-
sitzende die Vertrauensperson des betroffenen Wahlvor-
schlags zu der Verhandlung über die Beschwerde. Den
Beteiligten ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die
Vorsitzende oder der Vorsitzende gibt die Entscheidung
des Landeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss
an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe
bekannt. Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidungen
im Wahlprüfungsverfahren endgültig.“
10. §16 erhält folgende Fassung:
,,§16
Bekanntmachung der Wahlvorschläge
Die Bezirkswahlleitung macht die zugelassenen Wahl-
vorschläge nach der Zulassung zur Wahl öffentlich
bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahl-
vorschlag die in §
21 Absatz 1 BezVWG bezeichneten
Angaben. Von dem Geburtsdatum ist nur das Geburts-
jahr anzugeben. Weist eine Bewerberin oder ein Bewer-
ber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nach, dass für
sie oder ihn im Melderegister ein Sperrvermerk einge-
tragen ist, ist anstelle ihrer oder seiner Wohnanschrift
eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe
eines Postfachs genügt nicht. Der Nachweis ist gegen-
über der Bezirkswahlleitung zu erbringen.“
11. In §
17 Absatz 2 wird die Textstelle ,,§
1 BezVWG in
Verbindung mit §45 BüWG“ durch die Textstelle ,, §41
BezVWG“ ersetzt.
12. §20 wird wie folgt geändert:
12.1 In Satz 2 werden die Wörter ,,Die Anzahl“ durch die
Wörter ,,Die jeweilige Anzahl“ ersetzt.
12.2 In Satz 5 werden hinter dem Wort ,,Bezirksversamm-
lungswahl“ die Wörter ,,am folgenden Auszählungstag“
eingefügt.
13. In §22 wird Absatz 1 einziger Absatz und die Absätze 2
bis 7 werden aufgehoben.
14. Hinter §22 werden folgende §§22a und 22b eingefügt:
,,§22a
Auszählung der Bezirkslisten-Stimmzettel
(1) Der Wahlvorstand nimmt die auszuzählenden
Bezirkslisten-Stimmzettel aus der Wahlurne, zählt die
Stimmzettel und vermerkt das Zählergebnis in der Nie-
derschrift. Anschließend teilt sich der Wahlvorstand in
Zweiergruppen auf und die auszuzählenden Bezirkslis-
ten-Stimmzettel werden auf die Zweiergruppen verteilt.
In jeder Gruppe sieht eine Person die Stimmzettel durch
und ordnet sie in zwei Stapel: Einen Stapel für die ein-
deutig gültigen Stimmzettel und einen Sonderstapel für
nicht eindeutig gültige Stimmzettel. Die zweite Person
prüft und sortiert die eindeutig gültigen Stimmzettel
nach Stimmabgaben, die insgesamt auf eine Liste entfal-
Verordnung
zur Änderung der Bezirksversammlungswahlordnung
Vom 22. Januar 2019
Auf Grund von §
45 des Gesetzes über die Wahl zu den
Bezirksversammlungen in der Fassung vom 5. Juli 2004
(HmbGVBl. S. 313, 318), zuletzt geändert am 14. Mai 2018
(HmbGVBl. S. 119, 120), wird verordnet:
Dienstag, den 29. Januar 2019
20 HmbGVBl. Nr. 2
len, und solchen, die sich auf unterschiedliche Listen
verteilen. Für jede Liste wird ein Stapel gebildet und ein
weiterer für die auf mehrere Listen verteilten Stimmen.
(2) Nachdem die Stimmzettel der Bezirkslisten sortiert
sind, wird zuerst der Sonderstapel bearbeitet. Die Wahl-
bezirksleitung nimmt jeden Stimmzettel des Sondersta-
pels einzeln zur Hand und schlägt nach Prüfung eine
Beschlussfassung für den Stimmzettel vor. Der gefasste
Beschluss wird jeweils laut angesagt und auf der Rück-
seite des Stimmzettels vermerkt. Werden eine oder meh-
rere Stimmen für gültig erkannt, wird dies auf den
betreffenden Abstreichlisten vermerkt.
(3) Nach der Bearbeitung des Sonderstapels nimmt die
Wahlbezirksleitung den Stapel mit verteilten Stimmen
und sagt jeweils laut die Stimmabgabe an, die von den
Beisitzenden in der jeweiligen Abstreichliste notiert
werden. Anschließend werden die nach Stimmabgabe
für nur eine Liste sortierten Stapel mit den eindeutig
gültigen Stimmzetteln von jeweils zwei Beisitzenden
unter gegenseitiger Kontrolle durchgezählt.
(4) Sind die Stimmzettel ausgezählt, wird jeweils die
Anzahl der Stimmzettel mit den gültigen Stimmen ein-
schließlich der Stimmzettel mit nach §
23 Absatz 2 als
gültig gewerteten Stimmen und der ungültigen Stimm-
zettel ermittelt. Die ausgezählten Stimmzettel werden
beiseitegelegt und bleiben unter Aufsicht.
(5) Die Schriftführung übernimmt die Ergebnisse in die
Niederschrift. Zwei von der jeweiligen Wahlbezirkslei-
tung bestimmte Beisitzende überprüfen die Zusammen-
zählung sowie die Kontrollrechnung. Die Niederschrift
wird von den Mitgliedern des Wahlvorstands unter-
zeichnet und es werden die eingenommenen Wahl-
scheine sowie die Stimmzettel, über die ein Beschluss
nach Absatz 2 ergangen ist, beigefügt. Die Wahlbezirks-
leitung verkündet das Ergebnis und meldet es unverzüg-
lich der Bezirkswahlleitung.
§22b
Auszählung der Wahlkreislisten-Stimmzettel
(1) Im Anschluss an die Auszählung der Bezirkslisten-
Stimmzettel werden die Wahlkreislisten-Stimmzettel
unter entsprechender Anwendung von §
22a Absätze 1
bis 3 ausgezählt.
(2) Sind die Stimmzettel ausgezählt, wird jeweils die
Anzahl der Stimmzettel mit den gültigen Stimmen und
der ungültigen Stimmzettel ermittelt. Die Schriftfüh-
rung übernimmt die Ergebnisse in die Niederschrift.
Zwei von der jeweiligen Wahlbezirksleitung bestimmte
Beisitzende überprüfen die Zusammenzählung sowie
die Kontrollrechnung. Die Niederschrift wird von den
Mitgliedern des Wahlvorstands unterzeichnet und es
werden die eingenommenen Wahlscheine sowie die
Stimmzetteln, über die ein Beschluss im Sinne von §22a
Absatz 2 ergangen ist, beigefügt. Die Wahlbezirksleitung
verkündet das Ergebnis und meldet es unverzüglich der
Bezirkswahlleitung.“
15. §23 wird wie folgt geändert:
15.1 Der bisherige Text wird Absatz 1.
15.2 In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter ,,die
vorgesehene Anzahl der“ durch das Wort ,,fünf“ ersetzt.
15.3 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 sind in
dem Fall, dass auf dem Bezirkslisten-Stimmzettel mehr
als fünf Stimmen für einen einzigen Wahlvorschlag
abgegeben wurden, fünf Gesamtstimmen zu werten.“
16. §24 wird aufgehoben.
17. §25 wird wie folgt geändert:
17.1 In Absatz 1 Satz 5 wird die Textstelle ,,nach §22 Absatz 5
Satz 2″ gestrichen und hinter der Bezeichnung ,,§
18″
werden die Wörter ,,dieser Verordnung“ eingefügt.
17.2 In Absatz 3 wird hinter dem Wort ,,Anlagen“ das Wort
,,unverzüglich“ eingefügt.
18. In §28 Absatz 5 wird die Zahl ,,24″ durch die Zahl ,,25″
ersetzt und das Wort ,,bis“ wird durch das Wort ,,und“
ersetzt.
19. §29 wird wie folgt geändert:
19.1 Absatz 3 Nummern 8 und 9 wird durch folgende Num-
mern 8 bis 10 ersetzt:
,,8. Bezirkslistenstimmen für jede Bezirksliste (Listen-
stimmen),
9. Bezirkslistenstimmen für die Bezirksliste nach der
Heilungsregelung,
10.Gesamtstimmen für jede Bezirksliste (Personen-
und Listenstimmen sowie Stimmen nach der Hei-
lungsregelung).“
19.2 In Absatz 5 wird die Textstelle ,,§1 BezVWG in Verbin-
dung mit §4 BüWG“ durch die Textstelle ,,§4 BezVWG“
ersetzt.
20. Hinter §32 werden folgende §§32a und 32b eingefügt:
,,§32a
Öffentliche Bekanntmachung
(1) Die öffentlichen Bekanntmachungen nach dem
Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen
und dieser Verordnung erfolgen im Amtlichen Anzeiger.
Personenbezogene Angaben der Bekanntmachung nach
§
16 sind in der Wiedergabe des jeweiligen Amtlichen
Anzeigers im Internet spätestens sechs Monate nach
Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses zu
löschen.
(2) Für die Bekanntmachung der Sitzungen der Wahl-
ausschüsse genügt ein Aushang am oder im Eingang des
Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jede Person
Zutritt zu der Sitzung hat.
(3) Für die Bekanntmachung von besonderen Auszäh-
lungsorten, Auszählungszeiten und andernorts ausge-
zählten Wahlbezirken genügt die Veröffentlichung im
Internet.
§32b
Datenschutzrechtliche Spezialregelung
(1) Das Recht auf Auskunft über die im Wählerverzeich-
nis enthaltenen personenbezogenen Daten nach Arti-
kel 15 Absatz 1 und das Recht auf Erhalt einer Kopie
nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/
EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016
Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) werden
dadurch gewährleistet, dass die betroffene Person unter
den Voraussetzungen des §
16 Absatz 2 BezVWG Ein-
sicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis nehmen sowie
unter den Voraussetzungen des §6 Absatz 3 dieser Ver-
ordnung in Verbindung mit §
20 Absatz 3 der Europa-
wahlordnung Auszüge aus dem Wählerverzeichnis
anfertigen kann.
Dienstag, den 29. Januar 2019 21
HmbGVBl. Nr. 2
(2) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen
personenbezogenen Daten werden das Recht auf Berich-
tigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschrän-
kung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung
(EU) 2016/679 nach Maßgabe des §6 Absatz 3 dieser Ver-
ordnung in Verbindung mit §
15 Absatz 8 und §
21 der
Europawahlordnung ausgeübt.
(3) Die Information der betroffenen Person im Sinne
von Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 über die
für die Führung des Wählerverzeichnisses und für die
Erteilung eines Wahlscheins verarbeiteten personenbe-
zogenen Daten erfolgt durch die Bekanntmachung nach
§9 Satz 1 dieser Verordnung in Verbindung mit §19 der
Europawahlordnung.
(4) Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen
personenbezogenen Daten werden das Recht auf Berich-
tigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschrän-
kung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung
(EU) 2016/679 nach Einreichung der Wahlvorschläge
nach Maßgabe des §22 Absatz 7 BezVWG ausgeübt.“
21. In §
33 Satz 1 werden die Wörter ,,Format oder Farbe“
durch die Textstelle ,,Format, Farbe oder auf andere
geeignete Weise“ ersetzt.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 22. Januar 2019.
Dienstag, den 29. Januar 2019
22 HmbGVBl. Nr. 2
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
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29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
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II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).